W170 2000815-1•BVwG W170 2000815-1
W170 2000815-1Bundesverwaltungsgericht05.01.2015
Baudenkmal, Bauzustand, Denkmalschutz, Gebäudeinneres, Gebäudeteile,<br/>öffentliches Erhaltungsinteresse, Teilunterschutzstellung
W170 2000815-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, nunmehr vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29. Jänner 2013, Zl. 55.612/5/2012, wegen §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz betreffend das Vereins- und Bootshaus der XXXX in XXXX, OÖ, auf Gst.Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit §§ 1 und 3 DMSG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides zu lauten hat:
"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der äußeren Erscheinung des Vereins- und Bootshauses der XXXX in XXXX, auf Gst.Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg.cit. im öffentlichen Interesse gelegen ist."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenstand des Verfahrens ist das Vereins- und Bootshauses der XXXX in XXXX, auf Gst.Nr. XXXX, EZ XXXX, KG XXXX (im Erkenntnis: Objekt). Das Objekt stand zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens und steht bis dato im Eigentum der XXXX (im Erkenntnis: Beschwerdeführerin).
2. Mit Verfahrensanordnung vom 16.3.2012, Gz. 55.612/1/2012, teilte das Bundesdenkmalamt der Beschwerdeführerin, dem Landeshauptmann von Oberösterreich sowie dem Bürgermeister der und der XXXX mit, dass es beabsichtige, das Objekt wegen öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung unter Denkmalschutz zu stellen.
Der Verfahrensanordnung war ein am 7.3.2012 verfasstes Sachverständigengutachten einer Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes angeschlossen.
Im Gutachten wurde - nach Ausführungen zur XXXX gegründeten XXXX - ausgeführt, dass das Objekt 1936 von den Holzbauwerken XXXX unter Mithilfe von Vereinsmitgliedern an der XXXX, nahe dem XXXX, in XXXX errichtet und im Jahr 1938 auf diesem Grundstück wieder abgetragen worden sei. Das Objekt sei im selben Jahr in etwas veränderter Form 300 Meter weiter donauaufwärts wieder errichtet worden und seien nach 1945 geringfügige nutzungsbedingte Veränderungen vorgenommen worden.
Nach seiner Formensprache sei das Objekt - ganz der Architektur der Zwischenkriegszeit verpflichtet - eine Holzständerkonstruktion mit weit vorkragenden Flachdächern. Es bestehe aus einer lang gestreckten eingeschossigen Bootshalle und einem zweigeschossigen Anbau. Die mit drei Doppelflügeltüren an der Stirnseite ausgestattete Halle werde durch querrechteckige Fenster mit Vertikalsprossen belichtet und biete Platz für etwa 70 Boote, die an Holzständern mit hölzernen Hängevorrichtungen platziert werden könnten. Der Anbau sei donauseitig durch zwei unterschiedlich hohe Fensterbänder mit jeweils drei Doppelflügelfenstern charakterisiert, wobei das Fensterband im Obergeschoß durch zwei Doppelflügelfenster an der Ostseite fortgesetzt werde. Hier habe sich ehemals, wie auf alten Ansichten zu sehen sei, ein über die Gebäudekante verlaufender Balkon befunden. Die Eingangstüre mit schlichter Querlattung werde durch eine Oberlichte ergänzt. Im Anbau seien ebenerdig eine Werkstätte und Umkleideräume sowie zwei Klubzimmer im Obergeschoß, welches durch eine schmale, einläufige Holztreppe erschlossen sei, untergebracht. Die Innentüren mit jeweils drei querrechteckigen Füllungen würden aus der Bauzeit stammen und der Standardform der 1930er Jahre entsprechen.
Die geschichtliche und sonstige kulturelle Bedeutung begründe sich darin, dass der 1936 errichtete und 1938 versetzte Bau als typischer Bau der 1930er Jahre ein bedeutsames architekturgeschichtliches Beispiel darstelle. Dem Stil der Zeit entsprechend sei das Gebäude durch eine reduzierte Formensprache, klare Linien und asymmetrische Gestaltungselemente charakterisiert. Der aus zwei schlichten Kuben bestehende Bau erfahre durch die weiter vorkragenden Flachdächer und die querrechteckigen Fensterbänder eine starke horizontale Betonung. Die Asymmetrie komme speziell am Anbau zum Ausdruck, wo die aus der Achse gerückte, über Eck gestellte Fensterpartie im Obergeschoß einen klaren architektonischen Akzent setze, auch wenn der einst hier befindliche Balkon nicht mehr erhalten sei. So stelle das Vereins- und Bootshaus ein bedeutendes baugeschichtliches Beispiel einer Freizeit- und Holzarchitektur der Moderne der 1930er Jahre in XXXX dar. Überdies seien Zweckbauten aus dieser Zeit kaum unverändert erhalten, vielen seien zweckentfremdet, dadurch verändert und in ihrer ursprünglichen Erscheinung beeinträchtigt worden. Vieles sei auch durch Kriegsschäden zerstört worden. Das Objekt sei stets als Boots- und Vereinshaus in Verwendung gewesen, habe auch vor Zerstörungen des Krieges bewahrt werden können und sei im Wesentlichen authentisch erhalten. Somit stelle es auch ein bauliches Dokument der Freizeitarchitektur der 1930er Jahre dar. In der Oberösterreichischen Landeshauptstadt nehme die XXXX eine bedeutende historische Stellung ein. In dem bereits XXXX gegründeten Verein sei bald eine Sektion Wassersport errichtet worden, nachdem durch die günstige Lage am Strom der Wassersport hier schon früh eine zentrale Rolle gespielt habe. Die Erfolge im Rudersport auch bei zahlreichen Wettbewerben würden die Bedeutung dieses Sportes für XXXX unterstreichen. Somit komme dem Gebäude insgesamt aus regional- und sportgeschichtlicher sowie aus bau- und kulturgeschichtlicher Sicht Bedeutung zu.
Schließlich wurde auf folgende Literatur und auf folgende Quellen verwiesen:
Mayerhofer, Fritz / Katzinger, Willibald: Geschichte der Stadt XXXX. Von der Aufklärung zur Gegenwart, Band 2, XXXX;
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Bundesdenkmalamt (Hrsg.): Dehio-Handbuch. Die Kunstdenkmäler Österreichs. Oberösterreich. XXXX, LXVII-LXVIII, S. XXXX sowie
Bauaktenarchiv der Stadt XXXX: Bauakte XXXX, Akt 1 1936 - 1938 und Akt 2 1977.
Die Verfahrensanordnung wurde den oben genannten Parteien am 20.3.2012 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 22.3.2012 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass das Gutachten sich nicht mit dem Zustand des Objekts auseinandersetze. Dieses sei in einem extrem schlechten Bauzustand, da seit Jahrzehnten aus verschiedenen, näher dargestellten Gründen keine Investitionen in das Objekt erfolgt seien. Bei einer Begehung mit einem Amtssachverständigen des Magistrats der Stadt XXXX im Mai 2011 sei festgestellt worden, dass im Vorderraum ein zentraler Steher weggemorscht sei. Dieser sei zur Absicherung mit zwei Brettern versehen worden. Auch sei von diesem Sachverständigen empfohlen worden, das Obergeschoss aufgrund ungesicherter Statik nur in sehr geringer Personenzahl zu betreten. Weiters seien sämtliche Sanitäreinrichtungen vollkommen marode und würden die elektrischen Leitungen nicht mehr den erforderlichen Normen entsprechen. Ähnlich schlecht sei der gesamte übrige Erhaltungszustand des Gebäudes, vom Amtssachverständigen der Stadt XXXX sei der Abriss und die Neuerrichtung aus Beton empfohlen worden.
Auf Grund einer ungünstigen Widmungssituation und der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin seien Investitionen zur Erhaltung des Objekts durch die Beschwerdeführerin nicht möglich. Daher ersuche diese von einer Unterschutzstellung abzusehen.
Mit Schreiben vom 23.3.2012, Gz. KD-183.178/490-2012-Wa/Mi, nahm das Amt der oberösterreichischen Landesregierung das Unterschutzstellungsverfahren zur Kenntnis.
