W201 1429721-1•BVwG W201 1429721-1
W201 1429721-1Bundesverwaltungsgericht09.01.2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>non-refoulement Prüfung, Rückkehrsituation, Sicherheitslage,<br/>Zwangsrekrutierung
W201 1429721-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 18.09.2012, XXXX beschlossen:
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 12.04.2012 den Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Er gab im Beisein eines Dolmetschers für Paschtu an, am 01.01.1994 in Kinabad, im Bezirk XXXX, in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren zu sein und auch bis zuletzt dort gewohnt zu haben. Sein Vater heiße XXXX und Mutter XXXX; er habe auch einen Bruder XXXX, dieser sei 11 Jahre alt. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Er habe keine Schul- oder Berufsausbildung.
Der BF habe vor ca 7 Monaten die Flucht aus Afghanistan angetreten. Er sei mit einem Pkw an die afghanisch-iranische Grenze gefahren, welche zu Fuß überquert worden sei. Danach sei der BF mit einem Bus nach Shiraz in Iran gefahren, um von hier aus mit einem Taxi weiter zur iranisch-türkischen Grenze zu gelangen. Im türkischen Won sei er 3 Tage verblieben und danach nach Istanbul gefahren. Die türkisch-griechische Grenze sei mit einem Schlauchboot überquert worden. In Griechenland sei er von der Polizei aufgegriffen und aufgefordert worden, Griechenland binnen einem Monat zu verlassen. Sodann sei er nach Athen gefahren und dort 4 Monate geblieben. Mit dem Zug sei er dann nach Saloniki gefahren und weiter mit dem Taxi zur griechisch-mazedonischen Grenze. Die Grenze habe der BF zu Fuß überquert und sei von dort aus mit einem weiteren Taxi nach Serbien weitergefahren. Von Serbien sei er mit einem Schiff zu einem unbekannten Ort gefahren. Weiter sei er in einem Kleinbus weitergefahren, bis nach Österreich. Die Reise habe sein Onkel väterlicherseits, namens XXXX, wohnhaft in Kinabad, organisiert.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, in seinem Wohngebiet herrschen Taliban und diese wollten, dass der BF mit ihnen zusammenarbeite und sie wollten ihn zum Attentäter ausbilden. Der BF habe dies nicht gewollt, er sei ständig unter dem Druck der Taliban gestanden. Deshalb habe er Afghanistan verlassen müssen. Er habe immer die Vorschläge der Taliban abgelehnt. Sein Vater sei dafür gewesen, dass er mit den Taliban zusammen arbeite, aber seine Mutter sei dagegen gewesen. Sein Leben werde von seinem Vater und von den Taliban bedroht.
2. Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt (Außenstelle Wien) am 28.06.2012 gab der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu an, er heiße Ijaz Ali, wisse nicht, wann er geboren worden sei, er wisse nur, dass er 18 Jahre alt sei. Er sei nie in einer Schule gewesen und könne weder lesen noch schreiben. Der Name XXXX sei der seines Stiefvaters. Sein leiblicher Vater sei gestorben als er ein Jahr alt gewesen sei. Seine Mutter habe den Mann namens XXXX geheiratet. Der BF habe nie Personaldokumente besessen, nur eine Geburtsurkunde. Er wisse aber nicht, wo sich diese befinde. Der BF sei alleinstehend und habe keine Kinder.
