BVwG W111 1432967-1

W111 1432967-1Bundesverwaltungsgericht09.01.2015

Regest

Befragung, Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör

Gesamter Gesetzestext

BVwG W111 1432967-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.1432967.1.00

Spruch

W111 1432967-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2013, ZI. 12 04.783-BAT, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde vom 12.02.2013 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 19.04.2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 20.04.2012 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die beschwerdeführende Partei zum Ausreisegrund befragt im Wesentlichen an:

"Ich war in meinem Heimatland Taxifahrer. Im Dezember 2011 beförderte ich einen Kunden, von dem ich später erfuhr, dass er tschetschenischer Kämpfer war. Ich gab ihm ohne dies zu wissen, aus Geschäftsgründen meine Telefonnummer. So beförderte ich diesen desöftern von einem Ort zum anderen. Später beförderte ich nicht nur ihn sondern auch Taschen bzw. Gepäckstücke (Sporttaschen) für ihn. Als ich einmal nur die Taschen beförderte, sah ich in eine der Taschen hinein und bemerkte, dass ich Waffen transportierte.

Im Februar 2012 wurde ich von einer Polizeistreife angehalten und zu einem Polizeiposten gebracht. Dort wurde ich über die genannte Person befragt, da man mich desöftern mit ihm gesehen hatte. Ich gab an, dass ich Taxifahrer bin und diesen lediglich transportierte so wie jeden anderen meiner Kunden auch. Die Polizisten jedoch gaben mir klar zu verstehen, wenn ich diesen Mann noch mal befördere so würde ich dies bereuen. Daraufhin erklärte ich dem Mann, dass er mich nicht mehr kontaktieren sollte, da ich keine Probleme mit der Polizei haben wollte.

Der Mann wollte dies jedoch nicht akzeptieren und erschien mit Taschen vor meinem Haus und bedrängte mich verbal indem er mir drohte. Ich beförderte daraufhin die Ware ein letztes Mal. Da ich es anschließend mit der Angst zu tun bekam, einerseits durch die Polizei, andererseits durch den genannten Mann, beschloss ich zu flüchten. Soweit meine Fluchtgründe."

Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die beschwerdeführende Partei am 17.07.2012 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen.

Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

"(...)

LA: Der anwesende Dolmetscher ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Russisch bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

ASt: Ja.

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

ASt: Ja.

LA: Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden.

Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen.

Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Ebenso werden Sie erneut auf Ihre Mitwirkungspflichten gem. § 15 AsylG 2005 und auf die Folgen einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflichten hingewiesen. Falsche Angaben Ihre Identität bzw. Nationalität betreffend können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Täuschungen über die Identität, die Nationalität oder über die Echtheit von Dokumenten können zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führen. Über die Rechtsfolgen und der im allgemeinen nicht möglichen Einbringung neuer Tatsachen in dem Fall, dass Ihrem Ersuchen um Gewährung von internationalem Schutz vom Bundesasylamt nicht nachgekommen wird (Neuerungsverbot), werden Sie hiermit ebenfalls hingewiesen.

Auf die mögliche Inanspruchnahme eines Rechtsberaters werden Sie aufmerksam gemacht.

Sie werden weiters darauf hingewiesen, dass Sie der Behörde, auch nachdem Sie Österreich verlassen haben, ihren Aufenthaltsort und Ihre Anschrift bekanntzugeben haben. Wenn Sie sich in Österreich aufhalten, genügt es, wen Sie Ihrer Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommen. Bei einer Übersiedelung haben Sie sich binnen 3 Tagen beim Meldeamt umzumelden. Sollten Sie über keinen Wohnsitz verfügen, so werden Sie auf § 19a MeldeG hingewiesen und darauf, dass daran eine 14-tägige Meldeverpflichtung bei der nächstgelegenen Polizeiinspektion nach § 15 Abs. 1 Z. 4 AsylG geknüpft ist.

Dem ASt wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.

Ihr Asylverfahren ist zugelassen und Sie haben heute Gelegenheit, die Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz ausführlich darzulegen. Versuchen Sie nach Möglichkeit Ihre Gründe so detailliert zu schildern, dass diese auch für eine unbeteiligte Person nachvollziehbar sind.

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

ASt: Ja.

LA: Bitte geben Sie einen kurzen Lebenslauf an, wo Sie geboren sind, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie beruflich gemacht haben!

ASt: Ich bin in Grosny geboren worden, ich bin auch in Grosny aufgewachsen. Ich habe dann 9 Jahre lang die Schule besucht und später als Taxifahrer gearbeitet. Zuerst habe ich mit den Eltern zusammengelebt und dann später alleine. So mit 22 habe ich dann begonnen, zeitweise alleine zu wohnen, ich war aber auch immer wieder regelmäßig bei meinen Eltern, ich habe auch dort gewohnt.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass es bis zur Ausreise so war, dass ich sowohl alleine, als auch bei den Eltern gelebt habe. Meine Eltern wohnen im Vorort Prigorodnoe und ich habe alleine in Grosny selbst gewohnt, die Entfernung betrug ca. 10 Minuten mit dem Auto.

LA: Weshalb war es so, dass Sie immer wieder auch bei den Eltern wohnten?

ASt: Es ist bei uns nicht üblich, dass man von seinen Eltern getrennt lebt, sondern dass man die Eltern regelmäßig besucht und dann auch bei ihnen übernachtet.

LA: Weshalb haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Können Sie nun Ihren Fluchtgrund konkret schildern bitte!

ASt: Ich habe ja als Taxifahrer gearbeitet. Einmal war ich zu Hause Mittagessen, dann kam ich wieder aus dem Haus. Ich setzte mich in den Wagen, da kam ein Mann auf mich zu. Er bat mich, ihn ins Stadtzentrum zu fahren. Das habe ich auch gemacht. Er hat sich dann eine Visitenkarte von mir genommen, die lagen dort im Wagen, wahrscheinlich, damit er mich bei einer späteren Gelegenheit anrufen kann. Eineinhalb oder zwei Stunden später rief er mich dann an und bat mich, zu kommen. Ich sollte ihn wieder dort abholen, wo ich ihn abgesetzt habe. Das habe ich auch gemacht. Er hatte eine große Sporttasche bei sich. Dann brachte ich ihn in das Dorf Goyty. Nachdem er bezahlt hatte, fuhr ich wieder zurück und arbeitete weiter.