Offenbar am 22.3.2012 fand ein Lokalaugenschein statt, an dem neben zwei Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes auch Vertreter der Beschwerdeführerin teilnahmen.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2012, Gz. 55.612/2/2012, wurde seitens des Bundesdenkmalamtes ein Protokoll zu diesem Lokalaugenschein an die Parteien versandt.
Laut diesem Protokoll sei nach den Angaben der Beschwerdeführerin die Nutzung des Vereinsgebäudes durch die dort untergebrachten Taucher und Kanuten nicht mehr möglich. Es würden lediglich Gerätschaften und Sportgeräte untergestellt, Sanitäranlagen seien keine vorhanden. Eine Besichtigung habe ergeben, dass am Gebäude Wassereintritt im Aufenthaltsraum, erklärt durch eine schadhafte Abdeckung im Dachbereich, und Hausschwammbefall im Stiegenhaus, vermutlich aufgrund des Estrichs und des Fliesenbelags, entstanden sei. Beide Mängel seien grundsätzlich behebbar. Der durch Vernachlässigung und mangelnde Pflege beeinträchtigte Gesamtzustand sei aus Sicht der Denkmalpflege sanierbar sodass lediglich mit geringem Substanzverlust zu rechnen sei.
Allerdings sei für die Beschwerdeführerin noch nicht klar, was in Zukunft mit dem Objekt passieren solle, da etwa noch ein Antrag auf Umwidmung der diesbezüglichen Liegenschaft offen sei. Man ersuche daher, das Unterschutzstellungsverfahren so lange auszusetzen. Aus Sicht des Bundesdenkmalamtes seien jedenfalls die unbedingt notwendigen Erhaltungsmaßnahmen zu setzen.
Mit Schriftsatz vom 3.12.2012, Gz. KD-183.178/512-2012-Wa/Za, nahm das Amt der oberösterreichischen Landesregierung das oben genannte Protokoll zur Kenntnis und werde von Seiten des Landes Oberösterreich keine Stellungnahme mehr "dazu" abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2012 nahm die Beschwerdeführerin zum oben dargestellten Protokoll Stellung und führt aus, dass es dieser finanziell nicht möglich sei, dem Gutachten der Amtssachverständigen durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegenzutreten. Weiters wurde mitgeteilt, dass das Umwidmungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Zur geschichtlichen, künstlerischen und sonstigen kulturellen Bedeutung wurde darauf verwiesen, dass alleine schon äußerlich durch die Entfernung der Balkone wesentliche Einschnitte erfolgt und auch andere Bauteile wesentlich verändert worden seien. Vom äußeren Erscheinungsbild seien noch leichte Ähnlichkeiten mit dem ursprünglichen Gebäude vorhanden, eine historische Authentizität sei jedoch "ganz sicher" in keiner Weise mehr gegeben. Zudem seien im Inneren des Gebäudes die Zwischenwände nahezu zur Gänze entfernt, die Böden herausgerissen und durch - aus bautechnischer Sicht untaugliche - Estrich- bzw. Fliesenkonstruktionen ersetzt worden. Zudem sei das Objekt bereits kurz nach seiner Errichtung lagemäßig und in diesem Zusammenhang auch baulich so verändert worden, dass eine behauptete Ähnlichkeit mit den Baracken von Mauthausen wenn überhaupt so lediglich in Ansätzen vorhanden sei. Betrachte man die Aufnahmen vom Gebäude, so sei festzustellen, dass die Fassaden bereits stark unterschiedlich ausgeführt worden seien und teilweise mit dem Ursprungszustand nichts mehr zu tun hätten. Ein Beispiel hiefür seien die unterschiedlichen und teilweise stark verwitterten und vermorschten Fensterrahmen. Auch sei das Objekt schwer erreichbar und von außen durch starken Bewuchs der Böschung so gut wie nicht sichtbar.
Mit Schreiben vom 16.1.2013 replizierte das Bundesdenkmalamt auf die Stellungnahme und führte aus, dass das Gutachten die bereits erfolgten Veränderungen am Äußeren und im Inneren erläutere. Diese Veränderungen würden aber nicht die Bedeutung des Gebäudes schmälern, da es in seinen wesentlichen Bauteilen und in seiner Erscheinung erhalten geblieben sei und als baugeschichtlich bemerkenswertes Beispiel einer Freizeit- und Holzarchitektur der Moderne der 1930er Jahre in XXXX betrachtet werden könne. Der Lokalaugenschein habe ergeben, dass schadhafte Teile sanierungsfähig, restaurier- bzw. austauschbar seien und so die historische Erscheinung gewahrt bzw. rückgeführt werden könne. Eine Ähnlichkeit mit den Baracken von Mauthausen werde im Gutachten nicht erwähnt.
3. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.1.2013 wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Objekts gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei und wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde einleitend das oben dargestellte Amtssachverständigengutachten zitiert und der weitere Verfahrensgang dargestellt.
Anschließend wurde hinsichtlich der Erwägungen des Bundesdenkmalamtes darauf verwiesen, dass die seit Erbauung des Objekts vorgenommenen Veränderungen an jenem im Amtssachverständigengutachten erläutert worden seien, diese Veränderungen aber nicht die Bedeutung des Gebäudes schmälern würden, da dieses in seinen wesentlichen Bauteilen und in seiner Erscheinung erhalten geblieben sei und als baugeschichtlich bemerkenswertes Beispiel einer Freizeit- und Holzarchitektur der Moderne der 1930er Jahre in XXXX betrachtet werden könne. Der Lokalaugenschein habe ergeben, dass die schadhaften Teile am Objekt sanierbar seien und die historische Erscheinung gewahrt bzw. rückgeführt werden könne. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 DMSG seien demnach nicht gegeben.
In weiteren Ausführungen beschäftigt sich der Bescheid mit dem Umwidmungsverfahren und einem allfälligen Kauf des Objekts durch die Stadt XXXX; beides sei aber für das Verfahren nicht relevant.
Das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objekts sei gegeben, da sich aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten ergebe, dass das Objekt ein bedeutendes baugeschichtliches Beispiel einer Freizeit- und Holzarchitektur der Moderne der 1930er Jahre in XXXX sei und derartige Bauten bereits selten geworden seien.
Schließlich begründete die Behörde noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der Bescheid wurde (laut Aktenlage) dem Bürgermeister der und der Stadt XXXX am 31.1.2013 und dem Landeshauptmann von Oberösterreich am 8.2.2013 zugestellt. Ein Zustellnachweis für eine Zustellung an die Beschwerdeführerin findet sich im Akt nicht.
4. Mit Schreiben des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 4.2.2013,
Gz. KD-183.178/516-2013-Wa/Za, bzw. vom 15.2.2013, Gz. KD-183.178/517-2013-Wa/Za, wurde der Bescheid des Bundesdenkmalamtes zur Kenntnis genommen.
Mit Schriftsatz vom 13.2.2013, am selben Tag zur Post gegeben, ergriff die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Berufung gegen den unter 3. dargestellten Bescheid.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei der im Gutachten zitierten Literatur im Wesentlichen um Publikationen der XXXX, Sektion Kanusport handle, die sich und ihr Bootshaus in den Vordergrund habe rücken wollen. Lediglich das Dehio-Handbuch stelle eine externe Quelle dar, wobei auf Grund der dort angeführten Fakten vermutet werden dürfe, dass der Ursprung dieser Erwähnung auch in den Publikationen der XXXX zu finden sei. Es sei nicht zulässig aus diesem Schrifttum zu schließen, dass dem Gebäude insgesamt aus regional- und sportgeschichtlicher sowie aus bau- und kulturgeschichtlicher Sicht eine besondere Bedeutung zukomme.
Weiters sei zur sportgeschichtlichen Bedeutung auszuführen, dass die Sektion Kanusport seit geraumer Zeit lediglich eine Handvoll Mitglieder habe und kaum mehr an Wettbewerben teilnehme bzw. keine Wettkämpfe mehr organisiere, sodass dieser seit Jahrzehnten keine sportgeschichtliche Bedeutung mehr zukomme. Zudem sei auch zu Zeiten ab Gründung die Konkurrenz durch andere große XXXX erdrückend, was sich auch auf die sportliche Bilanz der Sektion auswirke. Die Tatsache alleine, dass das Bootshaus einen bereits stark veränderten Restbestand des ursprünglichen Bauwerks darstelle, könne im Hinblick darauf, dass die Wiederherstellung des Originalzustandes nahezu unmöglich sei, auch kein Grund für die Zuerkennung einer sportgeschichtlichen sowie bau- und kulturgeschichtlichen Bedeutung sein.
