BVwG W200 2007157-1

W200 2007157-1Bundesverwaltungsgericht07.01.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2007157-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2007157.1.00

Spruch

W200 2007157-1/6E

W200 2007159-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerden vonXXXX gegen den

I. Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.03.2014, VN: XXXX, über die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

II. Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.03.2014, PassNr.XXXX über die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

zu Recht erkannt:

A)

Spruchpunkt I:

Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Spruchpunkt II:

Die Beschwerde wird gemäß § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte am 06.09.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 des BBG.

Die beschwerdeführende Partei stellte am 17.12.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des BEinstG.

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurden folgende medizinischen Befunde und Bestätigungen vorgelegt:

Arztbrief vom 22.06.2012 eines Facharztes für Neurologie

Bestätigung einer Fachärztin für Neurologie vom 07.08.2013, wonach bei dieser seit 2001 eine "Enc. Diss" diagnostiziert wurde und der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bei gewissen Tätigkeiten fremde Hilfe im Alltag benötigt

Aufstellung vom 12.08.2013 über die Termine und Leistungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, beginnend mit 21.01.2005 bis 09.04.2013,

Endbefund vom 21.08.2013 eines Instituts für Med.-chem.-Labordiagnostik

Untersuchungsergebnis eines Neurodiagnostischen Labors vom 22.08.2013, wo die Beschwerdeführerin wegen der Zuweisungsdiagnose "Läsionen Sehnerv" untersucht wurde,

Farbcodierter sonograhpischer Befund der extracerebralen herzzuführenden Arterien vom 23.08.2013

NLG-Befund hinsichtlich der Nervenleitgeschwindigkeit eines Neurodiagnostischen Labors vom 26.08.2013

Befundbericht vom 03.09.2013, dass die Beschwerdeführerin an "Multiple Sklerose, Manifester Atherosklerose, an einem ausgeprägten kardiovaskulären Risikoprofil, und einer Hypothyreose" leidet

Über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde schließlich vom Bundessozialamt am 20.11.2013 ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt, welches mit Datum vom 28.01.2014 abschließend unterzeichnet wurde. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden folgende Feststellungen getroffen:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %

1. Multiple Sklerose

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Harndrangsymptomatik und Fatigue Syndrom bei jedoch nur geringem motorischen Defizit und unauffälligen Gangbild. g.Z. 04.08.01 30

2. Diabetes mellitus II - orale Medikation.

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relevante Folgeerkrankungen nicht dokumentiert g.Z. 09.02.01 20

3. Hyptertonie

Kardiovaskuläres Risikoprofil und CAVK miterfasst g.Z. 05.01.02 20

4. Hypothyreose

Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar g.Z. 09.01.01 10

5. Migraine

Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensierbar g.Z. 04.11.01 10

Als Gesamtgrad der Behinderung wurde 30 von Hundert festgestellt.

Begründend wurde ausgeführt, das Leiden 1 werde durch die Leiden 2 bis 5 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Es handle sich um einen Dauerzustand.

Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet. Vermerkt wurde weiters, dass die Beschwerdeführerin an einem Ausfallsleiden (Epilepsie) leidet und Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung aufgrund der Erkrankung an "Diabetes mellitus" vorliegen.

Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin zum Ergebnis der durchgeführten Begutachtung eine Stellungnahme ab, in der sie insbesondere ausführte, es würde in den (bereits vorgelegten) Befunden vom 07.08.2013 und vom 03.09.2013 erörtert, dass die Beschwerdeführerin bereits Störungen ihres Sehvermögens und neurologische Ausfälle aufgrund ihrer Krankheit (Leiden Nr. 1: Multiple Sklerose) habe. Verwiesen wurde auf Gleichgewichtsstörungen, Blasenstörung und auf ihre Hilfsbedürftigkeit aufgrund dieser Beschwerden. Zum Leiden Nr. 2 (Diabetes mellitus II) wurde darauf verwiesen, dass eine Verschlechterung des Sehens eingetreten sei. Hinsichtlich ihres Leidens Nr. 3 (Hypertonie) verwies die Beschwerdeführerin auf bereits vorgelegte Befunde, welche bereits zitiert wurden, wonach diese nur teilweise zur Kenntnis genommen worden wären, da die Einnahme von elf verschiedenen Medikamenten eine enorme Belastung für ihren Organismus bedeute. Sie ersuche um Neubeurteilung ihres Gesamtzustandes.

Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 06.02.2014 wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und von diesem in einer Stellungnahme vom 10.02.2014 festgestellt, dass keine neuen Aspekte erhoben hätten werden können. Es wurde weiteres darauf verwiesen, dass insbesondere eine in dem bereits vorbekannten internistischen Befund beschriebene Herzschwäche anlässlich der Begutachtung nicht hätte objektiviert werden können, wobei auch diesbezüglich untermauernde Befunde fehlen würden. Weiters hätten behauptete höhergradige Funktionsschwächen als nicht schon mittels Leiden Nr. 1 erfasst ebenfalls nicht bestätigt werden können und eine maßgebliche behinderungsrelevante Minderung des Sehvermögens hätte dem befundbelegten Krankheitsverlauf nicht entnommen werden können, sodass insgesamt eine Änderung des Gutachtens nicht gerechtfertigt sei.

Am 27.02.2014 wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende Befunde übermittelt:

Ophthalmologischer Befund vom 20.02.2014 einer Fachärztin für Augenheilkunde, wonach die Beschwerdeführerin an "Hypertonie und Multiple Sklerose" leidet

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 11.03.2014 des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, wurde aufgrund des Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht angehört und weiters wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung gemäß § 3 Behinderteneinstellungsgesetz 30 von Hundert beträgt. Als Rechtsgrundlagen wurde zudem auf die §§ 2, 3, 14 des BeinstG verwiesen. Begründend wurde im Bescheid insbesondere ausgeführt, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) erfolgt sei. Zur Feststellung des Grades der Behinderung sei ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen eingeholt worden und betrage laut diesem Gutachten der Grad der Behinderung 30 von Hundert. Es wurde im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 06.02.2014 eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden und festgestellt worden sei, dass keine neuen Aspekte erhoben hätten werden können. Eine Änderung des Gutachtens sei daher nicht gerechtfertigt gewesen und sei deshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Am selben Tag wurde mit ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 06.09.2013 zudem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass ihr Antrag vom 06.09.2013 abzuweisen sei. Als Rechtsgrundlagen dieses Bescheides wurden die §§ 40, 41 und 45 BBG genannt.

In der gegen die Bescheide vom 11.03.2013 erhobenen Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des bisherigen schwergradigen Krankheitsverlaufs und der permanenten Ausfälle, welche sich durch Funktionsbeeinträchtigungen und Kraftverminderung in den Beinen, Gleichgewichtsstörungen sowie Schwindel der Beschwerdeführerin äußern, der Grad der Behinderung mit mindestens 50% anzusetzen sei. Da sich die Beschwerdeführerin durch ihre Krankheit in der beruflichen Tätigkeit massiv eingeschränkt fühle, sei diese auf die Schutzverpflichtung des Dienstgebers angewiesen. Nicht nur, dass es zusätzlich zu einer sehr hohen psychischen Belastung komme, seien auch die finanziellen Belastungen durch hohe Therapiekosten, die intensives Krafttraining mit einem Physiotherapeuten erfordern würden, gegeben. Es sei seitens des Bundessozialamtes weder im Bescheid noch im angehefteten Beiblatt auf die schwergradige Funktionsbeeinträchtigung der Beine eingegangen worden. Die Befunde ihrer behandelnden Ärzte seien nicht oder auch nur teilweise zur Kenntnis genommen worden. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stattzugeben.

Dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein Schreiben einer Fachärztin für Neurologie vom 08.09.2014 übermittelt, in diesem wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin weiterhin gut auf die Copaxonetherapie anspreche. Die Patientin habe in den letzten zwölf Monaten keinen Schub durchgemacht und auch die MRT sei stabil. Aus neurologischer Sicht sei besonders wichtig, dass die Patientin einmal im Jahr auf Reha fahre und regelmäßig intensive Bewegungsübungen zum Muskelaufbau durchführe.

In der eingeholten Stellungnahme zum internistischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 21.10.2014 wurde aufgrund der vorgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Unterlagen im Wesentlichen festgestellt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %

1. Multiple Sklerose

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichte Tetraparese, leichte neurogene Blasenstörung und Fatigue-Syndrom g.Z. 04.08.01 30

2. Migräne simplex

Unterer Rahmensatz, da medikamentös kupiert und derzeit keine Angaben von Beschwerden g.Z. 04.11.01 10

2. Diabetes mellitus Typ II

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Behandlung mit oraler Medikation möglich ist g.Z. 09.02.01 20

3. Hyptertonie

In dieser Position sind kardiovaskuläres Risikoprofil und inzipiente CAVK miterfasst g.Z. 05.01.02 20

4. Hypothyreose

Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar g.Z. 09.01.01 10

Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 von Hundert.

Es habe sich keine geänderte Einschätzung im Vergleich zum Gutachten erster Instanz vom 28.01.2014 im internistischen oder im neurologisch-psychiatrischen Fachbereich ergeben.

