L512 1266811-2•BVwG L512 1266811-2
L512 1266811-2Bundesverwaltungsgericht08.01.2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Gesamtbetrachtung, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrensdauer
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Philipp TSCHERNITZ gegen den Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes vom 06.12.2005, Zl. 05 08.193-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2014 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge "Pakistan" genannt) brachte nach illegaler Einreise am 07.06.2005 bei der belangten Behörde einen Asylantrag ein.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 08.06.2005 gab der BF an, dass er weder vorbestraft noch von den pakistanischen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden sei, auch sei er nie im Gefängnis gewesen und habe keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung angehört. Von den pakistanischen Behörden werde er nicht gesucht und habe er keine Probleme mit diesen gehabt.
Zu seinen Fluchtgründen brachte der BF vor, dass es in seinem Heimatdorf XXXX einen Großgrundbesitzer namens XXXX gäbe, welcher sehr gute politische Kontakte habe und der reichste Bauer im Dorf sei. Die Landwirtschaft des BF grenze unmittelbar an die des Großgrundbesitzers und habe dieser unrechtmäßig sein Land in Beschlag nehmen wollen. Der BF und seine Familie hätten sich jedoch dagegen gewehrt. Dann aber sei der Sohn des BF entführt worden und habe man eine Million Rupien für ihn gefordert. Der BF habe einen Teil seines Landes verkaufen müssen, um seinen Sohn freizukaufen. Der BF hätte sein Land nicht an XXXX geben wollen, weil es schon seinen Großeltern gehört habe. Am 09.02.2005 wäre auf sein Haus geschossen worden, wobei sein Vater von einer Kugel getroffen und getötet worden sei. Vier Tage später habe die Begräbnisfeier in seinem Haus stattgefunden. Später an diesem Tag sei wieder auf sein Haus geschossen worden, jedoch wäre der BF zu dieser Zeit gerade nicht daheim gewesen. Seine Tochter XXXX sei von einer Kugel getroffen und verletzt worden. Sie sei im General Hospital in XXXX gewesen und werde er versuchen, eine Verletzungsanzeige vom Spital zu besorgen. Nach diesem Vorfall wäre der BF mit seiner Familie nach XXXX zu einem Verwandten gezogen. Durch einen Freund im Heimatdorf habe er erfahren, dass die Leute des Großgrundbesitzers nach ihm suchen würden und habe ihm dieser zur Vorsicht geraten. Der BF hätte seinem Cousin in XXXXvon dem Vorfall erzählt, welcher ihm geraten habe, das Land zu verlassen und seine Ausreise organisiert hätte. Seine Frau habe er nicht mitnehmen können, weil sie zu krank für die Reise gewesen sei. Für die Kinder habe er das Geld nicht aufbringen können und würden sich seine Schwiegereltern um sie kümmern. Der BF habe sich an die Polizei gewandt, jedoch habe diese nichts unternommen, weil niemand gewusst habe, wer geschossen hätte. Er habe der Polizei seinen Verdacht mitgeteilt, aber XXXX habe Helfer, die niemand gekannt habe. Das Lösegeld für seinen Sohn habe er im Wald hinterlegt und sei sein Sohn später frei gelassen worden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht und wolle er sein Vorbringen auch nicht ergänzen.
Den Entschluss seine Heimat zu verlassen habe er nach dem Tod seines Vaters im Februar 2005 gefasst. Konkret habe er Angst gehabt umgebracht zu werden und sei daher geflüchtet. Es wäre nicht möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, um den Problemen zu entgehen, zumal sein Gegner sehr einflussreich sei. Im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan befürchte er, dass ihn seine Gegner töten würden.
Er habe den Dolmetscher einwandfrei verstanden, das Protokoll sei ihm rückübersetzt worden und habe er nichts hinzuzufügen oder abzuändern. Er sei psychisch und physisch in der Lage gewesen die Fragen zu verstehen und entsprechend zu beantworten.
