BVwG W114 1412592-1

W114 1412592-1Bundesverwaltungsgericht12.01.2015

Regest

aktuelle Gefahr, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation,<br/>subsidiärer Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 1412592-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.1412592.1.00

Spruch

W114 1412592-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2010, Zl. 10 00.554-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gem. § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gem. § 8 Abs. 1 Z1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.01.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Asylantrag im Wesentlichsten zusammengefasst folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (Erstbefragung am 19.01.2010, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.03.2010):

Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Kapisa. Er sei verheiratet. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei Tadschike und gehöre der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Ca. eine Woche vor seiner Ausreise aus Afghanistan sei er von drei ihm unbekannten Männern entführt worden. In dem Raum, in den seine Entführer ihn gebracht hätten, sei er von seinen Entführern aufgefordert worden, als Selbstmordattentäter tätig zu werden. Er solle eine Bombe zu inhaftierten Taliban beim Flughafen Bagram bringen. Dort hätte er diese Bombe zur Detonation bringen sollen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass speziell er ausgesucht worden wäre, den geplanten Anschlag durchzuführen. Dafür würde seine Familie auch Geld erhalten. Sollte er sich weigern, würde er getötet werden. Bei einer Flucht würde man ihn in ganz Afghanistan finden und töten. Ihm sei mitgeteilt worden, dass die Entführer hunderte junge Leute, so wie den Beschwerdeführer, ihren Familien abgekauft hätten. Am 3. Tag seiner Entführung sei es in der Frühe ruhig gewesen. Er habe niemanden gehört. Er habe zweimal gegen die Türe des Raumes, in dem er gefangen gehalten worden wäre, getreten. Die Türe sei aufgegangen. Er sei geflohen und zu sich nach Hause geflohen. Zuhause habe er seinem Vater erzählt, was passiert sei. Sein Vater habe Gold von seiner Mutter verkauft und damit bzw. mit Geld, das seine Familie Zuhause gehabt hätte, seine Flucht organisiert. Er habe sich drei Tage zu Hause aufgehalten. Dann sei er schlepperunterstützt über den Iran und die Türkei nach Österreich geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchtet der Beschwerdeführer von seinen Entführern getötet zu werden.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.03.2010, 10 00.554-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt im Wesentlichsten zusammengefasst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger. Sein Vorbringen im Asylverfahren zu den Fluchtgründen wurde den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu befürchten hätte, in Afghanistan verfolgt zu werden. Sein Vorbringen zum Fluchtgrund sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Eine Verfolgung im Heimatsstaat könne ebenso wenig festgestellt werden, wie eine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr. Die angefochtene Entscheidung enthält Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan. In der Beweiswürdigung der angefochtenen Entscheidung wird dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft darzustellen. Eine individuelle Verfolgung noch einer individuelle Gefahr habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft geltend machen können. Aus den Länderfeststellungen könne entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen würden, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

4. Gegen den ob genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Er habe enorme Probleme in Afghanistan und könne nicht in sein Heimatland zurückkehren. Sollte er in sein Land zurückkehren müssen, bestehe die Möglichkeit, dass er für eine Terrorgruppe, die in Afghanistan noch aktiv sei, einen Terroranschlag gegen ausländische Kräfte, die sich im Land befinden würden, durchführen müsse. Die terroristischen Gruppierungen seien in Afghanistan immer noch aktiv. Der Regierung sei es nicht möglich, diese im Zaum zu halten.

5. Mit Schreiben vom 18.04.2011 übermittelte der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Verehelichung eine afghanische Heiratsurkunde, in welcher dargelegt wird, dass er mit XXXX, verehelicht sei.

6. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 12.06.2014, damals vertreten durch RA. Dr. Helmut BLUM, führt der Beschwerdeführer aus, dass er im Asylverfahren glaubhaft dargelegt habe, dass er von den Taliban verfolgt worden sei bzw. bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Seine Entführung sei bei der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht gewürdigt worden. Das Bundesasylamt stütze sich nur darauf, dass sein Vorbringen als nicht glaubhaft erachtet worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass die Taliban junge Männer in Afghanistan dazu nötigen würden, für sie Selbstmordattentate zu verüben und dass die Taliban in Afghanistan über ein funktionierendes weit verbreitetes Netzwerk verfügen würden. Bei einer Weigerung der Durchführung eines Selbstmordattentates würden die sich weigernden Personen in ganz Afghanistan verfolgt werden und hätten keine Möglichkeit, sich den Machenschaften der Taliban zu entziehen. Dass er innerhalb der drei Tage, wo er sich Zuhause aufgehalten habe, nicht von den Taliban zu Hause aufgesucht worden sei, sei ein glücklicher Umstand gewesen. Das Bundesasylamt habe keine Ermittlungen zu seinem instabilen Gesundheitszustand angestellt. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich massiv verschlechtert und zugespitzt. Dem Beschwerdeführer sei zumindest subsidiärer Schutz einzuräumen.

7. Am 07.01.2015 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der dem Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit gegeben wurde sein Fluchtvorbringen im Hinblick auf eine Asylrelevanz zu erläutern. Darüber hinaus stellte der vorsitzende Richter Fragen, die vom Beschwerdeführer beantwortet wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und verheiratet bzw. in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes geworden.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kapisa, XXXX.

Der Beschwerdeführer ist im Sommer 2009 auf seinem Heimweg von der Schule entführt worden. Die Entführer wollten ihn zwingen, als Selbstmordattentäter gegen in Afghanistan stationierte ausländische Truppen tätig zu werden. Er hat sich geweigert dieser Aufforderung nachzukommen. Drei Tage nach seiner Entführung gelang ihm selbständig die Flucht. Er lief ca. 45 Minuten nach Hause, um sich vor allfälligen Verfolgern dort zu verbergen. Zu Hause angekommen, versteckte er sich im Keller des Hauses seines Vaters. Sein Vater organsierte seine schlepperunterstützte Flucht, da er und sein Vater vermuteten, dass sein Leben in Gefahr sei, da die Entführer annehmen mussten, dass er diese bei Behörden anzeigen würde und die von diesen geplanten Bombenattentate verraten würde. Weder im Zeitraum der drei Tage, währenddessen sich der Beschwerdeführer im Haus seines Vaters nach seiner Flucht aufhielt noch danach, als er das Land verlassen hatte, gab es Vorfälle, aus denen abgeleitet werden könnte, dass der Beschwerdeführer verfolgt werden würde. Insbesondere gab es keine Erkundigungen von anderen Personen nach dem Verbleib des Beschwerdeführers, noch langten Drohbriefe bei seinem Vater ein. Der Beschwerdeführer hat auch zwei jüngere Brüder (diese sind mittlerweile 19 bzw. 17 Jahre alt), die noch bei ihrem Vater wohnen und seit der Flucht des Beschwerdeführers nicht entführt oder zwangsrekrutiert wurden. Der Beschwerdeführer kennt keine Personen, die von Terrorgruppen zwangsrekrutiert bzw. zu Selbstmordanschlägen gezwungen worden sind.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Anfang Oktober 2014 in dolmetsch-unterstützter psychotherapeutischer Behandlung. Er leidet an einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung. Darüber hinaus leidet er unter Hyperarousal, schwerer Depression und instrusiven Symptomen (Schlafstörungen). Er ist in einem psychisch äußerst labilem Zustand.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

1.2. 1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014).

Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die regierungsfeindlichen Gruppierungen nutzten die durch den Abzug der internationalen Truppen entstandenen Sicherheitslücken sowie die politische Krise, die durch die Streitigkeiten rundum die Präsidentschaftswahl und in Bezug auf die Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO entstanden waren. Den Taliban ist es insgesamt gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Sie sind inzwischen fähig, über weite Gebiete ihre Kontrolle auszuüben, so auch in Gegenden, in denen sie vorher nur über marginalen Einfluss verfügten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2. 2 Sicherheitslage:

In vielen Landesteilen Afghanistans gilt die Sicherheitslage als prekär. Bereits im Frühjahr 2013 hatte sich eine besorgniserregende Zunahme militärischer Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den bevölkerten Gegenden abgezeichnet. 2014 eskalierten diese weiter in allen Regionen des Landes (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. War das Jahr 2013 mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet worden, so nahm zuletzt die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten zu, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014). Noch nie zuvor forderten militärische Gefechte so viele Opfer unter der Zivilbevölkerung wie 2014 (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013). So verübten sie beispielsweise einen Angriff auf ein bekanntes libanesisches Restaurant im Januar 2014 und auf das Serena Hotel im März 2014. Im Juli 2014 griffen Taliban den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet. Ebenfalls im Juli 2014 setzten Angehörige der Taliban am Rande der Hauptstadt dutzende von Tanklastzügen in Brand (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden des Landes wird die Sicherheitslage als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen sogar überhaupt als "nicht kontrollierbar" eingestuft. In diesem Teil des Landes ereigneten sich zudem die meisten gezielten Tötungen. 2013 haben sich im Süden die Opfer unter der Zivilbevölkerung verdreifacht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

In der Provinz Ghazni stieg die Zahl der Vorfälle im ersten Quartal 2013 im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% an (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Im Juni 2014 brachten Angehörige der Taliban die Gebiete Barekzai und Bostani im Bezirk Sangin der Provinz Helmand unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Im Jahr 2013 hat die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, was zu einer dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes geführt hat. In der Provinz Kunduz ist es den Taliban gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität sind im Norden bedeutsam (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

In den westlichen Provinzen haben die Anschläge ebenfalls weiter zugenommen. In der Provinz Faryab, in welcher die Taliban um strategisch wichtige Gebiete zur Verbindung ihrer Fronten im Westen und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze kämpfen, gilt die Sicherheitslage in gewissen Distrikten als "überwiegend nicht kontrollierbar" (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014).

1.2.2. 4 Sicherheitslage in der Provinz Kapisa:

Kapisa ist eine an die Hauptstadt Kabul angrenzende Provinz. Tagab ist einer der Hauptdistrikte. Aufgrund der Nähe zur Militärbasis Bagram ist die Provinz von strategischer Bedeutung. Sie ist deshalb zu einem Gebiet geworden, in dem es Spannungen gibt und das bewaffneten Konflikten ausgesetzt ist. Der Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften, die ein Interesse daran haben, Gewalt in der Region zu fördern, ist nach wie vor spürbar.

Zwar galt die Sicherheitslage in Kabul und in den Provinzen um die Hauptstadt, darunter auch in der Provinz Kapisa in der ersten Jahreshälfte 2014 als stabil und friedlich, jedoch hat sich der Zustand betreffend die Sicherheit in dieser Provinz, sowie in den benachbarten Provinzen massiv verschlechtert (SV-Gutachten vom 30.11.2014 aus dem zu W225 1431674-1 beim BVwG geführten Beschwerdeverfahren).

Mittlerweile ist sowohl in Tagab als auch in den anderen Distrikten der Provinz Kapisa die Präsenz von Taliban-Kämpfern sowie anderen Aufständischen gegeben. Das Haqqani-Netzwerk hat ebenfalls Landgewinne, unter anderem in der östlich von Kabul gelegenen Provinz Kapisa erzielt. Davon sind alle Distrikte insbesondere die Distrikte Tagab, Alizai und Nejrab betroffen. Die Haqqani-Kämpfer nutzen diese Position, um eine Destabilisierung in weiten Landesteilen Afghanistans voranzutreiben.