Ca. 10 Tage später rief er mich wieder an. Ich sollte ihn dann wieder fahren. Damit ich mich an ihn erinnere, sagte er, dass ich ihn zuletzt gefahren habe, als ich gerade von der Mittagspause aus dem Haus kam. Diesmal sollte ich ihn vom Dorf Goyty abholen. Von dort brachte ich ihn dann in die Stadt.

Am nächsten Tag rief er mich wieder an und wieder sollte ich ihn fahren. Ich holte ihn ab und er hatte wieder eine große Sporttasche bei sich. Diesmal brachte ich ihn in ein anderes Dorf. Eine Woche später rief er mich erneut an und ich sollte ihn in der Stadt abholen. Diesmal sollte ich nur die Tasche mitnehmen, er fuhr nicht mit. Das ist ganz normal, dass man auch mal nur das Gepäck transportiert. Deshalb nahm ich die Tasche und brachte sie an den Ort, den er mir genannt hatte. Unterwegs musste ich tanken. Ich war neugierig geworden und habe mir dann angesehen, was in der Tasche ist. In der Tasche waren Lebensmittel, Stiefel und Tarnuniformen. Die Stiefel waren so lange Stiefel, wie sie zum Beispiel Angler tragen. Das hat mir Angst gemacht. Ich habe dann überlegt, ob ich die Tasche nicht wegschmeißen soll. Schließlich entschloss ich mich dazu, die Tasche doch abzuliefern, aber in Zukunft nicht mehr mit diesem Mann zu arbeiten. Ich fuhr dann mit der Tasche ins Dorf XXXX. Der Übergabeort war in der Nähe der Moschee. Aus der Moschee kam ein großgewachsener Mann heraus. Der nahm mir die Tasche ab. Dann fuhr ich schnell weg. Zu meiner Sicherheit warf ich noch am selben Tag die SIM Karte weg, damit mich der Mann nicht anrufen konnte, obwohl das eigentlich meine Arbeitssimkarte gewesen war und die Kunden mich immer dort anrufen. An diesem Tag bin ich dann gleich nach Hause gefahren und habe nicht mehr gearbeitet. Ich wusste nicht, wer diese Leute sind, aber es hat mir Angst gemacht.

Nach ca. einer Woche kam dieser Mann dann zu mir nach Hause und klopfte bei mir an. Er sagte, er hätte mich telefonisch nicht erreichen konnte und deshalb sei er nun persönlich gekommen, weil er wusste, wo ich wohne. Er bat mich wieder, eine große Tasche für ihn zu transportieren. Ich redete mich heraus und sagte, dass ich gerade auf Mittagspause sei und am Nachmittag schon einen Auftrag hätte, obwohl ich gar keinen hatte. Er wollte warten, da sagte ich, dass es mindestens 3,4 Stunden dauern würde und ich sagte, dass er einen anderen Taxifahrer bitten sollte. Er wollte mich überreden, weil ich ja die Adressen bereits kannte. Schließlich sagte er gut, dann vergessen wir das Ganze und dass er einen anderen Taxifahrer finden würde und ging.

Ich war erleichtert und zugleich hatte ich Angst. Ich bin an diesem Tag dann zu den Eltern gefahren und habe nicht mehr gearbeitet. Ca. eine Woche später stand ich dann auf meinem Platz am Taxistand und wartete, dass ich an die Reihe kam. Da kamen zwei Fahrzeuge der Marke UAZ angefahren. Ich wurde in den Wagen mitgenommen. Unterwegs begannen sie mich zu schlagen. Sie drückten mich mit dem Kopf nach unten und schlugen mich. Schließlich brachten sie mich in ein Zimmer, das war ein schreckliches Zimmer, es war ganz feucht. Auch dort schlugen sie mich auf den Kopf und ins Gesicht. Sie schlugen mich auch mit Wasserflaschen. Sie fragten mich nach dem Mann und beschuldigten mich, mit diesem gemeinsame Sache zu machen. Ich habe ihnen dann das Ganze erzählt, was ich auch heute erzählt habe. Dass ich ihn gar nicht kenne und nur die Fahrten erledigt habe. Sie wollten aber wissen, wie er heißt und wo er wohnt. Sie gingen dann hinaus und ließen mich alleine im Zimmer zurück. Dann kamen sie wieder herein und sagten zu mir, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten muss und sagten, dass sie diesen Mann schon lange fassen wollen. Ich erklärte mich zu allem bereit, um dort wegzukommen. Daraufhin brachten sie mich wieder zurück zu meinem Wagen und ließen mich gehen. Ich war so froh, wieder frei zu sein, dass ich die Blutergüsse gar nicht gespürt habe.