Er sei im Dorf Kinabad, im Bezirk XXXX in Nangarhar aufgewachsen, er habe - solange er sich erinnern könne - im Haus vom Stiefvater gelebt. In diesem Haus lebe jetzt seine Mutter sowie sein Halbbruder Ismail. Der Stiefvater XXXX und seine Kinder würden immer für ein paar Stunden zu Besuch kommen und dann wieder gehen. Er wisse nicht, wo diese lebten. Der Stiefvater lebe schon seit einiger Zeit nicht regelmäßig in seinem eigenen Haus. Er sei bereits früher oft weg gewesen, die letzten 3 Jahre sei er nur mehr selten gekommen. Es seien nie Familienangehörige vom Stiefvater zu Besuch gekommen und sei auch der BF mit seiner Familie nie bei ihnen zu Besuch gewesen. Der BF habe auch die Familienangehörigen der Mutter nicht besucht, seine Mutter habe ihm nicht erlaubt, aus dem Haus zu gehen. Einmal sei sein Onkel mit einem Lkw vorbeigekommen, da habe er ihn gesehen. Er wisse nichts über die Kinder vom Stiefvater, nur dass sie bei den Taliban seien. Er sei nicht mit ihnen aufgewachsen und könne auch nicht sagen, wo diese Kinder aufgewachsen seien. Der BF habe keine Freunde im Dorf, er sei immer zu Hause gewesen, er habe nie gearbeitet - weder auf dem Feld noch sei er sonst einer Arbeit nachgegangen. Er habe im Haushalt geholfen. Der Stiefvater sei öfter mit den Taliban zu ihnen gekommen. Er sei dagegen gewesen, dass der BF die örtliche Schule besuche. Seine Mutter sei immer zu Hause gewesen, der Stiefvater habe viel Geld gehabt. Der BF wisse nicht, wie er sein Geld verdient habe, er sei ein Taliban gewesen.
Der Onkel habe die Schleppung organisiert, er habe diese auch bezahlt. Beruflich fahre der Onkel LKWs. Wahrscheinlich habe ihn die Mutter des BF gebeten, die Schleppung zu organisieren. Er habe mit seiner Mutter nicht darüber gesprochen, er sei von zu Hause zu seinem Onkel geflüchtet. Er habe ihn gefunden, weil ihn jemand zu ihm gebracht habe, er wisse aber nicht wer dies gewesen sei. Er habe einen Pkw -Fahrer gebeten, ihn zu seinem Onkel zu bringen, der LKWs fahre. Dies habe ausgereicht, der Pkw -Fahrer habe den BF zum Onkel gebracht.
Der BF habe keinen Kontakt zu seiner Familie oder anderen Personen in seinem Heimatland. Die Telefonnummer des Onkels habe er vergessen.
Das Leben des BF in Afghanistan sei sehr schwer gewesen, er sei nicht in der Schule gewesen und habe keine Arbeit gehabt, weil der Stiefvater dies nicht gewollt habe. Der Stiefvater habe den BF einmal zu den Taliban gebracht, er habe ihm zuvor die Hände verbunden. Er sei 2 Jahre dort geblieben. Es sei ihnen erklärt worden, wie man mit Waffen umgehe und wie man Selbstmordattentate begehe. Er habe jedoch keine Waffen direkt in der Hand gehabt, er habe sie nur auf Fotos gesehen. Deswegen könne er auch keine Waffe zerlegen bzw. mit dieser umgehen. Über die Selbstmordattentate habe man ihnen nichts Bestimmtes beigebracht. Er wisse nicht genau, an welchem Ort er zwei Jahre lang gewesen sei. Sie seien in Zimmern untergebracht worden. Der Stiefvater habe ihm einfach nur gesagt, dass er mitkommen müsse. Im Auto habe er ihm seine Hände gefesselt. Er sei die letzten zwei Jahre bei den Taliban gewesen. Er habe Angst, dass der Stiefvater ihn töte. Auf die Frage, warum er glaube, dass sein Stiefvater ihn töten werde, antwortete der BF, er sei Taliban.
Er habe seine Flucht von Jalalabad aus angetreten, vorher sei er mit den Taliban gewesen, er sei den Taliban jedoch entkommen. Er sei bei einem Berg gewesen und sei zu Fuß weggegangen. Er habe einen Pkw-Fahrer getroffen, der ihn in weiterer Folge zu seinem Onkel gebracht habe.
Der BF sei auch in Kabul gefährdet, die Taliban würden ihn auch dort finden, wie auch der Stiefvater.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.09.2012, Zl 12.04.418-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Weiters wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und der BF gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF: Er habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul/Jaghuri gelebt und hier verschiedene Jobs ausgeübt, wie etwa Arbeiten in einem Hotel verrichtet oder Verkauf von Zigaretten und Telefonwertkarten. Seine Mutter, der Stiefvater und die 2 minderjährigen Halbgeschwister des BF leben in Pakistan. Der BF sei volljährig und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Weiters wurde festgestellt, der BF verfüge zumindest in Gestalt seiner Geschwister und seiner Mutter über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Auch seine Verlobte lebe ihn Kabul. Der BF spreche Dari. Sodann werden im angefochtenen Bescheid die Lage im Herkunftsstaat sowie die Sicherheitslage in Kabul festgestellt.