Auch wurde ausgeführt, dass nahezu jedes Bauwerk, gleichgültig in welchem Bauzustand es sich befinden möge, sanierbar sei. Allerdings sei nach Auskünften der Amtssachverständigen, selbst wenn es für die Sanierung Zuschüsse des Bundesdenkmalamtes gebe, die finanzielle Hauptlast hinsichtlich der Wiederherstellung und Erhaltung vom Eigentümer zu tragen. Dies sei der Beschwerdeführerin nicht möglich. Das Gebäude befindet sich in einem geradezu erbärmlichen baulichen Zustand, auch tragende Teile der Holzkonstruktion sein vom Hausschwamm befallen, dessen Dicke bereits ca. 7-10 cm betragen würde. Andere - auch tragende Teile - seien weggemorscht, wie z.B. ein Steher der für die Statik des Stiegenaufgangs von wesentlicher Bedeutung sei. Selbst der Sachverständige XXXX schreibe, dass die Mängel grundsätzlich behebbar seien, was darauf hindeute, dass dieser die Behebung für unangemessen halte. Darauf sei im weiteren Verfahren aber nicht mehr eingegangen worden. Unbeantwortet geblieben sei die Frage wer den enormen Aufwand zu bezahlen habe. Vollkommen unerwähnt blieben bei den Erwägungen des Bundesdenkmalamtes auch die Tatsache, dass die im nördlichen Bereich des Grundstückes befindliche steile Böschung eine Gefährdung des Baukörpers darstelle, da die Gesteinsschicht sehr inhomogen sei und sich ständig größere und kleinere Steine lösen würden. Es würden deshalb von der zuständigen Baubehörde weder Neubewilligungen noch Bewilligungen zum Aus- oder Umbau in diesem Bereich erteilt werden. Eine Sicherung des Bauwerks gegen derartige Steinschläge sei jedenfalls alleine schon aus finanziellen Gründen nicht möglich. Aufgrund der kaputten Sanitär- und Elektroinstallationen, der katastrophalen statischen Situation, der nicht mehr vorhandenen Fußbodenkonstruktionen, der fehlenden Wärmedichtung, der kaputten Fenstertüren sowie des nicht mehr dichten Daches ergebe sich aber einerseits ein enormer finanzieller Aufwand, der nicht zu rechtfertigen sei und andererseits seien Arbeiten in Eigenregie aufgrund der Altersstruktur der Sektionsmitglieder nur sehr eingeschränkt möglich. Dadurch und durch den Umstand, dass selbst kleine Reparaturarbeiten beim Bundesdenkmalamt anzusuchen seien und die Reparatur sodann binnen Frist auszuführen sei, könne eine planvolle Sanierung nicht erfolgen.
Daher werde beantragt, den gegenständlichen Bescheid ersatzlos zu beheben, da das öffentliche Interesse an einer Erhaltung nicht gegeben sei und der Bauzustand des Gebäudes eine Sanierung mit sinnvollen Mitteln nicht mehr zulasse.
5. Mit Schriftsatz vom 28.2.2013, Gz. 55.612/2/2013, wurde die Berufung samt den einschlägigen Verwaltungsakten dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur, mit undatiertem Schriftsatz dieses Ministeriums, eingelangt am 4.2.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 27.5.2014, Gz. W170 2000815-1/2Z - 4Z, teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass das Verfahren nunmehr in Bearbeitung genommen werde und beauftragte die Beschwerdeführerin und die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob seit Bescheiderlassung Veränderungen am Denkmal erfolgt oder neue Beweismittel hervorgekommen seien.
Mit Schriftsatz vom 18.6.2014, Gz. BDA-55612/obj/2014/0001-allg, teilte das Bundesdenkmalamt mit, dass laut Aktenlage keine weiteren Vorgänge erfolgt seien.
Mit Schriftsatz vom 30.6.2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass keine Veränderungen am Objekt vorgenommen worden seien; man habe lediglich eine Sicherung des Dachs hinsichtlich Dichtheit mit Plastikplanen versucht, was aber nur teilweise geglückt sei.
Nach Befassung des Denkmalbeirates und nach Anhörung der Parteien wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 1.8.2014, Gz. W170 2000815-1/12Z, XXXX als Sachverständige für Ökophysiologie von Pilzen und Biologie in der Denkmalpflege und XXXX als Sachverständiger für Baukonstruktionen, Tischlerkonstruktionen und Holzkonservierung bestellt.
Am 6.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht das (mit selben Tag datierte) Gutachten der XXXX ein.
Diese hatte am 19.9.2014 einen Lokalaugenschein samt einer phänomenologischen Untersuchung durchgeführt und seien im Deckenbereich Proben zur Identifizierung des Pilzbefalls entnommen worden.
Die Luftkeimmessungen zur Feststellung der Schimmelpilzkonzentration in der Raumluft der Bootshalle seien mittels des Messgeräts MAS Eco 100 erfolgt. Hinsichtlich des Pilzbefalls im Deckenbereich des Aufenthaltsraumes wurde ausgeführt, dass in der Deckenkonstruktion ein Befall mit einem Holz abbauenden Pilz der Art Antrodia xantha ("Gelber Porenschwamm") vorliege, die Decke sei statisch beeinträchtigt und nicht mehr tragfähig; diesbezüglich liege Gefahr im Verzug vor. Der Pilz schädige das Holz durch den Abbau der Zellulose, es entstehe "Braunfäule", das Holz verliere seine Festigkeit und Tragfähigkeit. Die Ursache des Befalls sei ein Defekt der Dachhaut, durch den es zum Wassereintritt in die Holzkonstruktion gekommen sei. Zusätzlich zur Schädigung des Holzes durch den Porenschwamm sei ein Befall mit Holz abbauenden Insekten deutlich erkennbar, ein Befall mit Echtem Hausschwamm würde nicht vorliegen. Der Schaden sei durch den Austausch aller befallenen Holzteile und der im Deckenbereich vorhandenen Mineralwolle, der Sanierung der bereits stark korrodierten Dachhaut und der vollständigen Trocknung der angrenzenden Wandbereiche vor dem Einbau neuer Holzteile zu sanieren.
Im Vorraum des Vereinshauses seien Teile einzelner Steher ausgetauscht worden, nach Angaben von Vertretern der Beschwerdeführerin sei das Holz vermorscht gewesen. Dies sei ein Hinweis auf einen ehemaligen Pilzbefall, zum Zeitpunkt der Befundaufnahme habe im bodennahen Bereich des Hauses kein Befall mit Echtem Hausschwamm oder anderen Holz zerstörenden Pilzen gefunden werden können. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Pilz noch in der Bausubstanz vorhanden sei und unter geeigneten Bedingungen wie z.B. erhöhte Bodenfeuchtigkeit wieder aufblühe. Derzeit seien aus mikrobiologischer Sicht keine Maßnahmen erforderlich, müsse jedoch das Objekt dauerhaft unter Beobachtung bleiben.
Zum Schimmelpilzbefall der in der Mitte des 20. Jahrhunderts errichteten Bootshalle wurde ausgeführt, dass an der Deckenkonstruktion der Halle großflächiger Schimmelpilzbefall vorliege. Betroffen seien die Sparren und das Schalungsholz. Das Ergebnis einer durchgeführten Luftkeimmessung sei, dass die Anzahl der Schimmelpilzsporen in der Raumluft der Bootshalle im Bereich der starken bis extremen Anomalie liegen würde, beim Aufenthalt in der Halle bestehe akute Gesundheitsgefährdung. Die hohe Sporenanzahl in der Bootshalle werde durch die Schimmelpilzbildung an der Decke verursacht, diese wiederum durch den bauphysikalisch ungünstigen Dachaufbau, der die Bildung von Kondensat begünstige. Der Schaden müsse durch einen Austausch des Holzes der Sparren und Schalungsbretter oder durch Entfernung der oberen Holzschicht gereinigt werden. Eine Reinigung des Holzes ohne Abtragung der Substanz sei nicht möglich. Dann müsste die Dachdeckung erneuert und thermisch ertüchtigt werden.