Eine Woche lag ich dann zu Hause. Ich konnte nicht arbeiten gehen, es hat mir das Bein weh getan. Erst so ca. ein, zwei Wochen danach begann ich wieder zu arbeiten. Ich habe mich aber ständig nach diesem Mann umgesehen, weil ich ihnen melden wollte, dass ich ihn gesehen habe, damit sie mich in Ruhe lassen. Ich habe ihn aber nicht gesehen. Ca. einen Monat später haben sie mich dann angerufen und mich gefragt, wo ich bin. Ich sagte ihnen, dass ich gerade eine Frau als Fahrgast habe. Da sagten sie, ich soll die Frau rasch absetzen und zu ihnen kommen. Sie führten mich dann wieder in dasselbe Zimmer, in dem ich bereits beim ersten Mal gewesen war. Als ich nur das Zimmer sah, ging es mir schon schlecht, weil ich mich an alles erinnerte, was beim ersten Mal passiert war. Ich wurde dann dort wieder geschlagen. Sie machten mir Vorwürfen, warum ich ihnen diesen Mann nicht geliefert habe. Sie meinten, ich hätte mich als einer dieser Leute, als einer der Banditen erwiesen, weil ich ihnen diesen Mann nicht ausgeliefert habe. Sie haben mich wieder geschlagen und ich hatte den Eindruck, dass ihnen das Freude bereitet. Sie schlugen mich auf verschiedene Weise. Sie gingen auch immer wieder hinaus. Ich konnte dann ein wenig dösen, ich konnte nicht erkennen, wie lange ich dort war, weil es im Zimmer ständig dunkel war. Mein ganzer Körper hat mir weh getan. Immer wieder kamen sie rein und schlugen mich wortlos. Sie drohten mir, dass ich lebend dort nicht mehr rauskommen würde. Es war sogar so schlimm, dass ich den Gedanken hatte, es wäre besser, sie würden mich töten, als dass ich noch länger diese Schmerzen ertragen muss. Schließlich führten sie mich dort heraus. Dann sah ich meine Eltern. Alle weinten, meine Mutter war da. Ich setzte mich in den Wagen. Sie haben mit meinem Vater gesprochen und ihn angeschrien, meine Mutter setzte mich in den Wagen. Dann fuhren wir nach Hause. Zu Hause bin ich dann einige Tage lang gelegen, um wieder zu mir zu kommen. Meine Mutter hat mir später erzählt, dass sie drei, vier Tage nach mir gesucht haben. Sie hat mir auch gesagt, dass sie Lösegeld für meine Freilassung bezahlt haben.

Meine Mutter sagte auch, dass ich ins Ausland gehen soll. Ein drittes Mal hätte ich das auch wirklich nicht mehr ausgehalten. Schon nach dem ersten Mal hat meine Mutter gemeint, ob es nicht besser wäre, wegzufahren. Damals wollte ich das nicht. Aber nach dem zweiten Mal hat auch mein Vater gemeint, dass sie mich wahrscheinlich nicht in Ruhe lassen werden. Das war dann der Grund dafür, dass ich das Land verlassen habe.

LA: Seit wann arbeiteten Sie als Taxifahrer?

ASt: Seit 2010.

LA: Bei welchem Taxiunternehmen?

ASt: Zuerst habe ich für jemand anderen gearbeitet mit dessen Wagen und später als selbstständiger Taxifahrer bin ich mit meinem eigenen Wagen gefahren.

LA: Wann hatten Sie Ihren eigenen Wagen?

ASt: So Anfang 2011.

LA: Wie kam es dazu, dass Sie sich einen eigenen Wagen zulegten?

ASt: Nachdem ich einige Zeit gearbeitet hatte, hatte ich genug Ersparnis, dass ich mit Hilfe der Eltern einen eigenen Wagen kaufen konnte.

LA: Wie viel kostete der Wagen?

ASt: 120.000 Rubel.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass nicht mehr notwendig ist, um selbstständig als Taxifahrer zu arbeiten.

LA: Wann transportierten Sie das erste Mal diesen Mann?

ASt: Im Oktober 2011.

LA: Kennen Sie den Namen des Mannes?

ASt: Ich weiß das nicht.

LA: Wie oft standen Sie in Kontakt mit diesem?

ASt: Ich habe ihn danach noch zwei, drei Mal gefahren. Er hat mich ja so nach jeweils einer Woche wieder angerufen.

LA: Wie sah dieser Mann aus?

ASt: Ganz ein normaler Bursche ohne Bart. Äußerlich konnte man nicht erkennen, dass er ein Bandit war.

LA: Was meinen Sie damit, wenn Sie von einem Banditen sprechen?

ASt: Damit meine ich einen Widerstandskämpfer oder einen Unterstützer der Widerstandskämpfer. Offensichtlich hat er die ja unterstützt.

LA: Wie kommen Sie darauf, wenn Sie sagen, dass er die offensichtlich unterstützt hat?

ASt: Bei den Behörden ist mir dann gesagt worden, dass sie nach ihm suchen. Offensichtlich hat er den Kämpfern ja Lebensmittel gebracht.

LA. Woher wussten Sie, dass es eben um diesen Mann geht?

ASt: Sie haben mir bei den Behörden Fotos vorgelegt und ich sollte ihn identifizieren. Unter diesen Leuten war er aber nicht. Daraufhin forderten sie mich auf, ihn zu beschreiben und es wurde ein Phantombild erstellt. Sie sagten auch, dass sie die Information hätten, dass dieser Mann in meinem Auto mit meinem Kennzeichen gesessen ist. Und dass man mich mit ihm gesehen hat.

LA: Welche Beschreibung gaben Sie ab, damit ein Phantombild erstellt werden konnte?

ASt: Ich habe seinen Körperbau, seine Frisur und so weiter beschrieben. Ich glaube nur, dass sie ein Phantombild erstellt haben. In dem Zimmer, in dem ich war, gab es keinen Computer oder ähnliches.

LA: Geben Sie diese Beschreibung wider!

ASt: Kurze Haare, sehr groß gewachsen, größer als ich, schlank, ganz ein normaler Bursche. Es gab nichts Verdächtiges an ihm.

LA: Wollen Sie dazu noch etwas hinzufügen?

ASt: Nein.

LA: Was haben Sie zur Größe, Alter, Haarfarbe, Augenfarbe, etc. gesagt?

ASt: In diese Richtung wurden mir keine Fragen gestellt.

LA: Weshalb bekamen Sie Angst, als Sie den Tascheninhalt gesehen haben?

ASt: Als ich den Tascheninhalt sah, hatte ich bereits so eine Vermutung, dass er etwas mit den Kämpfern zu tun hat.

LA: Weshalb, wie kamen Sie darauf?

ASt: Wegen der Tarnuniformen und der Lebensmittel.

LA: Welche Lebensmittel befanden sich darin?

ASt: Brot, Wurst und in der anderen Tasche waren Tarnuniformen und Stiefel, ich habe mir aber nicht alles angesehen.

LA: Was haben Sie sich gedacht, als Sie den Tascheninhalt gesehen haben? Wie haben Sie darauf reagiert?

ASt: Ich habe Angst bekommen, dass mir das zustoßen könnte, was mir eben dann auch tatsächlich passiert ist. Es ist dann genau das eingetreten, wovor ich Angst hatte.

