W183 2007238-1•BVwG W183 2007238-1
W183 2007238-1Bundesverwaltungsgericht12.01.2015
Augenschein, Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>öffentliches Erhaltungsinteresse, Parteiengehör,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Teilunterschutzstellung,<br/>Unterschutzstellung
W183 2007238-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 08.10.1999, Zl. 33.858/2/99, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchteiles "Frachtbahnhof XXXX, Lokrundschuppen mit Drehscheibe, 1900, XXXX gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 13.01.1999 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass beabsichtigt sei, Bauwerke der Südbahn, u. a. den Lokrundschuppen mit Drehscheibe am Frachtenbahnhof in XXXX, KG XXXX EZ XXXX, Gdst.Nr. XXXX, Ger.Bez.XXXX, Verw.Bez./pol.Bez.XXXX, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, in dem zu Beginn die historische Entwicklung der Südbahnstrecke von 1838 bis 1862 zusammengefasst wird. Die Objektbeschreibung des Lokrundschuppens mit Drehscheibe lautet wie folgt: "Erbaut 1900, typischer Rundschuppen mit davorliegender Drehscheibe, anschließende Zugförderungsleitung in zweigeschossigem Gebäude mit Steinfassade, Holzkastenfenster mit Holzfensterläden. Charakteristisches und gut erhaltener Typus eines solchen Betriebsobjektes des Bahnbaus Anfang des 20 Jhs." Begründend führte das Gutachten aus, Eisenbahngeschichte sei immer auch Kultur- und Wirtschaftsgeschichte eines Landes. In Österreich sei dies sehr deutlich seit der Errichtung der ersten kontinentalen Eisenbahnstrecke, nämlich der Pferdeeisenbahn Linz - Budweis, zu beobachten. Die durch Eisenbahnen erschlossenen Gebiete erlebten einen bedeutenden wirtschaftlichen Aufschwung und leistungsfähige Verkehrsverbindungen seien auch zwischen den Staaten entstanden. Die Entwicklung des Eisenbahnwesens bedeute aber auch einen bemerkenswerten Technologieschub, in dem sich verschiedene Zweige der technischen Wissenschaft und der Industrie, vorrangig der Eisenerzeugung, gegenseitig befruchteten und die Weiterentwicklung vorangetrieben haben. In diesem Sinne sei auch die Südbahn als ein Denkmal der österreichischen Wirtschafts- und Verkehrsgeschichte anzusprechen, die sichtbar die original erhaltenen Hochbauten repräsentiere. Aus den ersten Jahrzehnten des Bestehens der Südbahn sei noch eine Reihe von Hochbauten erhalten, die jedoch jeweils sehr einschneidende Veränderungen aufweisen würden. Die gegenständlichen Objekte gehören schon späteren Entwicklungsphasen an, seien aber für diese sehr ausgeprägte Zeugnisse der jeweiligen Erfordernisse und Baugesinnung.
2. Mit Schriftsatz vom 11.02.1999 teilten die XXXX mit, eine Unterschutzstellung des Lokrundschuppens werde abgelehnt. Für den Fall einer Unterschutzstellung werde die Einholung eines Gutachtens zum Beweis beantragt, dass die Liegenschaft dadurch eine Wertminderung erfahren würde. Ohne eine entsprechende Entschädigung wäre dieser Eingriff rechtswidrig und es wird beantragte, dass diese durch geeigneten gerichtlichen Sachverständigen festgestellt werde.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid (der Beschwerdeführerin am 13.10.1999 zugestellt) stellte das Bundesdenkmalamt u.a. den Lokrundschuppen mit Drehscheibe unter Denkmalschutz. Begründend wurden das Amtssachverständigengutachten sowie der weitere Verfahrensgang wiedergegeben. Anschließend legte das Bundesdenkmalamt seine Erwägungsgründe dar, wonach der Lokrundschuppen mit Drehscheibe in seiner weitgehend unverändert erhaltenen Bausubstanz ein bereits äußerst selten gewordenes Beispiel typischer Bahnbetriebseinrichtungen darstelle und somit ein Stück österreichischer Verkehrs- und Wirtschaftsgeschichte dokumentiere. Weiters habe der Verfassungsgerichtshof die durch den Denkmalschutz auferlegte Eigentumsbeschränkung für verfassungskonform erklärt. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung wird wortident mit den drei Absätzen zur Begründung des Amtssachverständigengutachtens argumentiert.