Der vorgebrachte Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können, da den diesbezüglichen Ausführungen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Aus dem Zusammenhalt des gesamten Vorbringens sei die Feststellung zu treffen, dass es sich bei der Schilderung der behaupteten Geschehnisse, soweit sie sich auf die konkret fluchtauslösenden Ereignisse beziehen, um ein interaktion- und detailarmes, formularmäßig vorgetragenes und auf keinerlei Beweismittel gestütztes Gedankengebäude handele, welches auch augenscheinlich keine Basis in der erlebten Wirklichkeit des Lebens des BF gehabt habe. Es sei dem BF im Ergebnis nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Der BF habe vieles nicht gewusst, wann er geboren worden sei, wo sein Stiefvater lebe, wo die Kinder seien, das Vorbringen des BF habe nicht den Eindruck erweckt, dass dieser aus seinem realen Leben erzähle. Der BF habe vorgebracht, zwei Jahre bei den Taliban verbracht zu haben, habe aber keinerlei Details hierzu angeben können, weder in welcher Region er aufhältig gewesen sei noch könne er nach einer zweijährigen Ausbildung mit einer Waffe umgehen.
Dem BF stehe auch die Möglichkeit offen, sich im Falle der Rückkehr außerhalb des Heimatortes, zB in Kabul, aufzuhalten. Der BF sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, dem es zumutbar wäre, für den Lebensunterhalt aufzukommen. Er könne auch auf die in größeren Städten lebende Familie zurückgreifen. Letztlich stehe ihm auch die Möglichkeit offen, sich an in Kabul ansässige staatliche, nicht-staatliche oder internationale Hilfseinrichtungen, im Speziellen solche für Rückkehrer aus dem Ausland, zu wenden, auch wenn diese nur in einem sehr eingeschränkten Ausmaß gewährt werden können.
Der BF habe seine Angaben nicht glaubhaft machen können, über seine tatsächlichen Familienverhältnisse könne daher nur spekuliert werden. Nicht glaubhaft sei, dass der BF von seinem Stiefvater bedroht werde. Insofern drohe dem BF jedenfalls in Kabul, Herat oder einer vergleichbaren Großstadt kein reales Risiko.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem Fluchtvorbringen des BF habe keinerlei Glaubwürdigkeit beschieden werden können, er sei daher keinesfalls in der Lage gewesen, eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft zu machen. Aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine
Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung vom subsidiären Schutz führen würde, ergeben. Die Behörde sei somit zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufen würde, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, womit festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei. Die Ausweisung stelle auch keinen Eingriff in das Recht des BF auf Familienleben dar. Der BF sei illegal in Österreich eingereist, sein derzeitiger Aufenthalt in Österreich beruhe einzig und allein auf Einbringung eines nunmehr abgewiesenen Asylantrages und bestehe für den BF keine Möglichkeit, dass er seinen Aufenthalt vom Inland her legalisiere. Der BF habe keine für eine bereits stattgefundene enge Bindung an Österreich oder Integration sprechenden Aspekte vorgebracht, welche dergestalt wären, dass sie eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden. Bei Abwägung aller Faktoren ergebe sich, dass die Ausweisung des BF aus Österreich zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und somit gerechtfertigt sei.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF eine Beschwerde vom 26.09.2012 mit dem Vorbringen, der belangten Behörde sei ein grober Fehler bei den Feststellungen unterlaufen. Demnach habe der BF vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul/ Jaghuri gelebt. Dies habe der BF niemals gesagt, und sei dies auch nicht aus den Ausschnitten der Einvernahmen des BF, welche im Bescheid angeführt werden, ersichtlich. Der BF habe auch nie gesagt, er habe in Kabul verschiedene Jobs ausgeübt. Der BF habe ausgesagt, er habe Afghanistan von Jalalabad aus verlassen, von Kabul sei nie die Rede gewesen. Der BF habe auch ausgesagt, dass er nie gearbeitet habe.
