BVwG G311 2009120-1

G311 2009120-1Bundesverwaltungsgericht08.01.2015

Regest

Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2009120-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2009120.1.00

Spruch

G311 2009120-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Slowakei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2014, Zahl 612561200-14037460, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:

"P. Z. ist schuldig, er hat im Zeitraum vom Anfang 2009 bis Ende Mai 2012

in XXXX und XXXX vorschriftswidrig Suchtgift anderen in einer die Grenzmenge (§ 28b) und das 25-fache übersteigenden Menge gewinnbringend überlassen, indem er zumindest 850 Gramm Pervitin, erhaltend eine Reinsubstanz von ca. 550 Gramm Methanphetamin, an L. H., M. M., T. W. und R. B. verkaufte;

in XXXX durch die unter I.) genannte Tathandlung zur Einfuhr von Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) um das 25-fache übersteigenden Menge beigetragen, in dem er den nahezu gesamten Teil der dort angeführten Menge an Pervitin an L.H., M. M., T. W. und R. B. überließ und die Genannten dieses nach Österreich einführten;

vorschriftswidrig Suchtgift in XXXX von Tschechien nach Österreich eingeführt, und zwar eine nicht mehr festzustellende, im Zweifel die Grenzmenge nicht übersteigende Menge der unter I.) genannten Menge Pervitin.

P. Z. hat hiedurch

zu I.) das Verbrechten des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG;

zu II.) das Verbrechen des Suchtgifthandels als Beitragstäter gemäß § 28a Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und § 12, dritter Fall StGB;

zu III.) das Vergehen an unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, fünfter Fall SMG

begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer

Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren

und gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43a Abs. 4 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 (zwei) Jahren unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von 3 Jahren bedingt nachgesehen."

In den Entscheidungsgründen wurde dazu ausgeführt:

"Der Angeklagte ist ledig, war zuletzt als Baggerfahrer beschäftigt und hat ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.700 bezogen, er ist für niemanden sorgepflichtig und bisher unbescholten.

Der nicht suchtgiftabhängige Angeklagte hat die im Spruch angeführten Tathandlungen wissentlich und absichtlich gesetzt. Er handelte im Wissen und mit der Absicht, dass es sich bei den um ihn eingekauften, eingeführten und verkauften Substanzen und um verbotene Suchtgifte nach dem Suchtmittelgesetz handelt. Seine Absicht war von Anfang an darauf gerichtet, durch fortgesetzte Verkaufshandlungen und Einfuhren der verbotenen Substanzen eine Menge, die das 25-fache der Grenzmenge übersteigt, zu verkaufen bzw. einzuführen.

Der Angeklagte handelte weiters in der Absicht, durch die fortgesetzte Begehung derartiger strafbarer Handlungen sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

..."

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.11.2012 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung verwiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 19.03.2013, 2013/21/0016, zurückgewiesen.

Laut Aktenvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX teilte die Justizanstalt XXXX an diesem Tage mit, das der Beschwerdeführer am XXXX aufgrund einer Einzelbegnadigung aus der Strafhaft entlassen wird.

Mit Schriftsatz vom 01.10.2013 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter die Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes. Einziger Grund für das Aufenthaltsverbote sei die strafgerichtliche Verurteilung gewesen, die Strafzumessung sei im unteren Drittel des Strafrahmens erfolgt und sei das Landesgericht XXXX davon ausgegangen, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Einschreiter keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde (§ 43a Abs. 4 StGB), der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe habe nur ein Jahr betragen. Der Beschwerdeführer sei vorzeitig aus der Strafhaft entlassen worden und halte er sich bescheidkonform in der Slowakei auf. Die belangte Behörde sei von Fehlen von familiären und sonstigen Bindungen ausgegangen. Der Einschreiter habe von Jänner 2009 bis Mai 2012 als Baggerfahrer bei einer österreichischen Firma gearbeitet, weshalb sehr wohl eine berufliche Bindung gegeben sei. Der Beschwerdeführer verfüge nun über eine Einstellungszusage einer österreichischen Firma (ein diesbezügliches Schreiben wurde vorgelegt). Darüber hinaus erleide "der hier in Rede stehende Bescheid über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes an eine durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Weiter werde auf § 67 FPG, die diesbezüglichen Gesetzesmaterialen sowie auf die Richtlinie 2004/38/EG verwiesen. Mit Blick auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers liege keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag vom 02.10.2013 auf Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der erst kurzen vergangenen Zeit keine positive Zukunftsprognose getroffen werden kann, dafür reiche auch eine Einstellungszusage nicht aus.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen wie im Antrag auf Aufhebung ausgeführt. Die belangte Behörde sei nicht darauf eingegangen, dass das Tatbild der einzig vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer als EU-Bürger nicht Deckung findet. Ebensowenig sei gewürdigt worden, dass die Verbüßung der Haftstrafe zu einem Charakterwandel des Beschwerdeführers geführt habe. Die belangte Behörde habe Gründe und "Gegengründe" nicht abgewogen.