4. Mit Schriftsatz vom 20.10.1999 (abgesendet am 22.10.1999) brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung ein, bezog sich in Betreff und Begründung auf den gegenständlichen Frachtenbahnhof und führte im Wesentlichen aus, dass kein Lokalaugenschein und Ermittlungsverfahren durchgeführt worden seien. Die Entscheidung des Bundesdenkmalamtes beruhe lediglich auf einschlägiger Literatur; ein geeigneter Sachverständiger sei nicht beigezogen worden, weshalb der Bescheid schon alleine aus diesem Grund rechtswidrig sei. Darüber hinaus sei im Bescheid auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Entschädigung nicht eingegangen worden. Es werde die Behebung des Bescheides beantragt.
5. Mit Schreiben vom 08.04.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht um "ehestmögliche Erledigung".
6. Mit Schriftsatz vom 20.05.2014 legte das Bundesdenkmalmt nach Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes die bis dato nicht vorgelegte Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Aus der am 09.01.2015 durchgeführten Grundbuchsabfrage ergibt sich, dass die XXXX grundbücherliche Eigentümerin gegenständlicher Liegenschaft ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1.5. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer, der Landeshauptmann, der Bürgermeister, die Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3 mwN).
Aus dem aktuellen Grundbuchsstand geht hervor, dass die XXXX Eigentümerin ist. Somit ist sie in die verfahrensrechtliche Position der ehemaligen grundbücherlichen Eigentümerin XXXX eingetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher das Verfahren mit der XXXX weiterzuführen.
2.1. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. § 27 VwGVG schafft somit eine Grundlage, den Gegenstand des Verfahrens abzustecken (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K 7).
Gegenständlich steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berufung (Beschwerde) der Bescheid im Hinblick auf den Rundlokschuppen am Frachtenbahnhof angefochtenen wurde. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Betreff des Berufungsschriftsatzes vom 20.10.1999 sowie aus der Begründung, welche explizit nur das Gst. Nr. 259/1 anführt. Auch in der Urgenz vom 08.04.2014 wird ausschließlich auf den Lokrundschuppen am Frachtenbahnhof Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im gegenständlichen Verfahren ausschließlich über diesen Spruchteil des angefochtenen Bescheides zu entscheiden.
2.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
2.3.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.3.3. § 1 DMSG enthält einige Tatbestände, welche eine Unterschutzstellung einschränken bzw. ausschließen. Es sind dies die Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG sowie ein "schlechter" Erhaltungszustand iSd § 1 Abs. 10 DMSG. Im Zuge eines Unterschutzstellungsverfahrens sind daher auch diese Aspekte zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende, durch Gutachten belegte Feststellungen zu treffen.
Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 01.07.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass auch eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist. Eine solche Ausnahme ist lediglich in jenen Fällen gegeben, in denen die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0130).
Im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Unterschutzstellung ist insbesondere der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung zu beachten. Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof fest (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079): Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.
2.3.4. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.4. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzuhalten, dass nicht bzw. bloß ansatzweise ermittelt wurde:
2.4.1. Eine Ermittlungslücke betrifft die Begründung der Denkmaleigenschaft in grundsätzlicher Weise. Wie oben ausführlich dargestellt, besteht ein Gutachten nicht nur aus dem Befund, sondern insbesondere aus dem Gutachten im engeren Sinn. Ein solches hat schlüssig darzulegen, ob und warum dem Gebäude eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung zukommt. Gegenständlich enthält das "Amtssachverständigengutachten" lediglich eine Beschreibung des Lokrundschuppens, jedoch keine Ermittlungen bzw. Feststellungen zu der Bedeutung der Bahnobjekte. Gerade diese Begründung der Bedeutung wäre aber der essentielle Bestandteil eines Unterschutzstellungsgutachtens. Als Begründung wird lediglich ausgeführt, "Eisenbahngeschichte" sei "immer auch Kultur- und Wirtschaftsgeschichte" und die Südbahn sei ein Denkmal der österreichischen Wirtschafts-(Verkehrs-)geschichte. Damit wird allerdings nicht auf die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung des Lokschuppens mit Drehscheibe im speziellen eingegangen. Es ist daher erforderlich, dass im fortgesetzten Verfahren ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Gutachten erstellt wird, welches genau und auf Grundlage des Befundes nachvollziehbar ausführen muss, warum in welchem Bereich eine Bedeutung des Lokrundschuppens gegeben ist.
