BVwG W159 2016748-1

W159 2016748-1Bundesverwaltungsgericht09.01.2015

Regest

Abschiebung, Anhaltung, Dauer, Kostenersatz, Mitgliedstaat,<br/>Mittellosigkeit, Rechtsanschauung des VwGH, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Untertauchen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 2016748-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.2016748.1.00

Spruch

W159 2016748-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. von Liberia, vertreten durch XXXX, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE-Rechtsberatung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2014, Zl. IFA 830580208-140334737, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 28 Dublin-III-VO und § 22 Abs. 1 BFA-VG idgF abgewiesen.

II. Gem. § 22 Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwGG Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gem. § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 08.06.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und erklärte, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.

Der Beschwerdeführer brachte rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid ein, der am 24.06.2013 vom Asylgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis vom 27.01.2014 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG statt und behob den Bescheid. Das Bundesverwaltungsgericht verwies insbesondere darauf, dass medizinische Äußerungen zur Überstellungsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei einzuholen seien.

Nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren des Bundesasylamtes wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin-II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2014, XXXX gem. § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde aufgrund des von der belangten durchgeführten Ermittlungsverfahrens auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter keinen schweren Krankheiten leide. Dieses Erkenntnis erwuchs durch Zustellung am 10.06.2014 in Rechtskraft. Am 10.07.2014 wurde der Beschwerdeführer nach Ungarn abgeschoben, kehrte jedoch wieder illegal in das Bundesgebiet zurück.

Im Zuge einer polizeilichen Observation im Bereich der XXXX (wegen des dort notorischen Handels mit Suchtmitteln) versuchte der Beschwerdeführer einer Personenkontrolle eilenden Schrittes zu entkommen, konnte jedoch von Sicherheitswachebeamten angehalten werden. Aufgefordert, einen gültigen Lichtbildausweis vorzuzeigen, gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Dokument bei sich führe und machte der Beschwerdeführer zu seiner Person - trotz Kommunikation in englischer Sprache - nur unverständliche bzw. unklare Angaben und weigerte sich überdies, sein Geburtsdatum anzugeben. Er wurde daraufhin um 13:25 Uhr gem. § 39 FPG an Ort und Stelle festgenommen und über den Grund der Festnahme aufgeklärt. Sodann wurde der Beschwerdeführer auf die Polizeiinspektion XXXX mitgenommen und einer Personendurchsuchung unterzogen, wo jedoch keine verbotenen oder gefährlichen Gegenstände vorgefunden werden konnten, aber auch kein Reisedokument. Weiters wurde in der Folge ermittelt, dass eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer vorliege und eine direkte Einbringung in das Polizeianhaltezentrum XXXX veranlasst. Bei Mitteilung dieser Umstände in englischer Sprache begann der Beschwerdeführer zu toben und wurden ihm kurzfristig Handfesseln angelegt, welche ihm jedoch nach einer halben Stunde wieder abgenommen wurden. In der Folge war es erforderlich, zunächst Zuständigkeitsfragen (LPD oder BFA) zu klären und wurden zeitgleich vier Fremde direkt in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte daher erst am 30.12.2014 um 11:30 Uhr, nachdem auch eine Dolmetscherin für die englische Sprache beigezogen werden musste. Über Vorhalt, dass beabsichtigt sein, den Beschwerdeführer in Folge der durchsetzbaren Anordnung der Außerlandesbringung nach Ungarn ihn dorthin abzuschieben, gab der Beschwerdeführer an, dass er Österreich verlassen wolle und bei der Abschiebung nach Ungarn keine Probleme haben würde. Außerdem gab er über Nachfrage ausdrücklich an, gesund zu sein. Über Vorhalt, dass er nirgendwo gemeldet sei, gab er an, dass er zuletzt auf der Straße geschlafen habe und insgesamt über 145,-- Euro verfügen würde.