Bewohner von vielen Dörfern in Tagab berichten zu dem auch, dass sie Angst vor Vergeltungsmaßnahmen durch die lokalen Warlords haben. Die Präsenz dieser Warlords trägt in Tagab zu der Verschlechterung der Sicherheitslage bei, weil sie illegale bewaffnete Gruppierungen kontrollieren und so Angst unter den Einwohnern von Tagab und anderen Distrikten in Kapisa sowie in der benachbarten Provinz Parwan verbreiten. Aus verschiedenen Quellen geht hervor, dass es immer wieder zu anhaltenden Kämpfen zwischen den Warlords, die ehemalige Mujaheddin-Kommandanten waren, in Kapisa kommt, welche zu zahlreichen Verlusten unter der lokalen Bevölkerung führen. Nicht nur die Auseinandersetzungen zwischen den Warlords, sondern auch die Taliban tragen zur prekären Sicherheitslage bei.

In der zweiten Hälfte dieses Jahres wurden nämlich Vorstöße von Taliban-Kämpfern in Gebieten vermerkt, die zuvor von der Regierung kontrolliert worden sind. In den letzten Monaten sind viele bewaffnete Taliban in die Distrikte Tagab und Alizai eingedrungen und es ist zu Kämpfen zwischen den Taliban und der örtlichen Polizei gekommen.

Darüber hinaus berichtete ein afghanischer Nachrichtensender, dass die Taliban nach 12-tägigen Kämpfen die Kontrolle über ein Gebiet im Distrikt Alizai übernommen haben. Parallel hat es Kämpfe im Distrikt Tagab gegeben. Berichten zufolge sind viele Einwohner und Sicherheitskräfte aus den Distrikten Tagab und Alizai, aber auch aus Nejrab nach der Einnahme durch die Taliban geflohen.

Die afghanischen Nachrichtensender berichten von aktuellen Kämpfen zwischen den Aufständischen und lokalen Polizisten in mehreren Dörfern in Tagab, bei denen auf beiden Seiten Opfer verzeichnet worden sind. Es wurden auch Verletzte unter der lokalen Bevölkerung gezählt. Darüber hinaus haben Aufständische gezielt Häuser von Polizisten in den Dörfern Akhtar Babakhel, Faqirkhel, Dawlatkhel, Bahadurkhel sowie in Molakhel angegriffen, weshalb Bewohner dieser Regionen zur Flucht gezwungen wurden.

Die Erreichbarkeit der Provinz Kapisa ist aufgrund der unsicheren Lage nicht unproblematisch. Die Provinz verfügt über keinen eigenständigen Flughafen und kann daher nicht mit dem Flugzeug direkt erreicht werden. Kapisa ist von der Hauptstadt Kabul nur auf dem Landweg erreichbar. Jedoch werden die Hauptstraßen von bewaffneten Gruppierungen kontrolliert, dabei kommt es immer wieder zu Übergriffen der Aufständischen auf die Fahrzeuge. Von diesen Gefahren sind die Verbindungsstrecken in alle Distrikte von Kapisa betroffen. Darüber hinaus gelten auch die Verbindungswege innerhalb der Distrikte, insbesondere der Distrikt Tagab und Alizai als unsicher und gefährlich, weil es auch hier immer wieder zu Angriffen und Übergriffen der Aufständischen kommt. Es wurde bereits mehrfach von Vorfällen berichtet, bei denen Taliban und andere bewaffnete Gruppierungen Verkehrsmittel, vor allem Linientaxis aufgehalten haben und die Insassen der Fahrzeuge gewarnt und gar bedroht haben. Es ist auch die Rede davon, dass manche Menschen auf dem Weg in die Dörfer aufgehalten, zusammengeschlagen und sogar von den Taliban entführt wurden. Es ist auch zu Tötungen gekommen. Daher ist ein gefahrloses Erreichen der Dörfer nicht möglich (SV-Gutachten vom 30.11.2014 aus dem zu W225 1431674-1 beim BVwG geführten Beschwerdeverfahren).

