G308 2007830-1•BVwG G308 2007830-1
G308 2007830-1Bundesverwaltungsgericht13.01.2015
Ausgleichszulage, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
G308 2007830-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX Kroatien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, vom 13.11.2013, Zl. KLA1/XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Pensionsversicherungsanstalt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.11.2013, Zl. KLA1/XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) auf Gewährung der Ausgleichzulage vom 23.09.2013 wegen am 02.04.2013 bereits rechtskräftig entschiedener Sache und unveränderter Sach- und Rechtslage seit dieser Entscheidung gemäß § 357 ASVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Eine näher ausführende Begründung ist dem Bescheid nicht zu entnehmen.
2. Mit Schreiben vom 06.12.2013, bei der belangten Behörde am 24.02.2014 eingelangt, urgierte die BF, dass sie keine Mitteilung bzw. keinen Beschluss in Bezug auf die Aufhebung ihrer Ausgleichszulage bekommen habe. Bei der Durchführung des Jahresausgleiches der Ausgleichszulage für das Jahr 2011 ergebe sich nach den Angaben der Behörde für die BF seit 20.04.2011 kein Mehrbetrag mehr. Ab diesem Datum würden der BF monatlich EUR 50,00 von ihrer ausbezahlten Pension abgezogen werden. Da die Pension der BF sehr gering sei, würden ihr nur EUR 100,00 von der österreichischen Pension übrig bleiben. Davon müsse sie noch EUR 50,00 für die gemeinsame Miete bezahlen. Die BF beziehe auch eine kroatische Pension, die auch nicht hoch sei. In ihrer kleinen Wohnung in XXXX wohne der Sohn der BF, der ein langjähriger Alkoholiker sei und an PTSS nach dem Krieg leide. Die BF sei neulich in Kroatien gewesen und habe sich nach einem Altersheim erkundigt. Es bestehe die Möglichkeit, dass sie in drei Jahren einen Heimplatz in Kroatien bekomme. Bis dahin bleibe die BF in Österreich, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Es seien alle von der belangten Behörde angeforderten Dokumente übermittelt worden. Trotzdem habe sich nichts verändert und würden der BF weiterhin EUR 50,00 von ihrer Pension abgezogen werden. Weitere Unterlagen könnten vorgelegt werden. Die BF ersuche darum, dass ihr die Ausgleichszulage wieder gewährt werde.
3. Mit gegen den Bescheid erhobener und bei der belangten Behörde ebenfalls am 24.02.2014 eingelangten Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie sowohl eine österreichische Alterspension in der Höhe von EUR 208,11 (netto EUR 135,94) als auch eine kroatische Pension in der Höhe von EUR 180,00 (netto EUR 130,00) erhalte. Die Ehe mit dem Mann XXXX sei am XXXX durch das Urteil Nr. XXXX des Gemeindegerichts in XXXX geschieden worden. Aus der Scheidung seien der BF keine Unterhaltsansprüche entstanden. Der Ehegatte sei 1997 verstorben und habe die BF auch keine Pensionsansprüche in Bezug auf ihren verstorbenen Ex-Ehegatten. Aus den Angaben gehe hervor, dass der BF nach allen Abzügen nicht viel von ihren Pensionen für den Unterhalt übrig bleibe. Deshalb habe sie am 23.09.2013 einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt. Obwohl die BF ununterbrochen in Österreich angemeldet gewesen sei, sei ihr Antrag auf Ausgleichszulage zurückgewiesen worden. Nach dem Bescheid vom 13.11.2013 habe die BF am 06.12.2013 noch einen Brief als Beschwerde gesandt, in welchem sie ihre finanzielle Lage dargelegt habe. Es seien jetzt schon 8 Monate vergangen, in welchen die BF nicht mehr wisse, wie sie finanziell zu Rande kommen könne. Sie sei gezwungen gewesen, einige Arbeiten zu übernehmen, um ihre Wohnung bezahlen zu können. Die BF sei jedoch schon in einem Alter, in welchem sie wegen ihres Gesundheitszustandes nicht mehr arbeiten könne. Sie suche derzeit in ihrer Gemeinde eine neue Wohnung und wolle noch in Österreich bleiben. Deshalb ersuche die BF, ihr die Ausgleichszulage zu gewähren. Den Fragebogen zur Ausgleichszulage ab dem 01.01.2014 habe die BF erhalten.