Der BF sei von seinem Stiefvater, wie dies unter Paschtunen durchaus üblich sei, sehr schlecht behandelt worden. Schließlich sei der BF eines Tages an die Taliban übergeben worden, wo er zum Selbstmordattentäter ausgebildet werden sollte. Er sei 2 Jahre lang bei den Taliban aufhältig gewesen und habe unter anderem den Gebrauch von verschiedenen Waffen gelernt und Anleitungen zur Ausführung von Selbstmordattentaten erhalten. Die Benutzung von Waffen und Sprengstoffjacken sei anhand von Fotos erklärt worden. Da die Personen welche hier ausgebildet worden seien, alle unfreiwillig von den Taliban verschleppt worden seien, hätten ihnen die Taliban misstraut, und es seien ihnen daher auch keine echten Waffen zur Übung übergeben worden. In erster Linie sollte hier "Gehirnwäsche" an den zukünftigen Selbstmordattentäter verübt werden. Der BF habe auch nicht gewusst, wo er sich aufgehalten habe. Bei der Verschleppung durch die Taliban seien ihm die Augen verbunden worden und er habe daher nicht erkennen können, wohin er gebracht werde. Nach zwei Jahren habe der BF schließlich flüchten können. Er habe es geschafft, zu einer Straße zu kommen, und einen Pkw anzuhalten, welcher zufällig vorbeigefahren sei. Der BF habe den Fahrer gefragt, ob er ihn nach Jalalabad zu seinem Onkel fahren würde. Der Fahrer habe den Namen des Onkels des BF gekannt, da der Onkel des BF LKW-Fahrer sei, und viele Fahrer sich untereinander kennen würden. Die Taliban seien flächendeckend in Afghanistan aufgestellt und gut vernetzt, sie werden immer stärker und verfolgen Gegner im ganzen Land. Sie würden den BF überall finden, besonders Leute, die von den Taliban zu Selbstmordattentätern ausgebildet worden seien, seien besonders gefährdet, von den Taliban getötet zu werden. Die Behörde habe die Angaben des BF weder zusammenhängend und zur Gänze betrachtet, noch ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und somit das Recht auf Parteiengehör des BF schwer verletzt.
In der Beweiswürdigung seien der Behörde mehrere Fehler unterlaufen. Die Behörde führe an, dass erste Zweifel bestehen würden, da der BF bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht seinen vollen Namen angegeben hätte. Der BF habe jedoch betont, dass in der paschtunischen Kultur der volle Name oft nicht gesagt werde. Der BF habe seinen Namen mit "XXXX" angegeben, welches auch nicht widersprüchlich zu seinem vollen Namen "XXXXXXXX" sei. Auch sei es nicht ungewöhnlich, dass viele Paschtunen ihr Geburtsdatum nicht wissen, und sage dies daher nichts über die Glaubwürdigkeit des BF aus. Die Behörde habe den BF auch nur gefragt, welchen Beruf der leibliche Vater ausgeübt habe. Die Mutter des BF habe dem BF erzählt, dass dieser LKW-Fahrer gewesen sei. Der BF habe seinen leiblichen Vater verloren, als er ein Jahr alt gewesen sei und habe kaum Erinnerungen an diesen. Der BF wisse sehr wohl, wo sein Stiefvater und seine Mutter lebten. Sie leben in Kinabad, wie der BF in seinen Einvernahmen auch ausgesagt habe. Die Stiefbrüder des BF seien Taliban und nicht oft zuhause gewesen. Dass der BF nicht viel über seinen Stiefvater wisse, liege daran, dass er ein besonders schlechtes Verhältnis zu seinem Stiefvater gehabt habe. Der Stiefvater hätte den BF geschlagen und misshandelt, hätte dieser Fragen gestellt. Der Stiefvater habe den BF auch an die Taliban übergeben, dies sei so gut wie ein Todesurteil. Weiters sei es durchaus glaubhaft, dass der BF seinen Onkel nur ein bis zweimal gesehen habe. Er habe nicht zum Stiefvater des BF kommen können. Der BF habe seinen Onkel auch nur gefunden, da der Taxifahrer seinen Onkel, welcher LKW-Fahrer gewesen sei, gekannt habe.