Bei seiner neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.12.2005 wiederholte der BF seine bisherigen Angaben und ergänzte, dass seine Frau und Kinder jetzt in der Ortschaft XXXX, etwa 50 Kilometer von XXXX entfernt, leben würden. Sie hätten kein Telefon, aber der BF habe monatlich telefonischen Kontakt zu seinen Schwiegereltern, welche in XXXX leben würden und von welchen er wisse, dass es seinen Angehörigen recht gut gehe. Von seinem Schwiegervater wisse er, dass die Felder heute brach liegen würden und nichts angebaut werde. Weiters erzählte der BF, er habe eigentlich nach Deutschland gewollt, weil dort ein entfernter Verwandter von ihm sei, aber der Schlepper habe ihn hierher gebracht. Seine Probleme mit dem Nachbarn habe er nicht durch einen Ortswechsel entschärfen können, da ihn dieser überall ausfindig machen hätte können. Der BF gab zum Schluss der Einvernahme an, dass seine Frau und seine Kinder bei dem Erdbeben ums Leben gekommen seien und er nicht wisse, was er in Pakistan machen solle. Er habe das nicht schon früher ausgesagt, weil er nicht genau danach gefragt worden sei. Auf Vorhalt, dass der Bereich XXXX nicht vom Erdbeben betroffen gewesen sei, äußerte sich der BF dahingehend, dass seine Familie weiterhin von XXXX bedroht worden und daher weiter nach Norden nach XXXX gezogen sei. Dort sei das Erdbeben gewesen. Fluchtgründe, die nicht im Zusammenhang mit dieser Geschichte stehen würden, habe er nicht. Er habe sich nie politisch engagiert und auch keine Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt.
I.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2005, Zl. 05 08.193-BAG, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde in Spruchpunkt II. die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. In Spruchpunkt III wurde der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.
Das Bundesasylamt ging von einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF insbesondere hinsichtlich seiner Fluchtgründe aus. Zu Spruchpunkt II. hielt das Bundesasylamt fest, dass aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht von einer Gefahr im Sinne des § 57 (1) FrG ausgegangen werden könne. Auch sonst hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit einer Verletzung der ihm aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen habe.
Zu Spruchpunkt III. legte die Verwaltungsbehörde dar, dass der BF keine familiären Beziehungen in Österreich habe und zudem über keinen Aufenthaltstitel verfüge.
I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.12.2005 Berufung erhoben, in welcher im Wesentlichen die Fluchtgründe wiederholt sowie ausgeführt wurde, dass der Verfolger des BF unter dem Schutz der lokalen Behörden stehe und er nicht gegen diesen vorgehen könne. Daher sei der pakistanische Staat nicht gewillt, den BF vor seinem Verfolger zu schützen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ihm aus diesem Grund verwehrt und würde er außerdem dadurch zu einer IDP (Internally Displaced Person) werden, deren Behandlung und Situation in Pakistan unmenschlich sei, was ihm nicht zuzumuten wäre. Die Behörde würde ihre Entscheidung weitgehend mit der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründen, welche sie jedoch mit unsubstantiierten Argumenten lediglich behauptet hätte, anstatt sie zu belegen.
Die belangte Behörde übersehe weiters, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig von der Flüchtlingseigenschaft bestehe und hätte sie dies im konkreten Fall prüfen müssen. Die Gefahr, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, wäre nicht nur real, sondern auch erheblich.
In einer Beschwerdeergänzung datiert mit 19.12.1005 brachte der BF vor, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge von Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde bei einem entsprechenden Ermittlungsverfahren zu einem anderen, für ihn positiven Ergebnis gekommen wäre. Der Behörde sei bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8 EMRK einige Fehler unterlaufen, zumal diese nicht im Hinblick auf seinen konkreten Fall vorgenommen worden sei, sondern sich in allgemeinen Ausführungen zum Recht auf Familienleben erschöpfe. Hätte das Bundesasylamt vollständig und richtig geprüft, so wäre es zum Ergebnis eines Eingriffs in sein Privatleben und somit zu einer anderslautenden Feststellung gekommen.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.09.2010 wurden dem BF Länderberichte zur Lage in Pakistan zur Kenntnis gebracht mit der Aufforderung, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Weiters wurde der BF ersucht, binnen zwei Wochen die gestellten Fragen hinsichtlich seiner aktuellen Situation in Österreich schriftlich zu beantworten sowie allfällige sonstige Umstände (beispielsweise gesundheitliche Aspekte), welche sich in seinem Bereich ergeben hätten, darzulegen.