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden unter Anschluss einer Stellungnahme am 14.05.2014 von der belangten Behörde, datiert mit 09.05.2014, dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Die belangte Behörde führte darin aus, dass mit dem bekämpften Bescheid vom 13.11.2013 der Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichszulage für die BF zurückgewiesen worden sei. Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 02.04.2013 die Ausgleichszulage für die BF ab 01.01.2011 neu festgestellt und ausgesprochen, dass ab 01.05.2011 kein Anspruch auf Ausgleichszulage mehr bestehe, da ab diesem Zeitpunkt ein gewöhnlicher Aufenthalt der BF im Inland nicht mehr vorliege. Weiters sei ausgesprochen worden, dass der entstandene Überbezug an Ausgleichszulage von EUR 9.739,36 auf die von der belangten Behörde zu erbringende Geldleistung aufzurechnen sei. Gegen diesen Bescheid habe die BF am 12.02.2014 Klage eingebracht. Am 23.09.2013 habe die BF einen neuerlichen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage gestellt und sei dieser mit Bescheid vom 13.11.2013 zurückgewiesen worden, da sich seit Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 02.04.2013 weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben hätten. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die Rechtssache bis zum 24.04.2014 beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht anhängig gewesen sei. In diesem Verfahren sei die Klage vom 12.02.2014 einerseits wegen Verspätung andererseits wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen worden. Da über den Antrag der BF vom 23.09.2013 auf Gewährung einer Ausgleichszulage bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 02.04.2013 entschieden worden sei und sich seit dieser Entscheidung weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben hätten, sei der Antrag vom 23.09.2013 auf Gewährung einer Ausgleichszulage zurückzuweisen gewesen. Der Bescheid vom 13.11.2013 entspreche daher den gesetzlichen Bestimmungen sowie der gegebenen Aktenlage, weshalb die belangte Behörde den Antrag auf Abweisung der Beschwerde stelle.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2014 wurde die belangte Behörde ersucht, neuerlich die Bescheide vom 13.11.2013 und vom 02.04.2013 vorzulegen, da jeweils nur die erste Seite der Bescheide im Akt auflag. Weiters wurde um Übermittlung der Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht ersucht.
6. Dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts kam die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.06.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2014 einlangend, nach und legte die geforderten Unterlagen vor.
7. Weiters ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde am 25.06.2014 um Übermittlung der Zustellnachweise für die beiden Bescheide. Nach Urgenz derselben am 01.10.2014 gab die belangte Behörde telefonisch die Auskunft, dass seitens der belangten Behörde ein Auskunftsersuchen bzw. ein Nachforschungsauftrag an die Post geschickt worden sei. Die Frist für die Vorlage der Zustellnachweise wurde seitens des erkennenden Gerichts erstreckt.
8. Am 28.10.2014 langte seitens der belangten Behörde ein mit 21.10.2014 datiertes Schreiben ein, wonach die beantragte Nachforschung bei der Post AG negativ verlaufen sei und daher keine Zustellnachweise vorgelegt werden könnten. Das Schreiben der Post wurde im Anhang übermittelt.
9. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 30.10.2014 war die BF im Zeitraum von 14.10.2013 bis 29.01.2014 zuletzt aufrecht in Österreich gemeldet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid vom 13.11.2013 enthält weder Feststellungen über den zugrundliegenden Sachverhalt und eine Bescheidbegründung, noch hat dazu ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
Da sich - wie in den Feststellungen angeführt - überhaupt keine Ermittlungsergebnisse zum gegenständlichen Fall im Akt befinden, und auch aus den Ausführungen im Bescheid nicht zu schließen ist, dass die belangte Behörde überhaupt Ermittlungen durchgeführt hat, konnte nicht festgestellt werden, dass seitens der belangten Behörde ein adäquates Ermittlungsverfahren stattgefunden hat.
Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 ASVG als Leistungssachen geltende Angelegenheiten, für die nach § 352 ASVG die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Zu diesen zählt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch die Zurückweisung eines Leistungsantrages (wie hier der Antrag auf die Gewährung einer Ausgleichszulage) wegen entschiedener Sache (vgl. auch VwGH 20.04.1993, Zl. 91/08/0092; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207;
21.09. 1999, Zl. 99/08/0012; 24.01.2006, Zl. 2003/08/0162;
30.06. 2009, Zl. 2006/08/0267; 06.06.2012, Zl. 2009/08/0226 ua.). Der Bescheid eines Versicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache ein Leistungsantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, ist daher gemäß § 414 ASVG durch eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu bekämpfen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 iVm. § 410 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Der Antrag der BF wurde wegen unveränderter Sach- und Rechtslage wegen bereits entschiedener Sache zurückverwiesen. Strittig ist somit, ob eine Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Entscheidung vom 02.04.2013 erfolgt ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Dem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung stehen Ansuchen gleich, die eine erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, da § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern soll. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird demgemäß durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt.
Von einer Identität der Sache kann also nur dann gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0162, mwN). Liegt eine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor oder ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten, so stünde die rechtskräftige Entscheidung dem neuerlichen Antrag nicht entgegen. Dabei könnte aber nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 04.10.2001, Zl. 2001/08/0057, VwSlg. 15.694 A, mwN; VwGH 06.06.2012, Zl. 2009/08/0226).
2. Dem Bundesverwaltungsgericht ist jedoch eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da eine Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen und die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht ersichtlich ist. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes (im Folgenden: VwGH) zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich
der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren ... nähert", in dem
eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet.
Nunmehr hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (und in weiterer Folge auch mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
Gemäß § 37 AVG iVm § 17 VwGVG ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen. Die "Feststellung" des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (VwGH 21.12.1978, 1240/77; VwSlg 13.635 A/1992; VwGH vom 20.10.1992, Zl. 91/08/0096). Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß (vgl. §§ 39 bis 55 AVG) durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. VwGH 01.07.1993, Zl. 93/09/0051), und zwar auch und gerade dann, wenn die Entscheidung im Ermessen der Behörde steht. Diesfalls ist der Sachverhalt in allen jenen Punkten zu klären (und in der Begründung darzulegen [§ 60 AVG]), auf welche die Behörde bei ihrer Ermessensausübung iSd Gesetzes Bedacht zu nehmen hat (vgl. VwSlg 82 A/1947; VwGH 28.03.1963, 2063/61; VwSlg 7932 A/1970; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 37 Rz 4).
Daneben dient das Ermittlungsverfahren gemäß § 37 AVG aber auch dazu, den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechten und rechtlichen Interessen zu geben. Das Recht auf Parteiengehör bezieht sich auf den von der Behörde gemäß § 37 AVG festzustellenden maßgebenden Sachverhalt und stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Den Parteien ist daher gemäß § 37 iVm § 45 Abs. 3 AVG das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. VwGH 08.04.2014, Zl. 2012/05/0004; 29.01.2014, Zl. 2012/08/0283 mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 Rz 23 ff).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die belangte Behörde bis 31.12.2013 das AVG nur in Teilbereichen anzuwenden hatte, jedoch fand gem. § 357 ASVG jedenfalls auch
§ 60 AVG Anwendung und war sie damit nicht davon befreit "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen". Überdies hatte der VwGH darüber hinaus eine weitgehende Erstreckung aller bedeutenden Anordnungen des AVG für das ASVG praktiziert, wobei deren Vertiefungsgrad je nach Einzelfall variierte. Als solcher zentraler Verfahrensgrundsatz galt jedenfalls auch das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs. Die Verwaltung der Sozialversicherung wurde bislang als "typisierte Verwaltung" gesehen, deren rechtliche Verfahrensgestaltung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf komplizierte und zeitraubende, weil einzelfallbezogene Verfahrensweisen zugunsten einer Durchschnittsbetrachtung verzichtet. Die Betroffenen wurden zur Wahrung ihrer Interessen weitgehend auf das Rechtsmittelverfahren verwiesen. Nach der seit 01.01.2014 grundsätzlich gegebenen Vollanwendung des AVG kann für die Verfahren in Verwaltungssachen die Einstufung als typisierend wohl nicht mehr in der bisherigen Form aufrecht gehalten werden (vgl. Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG5 (2014) §360b Rz 5ff).
