BVwG W184 1221423-2

W184 1221423-2Bundesverwaltungsgericht12.01.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, bestehendes Familienleben, Deutschkenntnisse,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verfahrensdauer

Gesamter Gesetzestext

BVwG W184 1221423-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W184.1221423.2.00

Spruch

W184 1221423-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde vonXXXX, geb. XXXX, StA. Uganda, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.02.2012, Zl. 00 17.245-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2014 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird zu Spruchpunkt III. des angefochtenen

Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei, ein Staatsangehöriger Ugandas, reiste am 05.06.2000 mit einem gültigen österreichischen Visum nach Deutschland ein und stellte in der Folge einen Asylantrag, woraufhin er am 07.12.2000 nach Österreich abgeschoben wurde und am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.02.2001 wurde I. dieser Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde führte der Unabhängige Bundesasylsenat unter der Zl. 221.423/0-XII/05/01 fünf Verhandlungen am 05.02.2003, 29.01.2004, 26.02.2004, 11.11.2004 bzw. 09.02.2007 in der Dauer von insgesamt mehr als 23 Stunden durch. Eine Entscheidung wurde jedoch in der Folge weder vom Unabhängigen Bundesasylsenat noch von dem ab 01.07.2008 zuständigen Asylgerichtshof getroffen, und mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Asylgerichtshofes vom 15.10.2010 wurde die Sache der zuständigen Richterin abgenommen und der Gerichtsabteilung A8 zugeteilt.

Mit Erkenntnis vom 07.11.2011, A8 221.423-0/2008/63E, gab sodann der Asylgerichtshof der erhobenen Beschwerde statt, behob den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes und wies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück. In seinen Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof aus, dass von der Verwaltungsbehörde keine ausreichenden Feststellungen zu einer Verfolgung der beschwerdeführenden Partei durch staatliche Stellen getroffen worden seien.

Nach einer neuerlichen Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesasylamt wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid I. der Asylantrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Uganda gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist und III. die beschwerdeführenden Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda ausgewiesen.

Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde die gegenständliche Rechtssache am 20.03.2012 neuerlich der Gerichtsabteilung A8 des Asylgerichtshofes zugeteilt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2014 wurde gemäß § 60 FPG das über die beschwerdeführende Partei am 13.04.2007 wegen mehrerer Straftaten verhängte Rückkehrverbot aufgehoben und in der Begründung auf die zwischenzeitige berufliche und soziale Integration sowie das Fehlen weiterer Vorstrafen hingewiesen.

Die seitens des Asylgerichtshofes unerledigt gebliebene Beschwerde wurde am 25.06.2014 der Gerichtsabteilung W184 des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.12.2014 eine mündliche

Verhandlung durch, in welcher die beschwerdeführende Partei

Folgendes aussagte (unkorrigiert, gekürzt und teilweise anonymisiert

durch das Bundesverwaltungsgericht, VR = Richter, BF =

Beschwerdeführer, RV = Rechtsvertreter, Z = Zeugin):

"VR: Aufgerufen wird die Zeugin XXXX, geb. XXXX. Diese gibt nach

Wahrheitserinnerung und Belehrung über das Entschlagungsrecht an:

Z: Ich möchte aussagen.

VR: Erzählen Sie über Ihre Beziehung mit dem BF.

Z: Wir haben uns im Juli 2014 kennengelernt und waren seitdem eigentlich jeden Tag zusammen. Wir lieben uns und wollen 2015 heiraten.

VR: Haben Sie denselben Wohnsitz?

Z: Ich habe einen eigenen Wohnsitz. Der BF war die ganze Zeit bei mir in der letzten Zeit. Im Winter bin ich als Zimmermädchen in XXXX tätig. Im Sommer und Herbst bin ich arbeitslos. Am 20.12.2014 beginnt wieder die Arbeit.

RV an Z: Der BF ist jetzt in der XXXX gemeldet. Ist es richtig, dass dies die aufrechte Meldung des BF ist? Es handelt sich dabei um eine Obdachlosenmeldung.

Z: Ja. Soll ich ihn bei mir zu Hause anmelden?

RV: Ich würde es rein rechtlich empfehlen nach dem Meldegesetz. Wohnen Sie in einer Eigentumswohnung?

Z: Nein, ich wohne im Haus meiner Mutter, es ist ein Eigenheim.

RV: Ist Ihre Mutter ein Pflegefall?

Z: Nein, sie ist krank und alt. Sie ist gerade wieder gesund.

RV: Der BF kennt Ihre Familie?

Z: Ja, der BF kennt meine Familie, d. h. meine Mutter und meinen Sohn. Mit diesem kommt er sehr gut aus. Wir haben auch einen Stall zu Hause. Der BF hilft dort mit.

