BVwG W209 1416434-1

W209 1416434-1Bundesverwaltungsgericht07.01.2015

Regest

bürgerkriegsähnliche Situation, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W209 1416434-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.1416434.1.00

Spruch

W209 1416434-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Afghanistan, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.11.2010, GZ 10 08.580-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15.9.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung im Asylverfahren am selben Tag gab er im Beisein eines Dolmetschers vor dem Bezirkspolizeikommando Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EASt, zu seinem Fluchtgrund befragt, zu Protokoll, dass sein Vater eine Feindschaft mit XXXX wegen eines Grundstückes gehabt habe. Die Söhne des XXXX hätten seinen Bruder getötet. Von der Polizei hätten sie keine Unterstützung bekommen. Deswegen habe sein anderer Bruder Rache gewollt. Sein Bruder habe einen Sohn und zwei Neffen des XXXX erschossen, bevor er selbst erschossen worden sei. Als dann der Beschwerdeführer von den Feinden angegriffen worden sei, hätten ihn Dorfbewohner retten können. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer mit dem Rest seiner Familie nach Kabul geflüchtet. Jetzt fürchte er um das Leben seiner Familie, die zurzeit versteckt in Pakistan lebe. Im Protokoll ist angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer sehr oft widersprochen habe.

3. Am 27.10.2010 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, zu seinen Fluchtgründen einvernommen. Dabei gab er zu Protokoll, das seine bisherigen Angaben rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er habe über einen Reisepass verfügt. Dieser sei ihm jedoch von seinem Schlepper abgenommen worden. Der Reisepass sei in seiner Heimatsprovinz in der Stadt XXXX ausgestellt worden. Er wisse aber nicht von welcher Behörde. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, er habe Afghanistan rund zwei Monate vor seiner Ankunft in Österreich verlassen, weil seine Feinde ihn suchen würden. Er habe mit seiner Frau, seiner Mutter, einer Schwester, seinem Sohn und zwei Brüdern in der Provinz Panjshir gelebt. Sein Vater sei bereits vor fünf Jahren gestorben. Nun lebe aber niemand mehr in Afghanistan. Die zwei Brüder seien umgebracht worden. Seine Schwester, seine Mutter, sein Sohn und seine Frau seien in Pakistan. Er wisse aber nicht, wo genau in Pakistan sie sich aufhalten würden. Sein Vater habe schon vor vielen Jahren mit einer Person namens XXXX eine Feindschaft gehabt. Nach dem Tod seines Vaters habe der Bruder des Beschwerdeführers die Felder den Bauern übergeben, damit sie dort etwas anbauen können und seine Familie etwas davon bekomme. Zwei Jahre später hätten die Bauern jedoch keine Ernteerträge mehr gebracht. Als sein Bruder sie nach dem Grund gefragt habe, hätten sie geantwortet, dass die Söhne des XXXX dies veranlasst hätten. Als sein Bruder daraufhin die Söhne zur Rede gestellt habe, hätten diese gemeint, dass er kein Recht mehr habe, die Grundstücke zu bewirtschaften. Sein Bruder habe ihnen gedroht, sie bei der Polizei anzuzeigen. Daraufhin sei dieser von ihnen mit einer Kalaschnikow erschossen worden. In weiterer Folge hätten sie den anderen Bruder des Beschwerdeführers um Verzeihung gebeten und ihm gesagt, dass alles unabsichtlich geschehen sei. Zwei Wochen später sei dieser jedoch heimlich in der Nacht weggeschlichen und habe aus Rache zwei Neffen und den Bruder des XXXX getötet. Dabei sei auch sein Bruder getötet worden. Zwei Wochen später sei dann der Beschwerdeführer selbst in der Nacht angegriffen worden. Die Dorfleute hätten ihn aber retten können, mit seiner Familie in ein Auto gesetzt und nach Kabul gefahren. Näher zu dem Vorfall befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sich der Vorfall am Abend bei der Trauerfeier für seinen Bruder in der Moschee ereignet habe. In Kabul habe er bei seinem Schwiegervater gewohnt. Zwei Wochen später sei er dann dort abermals angegriffen worden und zu einem Nachbarn geflüchtet. Daraufhin sei er mit Hilfe seines Schwiegervaters in ein anderes Haus gezogen, wo er einen Monat geblieben sei. Als er auch dort angegriffen worden sei, sei er mit seiner Familie nach Pakistan geflüchtet.