Schon der Aufbau der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides widerspreche den Regelungen des AVG. Aus der Begründung der belangten Behörde seien die Entscheidungsgründe nicht erkennbar, bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohe dem BF neuerlich eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban und die Gefahr, in den Kampf oder zu Selbstmordanschlägen geschickt zu werden. Rechtlich nicht haltbar sei die Behauptung der Behörde, dass es sich bei einer Verfolgung durch die Taliban um eine nicht asylrelevante Verfolgung durch Privatpersonen handeln würde, ein Schutz von staatlicher Seite könne nicht gewährt werden. Somit sei die Asylrelevanz sehr wohl gegeben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da der BF in keinem Teil von Afghanistan vor einer Verfolgung sicher sei.
Die belangte Behörde habe das Vorliegen einer Verfolgungssituation seitens des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan verkannt, dies obwohl ihr umfassende Aussagen zu seiner Verfolgung vorliegen würden.
Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Asylbegehren gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen; den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und die verhängte Ausweisung aufzuheben.
5. In einer Beschwerdeergänzung vom 01.10.2012 brachte der BF vor, wenn die Behörde die von ihm gemachten Angaben für nicht ausreichend halte, so hätte sie nach mehreren Details fragen müssen und nicht ohne jede weitere Befragung diesen Mangel negativ in die Beweiswürdigung einfließen lassen dürfen. Der BF habe jedes Mal nach bestem Wissen und Gewissen geantwortet. Er wisse Vieles nicht, seine Familie entspreche nicht dem Bild des traditionell engen Familienbandes in Afghanistan. Die Behauptung, dass der BF den gestellten Fragen ausgewichen sei, sei eine reine Unterstellung. Denn Fragen auszuweichen habe er nicht beabsichtigt. Zudem habe man ihm in der Einvernahme gesagt, wenn er ausführlich antworten habe wollen, "Stopp". Er habe sich daher bei den Antworten kurz gehalten.
Dass er zwei Jahre lang lediglich Fotos und Videos gesehen habe, sei nicht korrekt. Er könne zum Beispiel mit einer Kalaschnikow umgehen. Er könne vor der belangten Behörde diese auch in 5-10 Minuten auseinandernehmen und wieder zusammensetzen. Er habe dies nicht sofort gesagt, weil er die Reaktion gefürchtet habe. Er habe Angst gehabt, dass man ihm nicht helfen würde, wenn er gesagt hätte, wie genau er von der Taliban ausgebildet worden sei.
Nur weil der BF nicht alles über seine Familie wisse, sei nicht davon auszugehen, dass er grundsätzlich unglaubwürdig sei.
Den sich aus § 18 AsylG ergebenden Pflichten sei die Behörde nicht nachgekommen, vielmehr sei das Verfahren durch unzureichende Begründung, Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung und mangelhafte Ermittlung aber auch eine unzureichende Auseinandersetzung mit der humanitären Lage sowie der Sicherheitssituation in Afghanistan belastet.
Der BF heiße XXXX XXXX, dies habe er auch so angegeben. In der zweiten Einvernahme sei ihm nicht klar gewesen, dass dies verlangt worden sei. Sein Stiefvater heiße XXXX, der BF gebe diesen Namen nur ungern an. Er fürchte nicht nur die Taliban sondern auch seinen Stiefvater. Es gebe keinen Grund für den BF wegen seines Namens zu lügen oder die Behörde hinters Licht zu führen. Der Name sei für die Fluchtgeschichte völlig irrelevant.
Dass er seinen Onkel gefunden habe, sei ein sehr großes Glück gewesen. Er wisse nicht wie viel Geld sein Onkel für die Reise bezahlt habe, der BF habe einen sehr geringen Bildungsstand, er habe nie gelernt, die Dinge zu hinterfragen.
Die Vorfälle der Polizei zu melden, hätte keinen Sinn gehabt. Die Ineffizienz und Korruptionsanfälligkeit der afghanischen Behörden sei hinreichend bekannt.