Zusammenfassend sei auszuführen, dass in der Deckenkonstruktion des Aufenthaltsraumes ein Befall mit dem Holz zerstörenden Gelben Porenschwamm und mit Holz zerstörenden Insekten vorliege. Das Holz sei substanziell geschwächt und müsse im Gesamtbereich des Aufenthaltsraums vollständig ausgetauscht werden. Die Dachhaut sei zu erneuern, um weiteren Wassereintritt zu verhindern. Im Vorraum zum Stiegenhaus gebe es Hinweise auf einen ehemaligen Pilzbefall mit Holz zerstörenden Pilzen, Holzsteher und Querbretter wurden bis in einen Höhe von 40 cm über dem Betonboden ausgetauscht. Derzeit sei kein Pilzbefall erkennbar und daher keine Maßnahmen erforderlich, es werde jedoch eine regelmäßige Beobachtung empfohlen. In der Bootshalle würde ein großflächiger Schimmelpilzbefall vorliegen, auf Grund der Sporenfreisetzung bestehe in dieser akute Gesundheitsgefährdung. Zur Sanierung des Schadens werde die vollständige Entfernung der Sparren und der Schalungshölzer empfohlen, um einer erneuten Schimmelpilzbildung vorzubeugen, wäre eine thermische Sanierung des Daches notwendig.
Am 7.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht das (mit 2.10.2014 datierte) Gutachten des XXXX ein.
Dieser hatte am 19.9.2014 eine Besichtigung des Objekts durchgeführt und sei der Bau- und Erhaltungszustand des Objekts durch äußeren Anschein, Maßaufnahmen des Bestandes sowie Holzfeuchtemessungen im Zuge der Befundaufnahme festgestellt und kategorisiert worden.
Im Befund wurde im Wesentlichen festgestellt, dass das dauerhaft feuchte Umgebungsklima im gegenständlichen Objekt eine dauerhafte Erhöhung der Holzfeuchtigkeit bewirke, diese begünstige den Befall und das Wachstum von Mikroorganismen.
Nach einer Beschreibung des Gebäudes und der konstruktiven Struktur der Bootshalle, des Vereinshauses und des Aufenthaltsraumes - hier wurde festgestellt, dass die Dachhaut des Aufenthaltsraumes schadhaft sei - sowie einer Beschreibung der Dachhaut - diese sei an der Außenfläche bereits großflächig korrodiert - wurde im Gutachtensteil eine Bewertung des Bauzustandes der einzelnen Gebäudeteile (Bootshalle, Vereinshaus, Aufenthaltsraum und Dachhaut) vorgenommen.
Hier wurde zur Bootshalle ausgeführt, dass diese technisch-konstruktiv überwiegend im guten Zustand sei, lediglich im Übergangsbereich der Holzkonstruktion zur Substruktion aus Beton seien horizontal liegende Fußschwellhölzer bereichsweise leicht durch Moderfäule angegriffen. Die bestehende Dacheindeckung sei bereichsweise undicht und einzelne Sparren seien durch Braunfäule angegriffen. Da die Querschnitte der Sparren äußerst schlank gewählt seien, sei im Sanierungsfall zu prüfen, ob mit der bestehenden Struktur den erhöhten statischen Anforderungen - insbesondere hinsichtlich Schneelast - noch genügt werden könne. An den Bestandssparren zeige sich Schimmelpilzbefall, der konstruktiv unbedenklich sei, allerdings gesundheitlich bedenklich sein könne. Es werde darauf hingewiesen, dass ein optionales Abhobeln der Sparren zur Schimmelentfernung auf Grund der bereits gegebenen schlanken Sparrenquerschnitts aus konstruktiven Gründen nicht zulässig sei.
Zum Vereinshaus wurde ausgeführt, dass dieses in den zugänglichen Bereichen technisch-konstruktiv überwiegend in gutem Zustand sei. Lediglich im Übergangsbereich der Holzkonstruktion zur Substruktion aus Beton seien die horizontal liegenden Fußschwellenhölzer bereichsweise leicht durch Moderfäule angegriffen.
Zum Aufenthaltsraum wurde ausgeführt, dass die Decke über diesem als Folge des undichten Daches bereichsweise stark von zelluloseabbauender Fäule befallen sei, die befallenen Sparren seien hierbei soweit zerstört, dass deren Tragfähigkeit eingeschränkt sei.
Zur Dachhaut wurde ausgeführt, dass deren Konstruktion am gesamten Gebäude bauphysikalische Probleme berge, da man, um sich dem Effekt eines Flachdachs anzunähern, eine äußerst geringe Dachneigung von nur knapp 4 % Gefälle gewählt habe. Das habe zur Folge, dass Wasser relativ langsam abfließe, insbesondere in den Tauperioden, wenn sich noch Schnee und Eis auf dem Dach befände. Bei Dachdeckungen aus Blech würden die einzelnen Bleche durch Fälze zusammengefügt, die jedenfalls zusätzlich abgedichtet werden müssten. Beim Objekt seien kurze Blechtafeln verwendet worden, die durch zusätzliche Querfälze verbunden seien. Diese Querfälze würden nun quer zur Fließrichtung liegen was eine weitere Möglichkeit des Wassereintritts bilde. Die als Korrosionsschutz gewählte Verzinkung der Dachbleche sei bereits Großteils abgewittert. Da die Pflege der Dachhaut durch Korrosionsschutzanstriche in den letzten Jahrzehnten unterblieben sei, seien Leckagen entstanden, durch die das Wasser in die Holzkonstruktion habe eindringen können.
Bei der durch Fäule befallenen Decke im Aufenthaltsraum sei Gefahr im Verzug gegeben, da Schnee- oder Personenlasten auf dem Dach zum statisch-konstruktiven Versagen führen könnten. Die Restaurierung der Decke sei durch näher beschriebenen Maßnahmen möglich ohne dass diese vollkommen ausgetauscht werden müsse; die Decke sei maximal in einem Umfang von 25 % der Gesamtfläche auszutauschen. Um den Bestand des Gebäudes langfristig sicherstellen zu können, sei eine Sanierung der Dachhaut und des Dachrinnensystems unbedingt erforderlich. Dabei sei fraglich, ob nach der Entfernung der Korrosionsschicht noch eine hinreichend starke, unverletzte Blechschicht als Trägerschicht für einen Neuanstrich übrig bleibe. Bei der gegebenen, äußerst geringen Dachneigung müssten alle Längs- bzw. Querfälze zwischen den einzelnen Tafeln durch näher beschriebenen Maßnahmen auf deren Dichtheit überprüft und im Bedarfsfall neu abgedichtet werden, wobei ganze Blechtafeln unbrauchbar werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass der Großteil der originalen Dachdeckung verloren gehen würde. Bei einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut müsste abgesehen von der Klärung der dabei auftretenden denkmalpflegerischen Fragestellungen unbedingt auch ein bauphysikalisches Sanierungskonzept für das gesamte Objekt ausgearbeitet werden.
Durch den Wassereintritt sei es zu einer Beeinträchtigung von konstruktiven Teilen des Objektes - der Sparren - gekommen. Sowohl in der Bootshalle als auch im Aufenthaltsraum sei der Austausch der beeinträchtigten Teile durch baugleiche, neue Bauteile möglich. Technisch möglich sei bei beeinträchtigten Bauteilen auch deren Verstärkung durch Doppelung, soweit dies denkmalpflegerisch zulässig sei.
Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.10.2014, Gz. W170 2000815-1/16Z, wurden die beiden Gutachten den Parteien mit der Möglichkeit, sich zu diesen binnen Frist zu äußern, zugestellt.