Im Zuge der Befragung legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde (Tazkira) vor. Seinen Angaben nach habe er sie von zuhause mitgenommen. Zum Grund befragt, warum er sie nicht schon bei der Ersteinvernahme vorgelegt habe, gab er an, dass er sie vorgelegt hätte, diese aber nicht zum Akt genommen worden sei.

4. Mit oben genanntem Bescheid vom 5.11.2010 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I.), versagte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers fest, dass er afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Tadschiken und moslemisch sunnitischen Glaubens sei. Seine Identität wurde jedoch nicht festgestellt.

Zu seinem Vorbringen führte die belangte Behörde aus, dass dieses aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben als nicht glaubhaft erachtet werden könne. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum er seine Geburtsurkunde erst im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vorgelegt habe, obwohl er diese seinen Angaben nach bereits von Afghanistan mitgenommen habe. Andererseits seien auch seine Angaben, wonach er nicht wisse, welche Behörde seinen Reisepass ausgestellt habe, nicht glaubhaft. Widersprüchlich sei auch, dass er angegeben habe, dass sein Vater 2005 verstorben sei und sich die Vorfälle, die zur Flucht geführt hätten, zwei bis drei Jahre danach, also 2007/2008, ereignet hätten. Dies passe nicht mit seiner Angabe zusammen, dass er zwei Monate nach den Vorfällen, also 2010, nach Österreich gereist sei. Auch seine Angabe bei der Ersteinvernahme, er habe bis 2007 als Mechaniker gearbeitet, und seine Angabe vor dem BAA, er habe bis zu seiner Ausreise gearbeitet, würden nicht damit übereinstimmen, dass die Vorfälle 2010 passiert seien, sondern nahelegen, dass dies bereits 2007 gewesen sei. Seine Angaben, er sei auch in Kabul angegriffen worden, wertete das Bundesasylamt als übersteigert, da er diesen Angriff erst vorgebracht habe, als er mit den Widersprüchen seiner bisherigen Angaben konfrontiert worden sei. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens sei im konkreten Fall jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Landesteilen Afghanistans zur Verfügung stünde.

Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesasylamt damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft habe darlegen können, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit persönlichen Verfolgungshandlungen konfrontiert sei. Darüber hinaus verfüge er in seiner Heimat über Familienangehörige, die ihn unterstützen könnten, und er könne auch selbst für seinen Unterhalt sorgen.

Einer Ausweisung nach Afghanistan stehe ebenfalls nichts entgegen, zumal sich der Beschwerdeführer seit Abschluss des Asylverfahrens rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte.

5. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5.11.2010 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.11.2010 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin vor, dass er - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Im Asylverfahren gelte der Grundsatz der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Aus diesem Grund sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Weiters brachte er ergänzend vor, dass sich seine Familie nun in Pakistan aufhalte und er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt habe. Sein Reisepass sei - wie in der Einvernahme angegeben - in XXXX in der Provinz Panjshir ausgestellt worden. Von welcher Behörde, könne er nicht sagen, weil es in Afghanistan keine Behörden wie in Österreich gebe. Sein Vater sei im Jahr 2005 gestorben. Danach habe ca. zwei Jahre lang sein Bruder die Felder bewirtschaftet. Erst danach hätten die Bauern sie ca. zwei Jahre lang bewirtschaftet bis es zu den Vorfällen gekommen sei. Die Streitigkeiten hätten sich in einem Zeitraum von ein paar Monaten abgespielt. Zuerst sei er mit seiner Familie zu seinem Schwiegervater nach Kabul geflüchtet. Dann sei das Haus des Schwiegervaters und auch das Haus, welches ihm der Schwiegervater beschafft habe, angegriffen worden. Sein Schwiegervater könne ihn im Falle seiner Rückkehr jedenfalls nicht unterstützen, weil er dort bereits angegriffenen worden sei. Die Behörde habe es auch unterlassen, zu prüfen, ob er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 die EMRK ausgesetzt wäre. Zudem habe sie die Ausweisung lediglich mit seinem illegalen Aufenthalt begründet, wodurch er in seinem Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzt worden sei.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 28.3.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 8.7.2011 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof zwei (inhaltsgleiche) Polizeiberichte (Haftbefehle) in Kopie, welche belegen würden, dass er in seiner Heimat noch immer verfolgt werde, und teilte mit, dass die Originale sich in seinem Besitz befinden würden.