Mit seiner Stellungnahme vom 27.09.2010 gab der BF bekannt, dass er in Pakistan verheiratet gewesen sei, in Österreich hingegen nicht. Er habe hier auch keine Kinder oder andere nahe Verwandte bzw. Verwandte, von welchen er finanziell abhängig sei. Er spreche Deutsch, er spreche und verstehe 50-60% von allem, was gesagt werde. Er besuche den Deutschkurs in der Flüchtlingsunterkunft, der vom Land XXXX organisiert werde und bereite sich auf die Sprachprüfung vor. Er habe hier leider keine Arbeitserlaubnis, besuche keine Kurse und keine Schule oder Universität und sei auch kein Mitglied in einem Verein. Er habe einen Freund in Österreich, der auch aus Pakistan stamme, aber bereits in Österreich berufstätig sei. Der BF wäre illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich gehabt. Er wäre in Österreich nie gerichtlich wegen einer Straftat verurteilt bzw. von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt worden.
Ergänzend (unter P.S. am Ende des Schreibens) führte der BF aus, dass er in Pakistan im aktuellen Katastrophengebiet gelebt habe. In dem Überschwemmungsgebiet habe er ein Haus gehabt, welches durch das Hochwasser und die Überflutungen vollständig zerstört worden sei. Er sei somit in seiner Heimat obdachlos und habe keine Möglichkeit eine Unterkunft zu finden. Seine damalige Adresse sei wie folgt gewesen:
XXXX.
I.1.4. Der Asylgerichtshof hat durch die damals zuständige Geschäftsabteilung mit Erkenntnis vom 29.11.2010, Zl. C7 266.811-0/2008/6E die Beschwerde gem. § 7 AsylG 1997und § 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen sowie die Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 ausgesprochen, sodass die Beschwerde somit in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen wurde.
I.1.5. Einer gegen das Erkenntnis vom 29.11.2010, Zl. C7 266.811-0/2008/6E erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 09.05.2011, Zl U 84/11-10 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 19.09.2011, Zl. U 84/11-15 wurde die Beschwerde des BF gegen das Erkenntnis vom 29.11.2010, Zl C7 266.811-0/2008/6E hinsichtlich der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 sowie der Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 stattgegeben und wurde im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung aus:
"Nach Ansicht des Asylgerichtshofes könne aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zwei unterschiedliche pakistanische Heimatadressen angegeben habe, geschlossen werden, "dass seine Angaben unglaubhaft sind und er damit versucht, einen asylrelevanten bzw. Art3 EMRK relevanten Sachverhalt zu begründen."
Der eben erwähnte Umstand mag sich allenfalls auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person - und insofern möglicherweise auf die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens und damit auf das Schicksal seines Asylantrags - auswirken. Hingegen darf die Nennung unterschiedlicher Heimatadressen nicht dazu führen, dass die Refoulement-Prüfung nur eingeschränkt vorgenommen (oder überhaupt unterlassen) wird - im konkreten Fall insbesondere auch hinsichtlich der Untersuchung der Frage, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan diesen in Anbetracht der Flutkatastrophe vom Juli/August 2010 in seinem Recht nach Art. 3 EMRK verletzen könnte.
In Anbetracht der durch die Flutkatastrophe in Pakistan eingetretenen, außergewöhnlichen Situation ist es nicht ausreichend, wenn sich der Asylgerichtshof mit dem Hinweis auf widersprüchliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Heimatort begnügt und darüber hinaus bloß allgemein darauf verweist, dass der Beschwerdeführer "gemäß eigenen Angaben auch Verwandte in anderen Teilen Pakistans hat, beispielsweise einen Cousin in der Großstadt XXXX, welche nicht vom Hochwasser betroffen war bzw. ist".
Der Asylgerichtshof hätte nur gestützt auf eine fundierte Einschätzung der Lage in Pakistan nach der Flutkatastrophe (im Entscheidungszeitpunkt) klären können, ob die von ihm behauptete Möglichkeit einer Niederlassung in nicht vom Hochwasser betroffenen Teilen Pakistans (also die Möglichkeit einer innerstaatlichen Relokation) für den Beschwerdeführer überhaupt gegeben und/oder ihm zumutbar war.