Dass ihm sein Stiefvater die Hände im Auto verbunden habe, entspreche schlicht und ergreifend der Wahrheit. Wie bereits erwähnt, habe man den BF in der Einvernahme unterbrochen, als er das Geschehen detailliert schildern wollte. In diesem Zusammenhang verweist der BF auf ein Interview mit dem Fremdenrechtsanwalt Dr. Georg Bürstmayr.
Jedenfalls seien die vom BF berichteten Handlungen von dem Zwang der Taliban ein Selbstmordattentat zu verüben vom Ausmaß als auch von der Art her als asylrelevant einzustufen.
Die belangte Behörde übersehe, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Die belangte Behörde hätte daher unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbotes im konkreten Fall prüfen müssen. Die Gefahr, dass der BF im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei jedoch nicht nur real, sondern erheblich.
Die Situation in Afghanistan sei weiters äußerst prekär, ohne Berufsausbildung einer Berufstätigkeit nachzugehen und ohne jegliche Unterstützung von Verwandten werde es dem BF nicht möglich sein, sich in Afghanistan niederzulassen. Seine finanzielle Situation lasse darauf schließen, dass er nicht in den Genuss von Zugang zu sauberem Trinkwasser kommen werde. Der Zugang zu sicheren Unterkünften, Trinkwasser, Elektrizität sei in seiner Lage außerordentlich schwierig. Es könne daher unter Berücksichtigung aller den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikels 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Bezüglich der unsicheren Situation in Afghanistan sowie in der Heimatsprovinz des BF führt er folglich entsprechende Berichte an und bringt vor, eine genauere Betrachtung dieser Quellen und die Berücksichtigung der individuellen Situation des BF sei dringend erforderlich. Angesichts des der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes zu entnehmenden Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem Einzelfall wären die zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem BF persönlich zu erörtern.
Aus diesen Gründen wäre dem BF zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen.
II. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BvWG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs 20 zu Ende zu führen.
III. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt A):
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Gemäß § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG kommt eine Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht - dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde sowie dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlange, dass von der Möglichkeit der Zurückweisung im Sinne des § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken, vielmehr bedarf es einer konkreten, fallbezogenen Betrachtung der Lage im Herkunftsstaat, weil die gemachten Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (vgl. VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/01/0002). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht die Verpflichtung der Behörde, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (VfGH 2.10.2001, B 2136/00).
Bezüglich der Klärung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung des BF (Spruchpunkt I.) hat die belangte Behörde diesem die Glaubwürdigkeit abgesprochen - er habe sich in Widersprüche verwickelt und keine substanziierten Antworten bieten können. Hingewiesen wurde insbesondere auf die Nicht-Angabe des Nachnamens, auf die mangelnden Kenntnisse der familiären Gegebenheiten des Stiefvaters sowie des leiblichen Vaters und unzureichende Erzählungen über den Aufenthalt in einem Taliban-Camp während einer Dauer von zwei Jahren.
Das Bundesasylamt befragte den BF zwar in der Einvernahme zu den behaupteten Vorfällen, beließ es jedoch dabei, im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussagen des BF als unglaubwürdig einzustufen und diese ohne nähere Erörterung bzw ohne weitere Ermittlungsschritte - wie in der Judikatur gefordert - zum diesbezüglichen Vorbringen des BF zu setzen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt iSv § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG wurde damit nicht geklärt. So wäre es der belangten Behörde beispielsweise möglich gewesen, Informationen über den Stiefvater einzuholen, der laut Vorbringen des BF ein vermögender Taliban in der Gegend sei. Es erscheint wahrscheinlich, dass diese Person der örtlichen Bevölkerung bekannt gewesen wäre. Mit den sozial-kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan bezüglich der Behandlung von Stiefkindern durch Familienoberhäupter hat sich die Behörde genau so wenig auseinandergesetzt wie mit der zwangsweisen Unterbringung von Jugendlichen bzw jungen Männern in Ausbildungscamps. Diese Themen wären in den Länderberichten, durch Heranziehung eines Sachverständigen bzw einer Anfrage bei der Staatendokumentation zu behandeln gewesen.
