W133 1439283-1•BVwG W133 1439283-1
W133 1439283-1Bundesverwaltungsgericht12.01.2015
Familienverband, Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen
W133 1439280-1/12E
W133 1439281-1/7E
W133 1439282-1/7E
W133 1439283-1/9E
W133 1439284-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerden von (1.) XXXX, (2.) XXXX, (3.) XXXX,
(4.) XXXX und (5.) XXXX, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 27.11.2013, Zlen. (1.) XXXX, (2.) XXXX, (3.) XXXX, (4.) XXXX und
(5.) XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
II. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte II. gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
III. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 werden die Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer XXXX reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) und den gemeinsamen minderjährigen Kindern XXXX, XXXX und XXXX (Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen) seinem Vorbringen zu Folge am 16.11.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein. Die Beschwerdeführer stellten am selben Tag unter Verwendung der Namen Rinat GAZIEV, Niyhr GAZIEVA, XXXX, XXXX und XXXX die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, aus Dagestan zu stammen und der Volksgruppe der Kumyken anzugehören.
Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2012 gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei mit seiner Familie illegal und schlepperunterstützt eingereist. Sie seien zunächst mit einem öffentlichen Bus in die Ukraine, nach Kiew gefahren. Dort seien sie von zwei jungen Männern mit einem Auto abgeholt worden und weitergefahren. Über welche Städte oder Länder sie gefahren seien, wisse er nicht mehr, da die Kinder die ganze Zeit geschrien hätten. Das Essen hätten die Fahrer gekauft, sie seien mehrmals an Tankstellen stehen geblieben. Befragt zu den Pässen gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe noch nie einen Reisepass besessen. Ihre Inlandspässe und die Geburtsurkunden der Kinder seien alle in einer Tasche gewesen, die sie jedoch "irgendwo" auf der Reise verloren hätten.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer Folgendes an (Schreibfehler im Original):
"Eines Tages, als ich mit meinem PKW unterwegs war, im Herbst 2011, traf ich meinen alten Freund, dieser trug einen Bart, das ist ein Zeichen, dass es sich um einen Wahhabiten handelt. Ich habe ihn mit dem Auto mitgenommen, er bat mich ihn zum Markt zu bringen, da er Lebensmittel für eine muslemische Feier brauchte. Wir holten Lebensmittel und ich brachte ihn mit meinem Auto zu einem Haus und half ihm auch die Taschen in das Haus zu tragen. In diesem Haus befanden sich weiter sieben oder acht Männer, die alle Bärte trugen. Sie sagten ich solle bleiben und mit ihnen Tee trinken, einer sagte ich soll ihm die Telefonnummer geben, da wir alle Moslembrüder sind und helfen sollen. Ich hatte ein wenig Angst und gab ihm meine Telefonnummer.
Kurze Zeit später bekam ich einen Anruf, man hat mich gebeten, dass zwei Männer bei mir eine Nacht übernachten sollen. Ich stimmte zu. Ca. ein Monat später passierte das erneut.
Ca. im Mai 2012 suchte mich dann die Polizei auf, sie waren in zivil gekleidet, sie brachten mich irgendwo hin, auf jeden Fall keine Polizeistation. Sie stellten mir Fragen, ob ich mit diesen Leuten etwas zu tun habe und ob ich etwas über sie weiß. Als ich die Fragen beantwortete, durfte ich wieder gehen.
Dann im September 2012 wurde ich erneut von der Polizei mitgenommen. Wieder haben sie mich irgendwo hingebracht und haben mich dort geschlagen und gequält. Sie wollten, dass ich für sie arbeite und alle Informationen an die Polizei liefere.Damit sie mich entlassen, stimmte ich der Zusammenarbeit zu. Habe das aber nicht gemacht. Diese Männer mit den Bärten, bei denen ich Tee getrunken habe, wo ich auch meine Telefonnummer hergab, sind sehr gefährlich und können jeden töten. Ich befand mich nun zwischen zwei Fronten und entschloss mich daher zur Ausreise, aus dem Land zu flüchten.
Ich möchte Sie bitten, dass Sie meiner Frau von meinem Fluchtgrund nichts erzählen. Das ist mein Fluchtgrund, andere Gründe habe ich nicht.
F.: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?
A.: Ich weiß es nicht genau, aber die Beamten drohten mir mit einer Gefängnisstrafe, weil ich angeblich diesen Männern mit den Bärten geholfen habe. Sie sagten, dass diese Leute, die bei mir übernachtet haben, Verbrecher sind.
[..............]"
Im Rahmen ihrer asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei mit ihrer Familie zunächst mit einem öffentlichen Bus in die Ukraine, nach Kiew gefahren. Dort seien sie von zwei jungen Männern mit einem weißen Auto abgeholt worden und weitergefahren. Über welche Städte oder Länder sie gefahren seien, wisse sie nicht mehr, sie habe nicht darauf geachtet, da sie das erste Mal so weit von zu Hause weg sei. Befragt zu den Pässen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe einen Reisepass besessen. Ihr Inlandspass und die Geburtsurkunden der Kinder seien alle in einer Mappe bei ihrem Mann gewesen, die sie jedoch irgendwo auf der Reise in dem Durcheinander verloren hätten.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin Folgendes an (Schreibfehler im Original):
"F.: Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)?
A.: Mein Mann war etwas aufgeregt als er zu mir sagte, dass ich die Sachen packen muss. Ich fragte ihn was los ist, er gab mir darauf keine Antwort und sagte zu mir, dass es so sein muss. Ich denke, dass mein Mann zu Hause in Gefahr war, mein Mann ist ein verschlossener Mensch und redet nicht viel.
F.: Warum haben SIE das Land verlassen?
A.: Ich kann nur erneut sagen, dass mein Mann mir gesagt hat, dass ich die Sachen packen muss...mir war nichts bekannt...
F.: Haben Sie eigene Fluchtgründe oder sind Sie deswegen geflüchtet, weil Ihr Mann geflüchtet ist?
A.: Nur wegen den Gründen meines Mannes, er sagte wir müssen wegfahren, ich bin meinem Mann gefolgt.
Ich selbst habe keine eigenen Fluchtgründe.
Ich weiß nur, dass zu uns in letzter Zeit mir unbekannte Männer kamen und dass mein Mann in letzter Zeit etwas niedergeschlagen war.
Das ist alles was ich zu meinem Fluchtgrund sagen kann. Ich habe sonst keine weiteren Gründe.
...
Die Angaben, die ich gemacht habe, gelten auch für meine Töchter XXXX, XXXX und XXXX.
.....
F.: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
A.: Ich habe Angst heimzufahren, weil die Sicherheitslage in meiner Heimat immer schlechter wird, das war aber nicht mein Fluchtgrund, sondern das ist das, was ich bei einer Rückkehr in meine Heimat befürchte.
F.: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?
A.: Keine, nein wir haben zu Hause nichts angestellt."
Nach Zulassung der Verfahren wurde mit Schreiben der polnischen Behörden mitgeteilt, dass dem Erstbeschwerdeführer für den Zeitraum 21.10.2012 bis 20.11.2012 ein Visum ausgestellt worden sei.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 12.03.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers der russischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe bei der Erstbefragung nicht die Wahrheit gesagt, sein eigentlicher Familienname sei XXXX. Er habe diese falsche Angabe gemacht, da er Angst gehabt habe, dass diese Informationen an seine Heimat weitergeleitet würden. Zu Hause glaube man, dass er Terroristen unterstützt habe, das habe er aber nicht getan. Seine Frau wisse nicht, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Heimat schon dreimal vorbestraft sei. Einmal sei eine Rauferei, beim zweiten Mal versuchter Diebstahl die Ursache gewesen und beim dritten Mal sei ihm Marihuana untergeschoben worden. Dies sei alles vor seiner Hochzeit passiert. Befragt wie er im Herbst ausgereist sei, gab der Erstbeschwerdeführer wieder an, er sei zunächst mit dem Bus nach Kiew gefahren und danach von zwei Männern schlepperunterstützt mit einem Auto nach Europa gebracht worden. Er habe 3.000 € für die Schleppung von Kiew nach Österreich bezahlt. Bei der Ausreise hätten sie die Inlandspässe, die Geburtsurkunden der drei Töchter, die Heiratsurkunde und Diplome und Zeugnisse in einer Tasche gehabt. Er könne auch nicht sagen, wo er diese Tasche verloren habe, "wahrscheinlich irgendwo bei einer Tankstelle". Als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Erstbeschwerdeführer ähnlich wie in der Erstbefragung an, er habe im Herbst 2011 einen Bekannten aus der Schule getroffen und auf dessen Bitte hin mehrmals Essen für Wahhabiten gekauft und diese auch mehrmals in seinem Haus schlafen lassen. Er sei dann aber von der Polizei aufgesucht worden. Diese habe den Erstbeschwerdeführer befragt und ihn aufgefordert, mit den Wahhabiten wieder Kontakt herzustellen. Der Erstbeschwerdeführer sei dann auf Dienstreise gefahren. Als er wieder zurückgekommen war, sei er erneut von den Wahhabiten angerufen und gebeten worden, Leute übernachten zu lassen. Diesmal habe er dies jedoch abgelehnt. Dann sei zum zweiten und letzten Mal nochmals die Polizei gekommen und habe den Erstbeschwerdeführer in eine Art Hangar gebracht. Dort sei er geschlagen und auch ohnmächtig geworden. Er habe seine Tätigkeiten erklären müssen. Er sei mit einer halbvollen Plastikflasche geschlagen worden. Es sei ihm auch ein Sack über den Kopf gezogen worden und er sei fast erdrosselt worden. Diesmal seien aber keine Forderungen an den Erstbeschwerdeführer gestellt worden. Dann sei er wieder zu seinem Auto gebracht worden und nach Hause gefahren. Der Erstbeschwerdeführer wurde neuerlich gefragt, ob er ein Visum für Polen beantragt habe. Dies verneinte er wieder. Nach ausdrücklichem Vorhalt seitens der belangten Behörde, dass diese davon ausgehe, dass der Erstbeschwerdeführer ein Visum für Polen gehabt habe und legal aus- und wieder einreisen habe können, gestand der Erstbeschwerdeführer schließlich ein, dass sie nicht illegal über die Ukraine nach Österreich gekommen seien. Vielmehr seien die Beschwerdeführer legal mit dem Flugzeug nach Wien eingereist. Die Reiseroute sei jedoch das Einzige, was nicht wahr sei. Sie seien direkt von Moskau aus nach Wien geflogen, die Papiere seien auf ihre richtigen Namen ausgestellt gewesen. Eine junge Frau habe sie vom Flugplatz abgeholt und nach Salzburg gebracht, dort habe sie ein junger Mann abgeholt, dort hätten sie übernachtet und am nächsten Tag in Thalham ihre Anträge gestellt. Die Reisepässe hätten sie tatsächlich verloren, entweder im Auto oder im Zug. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat würden ihn die Polizisten nicht in Ruhe lassen, dessen sei sich der Erstbeschwerdeführer sicher.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme am 12.03.2013 zunächst ebenfalls vor, sie habe falsche Namen bei der Erstbefragung angegeben. Sie hätten Angst gehabt, leichter gefunden zu werden, wenn sie die richtigen Namen angegeben hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Beginn der Befragung auf Nachfrage wiederum an, sie seien bei der Ausreise zunächst mit dem öffentlichen Bus in die Ukraine gefahren und von dort schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Ihr Reisepass sei schon fast abgelaufen gewesen, weshalb sie ihn nicht mitgenommen habe. Sie hätten nur die Inlandspässe und die Geburtsurkunden der drei Töchter mitgenommen. Die Tasche mit den Dokumenten sei aber in der Ukraine verloren gegangen. Befragt zu den Gründen für die Ausreise gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr Mann habe Probleme gehabt. Da sie schwanger gewesen sei, habe er sie aber nicht eingeweiht. Er habe aber nie Probleme mit dem Gesetz gehabt. Er habe Probleme mit den Behörden und wegen der Religion gehabt. Sie habe erst in Österreich nach der ersten Einvernahme davon erfahren. Sie habe ein paar Mal Männer mit Bart bei ihnen zu Hause gesehen, dem habe sie aber keine Bedeutung zugemessen, da viele Männer bei ihnen Bärte trügen. Sie hätten Tee getrunken. Im Falle der Rückkehr würde den Mann der Tod erwarten. Sie wisse aber nicht, wer ihn bedroht habe. Davon wisse sie gar nichts. Ihr Mann erzähle ihr nichts.
Im Anschluss an die Einvernahme des Ehegatten am selben Tag, in welcher dieser von der legalen Einreise der Familie berichtet hatte, wurde die Zweitbeschwerdeführerin neuerlich befragt. Sie gab nun an:
"Wenn mein Mann sagt, dass wir mit dem Flugzeug gekommen sind, dann bestätige ich das auch." Ihr Mann habe auch die Visa und die Flugtickets organisiert.
Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten betreffend den Erstbeschwerdeführer in Auftrag gegeben. Im Gutachten vom 24.03.2013 wurde dem Erstbeschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion diagnostiziert, es bestehe keine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit. Der Beschwerdeführer sei zeitlich und örtlich derart orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.
Zu diesem Gutachten wurde dem Erstbeschwerdeführer Parteiengehör gewährt. Der Erstbeschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme in russischer Sprache. Diese wurde seitens der belangten Behörde übersetzt. Der Beschwerdeführer führt darin aus, er wolle seine Einvernahme ergänzen. Die Lage in seiner Heimat sei derart, dass jeden Tag dort jemand getötet werde. Wenn er Leute "aus dem Wald" sehe, mache er einen großen Bogen um sie. Es sei schon eine Phobie. Man habe gar keine Lust mehr, Feste zu feiern. Die Polizei würde Drogen unterschieben und dann die Leute in den Zellen verprügeln, dies sei, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihrem Mann geschehen, dies habe die Zweitbeschwerdeführerin bis zu diesem Augenblick nicht gewusst. Die Familie wolle nun zu den Verwandten in Vorarlberg übersiedeln. Sie könnten von diesem (momentanen) Quartier nur schwer zur Stadt fahren und wegen der Reisekrankheit sinke bei beiden Beschwerdeführern der Blutdruck, sie bräuchten dann einen ganzen Tag, um wieder zu sich zu kommen. Auch würden die Busse dann nicht auf Verlangen stehen bleiben. Die Familie fühle sich hier, fern von der Heimat ruhiger und sicherer.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 27.11.2013 wurden die Anträge aller fünf Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/5005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkte I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft sei.