8. Mit Schreiben vom 3.7.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er ständig bemüht sei, seine Integration in Österreich voranzutreiben. Seit März 2012 übe er in der Gemeinde XXXX eine Remunerantentätigkeit aus. Die Unsicherheit und die schlechte Lage seiner Familie im Iran (sic!), zu der er nur ab und zu Kontakt habe, würden ihn sehr belasten. Dem Schreiben legte er ein vom Bürgermeister unterzeichnetes Zeugnis der Marktgemeinde XXXX betreffend die im Schreiben angeführte Remunerantentätigkeit bei.

9. Mit Fax vom 13.9.2013 teilte die Caritas der Diözese Graz-Seckau im Auftrag des Beschwerdeführers mit, dass er im letzten Schreiben fälschlicherweise angeführt habe, dass seine Familie jetzt im Iran lebe. Tatsächlich lebe seine Familie in Afghanistan (sic !).

10. Am 1.1.2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

11. Am 9.4.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung. Darüberhinaus teilte er mit, dass er nach wie vor strebsam und bemüht die Tätigkeit der Remuneration ausübe. Er sei bereits sehr gut in die Gesellschaft der Marktgemeinde integriert, besuche derzeit zwar keinen Deutschkurs, jedoch sei es ihm infolge der Arbeit mit Österreichern möglich, seine Deutschkenntnisse zu verbessern.

12. Am 14.4.2014 übermittelte die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eine vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Anfragebeantwortung betreffend das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, welche zwar bestätigt, dass Grundstücksstreitigkeiten in der Region des Beschwerdeführers gang und gäbe seien und oft auch tödlich enden würden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Haftbefehle seien aber nicht geeignet, das Vorbringen zu untermauern. Zum einen sei in der englischen Übersetzung des (zweisprachigen) Briefkopfes der Name der ausstellenden Abteilung falsch übersetzt worden. Darüber hinaus sei es auch in Afghanistan nicht möglich, jemanden ohne ausreichende Beweise zu verhaften, und die Ausstellung von Haftbefehlen grundsätzlich Aufgabe der Gerichte und nicht der Polizei. Es stelle sich auch die Frage, warum die Haftbefehle in Kabul und nicht in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ausgestellt worden seien, wo der Disput angefangen habe und ein afghanisches Gericht nach islamischem Recht ohne Einfluss der Taliban tätig sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Tazkira sei hingegen als unbedenklich einzustufen, wenngleich in Afghanistan bzw. im benachbarten Pakistan jedes beliebige Dokument mit jedem beliebigen Inhalt beschafft werden könne.

13. Am 1.7.2014 fand eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm aus dienstlichen Gründen nicht teil.

Zum Ergebnis der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation befragt, gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht, warum die englische Übersetzung im Briefkopf der Haftbefehle unvollständig sei und warum die Haftbefehle nicht wie üblich von einem Gericht, sondern von der Polizei ausgestellt worden seien. Seine Feinde seien aber sehr mächtig und würden sowohl Gerichte als auch die Polizei beeinflussen können. Deshalb hätten sie die Anzeige auch in Kabul gemacht. Die Haftbefehle habe ihm ein Bekannter aus London mitgebracht. Er verfüge nur über Kopien davon, weil seine Feinde nur eine Kopie ins Haus seines Schwiegervaters in Kabul geworfen hätten. Zu den von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid angeführten Widersprüchen gab er an, dass er seine Tazkira jedenfalls bereits aus Afghanistan mitgenommen und auch bei der Ersteinvernahme vorgelegt habe. Diese sei jedoch beim Computer vergessen und nicht protokolliert worden. Sein Reisepass sei tatsächlich von einer Behörde in der Stadt XXXX in der Provinz Panjshir ausgestellt worden. Dort gebe es viele Behörden. Deswegen wisse er auch nicht, von welcher Behörde der Reisepass ausgestellt worden sei. Am Eingang stehe ein Polizist, der den Leuten sage, wo sie hingehen müssten. Den Widerspruch, dass sich die Vorfälle seinen Angaben nach zwei bis drei Jahre nach dem Tod seines Vaters im Jahre 2005, also 2007/2008, ereignet hätten, er aber sowohl in der Ersteinvernahme als auch vor dem Bundesasylamt angegeben habe, dass sie sich rund zwei Monate vor seiner Einreise ins Bundesgebiet, also 2010, ereignet hätten, konnte er auch nach mehrmaliger Befragung nicht aufklären. Auf den Vorwurf der belangte Behörde, die in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erstmals vorgebrachten Angriffe in Kabul seien als gesteigertes Vorbringen zu werten, erwiderte er, dass er in Kabul nur einmal - und zwar im Haus des Schwiegervaters - angegriffen worden sei. Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass ausgerechnet er von der Familie gesucht werde, gab er an, weil auf der Seite der Feinde zwei Personen getötet worden seien und auf seiner Seite nur eine. Jetzt würden sie Rache wollen. Davon sei nicht nur er, sondern seine ganze Familie betroffen. Damit konfrontiert, dass er bei seinen Einvernahmen davor stets angegeben habe, dass infolge der Streitigkeiten zwei seiner Brüder und auf der anderen Seite drei Personen umgebracht worden seien, bestritt er, dies jemals gesagt zu haben. Er habe zwar einen zweiten Bruder gehabt, dieser sei jedoch schon in der Talibanzeit getötet worden. Ergänzend führte er aus, dass sein Schwiegervater zwei Ehefrauen habe. Eine Hälfte der Familie lebe in Pakistan, die andere in Kabul. Sein Schwiegervater pendle zwischen den beiden Wohnorten. Er könne ihn im Falle seiner Rückkehr aber nicht unterstützen, weil sein Leben dort in Gefahr sei. Außerdem sei er Panjshiri, die in manchen Landesteilen Afghanistans wegen ihres Kampfes für Demokratie und Bildung verfolgt würden.