Das Bundesdenkmalamt führte in der Stellungnahme vom 23.10.2014 aus, dass seit dem Lokalaugenschein im Juni 2012 anscheinend nicht einmal die notwendigsten Erhaltungsmaßnahmen von Seiten der Eigentümerin durchgeführt worden seien, wie etwa die Erhaltung bzw. Erlangung der Dachdichtheit, die in günstigster Form mittels Folie oder Dachpappe zu erreichen gewesen wäre. Bei der Begehung im Juni 2012 seien im Vorraum Schädigungen am Holz am Übergang vom Holz zum Beton festzustellen gewesen, weitere Schäden seien nicht zu sehen gewesen. Während die Schäden im Vorraum sehr wohl ausgebessert worden seien und gemäß den Gutachten daher in diesem Bereich kein Schaden mehr bestehe, sei die für den Bestand des Bauwerks wichtige Dachdichtheit nicht hergestellt worden. Gemäß den festgestellten Schäden sei heute gegenüber dem Juni 2012 durch die Vernachlässigung des Baues ein viel größeres Schadensausmaß gegeben, das vor allem im Bootshaus deutlich werde. Auch stelle der Austausch von Holzteilen keine Verringerung der Authentizität des Bauwerks dar, da der Austausch von nicht künstlerisch gestalteten Holzteilen keine Veränderung des Bauwerks bewirke und bei Holz auf Grund von Witterungseinflüssen langfristig immer ein Austausch stattfinden müsse. Dies verringere nicht den Denkmalwert, wenn die formale Gestaltung beibehalten werde. Auch seien Sparren und Verschalungen nicht Elemente, die die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des Objekts, dessen Denkmalwert in anderen Bereichen liege, betreffe. Schließlich wurde in der Stellungnahme noch auf den Seltenheitswert historischer Holzbauten hingewiesen. Beim Objekt, in dem die Architektur der frühen Moderne in einer Sportanlage als Holzbau Gestalt annehme, sei dieser Seltenheitswert in überaus großem Maße gegeben.
In der Stellungnahme vom 25.6.2014 führte die Beschwerdeführerin aus, dass das Gutachten der XXXX zum Ergebnis komme, dass wesentliche Teile der Decke des Aufenthaltsraumes und der Bootshalle zu erneuern seien. Die Gutachterin sei zu dem Schluss gekommen, dass der Aufenthalt in der Bootshalle gesundheitliche Schäden bewirken könne und daher die gesamte Dachkonstruktion auszutauschen und die gesamte Dachhaut zu erneuern sei.
Weiters wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass XXXX - ebenso wie XXXX - zu dem Ergebnis gekommen seien, dass wesentliche Teile der Decke des Aufenthaltsraumes und der Bootshalle zu erneuern seien. Die vom XXXX vorgeschlagenen Maßnahmen würden ein Ausmaß umfassen, das aus finanzieller Sicht der Erneuerung des gesamten Bootshauses als wesentlich günstigere Variante erscheinen ließe, da das Abtragen einzelner Teile einen übermäßigen Aufwand erfordern würde und mehr oder weniger die gesamte Konstruktion abzubauen und der Zustand der einzelnen Teile zu prüfen sei. Erst dann zeige sich der tatsächliche Umfang der auszutauschenden Teile. Wenn sich herausstelle, dass eine Sanierung der Baustelle nicht möglich sei, seien weitere wesentliche Teile bis hin zur gesamten Konstruktion zu entsorgen und sei voraussichtlich die gesamte Decke zu erneuern. Dies werde auch durch das Gutachten der XXXX gestützt. Eine vollkommene Erneuerung würde aber einem verhängten Denkmalschutz vollkommen widersprechen, da keinerlei oder nur ein verschwindend geringer Anteil alter Bestand übrig bleiben würde. Zusammenfassend ergebe sich für die Beschwerdeführerin, dass beim Aufenthaltsgebäude die gesamte Dachkonstruktion abgetragen, geprüft, saniert und gegebenenfalls erneuert werden müsse, um die Konstruktion neu aufzubauen und die Verblechung der Dachhaut samt der dem Feuchtigkeitsschutz dienenden Unterkonstruktion neu herstellen zu lassen. Im Bereich der Bootshalle stelle sich die Situation so dar, dass die gesamte Dachkonstruktion sowie Teile der darunterliegenden Steherkonstruktion abzutragen und zu entsorgen seien. Aufgrund der zu geringen Neigung des Daches bei der alten Konstruktion sei das Dach neu zu konstruieren und in einem steileren Winkel auszuführen, da ansonsten die gleichen Probleme hinsichtlich Abfließen des Schmelzwassers wie bisher bestehen würden.
Weiters wurde von der Beschwerdeführerin auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Seitens des Amtssachverständigen XXXX (der als Vertreter der in Karenz befindlichen Amtssachverständigen, die im Administrativverfahren tätig gewesen war, vom Bundesverwaltungsgericht beigezogen wurde) wurde am 2.12.2014 eine Begehung des Objekts in Anwesenheit von Vertreterin der Beschwerdeführerin vorgenommen.
Am 11.12.2014 wurde vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts unter Beiziehung des Amtssachverständigen sowie der beiden oben erwähnten Sachverständigen eine mündliche Verhandlung abgehalten, zu der auch Vertreter der Beschwerdeführerin erschienen. Die belangte Behörde und die Amtsparteien erschienen trotz rechtmäßiger Ladung nicht.
Einleitend wurde der bisherige Verfahrensgang dargestellt, die Sachverständigen zu allfälligen Befangenheiten befragt und geklärt, dass der Bescheid der Beschwerdeführerin zugegangen war sowie diese das Rechtsmittel rechtzeitig erstatte hatte.
Anschließend verwies der Vertreter der Beschwerdeführerin auf die eingebrachten Stellungnahmen bzw. die Beschwerde und führte aus, dass bei der Begehung mit dem Amtssachverständigen am 2.12.2014 festgestellt worden sei, dass am Bootshaus vermutlich in den 1960er Jahren eine Verschalung außen angeschraubt worden sei. Diese befinde sich über der gesamten Fassade. Daher liege aus Sicht der Beschwerdeführerin eine Veränderung des Objekts vor.
Zur Frage der Denkmaleigenschaft des Objekts und zur Frage der überregionalen oder vorerst auch nur regionalen Bedeutung des Objekts als Kulturgut wurde einleitend das Gutachten der Amtssachverständigen vom 7.3.2012, die auf dieses Gutachten Bezug nehmenden Ausführungen der Beschwerdeführerin erläutert und Fotos sowie Fotokopien des damaligen Gutachtens in das Verfahren eingeführt. Ebenso wurden von XXXX im Rahmen der Besichtigung am 2.12.2014 aufgenommene Fotos in das Verfahren eingeführt. Im Rahmen der Befragung des Amtssachverständigen führte dieser im Wesentlichen aus, dass sich die Besichtigung des Objekts am 2.12.2014 sowohl auf den Innen- als auch auf den Außenbereich bezogen habe. Das Objekt bestehe aus einem Bootshaus sowie einem Vereinshaus mit einem Aufenthaltsraum und stamme - es wurde auf eine auf einem historischen Foto des gesamten Objekts zu sehende Hakenkreuzfahne verwiesen - aus den 1930er Jahren. Der Amtssachverständige bestätigte, dass das Bootshaus über die gesamte Außenfront verschalt wurde und halte es für plausibel, dass diese Verschalung in den 1960er Jahren angebracht worden sei. Dem Gebäude komme trotz seiner Versetzung in den späten 1930er Jahren noch eine historische Authentizität zu, da eine Versetzung zwei Jahre nach Bauzeit durch von außen verursachten Umständen ohne bauliche Veränderungen keine Beeinträchtigung des Denkmalwerts verursacht habe. Auch habe sich durch die Versetzung das Grundmerkmal der Lage, insbesondere die Lage am Strom, nicht verändert. Durch die Entfernung der Balkone vom Objekt sei dessen Denkmaleigenschaft beeinträchtigt, da die Balkone ein wesentliches Merkmal gewesen seien. Allerdings komme dem Objekt aufgrund der Seltenheit des Bautyps weiterhin erhebliche Aussagekraft zu und sei durch die Entfernung der Balkone die Denkmaleigenschaft weder völlig minimiert noch beseitigt worden. Auch die Verbretterung der 1960er Jahre vermindere die Denkmaleigenschaft, die ursprüngliche Verbretterung sei geschindelt gewesen, während die jetzige Verbretterung glatt erfolgt sei, die geschindelte Verbretterung sei aber innen noch sichtbar. Durch diese Veränderung liege eine wesentliche Veränderung der äußeren Erscheinung und auch der Substanz vor. Weiters seien die früheren Holztore im Ostbereich der Bootshalle durch Blechgaragentore ersetzt worden und dürfte es zu einer Veränderung der Größe der Toröffnungen gekommen sein, was zu einer Einschränkung der Aussagekraft des Gebäudes führe. Die Veränderungen am Objekt würden die Aussagekraft des Objekts schmälern, allerdings seien vor allem hinsichtlich der Kubatur des Gebäudes die wesentlichen Grundaussagen noch erhalten. Das Bootshaus habe hinsichtlich der Architekturform weiterhin Dokumentationswert aus architekturgeschichtlicher Sicht. Zum Inneren des Objekts führte der Amtssachverständige aus, dass es im Bereich der ehemaligen Umkleideräume in früherer Zeit zu Veränderungen gekommen sei; in jüngster Zeit seien Reparaturmaßnahmen im Bereich der Innenstiege vorgenommen und die Stiegenwange entfernt worden. Auch sei es möglich, dass weitere Holzwände im Inneren entfernt worden seien. Das Schwergewicht der Bedeutung und der Aussagekraft würde auf der äußeren Erscheinung liegen, es handle sich um einen Zweckbau und seien die im Inneren wahrnehmbaren Aussagen im Vergleich zur markanten äußeren Erscheinung vom Denkmalwert her nachrangig. Hiezu führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass es nach den im Akt einliegenden Bauplänen und nach seiner Erinnerung - dieser sei seit 1984 Mitglied der Beschwerdeführerin -zu einer vollständigen Entkernung des Inneren des Objekts gekommen sei.