LA: Was meinen Sie?

ASt: Damit meine ich, dass sie mich dann auch für einen Unterstützer der Widerstandskämpfer halten und dass sie mich dann schlagen werden. Ich habe mir große Sorgen um meine Sicherheit gemacht, auch um die Sicherheit meiner Familie.

LA: Gab es sonst noch irgendetwas Auffälliges in der Tasche?

ASt: Unten in der Tasche war irgendein harter fester Gegenstand, vielleicht handelte es sich um eine Waffe, aber ich hatte schon genug von dem was ich gesehen habe.

LA: Wo genau brachten Sie die Tasche hin und was war in Bezug auf die Übergabe ausgemacht?

ASt: Ich brachte die Tasche in das Dorf XXXX. Der Mann sagte zu mir, dass ich in XXXX bei der Moschee stehen bleiben soll und dann würde jemand auf mich zukommen und die Tasche übernehmen.

LA: War eine Uhrzeit ausgemacht?

ASt: Nein. Aber die Fahr dauert ungefähr eine, eineinhalb Stunden.

LA. Gab es sonstige Anweisungen?

ASt: Nein.

LA: Was haben Sie, nachdem Sie die Tasche abgeliefert haben, getan?

ASt: Ich fuhr dann nach Hause.

LA: Und weiter?

ASt: Ich blieb dann zu Hause und habe nicht gearbeitet, weil ich Angst hatte.

LA: Von welchem Zuhause sprechen Sie jetzt?

ASt: Ich meine damit bei den Eltern.

LA: Wie lange blieben Sie zu Hause und was haben Sie dann getan?

ASt: Ich blieb diesen Tag über bei den Eltern und fuhr am nächsten Tag zu mir nach Hause und dann in die Arbeit.

LA: Was geschah danach?

ASt: Dann habe ich wieder gearbeitet.

LA: Wie waren die folgenden Geschehnisse?

ASt: Ca. eine Woche, 10 Tage später kam dann dieser Mann zu mir nach Hause.

LA: Woher kannte er Ihren Wohnort?

ASt: Er hat mich ja zum ersten Mal als Taxifahrer in Anspruch genommen, als ich gerade nach der Mittagspause aus dem Haus ging. Da hat er natürlich mitbekommen, dass ich dort wohne.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass es sich um meine Wohnung handelte.

LA: Wie war die Begegnung, als er zu Ihnen kam?

ASt: Er hat angeklopft bei der Tür. Ich hatte schon Angst, als ich den Mann nur sah. Ich dachte, dass es ausreichend wäre, nur die SIM Karte wegzuwerfen. Ich habe nicht damit gerechnet, ihn noch einmal wiederzusehen.

LA: Wie gestaltete sich diese Begegnung?

ASt: Er sagte, er hätte versucht, mich telefonisch zu erreichen, aber das hatte nicht geklappt und es wäre wieder eine Tasche zu transportieren. Ich wollte ihn loswerden und sagte, dass ich keine Zeit habe und einen Auftrag habe. Ich sagte, dass ich gleich nach dem Mittagessen eine Fuhre habe.

LA: Wie hat der Mann reagiert?

ASt: Er hat dann vorgeschlagen, das Doppelte zu bezahlen.

LA: Und weiter?

ASt: Ich sagte, ich muss zuerst diesen Auftrag abwickeln und dass ich den Leuten bereits zugesagt habe. Da sagte der Mann, er würde warten. Ich sagte, das würde sehr lange dauern. Wir haben dann noch kurz gesprochen und dann ging er wieder.

LA: Zu welchem Ende kamen Sie?

ASt: Er sagte, er würde mich vergessen und ich solle ihn vergessen und er würde nicht mehr kommen.

LA: Können Sie sich erklären, weshalb der Mann Ihre Dienste in Anspruch nehmen wollte?

ASt: Ich weiß nicht warum.

LA: Wann haben Sie die SIM Karte weggeschmissen?

ASt: Nachdem ich die Tasche abgeliefert hatte, noch am selben Tag. Ich habe dadurch aber noch viele andere Kunden auch verloren.

LA: Wo haben Sie sie weggeschmissen?

ASt: Ich habe die Karte unterwegs kaputt gemacht und weggeworfen.

LA: Weshalb haben Sie das getan?

ASt: Ich wollte verhindern, dass dieser Mann mich noch einmal anruft. Ich hatte Angst, dass ich seinetwegen Probleme bekommen könnte. Ich habe mir auch um seine Familie Sorgen gemacht.

LA: Kannten Sie seine Nummer?

ASt: Er hat mich von verschiedenen Nummern angerufen.

LA: Wann haben Sie die Tasche transportiert?

ASt: Beim ersten Mal?

LA: Das letzte Mal!

ASt: Das war so im Dezember 2011. Es kann auch Ende November gewesen sein oder Anfang Dezember.

LA: Wann wurden Sie mitgenommen?

ASt: Zum ersten Mal im Dezember.

LA: Können Sie das genauer angeben?

ASt: Das war schon eher Ende Dezember, so um den 19. oder 20.

LA: Wer nahm Sie mit?

ASt: Ich weiß das nicht. Irgendwelche Soldaten.

LA: Von wo wurden Sie mitgenommen?

ASt: Von meinem Taxistand, wo ich üblicherweise arbeitete.

LA: Wo ist dieser?

ASt: Das war im Zentrum. Da stehen viele Taxis.

LA: Beschreiben Sie die Situation!

ASt: Ich saß im Auto, da kamen zwei Fahrzeuge der Marke UAZ angefahren.

LA: Und weiter?

ASt: Sie öffneten dann meine Autotür und brachten mich zu einem der Fahrzeuge und brachten mich dann weg.

LA: Um wie viele Leute handelte es sich?

ASt: Sie kamen mit zwei Wage, in dem Wagen, in dem ich dann nachher saß, waren außer mir noch 4 Personen.

LA: Wo wurden Sie hingebracht?

ASt: Ich konnte das nicht erkennen. Ich wurde ja geschlagen, da habe ich nicht beim Fenster rausgesehen.