Zu seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich befragt, gab er an, dass er nach wie vor für die Gemeinde XXXX Hilfsdienste leiste. Er sei darüber sehr glücklich und die Leute im Ort würden es auch sein. Er nehme auch an Veranstaltungen teil und würde gerne die Sprache weiterlernen. Er habe sich mehrmals bei der Caritas um einen Deutschkurs bemüht, doch bisher keinen bekommen. Er lerne aber bei der Arbeit Deutsch und auch in seinem Zimmer.

Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den ihm vor der Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer heißt XXXX, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, geboren am XXXX, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und moslemisch sunnitischen Glaubens.

Er stammt aus der Provinz Panjshir und ist verheiratet und hat einen Sohn.

Er ist gesund und arbeitsfähig und verfügt in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk, welches ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könnte.

In Österreich verfügt er über keine Familienangehörigen oder sonstige ihm nahestehende Personen.

Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Sommer 2010 aufgrund seines vorläufigen Aufenthaltsrechts mehr als vier Jahre rechtmäßig in Österreich und arbeitet seit 2012 für die Gemeinde XXXX, wo er Remunerantentätigkeiten iSd § 7 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 - GVG-B 2005, BGBl. I Nr. 405/1991, idgF ausübt. Er ist beliebt, strafrechtlich unbescholten, bemüht Deutsch zu lernen und nimmt regemäßig an öffentlichen Veranstaltungen teil.

Die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes ist in der der Asylbehörde und dem Asylgerichtshof zurechenbaren überlangen Verfahrensverzögerungen begründet, zumal er mehrmals die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und sich auf sein Betreiben auch die Volksanwaltschaft um die Beschleunigung des Verfahrens bemüht hat. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, sind mit Ausnahme der illegalen Einreise zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz nicht bekannt.

Eine asylrelevante Verfolgung konnte ebenso wenig festgestellt werden wie die drohende Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3

EMRK.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie aus dem Gerichtsakt des Asylgerichtshofes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität wie Name, Staatsangehörigkeit, Alter und Herkunft des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf der vorgelegten und für echt befundenen Tazkira, auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf den Feststellungen des Bundesasylamtes, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.

Seine Angaben über seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich sind glaubhaft und werden durch ein vom Bürgermeister der Gemeinde XXXX unterfertigtes Schreiben sowie mehrerer Unterstützungserklärungen von Bewohner der Gemeinde bestätigt.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Verfolgung durch Angehörige einer verfeindeten Familie, die sich für den Tod von Angehörigen an den Familienmitgliedern des Beschwerdeführers und an ihm selbst rächen wollen, wird aufgrund der zahlreichen, nicht ausgeräumten Widersprüche, welche sich einerseits in der Befragung durch das Bundesasylamt und andererseits in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts ergeben haben, für nicht glaubhaft befunden.

