BVwG W205 2000325-1

W205 2000325-1Bundesverwaltungsgericht07.01.2015

Regest

freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit, Herkunftsstaat

Gesamter Gesetzestext

BVwG W205 2000325-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W205.2000325.1.00

Spruch

W205 2000324-1/19E

W205 2000325-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerden von 1.) XXXX, geb. XXXX und

2. ) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30.12.2013, Zl. 13 11.446-EAST Ost (ad 1.) und Zl. 13 11.447- EAST Ost (ad 2.), beschlossen:

A)

Die Anträge auf internationalen Schutz werden gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien, Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellten am 08.08.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde jeweils I. der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Staat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Mit hg. Beschlüssen vom 10.02.2014 (OZ 6 betreffend die 1.-BF, OZ 17 betreffend den 2.-BF) wurde aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes des 2.-BF den Beschwerden jeweils gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2014 wurde die Mitteilung der ORS Service GmbH vom 23.12.2014 weitergeleitet, demzufolge die Beschwerdeführer am 22.12.2014 im Rahmen des Rückkehrprogrammes in ihre Heimat Russland zurückgekehrt seien (OZ 17 im Akt der 1.-BF, OZ 21 im Akt des 2.-BF).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführenden Parteien stellten jeweils am 08.08.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche mit den angefochtenen Bescheiden zurückgewiesen wurden. Gleichzeitig wurde eine Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien nach Polen ausgesprochen.

Während des Beschwerdeverfahrens reisten die beschwerdeführenden Parteien am 22.12.2014 freiwillig unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat aus.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Gegenstandslosigkeit:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:

"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.

Im vorliegenden Fall sind die beschwerdeführenden Parteien am 22.12.2014 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, weshalb ihr Antrag auf internationalen Schutz jeweils mit diesem Zeitpunkt als gegenstandslos abzulegen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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