1.2. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird weithin durch das vorherrschende Klima der Straffreiheit, die weitverbreitete Korruption, die fehlende Rechtsstaatlichkeit sowie die prekäre Sicherheitslage in vielen Landesteilen unterminiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Exkurs: Zwangsrekrutierungen

Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).

Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.

Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012).

1.2. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2.5. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Justiz ist in Afghanistan unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, ineffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.12.2014).

Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Das Urteil eines Gerichts muss also einen derartigen Streit nicht gezwungenermaßen beenden (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Verwaltung (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.12.2014). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Desertions- und Ausfallsquote dar. Was die auf Druck der USA gegründete Afghanische Local Police (ALP) anbelangt, wurde ein rasanter Anstieg von Menschenrechtsvergehen, darunter Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung (selbst von Kindern), Misshandlungen, Entführungen, Drohungen und Erpressungen. Im zweiten Halbjahr 2014 stiegen solche Übergriffe weiter an (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2.6. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Zahl der arbeitslosen sowie unterbeschäftigten Afghanen ist hoch und wird mit der voranschreitenden Transition weiter ansteigen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Die Möglichkeiten für fachärztliche neurologische Behandlungen sowie Psychotherapie bei Somatisierungsstörung sind in ganz Afghanistan wie auch in Kabul sehr eingeschränkt. Es gibt landesweit nur wenige Einrichtungen, in denen diese Art von Behandlungen angeboten werden. Die Kapazität an Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen sowie Therapiezentren reicht nicht aus. Auch die medikamentöse Behandlung ist entweder gar nicht oder nur mit einer schlechten Qualität zu extrem hohen Preisen möglich.

Es gibt nur wenige Krankenhäuser, in denen neurologische Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen behandelt werden können. Einerseits gibt es das private neuropsychiatrische Krankenhaus "Alemi" in Mazar-e Sharif sowie das Lehrkrankenhaus "Aliabat" in Kabul.

Im neurologischen Fachgebiet werden auch viele Patienten mit Epilepsie vorgestellt. Sehr viele Patienten sind bereits eingehend, häufig in Pakistan oder in Indien, voruntersucht worden. Die Patienten legen auch zum Teil Bilder von Computer- und teilweise auch Kernspintomographien vor. Auch befinden sich viele der Patienten in Behandlung einheimischer Ärzte, wobei die Bezeichnung "Arzt" in Afghanistan unter Umständen bedeutet, dass man sich irgendwann zum Medizinstudium eingeschrieben hat.

Ein gültiger Approbationsnachweis oder eine Facharztanerkennung im westeuropäischen Sinne scheint nicht erforderlich zu sein, um als Facharzt für Neurologie sowie Psychotherapie praktizieren zu können.

Die Behandlung von neurologischen Erkrankungen dauert viele Monate und jene Patienten, die aus entlegenen Gebieten in die Städte kommen, können sich aus finanziellen Gründen keine längeren Krankenhausaufenthalte leisten. Auch die Behandlungen sind mit hohen Kosten verbunden, vor allem Folgebehandlungen in Form von neurologischen Verlaufskontrollen sind kaum leistbar.

In den meisten Fällen sind längerfristige medikamentöse Behandlungen auf Grund mangelnder Medikamente nicht möglich. Die im afghanischen Markt befindlichen Medikamente kommen überwiegend aus Pakistan, Indien, Thailand oder China. Diese enthalten häufig zu wenig, vereinzelt gar keine Wirkstoffe der angegebenen Art. Ob und in wie weit verordnete Medikamente eingenommen werden, bleibt unklar, vereinzelt werden diese wohl auch an Dritte weitergegeben oder wieder verkauft.

Die medizinischen Einrichtungen verfügen meistens über gar keine für die Behandlung notwendige Medikamente oder diese sind nur zu sehr hohen Preisen erhältlich. Eine antidepressiver Psychopharmaka-Therapie und Psychotherapie ist, soweit ermittelbar, eine derartige Behandlung in Afghanistan nicht gewährleistet.