War sowohl bei der Ersteinvernahme als auch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt immer von zwei getöteten Brüdern des Beschwerdeführers und von drei Toten auf der Seite der verfeindeten Familie die Rede, vermeinte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, dass einer seiner beiden Brüder bereits in der Talibanzeit erschossen worden sei und sein anderer Bruder lediglich zwei Personen auf der Seite der verfeindeten Familie getötet habe. Unterschiedliche Angaben machte er auch über die Zahl der auf ihn verübten Angriffe. Sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Befragung durch das Bundesasylamt gab er an, dreimal - einmal in seinem Heimatdorf und zweimal in Kabul - angegriffen worden zu sein. Auch in seiner Beschwerde führte er ausdrücklich drei Angriffe an. In der Beschwerdeverhandlung vermeinte er hingegen, nur zweimal angegriffen worden zu sein, einmal in seinem Heimatdorf und einmal in Kabul. Widersprüche ergaben sich aber auch bei seinen Angaben über den Verbleib seiner Familie. Hatte er zunächst angegeben, dass seine Familie mit ihm nach Pakistan geflohen sei und nunmehr dort lebe, teilte er dem Asylgerichtshof anlässlich der Übermittlung von Unterlagen im Juli bzw. September 2013 schriftlich mit, dass diese in Afghanistan lebe. Dass dies lediglich auf einem Schreibfehler bzw. auf einem Irrtum beruht, kann ausgeschlossen werden, weil der Rechtsberater des Beschwerdeführers die ursprüngliche Angabe, dass seine Familie im Iran lebe, im Auftrag des Beschwerdeführers mit gesondertem Schreiben später korrigierte und als Aufenthaltsort der Familie ausdrücklich Afghanistan angab. In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer hingegen wieder Pakistan als Aufenthaltsort an, wobei er angab, ab und zu Kontakt mit seiner Familie zu haben, aber nicht zu wissen, wo genau in Pakistan sie jetzt lebe. Darüber hinaus ergaben sich im Laufe des Verfahrens weitere Widersprüche, die der Beschwerdeführer nur unzureichend ausräumen konnte und in ihrer Gesamtheit geeignet waren, das Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. So machte er im Laufe des Verfahrens immer wieder unterschiedlichen Angaben über den Zeitpunkt der Vorfälle. Einmal gab er an, die Vorfälle hätten sich ein Jahr nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2005 ereignet, dann zwei bis drei Jahre nach dem Tod seines Vaters (also 2007/2008) und schließlich rund zwei Monate vor seiner Ankunft in Österreich (also im September 2010).

Dass seit den behaupteten Vorfällen nunmehr einige Jahre vergangen sind, das Erinnerungsvermögen daher entsprechend eingeschränkt und der Beschwerdeführer Analphabet ist, kann derart gravierende Widersprüche in wesentlichen Punkten des Vorbringens nicht erklären, zumal der Beschwerdeführer die Widersprüche zum überwiegenden Teil auf Übersetzungsfehler zurückführte, obwohl er sowohl bei der Ersteinvernahme als auch bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt ausdrücklich angegeben hatte, den Dolmetscher gut zu verstehen, seine Angaben rückübersetzt wurden und er die Richtigkeit der Niederschrift jeweils mit seiner Unterschrift bestätigte.

Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein unterstützendes familiäres Netzwerk verfügt, ist sowohl seinen Schreiben vom 3.7.2013 und 13.9.2013 als auch seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zu entnehmen, wonach ein Teil der Familie seines Schwiegervaters und zeitweise auch sein Schwiegervater selbst, der zwischen Pakistan und Kabul pendle, ihn bereits einmal unterstützt und sogar für ihn und seine Familie eine Wohnung in Kabul besorgt habe, nach wie vor in der Stadt Kabul wohnhaft sei.

Darüber hinaus sprechen auch die im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführten Erhebungen der Staatendokumentation gegen das Vorliegen einer Verfolgung in Afghanistan. Siehe dazu die Ausführungen im Punkt I.12.

3. Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der/dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter/in.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 2012/87 idF BGB. I Nr. 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Wie oben ausgeführt, war den fluchtbezogenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund gravierender Widersprüche in wesentlichen Teilen des Vorbringens die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Für seine Behauptung, als Angehöriger der Volksgruppe der Panjshiri in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, finden sich in den einschlägigen Länderberichten keine Anhaltspunkte. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht bzw. drohte.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer, Leitfaden für Asylrecht² (2011) Rz 196, mwH).