LA: Wo sind Sie ausgestiegen?

ASt: Ich bin dann in dieses Zimmer geführt worden und dann nicht mehr rausgekommen. Sie haben mir außerdem die Jacke über den Kopf gezogen.

LA: Wie lange wurden Sie dort angehalten?

ASt: Gegen Morgen haben sie mich wieder gehen lassen.

LA: Wie war es möglich, dass Sie wieder gehen konnten, freigelassen wurden?

ASt: Ich kann das nicht so genau sagen. Ich kann nur sagen, dass ich glücklich war, wieder gehen zu dürfen.

LA: Wie verblieben Sie mit den Polizisten, wie war es möglich, dass Sie gehen durften?

ASt: Sie sagten, dass ich sie anrufen soll, wenn dieser Mann noch einmal Kontakt mit mir aufnimmt.

LA: Was war der Grund für die Anhaltung?

ASt: Jemand dürfte mich mit diesem Mann zusammen gesehen haben und deshalb haben sie mich angehalten, weil sie dachten, dass ich mit diesem Mann gemeinsame Sache mache.

LA: Was genau wurde Ihnen vorgeworfen?

ASt: Sie sagten, dass ich den Widerstandskämpfern helfe. Ich sagte, ich kenne den Mann gar nicht und ich bin nur Taxifahrer. Er war einer meiner Kunden.

LA: Was war der ausschlaggebende Grund, der Sie zum Verlassen der Heimat bewogen hat?

ASt: Ich hatte dann bereits Angst um mein Leben. Nach der erste Mitnahme hatte ich noch die Hoffnung, dass sie mich in Ruhe lassen werde, wenn ich bei ihnen melde, sobald ich diesen Mann sehe.

LA: Wie gestaltete sich Ihre Freilassung nach der zweiten Mitnahme?

ASt: Meine Verwandten haben Geld dafür bezahlt.

LA: Sie gaben an, dass Ihre Eltern sie abgeholt haben, von wo haben Sie die Eltern abgeholt?

ASt: Ich weiß nicht, wo das war, das Ganze war in der Nacht, meine Mutter hat mich gleich in den Wagen gebracht. Ich war in einem Zustand, wo ich mich nicht dafür interessiert habe, wo ich bin.

LA: Haben Sie danach niemals gefragt?

ASt: Wozu denn, ich war einfach nur glücklich, dass ich von dort weg war. Mir war nur wichtig, dass zu Hause war.

Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich insgesamt zweimal mitgenommen worden bin.

LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat?

ASt: Ich weiß es nicht, was mir da passieren könnte, aber ich möchte mir das nicht einmal vorstellen müssen.

LA: Wie lange wurden Sie das zweite Mal angehalten?

ASt: Ich weiß es nicht, meine Mutter hat mir dann nachher gesagt, dass sie 3,4 Tage lang nach mir gesucht haben. Mir ist das ewig vorgekommen, aber ich konnte im Zimmer ja auch nicht erkennen, ob es Tag oder Nacht war, weil es im Zimmer ja dunkel war.

LA: Was war der Grund für die zweite Mitnahme?

ASt: Sie sagten, sie hätten mir vertraut, dass ich ihnen die gewünschten Informationen liefern würde. Ich wollte den Mann ja an die Behörden ausliefern. Ich habe ihn aber nicht gesehen und wusste nicht, wie er heißt und wo er wohnt. Wenn ich ihn gesehen hätte, hätte ich ihn auf jeden Fall gemeldet, damit sie mich in Ruhe lassen.

LA: Von wem wurden Sie angehalten?

ASt: Ich weiß das nicht, irgendwelche Militärs. Ich weiß es wirklich nicht. Aber von welcher Behörde weiß ich nicht. Als ich geschlagen wurde, konnte ich überhaupt nicht nachdenken.

LA: Was haben Ihre Eltern dazu gesagt?

ASt: Darüber haben die Eltern nicht mit mir gesprochen, es ging mir ja auch nicht gut. Sie haben mir auch nicht gesagt, wie viel Geld sie für meine Freilassung bezahlten, damit ich mir später keine Vorwürfe mache.

LA: Was genau wurde Ihnen aufgetragen, wie lautete der Auftrag bei der ersten Anhaltung in Bezug auf den Mann?

ASt: Ich sollte ihnen helfen, diesen Mann zu fassen. Ich sollte diesen Mann für sie finden.

LA: Wie?

ASt: Das habe ich die Leute auch gefragt, weil ich ja nicht wusste, wie er heißt und wo er wohnt.

LA: Und was haben die Leute erwidert?

ASt: Sie haben gemeint, er würde mich eventuell wieder kontaktieren, ich würde ihn vielleicht auf der Straße sehen und dann sollte ich ihnen Bescheid geben.

LA: Wann wurden Sie das zweite Mal mitgenommen und von wo?

ASt: Das war ungefähr im Februar 2012. Bei diesem Mal wurde ich nicht mitgenommen, sondern sie riefen mich an und sagten, dass ich an einen bestimmten Ort kommen soll.

LA: Wo sollten Sie hinkommen?

ASt: Ich sollte in die Nähe des Stadions kommen, dort befindet sich die XXXX.

LA: Und wie ging es dann weiter?

ASt: Als ich dorthin kam, standen sie bereits da. Dann brachten sie mich mit dem Wagen wieder dort an denselben Ort, an dem ich schon beim ersten Mal gewesen war.

LA: Wer stand bereits da?

ASt: Die trugen Militärkleidung, aber wer die waren, weiß ich nicht. Vielleicht waren sie von der Rayonswache, aber das weiß ich nicht.

LA: Wie sah der Raum aus, indem Sie festgehalten wurden?

ASt: Das war ein ganz feuchtes Zimmer. Es gab keine Fenster. Es gab nur eine Lampe. Wenn die ausgeschaltet war, war es komplett finster.

LA: Was können Sie noch sagen?

ASt: Das Zimmer war nicht groß, es war schwarz und feucht.

LA: Wurde Ihnen zu essen gegeben?

ASt: Bei ersten Mal nicht.