Zum Gutachten der Amtssachverständigen führte der Vertreter der Beschwerdeführerin ergänzend aus, in der Verhandlung sei hervorgekommen, dass es wesentliche Änderungen am Objekt (vorgesetzte Fassade, vergrößerte Tore) gegeben habe, die den Denkmalwert des Objekts wesentlich mindern würden.
Zur Frage des Zustandes des Objekts wurden einleitend die Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen vom 2. bzw. 6.10.2014 in das Verfahren eingeführt und die auf dieses Gutachten Bezug nehmenden schriftlichen Ausführungen der Parteien erläutert.
Nach einer zusammenfassenden Darstellung des Gutachtens von XXXX durch die Gutachterin führte diese über Befragen aus, dass die (unrichtige) Information, die Bootshalle sei in den 1960er Jahren gebaut worden sei von einem Mitglied des Beschwerdeführerin gekommen sei und so in das Gutachten Aufnahme gefunden habe. Weiters führt die Sachverständige aus, dass - unter der Voraussetzung, dass jemals Hausschwamm vorhanden gewesen sei - die Ö Norm die Entfernung von 1,5 Meter Holz rund um die sichtbaren Stellen des Hausschwammes vorsehen würde und die Entfernung von ca. 40 cm Holz, wie durchgeführt, nicht hinreichen würde; daher würde, wenn jemals Hausschwamm vorhanden gewesen sei, dieser noch in der Substanz vorhanden sein und würde bei ausreichender Feuchtigkeit wieder zum Vorschein kommen. Hinsichtlich der notwendigen Sanierungsmaßnahmen verwies die Sachverständige auf das Gutachten und führte aus, dass aufgrund der neuen Außenfassade eine Beeinträchtigung der früheren, besseren Belüftung entstanden sein könne, sodass neben der thermischen Sanierung des Daches auch eine bessere Belüftung durch die Außenwand in Frage käme.
Anschließend fasste XXXX sein Gutachten zusammen und gab über Befragen an, dass sich seine Schätzung von 25% der auszutauschenden Deckenteile auf den Aufenthaltsraum und die Klubräume beziehe. Weiters führte der Sachverständige aus, dass sich dies auf die sichtbare Deckenunterseite beziehe, die nicht sichtbaren Elemente müssten jedenfalls im Bereich des Schadens und links und rechts davon ausgetauscht werden. Ebenso wäre die Mineralwolle zu entfernen. Der Schimmel in der Bootshalle führe hingegen zu keiner Beeinträchtigung der Tragfähigkeit und habe lediglich etwa 5% der Dachkonstruktion geschädigt, das gesamte Dach der Bootshalle habe seine Tragfähigkeit aber nicht eingebüßt. Es wäre jedenfalls dringend geboten, die undichten Stellen am Dach abzuschließen. Ein Abhobeln der Dachsparren könne aus statisch konstruktiver Sicht nicht durchgeführt werden, da dies zu einer Reduktion des Querschnitts der Sparren um 40% führen würde und insbesondere bei Schneelasten eine Standsicherheit nicht mehr gegeben sei. Daher seien in der Bootshalle alle Sparren auszutauschen, da der Schimmel in der gesamten Halle ein Problem sei.
Zu diesen beiden Gutachten verwies der Vertreter der Beschwerdeführerin auf seine bisherigen Ausführungen. Zur Stellungnahme des Bundesdenkmalamtes vom 23.10.2014 sei aus Sicht der Beschwerdeführerin zu sagen, dass versucht worden sei die Dachdichtheit durch Plastikplanen herzustellen, was aber am Wind gescheitert sei. Darüber hinaus gehende Sanierungen seien aus finanziellen Gründen nicht möglich. Weiters wurde angegeben, dass am Dach auch Silikon aufgebracht worden sei, um Dichtheit herzustellen.
Abschließend führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass zusammenfassend durch die baulichen Änderungen der Wert des Denkmals stark beeinträchtigt sei und es durch die notwendigen baulichen Maßnahmen zu einer weiteren wesentlichen Minderung des Denkmalwerts komme, da wesentliche Teile ausgetauscht oder wiederhergestellt werden müssten (Balkon). Daher sei das Objekt aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht denkmalwürdig.
In der Verhandlung wurde ein aktueller Grundbuchsauszug vom 9.12.2014 zu gegenständlicher Liegenschaft in das Verfahren eingebracht; nach diesem ist die Beschwerdeführerin alleinige Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft, ein grundbücherlicher Baurechtsberechtigter ist dem Auszug nicht zu entnehmen. Ansonsten wurden die im Verfahrensgang dargestellten Beweismittel aufgenommen und in das Verfahren eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Im gegenständlichen Verfahren wurde vom Bundesdenkmalamt im Februar 2013 ein Bescheid gemäß §§ 1, 3 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. I Nr. BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008 (im Beschluss kurz: DMSG alt) erlassen, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung des Objekts im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde von der (nunmehr) beschwerdeführenden Partei am 13.2.2013 das Rechtsmittel der Berufung ergriffen; zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung betrug die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs. 5 des (zu diesem Zeitpunkt anzuwendenden Fassung des) Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 nunmehr in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (im Beschluss kurz: AVG), zwei Wochen und begann für die beschwerdeführende Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zu laufen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat eingeräumt, dass der Bescheid im Original zugestellt wurde; daher liegt - trotz Fehlens eines Zustellnachweises - eine rechtmäßige Zustellung und somit eine Erlassung des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vor. Da der Bescheid am 30.1.2013 seitens des Bundesdenkmalamtes abgefertigt wurde und somit frühestens am 31.1.2013 zugestellt hat werden können sowie die Berufung am 13.2.2013 zur Post gegeben wurde, war diese jedenfalls rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes war bis zum 31.12.2013 gemäß § 29 Abs. 1 DMSG alt die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zuständig; das Berufungsverfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 nicht erledigt.
2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr. 51/2012 (im Beschluss kurz: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG in Verbindung mit Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass am 31.12.2013 anhängige Berufungsverfahren - auch betreffend der Feststellung, dass die Erhaltung eines Objektes gemäß §§ 1, 3 DMSG alt im öffentlichen Interesse gelegen sei - mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Dies trifft auf das Berufungsverfahren über die gegenständliche Berufung zu, da diese bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig und somit nicht erledigt war. Die Berufung gilt diesfalls als Beschwerde.
Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
3. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (im Erkenntnis kurz: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das nunmehr anzuwendende Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (im Beschluss kurz: DMSG) noch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (im Beschluss kurz: VwGVG) normieren eine Senatszuständigkeit in Verfahren nach dem DMSG, sodass Einzelrichterzuständigkeit besteht.
4. Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch dieses geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
5. Die Parteien im Verfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals sind gemäß der - taxativen - Aufzählung des § 26 Z 1 iVm § 27 Abs. 1 DMSG ausschließlich der grundbücherliche Eigentümer des betreffenden Objekts, der (örtlich zuständige) Landeshauptmann sowie der (örtlich zuständige) Bürgermeister, die betroffene Gemeinde und - gegebenenfalls - der Baurechtsberechtigte. Kommt es in einem laufenden Verfahren zu einem Wechsel im grundbücherlichen Eigentum, so tritt der neue Eigentümer gemäß § 26 DMSG in die verfahrensrechtliche Position seines Vorgängers (vgl. Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 26 Anm. 3 und 4, § 27 Anm. 2 und 3).