Das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilnahm. Dieser brachte vor:

"Es wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Antrag auf Wiedereinreise gestellt. Dieser wurde nach den Angaben des BFA an die österreichische Botschaft in Bratislava weitergeleitet. Der Beschwerdeführer (BF) kann daher zur heutigen Verhandlung nicht erscheinen. Es wird auf die Richtlinie 2011/98/EU verwiesen. Der BF wurde wegen eines Minderdeliktes bestraft. Er hat eine Arbeitsmöglichkeit in Österreich, weshalb wie bisher die Behebung die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt wird. Gegen den BF ist lediglich eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt worden, die vom Gericht getroffene Zukunftsprognose ist durchaus positiv. Der unbedingte Teil der Haftstrafe wurde zum Teil bedingt nachgesehen.

...

Der BF lebt derzeit in der Slowakei und ist seit seiner Ausreise nie mehr nach Österreich eingereist. Er geht in der Slowakei einer geringfügigen Beschäftigung nach. Meines Wissens nach ist der BF ledig."

Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger. Er ging beginnend ab September 2005 mit kurzen Unterbrechungen bis XXXX einer Beschäftigung im Bundesgebiet nach.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer lebt derzeit in der Slowakei, er verfügt über eine Einstellungszusage einer österreichischen Firma. Sonstige private Bezugspunkte oder familiäre Bindungen sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Strafregister- und Sozialversicherungsdatenauszug ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

§ 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN).

Es kommt somit darauf an, ob eine Gefährlichkeitsprognose aufgrund des gegenständlich anzuwendenden § 67 Abs. 1 FPG dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich ist, weil aufgrund des persönlichen Verhaltens des Mitbeteiligten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ferner ist für die Beurteilung maßgeblich, ob die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbotes im Grunde des Art. 8 EMRK sowie des § 9 BFA-VG verhältnismäßig ist.

Im gegenständlichen Fall ist anzumerken, dass sich die Umstände nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert haben, auch wenn er nun auf eine Einstellungszusage verweisen kann, da der Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des Aufenthaltsverbotes einer Beschäftigung im Inland nachgegangen ist.

Gestützt wurde das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf die Verurteilung durch das Landesgerichtes XXXX vom XXXX. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Anfang 2009 bis Ende Mai 2012 Suchtgift in einer der Grenzmenge und das 25-fache übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überließ, indem er 550 g Methamphetamin verkaufte. Er trug dazu bei, dieses Suchtgift nach Österreich einzuführen. Darüber hinaus hat er Suchtgift in einer die Grenzmenge nicht überschreitenden Menge nach Österreich eingeführt.

Der Berufungswerber weist zwar zutreffend daraufhin, dass er das Aufenthaltsverbot befolgt hat und in die Slowakei ausgereist ist. Was das konkret vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdungspotential betrifft, muss jedoch festgehalten werden, dass es sich beim strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers keineswegs um eine einmalige Kurzschlusshandlung gehandelt, sondern dass er - wie der lange Tatzeitraum zeigt - über drei Jahre hinweg Suchtgift nach Österreich eingeführt und hier verkauft hat. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Zeitraumes offenbar keine Veranlassung gesehen, sein Verhalten zu überdenken

Angesichts der schwerwiegenden Straftaten, die der Verurteilung zugrunde liegen, ist die Zeit des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Dauer von zwei Jahren als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshof stellt die Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053).

Bei der aus fremdenrechtlicher Sicht vorzunehmenden Bewertung des Verhaltens des Beschwerdeführers fällt neben dem langen Tatzeitraum auch die Menge des vom Beschwerdeführer eingeführten und verkauften Suchtgiftes besonders ins Gewicht, zumal er unter Spruchpunkt des strafgerichtlichen Urteils wegen des Verkaufs einer die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge von Suchtgift verurteilt wurde. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch im Tatzeitraum einer Beschäftigung nachgegangen ist und ihn die damals vorliegende berufliche Absicherung nicht davon abgehalten hat, die Straftaten zu begehen. Auch unter diesem Blickwinkel kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen, dass sich das Gefährdungspotential wesentlich verringert hat.

Dem zweifelsohne gewichtigen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers wieder in das Bundesgebiet einreisen zu können um hier zu arbeiten, waren die durch die Art der dem Berufungswerber zur Last liegenden Delikte in gravierender Weise beeinträchtigten maßgeblichen Interessen der Allgemeinheit gegenüber zu stellen, zumal das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten ist ( VwGH 27. 03.2007, 2006/21/0033; 20.12.2007, 2007/21/0499). In Hinblick auf das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes konnte die Interessensabwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wurde gegenständlich nicht vorgebracht und ist auch eine solche im Verfahren nicht hervorgekommen. Für die Entscheidungsfindung war im Gegenstand neben der oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, die zwar zu früheren Rechtslagen ergangen ist, jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist, die Klärung und Feststellung des Sachverhaltes des konkreten Einzelfalles maßgebend.

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