RV: Wenn Sie im Dezember wieder zu arbeiten beginnen, ist es dann geplant, dass der BF auf Ihre Mutter schaut bzw. sich um sie kümmert?

Z: Ja, es muss ja eingeheizt werden und jemand muss sich um meine Mutter kümmern.

BF: Der Sohn geht zur Schule. Er hat nicht Zeit zu kommen, daher kümmere ich mich um die Mutter meiner Lebensgefährtin.

VR: Wo wohnen Sie jetzt?

BF: Jetzt wohne ich in XXXX, im Haus meiner Lebensgefährtin. Wir leben gemeinsam dort. Ich habe morgen eine Operation an einem Finger.

VR: Seit wann wohnen Sie in diesem Haus?

BF: Seit Juli 2014 ... Weiters lege ich vor: ... einen

Sozialversicherungsdatenauszug und eine Bestätigung über einen

Servierkurs. Nach meiner Operation werde ich versuchen, auf einer

Schihütte, auf der ich schon zwei Saisonen gearbeitet habe, als

Servierkraft zu arbeiten ... Man hat mich aber als Verbrecher

bezeichnet. Diese Tat liegt schon fünf Jahre zurück. Seither habe ich keine Gesetzesverletzungen mehr begangen. Ich möchte legal in Österreich leben. Ich habe hier viele Freunde, ich will diese nicht verlassen bzw. verlieren ..."

Am Schluss der Verhandlung wurde die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Partei wird Folgendes festgestellt:

Die beschwerdeführende Partei reiste am 05.06.2000 mit einem gültigen österreichischen Visum nach Deutschland ein und stellte dort einen Asylantrag, woraufhin er am 07.12.2000 nach Österreich abgeschoben wurde und am selben Tag den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Die beschwerdeführende Partei hält sich somit seit nunmehr mehr als 14 Jahren aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Die beschwerdeführende Partei war laut Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung während das Aufenthalts in Österreich achtmal aufgrund entsprechender arbeitsmarktrechtlicher Bewilligungen längere Zeit als Arbeiter beschäftigt, und zwar vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXXbis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX, also insgesamt knapp vier Jahre. Er bezog während der meisten übrigen Zeiten Leistungen des Arbeitsmarktservice und besuchte in der Zeit vom XXXX bis XXXX einen Servierkurs.

Die beschwerdeführende Partei erwarb noch kein Sprachdiplom Deutsch, demonstrierte jedoch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine gute Beherrschung der deutschen Sprache.

Die beschwerdeführende Partei führt seit sechs Monaten eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin.

Die beschwerdeführende Partei wurde vom zuständigen Strafgericht am 04.03.2004 wegen § 89 StGB zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen, am 27.02.2007 wegen §§ 83, 107, 125, 129, 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, am 27.01.2010 wegen § 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie am 15.03.2010 wegen §§ 127, 105, 106, 107 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Die letzte Tat wurde am 08.11.2009 begangen. Am 09.06.2010 wurde er bedingt aus der Haft entlassen.

Mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 13.04.2007 wurde über die beschwerdeführende Partei ein Rückkehrverbot verhängt, welches mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2014 unter Hinweis auf die zwischenzeitige berufliche und soziale Integration sowie das Fehlen weiterer Vorstrafen wieder aufgehoben wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und wurden nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

"§ 75 (1) ...

...

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"§ 52 (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

..."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall hätte die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der beschwerdeführenden Partei von der in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin zur Folge. Daher liegt ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Ein solcher Eingriff verstößt nur dann gegen die EMRK, wenn er nicht die Erfordernisse des Art. 8 Abs. 2 erfüllt. Es ist demnach zu überprüfen, ob er gesetzlich vorgesehen ist, im Sinn dieses Absatzes ein oder mehrere legitime Ziele verfolgt und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Es bleibt noch zu überprüfen, ob diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein vorrangiges soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig ist (EGMR 02.08.2001, 54273/00, Boultif, Rn. 46; 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f; 16.04.2013, 12020/09, Udeh, Rn. 45; VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

In diesem Sinn ordnet auch § 9 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 an:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

Nach diesem Regelungssystem ist somit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Interessenabwägung am Maßstab des Art. 8 EMRK durchzuführen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme darf nur erlassen werden, wenn die dafür sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Familie an dessen weiterem Verbleib in Österreich. Bei dieser Interessenabwägung sind folgende Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems in einer Gesamtbetrachtung zu bewerten, indem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Kriterien zueinander in eine Beziehung zu setzen und eine wechselseitige Kompensation der einzelnen Gewichte vorzunehmen ist (vgl. EGMR 18.10.2006, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 57f):

die Art und Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten;

die seit der Begehung der Straftaten vergangene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in dieser Zeit;

die Aufenthaltsdauer im ausweisenden Staat;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob der Ehegatte von der Straftat wusste, als die familiäre Beziehung eingegangen wurde;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und welches Alter sie haben;

die Schwierigkeiten, denen der Ehegatte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers begegnen könnte;

das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat begegnen könnten;

die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsstaat.