Mit Mandatsbescheid vom gleichen Tag wurde gem. § 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Abs.1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde auf die rechtskräftige und durchsetzbare Entscheidung nach § 5 AsylG und § 61 FPG verwiesen und festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Abschiebung nach Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt sei und hier ohne Unterstand aufhältig sei. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei und dass er im Bundesgebiet auch keine familiären Bindungen besitze. In der rechtlichen Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass aufgrund der Wohn- und Familiensituation und der fehlenden sozialen Verankerung sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens geschlossen werden könne, dass hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege, wobei auch auf Art. 28 der Dublin-III-VO eingegangen wurde und die belangte Behörde sich mit der Frage der Fluchtgefahr nach dieser Bestimmung auseinandersetzte.

Ein gelinderes Mittel gem. § 77 FPG sowie die darin vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit komme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers von vornherein nicht in Betracht. Nach Abschiebung nach Ungarn sei der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt, habe sich hier nicht gemeldet, sondern den illegalen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt, sodass auch eine Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und eine periodische Meldeverpflichtung im vorliegenden Fall nicht in Frage komme. Es liege daher insgesamt betrachtet die für die Schubhaft notwendige "ultima ratio Situation" vor. Aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei auch davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit gegeben seien. Dieser Bescheid wurde am 30.12.2014 um 12:30 Uhr durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt.

In der Folge veranlasste die belangte Behörde organisatorische Vorarbeiten zu einer kurzfristigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Ungarn, wobei erhoben wurde, dass das dortige Asylverfahren noch im Gange sei.

Mit Schriftsatz vom 05.01.2015, welcher dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch am gleichen Tage, beim Bundesverwaltungsgericht jedoch erst am 07.01.2015 einlangte, erhob der Bescheidadressat unter Anschluss einer Vollmacht an Frau XXXX, DIAKONIE Flüchtlingsdienst GmbH ARGE-Rechtsberatung, Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft sowie die vorausgehende Anhaltung bis zur Vorführung vor die belangte Behörde. Zunächst wurden verfassungsrechtliche Bedenken aufgrund des anhängigen Gesetzesprüfungsverfahrens vorgebracht. Weiters wurde vorgebracht, dass die Dauer der Anhaltung (vor der Verhängung der Schubhaft) unverhältnismäßig lang gewesen sei, gleichzeitig jedoch auch eingeräumt, dass diese für einen Zeitraum "bis maximal 48 Stunden" zulässig sei. Es wurde vorgebracht, dass die Einvernahme bereits am 29.12.2014 hätte stattfinden können und diesbezüglich auch aus einem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zitiert und darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof sogar ausgesprochen habe, dass bei Bestehen eines Journaldienstes Einvernahmen sogar in der Nachtzeit stattzufinden hätten.

Weiters sei die Anordnung der Schubhaft und die weitere Anhaltung in Schubhaft unverhältnismäßig und daher rechtswidrig, da sich die belangte Behörde mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers in dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer verfüge nämlich im österreichischen Bundesgebiet bereits über mehrere Freundschaften und könnte bei seiner Freundin XXXX, einer österreichischen Staatsbürgerin, welche in der Nähe des XXXX wohnhaft sei, Unterkunft nehmen und sich dort auch amtlich melden. Er führe mit dieser nämlich bereits seit 6 Monaten eine intensive Beziehung. Ihr Familienname sei ihm jedoch leider entfallen. Außerdem leide der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen sowie unter Kopf und Ohrenschmerzen und Augenproblemen, wobei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit hätte einfließen müssen. Konkrete medizinische Befunde zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden jedoch nicht vorgelegt.