Gegen diese Bescheide der belangten Behörde, den Beschwerdeführern zugestellt am 28.11.2013, wurden mit Schreiben vom 11.12.2013, eingelangt am 11.12.2013, fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerden im Familienverfahren für alle fünf Beschwerdeführer erhoben und die Bescheide in vollem Umfang angefochten. Im Rahmen der Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerügt und nochmals das bisherige Vorbringen wiederholt.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden mit Urteil des Landesgerichts XXXX gemäß §§ 127, 130 1. Fall iVm § 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt. Der im Akt erliegenden gekürzten Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass beide Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am XXXX in der Absicht, sich eine wiederkehrende Einnahmequelle zu verschaffen, in fünf verschiedenen Geschäften Sachen im Gesamtwert von 898,60 €
weggenommen haben und dies zum Teil versuchten sowie weiters im Spätsommer 2013 in zwei weiteren Geschäften zwei Diebstähle begingen.
Der Erstbeschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX gemäß §§ 127, iVm 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt.
Am 17.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie der drei Kinder statt. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil, sondern hatte mit Schreiben vom 12. und 13.12.2014 mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Im Zuge der Verhandlung fand eine eingehende Befragung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, auch als gesetzliche Vertreter der drei minderjährigen Kinder, zu den Fluchtgründen durch das Bundesverwaltungsgericht statt und wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten, im Verfahren herangezogenen Länderberichten und zur Integration Stellung zu nehmen.
Mit Faxnachricht vom 19.12.2014 und vom 22.12.2014 wurde seitens der Beschwerdeführer ein Ambulanzblatt vom 13.11.2014 betreffend die Viertbeschwerdeführerin nachgereicht. Darin wurde festgehalten, dass die Viertbeschwerdeführerin wegen Kniegelenkschmerzen am 11.11.2014 ambulant behandelt wurde und ihr ein "Proxen-Saft" zweimal täglich verordnet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 16.11.2012, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde, der Beschwerden vom 28.11.2013 gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.11.2013, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Ausländer- und Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
1.1. Zu den Beschwerdeführern wird festgestellt:
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Kumyken moslemischer Religionszugehörigkeit aus Dagestan und waren zuletzt in XXXX wohnhaft.
Die Beschwerdeführer reisten im November 2012 legal mit Visa mit dem Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein. Alle fünf Beschwerdeführer stellten am 16.11.2012 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz; zum genaueren Verfahrensgang wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt I. verwiesen.
Der Erstbeschwerdeführer war bereits zum Zeitpunkt der Einreise mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, die drei Töchter sind ihre gemeinsamen Kinder.
In der Russischen Föderation leben noch folgende enge Angehörige der Beschwerdeführer:
In Dagestan leben der Vater sowie Onkel und Tante des Erstbeschwerdeführers mit deren Familien sowie die Schwester des Erstbeschwerdeführers. In Dagestan leben weiters die Eltern, die Großmutter, die Tanten, die Schwester sowie Cousins und Cousinen der Zweitbeschwerdeführerin.
Die fünf Beschwerdeführer verfügen in ihrer Heimat über eine Unterkunftsmöglichkeit bei den genannten Eltern, sie lebten auch schon vor der Ausreise - zumindest teilweise - bei diesen. Die Beschwerdeführer verfügen zudem über ein eigenes Haus in XXXX.
In Österreich leben weitschichtige Verwandte der Beschwerdeführer in getrenntem Haushalt, zu welchen gelegentlicher Kontakt besteht.
Vor der Ausreise der Beschwerdeführer lebte die Familie von den Einkünften aus regelmäßiger Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers sowie den Unterstützungen seitens der Familie der Zweitbeschwerdeführerin.
Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Weiters wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Festgestellt wird darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer nicht an schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden.
Es liegt keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vor.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden mit Urteil des Landesgerichts XXXX gemäß §§ 127, 130 1. Fall iVm § 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt. Der im Akt erliegenden gekürzten Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass beide Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am XXXX in der Absicht, sich eine wiederkehrende Einnahmequelle zu verschaffen, in fünf verschiedenen Geschäften Sachen im Gesamtwert von 898,60 €
weggenommen haben und dies zum Teil versuchten sowie weiters im Spätsommer 2013 in zwei weiteren Geschäften zwei Diebstähle begingen.
Der Erstbeschwerdeführer wurde weiters mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX gemäß §§ 127, iVm 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt.
1.2. Zur Lage in der Russischen Föderation unter Berücksichtigung der Lage in Dagestan wird festgestellt:
Innenpolitik
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Der Geburtenkoeffizient der Republik auf tausend Einwohner beträgt 19, der Sterblichkeitskoeffizient 5,6 und der natürliche Bevölkerungszuwachs liegt bei 13,4. Die Bevölkerungsdichte liegt bei 58.6 Personen pro 1 km². In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien, die alle verschiedene Sprachen sprechen. Der Großteil der Bevölkerung lebt im Tal und im Vorgebirge. Die Hauptstadt ist Makhachkala.
Die politische Situation in der Republik Dagestan hat ihre eigene Besonderheit. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos.
(International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2013).
Republik-Chef Magomedsalam Magomedow ist im Jänner 2013 zurückgetreten, neues Oberhaupt ist der Duma-Abgeordnete Ramasan Abdulatipow. Magomedows "auf eigenen Wunsch" eingereichter Rücktritt wurde von Präsident Wladimir Putin per Ukas angenommen. In einem zweiten Erlass benannte der Präsident Abdulatipow zum amtierenden Republikoberhaupt. Der nunmehr 66jährige Abdulatipow war Ende der 1990er Jahre Minister für Nationalitätenfragen gewesen. Später fungierte er unter anderem als Russlands Botschafter in Tadschikistan. Nach seiner Ernennung erklärte er, er wolle in der Region "gegen Arbeitslosigkeit und Korruption kämpfen und alles für die Gewährleistung von Sicherheit" tun. Einige der Vorgehensweisen seines Vorgängers will Abdulatipov eigenen Aussagen zufolge beibehalten, darunter die Versuche, Mitglieder des bewaffneten Widerstands zur Niederlegung der Waffen und Rückkehr ins zivile Leben zu ermutigen.
(Russland-Aktuell: Machtwechsel in Dagestan: Neues Republik-Oberhaupt, 29.1.2013,
http://www.aktuell.ru/russland/politik/machtwechsel_in_dagestan_neues_republik_oberhaupt_4508.html, Zugriff 18.3.2013 / RFE/RL: Who Is Ramazan Abdulatipov?, 28.1.2013, http://www.rferl.org/content/profile-ramazan-abdulatipov-daghestan/24886011.html, Zugriff 18.3.2013)
2013 wurden bis Mitte März bereits zwei Bundesrichter getötet. Die Täterschaft ist ungeklärt, es wird jedoch vermutet, dass Rebellenkämpfer hinter den Morden stehen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 10, Issue 48, 14.3.2013)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. Fast täglich gibt es Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. Der russische Menschenrechtsbeauftragte Lukin stellte im Frühjahr 2011 in seinem Jahresbericht fest, dass die Zahl der durch Sicherheitskräfte getöteten Personen im Nordkaukasus verdächtig hoch sei. Lukin hegt offenbar den Verdacht, dass es sich bei Getöteten nicht immer um "Aufständische" handelt und häufig gesetzwidrig "kurzer Prozess" gemacht wird. Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NRO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau.
Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung zum Teil auch bereits gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen und damit Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Bisher zeigen die Pläne und Maßnahmen jedoch kaum die offiziell gewünschte Wirkung.
Laut NRO "Kawkaski Usel" waren 2012 in Dagestan mindestens 683 Opfer der Konflikte zu beklagen, darunter 410 Tote.
Im Januar 2013 wurde der seit 2010 als Republikoberhaupt amtierende Magomedsalam Magomedow von Ramasan Abdulatipow abgelöst. Unter Magomedow hatte es vorsichtige Anzeichen gegeben, dass seine Administration stärker auf Dialog zur Bewältigung der Konflikte setzen will. Es wurden erste Mechanismen und Programme entwickelt, die zu einer Wiedereingliederung von Rebellen in die Gesellschaft führen sollen. Stärker propagiert wird ein gemäßigter Islam als Gegenstück zum Fundamentalismus der Extremisten. Als Grund für die Abberufung Magomedows gilt sein Unvermögen, die unruhige Republik zu befrieden und damit auch die Gefährdung für die vom 7.-23.2.2014 in der Region stattfindenden olympischen Winterspiele zu verringern. Es ist fraglich, ob sein Nachfolger imstande ist, eine grundlegende Verbesserung der Lage in Dagestan herbeizuführen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 10.06.2013)
Die höchste Gewaltdichte [2011] wurde in der größten Teilrepublik Dagestan registriert. Maßgebende Faktoren regionaler Instabilität sind terroristische Gewalt, Spannungen zwischen Volksgruppen, der Zustand der Rechtsschutzorgane und sozialökonomische Probleme wie hohe Jugendarbeitslosigkeit. Zu extralegaler Gewalt greifen hier nicht nur islamistische Untergrundkämpfer des "Kaukasischen Emirats". Im November 2011 kam es in Dagestans Hauptstadt zur bislang größten Protestaktion gegen den Missbrauch von Polizeigewalt.
(Stiftung Wissenschaft und Politik: Trennlinien und Schnittstellen zwischen Nord- und Südkaukasus, Juni 2012)
Dem Kreml zufolge liegt der Grund für die Gewalt nicht nur bei militanten Islamisten. Viele meinen, auch die organisierte Kriminalität, sowie Rivalitäten zwischen verschiedenen Klans und politischen Gruppen stellten einen wichtigen Faktor dar. (BBC News:
Regions and Territories-Dagestan,Stand19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Mitte März 2012 wurden Truppen von Tschetschenien nach Dagestan verlagert, nach Angaben inoffizieller Quellen bis zu 25.000 Mann. Das CACI geht davon aus, dass es sich hierbei um einen weiteren Schritt der Behörden handelt, die sich immer weiter verschlechternde Lage in Dagestan in den Griff zu bekommen.
(Central Asia-Caucasus Institute: Chechen Troops In Dagestan: A Step toward "Kadyrovization" of the North Caucasus? 4.4.2012; http://cacianalyst.org/?q=node/5749, Zugriff 26.9.2012)
Allein im August 2012 gab es in Dagestan 103 Opfer des bewaffneten Konflikts, 70 davon wurden getötet und 33 verletzt. Unter den Toten waren 22 Zivilisten.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 167, 14.9.2012)
Nach Angaben des dagestanischen Präsidenten Magomedsalam Magomedow Anfang Februar 2012 wurden in den fünf Bezirken der Republik, in denen die Rebellen am aktivsten sind (Derbent, Kizlyar, Sergokalin, Untsukul and Tsumadin), Sondergruppen des Innenministeriums und FSB stationiert. Magomedow zufolge waren 12 Rebellengruppen mit 250 bis 300 Kämpfern in der Republik aktiv.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 24, 3.2.2012)
In Dagestan operieren nach Angaben der Anti-Terror-Behörde NAK mehr als 100 bewaffnete Terroristen. Rund zehn Banden von jeweils zehn bis zwölf Mann würden in der Republik operieren. Jährlich entscheiden sich laut NAK 50 Bandenmitglieder dazu, die Waffen zu strecken.
(Ria Novosti: Russland: Zehn bewaffnete Banden operieren in Dagestan, 3.9.2012,
http://de.rian.ru/security_and_military/20120903/264349924.html, Zugriff 26.9.2012)
In Dagestan wurde Ende 2010 eine neue, ausschließlich aus gebürtigen Dagestanern bestehende militärische Einheit eingerichtet, die zunächst aus 300 Mann bestand und im Laufe der Zeit auf 700 Mann aufgestockt werden soll. Diese Einheit sollte - ähnlich wie in Tschetschenien durch die so genannte "Tschetschenisierung" - durch bessere Ortskenntnisse effizienter den Widerstand bekämpfen können.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 210, 18.11.2010 / Ria Novosti: Dagestan plans to use 'ethnic' military units to fight militants, 13.08.2010, http://en.rian.ru/russia/20100813/160183792-print.html)
Im Mai 2013 wurde die rechte Hand Umarows, Dschamaleil Mutalijew, getötet.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
Der Gewaltlevel stieg in Dagestan 2010 an. Im September 2010 wurden die russischen Streitkräfte in Dagestan aufgestockt. Ab diesem Zeitpunkt änderte sich auch das militärische Vorgehen gegen Terrorismusverdächtige: Das Militär begann, Verdächtige in größeren Gruppen zu töten, wobei oft fraglich blieb, wer diese wirklich waren.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Am 27. Juni [2011] sprach der russische Innenminister Rashid Nurgaliev von einem beispiellosen Aufschwung der Polizeikräfte von Dagestan. Nurgaliev kündigte an, dass 7000 Streitkräfte, zusammengesetzt aus Polizei, Militär und Sicherheitsdiensten, nach Dagestan geschickt werden, um dort gegen die Rebellen der Republik vorzugehen. 5500 dieser Kräfte sollen aus den Reihen der dagestanischen Polizei kommen.
Das kann eine Reaktion Moskaus auf die sich verschlechternde Sicherheitslage in Dagestan sein. Doch dieser Schritt kann auch so gesehen werden, dass versucht wird, den Islam und den damit verbundenen Rückgang der Unterstützung der weltlichen Autorität in der Republik, einzudämmen. Durch diese vermehrte Polizeipräsenz ist es jedoch auch wahrscheinlich, dass es zu mehr Gewalt und höhere Unterstützung der Rebellen kommt.
Die erhöhte Militär- und Polizeipräsenz in Dagestan spiegelt Russlands Methoden der Nordkaukasus Politik wider. Moskau hat genügend militärische Schlagkraft, um jeglichen Aufstand in Dagestan zu unterdrücken, vor allem bei dem Nichtvorhandensein einer nationalen und internationalen Kritik. Da die russische Regierung immer wieder bei den Verhandlungen mit der Regierung scheiterte, zeigen diese mehr und mehr ihre militärischen Fähigkeiten.
(Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 125, 29.6.2011)
Laut dem russischen Innenministerium sind seit Beginn des Jahres bis Ende März 2011 in Dagestan 40 Polizisten getötet und 74 verletzt worden. (Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 136, 31.3.2011)
Im November 2010 richtete die Regierung Dagestans eine Kommission ein, die Rebellen unterstützen sollte, sich wieder an ein ziviles Leben zu gewöhnen. Bis Ende 2011 hatten 50 Rebellen um Unterstützung angesucht, 40 Personen wurden rehabilitiert.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 2, 20.1.2012)
Bei den Gewaltakteuren ist ein Ideologiewandel vom Ethno-Nationalismus zum islamischen Fundamentalismus zu beobachten.
Ist zwar grundsätzlich der gesamte Nordkaukasus davon betroffen, konzentriert sich die Gewalt hauptsächlich auf Dagestan. Im Jahr 2012 und bis August 2013 kamen bei Anschlägen und Gewaltakten in der gesamten Region knapp 1.000 Menschen ums Leben, etwa 800 wurden verletzt. Mehr als die Hälfte aller Opfer wurde in Dagestan registriert.
In der Region operieren militante salafistische Muslim-Bruderschaften (Jamaate), wobei die Gruppen lokal organisiert sind und weitgehend autonom handeln.