2.4.2. Das Bundesdenkmalamt hat es überdies unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es wird in den (nicht zum Parteiengehör gebrachten) Erwägungsgründen des angefochtenen Bescheides bloß allgemein festgehalten, dass der Lokschuppen mit Drehscheibe ein "bereits äußerst selten gewordenes Beispiel einer typischen Bahnbetriebseinrichtung" darstelle. Im "Amtssachverständigengutachten" wird festgehalten, dass aus den ersten Jahrzehnten des Bestehens der Südbahn noch eine Reihe von Hochbauten erhalten seien, die jedoch jeweils sehr einschneidende Veränderungen aufweisen. Worauf sich diese Behauptungen stützen ist jedoch nicht ersichtlich und fehlen entsprechende nachvollziehbare Ermittlungen. Auch wurde ein weiterer regionaler Vergleich nicht angestellt und fehlt die - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Objekten regional bzw. österreichweit. Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsunterlagen ist es nicht möglich festzustellen, welchen Stellenwert der Lokrundschuppen mit Drehscheibe einnimmt. Darüber hinaus führt das Bundesdenkmalamt aus, die "gegenständlichen Objekte gehören schon späteren Entwicklungsphasen an". Eine Auseinandersetzung, was dies konkret bedeutet, erfolgte nicht. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes als Einzeldenkmal gerechtfertigt ist.
2.4.3. Der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079) erfordert, dass im Rahmen eines Unterschutzstellungsverfahrens auch die Möglichkeiten einer Teilunterschutzstellung geprüft und entsprechende Ermittlungen angestellt werden. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, Feststellungen zum Inneren des Gebäudes zu treffen, obwohl der Spruch des angefochtenen Bescheides das Gebäude in seiner Gesamtheit umfasst. Es fehlt eine nachvollziehbare und hinreichende Beschreibung des Inneren sowie daraus gezogene Schlussfolgerungen hinsichtlich dessen Denkmaleigenschaft. Wie oben ausgeführt wurde, ist es in einem Unterschutzstellungsverfahren jedoch unerlässlich zu prüfen, welche Teile Denkmaleigenschaft aufweisen. Ein neuerliches Gutachten hat dies nachzuholen.
2.4.4. Abschließend wird angemerkt, dass die Pflicht, Ermittlungsergebnisse zum Parteiengehör zu bringen, nicht nur zB das Gutachten selbst umfasst, sondern auch die Beweisquelle (Name des Verfassers), weil andernfalls die Parteien keine Einwände betreffend die Eignung des Sachverständigen vorbringen können (VwGH 18.10.2000, 98/08/0304; 20.12.2005, 2005/12/0157). Im gegenständlichen Fall wird weder in der Vorankündigung der Unterschutzstellung, noch im Bescheid der Name des Amtssachverständigen angeführt, womit § 45 Abs. 3 AVG verletzt wurde.
Schließlich wird darauf verwiesen, dass die Sachfrage der Denkmaleigenschaft von der Rechtsfrage des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu unterscheiden ist (zur Abgrenzung der Rechtsfrage von der Sachfrage im Denkmalschutz vgl. VfGH 27.02.1981, B 504/79; VwGH 23.05.1979, 125/79). Im vorliegenden Fall fand keine korrekte Trennung statt und wurden die zur Begründung der Denkmaleigenschaft im "Amtssachverständigengutachten" enthaltenen Absätze wortwörtlich als Begründung für das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Objektes herangezogen (vgl. Mitteilung über die beabsichtigte Unterschutzstellung S 3 und Bescheid S 4). 2.5. In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere (erstmals) ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar begründet, warum der Anlage eine geschichtliche, künstlerische und / oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen weiters auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die Durchführung eines Augenscheins unter Beiziehung eines Sachverständigen und die anschließende Gewährung von Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG sind unerlässlich.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des Lokrundschuppens mit Drehscheibe gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob, in welchem Umfang und aus welchen Gründen es sich bei der gegenständlichen Anlage um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert er innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, welche nicht durch bloße Einschau in Akten oder sonstige Dokumente vom Bundesverwaltungsgericht zu schließen wären (vgl. VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060), macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher in dem im Spruch genannten Umfang gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.