W121 1434091-1•BVwG W121 1434091-1
W121 1434091-1Bundesverwaltungsgericht12.01.2015
minderer Grad eines Versehens, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Rechtsberater, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung
W121 1434091-1/15Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Enzlberger-Heis über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2014, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG idgF stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Antragsteller reiste illegal in Österreich ein und stellte am 11.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den im Spruch angeführten Namen zu führen und aus der Russischen Föderation zu stammen.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.03.2013 wurde dem Antragsteller gemäß § 63 Abs. 2 AVG iVm § 66 Abs. 1 AsylG 2005 durch das Bundesasylamt amtswegig die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin zur Seite gestellt. Dem Antragsteller wurde aufgetragen, sich für allfällige Beschwerdeerhebungen unverzüglich mit dessen Rechtsberaterin in Verbindung zu setzen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013,
Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Antragstellers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8
Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und derselbe gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid, der am 18.03.2013 zugestellt wurde, erhobenen Beschwerde vom 02.04.2013, führte der Antragsteller insbesondere aus, dass die Spruchpunkte I bis III angefochten werden.
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht informierte den Antragsteller mit Parteiengehör, datiert mit 07.04.2014, darüber, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Antragsteller verspätet erhoben wurde.
Am 16.04.2014 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der versäumten Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.03.2013, zugestellt am 18.03.2013, zusammen mit der Beschwerde übermittelt. Ausgeführt wurde darin, dass dem Antragsteller am 18.03.2013 der Bescheid zustellt worden sei, er habe sich in der Folge umgehend mit seiner Rechtsberaterin der Diakonie in Verbindung gesetzt und am 26.03.2013 sei bereits ein Rechtsberatungsgespräch durchgeführt worden, im Zuge dessen der Antragsteller die erste Seite der Beschwerde unterfertigt habe. Der Antragsteller habe sich nach dem Rechtsberatungsgespräch, während dessen ihm zugesichert worden sei, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht werde und es von seiner Seite keine weiteren Schritte mehr bedurft habe, darauf verlassen, dass die Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß eingehalten werde. Die Mitarbeiterin der Diakonie (Anmerkung: die Rechtsberatung des Antragstellers) habe die Beschwerde aufgrund der hohen Arbeitsbelastung im März 2013 versehentlich einen Tag zu spät, nämlich am 02.04.2013, eingebracht. Das Verschulden am verspäteten Einbringen der Beschwerde treffe alleine die zuständige Rechtsberaterin und keinesfalls den Antragsteller, welchem nun unverschuldeter Weise ein massiver Rechtsnachteil erwachse. Zwischen dem Antragsteller und der Rechtsberaterin der Diakonie bestehe kein Vertretungsverhältnis, ein solches sei auch nicht bestanden. Ein allfälliges Verschulden der Rechtsberaterin sei dem Antragsteller, mangels einer nicht erfolgten Bevollmächtigung nicht zuzurechnen. Durch die versäumte Rechtsmittelfrist habe der Antragsteller einen Rechtsnachteil erlitten, nämlich die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und damit die amtswegige Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes zu erlangen, die zu einer anderslautenden Entscheidung geführt hätte. Der Antragsteller treffe bezüglich des Fristversäumnisses kein Verschulden und sei dieses Versäumnis für den Antragsteller unvorhersehbar und unabwendbar. In Anbetracht der Umstände habe der Antragsteller davon ausgehen können, dass seine Beschwerde rechtzeitig von der zuständigen Rechtsberaterin eingebracht werde. Er habe nicht wissen bzw vorhersehen können, dass die Beschwerde zu spät eingebracht werde und sohin auch nicht dagegen wirken können. Das Fristversäumnis sei im Hinblick auf sein Vertrauen in die Rechtsberaterin und seine Unwissenheit von deren Vorgehen für den Antragsteller unabwendbar. Ihn treffe keine Schuld an der Versäumnis der First, denn er habe sich darauf verlassen müssen, dass die Rechtsberaterin die Beschwerde rechtzeitig einbringe. Der Antragsteller habe erst durch das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2014 Kenntnis von der Versäumnis der Rechtsmittelfrist erlangt, weshalb der nunmehrige Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der in § 33 Abs. 3 VwGVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist erfolgt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.09.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Das BFA wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt bzw. vom Zutreffen der Angaben des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 16.04.2014 aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung getroffen werden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A)
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Zustellung und der Einbringung der Beschwerde geltenden
§ 13 Abs. 1 Zustellgesetz I BGBL. Nr. 200/1982 (ZustellG) ist dem Empfänger das Dokument grundsätzlich an der Abgabestelle (§ 2 Z 4 leg.cit.) zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers. Die Zustellung ist gemäß § 22 Abs. 1 ZustellG vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Zustellung und der Einbringung der Beschwerde geltenden
§ 63 Abs. 5 AVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Beschwerdebehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Beschwerdebehörde hat die bei ihr eingebrachte Beschwerde unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist.
Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.
Ausgehend von der erfolgten Zustellung am 18.03.2013 endete die Beschwerdefrist sohin am 01.04.2013, um 24:00 Uhr, sodass sich die am 02.04.2013 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach Abs. 5 leg. cit. tritt durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Vorbilder der Regelung sind ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP §§ 71 und 72 AVG. Struktur und Wortlaut der Bestimmung orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht informierte den Antragsteller mit Parteiengehör, datiert mit 07.04.2014, darüber, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den Antragsteller verspätet erhoben wurde. Am 16.04.2014 brachte der Antragsteller einen an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG ein. Der Wiedereinsetzungsantrag richtete sich gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde. Als "Wiedereinsetzungsgrund" wurde seitens des Antragstellers im Wesentlichen angeführt, dass dem Antragsteller am 18.03.2013 der Bescheid zustellt worden sei, er habe sich in der Folge umgehend mit seiner Rechtsberaterin der Diakonie in Verbindung gesetzt und am 26.03.2013 sei bereits ein Rechtsberatungsgespräch durchgeführt worden, im Zuge dessen der Antragsteller die erste Seite der Beschwerde unterfertigt habe. Der Antragsteller habe sich nach dem Rechtsberatungsgespräch, während dessen ihm zugesichert worden sei, dass die Beschwerde fristgerecht eingebracht werde und es von seiner Seite keine weiteren Schritte mehr bedürfe, darauf verlassen, dass die Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß eingehalten werde. Die Mitarbeiterin der Diakonie (Anmerkung: die Rechtsberatung des Antragstellers) habe die Beschwerde aufgrund der hohen Arbeitsbelastung im März 2013 versehentlich einen Tag zu spät, nämlich am 02.04.2013, eingebracht. Das Verschulden am verspäteten Einbringen der Beschwerde treffe alleine die zuständige Rechtsberaterin und keinesfalls den Antragsteller, welchem nun unverschuldeter Weise ein massiver Rechtsnachteil erwachse. Zwischen dem Antragsteller und der Rechtsberaterin der Diakonie bestehe kein Vertretungsverhältnis, ein solches sei auch nicht bestanden. Ein allfälliges Verschulden der Rechtsberaterin sei dem Antragsteller, mangels einer nicht erfolgten Bevollmächtigung nicht zuzurechnen.
Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass zwischen dem Antragsteller und dem Mitarbeiter der genannten Rechtsberatungsorganisation ein Bevollmächtigungsverhältnis bestand. Dem Antragsteller ist daher - anders als bei einem Vertreter - dessen Verschulden nicht zuzurechnen (vgl. dazu etwa VwGH 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080). Allenfalls könnte dem Antragsteller ein Verschulden bei der Auswahl oder bei der erforderlichen Überwachung der Hilfsperson vorgeworfen werden.
Ein Verschulden hinsichtlich der Auswahl kann im gegenständlichen Fall aber bereits insofern ausgeschlossen werden, als dem Antragsteller die Rechtsberatungsorganisation vom Bundesasylamt zur Seite gestellt wurde. Aber auch hinsichtlich seiner Überwachungspflicht deutet nichts auf ein auffallend sorgloses, einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verhalten des Antragstellers hin. Zur Überwachungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt judiziert, einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben habe, an der Verlässlichkeit eines von ihm beigezogenen Beraters zu zweifeln, treffe kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er sich nicht im nachhinein davon zu überzeugen versucht, dass der Berater die vom Asylwerber unterfertigte Berufung, wie zugesagt, fristgerecht eingebracht hat (vgl. dazu VwGH 17.12.2009, Zl. 2008/22/0414; VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0003; VwGH 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080). Dies gilt sohin auch für den vorliegenden Fall.
Die Frist von 14 Tagen ab Kenntnisnahme des Hindernisses, welche durch das Informationsschreiben des Bundesverwaltungsgericht, datiert mit 07.04.2014, erfolgt war, ist durch die Einbringung des Antrages am 16.04.2014 gewahrt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. § 33 VwGVG entspricht inhaltlich den §§ 71 AVG und 46 VwGG, eine entsprechende Judikatur des VwGH dazu ist ausreichend vorhanden (vgl. dazu die unter Punkt 2.2. angeführte Judikatur des VwGH). Die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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