Aus dem Grundbuch geht hervor (aktueller Grundbuchsauszug vom 9.12.2014), dass zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels die XXXX Eigentümer des Objekts war und dies immer noch ist; seit 1.1.2014 ist diese als Beschwerdeführerin anzusehen.
6. Gemäß § 1 Abs. 1 1. Satz DMSG ist ein Denkmal ein von Menschen geschaffener unbeweglicher oder beweglicher Gegenstand (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Die Bestimmungen des DMSG sind nach der leg.cit. auf ein Denkmal allerdings nur anzuwenden, wenn dessen Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 2. Satz DMSG kann diese Bedeutung dem Gegenstand für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen.
Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH E vom 1.7.1998, Gz. 96/09/0216). Sachen, die ihrer Natur nach nicht teilbar, aber nur teilweise von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung sind, unterliegen zur Gänze den Beschränkungen des DMSG. Ist die Teilbarkeit einer Sache jedoch gegeben, so ist nur jener Teil Gegenstand des DMSG der von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist (VwGH E vom 8.10.1970, Gz. 351/70). Eine Teilunterschutzstellung ist hingegen zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. das Innere) keine ursprüngliche Bausubstanz erhalten ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0130). Im Sinne der § 1 Abs. 2 und § 4 DMSG 1923 ist der Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung anzunehmen und darf die Unterschutzstellung die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten (VwGH E vom 18.12.2012, Gz. 2010/09/0175).
Während die Frage, ob an der Erhaltung des Denkmals ein öffentliches Interesse vorliegt, eine Rechtsfrage und daher nicht Teil der Ermittlung des Sachverhaltes (VfGH E vom 27.2.1981, Gz. B504/79) sowie unabhängig von den dazu geäußerten Meinungen des oder der Amtssachverständigen zu lösen (VwGH E vom 14.9.1981, Gz. 81/12/0052) ist, ist die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes eine Tatsache, die in der Regel durch einen Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH E vom 5.2.1976, Gz. 1891/75); alle Umstände, von denen die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Gegenstandes abhängen kann und die darüber in der Fachwelt herrschende Auffassung sind Tatsachen, deren einwandfreie Ermittlung vorzugsweise die Aufnahme des Sachverständigenbeweises verlangt. Sind diese Tatsachen durch die geeigneten Beweise, unter denen die Aussage des Sachverständigen immer an erster Stelle stehen wird, zweifelsfrei und bei widersprechenden Ergebnissen unter Darlegung der für die freie Beweiswürdigung der Behörde tragenden Gründe festgestellt, ist in Ausübung der der Behörde allein obliegenden rechtlichen Beurteilung aus den Tatsachen zu folgern, ob eine geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung des Gegenstandes zu bejahen oder zu verneinen und - für den Fall der Bejahung - die Bedeutung eine solche ist, dass ihretwegen öffentliches Interesse an der Erhaltung des Gegenstandes besteht. Dass ein Sachverständiger in teilweiser Überschreitung seiner Aufgabe selbst auf diese Rechtsfragen eingeht, führt nur zur Unbeachtlichkeit dieser Teile seiner Aussagen, ändert aber nichts daran, dass die übrigen innerhalb der ihm gezogenen Grenzen verbliebenen fachlichen Ausführungen als Verfahrensergebnisse zu berücksichtigen sind (VwGH ebendort).
Der oder die Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten ist solange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2002/09/0134). Ein Amtssachver-ständigengutachten kann im Allgemeinen nur durch ein auf gleichem wissenschaftlichen Niveau stehendes Gegengutachten widerlegt werden (VwGH E vom 25.9.1992, Gz. 92/09/0198). Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens wird auch durch den Nachweis erschüttert, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht. Das Vorbringen, ein Gutachten stehe mit wissenschaftlichen Erfahrungen im Widerspruch ist jedoch durch ein Sachverständigengutachten unter Beweis zu stellen (VwGH E 25.4.1991, Gz. 91/09/0019).
Die Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse ist, ist - wie oben ausgeführt - eine Rechtsfrage; allerdings hat die Beantwortung dieser Rechtsfrage gemäß § 1 Abs. 2 DMSG insbesondere zu beachten, ob es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde (vgl. VwGH E vom 12.11.2013, Gz. 2012/09/0077). Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Für die Lösung der Frage, ob es sich gemäß § 1 Abs. 2 DMSG 1923 um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG 1923 näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH E vom 15.9.2004, Gz. 2003/09/0010).
Daher muss die Sachverhaltsermittlung im Verfahren nach dem DMSG insbesondere durch ein schlüssiges, den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechendes Gutachten erfolgen, aus dem sich ergibt, ob dem gegenständlichen Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, welche Bedeutung dies im vorliegenden Falle ist sowie ob der Verlust des Objekts eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Der Sachverständige hat vor Gutachtenserstellung die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199), wobei das eigentliche Gutachten nur auf im Befund ermittelte Tatsachen zurückgreifen darf. Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darüber hinaus darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH E vom 04.11.1992, Zl. 92/09/0187).
Da die Behörde bei der Entscheidungsfindung den Sachverhalt und die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beachten hat (vgl. etwa VwGH E vom 24.03.2011, Gz. 2009/09/0010), hat das Gutachten auch hinreichend aktuell zu sein.
Im vorliegenden Fall stellt das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Sachverständigengutachtens der im Administrativverfahren eingeschrittenen Amtssachverständigen und auf Grund der Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 BVwGG hinzugezogenen Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes fest, dass es sich bei gegenständlichem Objekt um einen von Menschen geschaffenen unbeweglichen Gegenstand handelt, dessen Außenerscheinung aus architekturgeschichtlicher Sicht eine geschichtliche und kulturelle Bedeutung zukommt, es sich somit (zumindest) aus regionaler Sicht beim Objekt hinsichtlich der Außenerscheinung um ein Kulturgut handelt. Weiters wird vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Verlust des Objekts eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.
Schließlich wird festgestellt, dass dem Inneren des Objekts keine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung (mehr) zukommt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Amtssachverständigengutachten und auf Grund der Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 14 BVwGG hinzugezogenen Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes.
Zum Amtssachverständigengutachten ist auszuführen, dass dieses (neben der geschichtlichen Darstellung der Entwicklung der Beschwerdeführerin) schlüssig darstellt, dass das Objekt ein in den 1930er Jahren erbautes Vereins- und Bootshaus aus Holz ist, das im Wesentlichen unverändert erhalten geblieben ist und dem somit Seltenwert zukommt. Weiters weist das Gutachten der Amtssachverständigen schlüssig darauf hin, dass das Objekt ein im Stil der 1930er Jahre erbautes, durch eine reduzierte Formensprache, klare Linien und asymmetrische Gestaltungselemente charakterisiertes Freizeitgebäude ist. Schließlich zeigt das Amtssachverständigengutachten auf, dass das Objekt - insbesondere, weil es nie einer Zweckänderung unterworfen war und auch von den Zerstörungen des zweiten Weltkrieges verschont geblieben ist - ein seltenes bauliches Dokument der Freizeitarchitektur der 1930er Jahre darstellt. Das Alter des gesamten Objekts steht insbesondere auf Grund der von der Amtssachverständigen hervorgebrachten Dokumente und eines Fotos aus der Zeit von 1938 - 1945 fest.
Allerdings ist dem Gutachten (neben den fehlenden Feststellungen zum Bauzustand) nicht zu entnehmen, dass es neben der im Gutachten erwähnten Entfernung der Balkone des Objekts zu bedeutenden Änderungen am Objekt gekommen ist; vom Bundesverwaltungsgericht ist hingegen ermittelt worden, dass vermutlich in den 1960er Jahren sowohl die ehemaligen Holztüren nicht nur durch blecherne Garagentüren ersetzt sondern auch die Türöffnungen vergrößert worden sind und dass das Bootshaus außen verbrettert wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei allen drei Veränderungen für sich und vor allem im Gesamten um einen insgesamt erheblichen Eingriff in das Denkmal handelt, die jeweils für sich und im Gesamten zu einer Minimierung der Denkmaleigenschaft führen, jedoch ist insbesondere dem vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen zu folgen, der nach einer Besichtigung des Objekts nachvollziehbar ausgeführt hat, dass die Kubatur des Objekts bzw. die der Moderne der 1930er Jahre verpflichtenden Architektur die wesentliche und im Wesentlichen auch unverändert gebliebene Aussage des Objekts darstellt, dass seine architekturgeschichtliche und somit geschichtliche und kulturelle Bedeutung begründet; die Veränderungen am Objekt haben hinsichtlich seiner grundsätzlichen Baustruktur zu keinen relevanten, die Denkmaleigenschaft erheblich minimierenden, Veränderungen geführt.