Weiters wurde vorgebracht, dass die Anordnung der Schubhaft unionsrechtswidrig sei, da nach der Dublin-III-Verordnung eine solche nur bei "erheblicher Fluchtgefahr" nach einer Einzelfallprüfung zulässig sei, wobei auch auf internationale Rechtsprechung und solche des Bundesverwaltungsgerichtes Bezug genommen wurde. Die belangte Behörde habe überdies rechtswidriger Weise kein gelinderes Mittel angewendet und habe die Nichtanwendung des gelinderen Mittels lediglich mit Textbausteinen begründet. Richtigerweise hätte sie jedoch feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer über soziale Kontakte in Österreich verfüge und bei seiner Freundin "XXXX" in Wien Unterkunft nehmen könne. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Schubhaft unverhältnismäßig lange dauere und eine Abschiebung erst für den 12.01.2015 geplant sei und die fast zweiwöchige Inschubhaftnahme daher rechtswidrig sei. Außerdem sei das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, da das BFA unzuständig sei. Weiters wurde zur Frage der Entscheidungskompetenz des BFA und des Verwaltungsgerichtes, zur Frage der Rechtsmittelfrist, der Einbringung und der Kosten ein Vorbringen erstattet, das auch aus zahlreichen anderen Schubhaftbeschwerden bekannt ist, wobei diesbezüglich die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt wurde und schließlich auch ein Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung beantragt.

Am 07.01.2015 langte weiters der gegenständliche Verfahrensakt unter Anschluss einer Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass vor der Einvernahme des Beschwerdeführers zuerst die sachliche Behördenzuständigkeit abgeklärt werden musste. Außerdem seien zeitgleich vier Direkteinlieferungen von Fremden in das Polizeianhaltezentrum erfolgt. Aus dem zitierten Erkenntnis des BVwG ergebe sich, dass bei gleichzeitiger Einlieferung von mehreren Fremden dem BFA die Verpflichtung erwachse, durch Sachverhaltsaufnahme vorweg abzuklären, wie wahrscheinlich die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen bei jedem einzelnen der eingelieferten Fremden seien. Wenn bei einem Fremden absehbar sei, dass Sicherheitsmaßnahmen zu verhängen seien, so ist in seinem Fall eine längere Anhaltedauer bis zur Einvernahme vertretbar als bei einem Fremden, bei welchem voraussichtlich keine Sicherungsmaßnahme zu erlassen sein würden. Ein solcher würde eher in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit durch eine längere Anhaltedauer verletzt werden und scheint daher vorrangig einzuvernehmen zu sein. In jedem Fall sei jedoch die 24-stündige Frist zu wahren. Da der Beschwerdeführer bereits im Juli 2014 einmal nach Ungarn abgeschoben worden sei, sei es in seinem Fall a priori als wahrscheinlich anzusehen gewesen, dass neuerliche Sicherungsmaßnahmen (Schubhaft) verhängt werden müssten und wurde aus diesem Grund seine Einvernahme am 30.12. - jedoch unter Wahrung der 24-stündigen Frist - durchgeführt. Das Risiko, dass der Beschwerdeführer neuerlich untertauchen würde, um sich der drohenden Außerlandesbringung zu entziehen, habe als schlüssig angesehen werden müssen. Die Behörde habe überdies alle für eine Außerlandesbringung notwendigen Schritte ohne Verzögerung gesetzt. Der Vorwurf der Unterlassung einer Einzelfallbetrachtung könne im vorliegenden Fall nicht nachvollzogen werden.

Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der tarifmäßigen Kosten von Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Liberia und damit Fremder im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Er ist (spätestens) am 04.05.2013 illegal über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist, wo er am 04.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dieser wurde (im Instanzenzug) durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.06.2014 (zugestellt am 10.06.2014) rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen, Ungarn für die Prüfung des Asylantrages für zuständig erklärt, der Beschwerdeführer nach Ungarn ausgewiesen und seine Zurückweisung und Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Am 10.07.2014 wurde der Beschwerdeführer demzufolge nach Ungarn abgeschoben, kehrte jedoch daraufhin wieder unter Umgehung der Grenzkontrolle und undokumentiert nach Österreich zurück und war in der Folge auch in Österreich nirgendwo gemeldet, sondern nach eigenen Angaben obdachlos.