Zurückzuführen ist die wachsende Sympathie innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus für gewaltsame Formen des Widerstandes auf die Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus.
Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft und liegen die Einkommen deutlich unter dem russlandweiten Durchschnitt. Die Arbeitslosenquote liegt bei 20 bis 30 %, in Inguschetien sogar bei 50 %.
(http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54672/nordkaukasus vom 06.01.2014)
Widerstandsbewegung
Die Jamestown Foundation ist der Ansicht, dass Dagestan in den Jahren 2010 bis 2012 zum Hauptschauplatz des Widerstandes im Nordkaukasus geworden ist. Im Nordkaukasus weist die Republik die höchste Anzahl von wahhabitischen Gemeinschaften, den sogenannten Dschamaaten auf, die auf ihrem Gebiet aktiv sind. Zudem leben in Dagestan die meisten Personen, die sich mit islamischer Theologie befasst haben und der Idee eines umfassenden Dschihad anhängen.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Statistik
Dem Caucasian Knot zufolge kamen 2010 in Dagestan insgesamt 683 Personen bei Angriffen ums Leben oder wurden verletzt, darunter Zivilisten, Regierungsbehörden, Aufständische und Polizisten. Es kam 2010 zu fünf Selbstmordattentaten, 112 Bombenexplosionen, sowie zu mindestens 128 bewaffneten Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. 2010 starben bei Angriffen 78 Zivilisten, 124 Sicherheitskräfte und 176 vermeintliche Aufständische. Exekutivkräfte werden verdächtigt, mutmaßliche Aufständische zu entführen. 2010 verschwanden mindestens 18 Personen in Dagestan, von denen später 5 tot aufgefunden wurden. 4 kehrten nach Hause zurück, die übrigen werden weiterhin vermisst.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 26, 7.2.2011)
Gemäß dem russischen Nationalen Anti-Terror-Komitee fanden 2010 mehr als die Hälfte aller terroristischen Angriffe im Nordkaukasus in Dagestan statt.
(Ria Novosti: Tax police official killed in Russia's North Caucasus, 6.12.2010,
http://www.rianovosti.com/russia/20101206/161644938.html)
Amnestie
Präsident Magomedow und andere Mitglieder der dagestanischen Lokalregierung (z.B. der Vizepremierminister Riswan Kurbanow) boten 2010 Rebellen, die ihre Waffen niederlegen, Amnestien an. Im November wurde eine Kommission eingerichtet, die jenen, die sich für eine solche Amnestie entschieden, den Übergang zu einem friedlichen Leben erleichtern sollte. Jedoch blieben die Kompetenzen dieser Kommission im Unklaren. Zudem ergeben sich Rebellen eher aufgrund des Einwirkens von Verwandten, die ihn überreden aufzugeben.
(Caucasian Knot: Dagestan: special commission will return former militants to peaceful life, 2.11.2010, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15060/, / RFE/RL:
Controversial Daghestan Government Commission Holds First Session, 15.11.2010,
http://www.rferl.org/content/Controversial_Daghestan_Government_Commission_Holds_Fir st_Session/2220995.html, Zugriff 22.3.2011 / The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7, Issue 205, 11.11.2010)
Aufrufe von Präsident Magomedow, die Waffen niederzulegen, wurden von Widerstandskämpfern in Dagestan ignoriert. Im Dezember 2010 hatte der russische Präsident Medwedew bei einem "Kongress der Völker Dagestans" einen Aufruf gemacht, sich ergebenden Kämpfern eine Amnestie zu gewähren. Dagestanische Widerstandskämpfer wiesen es aber zurück, den Dschihad aufzugeben und boten der Regierung im Gegenzug drei Alternativen an: Die Waffen niederzulegen, aufzuhören den Widerstand zu bekämpfen und den Islam anzunehmen; ihren Glauben zu bewahren aber zuzustimmen, nach der Scharia zu leben und Abgaben zu zahlen; oder riskieren zerstört zu werden.
(RFE/RL: Daghestan's President Suffers Further Rebuff, 06.01.2011, http://www.rferl.org/content/daghestan_president_further_rebuff/2268673.html,)
Religiöser Konflikt
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 8)
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 2 - ICG - International Crisis Group: The North Caucasus: The Challenges of Integration (I), Ethnicity and Conflict, 19. Oktober 2012, ecoi.net, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1350913897_220-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-i-ethnicity-and-conflict.pdf)
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu. (Memorial, 4. September 2012, S. 8-9)
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 4)
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus. (Memorial, 4. September 2012, S. 9-10)
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 9).
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde. (Memorial, 4. September 2012, S. 5)
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen. (ICG, 19. Oktober 2012b, S. 3-12)
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde. (AI, Oktober 2013)
Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religiöser Ehen
Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch im Föderationskreis des Nordkaukasus vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgeheißen, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches Mädchen einen Angehörigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere Sünde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugehörigen verschiedener Völker des Kaukasus durchaus üblich gewesen und es gibt keine Berichte darüber, dass die Angehörigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religiöser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.
(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)
Menschenrechte
Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Jahres 2012 hat sich trotz leicht rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert und bleibt insbesondere in Dagestan und Tschetschenien (Menschenrechtslage) schlecht. Die Sorge vor einer Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort.
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. Lt. NRO "Kawkaski Usel" sind 2011 im Nordkaukasus 91 Personen entführt und verschleppt worden. Es wird vermutet, dass dafür in den meisten Fällen Sicherheitskräfte verantwortlich sind. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.06.2013)
Im Zusammenhang mit Operationen der Polizeikräfte gab es [in Dagestan] zahlreiche Vorwürfe über das Verschwindenlassen von Personen, außergerichtliche Hinrichtungen und Folter. Menschenrechtsverletzungen mit mutmaßlicher Beteiligung von Sicherheitskräften wurden weder umgehend untersucht noch wurden wirksame Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen. Am 15. Dezember 2011 wurde Chadschimurad Kamalow, Gründer und Herausgeber der unabhängigen und kritischen dagestanischen Wochenzeitung Tschernowik, vor seinem Büro in XXXX erschossen. Die Mitarbeiter der Zeitung wurden seit Jahren von den örtlichen Behörden eingeschüchtert und schikaniert
(Amnesty International: Amnesty International Report 2012 - The State of the World's Human Rights, 24.5.2012)
Sicherheitskräfte entführten [u. a. in Dagestan] Personen oder nahmen sie für mehrere Tage fest, ohne unmittelbare Erklärung oder Anklage. Menschenrechtsorganisationen gingen davon aus, dass die Anzahl an Entführungen unvollkommen dokumentiert ist, da die Verwandten der Opfer diese aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen nicht der Polizei meldeten. Im Allgemeinen gab es keine Verantwortung der staatlichen Sicherheitskräfte, die in Entführungen involviert waren. Kriminelle Gruppen, unter Umständen mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten Personen für Lösegeld.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
In Dagestan stieg 2009 die Anzahl an außergerichtlichen Hinrichtungen und "Verschwundenen" merklich an, ebenso wie die der Angriffe auf Exekutivbehörden. Behörden im Nordkaukasus scheinen oft ohne Kontrolle der föderalen Regierung zu agieren. Im September 2009 warfen Menschenrechtsgruppen vor, dass sich in Dagestan Todesschwadronen gebildet hätten, die Personen und insbesondere junge Männer entführen, foltern und in illegalen Anhaltezentren halten würden, unabhängig davon, ob diese in bedrohliche Aktivitäten involviert gewesen seien. Den Vorwürfen zufolge wären diese Anhaltezentren von den lokalen Behörden eingerichtet worden. Der NRO MAShR zufolge verschwanden in Dagestan 2009 31 Personen. Es gab Berichte über Entführungen, Schläge und Folter um Geständnisse zu erzwingen, und darüber, dass Entführungen aus politischen Gründen getätigt wurden. Kriminelle Gruppen führten ebenfalls Entführungen durch. Im August 2009 wurde eine Demonstration gegen Verschwinden und andere Missbräuche von der Polizei unter Gewaltanwendung aufgelöst.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
In Dagestan wurden seit Anfang des Jahres 20 Menschen entführt, die Hälfte davon im Mai, so die Statistik der Staatsanwaltschaft. In den meisten Fällen wurden am Tatort maskierte Männer in Militäruniform gesehen. Die Leichen von zwei Vermissten wurden später bei einem Großeinsatz der Sicherheitskräfte gefunden. Es seien Terroristen gewesen sagt die Polizei. Von drei anderen Verschollenen hieß es später, die Polizei habe bei ihnen Waffen gefunden. Das Schicksal der anderen bleibt unbekannt. Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass Polizei oder Geheimdienste hinter den Entführungen stehen. Angehörige und Menschenrechtler bezweifeln das.
(Welt Online: Dagestan, die Republik der Verschwundenen, 31.5.2012; http://www.welt.de/politik/ausland/article106394873/Dagestan-die-Republik-der-Verschwundenen.html Zugriff 26.9.2012)
Ethnische Gruppen
EDM 7/26, 7.2.2011: Sudden Death of Ethnic Minority Champion in Dagestan Raises Suspicions - Didoi-Volk von 15.-30.000 will zu Georgien. In Dagestan gibt es 14 größere und einige Dutzend kleinere ethnische Gruppen. Historisch bedeuteten die Nationalitäten wenig, jedoch gewannen sie durch das Vakuum, das der Kollaps der Sowjetunion hinterließ, an Bedeutung. Lokale Klans bauten politische Macht entlang ethnischer Grenzen auf.
(NY Times: In Dagestan, Laugh Track Echoes Across Mountains, 16.2.2010,
http://www.nytimes.com/2010/02/17/world/europe/17dagestan.html?ref=global-home)
Dagestan ist jenes Gebiet der Russischen Föderation mit der größten ethnischen Diversität. Die größte ethnische Gruppe in Dagestan sind die Awaren. Weitere größere Gruppen sind Darginer, Kumyken und Lesgier. Des Weiteren leben ethnische Russen, Laken, Tabasaran und Nogaier in Dagestan. Der Schutz der Interessen der Völker Dagestans stellt ein Grundprinzip der Verfassung der Republik dar. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2010,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Die folgenden Zahlenangaben beziehen sich auf den Zensus 2002: Die Awaren als größte ethnische Gruppen stellten rund 30% der dagestanischen Bevölkerung dar. Awaren siedeln vorwiegend in den Bergen im westlichen und südwestlichen Dagestan und wurden im 11. Jahrhundert islamisiert. Unter der Führung des Darginers Magomedali Magomedow (1990-2006) entstand eine awarische, insbesondere unter einer "Nördliche Allianz" bekannte Oppositionsbewegung. Diese wurde von den beiden Bürgermeistern der (nördlich gelegenen Städte) Chassawjurt und Kisljar angeführt. Die Ernennung des Awaren Muchu Alijew zum Präsidenten wurde von der Opposition als Korrektur einer Ungerechtigkeit begriffen. Viele Awaren arbeiten bei der Polizei und anderen Exekutivkräften, aber auch im Ölsektor. Darginer (auch: Darginen) stellten 2002 mit rund 425.000 Personen 17%, und somit die zweitgrößte ethnische Gruppe in der Bevölkerung dar. Jedoch forderten 2002 zwei ethnische Gruppen, die seit 1926 als Darginer gezählt werden (Kaitaken und Kubatschen) eine Anerkennung als eigene ethnische Gruppe. Magomedali Magomedow ist Darginer, ebenso der seit 1998 amtierende Bürgermeister der Hauptstadt XXXX, Said Amirov. Die Darginer leben vorwiegend in der gebirgigen Region im Süden des Landes. Viele Darginer arbeiten im Handel, Geldumtausch und in der Landwirtschaft. In der Partei "Einiges Russland" sind vorwiegend Awaren und Darginer vertreten. Drittgrößte Gruppe sind mit 14% der Bevölkerung die Kumyken. Im Gegensatz zu Awaren, Darginern, Laken und Lesginen, die allesamt kaukasische Sprachen sprechen, sind die Kumyken ein turksprachiges Volk. Aufgrund der Siedlungspolitik der Sowjetunion wurde Ende der 1980er Jahre Rufe nach der Einrichtung eines Kumykistan laut. Historisch bedingt leben die Kumyken vorwiegend im zentralen Flachland. Neben der Landwirtschaft sind viele Kumyken im Handel und im Gassektor tätig. Kumyken stellen zudem einen erheblichen Teil der dagestanischen Intelligenzija dar. Lesginen (auch Lesgier), denen 13% der dagestanischen Bevölkerung zuzurechnen sind, leben vorwiegend im Süden der Republik, sowie im benachbarten Aserbaidschan. Als viertgrößte ethnische Gruppe erhielten sie zu Sowjetzeiten gelegentlich höherrangige Ämter Die Partei "Patrioten Russlands" wird als lesgische Partei betrachtet. Fast alle Kandidaten dieser Partei, die zur Parlamentswahl im März 2007 antraten, waren Lesgier. Auf die Partei wurde während des Wahlkampfs starker Druck ausgeübt, jedoch wurden die Betroffenen im Allgemeinen nicht aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Ziel von Angriffen und Wahlmissbrauch. Die Laken, mit fast 140.000 Personen rund 5% der Bevölkerung, leben vorwiegend in den zentralen Gebirgsausläufern, dem "Herzen Dagestans", wo sie unter anderem Kunsthandwerk und Saisonarbeit betreiben, aber auch einen nicht unwichtigen Teil der Intelligenzija darstellen. Die Anzahl der in Dagestan lebenden Russen ist seit 1989, als sie noch 9% der Bevölkerung ausmachten, rückläufig. 2002 stellten sie wie die Laken mit 120.000 Personen rund 5% der Bevölkerung dar. In den letzten Jahrzehnten der Sowjetära besetzen sie keine Schlüsselpositionen, wie etwa in anderen Nachbarrepubliken. Weitere ethnische Gruppen in Dagestan sind gemäß der Verfassung von 1994: Nogaier, Tschetschenen (Akkiner), Agulen (auch: Agulier), Zachuren, Rutulen, Tabassaren und Aseri. Diese Gruppen stellen nur einen kleinen Prozentsatz der Bevölkerung dar, können aber in gewissen Situationen wichtige Rollen spielen, etwa bei Fragen des Zugangs zu Land, politischer Teilhabe und Mitsprache in der Wirtschaft. Zachuren, Rutulen und Agulen leben vorwiegend im Süden Dagestans, die Nogaier bewohnen die nördlichen Steppen. Tschetschenen leben historisch an der Grenze der Republik zu Tschetschenien.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Es gibt in vielen Bezirken einzelne Dörfer, die ethnisch komplett unterschiedlich zusammengesetzt sind als die Mehrheitsbevölkerung dieses Bezirks. Seit dem Ende der Sowjetunion kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen, etwa zwischen Kumyken und Awaren, Kumyken und Laken, Aseri und Lesginen, Awaren und Tschetschenen und Kumyken und Darginern. Hierbei handelt es sich zumeist um Landstreitigkeiten, oder um Streitigkeiten über die Besetzung bestimmter Ämter mit Vertretern ethnischer Gruppen. Jüngste Beispiele wären Auseinandersetzungen zwischen Tschetschenen und Laken im Bezirk Novolakski im Mai 2007, oder zwischen Kumyken und Darginern im März/April 2007.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 3.6.2008)
Frauen
[Im Nordkaukasus] kommt es immer noch oft zu traditionell verankerten Rechtsverletzungen wie Zwangsheiraten und Brautraub. Häusliche Gewalt ist allgegenwärtig. Trennt sich ein Mann von seiner Frau, so bleiben die gemeinsamen Kinder bei der Familie des Mannes, und die Frau darf sie nur mit deren Einwilligung besuchen - welche oft verweigert wird. Immer noch kommt es zu sehr vielen Ehrenmorden, wobei es auch schwierig ist, genaue Statistiken zu führen, denn die Gewalt und Morde an Frauen werden selten dokumentiert, verfolgt und bestraft. Tätliche Angriffe auf "unsittliche" Frauen kommen auch in Dagestan vor.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe (Grob, Mirjam): Nordkaukasus:
Sicherheits- und
Menschenrechtslage Tschetschenien, Dagestan und Inguschetien, 12.09.2011,
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1316165361_nordkaukasus-sicherheits-undmenschenrechtslage-2011.pdf, Zugriff 27.9.2011)
Unterstützung für Frauen und Mütter (gender projects):
Abgesehen von den Finanzhilfen für bestimmte schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen (Arbeitslose, Rentner, junge Familien usw.) sind noch weitere erwähnenswert:
Schwangerschaftsgeld - vom 1. Januar 2007 an erhalten schwangere Frauen ein spezielles Schwangerschaftszertifikat (seit 2011: RUB 10.000 (ca. 358) USD), das sie für die Bezahlung der gynäkologischen Betreuung und Behandlung während der Schwangerschaft und der Geburt verwenden können.