Vor dem Hintergrund des Artikels 3 EMRK ist auch zu prüfen, ob eine Abschiebung des Asylwerbers mit Rücksicht auf die humanitäre Lage am Zielort einer unmenschlichen Behandlung gleich kommt, was unter dem Gesichtspunkt des § 57 Abs. 1 FrG 1997 [entspricht sinngemäß § 50 FPG 2005; vgl. auch § 8 Abs. 1 AsylG 2005 letzter Teilsatz] die Unzulässigkeit einer solchen Maßnahme bedeutet. Das bloße Abstellen auf Aspekte der "Sicherheit" bzw. auf das "Fehlen eines Verfolgersubjektes" greift indes unter dem Blickwinkel des § 57 Abs. 1 FrG 1997 zu kurz (VwGH 17.09.2002, 2001/01/0597, mwH).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 02.05.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Den obigen Ausführungen und den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten zufolge kommt eine Rückkehr nach Afghanistan nur in Betracht, wenn der Rückkehrer in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses in einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Die Versorgung mit Wohnraum, aber auch mit Nahrungsmitteln stellt sich insbesondere für alleinstehende Rückkehrer meist nur unzureichend dar. Eine staatliche Unterstützung ist zudem anhand der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan unwahrscheinlich.

Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise für kurze Zeit bei seinem Schwiegervater und später in einer von diesem organisierten Wohnung in der Stadt Kabul gewohnt. Seine Schwiegereltern halten sich noch immer in Kabul auf. Kabul ist mit dem Flugzeug erreichbar. Es kann somit nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer, einem gesunden und arbeitsfähigen Mann, im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten würde. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vorerst wieder bei seinen Schwiegereltern wohnen könnte und diese ihn unterstützen könnten, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seinen notwendigen Lebensunterhalt aus Eigenem bestreiten kann. Da auch die Lage in der Stadt Kabul im Landesvergleich als relativ sicher bezeichnet werden kann, erscheint aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kabul nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar.

Auch in der Rechtsprechung des EGMR wird etwa im Urteil vom 20.07.2010 im Fall N. gegen Schweden - im Rahmen der Prüfung einer möglichen Verletzung von Artikel 3 EMRK durch die Abschiebung einer Frau nach Afghanistan - festgehalten, dass der Gerichtshof trotz Kenntnis der Berichte über ernsthafte Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, diese an sich nicht für ausreichend hält, um zu zeigen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land eine Verletzung der Konvention zur Folge hätte. Aus diesem Grunde sei unter Beachtung der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin zu klären, ob ein solches Vorgehen Artikel 3 EMRK zuwiderlaufen würde. Dazu seien die vorhersehbaren Konsequenzen einzuschätzen, die sich für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan ergeben würden (EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23.505/09, Rz. 52; aufgrund der besonderen Umstände dieses Falles gelangte der Gerichtshof letztlich zu dem Schluss, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von Artikel 3 EMRK begründen würde).

Der EGMR hat auch in seiner jüngsten Rechtsprechung für Afghanistan wiederholt das Vorliegen einer Situation verneint, in der die Rückkehr für sich alleine betrachtet bereits eine Verletzung des Artikels 3 EMRK bedeuten würde (Urteil vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz. 84; Urteil vom 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz. 55). Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war somit nicht geeignet, diesem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt II.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 u.a.).

Der Beschwerdeführer lebt seit September 2010 in Österreich und verfügt im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Bindungen. Er hat zwar Deutschkurse besucht, spricht etwas Deutsch und übt für die Gemeinde, in der er untergebracht ist, Hilfsdienste aus. Dennoch kann in seinem Fall nicht von einer derart fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, die das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zukommt, überwiegen würde. So hält sich der Beschwerdeführer etwa erst vier Jahre im Bundesgebiet auf, wogegen er den Großteil seines Lebens in seiner Heimat in Afghanistan zugebracht hat und dort über Frau und Kind sowie weitere Familienangehörige verfügt, mit denen er nach wie vor in Kontakt steht. Von einer Selbsterhaltungsfähigkeit kann trotz der offensichtlichen Bemühungen des Beschwerdeführers, in Österreich Fuß zu fassen, nicht die Rede sein. Der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zwar ausschließlich auf die nicht von ihm zu verantwortende überlange Verfahrensdauer zurückzuführen. Dennoch war dieser nur insofern legal, als er sich auf einen unberechtigten Asylantrag stützte. Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142).

Zum jetzigen Zeitpunkt war daher nicht zu erkennen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, sondern das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu die in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A zitierte VwGH-Judikatur).

Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall überwiegend um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers - handelt und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung entsprechend der Ansicht des Bundesasylamtes zu dem Schluss gelangt ist, dass das Vorbringen des Beschwerde-führers in Bezug auf die einen internationalen Schutz begründende Verfolgung nicht glaubhaft ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.