Im eingeholten nervenärztlichem Gutachten einer Ärztin für das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, datiert mit 21.10.2014, wurde im Wesentlichen festgestellt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %

1. Multiple Sklerose

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichte Tetraparese, leichte neurogene Blasenstörung und Fatigue-Syndrom g.Z. 04.08.01 30

2. Migräne simplex

Unterer Rahmensatz, da medikamentös kupierbar und derzeit keine Angaben von Beschwerden g.Z. 04.11.01 10

Festgehalten wurde im Gutachten, dass im Vergleich zum Gutachten vom 28.01.2014 keine Änderung eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin sei am 21.10.2014 im Bundessozialamt von der nunmehr das Gutachten erstellenden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie persönlich untersucht worden und seien die neu vorgelegten Befunde berücksichtigt worden und in die Einschätzung miteinbezogen worden. Es ergebe sich daraus keine Änderung zum Gutachten erster Instanz. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich, weil es sich um einen Dauerzustand handle.

Im Rahmen des Parteiengehörs vom 03.12.2014 wurden der Beschwerdeführerin die zwei Gutachten vom 21.10.2014 zur Kenntnisnahme übermittelt und der Beschwerdeführerin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Eine Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Ad Spruchpunkt I:

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am 05.03.1964 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 17.12.2013 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 11.03.2014 des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, wurde aufgrund des Antrages festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht angehört und weiters wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung gemäß § 3 Behinderteneinstellungsgesetz 30 von Hundert beträgt.

Ad Spruchpunkt II:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 06.09.2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Am 11.03.2014 wurde mit nunmehr ebenfalls angefochtenen Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin vom 06.09.2013 zudem festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle, sodass ihr Antrag vom 06.09.2013 abzuweisen sei.

Die Beschwerdeführerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis und den Feststellungen in den eingeholten Sachverständigengutachten.

Die zwei eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 21.10.2014 sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen im Gutachten vom 20.11.2013, welches mit Datum vom 28.01.2014 unterzeichnet wurde, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen klinischen Befund, welche dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 06.02.2014 gegen das Gutachten, welches dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurde, wurde eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt. Dieser stellte in einer Stellungnahme vom 10.02.2014 fest, dass keine neuen Aspekte erhoben hätten werden können. Es wurde weiters darauf verwiesen, dass insbesondere eine in dem bereits vorbekannten internistischen Befund beschriebene Herzschwäche anlässlich der Begutachtung nicht hätte objektiviert werden können, wobei auch diesbezüglich untermauernde Befunde fehlen würden. Weiters hätten behauptete höhergradige Funktionsschwächen als nicht schon mittels Leiden Nr. 1 erfasst ebenfalls nicht bestätigt werden können und eine maßgebliche behinderungsrelevante Minderung des Sehvermögens hätte dem befundbelegten Krankheitsverlauf nicht entnommen werden können, sodass insgesamt eine Änderung des Gutachtens nicht gerechtfertigt sei.

In den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten - im Detail handelt es sich um eine Stellungnahme zum internistischen Sachverständigengutachten und ein nervenärztliches Gutachten einer Ärztin für das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie vom 21.10.2014 - wurde festgestellt, dass sich keine geänderte Einschätzung im Vergleich zum Gutachten erster Instanz ergibt.

Konkret wurde in der eingeholten Stellungnahme zum internistischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 21.10.2014 aufgrund der vorgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Unterlagen im Wesentlichen festgestellt, dass sich keine geänderte Einschätzung im Vergleich zum Gutachten erster Instanz vom 28.01.2014 im internistischen oder im neurologisch-psychiatrischen Fachbereich ergeben.

Im eingeholten nervenärztlichem Gutachten einer Ärztin für das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, datiert mit 21.10.2014, wurde im Wesentlichen festgestellt, dass im Vergleich zum Gutachten vom 28.01.2014 keine Änderung eingetreten war. Die Beschwerdeführerin sei am 21.10.2014 im Bundessozialamt von der nunmehr das Gutachten erstellenden Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie persönlich untersucht worden und seien die neu vorgelegten Befunde berücksichtigt worden und in die Einschätzung miteinbezogen worden. Es ergebe sich daraus keine Änderung zum Gutachten erster Instanz. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich, weil es sich um einen Dauerzustand handle.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war den Einwendungen der Beschwerdeführerin kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Ad Spruchpunkt I:

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.

Ad Spruchpunkt II:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher vom Bundesverwaltungsgericht zwei ärztliche Sachverständigengutachten - im Detail eine Stellungnahme zum internistischen Sachverständigengutachten und ein nervenärztliches Gutachten einer Ärztin für das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie, datiert mit 21.10.2014, - eingeholt.

Wie bereits ausgeführt wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Hingewiesen wird darauf, dass es der Beschwerdeführerin freisteht im Fall einer offenkundigen Veränderung der Funktionsbeeinträchtigung unverzüglich neuerliche Anträge nach dem BEinstG und BBG zu stellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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