Kindergeld - diese finanzielle Unterstützung gibt es in zwei verschiedenen Formen: eine einmalige Zahlung an die Eltern nach der Geburt des Kindes in Höhe von RUR 11703 (USD 419) und monatliche Zahlungen bis das Kind 1,5 Jahre alt ist: RUB 2194 (USD 79) für das erste Kind und 4389 (USD 157) für das zweite und jedes weitere Kind.
In verschiedenen Regionen Russlands gibt es weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter.
Im Rahmen verschiedener "gender projects" unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in einigen Regionen der Russischen Föderation Frauenasyle. Die meisten Nichtregierungsorganisationen, die solche Asyle betreiben, werden von internationalen oder ausländischen Organisationen finanziert. Leider ist die fehlende Finanzierung der Hauptgrund dafür, dass längst nicht alle Bedürftige Hilfe dieser Art bekommen können. Es gibt faktisch in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen.
Diese werden sowohl von staatlichen Sozialdiensten als auch von internationalen Programmen gesponsert und bieten soziale, psychologische und juristische Beratung für folgende Gruppen an:
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2011)
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchgängig um. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützten und gelegentlich halfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gemäß dem Föderalen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Behörden 4.462 Vergewaltigungsfälle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden.
Häusliche Gewalt ist weiterhin ein großes Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen Tätern häuslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in häuslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer häuslicher Gewalt würden. Jedoch ist es aufgrund der Zurückhaltung der Opfer, über Fälle häuslicher Gewalt zu berichten, unmöglich verlässliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen über Krisenzentren oder Frauenhäuser. Gemäß dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenhäuser in ganz Russland, mit Betten für insgesamt etwa 200 Frauen.
Es gibt keine rechtliche Definition von häuslicher Gewalt. Föderale Gesetze verbieten tätliche Angriffe, Körperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten Fälle häuslicher Gewalt fallen nicht unter die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gemäß NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden über häusliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterstützung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele Täter häuslicher Gewalt.
Physische und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen verbreitet sich immer stärker in der Region.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Religion / Wahhabiten
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Aus einem Bericht des russischen Menschenrechtszentrums Memorial geht hervor, dass der Islam in Dagestan eine große Rolle spielt. Bis heute sind die meisten BewohnerInnen Dagestans AnhängerInnen verschiedener sufistischer Bruderschaften (Tariqas). Ab den 1990er Jahren fand in Dagestan eine neue religiöse Strömung Verbreitung - der Salafismus.
ICG berichtet, dass die meisten Muslime in Dagestan einer Form des Islam anhängen, die als traditionell wahrgenommen wird, da sie eng mit den lokalen Bräuchen, Praktiken und Ansichten verwoben ist. Die traditionellen Muslime sind besser als die Salafisten in das säkulare System eingebunden und erkennen dessen Institutionen und Gesetze an. Ihre religiösen Gremien sind zu halbstaatlichen Einrichtungen geworden.
Memorial erläutert, dass die Salafisten, die oftmals unkorrekt als Wahhabiten bezeichnet werden, eine wörtliche Auslegung des Korans befürworten, Heilige sowie religiöse Lehrer ablehnen und gegen eine Vermischung des Islam mit lokalen Traditionen eintreten. In den 1990er Jahren wurde der damals noch nicht bewaffnete Konflikt in Dagestan sowohl innerhalb der islamischen Gemeinschaften als auch zwischen den Vertretern der Geistlichkeit ausgetragen, der Geistlichen Führung der Muslime der Republik Dagestan auf der einen Seite und den Anführern der Salafisten auf der anderen Seite. Gleichzeitig nahm der Druck auf die Salafisten von Seiten des Staates zu.
ICG zufolge unterstützte der Staat die traditionellen Muslime und verbot den Salafismus faktisch, wodurch die Kluft zwischen den beiden Strömungen noch größer wurde. Es kam zu einer regelrechten "Jagd auf Wahhabiten" als Teil des Kampfes gegen den Terrorismus, vor allem nach dem Einfall von tschetschenischen Aufständischen in Dagestan im August 1999.
Memorial berichtet weiters, dass nach den Ereignissen von 1999 die Behörden die an dem Angriff auf Dagestan Beteiligten und ihre UnterstützerInnen zur Verantwortung zogen und die dagestanische Volksversammlung ein Gesetz zum "Verbot von wahhabitischer oder anderer extremistischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Republik Dagestan" verabschiedete. Allerdings enthält dieses Gesetz keine genaue Definition von Wahhabismus und Extremismus. Dadurch wurde praktisch jeder, der nach der Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden ein Anhänger des Wahhabismus sein konnte, zum Opfer von polizeilicher Willkür. Der Kampf gegen den Terrorismus verwandelte sich in einen Kampf gegen AnhängerInnen des Wahhabismus.
ICG merkt an, dass die dagestanischen Behörden ab dem Beginn des Zweiten Tschetschenienkriegs 1999 fast zehn Jahre lang nicht zwischen moderaten und radikalen, gewaltorientierten Salafisten unterschieden, was dazu beitrug, die gesamte Gemeinschaft zu radikalisieren.
Memorial erwähnt, dass im Frühling und Sommer 2012 ein Dialog zwischen den Sufisten und Salafisten begonnen wurde.
ICG führt aus, dass die Aufständischen kein Interesse an einem Dialog haben und versuchen, diesen durch terroristische Angriffe zu untergraben. Auch die Sicherheitsbehörden stören den Prozess mit ihrem Vorgehen. Der Dialog stand mit der Ermordung von Scheich Said Afandi im August 2012, dem einflussreichsten Scheich im Nordkaukasus, kurz vor dem Ende. Moderate salafistische Organisationen verurteilten den Anschlag und riefen zu einer Fortsetzung des Dialogs auf, woraufhin deren Anführer von Rebellen bedroht wurden. Doku
Umarow, der Anführer des Kaukasus-Emirats, veröffentlichte ein Video, in dem er versicherte, dass Sufis, die nicht mit den Behörden kooperierten, "Brüder im Islam" seien. Er lud sie ein, sich dem Dschihad anzuschließen.
Bernhard Clasen, ein freier Journalist, schreibt im Amnesty Journal vom Oktober 2013, dass unter dem neuen dagestanischen Präsidenten Ramasan Abdulatipow der zwischen den Sunniten und den gemäßigten Salafisten begonnene Dialog zum Erliegen gekommen ist und durch staatliche Repressionen abgelöst wurde.
(ACCORD: ecoi.net-Themendossier zur Russischen Föderation: Sicherheitslage in Dagestan, 18.12.2013)
Dutzende von muslimischen Gruppen siedelten sich über die Jahrhunderte hinweg in Dagestan an, auch heute noch sind die meisten Einwohner Muslime.
(BBC News: Regions and Territories - Dagestan, Stand 19.1.2011,
http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/europe/country_profiles/3659904.stm)
Dem dagestanischen Religionsgesetz 1998 zufolge ist je Konfession nur eine Dachorganisation erlaubt - im Falle des Islam ist diese das "Geistliche Direktorat der Muslime Dagestans". Sowohl religiöse Bildungsmaterialien, als auch Studien im Ausland müssen vom Direktorat genehmigt werden. Dem Anti-Wahhabismus-Gesetz 1999 zufolge muss jeder der Religion unterrichtet - selbst privat - eine Genehmigung der Dachorganisation haben. Lokale Gesetze schränken also die religiöse Bildung ein, aber auch die Bandbreite verfügbarer islamischer Literatur, und tragen so zum Monopol des "Geistlichen Direktorats der Muslime Dagestans" bei. Die Einschränkungen rühren daher, dass man der Meinung ist, ausländischer Einfluss könnte den lokalen islamistischen Aufstand schüren. Viele, die sich dem Aufstand anschließen, würden ihren Weg dorthin in islamischen Einrichtungen im Ausland beginnen.
(Forum 18: Dagestan's controls on Islamic education, 02.06.2010,
http://www.forum18.org/Archive.php?article_id=1453)
Die meisten Mitglieder islamistischer Gruppen kommen aus den ethnischen Gruppen der Awaren, Laken, Kumyken und Darginer, vor allem in XXXX, Chassawjurt, Isberbasch und XXXX, und insbesondere aus den Bezirken Tsuntinski, Botlich und Kasbekowski. Am meisten vom Konflikt betroffene Gebiete sind XXXX, Chassawjurt und XXXX.
(International Crisis Group: Russia's Dagestan - Conflict Causes, 03.06.2008)
Ursprünglich kam der Sufi Islam über religiösen Führer aus dem Irak über Aserbaidschan nach Dagestan. Das Gedankengut des Wahhabismus/Salafi Islam kam erst Ende der 1980er Jahre mit der Information aus Saudi-Arabien. Dagestan stellt einen wichtigen Teil des Kaukasischen Emirats dar. Wahhabismus wird in Dagestan stark akzeptiert, vor allem unter jungen Menschen. Nicht alle Wahhabi sind Terroristen, aber radikales Gedankengut breitet sich schnell aus. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken sind nicht nur militärische, sondern auch andere Maßnahmen, wie etwa Bildung notwendig. Die Wahhabiten bezeichnen sich selbst als Salafi ("zurück zu den Wurzeln"), was im Allgemeinen das Gleiche ist. Es gibt ein gewisses Engagement von Saudi-Arabien, vor allem im Bildungsbereich. Der Wahhabismus im Nordkaukasus stellt jedoch eine neue Form dar, eine vereinfachte, modernisierte und militarisierte Version des Wahhabismus, eine für die junge Generation besser verständliche Form.
(Dr. Mikhail Roshchin - Insitute for Eastern Studies: Vortrag für AsylGH am BMI, 26.03.2009)
Nach Einschätzung einer tschetschenischen Menschenrechtsaktivistin genießen die Islamisten in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung und können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht in der Öffentlichkeit bewegen, während dies in Dagestan durchaus möglich ist. Besonders unruhige Bezirke sind hier Chassawjurt, Sergokalinsky und Karabudachkensky.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage -
Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan, 25.11.2009)
Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten bzw. potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Am 15. Juli 2010 wurde der Pastor Artur Suleimanow der dagestanischen Hosanna Kirche, der größten Pfingstkirche in Dagestan, in XXXX erschossen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 7/137, 16.07.2010)
"Extremistischer islamischer Wahhabismus" ist in Dagestan gesetzlich verboten. Zwischen Juni und September [2011] wurden mindestens drei Imame getötet, die für den traditionellen Islam eingetreten waren.
(U.S. Department of State: International Religious Freedom Report - Russia 2011, 30.7.2012)
Salafi Muslime waren [2011] weiterhin der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.
(Human Rights Watch: Jahresreport 2011, 22.1.2012)
Gelegentlich kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Anhängern des Wahhabismus und Anhängern des Sufismus.
(Caucasian Knot: Last week, armed conflict in Northern Caucasus took away 12 lives, 16.2.2011,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/16151/ )
In einigen Dörfern in Dagestan unterstützen Geistliche das verpflichtende Tragen von Hidschabs für Schulmädchen und geschlechtergetrennten Schulunterricht. In dem Ort Gubden sollen Hunderte Mädchen aus religiösen Gründen überhaupt nicht die Schule besuchen. Im September 2010 wurde eine Schuldirektorin erschossen, die zuvor verboten hatte, dass Mädchen in ihrer Schule Hidschab tragen.
(Caucasian Knot: MIA of Dagestan does not exclude that schoolmaster was killed by religious extremists, 24.09.2010, http://dagestan.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/14574/ )
Anti-Wahhabismus-Gesetz
Erste Auseinandersetzungen zwischen Sufi Muslimen und Salafiten in Dagestan wurden 1994-95 registriert. Bereits 1997 forderten Unterstützer des Sufi Islam in Dagestan ein Verbot jeglicher salafitischer Aktivitäten. Diese wurden daraufhin tatsächlich im Dezember 1997 rechtlich eingeschränkt. 1998 kam es zu einem Angriff radikaler Islamisten in XXXX und der Ausrufung eines "Speziellen Islamischen Territoriums" auf dem Gebiet dreier Siedlungen in Dagestan.
(CSIS: Radical Islam in the North Caucasus; Evolving Threats, Challenges, and Prospects, 29.11.2010)
1999 wurde in Dagestan das so genannte Anti-Wahhabismusgesetz erlassen, das den Wahhabismus offiziell verbot. Dieses wird dafür kritisiert, aggressive und diskriminierende Formulierungen zu enthalten, die Polizei und Sicherheitskräfte anführten, um praktizierende Muslime die sie der Mitgliedschaft oder Sympathie mit dem islamischen Aufstand verdächtigten, zu jagen und sogar zu töten. Immer wieder sprechen sich auch hochrangige Politiker gegen das Gesetz aus.