Auf Grund des zufolge § 360 b Abs. 1 ASVG auch für das Verfahren der belangten Behörde anwendbaren § 60 AVG wird diese daher angehalten sein, in der Begründung ihres Folgebescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Welche konkreten Anforderungen sich aus dieser Bestimmung an die Bescheidbegründung ergeben, richtet sich danach, was jeweils Sache des Verfahrens des Sozialversicherungsträgers ist.
In der Begründung des Bescheides sind grundsätzlich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186, Slg. Nr. 13.520/A; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Zu einer lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhalts, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im Einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden (vgl. VwGH 28.03.2007, Zl. 2006/12/0115).
Es kann dem VwGVG sowie den einschlägigen Übergangsvorschriften nicht entnommen werden, dass in jenen anhängigen Übergangsfällen, in denen die belangte Behörde ihre Bescheide unter Teilanwendung der Bestimmungen des AVG erlassen hat, das Bundesverwaltungsgericht, in Abweichung von § 28 VwGVG, hier generell jene Instanz sein sollte, die erstmals den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere unter Wahrung der Parteienrechte, ermittelt bzw. feststellt und in einer den Anforderungen des § 60 AVG und damit der Rechtsverfolgung der Partei zugänglichen Form nachvollziehbar darstellt.
Als Konsequenz dessen findet § 28 VwGVG somit auch auf diese Verfahren Anwendung und sind dessen Kriterien für diese Entscheidung ausschlaggebend.
3. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind.
Weswegen die belangte Behörde im konkreten Fall die Ansicht vertrat, dass sich seit dem Bescheid vom 02.04.2013 die gegenständliche Sach- und Rechtslage nicht verändert habe, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die "Begründung" erschöpft sich in der abschließenden Feststellung, dass weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage eingetreten seien. Es wurde weder das Verwaltungsgeschehen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch die rechtliche Beurteilung dargestellt.
Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheides bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0143). Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 1997, Zl. 94/13/0200). Dem Qualitätserfordernis eines rechtsstaatlichen Bescheides wird somit nicht genüge getan (vgl. VwGH 24.04.2014, Zl. 2012/08/0134).
So hat die belangte Behörde im Bescheid außer Acht gelassen festzustellen, warum sie zur Ansicht kommt, dass keine Sachlageänderung vorliegt. Diesbezügliche Ausführungen finden sich auch nicht in der Stellungnahme im Rahmen der Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Aber auch wenn sich teilweise entsprechende Erläuterungen in dieser Stellungnahme vom 09.05.2014 finden würden, würden diese aber jedenfalls nicht ausreichen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kann ein Mangel in der Bescheidbegründung nicht durch Ausführungen bzw. Nachtragungen in der Gegenschrift behoben werden (vgl. VwGH 28.03.1985, Zl. 83/06/0010; 25.09.1990, Zl. 86/07/0237; 19.02.2004, Zl. 2003/20/0502; u.a.).
Die BF hat sowohl in ihrem Schreiben vom 06.12.2013 als auch in dem von der belangten Behörde als Beschwerde gewerteten Schreiben vom Februar 2014 vorgebracht, dass ihr die Ausgleichszulage gebühre, da sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich wohnhaft und auch ununterbrochen gemeldet gewesen sei. Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen und gehen auch aus dem Akteninhalt keinerlei Ermittlungsschritte hervor. Ob die belangte Behörde der BF Parteiengehör gewährt hat, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Eine entsprechende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Aus dem Akt geht nicht hervor, inwieweit die belangte Behörde überhaupt ein Ermittlungsverfahren iSd oben dargestellten § 37 AVG geführt hat.