Zudem stehen die Feststellungen zur Person des BF sowie zur Situation im Falle seiner Rückkehr im groben Widerspruch zu seinen Aussagen bzw zum Akteninhalt.
Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass es nach der Judikatur des VwGH zur asylrelevanten Verfolgung nicht alleine darauf ankommt, ob die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Es kann auch eine private Verfolgung insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz vor solcher Verfolgung zu gewähren (vgl. dazu VwGH, 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; BVwG 02.07.2014, W173 1413287-1/9E; 18.06.2014, W173 1433277-1/6E).
Den Länderberichten des angefochtenen Bescheides lassen sich keine Auseinandersetzungen mit der Sicherheitslage im Osten des Landes, insbesondere in Nangarhar - der Heimatprovinz des BF - entnehmen; die Behörde führt die Lage im Süden und Südosten an und befindet sich Nangarhar nicht unter den angeführten Provinzen. Es kann nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund die Behörde ihre Feststellungen zur Sicherheitslage nicht auf die als glaubwürdig eingestufte Aussage zum Heimatort gestützt hat.
Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - im Hinblick auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vom BF gemachten Angaben erforderlich gewesen. Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage zur Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF auseinandergesetzt hat. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Auf Grund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Neben der politischen Lage bzw. Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit einer Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art3 EMRK relevant sein.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und des Asylgerichtshofes) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Basierend auf den Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie im Süden und Südosten des Landes sowie in Kabul führt die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung aus, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Er sei ein gesunder arbeitsfähiger Mann, es sei ihm zumutbar, nach einer Rückkehr durch Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Die angefochtene Entscheidung enthält teilweise (zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung) nicht aktuelle Länderberichte - so stammt der Bericht über die Situation der Rückkehrer aus dem Jahr 2010 und 2011. Im Hinblick auf die Sicherheitssituation in Afghanistan wäre es schon im Allgemeinen erforderlich gewesen, der Entscheidung aktuellere Länderberichte zugrunde zu legen.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 11.12.2013, U 2643/2012) ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers - bzw. im Fall der dort drohenden Gefahr auf eine andere Region des Landes, auf welche der Beschwerdeführer verwiesen werden kann - abzustellen sowie die Möglichkeit, dorthin zu gelangen, zu überprüfen.
Es finden sich keine hinreichenden Ausführungen zur Frage, warum eine Rückkehr in die genannte Provinz für den Beschwerdeführer keine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 zur EMRK bedeuten bzw. für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Soweit die Situation in Kabul geschildert wird, kommt diesen Ausführungen kein hinreichender Begründungswert zu, weil sich der BF vor seiner Flucht weder in Kabul aufgehalten hat noch über irgendwelche sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte dort verfügt (vgl. VfGH 21.9.2012, U883/12).
Es ist auch zu bemerken, dass entsprechend der Rechtsprechung des EGMR (13.10.2011, Husseini v. Sweden) eine Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn an diesem Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den eigenen Stamm verfügbar ist. Alleinstehenden Männern ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in (halb-)städtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben; eine Prüfung im Einzelfall ist jedoch jedenfalls erforderlich.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Vorgehen der Erstbehörde gegen die in § 18 Abs 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 2.Satz VwGVG unvermeidlich ist. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen bzw dem Akteninhalt sonst zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten (Ermittlungs)Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die bereits vorliegenden Beweise zu übersetzen und zu überprüfen, die dargestellten Mängel zu verbessern bzw sich mit den in der Beschwerde angebotenen weiteren Beweisen des BF auseinanderzusetzen und die notwendigen Ermittlungsschritte - gegebenenfalls vor Ort - durchzuführen haben. Zur Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs werden die Ermittlungsergebnisse dem BF zur Kenntnis zu bringen sein.
Da die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die bekämpfte Entscheidung (Spruchpunkt III.), soweit der BF damit aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen wird, ebenfalls aufzuheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchpunkt B):
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, zumal die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.
In der rechtlichen Beurteilung (II.) wurde unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor der erstinstanzlichen Behörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Da § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, liegt keine grundsätzliche Frage betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG auf den gegenständlichen Fall vor. Im Übrigen trifft § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.