Es handelt sich somit (zumindest) aus regionaler Sicht beim Objekt hinsichtlich der Außenerscheinung um ein Kulturgut.
Auch ist das Objekt nach den nachvollziehbaren und auf gleicher fachlicher Ebene unbestritten gebliebenen Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen in Oberösterreich im Wesentlichen einmalig, da es neben in Villenanlagen und somit in einem anderen Zusammenhang stehenden Bootshäusern nur noch ein im Jahr 1912 in Gmunden erbautes Bootshaus aus Holz gibt, das jedoch dem Jugendstil und nicht - wie das gegenständliche Objekt - der klassischen Moderne verpflichtet ist. Der Verlust des letzten der klassischen Moderne verpflichteten Vereins- und Bootshauses aus Holz von der Qualität des Objekts in Oberösterreich würde jedenfalls eine Beeinträchtigung des oberösterreichischen bzw. österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten.
All diese Ausführungen gelten allerdings nicht für das Innere des Objekts. Das Amtssachverständigengutachten befasst sich hinsichtlich des Inneren nur mit dem Vorhandensein von aus der Bauzeit stammenden Innentüren. Nach den Ausführungen des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen ist es aber im Inneren zu erheblichen Veränderungen gekommen, der Vertreter der Beschwerdeführerin hat glaubhaft vorgebracht, dass es im Inneren seit 1984 zu einer Entkernung des Gebäudes gekommen ist. Auch der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige hat nachvollziehbar angegeben, dass die Aussagekraft des Objekts vor allem in dessen Außenerscheinung zu finden ist.
Daher ist im Lichte des oben Ausgeführten zwar davon auszugehen, dass die Außenerscheinung des Objekts ein Denkmal darstellt, dem geschichtliche und kulturelle, nämlich architekturgeschichtliche, Bedeutung zukommt und dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, sodass dessen Erhaltung im Sinne der §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Da dies allerdings nicht für das Innere - hier ist nach den Feststellungen keine ursprüngliche Bausubstanz mehr vorhanden - gilt und es sich beim Inneren um einen abgeschlossenen Teil des Objekts handelt, ist die Feststellung, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt im Sinne einer Teilunterschutzstellung nur auf die äußere Erscheinung des Objektes zu beschränken.
7. Allerdings wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sowohl behauptet als sind auch Hinweise hervorgetreten, dass das Objekt im Zeitpunkt der beabsichtigten Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte (§ 1 Abs. 10 DMSG). Daher waren amtswegig auch entsprechende Ermittlungen zu pflegen.
Der Tatbestand des § 1 Abs. 10 DMSG 1923 ist jedoch nur dann erfüllt, wenn der Zustand des Denkmals eine denkmalgerechte Erhaltung ausschließt, und nur dann gegeben, wenn jene besonders schweren Schäden gegeben sind, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (vgl. VwGH E vom 24.3.2009, Gz. 2008/09/0378; und E vom 29.4.2011, Gz. 2010/09/0230).
Da es sich beim Objekt um ein Gebäude aus Holz handelt, ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung ohne nähere (technische) Untermauerung angesichts des jederzeit im Rahmen der Erhaltung von Denkmälern möglichen Austausches morschen Holzes nicht ausreichend ist, den Zustand einer "Ruine" im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG 1923 darzutun (VwGH E vom 29.04.2011, Gz. 2010/09/0230).
Vor diesem Hintergrund waren daher auch zum Bauzustand Ermittlungen anzustellen, ohne diese Feststellungen ist zu diesen Sachverhaltselementen eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass zwar beim Objekt erhebliche Baumängel und Substanzschäden bestehen, diese jedoch nicht dazu führen, dass das Objekt eine "Ruine" ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Objekt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt keinen feststellbaren Hausschwammbefall aufweist und sowohl in seinen wesentlichen Teilen in seinen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand - bis auf die Decke im Aufenthaltsraum - stabil ist und eine Instandsetzung der Decke im Aufenthaltsraum möglich ist, ohne dass dies mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.
Die Feststellung hinsichtlich der Nichtfeststellbarkeit des Vorhandenseins eines Hausschwamms ergibt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen XXXX; zwar hat der Vertreter des Beschwerdeführers dargelegt, dass die (spekulative) Möglichkeit gegeben ist, dass im Objekt noch Hausschwamm vorhanden ist, aber alleine diese Möglichkeit reicht nicht hin davon auszugehen, dass die Erhaltung und/oder Instandsetzung des Objekts nicht mehr möglich sein würde und stellt dieser allenfalls vorhandene und zum Entscheidungszeitpunkt (wenn vorhanden) jedenfalls inaktive Hausschwamm zu eben diesem Zeitpunkt keine aktuelle Gefahr für den statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand des Gebäudes dar. Darüber hinaus hat der Sachverständige XXXX ausgeführt, dass das Gebäude im Wesentlichen in einem hinreichenden statischen und sonstigen substanziellen (physischen) Zustand ist und lediglich die instabile Decke im Aufenthaltsraum unmittelbar zu sanieren wäre. Der genannte Sachverständige hat aber auch aufgezeigt, dass eine solche Sanierung möglich und machbar ist. Gerade bei einem Holzgebäude ist es regelmäßig und - soweit die Holzteile nicht künstlerisch gestaltet sind - ohne Verlust des Dokumentationswertes möglich und notwendig, auch einen größeren Teil der Holzteile auszutauschen bzw. zu erneuern.
Aus rechtlicher Sicht ist daher nicht zu erkennen, dass es sich beim Objekt um eine "Ruine" im Sinne des § 1 Abs. 10 DSMG handelt, da sich das Objekt zum jetzigen Zeitpunkt nicht in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.
8. Da das Objekt hinsichtlich der Außenerscheinung ein Denkmal ist, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist und das Objekt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte, ist auszusprechen, dass die Erhaltung der Außenerscheinung des Objektes im Sinne der §§ 1, 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist. Das Innere des Objekts ist von der Unterschutzstellung auszunehmen, da nicht zu sehen ist, dass diesem abtrennbaren Teil des Objekts eine relevante Bedeutung zukommt.
9. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin - das wohl im Wesentlichen auch der Grund für die Ergreifung des Rechtsmittels gewesen sein dürfte -, dass sich diese eine Instandhaltung finanziell nicht leisten könne, ist die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die Kosten und die Wirtschaftlichkeit der Erhaltung unbeachtlich sind und es zu keiner Abwägung des öffentlichen Interesses mit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Interessen zu kommen hat (VwGH E vom 3.6.2004, Gz. 2001/09/0010). Allerdings würden diese wirtschaftlichen Interessen in einem allenfalls von der Beschwerdeführerin anzustrebenden Verfahren nach § 5 DMSG beachtlich sein (siehe diesbezüglich etwa VfGH E vom 1.10.1986, Gz. B 164/85). Insbesondere, wenn im Objekt (allenfalls wieder) Hausschwamm auftreten sollte, kann dies von der Beschwerdeführerin in einem Verfahren nach § 5 DMSG vorgebracht werden.
Es ist somit nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
10. Die Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der (damaligen) Berufung war mangels diesbezüglichen ausdrücklichen Antrags der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht weist aber das Bundesdenkmalamt darauf hin, dass es nicht nachvollziehen kann, warum dieses - im Wissen um den Zustand des Gebäudes - dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung aberkennt ohne anschließend entsprechende Anträge nach § 31 DMSG an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat sich bei der Erledigung der gegenständlichen Beschwerde keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gestellt, weil zu allen relevanten Rechtsfragen einschlägige (und unter A) dargestellte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden war. Daher ist die Revision nicht zulässig.
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