I406 2013643-1•BVwG I406 2013643-1
I406 2013643-1Bundesverwaltungsgericht13.01.2015
Fristversäumung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
I406 2013643-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter und Dr. Heidi-Theresa SCHARNREITNER sowie Maria WODOUNIK als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz, Regionale Geschäftsstelle, Rheinstraße 33, 6901 Bregenz vom 01.07.2014, GZ: 08114/GF: 3683287, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die argentinische Staatsangehörige C [...] S [...] A [...] stellte am 18.03.2014 bei der Fremdenbehörde der Bezirkshauptmannschaft Bregenz einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte für selbständige Schlüsselkräfte für die berufliche Tätigkeit als selbständige Zahnärztin. In weiterer Folge änderte sie diesen Antrag auf die Erteilung einer Blauen Karte EU gemäß § 20d Abs 1 AuslBG, BGBl 218/1975 für die argentinische Staatsangehörige C [...] S [...]
A [...] als Schlüsselkraft gemäß § 12c AuslGB im Unternehmen der Beschwerdeführerin.
2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz (im Folgenden AMS) vom 01.07.2014 wurde der Antrag der argentinische Staatsangehörige C [...] S [...] A [...] nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Der von der argentinischen Staatsangehörigen vorgelegte Dienstvertrag vom 10.06.2014 könne unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 20 Abs. 2 bzw. Abs. 4 AngG von beiden Vertragsparteien gemäß § 20 Abs. 3 AngG jeweils zum 15. oder Letzten eines jeden Monats beendet werden. Somit sei ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mehr als ein Jahr nicht gegeben. Zudem habe auch der Nachweis nicht erbracht werden können, dass es sich um eine hochqualifizierte Beschäftigung handle, die eine Qualifikation erfordere, welche das übliche Maß einer fachlichen Qualifikation übersteige. Zudem sei kein Nachweis erbracht, dass für die beantragte Beschäftigung ein Studium der Zahnheilkunde vorgeschrieben oder zumindest üblich sei.
3. Gegen die Entscheidung des AMS erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führte sie aus, der in Rücksprache mit dem AMS berichtigte Dienstvertrag sei in der Entscheidung des AMS nicht berücksichtigt worden. Darüber hinaus erstattete die Beschwerdeführerin Ausführungen dazu, weshalb es sich um eine hochqualifizierte Beschäftigung handle und dass die Beschwerdeführerin nicht der Zahnärztekammer sondern der Wirtschaftskammer unterliege.
4. Mit Schriftsatz vom 30.10.2014 wurde das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
5. Nachdem der Beschwerde kein Beschwerdebegehren gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG entnommen werden konnte, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25.11.2014 die Beschwerdeführerin mit Verbesserung der Beschwerde. Hiefür wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrages eingeräumt.
6. Nachweislich wurde der Verbesserungsauftrag der Beschwerdeführerin mit 28.11.2014 zugestellt.
7. Die Beschwerdeführerin kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach und ließ diesen gänzlich unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. angeführten Verfahrensgang.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß §20f AuslBG entscheiden über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die gesetzliche Bestimmung des § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Der Umstand, dass die eingebrachte Beschwerde kein Beschwerdebegehren enthält, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG durch den Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts zur Kenntnis gebracht, wobei ihr zugleich aufgetragen wurde, den Mangel durch Nachreichung eines Beschwerdebegehrens innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu beheben. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach und brachte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Eingaben ein.
Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
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