(RFE/RL: Further Call For Repealing Daghestan's Controversial 'Anti-Wahhabism' Law, 24.03.2010, http://www.rferl.org/content/Further_Call_For_Repealing_Daghestans_Controversial_
AntiWahhabism_Law/1992631.html/ Window on Eurasia: Daghestan's Ban on Wahhabism
Should Be Repealed, Khasavyurt Mayor Says, 06.11.2009, http://windowoneurasia.blogspot.com/2009/11/window-on-eurasia-daghestans-ban-on.html)
Vor mehr als zehn Jahren verbot Dagestan den Wahhabismus um sich gegen den traditionellen Islam und gegen militante Gruppen zu verteidigen. Nun wurde aber festgestellt, dass dieser Schritt kontraproduktiv war. Dieses Verbot führte dazu, dass unschuldige Menschen auf Grund ihres Glaubens attackiert werden, sowie dass die Militanten mehr Unterstützungen bekommen, da sie als Verteidiger des Islams wirken.
Eine der am meisten diskutierten Themen in Dagestan in letzter Zeit war der Dialog zwischen den Vertretern der zwei verfeindeten religiösen Parteien in Dagestan und zwar den so genannten offiziellen Islam, welcher auf dem Sufismus basiert und dem Salafismus, welcher auch den Wahhabismus inkludiert.
Da der Wahhabismus immer mit allen negativen Ereignissen in Dagestan verbunden wird, werden automatisch alle Anhänger dieser Religion als Militante gesehen, die Militanten wiederum nützen diesen Trend des Islam dazu, ihre illegalen Aktivitäten zu decken. Ende April wurde ein erster Versuch unternommen, die beiden Richtungen des Islam zusammen zu bringen und so wurde ein Runder Tisch organisiert. Das primäre Ziel dieses Runden Tisches war, die Anklagen und Gegenanklagen der beiden Parteien der letzten Jahrzehnte zu stoppen.
Bei diesem Runden Tisch wurde erklärt, dass ein friedliches Zusammenleben und ein Wohlergehen der Bevölkerung die Stärkung der Einheit der Völker benötigt.
(Kyiv Post: Daghestanis seek to overcome Muslim divisions to oppose militants, 9.5.2011,
http://www.kyivpost.com/news/opinion/op_ed/detail/103909/, Zugriff 27.9.2011
Wirtschaftliche und soziale Lage
Die Republik Dagestan verfügt über folgende Bodenschätze - Erdöl, Erdgas, Kohle, Torf, Metalle usw. Die Landwirtschaft ist einer der Hauptwirtschaftszweige Dagestans (28,5% des BSP der Republik). Ein Drittel der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung Dagestans ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Im Moment gibt es 36.000 Farmen und 900 landwirtschaftliche Betriebe in Dagestan. Der Anteil des privaten Sektors an der gesamten landwirtschaftlichen Produktion beträgt 67%. Es gibt eine Beschäftigtenquote von 70%, zwei Drittel der Beschäftigten arbeiten in der Produktion. 18% der Gesamtbevölkerung sind Rentner.
Die Arbeitslosigkeit in der Nordkaukasus Region ist die höchste in Russland. Die Gesamtzahl der Arbeitslosen beträgt ca. 766.6 Tausend Menschen (bzw. 18% der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung). Die Arbeitslosenquote in Dagestan liegt bei 17,2%. Die durchschnittliche Arbeitslosigkeit in Russland liegt bei 8,2%. Offiziell sind in Dagestan 45.800 Personen als arbeitslos gemeldet, die offizielle Arbeitslosenrate liegt also bei 3,6%.
In Dagestan kostet ein Quadratmeter Wohnraum rund 27.695 RUB (USD 991), in Moskau sind es vergleichsweise 125.954 RUB (USD 4.506), im Föderationskreis Nordkaukasus durchschnittlich 28.271 RUB (USD 1.011), im Föderationskreis Südrussland 36.332 RUB (USD 1.300). Zur Miete kostet ein Zimmer in XXXX oder Kaspiisk 5.000-7.000 RUB (179-250 USD) monatlich, zwei Zimmer 9.000-15.000 RUB (322-537 USD) und drei Zimmer 10.000-15.000 RUB (358-537 USD).
Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in des südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Dagestan) verzeichnet (13.275 RUB / USD 475). Der Durchschnittsgehalt in Dagestan lag laut Bundesstatistik Service Ende 2011 bei 10.244 RUB (ca. 311 USD).
In der Republik gibt es 1.663 Tagesbildungsstätten mit momentan
403. 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104.895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24.553 Berufsschülern.
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3.979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1.970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1.076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. (International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut dem Amt für Statistik der Russischen Föderation lagen die monatlichen Lebenshaltungskosten in Dagestan 2011 durchschnittlich bei 4.931 RUB pro Person: 5.162 RUB für arbeitende Erwachsene, 3.991 RUB für Rentner und 4.768 RUB für Kinder.
(Rosstat Dagestan: 07-??????? ????? ?????????, 27.6.2012, http://dagstat.gks.ru/digital/region12/DocLib/htm, Zugriff 26.9.2012)
2010 wurden 75% des Budgets von Dagestan durch direkte Geldspritzen aus Moskau finanziert. 2009 waren es noch 82% des Budgets gewesen. Der Rückgang ist nicht auf eine verbesserte Wirtschaftsleistung der Republik zurückzuführen, sondern auf den allgemeinen Rückgang der Subventionen aus Moskau von 1,5 Milliarden Dollar 2009 auf 1,1 Milliarden Dollar 2010. Die eigenen Einnahmen Dagestans stiegen in dieser Zeit um nur 90 Millionen Dollar an. Die Einkommen sind in Dagestan sehr ungleich verteilt, 70% der Bevölkerung leben dem dagestanischen Soziologen Enver Kisriev zufolge in Armut.
(The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 12, Issue 1, 14.1.2011)
Arbeitssuche:
Es gibt verschiedene Wege, in Russland eine Arbeit zu finden. Der staatliche Arbeits- und Beschäftigungsdienst hat unter "Work in Russia": www.trudvsem.ru die erste Online- Datenbank mit Stellenangeboten aus allen Regionen der Föderation eröffnet. Die Datenbank enthält Informationen aus 85 regionalen Arbeitsagenturen und 2500 städtischen Beschäftigungsdiensten. Hauptanliegen dieser Datenquelle ist es, umfassend über die Situation auf dem russischen Arbeitsmarkt zu informieren. Informationen über die individuellen Rechte und Ansprüche von Arbeitnehmern sind ebenfalls formuliert, genauso wie Ratschläge zu professionellem arbeitsrechtlichem Beistand, gesetzlichen Regelungen und Kontaktdaten von regionalen Service- und Beschäftigungszentren. Zum jetzigen Zeitpunkt enthält "Work in Russia" etwa 1000000 freie Stellen. Arbeitsagenturen gibt es in allen Regionen Russlands. Sie bieten Informationen bezüglich der regionalen Arbeitsmarktlage und Angebots- und Nachfragesituation an. Darüber hinaus führen sie professionelle Trainings durch, sind für die Registrierung von Arbeitslosen zuständig und zahlen Arbeitslosenbeihilfen aus. Arbeitssuchende können sich an das regionale Beschäftigungsbüro an ihrem Wohnort wenden.
Für Dagestan ist dies: XXXX 117, Abubakarowa Str., tel.: +7 (8722) 64-27-37, +7 (8722) 64-15-88 www.dagmintrud.ru
Arbeitslose, die beim staatlichen Arbeits- und Beschäftigungsdienst gemeldet sind, haben einen Anspruch auf die kostenlose Teilnahme an Trainingskursen zur Verbesserung ihrer Fähigkeiten. Es gibt private Schulen, Trainingszentren und Institute, bei denen Personen oder ihre Arbeitgeber für das Training bezahlen. Die Kurskosten richten sich nach der Stadt oder Region, sowie dem Unterrichtsfeld.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2013)
Bildung
In Russland gibt es sowohl staatliche als auch private Bildungseinrichtungen. Jeder russische Staatsbürger hat Anspruch auf kostenlose Bildung. Dieser Anspruch kann an allen staatlichen Bildungseinrichtungen auf allen Ebenen verwirklicht werden (an Hochschulen gibt es ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren). Alle Bildungseinrichtungen (darunter auch nicht-staatliche, private Organisationen auf allen Ebenen: Kindergärten, Schulen, Colleges, Universitäten) müssen über eine entsprechende staatliche Lizenz und Akkreditierung verfügen, die sie berechtigt, Zeugnisse und Diplome auszugeben. Viele staatliche Hochschulen haben mittlerweile gebührenpflichtige Fakultäten und Institute.
In der Republik Dagestan gibt es 1 663 Tagesbildungsstätten mit momentan 403 288 Schülern, 6 staatliche Hochschulen mit 33 Filialen, in welchen 104 895 Studenten studieren, und 35 spezialisierte Berufsschulen mit 24 553 Berufsschülern.
(IOM - International Organisation for Migration:
Länderinformationsblatt Russische
Föderation Juni 2013)
Behandlung von Rückkehrern
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalis-tischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschen-rechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthalts-ort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim unter-gebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen nicht selten schlecht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen
Föderation, 10.06.2013)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet, Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder Zentralasien wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009 - Russian
Federation, 11.03.2010)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House, Freedom in the World 2010 - Russia, Mai 2010)
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Jedoch schränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und Migration ein. Obwohl das Gesetz dem Bürger das Recht auf frei Wahl des Wohnorts einräumt, müssen alle Erwachsenen behördlich ausgestellte Inlandpässe bei sich tragen, wenn sie im Land reisen, und müssen sich innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nach ihrer Ankunft an einem neuen Ort bei den lokalen Behörden melden. Behörden verweigerten Personen ohne Inlandpass oder ordnungsgemäße Registrierung oft öffentliche Dienstleistungen. Viele regionale Regierungen schränkten das Recht durch Registrierungsbestimmungen, die stark an jene aus Sowjetzeiten erinnerten, ein. Dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus oder afrikanischen oder asiatischen Ursprungs wurden oft für Dokumentenkontrollen herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei unregistrierten Personen willkürlich Geldstrafen auferlegten, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgingen, oder Bestechungsgelder verlangten.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Medizinische Versorgung
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), 3 Bezirkskrankenhäuser (215 Betten),102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), 4 Dorfkrankenhäuser (180 Betten), 5 zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in 10 städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt 5 Sanatorien für Kinder, 2 Kinderheime, 3 Bluttransfusionseinrichtungen, sowie 7 selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde die materielle Basis der medizinischen Erstversorgung bedeutend verstärkt. In den Jahren 2007 und 2008 wurden 884 Einheiten medizinischer Ausrüstung im Gesamtwert von RUB 405,5 Millionen nach Dagestan geliefert, darunter 87 Röntgengeräte, 204 Laborausstattungen, 102 Ultraschallgeräte, 214 Endoskopiegeräte, 236 EKG-Geräte, 41 Echografiegeräte und 172 Krankenwagen im Wert von RUB 102 Millionen/ USD 3.2 Millionen).
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011)
Wie in der gesamten Russischen Föderation üblich, ist auch die Behandlung von psychischen Erkrankungen flächendeckend. Inguschetien und Dagestan sind Teilrepubliken der Föderation, also gibt es auch dort in jeder Stadt Polikliniken, Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen, sowie in größerer Anzahl Apotheken. Der Zugang ist üblicherweise kostenlos und je nach Art der Erkrankung wird ambulant oder stationär behandelt. (...) Auch Psychopharmaka und deren Generika (sind) in der Russischen Föderation flächendeckend verfügbar. In dieser Hinsicht ist das eine reine Kostenfrage. Konkrete Auskünfte und Behandlung für psychische Erkrankungen erhält man an folgenden Stellen: Nasran/Inguschetien, Psychoneurologische Klinik, Ul. Kunajeva 36; Mahatschkala/ Dagestan, Psychoneurologisches Zentrum der Republik Dagestan, Ul. Lyakhova 47.(Auskunft des Verbindungsbeamten des Innenministeriums an der Österreichischen Botschaft Moskau zur Frage "Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in Inguschetien und Dagestan"; April 2011)
Weitere Erkenntnisse über asyl- und abschiebungsrelevante Vorgänge
Echtheit von Dokumenten
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt.
Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haft-befehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013)
Ausreisekontrollen und Ausreisewege
Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden an den Außengrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen überwachen und dunkelhäutige Personen aus dem Kaukasus häufig zu Dokumentenüberprüfungen herausgeholt werden.
Reisende müssen ihren Inlandspass vorweisen, wenn sie Fahrkarten oder Flugtickets kaufen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 38-39; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia )
2.1. a. Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer stellte bereits das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden aufgrund der vorgelegten Dokumente in Kopien fest (Führerscheine in Kopie). Die Identität ergibt sich ebenfalls aus diesen Dokumenten sowie auch aus dem in der Verhandlung vorgelegten Arbeitsbuch des Erstbeschwerdeführers. Es ist festzuhalten, dass weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin ihre Inlands- oder Auslandspässe gegenüber den österreichischen Behörden vorlegten. Auch die Geburtsurkunden der drei Töchter wurden im Verfahren nicht vorgelegt.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer in der Heimat und in Österreich sowie zur Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgungsinformationssystem). Die Feststellung, dass keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt, beruht zum einen auf dem Umstand, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin strafgerichtlich nicht unbescholten sind; diesbezüglich wird auf die obigen Feststellungen verwiesen. Auch konnten die Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht einmal den Grund für die Verübung dieser Straftaten erklären und handelte es sich bei den gestohlenen Sachen auch nicht etwa lediglich um Dinge des täglichen Bedarfes.
Die Beschwerdeführer besuchten bereits erste Deutschkurse, jedoch ohne bislang eine Prüfung abzuschließen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin besuchen in Österreich die Volksschule bzw den Kindergarten und sind bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Es sind der Familie somit auch erste positive Integrationsschritte gelungen. Auch bestehen erste Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern, was das Unterstützungsschreiben vom 13.12.2014 belegt.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der beiden Beschwerdeführer ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und die im Akt des Erstbeschwerdeführers erliegende gekürzte Urteilsausfertigung betreffend die Verurteilung vom XXXX.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, angesichts der diesbezüglichen Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sowie insbesondere auf Grund der Angaben und auch des persönlichen Eindruckes im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Bundesverwaltungsgericht - unter Bedachtnahme auf die Beschwerdeausführungen - keine Bedenken gegen die in den vorliegenden Bescheiden getroffenen individuellen Feststellungen zum Sachverhalt hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe: Es kann - wie bereits oben ausgeführt - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer einer aktuellen Verfolgung oder Gefährdung in ihrer Heimat ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wären. Diese Feststellung gründet sich auf den Umstand, dass das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen insbesondere aufgrund der im Verfahren aufgetretenen Widersprüche, Unplausibilitäten, vagen Angaben und Ungereimtheiten in den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft zu beurteilen war:
Zunächst war zu berücksichtigen, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung und Antragstellung falsche Angaben über ihre Identität tätigten und falsche Namen gegenüber der Behörde angaben. Erst im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.03.2013 korrigierten sie diese. Über die Gründe, warum sie zunächst im Verfahren Falschnamen benützten, machten sie aber wiederum widersprüchliche Angaben: Der Erstbeschwerdeführer gab als Grund vor der belangten Behörde an, er habe diese falsche Angabe gemacht, da er Angst gehabt habe, dass diese Informationen an seine Heimat weitergeleitet würden. Zu Hause glaube man, dass er Terroristen unterstützt habe, das habe er aber nicht getan. Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte die Falschangaben zum Namen gegenüber der belangten Behörde am 12.03.2013 ebenfalls damit, dass sie Angst gehabt hätten, leichter gefunden zu werden, wenn sie die richtigen Namen angegeben hätten. Im Rahmen der Verhandlung am 17.12.2014 gab der Erstbeschwerdeführer im Widerspruch dazu an, er habe die Falschnamen deshalb benützt, da ihm dies ein Mann geraten habe, welchen er in Salzburg getroffen habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab wiederum widersprüchlich an, sie hätten zuerst gesagt, dass sie in der Ukraine gewesen seien, hätten aber am Ende der Einvernahme korrigiert, sie hätten Angst gehabt. Auf sie habe sich der Stress ausgewirkt.