Der Beschwerdeführer behauptet, dass er in Österreich eine Freundin namens "XXXX" habe, ohne jedoch den Familiennamen und die genaue Adresse angeben zu können.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich über Angehörige verfügen würde oder ein Familienleben führen würde, noch darauf, dass er irgendein nennenswertes Vermögen besitzen würde. Der Beschwerdeführer ist uneingeschränkt haftfähig. Schließlich haben sich auch keinerlei Hinweise auf irgendeine Form der Integration in Österreich ergeben.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.02.2014, XXXX wegen § 27 Abs. Z1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt, wobei der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe am 25.03.2014 bereits vollzogen wurde.

Während der Beschwerdeführer im Dublin-Verfahren behauptete, keinesfalls nach Ungarn zurückkehren zu wollen, gab er in der verfahrensgegenständlichen Einvernahme an, dass er Österreich verlassen wolle und mit einer Abschiebung nach Ungarn (dort) keine Probleme haben würde. Während er im Dublin-Verfahren "Kopfprobleme" geltend machte, gab er eindeutig in der verfahrensgegenständlichen Einvernahme an, dass er gesund sei.

Der Beschwerdeführer hat nach seiner (neuerlichen) illegalen Einreise nach Österreich keineswegs von sich aus den Behördenkontakt gesucht oder sich den Meldevorschriften entsprechend angemeldet, sondern versuchte bei einer Polizeikontrolle zu flüchten und randalierte anschließend auf der Polizeistation.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt und der obige Verfahrensgang ergeben sich aus dem fremdenpolizeilichen Akt der belangten Behörde. Die Identität des Beschwerdeführers ist aufgrund des vorangegangenen Dublin-Verfahrens hinreichend geklärt, ebenso seine Staatsangehörigkeit. Seine privaten Verhältnisse lassen sich aus seinen eigenen Angaben und dem Angaben im Verfahrensakt ableiten. Der Umstand, dass er nach der neuerlichen Einreise nach Österreich hier nirgends gemeldet war, geht aus der aktuellen Auskunft aus dem Zentralmelderegister hervor. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Familiennamen seiner angeblichen Freundin noch ihre Adresse nennen konnte, spricht jedenfalls gegen eine tiefergehende und feste Beziehung. Auch behauptet der Beschwerdeführer gar nicht, bei seiner Freundin, sondern (trotz der kalten Jahreszeit) im Freien genächtigt zu haben. Es ist daher weder ein Familienleben noch ein intensiveres Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar.

Trotz der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu Ungarn und zu seinem Gesundheitszustand geht der zuständige Einzelrichter von den zuletzt erstatteten und daher aktuelleren Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 30.12.2014, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig lassen, aus. Auch in der Beschwerde wurden keinerlei aktuelle medizinische Befunde, die auf Gegenteiliges hinweisen würden, vorgelegt und auch keine dahingehenden Beweisanträge gestellt. Vielmehr hat die zuständige Amtsärztin des PAZ Hernalser Gürtel in einem E-Mail vom 08.01.2015 die uneingeschränkte Haftfähigkeit des Beschwerdeführers bestätigt.

Die erfolgte landesgerichtliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Überlassung von Suchtgift ist dem aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG Aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens

(§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten wie folgt:

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Auch wenn in § 76 Abs. 1 FPG das Bundesamt im Gegensatz zu Abs. 2 und 2a nicht ausdrücklich erwähnt ist, kann bloß auf Grund dessen dem Bundesgesetzgeber nicht einfach die Intention zugesonnen werden, er habe die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG einer anderen Behörde als dem BFA (im Falle des § 76 Abs. 2 und 2a FPG) zuweisen wollen. Weder die regelungssystematische Gesamtbetrachtung aller relevanten Normen, insbesondere des Normengehalts des § 3 BFA G, § 3 BFA VG und des § 6 Abs. 1a FPG, noch die auch in der Beschwerde zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage lassen - unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln - eine derartige Interpretation zu. Gegen diese Ansicht spricht des Weiteren auch der Umstand, dass etwa nach § 22a Abs. 4 BFA VG das Bundesamt zum Zweck der amtswegigen Überprüfung einer aufrechten Schubhaft dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorzulegen hat; diese Bestimmung gilt aber völlig undifferenziert für Schubhaften auf Grundlage des § 76 Abs. 1, 2 und 2a FPG (siehe gleichermaßen die amtswegige Haftprüfung durch das BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG idgF).