Bei Epilepsie sollte auf eine ausreichende Dosierung der für die Behandlung notwendigen Medikamente geachtet werden. Wegen der Therapiekosten sollten unbedingt Präparate ausgewählt werden, die kostengünstig in lokalen Märkten zu beziehen sind. Epilepsie wird häufig als Geisteskrankheit empfunden, man sei von einem bösen "Gin" (Geist) besessen und es wird häufig erst einmal ein Mullah konsultiert, der einen Segens- oder Heilspruch aufschreibt, welcher dann als Amulett getragen wird. Neben dem medizinischen Versorgungssystem, welches für nahezu drei Jahrzehnte überwiegend im benachbarten Ausland Afghanistans (Pakistan, Indien) in Anspruch genommen wurde, entwickelte sich in den vergangenen acht Jahren langsam ein lokales ärztliches Versorgungssystem. Daneben besteht aber traditionell (und nicht nur auf dem Land) ein weit verbreitetes paramedizinisches Behandlungssystem aus tradierten Erfahrungsschätzen.

Die medizinischen Einrichtungen verfügen meistens über gar keine für die Behandlung notwendige Medikamente oder diese sind nur zu sehr hohen Preisen erhältlich. Eine antidepressiver Psychopharmaka-Therapie und Psychotherapie ist, soweit ermittelbar, eine derartige Behandlung in Afghanistan nicht gewährleistet.

In Afghanistan werden psychische Erkrankungen jedoch nur selten als medizinisches Problem betrachtet und aus Scham häufig von den Familien der Betroffenen verschwiegen. Personen, die an psychischen Erkrankungen leiden, werden in Afghanistan meistens als "Verrückte" bezeichnet, weshalb diese oftmals zur Behandlung an heilige Stätten, den so genannten "Ziarats" = Schreine gebracht werden. In Nangarhar werden psychisch erkrankte Personen nämlich zum berühmten "Mia-Ali" -Schrein in der Nähe von Jalalabad gebracht und dort für die Heilung für 40 Tage angekettet.

Fragen betreffend psychische Erkrankungen und deren Behandlung werden in Afghanistan vernachlässigt. Spezialisten warnen vor einer Behandlung in Schreinen und meinen, dass diese Art von Behandlungen künftige, schwerwiegende, nicht behandelbare Schäden hervorrufen können.

Es ist darauf hinzuweisen, dass für neurologische und psychische Erkrankungen im gesamten Gebiet von Afghanistan weder eine adäquate Psychotherapie noch eine geeignete medikamentöse Therapie vorhanden ist.

Genauso sind die an Epilepsie erkrankten Menschen von den eingeschränkten Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten betroffen.

Medikamente wie Levetirazetam bzw. Medikamente mit dem gleichen Wirkstoff sind nicht verfügbar. (SV-Gutachten vom 20.11.2014 aus dem zu W225 1425027-1/17 beim BVwG geführten Beschwerdeverfahren).

Die Verfügbarkeit fachärztlicher psychiatrischer sowie psychotherapeutischer Behandlung in Kabul ist kaum vorhanden. Depressionen, Angststörungen und posttraumatische Belastungsstörungen zählen zu den am weitesten verbreiteten psychischen Erkrankungen in Afghanistan, denn rund die Hälfte der afghanischen Bevölkerung leidet unter psychischen Problemen. Es ist allerdings schwierig, genaue Zahlen betreffend erkrankter Personen festzulegen. Laut Angaben von in Afghanistan tätigen Ärzten ist es aufgrund fehlender Daten und psychosozialer Fachkräfte nicht möglich, korrekte Diagnosen zu stellen.

Dienstleistungen im Bereich psychische Gesundheit sind nahezu nicht existent und es gibt nur wenige inländische Kapazitäten zur Vermeidung oder Behandlung psychischer Erkrankungen. In den verfügbaren Abteilungen für Behandlung psychischer Erkrankungen gibt es im allgemeinen weinigen Betten, wovon nur ein Drittel den Frauen zur Verfügung stehen, jedoch gibt es unter den Patienten keine Frauen, da in den meisten Krankenhäusern keine Ärztinnen mit Kenntnissen im Bereich psychische Gesundheit vorhanden sind. Zu dem fehlt es in Afghanistan an PsychiaterInnen und psychotherapeutischen Zentren.

