BVwG L504 2010754-1

L504 2010754-1Bundesverwaltungsgericht13.01.2015

Regest

aufschiebende Wirkung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L504 2010754-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L504.2010754.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Linz vom 30.07.2014, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000415-8, beschlossen:

A)

Dem Vorlageantrag wird hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung stattgegeben und diesem gem. § 56 Abs 3 AlVG idgF, § 27 VwGVG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 05.06.2014 hat das Arbeitsmarktservice Linz hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei die Notstandshilfe mangels Notlage gemäß § 33, 38, 24 Absatz 1 AlVG, § 2 Notstandshilfe-Verordnung, ab dem 03.05.2014 eingestellt. Begründet wurde dies damit dass trotz Berücksichtigung der gesetzlichen Freigrenzen das anrechenbare Einkommen ihres Lebensgefährten die gesetzlichen Einkommensgrenzen übersteige und daher der Anspruch auf Notstandshilfe nicht bestünde.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Lebensgemeinschaft zu XXXXbestünde. Beantragt wurde zugleich; der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Nach Ergänzung des Beschwerdeverfahrens hat die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Linz mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2014 (I.) die Beschwerde abgewiesen, (II.) wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung vom 17.06.2014 keine Folge gegeben.

Innerhalb offener Frist beantragte die beschwerdeführende Partei die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (Vorlageantrag).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei hat den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der Beschwerdefrist gestellt. Die Beschwerde erscheint nach derzeitiger Aktenlage nicht von vornherein aussichtslos. Die belangte Behörde zeigte in der Beschwerdevorentscheidung keine Umstände auf, die begründete Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen darlegen würden.

2. Beweiswürdigung:

Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der aktuellen Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9 Abs 1 BVwGG bedürfen insbesondere die Entscheidungen über den Antrag auf aufschiebende Wirkung keines Senatsbeschlusses (vgl. ErläutRV 2008 BlgNR 24. GP), weshalb sich für diese Entscheidung gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit ergibt.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Zu A)

§ 56 AlVG

(1) [....]

(2) [....]

(3) Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge haben keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn

1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird,

2. die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint und

3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen.

(4) [....]

Die aufschiebende Wirkung "ist" zu gewähren, wenn die Kriterien des § 56 Abs. 3 Z. 1 bis 3 AlVG erfüllt sind. Das Wort "kann" im zweiten Satz des § 56 Abs. 3 AlVG in der genannten Fassung ist im gegebenen Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. Juni 1974, Zl. B 13/74, VfSlg. 7326/1974.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde hat mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Notstandshilfe mit 03.05.2014 mangels Notlage eingestellt wurde abgewiesen. Zugleich hat sie dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 56 Abs 3 AlVG keine Folge gegeben.

Unstreitig hat die beschwerdeführende Partei den Antrag auf aufschiebende Wirkung rechtzeitig mit Erhebung der Beschwerde gestellt. Auf Grund des Inhaltes der ho. vorliegenden Beschwerdevorentscheidung - das AMS machte zur aufschiebenden Wirkung weder sachverhaltsbezogene Feststellungen noch tätigte sie in der rechtlichen Beurteilung Ausführungen zu diesem Spruchpunkt - und des derzeit vorliegenden Akteninhaltes, erscheint die Beschwerde bzw. der Vorlageantrag zum Spruchpunkt I. nicht von vornherein als aussichtslos. Die belangte Behörde zeigte in der Beschwerdevorentscheidung keine Umstände auf, die Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen begründet erscheinen ließen und sind solche auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht ersichtlich.

Da somit die Kriterien des § 56 Abs 3 AlVG als erfüllt gelten, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diese Entscheidung maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Mit diesem Beschluss wurde dem Begehren der beschwerdeführenden Partei stattgegeben. In der Beschwerde und seitens der belangten Partei wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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