Es war weiters zu berücksichtigen, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sowohl im Rahmen der Erstbefragung und Antragstellung als auch zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.03.2013 falsche Angaben über ihren Reiseweg machten:
Im Rahmen der asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2012 gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei mit seiner Familie illegal und schlepperunterstützt eingereist. Sie seien zunächst mit einem öffentlichen Bus in die Ukraine, nach Kiew gefahren. Dort seien sie von zwei jungen Männern mit einem Auto abgeholt worden und weitergefahren. Über welche Städte oder Länder sie gefahren seien, wisse er nicht mehr, da die Kinder die ganze Zeit geschrien hätten. Das Essen hätten die Fahrer gekauft, sie seien mehrmals an Tankstellen stehen geblieben. Befragt zu den Pässen gab der Erstbeschwerdeführer an, er habe noch nie einen Reisepass besessen. Ihre Inlandspässe und die Geburtsurkunden der Kinder seien alle in einer Tasche gewesen, die sie jedoch irgendwo auf der Reise verloren hätten.
Im Rahmen ihrer asylrechtlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.11.2012 gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei mit ihrer Familie zunächst mit einem öffentlichen Bus in die Ukraine, nach Kiew gefahren. Dort seien sie von zwei jungen Männern mit einem weißen Auto abgeholt worden und weitergefahren. Über welche Städte oder Länder sie gefahren seien, wisse sie nicht mehr, sie habe nicht darauf geachtet, da sie das erste Mal so weit von zu Hause weg sei. Befragt zu den Pässen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie habe einen Reisepass besessen. Ihr Inlandspass und die Geburtsurkunden der Kinder seien alle in einer Mappe bei ihrem Mann gewesen, die sie jedoch irgendwo auf der Reise in dem Durcheinander verloren hätten.
Im Rahmen der Einvernahme am 12.03.2013 brachte der Erstbeschwerdeführer zunächst nach mehreren Möglichkeiten zur Korrektur seiner diesbezüglichen Angaben wiederum vor, illegal und schlepperunterstützt mit Hilfe zweier Männer von Kiew aus nach Österreich eingereist zu sein. Erst nach ausdrücklichem Vorhalt seitens der belangten Behörde, dass nach der Aktenlage ein Visum für Polen für den Erstbeschwerdeführer ausgestellt worden war, gestand der Erstbeschwerdeführer schließlich ein, die ganze Familie sei mit einem Visum am XXXX mit dem Flugzeug in Wien gelandet. Sie seien dann mit einer jungen Frau mit dem Zug nach Salzburg gebracht worden. Sie hätten alle Dokumente gehabt, die sie benötigt hätten und auch Reisepässe gehabt.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme am 12.03.2013 zunächst ebenfalls wieder vor, sie seien bei der Ausreise zunächst mit dem öffentlichen Bus in die Ukraine gefahren und von dort schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Ihr Reisepass sei schon fast abgelaufen gewesen, weshalb sie ihn nicht mitgenommen habe. Sie hätten nur die Inlandspässe und die Geburtsurkunden der drei Töchter mitgenommen. Die Tasche mit den Dokumenten sei aber in der Ukraine verloren gegangen. Erst als die Zweitbeschwerdeführerin im Anschluss an die Einvernahme des Erstbeschwerdeführers neuerlich einvernommen und ihr die Angaben des Ehemannes vorgehalten wurden, korrigierte sie schließlich ihr Vorbringen zur Aus- und Einreise wie folgt: "Wenn mein Mann sagt, dass wir mit dem Flugzeug gekommen sind, dann bestätige ich das auch." Ihr Mann habe auch die Visa und die Flugtickets organisiert.
Bereits diese bewussten Falschangaben rund um die Identität und die Art der Aus- und Einreise, welche die Beschwerdeführer jeweils erst im letzten Moment richtig stellten, erwecken erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und der behaupteten Verfolgungsgefahr erweisen sich die vorliegenden Angaben insbesondere auf Grund von Unplausibilitäten, vagen Angaben und Ungereimtheiten in den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als nicht glaubhaft:
Der Erstbeschwerdeführer brachte im Verfahren zusammengefasst vor, dass er eines Tages im Herbst 2011, als er mit seinem PKW unterwegs gewesen sei, seinen alten Freund getroffen habe. Dieser habe einen Bart getragen, was ein Zeichen dafür sei, dass es sich um einen Wahhabiten handle. Der Erstbeschwerdeführer habe diesen mit dem Auto mitgenommen. Der Freund habe den Erstbeschwerdeführer gebeten, ihn zum Markt zu bringen, da er Lebensmittel für eine muslimische Feier gebraucht habe. Sie hätten gemeinsam Lebensmittel geholt und mit dem Auto des Erstbeschwerdeführers zu einem Haus gebracht. Der Erstbeschwerdeführer habe auch geholfen, die Taschen in das Haus zu tragen. In diesem Haus hätten sich weiter sieben oder acht Männer befunden, die alle Bärte getragen hätten. Sie hätten den Erstbeschwerdeführer ersucht, zu bleiben und mit ihnen Tee zu trinken, einer hätte den Erstbeschwerdeführer um seine Telefonnummer gebeten, da sie alle Moslembrüder seien und einander helfen sollten. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst gehabt, ihnen jedoch seine Telefonnummer überlassen. Kurze Zeit später habe er einen Anruf von ihnen erhalten und sei gebeten worden, zwei Männer eine Nacht in seinem Haus übernachten zu lassen. Der Erstbeschwerdeführer habe zugesagt. Circa einen Monat später sei das erneut passiert. Circa im Mai 2012 sei der Erstbeschwerdeführer dann von der Polizei aufgesucht worden. Er sei irgendwohin gebracht worden, auf jeden Fall in keine Polizeistation. Die Polizisten hätten den Erstbeschwerdeführer befragt, ob er mit diesen Leuten etwas zu tun gehabt habe und ob er etwas über sie wisse. Als er die Fragen beantwortet habe, hätte er ich wieder gehen dürfen. Dann im September 2012 sei er erneut von der Polizei mitgenommen worden. Wieder hätten sie den Erstbeschwerdeführer irgendwohin gebracht, in eine Art Hangar, und hätten ihn dort geschlagen und gequält. Sie hätten gewollt, dass er für sie arbeite und alle Informationen an die Polizei liefere. Um entlassen zu werden, habe er zugestimmt, habe das aber nicht tatsächlich gemacht. Diese Männer mit den Bärten, bei denen er Tee getrunken habe, seien sehr gefährlich und könnten jeden töten. Der Erstbeschwerdeführer habe sich nun "zwischen zwei Fronten" befunden und sich daher entschlossen, aus dem Land zu flüchten.
Der Erstbeschwerdeführer wurde auch im Rahmen der Verhandlung am 17.12.2014 nochmals eingehend zu diesen behaupteten Vorfällen befragt, um ihm Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, da die belangte Behörde die Vorfälle als nicht glaubhaft erachtet hatte. Der Erstbeschwerdeführer wollte zunächst die allgemeine Frage, zu erzählen, warum er sein Heimatland verlassen hat, nicht beantworten, sondern nur auf gestellte Fragen antworten (kursiv gedruckte Auszüge aus dem VH-Protokoll jeweils im Original):
"R: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Erzählen Sie bitte genau und detailliert!
BF1: Es ist besser, wenn Sie Fragen stellen.
R: Die Frage wird wiederholt: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Erzählen Sie bitte genau und detailliert!
BF1: Eines Tages habe ich meinem Freund geholfen. Ich habe ihm geholfen, auf dem Markt Lebensmittel zu kaufen. Das Auto war voll mit den Sachen. Das war ein PKW. Wir haben die Lebensmittel in ein Privathaus gebracht. Wir haben begonnen die Lebensmittel abzuladen. Dort waren bärtige Männer. Ich weiß nicht, wie viele Leute dort waren, ich glaube, dass es sich dabei um 7 oder 8 Personen gehandelt hat. Als wir die Sachen abgeladen haben, hat man uns eingeladen reinzugehen, um Tee zu trinken. Dann hat man sich meine Telefonnummer aufgeschrieben. Ich war nur einmal dort. Dann wurde ich von Polizisten im Hof angehalten. Das war nach einigen Tagen. Sie haben mir gesagt, dass ich mitkommen soll. Ich bin mit ihrem gefahren. Sie haben mir Fragen gestellt, was ich dort gemacht habe. Was ich dorthin gebracht habe. Woher und weswegen. Welche Leute dort waren.
......."
Der Erstbeschwerdeführer war weiters nicht in der Lage, die von ihm behaupteten Vorfälle zeitlich näher und konkreter anzugeben, versuchte diese Antworten zu vermeiden und erstattete erst nach mehrfacher Nachfrage überhaupt ein diesbezügliches Vorbringen, was nicht den Eindruck vermittelte, tatsächlich erlebte Vorfälle zu schildern:
"R: Wann haben Sie Ihrem Freund geholfen?
BF1: Genau kann ich das nicht sagen, aber das war, als der Sommer zu Ende war, im Herbst.
R: Können Sie das genauer sagen, welches Jahre, welcher Monat?
BF1: 2011 glaube ich.
R: Welcher Monat?
BF1: Den Monat kann ich nicht sagen.
R: Erinnern Sie sich an die Situation, war es heiß, was haben Sie gekauft, vielleicht lässt sich das Monat eruieren?
BF1: Ich glaube es war im September oder Oktober.
R: Können Sie es noch genauer eingrenzen?
BF1: Ich habe auch XXXX gekauft, das ist saisonale Tätigkeit, das habe ich im Sommer gekauft.
R: Als Sie Ihrem Freund das erste Mal geholfen, haben Sie gerade dieses Getränk verkauft, war es also im Sommer?
BF1: Nein, aber ich weiß noch, dass ich dort war, wo die Fässer aufbewahrt waren und wie ich rausgekommen bin, habe ich ihn gesehen. Vielleicht habe ich auch Fass repariert, ich weiß es nicht, das war im September oder Oktober.
R: Wann ist dann die Polizei gekommen?
BF1: Nach einigen Tagen.
R: Können Sie bezüglich dieses Vorfalls an das Datum näher erinnern?
BF1: Diese Zeitperiode war relativ kurz. Als die Polizei gekommen ist, hat man mich gefragt, was ich dort gemacht habe.
R: Zu welcher Uhrzeit und wohin kam die Polizei, erzählen Sie die näheren Umstände.
BF1: Ich bin in den Hof meines Hauses gekommen und es kamen 2 Leute in zivil auf mich zu.
R: Zu welcher Tageszeit?
BF1: Tagsüber.
R: Zu welcher Tageszeit?
BF1: Nicht in der Früh.
BF1: Ich glaube, dass es noch Vormittag war.
R: Sind Sie gerade aus dem Haus gekommen?
BF1: Ich bin mit dem Auto nach Hause gekommen, das war in XXXX. Das Essen für die Leute habe ich auch in XXXX abgegeben.
R: Erzählen Sie trotzdem noch einmal, wie ist es abgelaufen, als die Polizei gekommen ist.
BF1: Man hat mir die Dokumente gezeigt und mich gefragt, ob ich XXXX bin. Man hat mich zuerst gefragt ob ich XXXX bin und dann hat man mir die Dokumente gezeigt.
R: Was ist dann passiert?
BF1: Man hat mir gesagt, dass ich mitkommen soll. Ich bin mit den Leuten mitgefahren.
R: Ist Ihre Frau zu Hause gewesen zu dieser Zeit?
BF1: Wahrscheinlich war sie in XXXX, ich weiß es nicht mehr.
R: Wer war im Haus in XXXX zu dieser Zeit?
BF1: Meine Mutter, mein Vater und meine Schwester.
R: Haben diese Angehörige mitbekommen, dass Sie mitgenommen worden sind?
BF1: Nein.
R: Warum nicht?
BF1: Das war ein großer Hof.
R: Da müsste man doch bemerken, wenn der eigene Sohn nach Hause kommt und von Polizisten mitgenommen wird.
BF1: Sie waren in zivil.
R: Sind die Polizisten auch mit einem Auto gekommen?
BF1: Ja.
R: War das ein Polizeiauto?
BF1: Nein.
R: Sie sind ohne weitere Nachfragen mit den Polizisten mitgegangen?
BF1: Ich habe schon gefragt, was passiert ist und wohin wir fahren.
R: Was haben die Polizisten gesagt?
BF1: Sie haben mir gesagt, dass sie mit mir sprechen müssen."
Es ist weiters nicht nachvollziehbar, dass alle drei Angehörigen, Mutter, Vater und Schwester des Erstbeschwerdeführers, welche sich nach dessen Angaben im Haus befunden haben, überhaupt nicht bemerkt haben sollten, dass der Erstbeschwerdeführer im Hof des Hauses von mehreren Polizisten mitgenommen wurde. Der Erklärungsversuch, dass die Polizisten in zivil gewesen seien, ist nicht plausibel, da der Erstbeschwerdeführer ja auch angegeben hat, dass sich die Polizisten als solche ausgewiesen hätten, was ja auch für die Angehörigen sichtbar sein hätte können. Es ist weiters ebenfalls nicht nachvollziehbar, warum der Erstbeschwerdeführer diese Angehörigen nicht auf seine Mitnahme aufmerksam gemacht hat.
Auch die Angaben des Erstbeschwerdeführer zum weiteren Geschehen erwiesen sich als unplausibel. So gab der Erstbeschwerdeführer an, er wisse nicht, wo sich das Haus der Wahhabiten befinde, erklärte aber an späterer Stelle, dass er von der Polizei in dessen Nähe angehalten worden sei. Es ist weiters nicht nachvollziehbar und konnte der Erstbeschwerdeführer auch nicht glaubhaft aufklären, warum er nicht die Polizei darüber aufgeklärt hatte, wo sich das Haus der Wahhabiten befand, wenn er dazu befragt wurde. Es ist ebenfalls nicht plausibel, woher die Polizei davon wissen hätte sollen, dass der Erstbeschwerdeführer Lebensmittel in dieses Haus gebracht habe:
".....R: Erzählen Sie weiter, was ist dann passiert?