LA: Beim zweiten Mal?

ASt: Beim zweiten Mal bekam ich Wasser und ein Brötchen.

LA: Wie oft?

ASt: Ein paar Mal. Ich war nicht in einem zustand, wo man darauf achtet, wie oft man eine Wasserflasche bekommt.

LA: Wo konnten Sie Toilette verrichten?

ASt: Im Zimmer.

LA: Gab es die dafür vorgesehene Einrichtung?

ASt: Es gab dort einen Kübel.

LA: Inwiefern wurden Sie dort geschlagen?

ASt: Sie schlugen mich mit Fäusten und traten mich mit den Füßen, sie schlugen mich mit Wasserflaschen und Knüppeln.

LA: Haben Sie soziale Bindungen in Österreich?

ASt: Nein.

LA: Sind Sie gesund?

ASt: Ja.

LA: Haben Sie Kontakt mit Ihren Verwandten im Heimatland?

ASt: Vorerst nicht.

LA: Weshalb?

ASt: Ich möchte sie nicht anrufen, weil ich nicht möchte, dass sie meinetwegen Probleme bekommen, womöglich wird das Telefon abgehört.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

ASt: Ich habe nichts mehr zu sagen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

ASt: Ja.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

ASt: Nein.

LA: Wünschen Sie eine Ausfolgung der Kopie der Niederschrift?

ASt: Ja.

Anm: Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.

(...)"

Folgende Beweismittel wurden im erstinstanzlichen Verfahren zur Vorlage gebracht:

russischer Inlandsreisepass (Original)

2. Laut im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und stellte sowohl Staatsangehörigkeit als auch Identität des Beschwerdeführers fest. Es vertrat ferner die Ansicht, dass sein Fluchtvorbringen mangels Glaubwürdigkeit nicht fähig gewesen sei, die Notwendigkeit der Zuerkennung asylrechtlichen Schutzes zu begründen. Eine über die behauptete (unglaubwürdige) individuelle Verfolgungssituation hinausgehende asylrelevante Bedrohung, resultierend aus der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation, liege unter Zugrundelegung der Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat ebenfalls nicht vor.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt insbesondere Folgendes aus:

" (...) Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Wenn es darum geht, Ihr Vorbringen zu beurteilen, wonach Sie einen tschetschenischen Widerstandskämpfer mehrere Male mit dem Taxi befördert hätten und Ihnen dadurch Schwierigkeiten im Heimatland entstanden seien, so musste Ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Auch wenn man bei Betrachtung der Schilderung Ihrer Fluchtgründe am Beginn der Niederschrift erkennen kann, dass Sie ausführlich berichteten, musste nach konkreter Befragung festgestellt werden, dass Sie keine detaillierte Angaben machten, vielmehr oberflächlich von den angeblichen Mitnahmen sprachen und Ihre Angaben jeglicher Gefühlsbeschreibung entbehrten. Zudem ergaben sich einige Widersprüchlichkeiten, die eindeutig für die Unglaubwürdigkeit Ihrer Angaben sprachen.

Festzuhalten ist bereits im Vorhinein, dass für eine Glaubhaftmachung im Asylverfahren grundsätzlich keinesfalls die bloße Behauptung von Tatsachen als ausreichend angesehen werden kann.

Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde.

Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.

Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg derart verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Ihre Erzählung ist weit weg von einer Schilderung eines realen Vorfalles. Eine Person, welcher etwas Derartiges widerfährt, wäre jedenfalls in der Lage, sämtliche Details, Überlegungen, Empfindungen etc. ins Treffen zu führen und würde sich nicht auf derart lapidare Aussagen zurückziehen. Ihrer Schilderung mangelt es jedenfalls an Realkennzeichen, dh. weder lagen quantitativer Detailreichtum, Raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, Wiedergabe von Gesprächen, Schilderung von Komplikationen im Handlungsverlauf, Schilderung ausgefallener Einzelheiten oder die Schilderung nebensächlicher Einzelheiten vor.

Insbesondere war hier auf die Frage bei der Niederschrift beim BAT zu verweisen (siehe Seite 10), wonach Sie die Situation beschreiben sollten, als Sie das erste Mal mitgenommen worden seien. Völlig nüchtern sagten Sie in lediglich einem Satz aus, dass zwei Fahrzeuge gekommen seien. Dabei gingen Sie weder auf Ihre Reaktion ein, noch gaben Sie genauere Details wegen der behaupteten Mitnahme, unter anderem die Art und Weise wie diese Personen zu Ihrem Taxi gekommen seien, wie die Mitnahme selbst erfolgte, was gesprochen wurde, die Dauer der Fahrt, den Ausstieg aus dem Wagen und zu dem Raum, wo Sie für eine Nacht untergebracht worden seien.

Extrem auffällig war auch, dass Sie in Bezug auf die Freilassung keine genaueren Angaben machen konnten. Weder konnten Sie angeben, wie es dazu gekommen sei, dass Sie nach der ersten Anhaltung dann wieder freigelassen wurden, noch war es Ihnen möglich, den Ort zu beschreiben, wo Sie schließlich angehalten worden sind, zumal erwartet werden kann, dass Sie dann eben bei der Freilassung darauf achten, wo sich der Ort der Anhaltung nun befunden habe. Insbesondere war hier auch zu erwähnen, dass Sie behaupteten, nach der zweiten Mitnahme von Ihren Eltern abgeholt worden zu sein. Diese hätten für Ihre Freilassung Lösegeld bezahlt. Befragt, von wo Sie Ihre Eltern abgeholt hätten, antworteten Sie, dass Sie auf das nicht geachtet hätten, es in der Nacht gewesen sei und Ihre Mutter habe Sie sofort in den Wagen gebracht. Zudem hätten Sie sich nicht dafür interessiert, wo Sie seien, was in keinster Weise nachvollzogen werden konnte. So kann diesbezüglich erwartet werden, dass Sie eben sämtliche Eindrücke von der Freilassung und der Umgebung, wo Sie angehalten worden seien, aufsaugen. Dass Sie aber dann selbst nach einiger verstrichener Zeit nicht einmal bei Ihren Eltern nachgefragt haben, wie es diesen gelungen sei, Ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen bzw. wo sich dieser befunden habe, machte erneut deutlich, dass Sie mit rein konstruierten Angaben in diesem Verfahren agierten, andernfalls Sie bei tatsächlich Erlebtem mit Sicherheit Nachfragen bei Ihren Verwandten anstellen würden.