Es ist festzuhalten, dass die meisten psychischen Erkrankungen, wie Depressionen, Angststörungen sowie Posttraumatische Belastungsstörungen im gesamten Gebiet von Afghanistan eine mit Psychopharmaka medikamentöse sowie eine längerfristige Psychotherapie erfordern.

Jedoch ist eine antidepressive Psychopharmaka-Therapie und Psychotherapie, soweit ermittelbar, in Afghanistan nicht gewährleistet. (SV-Gutachten vom 20.11.2014 im zu W225 1430239-1/21 beim BVwG geführten Beschwerdeverfahren).

1.2.7. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014). Gemäss UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär er-scheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrer aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig. Die überaus limitierten Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität und Nationalität des Beschwerdeführers gründen sich auf den Angaben des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus am 07.01.2015 in einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sich einen Eindruck über den Beschwerdeführer und dessen Vorbringen verschafft. Dabei kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen wesentlichsten Teilen als glaubwürdig anzunehmen ist. Zudem hat der Beschwerdeführer bereits eine Ablichtung einer afghanische Geburtsurkunde und im Beschwerdeverfahren auch eine afghanische Heiratsurkunde vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Nationalität, Volksgruppenzugehörigkeit, Glaubensrichtung, Familienstand und Herkunft zu zweifeln. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus, da er seine Angaben im Asylverfahren als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht widerspruchsfrei, in sich schlüssig und nachvollziehbar erstattet hat. Er erstattete auch kein gesteigertes Vorbringen. Er war über weite Strecken bemüht, sowohl die Fragen des Bundesasylamtes als auch die Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes zu beantworten und verzichtete dabei darauf, seine Angaben auszuschmücken. Er hinterließ einen glaubwürdigen Eindruck.

Die Feststellung zu seinem psychischen Zustand gründet sich auf eine fachliche Äußerung der den Beschwerdeführer behandelnden Psychotherapeutin XXXX, Geschäftsführerin von ASPIS, Forschungs- und Beratungszentrum für Opfer von Gewalt, Klagenfurt vom 07.11.2014.

Betreffend die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen. Die so getroffenen Länderfeststellungen basieren auf den angeführten Quellen. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Berichte sind auch hinreichend aktuell.

Die Feststellungen hinsichtlich der Verfügbarkeit fachärztlicher psychiatrischer sowie psycho-therapeutischer Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan gründen sich auf Sachverständigen-Stellungnahmen in den vor dem Bundesverwaltungsgericht zu W225 1430239-1 und zu W225 1425027-1 geführten Asylverfahren.