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Im Übrigen wurde durch das FNG Anpassungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2013) nicht nur das BFA Einrichtungsgesetz, sondern auch das BFA Verfahrensgesetz erlassen.

Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der Bescheid erlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs der einzelnen Rechtsmittel" jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Festnahme und Anhaltung (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.06.2014, Zahl E4/214-1, beschlossen hat, die Bestimmung des § 22a Abs. 1 bis 3 BF-VG von amtswegen auf seine Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Es ist jedoch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar, in welcher Weise der Verfassungsgerichtshof in der Folge tatsächlich hinsichtlich der in Prüfung gezogenen Bestimmungen entscheidet. Es besteht dennoch kein Zweifel daran, dass diese Bestimmungen nach wie vor dem Rechtsbestand angehören und steht gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kund gemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zu, sondern haben sie diese anzuwenden. Wenn auch das BVG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 89 Abs. 2 und in Art. 135 Abs. 4 B-VG für den Fall, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken des Verfassungsgerichtshof bezüglich der im vorliegenden Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen teilt, einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen hat, so werden diese (derzeit) nicht geteilt und ist ein diesbezügliches Gesetzesprüfungsverfahren bereits durch den Verfassungsgerichtshof von amtswegen anhängig geworden und stehen im Übrigen gegen die vorliegende Entscheidung die Rechtsmittel der Verfassungsgerichtshofbeschwerde und der ordentlichen Revision offen (dazu siehe B, z. B. auch BVwG vom 28.07.2014, W159 2099983-1/4E.)

Im Übrigen wurde auf die weitwändigen allgemeinrechtlichen Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde schon in zahlreichen Erkenntnissen des BVwG eingegangen.

Zu der Behauptung der überlangen, der Schubhaft vorangehenden Anhaltung des Beschwerdeführers wegen verspäteter Einvernahme ist zunächst auf folgende Judikatur zu verweisen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Dauer einer Anhaltung ist sowohl für das Verwaltungsstrafverfahren als auch für die Festnahmen im Dienste der Strafrechtspflege zu fordern, dass die Einvernahme bzw Freilassung des (während der Nacht) Verhafteten in den Morgenstunden oder zumindest am frühen Vormittag zu erfolgen hat (vgl VfSlg 9208/1981, Seite 70f, 9368/1982, Seite 327, 11146/1986, 113711/1987). Da es sich bei der Festnahme des Beschwerdeführers nach dem BFA-VG um einen Eingriff in das Grundrecht auf den Schutz der persönlichen Freiheit in gleicher Intensität handelt wie bei Festnahmen nach dem VStG und der StPO, ist die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Davon ist insbesondere auch deshalb auszugehen, weil der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, in dem es ebenfalls um die Zulässigkeit einer der Schubhaft vorangegangenen Anhaltung ging, zur Beurteilung, ob ungerechtfertigte Verzögerungen vorliegen, auf die zu § 177 Abs 2 StPO ergangene Rechtsprechung verwiesen hat.