Dass sich der Asylgerichtshof nur völlig unzureichend mit der Flutkatastrophe und deren Folgen beschäftigt hat, ist insbesondere auch daran ersichtlich, dass die in der angefochtenen Entscheidung genannten Erkenntnisquellen mit länderkundlichen Informationen über Pakistan veraltet sind, soweit es um dieses Ereignis geht: Der aktuellste der vom Asylgerichtshof herangezogenen Berichte stammt vom März 2010; die in Rede stehenden verheerenden Überschwemmungen ereigneten sich aber erst im Juli und August 2010. (Zur Aufhebung von Entscheidungen des Asylgerichtshofes infolge Heranziehung veralteter Länderberichte s. zB VfSlg. 19.130/2010 und VfGH 20.9.2010, U1863/09.)
Weiters ist Folgendes zu beanstanden: Im Akt des Asylgerichtshofes findet sich zwar eine Karte Pakistans, in der die Überschwemmungsgebiete und die betroffenen Distrikte ausgewiesen sind ("Pakistan - Flood Zones as of 2nd September 2010 and Affected Districts as of 6th September 2010"). Der Asylgerichtshof hat es jedoch unterlassen, sich in der angefochtenen Entscheidung (etwa unter Bezugnahme auf diese Karte und/oder durch einschlägige Recherchen im Internet) mit der Situation des mutmaßlichen Heimatortes des Beschwerdeführers - und damit möglicherweise mit dem Schicksal seiner Unterkunft - in irgendeiner Weise zu befassen."
I.1.6. Auf Grund einer Änderung der Geschäftsverteilung wurde die gegenständliche Sache nach der teilweisen Behebung durch den Verfassungsgerichtshof der zuständigen Geschäftsabteilung des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
I.1.7. Am 14.02.2012 wurden dem BF aktuelle Länderberichte zur Lage in Pakistan mit der Aufforderung, binnen 2 Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht. Der BF wurde explizit aufgefordert, seine letzte Wohnadresse in Pakistan bekannt zu geben. Weiters wurde der BF aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen, insbesondere was ein etwaiges Privat- und Familienleben sowie etwaige Erkrankungen betreffe. Der BF wurde auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen.
Mit Schreiben vom 28.02.2012 wurde eine Stellungnahme seitens des BF eingebracht. Ausgeführt wurde, dass sich die Länderfeststellungen in ihrer Gesamtheit zu positiv darstellen würden. Es komme immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen und sei die Sicherheit des BF in Pakistan nicht gewährleistet, weshalb eine Abschiebung im Sinne der EMRK nicht tunlich erscheine. Der BF habe in Österreich Deutschkurse absolviert und gehe einer geringfügigen Beschäftigung als Werbemittelverteiler nach. Er sorge damit zumindest teilweise für seinen Lebensunterhalt. Er habe - soweit dies neben der Berufsausübung möglich sei - soziale Kontakte mit Bekannten und Personen aus seinem ehemaligen Heimatland, welche in Klagenfurt aufhältig seien. Eine Ausweisung sei daher untunlich und werde unter Hinweis auf die Beschwerde der Antrag wiederholt, dem BF Asyl zu gewähren und jedenfalls die Ausweisung für unzulässig zu erklären.
I.1.8. Am 04.09.2012 wurde dem BF eine im gegenständlichen Verfahren in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 18.06.2012 hinsichtlich der Hochwassersituation in XXXX und XXXX zur Stellungnahme übermittelt.
Am 19.09.2012 langte eine Stellungnahme zur Anfragebeantwortung ein. Ausgeführt wurde darin in einem Absatz, dass in der Anfragebeantwortung ersichtlich sei, dass sowohl die Sicherheitslage als auch die soziale Absicherung und medizinische Versorgung in Pakistan nicht den humanitären Standards entspräche und daher eine Abschiebung in dieses Land nicht gerechtfertigt sei.