Wenn es darum geht, die angeblichen Anhaltungen zu beurteilen, so waren auch dahingehend mehrere Ungereimtheiten aufzuzeigen.

Bei der Schilderung Ihrer Fluchtgründe führten Sie aus, dass Sie bei der Anhaltung nach jener Person befragt wurden, die Ihre Dienste in Anspruch genommen hätte, und es nicht nur zu einem Personentransport, sondern auch zu einem Transport einer Tasche gekommen sei. Sie sagten diesbezüglich aus, dass Sie über diesen Mann befragt und beschuldigt worden seien, mit ihm "gemeinsame Sache" zu machen. Nach konkreter Befragung zu den Geschehnissen bei der Anhaltung sagten Sie schließlich aus, dass Ihnen mitgeteilt worden ist, dass die Behörden nach diesem Mann suchen würden. Befragt, wie Sie gewusst hätten, dass es sich dann tatsächlich auch um denselben Mann gehandelt habe, erwähnten Sie, dass Ihnen Fotos vorgelegt worden seien, diese Person sich aber darauf nicht befunden habe. In der Folge wäre ein Phantombild nach Ihren Beschreibungen erstellt worden. Weiters wurde Ihnen mitgeteilt, dass man diesen Mann gemeinsam mit Ihnen in Ihrem Wagen gesehen hätte.

Anhand dieser widersprüchlichen Aussagen konnte eindeutig erkannt werden, dass Sie keine realen Erlebnisse zu schildern hatten. Abgesehen davon, dass Sie, wenn Sie nach der Beschreibung der Person bei der Einvernahme beim BAT befragt worden sind, diese einzig mit den Worten "ein ganz normaler Bursche mit Bart" abhandelten und dann schließlich behaupteten, es wurde ein Phantombild nach Ihren Angaben erstellt, völlig absurd ist, wurde damit schließlich auch die angebliche Festnahme ad absurdum geführt, wenn die Behörden doch nicht einmal Kenntnis von dieser Person hatten, Sie aber behaupteten, dass der Grund für die Mitnahme der Umstand gewesen sei, dass der Verdacht aufgetreten sei, dass Sie mit dieser Person zusammenarbeiten, weil Sie eben mit ihr zusammen im Wagen gesehen worden sind.

Die Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringens wurde auch dadurch unterstrichen, als Sie keine genauen Angaben hinsichtlich der behaupteten Mitnahmen machen konnten. In Anbetracht dessen, dass es behaupteterweise zu zwei Mitnahmen gekommen sei, wäre zu erwarten, dass Sie die genauen Daten dieser angeben können.

Ebenso wäre zu erwarten, dass Sie nach konkreter Befragung exakt angeben können, wie oft Sie die Person transportiert hätten bzw. in deren Dienste getreten seien, zumal die Anzahl gering ist und dies der ausschlaggebende Grund für die Ausreise aus Ihrem Heimatland gewesen sei.

(...)"

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde (die an den Asylgerichtshof adressiert wurde), in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften anfocht. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle er - so der Beschwerdeführer - die Voraussetzungen Asyl gewährt zu erhalten. Die Behörde hätte bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltens dem Beschwerdeführer Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 gewähren und feststellen müssen, dass seine Abweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung gemäß § 8 AsylG 2005 nicht zulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1. 2 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Der Verfassungsgerichtshof hat erkannt, dass selbst in einem Fall, in welchem die Schilderungen der beschwerdeführenden Partei von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheinen, die Asylbehörde dennoch nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden ist (vgl. VfGH vom 02.10.2001, B 2136/00).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens resultiert im gegenständlichen Fall insbesondere aus der Tatsache, dass die der Anfang 2013 getroffenen erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen ? wie aus deren Quellenangaben ersichtlich ? ausschließlich auf Berichten beruhen, welche aus dem Jahr 2011 oder aus noch früheren Jahren stammen. Ob diese zum Entscheidungszeitpunkt noch die zur ordnungsgemäßen und umfassenden Beurteilung des Fluchtvorbringens notwendige Aktualität aufgewiesen haben, muss in Zweifel gezogen werden.

Auch aus den Erwägungen der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung wird nicht ersichtlich, vor welchem Hintergrund sichergestellt ist, dass die verwendeten Berichte nach wie vor die für das gegenständliche Verfahren gebotene Aktualität besitzen bzw. diese zum Entscheidungszeitpunkt besessen haben. Dem in der Beweiswürdigung diesbezüglich herangezogenen Stehsatz ("Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.") kommt hierbei kein ausreichender Begründungswert zu.

Die belangte Behörde hat die gebotene Einholung aktueller Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsland sohin verabsäumt und dadurch die gebotene Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt unterlassen (vgl. dazu jüngst VfGH vom 05.03.2014, U 36/2013).

Ferner darf in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass auch die Möglichkeit zu einer Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs als fraglich erscheint. Aus dem Akteninhalt, insbesondere der Niederschrift der Einvernahme vom 17.07.2012, wird nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt Länderberichte vorgelegt oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gebracht wurden.

In der Beweiswürdigung der belangten Behörde findet sich diesbezüglich die folgende Passage:

"Selbst wenn Ihnen die Länderfeststellungen nicht persönlich übersetzt wurden und somit das Parteiengehör verletzt wurde, so wird dieser Umstand nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte dadurch geheilt, dass im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und Sie die Möglichkeit haben in Ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen (Thiniel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S. 175; mit Nachweisen zu entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur)."

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren unter Wahrung des Grundsatzes der amtswegigen Ermittlungspflicht und des Parteiengehörs aktuelle Länderfeststellungen zu treffen, das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsstaat zu würdigen und die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen haben.