Im Detail hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2012, Zl 2011/21/0214, (Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zweck der Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde) Folgendes ausgeführt:

"Zunächst ist der Amtsbeschwerde darin beizupflichten, dass sich die nach § 39 Abs 3 und 5 FPG zulässige Dauer der Anhaltung nach der Systematik dieses Gesetzes, das für die Zeit nach der Festnahme bis zur Schubhaftverhängung keine andere Grundlage für die Anhaltung nennt und auch nicht von einer Pflicht zur Enthaftung eines Fremden, gegen den die Anordnung der Schubhaft gerechtfertigt ist, ausgeht, auf den Zeitraum von der Festnahme des Fremden (hier nach § 39 FPG) bis zur Verhängung der Schubhaft bezieht.

Selbst wenn für die Erlassung des die Schubhaft anordnenden Bescheides keine Erhebungen erforderlich gewesen sein sollten, macht dies die Anhaltung eines Fremden - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jedenfalls nicht bereits unmittelbar mit seiner Vorführung vor den zuständigen Organwalter der Fremdenpolizeibehörde rechtswidrig. Es ist nämlich jedenfalls eine angemessene Frist für die Vorbereitung und Erlassung des Bescheides nach § 76 Abs 3 FPG durch den zuständigen Sachbearbeiter einzuräumen. Um das Überschreiten eines hiefür angemessenen Zeitraumes annehmen zu können, wäre aber das Vorliegen - nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilender - ungerechtfertigter Verzögerungen notwendig (vgl zu § 177 Abs 2 StPO etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1988, B 989/86 = VfSlg 11.781, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 2000, Zl 96/01/1071; allgemein weiters K. Stöger in Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, § 36 Rz 5 mwN.)."

Auch aus dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.09.1988, B1321/87 ist nicht die Verpflichtung zur sofortigen Einvernahme eines Festgenommenen zu entnehmen, sondern eher das Gegenteil derselben ("... dass die Vernehmung eines Festgenommen nicht in allen Fällen kurz nach der Festnahme möglich sein wird"). Vielmehr werden von der Judikatur durchaus Umstände anerkannt, dass ein Festgenommener nicht bereits am gleichen Tag niederschriftlich einvernommen wird. Solche Umstände hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde vorgebracht, nämlich dass insbesondere zunächst (nicht immer ganz einfache) Zuständigkeitsfragen geklärt werden mussten, zeitgleich mehrere Festgenommen in das Polizeianhaltezentrum eingeliefert wurden und es daher zu einer Überlastung der Behörde gekommen ist, welche zeitliche Prioritäten setzen musste. Dass die belangte Behörde diese zeitlichen Prioritäten dahingehend gesetzt hat, dass Personen, bei denen eine Enthaftung bzw. nicht die Anordnung weiterer Haftmaßnahmen wahrscheinlich waren, zuerst einvernommen wurden und erst dann der Beschwerdeführer, ist nicht zu beanstanden. Schließlich macht es für den Beschwerdeführer selbst faktisch keinen Unterschied, ob er einige Stunden länger verwaltungsbehördlich verwahrt oder in Schubhaft angehalten wird. Weiters musste ein Dolmetscher organisiert werden, da der Beschwerdeführer nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist. Ob beim Einvernahmebeginn um 11:30 Uhr die Einvernahme der Judikatur entsprechend "noch am frühen Vormittag" erfolgt ist, mag in Anbetracht der von der Judikatur durchaus anerkannten Umstände des Einzelfalls für eine Verzögerung dahingestellt bleiben. Aus der Sicht des erkennenden Einzelrichters erscheint die im vorliegenden Fall monierte Verzögerung der Einvernahme im Anbetracht der oben geschilderten individuellen Umstände gerade noch akzeptabel.