Der Beschwerdeführer hat sehr lebensnah geschildert, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise aus Afghanistan entführt wurde und drei Tage festgehalten wurde, bis er sich selbst befreien konnte und nach Hause zurückkehren konnte. Das Bundesverwaltungsgericht schenkt diesem Teil seiner "Fluchtgeschichte" Glauben. Kerineswegs nachvollziehbar und als nicht glaubwürdig einzustufen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nicht wisse, wo er gefangen gehalten wurde, zumal es ihm möglich gewesen ist im Laufschritt sein Elternhaus innerhalb von 45 Minuten zu erreichen. Dabei wird den Angaben des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt, dass er als Jugendlicher durchschnittlich trainiert war und im Zeitraum von 45 Minuten maximal 10 km zurücklegen konnte. Das bedeutet, dass zwischen dem Ort seines Gefängnisses und seinem Elternhaus, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist maximal eine Distanz von 10 km, wahrscheinlicher jedoch maximal 5 km liegt. Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe das den Gebäudekomplex, in welchem er festgehalten wurde und wem dieser gehört, nicht gekannt, keinen Glauben schenken. Auch eine Verfolgung durch seine Entführer nach seiner dreitägigen Entführung erscheint nicht glaubhaft, zumal es auch - nach Angabe des Beschwerdeführers - keine Vorfälle von Verfolgungshandlungen nach seiner Flucht aus der Gefangenschaft gegeben hat, die vermuten lassen könnten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zumindest der Gefahr einer Verfolgung durch seine Entführer ausgesetzt gewesen ist bzw. bei einer Rückkehr nach Afghanistan immer noch ausgesetzt wäre. Weder wurden entsprechende Auskünfte über den Verbleib des Beschwerdeführers eingeholt noch gab es andere entsprechende Vorfälle, die dazu führen, dass vermutet werden kann, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt ist. Zudem sind seit seiner Ausreise aus Afghanistan auch mehr als fünf Jahre vergangen. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft darzulegen, warum - im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan - gerade er als Tadschike von Zwangsrekrutierung betroffen sein sollte, zumal er nicht einmal jemanden persönlich kennt, der zwangsrekrutiert wurde. Er vermochte auch nicht darzulegen, wegen welcher individuellen persönlichen Merkmale bzw. wegen welcher individuellen bzw. persönlichen Fähigkeiten gerade er von einer Zwangsrekrutierung betroffen sein sollte.

Der Umstand, dass ihm von seinen Entführern vor mehr als fünf Jahren mitgeteilt wurde, dass diese beabsichtigen in Bagram ein Bombenattentat durchzuführen, stellt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes kein individuelles Wissen des Beschwerdeführers da, welches dazu führen würde, dass seine Entführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan, ihm nach dem Leben trachten würden.

Aus den getätigten Feststellungen zur Lage in Afghanistan muss aber auch abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sein Heimatdorf gefahrlos zu erreichen bzw. eine allenfalls erforderliche Behandlung seiner psychischen Erkrankung in Form einer fachlichen und fachärztlichen Betreuung samt medikamentöser Versorgung bzw. - allenfalls erforderlich - stationär in einer psychotherapeutischen Einrichtung in Afghanistan zu erhalten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor mehr als 5 Jahren von einer terroristischen Gruppierung entführt und gefangen gehalten wurde bzw. versucht wurde ihn zu einem Selbstmordattentat zu überreden, kann nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung aus einem in der GFK genannten Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es fehlt ein Anknüpfungspunkt zu den in der GFK genannten Fluchtgründen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, Zl 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588).

Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, jedoch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Wie sich aus den in das Verfahren eingebrachten Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie damit in Einklang stehenden aktuellen Länderberichten ergibt, ist die Sicherheitslage in Afghanistan als schlecht zu bezeichnen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einer attestierten psychischen Erkrankung. Eine Behandlung seiner Erkrankung ist - wenn überhaupt - in Afghanistan nur sehr eingeschränkt und letztlich nicht zumutbar möglich.

Die Provinz Kapisa kann nach den länderkundlichen Feststellungen zu den friedlicheren Provinzen gezählt werden, wobei ein gefahrloses Erreichen seines Heimatortes nicht gewährleistet werden kann. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz kann dem BF derzeit nicht zugemutet werden, zumal dies mit einer hohen Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde.

Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd §§ 8 Abs 3 iVm 11 AsylG, etwa in der Hauptstadt Kabul, zur Verfügung steht. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.

Es kann mangels Anhaltspunkte im Asylverfahren für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan nach Kabul, Herat, oder andere allenfalls zumutbare Ansiedelungsmöglichkeiten nicht mit ausreichender Gewissheit vom Bestehen eines dortigen familiären Netzwerkes ausgegangen werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer - insbesondere aufgrund seiner psychischen Erkrankung - sofort dort integrieren könnte.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat (bspw. In Kabul) - auch infolge der dortigen Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage kommt. Es ist somit dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse nicht zumutbar, in seine Heimat zurückzukehren, da er für den Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen würde, sodass diese im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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