BF1: Ich wurde in ein privates Haus gebracht.
R: Wo war dieses Haus?
BF1: In einer Privathaussiedlung. Wollen Sie wissen, in welchem Bezirk das befand?
R: Alles, was Sie über dieses Haus wissen!
BF1: Die Straße weiß ich wirklich nicht. Es war so, dass es auf der gleichen Seite war, wo die Wahhabiten gelebt haben, aber nicht in unmittelbarer Nähe.
R: Was meinen Sie mit der "Seite der Wahhabiten"?
BF1: Ich weiß nicht welcher Bezirk das war, ich kann das nicht erklären. 2 Straßen weiter oder so.
R: 2 Straßen wovon entfernt?
BF1: 2 Straßen von dem Haus entfernt, in welches wir die Lebensmittel gebracht haben.
R: Wo war das Haus, in das Sie die Lebensmittel gebracht haben?
BF1: Bei uns gibt es einen Hügel in der Stadt, dass nennt sich
"XXXX".
R: Wissen Sie die Adresse von dem Haus, in das Sie die Lebensmittel gebracht haben?
BF1: Nein.
R: Aber Sie wissen trotzdem, dass das Haus, in welches Sie nun die Polizei gebracht hat, 2 Straßen entfernt gewesen ist?
BF1: Nicht 2 Häuser weiter, sondern 2 Straßen. Auf der anderen Seite 2 Straßen weiter.
R: Erzählen Sie weiter, was ist passiert?
BF1: Man hat mich in dieses Haus gebracht. Man hat begonnen mich zu fragen, wer dort war und was sich dort ereignet hat. Der Mann, den ich getroffen habe, wurde "XXXX" oder "XXXX" genannt.
R: Was meinen Sie damit, "wer dort war und was sich dort ereignet hat"?
BF1: Man hat mich gefragt, was ich dorthin gebracht habe.
R: Woher sollte die Polizei wissen, dass Sie irgendetwas irgendwo hingebracht haben?
BF1: Ich weiß es nicht, das kann ich mir auch nicht erklären. Ich habe das erst später verstanden. Wir haben solche Lebensmittel, wie Konserven, Öl und Reis und solche Sachen gebracht. Ich habe dort Wahhabiten gesehen.
R: Was ist weiter passiert?
BF1: Ich habe verstanden, man hat mich gefragt, was ich dorthin gebracht habe. Ich habe gesagt, dass mich mein Nachbar "XXXX" mich gebeten hat, Lebensmittel dorthin zubringen. Man hat mich auch gefragt, ob ich weiß, wer dort lebt. Ich habe gesagt, dass ich das nicht weiß.
R: Hat man Sie auch gefragt, wohin Sie die Lebensmittel gebracht haben?
BF1: Was heißt wohin?
R: Hat Sie die Polizei gefragt wohin Sie die Lebensmittel gebracht haben, an welchen Ort meine ich.
BF1: Ich habe das so verstanden, dass man es gesehen hat, wohin ich die Lebensmittel gebracht habe.
R: Woraus schließen Sie das?
BF1: Ich weiß nicht, sonst hätte man das nicht wissen können.
R: Woher wissen Sie, dass Sie gesehen worden sind oder vermuten Sie das nur?
BF1: Das ist nur meine Vermutung. Man hat mich gefragt, wer dort war, die Namen und welche Personen und wie die Leute ausgesehen haben."
Es ist weiters ebenfalls unschlüssig, dass der Erstbeschwerdeführer angeblich von der Polizei aufgefordert worden sein soll, mit den Wahhabiten weiter in Kontakt zu bleiben, er jedoch bei der nächsten Kontaktaufnahme durch diese die Polizei nicht davon verständigte, sondern einen weiteren Auftrag der Wahhabiten ausführte, obwohl er angeblich mit diesen nichts zu tun haben wollte:
"R: Wie ist es dann weitergegangen?
BF1: Sie haben mir immer wieder Fragen gestellt. Dann wollten sie mir etwas anhängen. Ich habe gesagt, dass ich das nicht weiß.
R: Was meinen Sie mit "etwas anhängen"?
BF1: Sie haben mir gesagt, dass sie wissen, dass ich die Leute von Zeit zu Zeit unterstützte und dass ich ihnen helfe, dass sich dort Terroristen befinden. Das wurde damit beendet, dass Polizisten gesagt haben "gut". Habe ich ihnen gesagt, dass sie von mir die Telefonnummer genommen hat.
R: Wer hat die Telefonnummer genommen?
BF1: Einer von den Leuten, der dort war.
R: Einer von den Wahhabiten oder einer von den Polizisten?
BF1: Einer von den Wahhabiten.
R: Das haben Sie gesagt.
BF1: Ich habe den Polizisten, dass man von mir die Telefonnummer verlangt hat und dass man mich noch kontaktieren wollte, ich habe gesagt, dass ich das das erste Mal gemacht habe und ich mich nicht ausgekannt habe.
R: Und dann sind Sie wieder freigelassen worden?
BF1: Ja, man hat mir gesagt, dass ich mit den Leuten in Kontakt bleiben soll. Ich habe "OK" gesagt.
R: Wie sind Sie wieder weggekommen von diesem Haus?
BF1: Man hat mich wieder zurückgebracht, aber nicht direkt ins Haus, aber auf die Straße in der Nähe des Hauses.
R: Sind das die Gründe, warum Sie mit Ihrer Familie Ihre Heimat verlassen haben?
BF1: Dann wurde ich mit Forderungen von beiden Seiten konfrontiert.
R: Wann ist was passiert? Erzählen Sie bitte genau und ausführlich!
BF1: Dann.
R: Wann ist was passiert?
BF1: Ich weiß nicht, wann das war und ich kann mich an den Namen des Mannes nicht mehr erinnern, aber es war ein Wahhabite. Er hat mir gesagt, dass ich nach XXXX fahren soll, von dort Leute holen und zu mir nach Hause bringen soll.
R: Wie ist das abgelaufen?
BF1: Ich bin hingefahren und habe von dort 2 Personen geholt.
R: Wo sind Sie hingefahren?
BF1: Ich bin in die Stadt XXXX zu einem Bahnhof gefahren.
R: Zu welchem Bahnhof?
BF1: Es war ein Busbahnhof.
R: Welcher Bahnhof?
BF1: Die Stelle wird bei uns Awtostancija (übersetzt Autobusstation) genannt.
R: Wo befindet sich dieser Bahnhof?
BF1 denkt nach: Ich kann das nicht erklären. Es gibt dort 2 solche Bahnhöfe.
R: Zu welchem sind Sie gefahren?
BF1: Zu dem im Norden.
R: Welche Adresse?
BF1: Ich bin mit Auto hingefahren.
R: Welche Adresse.
BF1: Da gibt es keine Adresse.
R: Sie hätten 2 Leute abholen sollen, was ist weiter passiert?
BF1: Ich habe sie nach Hause gebracht.
R: Wohin?
BF: Nach XXXX, wo ich gewohnt habe.
R: In Ihrem Elternhaus?
BF1: Nein, wo meine eigene Familie gelebt hat.
R: Adresse bitte!
BF1: Dort gibt es keine richtige Adresse.
R: Wie bekommen Sie Ihre Post zugestellt?
BF1: Wir haben dort keine Post. Aber die Nummer war XXXX."
Auch zu diesem Vorbringen blieben die Angaben des Erstbeschwerdeführers, wie aus dem Protokoll ersichtlich ist, äußerst ausweichend und vage.
Es ist weiters nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer, obwohl er sich an keinerlei Daten erinnern konnte, genau angeben konnte, dass sich seine Frau mit den Kindern zu diesen Zeitpunkten der Unterbringung von Wahhabiten bei den Schwiegereltern aufgehalten hatte.
Auch die Angaben bezüglich der angeblichen zweiten Unterbringung von Wahhabiten im eigenen Haus erwiesen sich als zu vage, um von einem tatsächlich erlebten Vorfall ausgehen zu können:
"R: Gibt es noch weitere Vorfälle, die Sie berichten können?
BF1: Einmal wurde ich angerufen, die Leuten haben dann noch einmal bei mir übernachtet.
R: Wann wurden Sie angerufen und wann hat nochmals jemand bei Ihnen übernachtet?
BF1: Das waren andere Leute.
R: Wann wurden Sie nochmals angerufen und wann hat nochmals jemand bei Ihnen übernachtet?
BF1: Ich kann mich überhaupt nicht erinnern, wann das das zweite Mal war. Ich kann mich nicht einmal annähernd erinnern.
R: Wie viele Leute haben beim zweiten Mal übernachtet?
BF1: 2 Personen, ich habe sie an der gleichen Stelle abgeholt.
R: Haben Sie wieder nicht die Polizei davon verständigt?
BF1: Nein.
R: Gibt es noch weitere Vorfälle, die Sie berichten wollen?
BF1: Dann bin ich zur Schichtarbeit gefahren.
R: Gibt es noch weitere Vorfälle, die Sie berichten wollen?
BF1: Als ich von der Schichtarbeit zurückgekommen bin.
R: Wann war diese Schichtarbeit ungefähr?
BF1: Ich bin gekommen, um in der Sommersaison etwas anderes zu machen, ich glaube, dass es in den Papieren stellen soll.
R: Es kann in den Papieren ja nicht stehen, wann Sie jemanden abgeholt haben.
War es im Jahr 2012, 2011 oder 2010?
BF1: Es war 2012. Im Dezember bin ich zur Arbeit gefahren, 6 Monate war ich dort bis Mai. Es war im April oder im Mai. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern.
R: War es unmittelbar nach Ihrer Heimkehr von der Schichtarbeit?
BF1: Ja.
R: Am selben Tag, als Sie zurückgekommen sind?
BF1: Was meinen Sie, soll vorgefallen kommen sein, dass ich die Leute abgeholt habe, das war noch vor der Schichtarbeit.
R: Wo haben Sie diese letzte Schichtarbeit verrichtet?
BF1: In XXXX. Von dort musste ich noch eine ganze Nacht mit dem Zug fahren. Die Stelle hieß XXXX Ich weiß nicht, wie viele Tage vergangen sind, aber ich bin damals mit meinem Auto zu meinem Freund in XXXX gekommen und ein Mann kam auf mich zu.
R: Wo ist dieser Mann auf Sie zugekommen?
BF1: Ich habe das Auto geparkt, bin ausgestiegen.
R: Wo haben Sie das Auto geparkt?
BF1: Im Hof.
R: Wo wohnt Ihr Freund?
BF1: Ich kann mich jetzt nicht mehr genau erinnern. Mein Freund hat verschiedene Wohnungen, aber ich glaube, dass die XXXX hieß. Ich meine, dass es in der Nähe von der XXXX gewesen ist, die Straße, wo ich tatsächlich war, hat anders gewesen, war aber nur 10 oder 15 Meter von der XXXX entfernt und man konnte sie zu Fuß erreichen.
R: Sie haben im Hof des Freundes geparkt, was ist weiters passiert?
BF1: Ein Mann in zivil ist auf mich zugekommen.
R: Wie ist das abgelaufen, von wo ist der Mann gekommen?
BF1: Ich musste mich in das Auto setzen. Die Leute sind hinter mir mit einem Auto gekommen.
R: Von wo ist dieser Mann gekommen?
BF1: Der Mann ist auf mich zugekommen.
R: Von wo, sind im Hof aus dem Auto ausgestiegen, was ist passiert?
BF1: Die Leute kamen mit dem Auto hinter mir in den Hof.
R: Was ist weiter passiert?
BF1: Er hat mich gefragt, ob ich XXXX bin und ich habe "ja" gesagt.
R: Woher hätte dieser Mann wissen sollen, wer Sie sind. Können Sie sich das erklären?
BF1: Es waren Polizisten, er hat mir ein Dokument gezeigt und mir gesagt, dass ich mitfahren soll. Er hat mir einen Ausweis gezeigt.
R: Was für einen Ausweis?
BF1: Ich habe es nicht gelesen, aber verstanden, dass es Polizisten sind.
R: Was ist weiter passiert?
BF1: Ich habe mich ins Auto gesetzt.
R: In welches Auto?
BF1: Ich glaube, dass es ein russisches Auto, Modell 14 oder 99 war, aber ich glaube, dass das das Modell 14 war. Ich hatte große Angst.
R: Wollen Sie dem Gericht noch mehr erzählen?
BF1: Was heißt "mehr"?
R: Mehr von diesem Vorfall.
BF1: Ja.
R: Erzählen Sie bitte genau!
BF1: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern, wohin wir gefahren sind, es war gegen Abend. Ich kann mich auch nicht erinnern, wohin wir gefahren sind. Wir sind irgendwo hingefahren. Wir sind dann zu einer Stelle gekommen. Ich bin gegangen und habe von hinten einen Schlag bekommen. Ich bin umgefallen. Dann bin ich aufgestanden. Man hat sehr grob mit mir gesprochen.
R: Welche Tageszeit war denn das, können Sie sich daran erinnern?
BF1: Als ich von dort freigelassen wurde, war es dunkel.
R: Sind Sie in einem Haus angehalten worden?
BF1: Das war kein Haus. Das war so eine Art Hangar. Ich habe nicht genau erkannt, was das ist.
R: Wie lange sind Sie dort angehalten worden?
BF1: 2, 3 Stunden.
R: Sind Sie geschlagen worden?
BF1: Ja:
R: Wie sind Sie dann freigekommen?
BF1: Man hat mich gefragt, wo ich war. Ich habe gesagt, dass ich meine Schichtarbeit verrichtet habe. Man hat mir gesagt, dass man weiß, dass ich "im Wald" war. Ich habe gefragt, "in welchem Wald" und man hat mir gesagt, dass ich mit dem Wahhabiten zusammen war.
R: Hat man wieder etwas verlangt von Ihnen, wie beim ersten Mal oder wollte man Auskünfte?
BF1: Ich habe gesagt, dass ich beweisen kann, dass ich in der Arbeit war.
......"
Im Rahmen der gesamten Befragung in der Verhandlung vermittelte der Erstbeschwerdeführer dem Gericht nicht den Eindruck, tatsächlich an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirken zu wollen. Die Angaben zu den Fluchtgründen erfolgten erst nach detaillierter Nachfrage und dann ebenfalls lediglich zögerlich, vage und ausweichend.
Auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers auf die Frage, was nach seiner letzten Anhaltung vorgefallen sei, bei welcher er angeblich schwer geschlagen worden sei, ihm ein Sack über den Kopf gezogen worden sein und er auch gewürgt worden sein soll, erscheinen nicht glaubhaft:
"R: Wo und wie hat man Sie dann wieder freigelassen?
BF1: Man hat mich zu meinem Auto gebracht. Zum Schluss war es aber so, dass mir die Leute geglaubt haben und ich habe sogar Tee von ihnen bekommen. Ich habe sie offenbar überzeugen können. Sie haben mich zuerst zusammengeschlagen und dann hat mich zu meinem Auto zurückgebracht.
