BVwG W127 2006759-1

W127 2006759-1Bundesverwaltungsgericht13.01.2015

Regest

Fristüberschreitung, Fristversäumung, Gültigkeitsdauer, höhere<br/>Gewalt, Lizenz, Sicherheit, Sorgfaltspflicht, Verfall,<br/>Verfallsbetrag, Verschulden, verspätete Meldung, Verspätung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2006759-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W127.2006759.1.00

Spruch

W127 2006759-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, Sae-P/2014-003/1/3/11, betreffend Verfall der Sicherheit zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß Artikel 21 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 in Verbindung mit Artikel 34 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Am 29.04.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei die Einfuhrlizenz XXXX für 190.000 kg Reis erteilt; letzter Tag der Gültigkeit war der 31.07.2103.

Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 09.09.2013 wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, "umgehend" das Original der Lizenz bzw. Bescheinigung zu übersenden, da die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz (31.07.2103) bereits abgelaufen sei.

Am 24.09.2013 (Eingangsstempel der Agrarmarkt Austria) ist die Lizenz der Agrarmarkt Austria zugegangen.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde die von der beschwerdeführenden Partei geleistete Sicherheit für die Einfuhrlizenz XXXX vom 29.04.2013 über Reis in Höhe von EUR 1.211,00 zugunsten des Bundes für verfallen erklärt (Spruchpunkt 1). Die geleistete Sicherheit wurde von der Agrarmarkt Austria in Höhe des Verfallsbetrages vereinnahmt und der Restbetrag freigegeben(Spruchpunkt 2).

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben und begründend ausgeführt, dass die verspätete Einreichung der Lizenz nicht das Verschulden der beschwerdeführenden Partei gewesen sei. Die Lizenz sei erst am 24.09.2013, demselben Tag, an dem diese vorgelegt worden sei, zu der beschwerdeführenden Partei zurückgelangt.

Hinsichtlich der "Beweisführung" wurde um Kontaktaufnahme ersucht.

Mit eMail vom 31.01.2014 ersuchte die Agrarmarkt Austria die beschwerdeführende Partei um Sachverhaltsdarstellung dahingehend, von wem die Lizenz an diese gesendet worden sei und bei welchen Zollämtern die Abfertigungen durchgeführt worden seien.

Mit eMail vom 19.03.2014 übermittelte die beschwerdeführende Partei eine "Mail mit Entschuldigung seitens des niederländischen Zollagenten, der diese Einfuhr abgewickelt" habe. Aus dieser gehe hervor, dass der Agent die Lizenz nach Abfertigung durch den niederländischen Zoll erst am 21.09.2013 zurückerhalten habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Am 04.04.2013 beantragte die beschwerdeführende Partei eine Einfuhrlizenz für 190.000 kg Reis.

Am 09.04.2013 wurde die Barsicherheit überwiesen.

Am 29.04.2013 wurde die Einfuhrlizenz XXXX für 190.000 kg Reis erteilt; letzter Tag der Gültigkeit war der 31.07.2103.

Am 24.09.2013 (Eingangsstempel der Agrarmarkt Austria) ist die Einfuhrlizenz der Agrarmarkt Austria zugegangen. Auf der letzten Seite dieser Lizenz sind Stempelaufdrucke des Hauptzollamtes Hamburg (24.07.2013) und der niederländischen Zollbehörde (30.07.2013) erkennbar.

Aus einer eMail vom 28.02.2014 teilte die niederländische XXXX der beschwerdeführenden Partei mit, dass das niederländische Zollamt erst am 21.09.2013 - ohne Angabe von Gründen und Stellungnahme - die Lizenz zurückgegeben hat.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden auch von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L 114 vom 26.04.2008, S.3, berechtigt und verpflichtet die Einfuhrlizenz dazu, mit dieser Lizenz, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses und/oder der bezeichneten Ware einzuführen. Die in diesem Absatz genannten Pflichten sind nach derselben Bestimmung Hauptpflichten im Sinne von

Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 (nunmehr Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012).