Die belangte Behörde hat es daher im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unterlassen, in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise ihre Gründe darzutun, woraus sich die Feststellung einer unveränderten Sach- und Rechtslage ergibt. Eine Erhebung des für eine Gesamtschau erforderlichen Sachverhalts ist diesbezüglich nicht erfolgt. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das, diesem zugrunde liegende Verfahren aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten bzw. deren Nachweis in der Bescheidbegründung im Ergebnis somit als mangelhaft zu bewerten.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist auf Basis der bisherigen Verfahrensführung durch die belangte Behörde eine nachfolgende Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides verwehrt, da sich kein einziges Ermittlungsergebnis im Akt findet, aus dem die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid nachvollziehbar hervorgehen. Eine ausreichende Sachverhaltsfeststellung samt Beweiswürdigung und daraus resultierende Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Eine Überprüfung der Feststellungen und in weiterer Folge der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im angeführten Bescheid ist daher dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich.
Wenn man vom prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte ausgeht, würde dies im konkreten Fall bedeuten, dass das Bundesverwaltungsgericht, sämtliche Erhebungen im konkreten Fall, welche grundsätzlich bereits von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wären, selbst zu tätigen hätte. Dies hat dann durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen, wenn der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung die raschere Verfahrenserledigung erlaubt oder wenn sie erheblich zur Kostenersparnis beiträgt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm 8).
Auch davon kann hier nicht gesprochen werden. Zum einen handelt es sich im verfahrensgegenständlichen Fall nicht um bloße Ergänzungen des Sachverhalts, da grundlegende Unterlagen zum Verfahren fehlen. Zum anderen erscheint es, angesichts des Verwaltungsapparates, welcher hinter der belangten Behörde steht, im Interesse der Raschheit gelegen, wenn diese Erhebungen von der belangten Behörde durchgeführt werden.
Im vorliegenden Fall würde somit eine meritorische Entscheidung nach Durchführung der erforderlichen geeigneten Ermittlungsschritte durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, sofern überhaupt möglich, - wie bereits erwähnt - nicht zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen.
Es konnte keine Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt werden, weswegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vorliegen.
Wie bereits ausgeführt folgt die Zurückverweisung im Rahmen des § 28 Abs. 3 VwGVG konzeptionell dem Zurückverweisungstatbestand des § 66 Abs. 2 AVG, ohne jedoch auf die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung abzustellen. Zur Auslegung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist dazu im Wesentlichen die Judikatur des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen. Demnach kommt es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die "konkrete Amtshandlung" an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf - zumindest wenn man eine (denkmögliche) neuerliche Beschwerde in Betracht zieht - verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20f mwN).
Würde im konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz der beschwerdeführenden Partei de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen, ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen und diese zentrale Aufgabe nicht etwa an das Bundesverwaltungsgericht auszulagern.
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der belangten Behörde für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.
Es war somit der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde hat im Folgenden den entscheidungsrelevanten Sachverhalt und die sich aufgrund des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ergebenden Feststellungen - nun unter "Vollanwendung" des AVG (Art I Abs. 2 Z 1 EGVG) - auch im Bescheid transparent darzustellen, so dass eine nachprüfende Beurteilung erfolgen kann. Derzeit ist eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht weist auch darauf hin, dass das Ermittlungsergebnis auch der BF im nun nachzuholenden Verfahren zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen sein wird.
Weiters wird auch darauf verwiesen, dass es den Behörden gemäß § 14 VwGVG freisteht, Bescheidbeschwerden durch eine Beschwerdevorentscheidung zu erledigen. Dadurch ist es unter anderem möglich, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP, Seite 5).
4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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