R: Das ist immer noch im Hof bei Ihrem Freund gestanden?
BF1: Ja.
R: Was ist dann weiter passiert, als Sie bei Ihrem Auto waren?
BF1: Ich ging nicht mehr zum Freund, setzte mich ins Auto und fuhr weg.
R: Wo sind Sie hingefahren?
BF1: Zu meinem Haus nach XXXX.
R: Was haben Sie dann weiter unternommen?
BF1: Nichts.
R: Haben Sie dann schon Ihre Ausreise organisiert oder sind Sie noch weiter im Land geblieben?
BF1: Ich bin nicht gleich weitergefahren, weil ja noch die Sommersaison und weil ich im Sommer noch mein XXXX verkaufen wollte. Ich habe keine Mitarbeiter gehabt, ich hatte so Fässer mit dem XXXX gehabt. In der Früh bin ich aufgestanden und habe 6 Fässer an die jeweilige Verkaufsstelle gebracht. Ich habe nicht selbst verkauft, sondern das Getränk in Fässer angeliefert.
R: Ist das Ihr "Betrieb" gewesen und war das "Ihre Verkäuferin"?
BF1: Ja, ich hatte einen großen Kühltransporter von einem Fassungsumfang von 1.000 Liter. Ich bin in der Früh um 5 Uhr aufgestanden und habe diese Fässer an die Verkaufsstellen geliefert.
R: Was ist das für ein Getränk?
Dolmetscherin erklärt: Das ist ein Volksgetränk, das sehr günstig verkauft wird.
R: Ist das eine Limonade?
BF1: Das ist eine natürliche Säure. Ich habe die Grundprodukte von einem Betrieb bekommen, ich habe ein "Destributo", ich habe das Getränk nicht selbst gemischt, ich habe die Fässer verteilt, die Kinder in den Kindergarten gebracht und bin dann mit einem großen Kühlwagen unterwegs gewesen.
R: Wer und wie haben Sie dann Ihre Ausreise organisiert?
BF1: Ich habe das so genau erzählt, weil ich den ganzen Tag beschäftigt war. Das war eine saisonale Tätigkeit.
R: Haben Sie selbst die Ausreise organisiert?
BF1: Ja.
R: Woher hatten Sie das Geld?
BF1: Als der Sommer zu Ende war?
R: Das Geld für die Ausreise, das muss ja viel Geld gewesen für 4 Personen.
BF1: Ich habe ja einen Verkaufsstand am "XXXX" gehabt, das war der beste Verkaufsstand, ich habe 300 Euro pro Tag nur von dieser Verkaufsstelle bekommen."
Es ist weder nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer nach seiner Freilassung nicht zu seinem Freund gegangen ist, oder sich sonst bei seiner Familie oder bei Freunden versteckt oder Schutz und Hilfe gesucht hätte. Es spricht ebenfalls nicht für eine aktuelle Verfolgungsgefahr seitens der Sicherheitskräfte, dass der Erstbeschwerdeführer in weiterer Folge, so wie auch sonst immer, über die Sommermonate unbehelligt sein "XXXX-Getränk" verkauft und dann in Ruhe die Ausreisepapiere samt Visa für den europäischen Raum für sich und seine Familie besorgt hat.
Auch die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin vermochten nicht zur Glaubhaftigkeit einer aktuellen Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer beizutragen. Diese gab im gesamten Verfahren an, eigentlich keine eigenen Verfolgungsgründe zu haben. Der Erstbeschwerdeführer sei jedoch verfolgt, Genaueres wisse sie auch nicht. Sie sei schwanger gewesen, weshalb ihr der Erstbeschwerdeführer wahrscheinlich nichts Näheres erzählt habe. Warum er dies jedoch nicht spätestens vor der Antragstellung nachholte, konnten beide Beschwerdeführer nicht aufklären. Auch in der Verhandlung blieben die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin zu vage und allgemein, um von einer unmittelbar und konkret drohenden Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführer ausgehen zu können:
"R: Gibt es weitere Beweismittel, die Sie heute vorlegen wollen?
BF2: Mein Mann hat mich nicht informiert, was seine Probleme anbelangt.
R: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
Erzählen Sie bitte genau und detailliert!
BF2: Ich weiß nur, dass mein Mann Probleme hatte und dass die Probleme religiöser Natur waren, Details weiß ich keine. Ich weiß nur, dass uns auf Grund seiner Probleme Gefahr droht. Derzeit ist die Politik so, dass man jemanden problemlos umbringen kann. Meine Freundin wurde angeworben und hätte sich beinahe in die Luft gesprengt.
R: Aber Sie sind von niemandem angeworben worden?
BF2: Das kann mir passieren, wenn schon religiöse Probleme bestehen.
R: Welche religiösen Probleme bestehen denn?
BF2: Das weiß ich nicht.
R: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr?
BF2: Ich weiß, was bei uns alles passiert. Mein Mann wäre sonst nicht mit uns geflüchtet, wenn für uns keine Gefahr gedroht hätte. Wir hatten ein gutes Leben dort gehabt auch Arbeit.
R: Könnte es sein, dass sich Ihr Mann in Dagestan strafbar gemacht hat und deshalb von der Polizei gesucht, dass er z. B. Diebstähle begangen hat?
BF2: Das weiß ich nicht. Bei uns werden die Frauen von den Männern in solchen Sachen, die mit der Polizei zusammenhängen, nicht eingeweiht.
R: Wer hat denn für Sie die Ausreise organisiert?
BF2: Mein Mann wahrscheinlich, wer sonst. Er hat das sehr schnell gemacht.
R: Erzählen Sie mir das genauer!
BF2: Nein.
R: Warum nicht?
BF2: Ich weiß es ja nicht.
R: Woher wissen Sie dann, dass er das sehr schnell gemacht hat?
BF2: Weil das alles in 3 Tagen fertig war.
R: Wie "binnen 3 Tagen", was meinen Sie damit, "alles war binnen 3 Tagen fertig"?
BF2: Ich kenne mich nicht aus, vielleicht hat er das schon früher vorbereitet. Er hat uns nur gesagt, dass wir am 12. nach Moskau fahren werden.
R: Aber, dass Sie ausreisen, die Russische Föderation verlassen werden, hat er Ihnen schon gesagt?
BF2: Ich stand unter Schock und habe ihn nicht einmal danach gefragt, ich habe ihn nicht einmal Details gefragt, wohin wir fahren.
R: Warum sind Sie "unter Schock" gestanden?
BF2: Weil das alles so plötzlich war und ich wusste nicht, wo das Problem besteht. Ich bin jemand der gerne zu Hause ist und bin es nicht gewohnt wegzufahren.
...."
Weder im Rahmen der Beschwerden noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die aufgetretenen und dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche nachvollziehbar aufgeklärt.
Auch wurden im Verfahren keinerlei weitere Beweismittel vorgelegt, die das Vorbringen untermauern hätten können bzw. eine drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft machen hätten können.
In Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände der Beschwerdefälle konnte daher festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht. Festzuhalten ist, dass die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführer letztlich auch durch den persönlichen Eindruck im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie oben dargelegt wurde, untermauert wurde (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
2.1. b. Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den unter Punkt
1.2. angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für den Lebensunterhalt ihrer Familie durch die Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und die Unterstützung seitens der Familie aufzukommen. Die Beschwerdeführer brachten auch vor, sowohl über ein eigenes Haus in Dagestan zu verfügen als auch bereits vor der Ausreise über Unterkunftsmöglichkeiten bei Familienangehörigen innerhalb Dagestans verfügt zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass auch im Falle der Rückkehr wieder eine Unterkunftsmöglichkeit für die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in Dagestan gegeben ist.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind zudem beide gesund und arbeitsfähig. Dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollten, für ihren notdürftigsten Lebensunterhalt aufzukommen oder keine Unterkunft zu haben, kann daher auch vor dem Hintergrund der gegebenen familiären Anknüpfungspunkte in ihrer Heimat jedenfalls nicht erkannt werden.
Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.1. c. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer das Vorliegen solcher schwerwiegender, akut lebensbedrohlicher Erkrankungen, welche zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbar wären, nicht vorgebracht haben und nicht ersichtlich ist, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.
In der Verhandlung am 17.12.2014 brachten sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass alle fünf Beschwerdeführer gesund seien. Lediglich für die Viertbeschwerdeführerin wurde angegeben, dass sie Knieschmerzen habe. Diesbezüglich wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, Befunde nachzureichen. Aus den Eingaben vom 19.12. und 22.12.2014 ist ersichtlich, dass die Viertbeschwerdeführerin wegen Kniegelenkschmerzen am 11.11.2014 ambulant behandelt wurde und ihr ein "Proxen-Saft" zweimal täglich verordnet wurde. Eine schwerwiegende, akut lebensbedrohliche Erkrankung, welche zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbar wäre, ist nicht dokumentiert und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.
2.1. d. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin wurden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2014 ausdrücklich zu ihrer Integration in Österreich befragt.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie selbst kümmere sich um die Kinder, der Erstbeschwerdeführer sei aber sehr fleißig und versuche sich zu integrieren. Er habe auch um ehrenamtliche Tätigkeit angesucht, aber nichts bekommen.
Der Erstbeschwerdeführer gab an, er habe sich in Österreich auch um die Ausübung unentgeltlicher Arbeit bemüht, aber nichts erhalten. Er habe auch Deutschkurse besucht.
Mit Ausnahme der Kernfamilie hätten sie in Österreich keine engeren Angehörigen und kein Familienleben. Zu weitschichtigen Verwandten in Vorarlberg bestehe gelegentlicher Kontakt.
Die Beschwerdeführer besuchten bereits erste Deutschkurse, jedoch ohne bislang eine Prüfung abzuschließen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin besuchen in Österreich die Volksschule bzw den Kindergarten und sind bemüht, die deutsche Sprache zu erlernen. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerin wurden aktuell auch in den örtlichen Turnverein aufgenommen. Es sind der Familie somit auch erste positive Integrationsschritte gelungen. Auch bestehen erste Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern, was das Unterstützungsschreiben vom 13.12.2014 belegt.
Es wurden auch in der Verhandlung keine Beweismittel vorgelegt, die auf eine ausgeprägte und vertiefende Integration der Beschwerdeführer schließen lassen würden. Auch wurden keine Zeugnisse über absolvierte Deutschprüfungen vorgelegt. Im Rahmen der Verhandlung konnten weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin die Fragen des Gerichts in deutscher Sprache verstehen noch in deutscher Sprache beantworten.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Länderfeststellungen wurden den Beschwerdeführern und dem Bundesamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Länderberichte - sowie auch vor dem Hintergrund, dass dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den von ihnen behaupteten Fluchtgründen, wie oben ausführlich dargelegt wurde, keine Glaubhaftigkeit zukommt - kann jedoch nicht erkannt werden, dass in Dagestan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre; in Dagestan ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf die vorliegenden Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
In den vorliegenden Beschwerdefällen wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer am 16.11.2012 gestellt. Es ist daher auf die Beschwerdeverfahren das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der fünf Beschwerdeführer vor.
Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits oben unter Punkt 2.1.a. dargelegt wurde, kommt dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen sie gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Vor dem Hintergrund der unter Punkt 1.2. getroffenen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan und der Ausführungen unter Punkt 2.1.a. und 2.2. kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität drohen würde.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Es kann daher nicht - wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der schon oben getätigten Ausführungen unter den Punkten 1.2., insbesondere 2.1.b. und 2.2. ebenfalls nicht angenommen werden.
Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und der Ausführungen unter Punkt 2.1.b. kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan in ihrer Existenz bedroht wären. Die Beschwerdeführer verfügen über ein eigenes Haus sowie über eine Unterkunftsmöglichkeit im Familienverband und waren bereits vor ihrer Auseise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern, und es ist nicht ersichtlich und haben die Beschwerdeführer auch nicht konkret dargetan, weshalb dies nicht auch künftig möglich sein sollte.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Dagestan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Dagestan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wird auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.c. verwiesen. Die Beschwerdeführer sind aktuell als gesund zu erachten, auch die Viertbeschwerdeführerin leidet an keiner schwerwiegenden entscheidungsrelevanten Erkrankung.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Zu Spruchpunkt III. (Zurückverweisung hinsichtlich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt):
Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 lauten wie folgt:
"§ 75. (...)
(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
(...)
(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."
Mit der vorliegenden Entscheidung werden die abweisenden Bescheide der belangten Behörde vom 27.11.2013 bestätigt.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits eine Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).
Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung bzw nunmehr Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).
Die Anträge der Beschwerdeführer vom 16.11.2012 haben sich nunmehr als unbegründet erwiesen.
Wie sich aus den bisherigen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung ergibt, leben in Österreich - mit Ausnahme der nunmehr von der Entscheidung betroffenen Kernfamilie - keine weiteren engeren Familienangehörigen und besteht kein über die Kernfamilie hinausgehendes relevantes Familienleben. Zu weitschichtigen Verwandten besteht gelegentlicher Kontakt.
Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung, Verhinderung von Eigentumskriminalität) nicht geboten oder zulässig wäre: Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführer in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit November 2012) nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer reisten zwar offenbar legal nach Österreich ein, versuchten dies aber nach Möglichkeit zu verschleiern. Es ist weiters festzuhalten, dass die Beschwerdeführer auch im Rahmen der Verhandlung keine besonderen Integrationsschritte vorbrachten. Diesbezüglich wird auch auf die beweiswürdigenden Ausführungen oben unter Punkt 2.1.d. verwiesen. Die Familie lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer brachten keinerlei intensive soziale Bindungen vor. Erste Integrationsschritte vor allem der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen sind jedoch festzustellen. Insbesondere war aber die Straffälligkeit sowohl des Erstbeschwerdeführers als auch jene der Zweitbeschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer verbrachten ihr gesamtes bisheriges Leben - mit Ausnahme des rund zwei Jahre und zwei Monate dauernden Aufenthaltes in Österreich - im Herkunftsstaat und es ist daher anzunehmen, dass sie sich auch im Falle der Rückkehr wieder problemlos integrieren können. Dies gilt auch für die minderjährigen Beschwerdeführerinnen, deren Großeltern und weitere Angehörige sich ebenfalls im Herkunftsstaat befinden. Es überwiegen daher in Gesamtbetrachtung, insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und der Straffälligkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, an geordneter Zuwanderung und an der Verhinderung von Eigentumskriminalität gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in Österreich. Im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer von rund zwei Jahren und zwei Monaten in Österreich, kann auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine vorliegende beginnende Integration der Beschwerdeführer noch keine Entscheidungsrelevanz entfalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.06.2013, Zl. U 485/2012-15).
Die in Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide angeordnete Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 idgF als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Geltung als Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG.
Da sich im gegenständlichen Fall, wie bereits oben dargelegt wurde, nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren in diesem Umfang zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Das Bundesamt wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und Verfassungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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