2.2. Hinsichtlich der durch das Bundesasylamt zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers herangezogenen Detailarmut und den Widersprüchen in dessen Ausführungen, sei zudem darauf hingewiesen, dass selbige nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als derart gravierend angesehen werden können, um damit die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens einer Furcht vor staatlichen Verfolgungshandlungen insgesamt zu negieren.

Die belangte Behörde moniert in ihrer Beweiswürdigung zwar mit Recht die oftmals vagen Angaben des Beschwerdeführers. Um jedoch der Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, das spekulative Element zu nehmen, wäre eine vertiefte Befragung notwendig gewesen.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in einer einzigen Einvernahme (neben der Ersteinvernahme, in der jedoch auf den Fluchtgrund nicht im Detail einzugehen ist) am 17.07.2012 unzureichend befragt worden ist. So fehlt es der gesamten Einvernahme an der notwendigen Tiefe bzw. hat das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes es verabsäumt, dem Beschwerdeführer konkrete Nachfragen zum Hergang seiner Mitnahmen und Anhaltungen zu stellen und diesem die teils divergierenden Angaben aus seiner Erstbefragung vorzuhalten, um damit ein umfassenderes und detaillierteres Bild der Ausreisegründe des Beschwerdeführers erhalten zu können. Unabhängig von dem Umstand der unzureichenden Befragung wäre es für das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes ein leichtes gewesen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens des Beschwerdeführers zu verifizieren, indem - wie bereits oben angedeutet - eine tiefergehende (weitere) Befragung der fluchtauslösenden Beweggründe durchgeführt worden wäre und die jeweiligen Angaben des Beschwerdeführers gegenübergestellt worden wären, wodurch etwaige aufgetretene Widersprüche und Abweichungen in den Angaben des Beschwerdeführers festgestellt und letztlich auch vorgehalten werden hätten können.

2.3. Im Detail darf darüber hinaus zur Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgehalten werden, dass keinesfalls aus den von dem Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüchen per se geschlossen werden kann, dass keine Angst vor einer Festnahme bzw. vor sonstigen staatlichen Verfolgungshandlungen vorliegen würde. Vielmehr kann aufgrund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer nach zweimaligen behördlichen Anhaltungen und Misshandlungen seiner Person ? angesichts der denkbaren drohenden Verfolgung seiner Person - entschließt die Heimat zu verlassen.

Auf die Frage, woher er gewusst habe, dass es sich bei dem behördlich gesuchten Mann um seinen Fahrgast gehandelt habe, gab der Beschwerdeführer an, diesen auf den ihm vorgelegten Fotos nicht erkannt zu haben, jedoch hätte die Behörde aufgrund seiner (vagen) Angaben ein Phantombild angefertigt. Darin kann keine eigentliche Antwort auf die dem Beschwerdeführer gestellte Frage erkannt werden, doch wäre dieser Umstand dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vorzuhalten gewesen, um ihm die Möglichkeit einer Präzisierung seiner Antwort zu geben.

Der Vollständigkeit halber darf erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer den Fahrgast im Zuge seiner Einvernahme als "ganz normalen Burschen ohne Bart" beschrieben hatte, während in der Beweiswürdigung der belangten Behörde irrtümlicherweise ausgeführt wurde, dass dieser als "ganz normaler Bursche mit Bart" beschrieben worden sei.

Überdies wird dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zur Unglaubwürdigkeit gereicht, dass er sich nicht erinnern habe können, wie oft er mit dem - wie sich später herausgestellt habe ? behördlich gesuchten Mann in Kontakt gewesen sei. Hierin kann jedoch nicht zwangsläufig ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erblickt werden, da sich laut Angaben des Beschwerdeführers erst bei der letzten Fahrt herausgestellt habe, dass der Transport etwas Außergewöhnliches darstellen würde.

2.4. Angesichts obiger Erwägungen ist als maßgebend festzuhalten, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt schwere Mängel aufgetreten sind, die von fehlenden Ermittlungen bis zu mangelhaften Begründungen im erstinstanzlichen Bescheid reichen. Wie bereits angemerkt, beruht die negative Entscheidung des Bundesasylamtes auf zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr als aktuell anzusehenden Länderfeststellungen sowie auf einer einzigen Einvernahme des Beschwerdeführers, welche aufgrund mangelnder Detailtiefe keine ausreichende Grundlage zur Feststellung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhaltes bietet. Allein auf Grundlage der stattgefunden Befragung kann keinesfalls hinreichend beurteilt werden, ob die von dem Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegeben Umstände als glaubhaft bzw. als asylrelevant angesehen werden können. Keinesfalls liegt somit eine ausreichende Grundlage für die Fällung einer negativen Entscheidung vor, was auch aus der seitens des Bundesasylamtes beweiswürdigend getroffenen - nur wenig aussagekräftigen ? Erwägungen deutlich wird.

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Da für die Lösung der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm unterstellten staats- bzw. russlandfeindlichen politischen Gesinnung der Gefahr einer Verfolgung iSd GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers bedurft.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme sowie die Beurteilung der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens auf Grundlage aktueller Länderberichte unvermeidlich erscheint.

Der zuständige Richter ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu sanieren sind, da im gegenteiligen Fall der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor das Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde und somit - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - der zweitinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Im fortgesetzten Verfahren wird demnach der Beschwerdeführer erneut zum Fluchtvorbringen zu befragen sein, wobei insbesondere auch sein Vorbringen in der Beschwerde heranzuziehen sein wird. Dabei werden insbesondere gezielte und lenkende Fragen zu stellen sein, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln. Auch werden dem Beschwerdeführer die bereits angeführten aber auch allenfalls im Zuge der durchzuführenden Befragung neu hinzukommende Unklarheiten und Widersprüche vorzuhalten sein. Dem Beschwerdeführer werden im Übrigen aktuelle Berichte zur Lage in seinem Herkunftsstaat vorzulegen zu sein und wird diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme zu selbigen im Rahmen des Parteiengehörs einzuräumen zu sein.

Es steht demnach außer Zweifel, dass zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers und eine Beurteilung seines Vorbringens anhand aktueller Länderfeststellungen unvermeidlich scheinen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist ? angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes ? nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.