Eine Hauptpflicht gilt gemäß Artikel 21 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 82/2012 der Kommission vom 28.03.2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L 92 vom 30.03.2012, S.4, als nicht erfüllt, wenn der entsprechende Nachweis innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist nicht erbracht wird, sofern nicht höhere Gewalt die Erbringung des Nachweises innerhalb der gesetzten Frist verhinderte. Das Verfahren zur Einziehung des verfallenen Betrages wird unverzüglich eingeleitet.

Die Erfüllung einer Hauptpflicht ist gemäß Artikel 31 Abs. 1 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 bei Einfuhren durch den Nachweis der Annahme der in Artikel 23 Abs. 1 lit.a genannten Anmeldung (Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr) für das betreffende Erzeugnis zu erbringen.

Gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ist im Fall der Einfuhr dieser Nachweis durch Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nr. 1 der Teillizenz oder der Teillizenzen, die mit den Abschreibungs- und Bestätigungsvermerken gemäß Artikel 23 oder Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 versehen sind, zu erbringen.

Gemäß Artikel 34 Abs. 10 Verordnung (EG) Nr. 376/2008 muss für Einfuhrlizenzen der Nachweis über die Verwendung der Lizenz gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit.a außer im Falle höherer Gewalt innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz erbracht werden.

Wird der Nachweis über die Verwendung der Lizenz gemäß Artikel 32 Absatz 1 lit.a nach Ablauf der vorgesehenen Frist erbracht, so werden gemäß lit.a bei Verwendung der Lizenz während ihrer Gültigkeitsdauer unter Einbeziehung der negativen Toleranz pauschal 15 v.H. des in der Lizenz ausgewiesenen Gesamtbetrags der Sicherheit einbehalten.

Die Gültigkeitsdauer gegenständlicher Lizenz war bis zum 31.07.2013 befristet. Die Lizenz wurde der Agrarmarkt Austria am 24.09.2013 vorlegt. Sohin ergibt sich der im Spruch des angefochtenen Bescheides errechnete Verfallsbetrag.

Sofern die beschwerdeführende Partei vermeint, sie treffe an der Nichtvorlage des Nachweises über die Ausfuhr kein Verschulden, sohin allenfalls ein Fall "höhere Gewalt" vorliege, so ist auf die Judikatur des EuGH (vgl. u.a. EuGH Rs C-143/07 Slg. 2008, I-00000 (AOB Reuter), Rz 36 unter Verweis auf EuGH Rs C-385/03, Slg. 2005, I-02997 (Käserei Champignon Hofmeister), Rz 80 und die dort angeführte Judikatur) und des VwGH (vgl. u.a. Erk vom 11.11.2005, 20057/17/0086) zu verweisen, wo neben dem objektiven Element (ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände) auch ein subjektives Element zu prüfen ist. Das subjektive Element enthält die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen. Insbesondere muss der Unternehmer die Vertragsabwicklung sorgfältig beobachten und sofort reagieren, wenn er eine Anomalie feststellt; er muss alle erforderliche Sorgfalt walten lassen, um die in den maßgeblichen Vorschriften vorgesehenen Fristen einzuhalten. Aus der Formel "außer im Fall höherer Gewalt" ist zu schließen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines derartigen Falles den Unternehmen obliegt, die sich darauf berufen. Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Partei keine geeigneten Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Lizenz erst verspätet an ihren niederländischen Agenten und sohin auch an die beschwerdeführende Partei weitergeleitet wurde (beispielsweise eine Übermittlungsbestätigung der niederländischen Behörde, eine Eingangsbestätigung/-stempel beim Agenten oder auch durch Nachweis darüber, dass die niederländische Behörde schriftlich um Erklärung, aus welchem Grund die Lizenz erst verspätet rückgemittelt wurde, ersucht wurde). Darüber hinaus ist dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht zu entnehmen, dass sie selbst Vorkehrungen getroffen hat, um einer verspäteten Vorlage der Lizenz vorzubeugen, da sie selbst augenscheinlich nicht von sich aus vor, aber auch nicht nach Ablauf der 45-tägigen Frist Nachforschungen über den Verbleib der Lizenz gestartet hat. Dies wäre der beschwerdeführenden Partei als Gewerbetreibenden, der Import- und Exportgeschäfte tätig und über einschlägige Erfahrungen verfügt, zumutbar gewesen.

Sohin liegt kein Fall höherer Gewalt vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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