Im vorliegenden Fall erweist sich die gegenständliche Beschwerde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes aus folgenden Gründen als unbegründet:

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

In seinem Erkenntnis vom 2.8.2013, 2013/21/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen der Schubhaft nach § 76 FPG klar: "Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FrPolG 2005, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FrPolG 2005 insoweit eine Parallele zu § 76 Abs 1 FrPolG 2005, als dort - explizit - die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes iSd Art 1 und des Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988 auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988 hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn dies notwendig ist, um ..." in Art 2 Abs. 1 Z 7 PersFrSchG 1988. Dementsprechend hat der VfGH - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24.06.2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist - in seinem Erkenntnis vom 15.06.2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der VwGH hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30.08.2007, 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH 19.05.2011, 2008/21/0527).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260; 30.08.2011, Zl. 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist, kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20.10.2011, Zl. 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0260).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Mit anderen Worten:

Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114; vgl. auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280, in diesem Sinne auch BVwG vom 25.02.2014 Zl. W159 2001779-1, BVwG vom 10.04.2014 Zl. W119 2006567-1 und BVwG vom 24.04.2014 Zl. W226 2006359-1 u.v.a.m.).

Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, wenn sich die betreffende Person in Haft befindet, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 FPG sieht unter anderem solche Kriterien vor.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde durchaus eine Einzelfallprüfung hinsichtlich des Bestehens einer erheblichen Fluchtgefahr vorgenommen, wie auch aus den oben zitierten Passagen in dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist und hat das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr nachvollziehbar und schlüssig mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, seiner Unzuverlässigkeit gegenüber Behörden und seiner Mittellosigkeit begründet und nicht bloß den Art. 28 der Dublin-III-Verordnung im Spruch des Bescheides zitiert. Wenn auch im vorliegenden Fall die Schubhaft nur unter den Voraussetzungen des Art. 28 Dublin-II-Verordnung verhängt werden darf und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechtes, so ist doch anzumerken, dass starke Überschneidungen zwischen den Voraussetzungen für die Prüfung der Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 der Dublin-II-Verordnung und der durch die langjährige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes konkretisierten Voraussetzungen nach dem österreichischen FPG (z.B. konkreter Sicherungsbedarf, Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, Dauer der Haft so kurz wie möglich) zu erkennen sind (siehe auch BVwG vom 03.11.2014, Zl. W159 2013606-1/3E).

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach erfolgter Abschiebung nach Ungarn (neuerlich) illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, obwohl ihm bewusst sein musste, dass er dazu nicht berechtigt ist. Weiters hat er nach der illegalen Einreise keineswegs von sich aus den Behördenkontakt gesucht, sondern ist untergetaucht und hat beim ersten Kontakt mit Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch nicht kooperativ reagiert, sondern einen Fluchtversuch unternommen und dann anschließend auf der Polizeiinspektion randaliert und schließlich bei der nachfolgenden niederschriftlichen Einvernahme zugegeben, obdachlos und im Wesentlichen mittellos zu sein und auch keine Betreuungsstelle einer Flüchtlingshilfeorganisation aufgesucht zu haben. Es ist daher von einer Unzuverlässigkeit des Beschwerdeführers als Person auszugehen und hat die belangte Behörde zurecht gefolgert, dass ein erhebliches Risiko des Untertauchens und eine "erhebliche Fluchtgefahr" gegeben ist, wobei sich schon ganz allgemein die Frage, wie weit eine Fluchtgefahr nach objektiven Kriterien "messbar" (im naturwissenschaftlichen Sinn) überhaupt sein kann, stellt (BVwG a.a.o.). Schließlich ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde sehr wohl einzelfallbezogen mit dem beträchtlichen Risiko des Untertauchens und der Annahme einer Fluchtgefahr auseinandergesetzt hat und deutet das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers auf das Vorliegen einer "erheblichen Fluchtgefahr" hin.

Wie bereits ausgeführt liegen im vorliegen Fall keine familiären sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor. Wenn der Beschwerdeführer bei seiner XXXX - wie in der Beschwerde behauptet - hätte wohnen können, so hätte er auch während seines der Schubhaft vorangehenden Aufenthaltes in Österreich dazu Gelegenheit gehabt. Der Beschwerdeführer hat jedoch eigenen Angaben zufolge (trotz der kalten Jahreszeit) im Freien genächtigt und war jedenfalls nirgends in Österreich angemeldet. In Anbetracht der Mittellosigkeit und der sonstigen bereits dargestellten persönlichen Umstände liegt daher ein hoher Sicherungsbedarf vor, der auch nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann, sondern besteht die für die Verhängung der Schubhaft erforderliche "ultima ratio Situation", wie zutreffend in dem angefochtenen Bescheid dargelegt wurde.