Der Grad der Integration manifestiert sich nach der Rechtsprechung insbesondere in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben und der Beschäftigung (VfGH 29.09.2007, B 1150/07).

Diese sowie einige weitere von der Rechtsprechung einzelfallbezogen herausgearbeiteten Kriterien für die Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK werden auch in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählt:

"(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Im vorliegenden Fall ergab die durchgeführte Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, dass die persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen und seiner Lebensgefährtin schwerer wiegen als die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen an der Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes und dass daher ein solcher Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nicht als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sondern vielmehr als unverhältnismäßig zu betrachten wäre.

Denn nach den Feststellungen verbrachte die beschwerdeführende Partei zwar den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat und reiste erst im Dezember 2000 in das österreichische Bundesgebiet ein. Dieser verfügte auch zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern hält sich seit 14 Jahren nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Es trifft auch zu, dass sich die beschwerdeführende Partei daher ihres unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste (VfGH 12.06.2010, U 613/10; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479). Doch war der bisherige Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei in Österreich durchgehend rechtmäßig, und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von 14 Jahren in keiner Weise der beschwerdeführenden Partei angelastet werden. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber längere Zeit dem Verfahren entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen zwar die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Ein über zehnjähriger, überwiegend rechtmäßiger inländischer Aufenthalt kann jedoch - auch dann, wenn die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nur auf asylrechtliche Bestimmungen zurückzuführen ist, - nach der ständigen Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen. Bei einer solchen, dermaßen langen Aufenthaltsdauer wird regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit der Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung auszugehen sein. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise Ausweisungen auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 18.10.2012, 2010/22/0136; 20.03.2012, 2011/18/0256).

Im vorliegenden Fall unternahm die beschwerdeführende Partei allerdings während des Aufenthaltes in Österreich beharrliche und teilweise erfolgreiche Anstrengungen zur Integration in die österreichische Gesellschaft. Die beschwerdeführende Partei war nämlich achtmal mit einer Gesamtdauer von knapp vier Jahren als Arbeiter legal beschäftigt und besuchte in der Zeit vom XXXX bis XXXX einen Servierkurs. Die beschwerdeführende Partei erwarb zwar noch kein Sprachdiplom Deutsch, demonstrierte jedoch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine gute Beherrschung der deutschen Sprache.

Die beschwerdeführende Partei führt seit sechs Monaten eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin.

Die beschwerdeführende Partei wurde allerdings in Österreich viermal strafgerichtlich zu Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 18 Monaten verurteilt. Die letzte Tat wurde am 08.11.2009 begangen und am 09.06.2010 wurde die beschwerdeführende Partei bedingt aus der Haft entlassen. Mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vom 13.04.2007 wurde über die beschwerdeführende Partei ein Rückkehrverbot verhängt, welches mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2014 unter Hinweis auf die zwischenzeitige berufliche und soziale Integration sowie das Fehlen weiterer Vorstrafen wieder aufgehoben wurde.

Insgesamt ergab die Abwägung der persönlichen Interessen der beschwerdeführenden Partei und seiner Lebensgefährtin mit den öffentlichen Interessen, dass die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation der Betroffenen schwerer wiegen als die öffentlichen Interessen an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betreffend illegal eingereiste Drittstaatsangehörige. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles wäre nämlich die von der belangten Behörde verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des zwischenzeitig begründeten Familien- und Privatlebens der beschwerdeführenden Partei aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Die letzte Straftat der beschwerdeführenden Partei liegt bereits über fünf Jahre zurück und inzwischen ist von einer günstigen Zukunftsprognose hinsichtlich der Integration der beschwerdeführendne Partei auszugehen. Die beschwerdeführende Partei wurde daher in der Verhandlung eindringlich darüber informiert, dass ihm zwar nun ein Aufenthaltstitel für zwölf Monate auszustellen ist, er jedoch im Fall einer neuerlichen Straftat in der Zukunft nicht mit einem weiteren Aufenthaltstitel in Österreich rechnen könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG in Verbindung mit § 75 Abs. 20 AsylG 2005 fest, dass eine Rückkehrentscheidung betreffend die beschwerdeführende Partei auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

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