I.1.9. Der Asylgerichtshof hat durch die damals zuständige Geschäftsabteilung mit Erkenntnis vom 21.12.2012, Zl. E13 226.811-0/2008/26E die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
I.1.10. Einer gegen das Erkenntnis vom 21.12.2012, Zl. E13 226.811-0/2008/26E erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 23.12.2013, Zl U 2553/2013-6 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 05.03.2014, Zl. U 2553/2013-9 wurde der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 21.12.2012, Zl. E13 226.811-0/2008/26E hinsichtlich der Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 stattgegeben und wurde im Übrigen die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründend führte der VfGH in seiner Entscheidung unter anderem aus:
"Nach einer Aufenthaltsdauer von über siebeneinhalb Jahren wäre es geboten gewesen, dass der Asylgerichtshof sich durch weitere Ermittlungen - vor allem durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung - ein umfassendes Bild von der Integration des Beschwerdeführers macht. Insbesondere im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer behaupteten Anstellung in einem Lokal uns als Zeitungsausträger, gute soziale Kontakte und Deutschkenntnisse ist es nicht ausreichend, diese bloß wegen fehlender schriftlicher Nachweise dafür als nicht gegeben anzunehmen. "
I.1.11. Für den 18.08.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.
I.1.12. Mit Schreiben vom 28.07.2014 teilte die belangte Behörde (nunmehr das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich sei.
I.1.13. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 17) bestätigte der BF seine im Verfahren bekannt gegebene Identität und dass er verhandlungsfähig sei. Zum Gesundheitszustand befragt führte der BF an, er sei gesund.
Der BF hatte die Möglichkeit zu seiner Integration Stellung zu nehmen.
I.1.14. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher die Sprachen punjabi, urdu und englisch spricht. Der BF ist gesund. Der BF ist ein arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit seiner Antragstellung am 07.06.2005 im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Der BF arbeitet zurzeit selbstständig als Werbemittelverteiler und ist seit dem XXXX im Besitz eines Gewerbescheines. Zuvor ist der BF illegal dieser Tätigkeit nachgegangen. Der BF wohnt zusammen mit einem Freund in einer Mietwohnung. Der BF hat Freunde in Österreich. Der BF hat einen Deutschkurs auf A1 Niveau absolviert. Der BF ist Mitglied bei der freiwilligen Feuerwehr. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren.
Die Angaben des BF und die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Unterlagen bzgl. seiner Integration in Österreich werden der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
II.3.4. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung des BF in dessen Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde abgewiesen. Es lag daher ab Rechtskraft dieses Erkenntnis kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt dem BF kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fällt, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Der BF hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Er möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich bereits seit seiner Antragstellung am 07.06.2005 im Bundesgebiet auf. Er reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Der BF arbeitet zurzeit selbstständig als Werbemittelverteiler und ist seit dem XXXX im Besitz eines Gewerbescheines. Der BF wohnt zusammen mit einem Freund in einer Mietwohnung. Der BF hat Freunde in Österreich. Der BF hat einen Deutschkurs auf A1 Niveau absolviert. Der BF ist Mitglied bei der freiwilligen Feuerwehr. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Der BF ist seit ca. 9 Jahren und 7 Monaten in Österreich aufhältig. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte er diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und er sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Der BF verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte.
Der BF begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt des BF ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war.
Der BF ist einen relativ langen Zeitraum in Österreich aufhältig. Der BF spricht und versteht Deutsch in einfacher Weise. Der BF hat einen Deutschkurs auf A1 Niveau absolviert.
Auch wenn der BF illegal als Zeitungsausträger arbeitete, ist ebenso zu berücksichtigten, dass der BF bemüht war, für seine Selbsterhaltungsfähigkeit Sorge zu tragen, sowie diese Tätigkeit legal auszuüben. Nunmehr ist er im Besitz eines Gewerbescheines.
Der BF verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan neben Verwandten des BF auch Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Der BF reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur (vgl. U 145/2014-9 vom 06.06.2014) davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes vorliegt, jedoch kann diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint.
Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass dem BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Ein derartiges Verschulden kann aufgrund der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden. Werden die erstinstanzlichen Verfahren sowie die Beschwerdeverfahren zusammengefasst, dauerte das Verfahren ca. 9 Jahre und 7 Monate. Diese Verzögerungen sind dem BF nicht zum Vorwurf zu machen. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des Vorbringens des BF sowie seinem Verhalten im Verfahren davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, wobei hier die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 07.10.2010, B 950/10) im Rahmen einer Interessensabwägung davon auszugehen, dass die privaten Interessen im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 18 - 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen.
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