In diesem Zusammenhang kommt auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich rechtskräftig von einem Landesgericht wegen gewerbsmäßiger Überlassung von Suchtgift (Kokain) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, hohes Gewicht zu, wobei nach der oben zitierten Judikatur die frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößert. Schließlich ist der Beschwerdeführer auch uneingeschränkt haftfähig.

Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat.

Auch dem Erfordernis (sowohl nach der österreichischen Judikatur, als auch nach der Dublin-III-Verordnung) der erforderlichen Kürze der Haft wurde durch das Organisieren einer kurzfristigen Abschiebung in den Dublin-Staat entsprochen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof hat (damals in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die Beschwerdeführer hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, insbesondere ist nichts hervorgekommen, was eine weitere Befragung des Beschwerdeführers oder eine Erörterung oder allenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gemacht hätte.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gar nicht ausdrücklich beantragt.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der UVS im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, 2010/21/0292; 28.8.2012, 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. etwa VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; 19.3.2013, 2011/21/0246).

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.06.2014, Zl. C-146/14, zur Auslegung der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, ABl. L 348, S. 98) unter anderem festgehalten, dass ein Gericht, das über einen Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angeordneten Haft entscheidet, zwingend in der Lage sein müsse, über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, um festzustellen, ob die Verlängerung gerechtfertigt ist. Dies mache eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich. Das Gericht müsse die Entscheidung, mit der ursprünglich die Inhaftnahme angeordnet wurde, durch seine eigene Entscheidung ersetzen und entweder die Haftverlängerung anordnen oder eine weniger intensive Maßnahme oder aber die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anordnen können, wenn dies gerechtfertigt sei. Das Gericht müsse bei einer solchen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigen. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer solchen Kontrolle können folglich keinesfalls auf die Umstände beschränkt werden, die die Verwaltungsbehörde vorgetragen hat.

Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fortsetzungsausspruch im Sinne des § 22a Abs. 3 BFA-VG (zumindest) kraft Unionsrechts gegeben (siehe BVwG vom 16.07.2014, Zahl: G301 2009367-2/12E).

Im vorliegenden Fall ist nach wie vor die Anordnung der Außerlandesbringung aufrecht und wurden bereits konkrete Veranlassungen zur unmittelbar zeitnahen Abschiebung des Beschwerdeführers getroffen.

Wie oben bereits dargestellt, gibt es keine Hinweise auf die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft und auch nicht auf eine Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.

Auch sonst sind betreffend den Beschwerdeführer keine Änderungen der Situation eingetreten, die zu einer anderen Beurteilung des Sicherungsbedarfs und der Notwendigkeit der Verlängerung der Schubhaft führen könnten.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III und IV: Kostenersatz

Da eine Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht und nicht davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde ungeregelt lassen wollte (die VwG-AufwErsV trat an Stelle der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008), hat ein Abspruch über die Kosten nach § 35 VwGVG zu erfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.

Da die belangte Behörde als obsiegende Partei sowohl eine Aktenvorlage, als auch eine begründete Beschwerdevorlage (Schriftsatz) erstattet hat, war ihr sowohl Schriftsatz- als auch Vorlageaufwand zuzusprechen (insgesamt Euro 426,20).

Zu B):

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. Vielmehr wurden die in dem vorliegenden Verfahren auftretenden Rechtsfragen auf dem Boden der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der Fragen, welche (besondere) Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zukommt, wo die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen ist (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA) bzw. wann der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen beginnt (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA), sowie der damit verbundenen Fragen des Kostenersatzes, insbesondere der obsiegenden belangten Behörde, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.