BVwG I402 2006099-1

I402 2006099-1Bundesverwaltungsgericht13.01.2015

Regest

Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, Notstandshilfe, VfGH,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I402 2006099-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2006099.1.00

Spruch

I402 2006099-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über den in der Beschwerdesache des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kitzbühel vom 07.01.2014 (bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2014, LGSTi/IV/0566/100666-704/2014-R) gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beschlossen:

A)

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezog seit 03.07.2013 Notstandshilfe in Höhe von € 41,89 täglich. Mit Bescheid vom 07.01.2014 sprach die Regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kitzbühel (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum "09.12.2013 - 19.01.2014" den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe und dass eine Nachsicht nicht erteilt werde.

2. Mit seiner Beschwerde vom 24.01.2014 bekämpft der Beschwerdeführer diesen Bescheid und beantragt gleichzeitig die "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" (gemeint wohl: Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung). Die belangte Behörde erließ am 04.03.2014 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der sie die Beschwerde abwies. In einem weiteren Spruchpunkt sprach sie aus:

"dem Antrag auf aufschiebende Wirkung wird gemäß § 56 Abs 3 Z 3 AlVG, in geltender Fassung, keine Folge gegeben".

3. Nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 25.03.2014 vor.

4. Mit Beschluss vom 13.05.2014 beantragte das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 71/2013, wegen Verfassungswidrigkeit.

5. Mit Erkenntnis vom 02.12.2014, G 74/2014-10, G 78/2014-10, der Gerichtsabteilung I402 des Bundesverwaltungsgerichts am 12.01.2015 zugegangen, hob der Verfassungsgerichtshof § 56 Abs. 3 AlVG als verfassungswidrig auf und sprach gestützt auf Art. 140 Abs. 7 B-VG aus, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ist aktenkundig und nicht strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV 2008 BlgNR 24. GP, S. 4) bedeutet dies, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterliegt somit der Einzelrichterzuständigkeit.

3.2. Gemäß § 62 Abs. 3 VfGG darf ein Gericht (Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG), wenn es einen Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes oder von bestimmten Stellen eines solchen gestellt hat, in dem bei ihm anhängigen Verfahren bis zur Verkündung bzw. Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes nur solche Handlungen vornehmen oder Anordnungen und Entscheidungen treffen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

3.3. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden; die Frist wird in Fällen der Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ab dem Zeitpunkt der Beschwerdevorlage berechnet. Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 leg.cit. wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof in diese Frist nicht einberechnet.

Zu A)

3.4. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.6. § 56 Abs. 3 AlVG, BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 71/2013, hatte bis zu seiner Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof folgenden Wortlaut:

"(3) Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle und Vorlageanträge haben keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung kann die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn

1. der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wird,

2. die Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos erscheint und

3. keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestehen."

3.7. Durch die Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG wurde die für den Bereich des AlVG bestehende Sonderregelung über die aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren beseitigt. Als in Folge dieser Aufhebung verbliebene - bereinigte - Rechtslage gelten die Bestimmungen des VwGVG, ohne dass das AlVG für die Frage der aufschiebenden Wirkung noch Besonderes vorsehen würde. Für die Parteien des Verfahrens über den Anlassfall gilt ab der Zustellung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist. Das vorliegende Verfahren ist ein Verfahren über den Anlassfall, weil das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass dieses Verfahrens den Antrag gestellt hat, der zur Aufhebung der angefochtenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof geführt hat.

3.8. Das (infolge der Gesetzesaufhebung für die Behandlung des Antrags des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung allein maßgebliche) VwGVG sieht vor, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat (§ 13 Abs. 1 VwGVG), solange diese Wirkung nicht mit Bescheid (§ 13 Abs. 2 VwGVG) oder mit Beschluss (§ 22 Abs. 2 VwGVG) aberkannt bzw. ausgeschlossen worden ist.

Seit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der verfassungsgerichtlichen Aufhebung für das Verfahren des Beschwerdeführers kommt der Beschwerde somit kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde dem - noch auf dem Boden der verfassungswidrigen Rechtslage gestellten - Antrag des Beschwerdeführers in ihrer Beschwerdevorentscheidung "keine Folge" gegeben hat. Dieser Ausspruch geht vor dem Hintergrund der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ins Leere.

3.9. Ein Antragsrecht des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sieht das VwGVG in diesem Zusammenhang nur vor, wenn zuvor eine bescheidmäßige oder beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgefunden hat (§ 13 Abs. 4 und § 22 Abs. 3 VwGVG). Für den hier gegebenen Fall des Fehlens eines die - kraft Gesetzes bestehende - aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor. Die Annahme eines solchen Antragsrechts wäre für diese Situation auch nicht geboten, besitzt doch die Beschwerde in diesem Fall schon kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung.

3.10. In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - der Beschwerde kommt ohnehin kraft Gesetzes diese Wirkung zu - ist der Antrag des Beschwerdeführers auf dem Boden der (nach Aufhebung des § 56 Abs. 3 AlVG) bereinigten Rechtslage als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage, wonach im Fall der kraft Gesetzes bestehenden aufschiebenden Wirkung dem Beschwerdeführer kein Antragsrecht auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zukommt, ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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