W170 2000644-1•BVwG W170 2000644-1
W170 2000644-1Bundesverwaltungsgericht05.01.2015
Beschwerdelegimitation, Bürgermeister, Gemeinde, Geschäftsführer,<br/>GmbH, Legalpartei, Unterschutzstellung, Vertretung, Zurückweisung
W170 2000644-1/2E
BESCHLUSS
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der Bürgermeisterin der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29.8.2012, Zl. 40.220/8/2012, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 und 5 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29.8.2012, Zl. 40.220/8/2012, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 und 5 B-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die als "XXXX" bezeichnete und von XXXX alleine unterschriebene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 29.8.2012, Zl. 40.220/8/2012, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 18 GmbHG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Gegenstand des Verfahrens ist das Schloss XXXX mit Umfassungsmauer in XXXX, Ger. Bez. Schwechat, Verw. Bez. Wien-Umgebung, Niederösterreich, Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX (Schloss), Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX und Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX (Umfassungsmauer), alle KG XXXX (im Beschluss: Objekt).
Eigentümer der Liegenschaft Gst. Nr. XXXX (Schloss) war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides und ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt XXXX (im Beschluss: Eigentümer 1).
Eigentümerin der Liegenschaften Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX und Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX (Umfassungsmauer) war zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides und ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die XXXX (im Beschluss: Eigentümer 2), diese stand zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides und steht nunmehr im (alleinigen) Eigentum der XXXX.
Geschäftsführerinnen der Eigentümerin 2 waren zum Zeitpunkt der Ergreifung des gegenständlichen Rechtsmittels XXXX und XXXX, die laut Firmenbuch jeweils mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Gesamtprokuristen vertraten. Nunmehr sind XXXX, XXXX und XXXX Geschäftsführer der Eigentümerin 2 und vertreten jeweils mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Gesamtprokuristen.
Das Objekt liegt im Gebiet der XXXX, deren Bürgermeisterin zum Zeitpunkt der Ergreifung der Berufung XXXX war; nunmehr ist XXXX Bürgermeister.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Objekts, bestehend aus Schloss und Umfassungsmauer gemäß §§ 1 und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Eigentümers 1, der Eigentümerin 2, dem Landeshauptmann von Niederösterreich, der Bürgermeisterin der und der XXXX zugestellt. Die Zustellung an die Eigentümerin 2, die Bürgermeisterin der und die XXXX erfolgte jeweils am 5.9.2012.
3. Mit E-Mail vom 18.9.2012 an die (damalige) Berufungsbehörde ergriff die XXXX, vertreten durch die damalige Bürgermeisterin, das Rechtsmittel der Berufung.
Mit E-Mail vom 18.9.2012 an die (damalige) Berufungsbehörde ergriff die damalige Bürgermeisterin der XXXX das Rechtsmittel der Berufung.
Mit E-Mail vom 18.9.2012, übermittelt von einer E-Mail-Adresse der XXXX, wurde ein als "Berufung" bezeichneter Schriftsatz, datiert mit 18.9.2012, auf dem Briefpapier der Eigentümerin 2 an die damalige Berufungsbehörde übermittelt, der lediglich von der damaligen Geschäftsführerin der Eigentümerin 2 (die gleichzeitig die Bürgermeisterin der XXXX war) unterfertigt war.
Inhaltlich sind alle drei Schriftsätze wortgleich.
Der Eigentümer 1 hat nach Aktenlage kein Rechtsmittel ergriffen.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat Auszüge aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch (sowohl bezogen auf den Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels als auch auf den nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt) eingeholt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8
B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren war somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zum I. und II. Spruch des nunmehrigen Beschlusses:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet (vgl. etwa VwGH E vom 30.01.2007, Gz. 2006/18/0414; E vom 11.12.2009, Gz. 2006/10/0146 oder E vom 27.09.2005, Gz. 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird.
Mit dem Wechsel des Rechtsschutzregimes mit Ablauf des 31.12.2013 hat sich (auch) im Regime des Denkmalschutzgesetzes neben der Zuständigkeit über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Bundesdenkmalamtes abzusprechen - hiefür war bisher die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur und ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig - auch das Verfahrensrecht geändert.
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 umfasste nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Parteistellung grundsätzlich auch das Recht, Berufung zu erheben (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrens-gesetze, Bd. I, 2. Aufl., in E 65 und 67 zu § 63 AVG zitierte Judikatur). Dies galt auch für die Legalpartei (vgl. etwa VwGH E vom 21.09.1995, Gz. 93/09/0254). Allerdings hatte der Verwaltungsgerichtshof schon zur Rechtslage bis zum Ablauf des 31.12.2013 hinsichtlich der Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof selbst ausgesprochen, dass eine Legal- oder Formalpartei gerade keine Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend machen könne und ihr daher diesbezüglich die Beschwerdelegitimation nicht zukomme (VwGH E vom 15.09.1997, Gz. 97/10/0120).
Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wird das Recht auf Beschwerdeerhebung an die Verwaltungsgerichte in Art. 132 B-VG wie folgt neu geregelt:
"Art. 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.
(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
(3) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann Beschwerde erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
(4) Gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 kann die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums Beschwerde erheben.
(5) Wer in anderen als den in Abs. 1 und 2 genannten Fällen und in den Fällen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden."
Bis zum Ablauf des 31.12.2013 wurde die Beschwerdelegitimation für Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof in Art. 131 B-VG (in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2011) geregelt. Die relevante Bestimmung lautet:
"Artikel 131. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:
wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges;
in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 sowie in jenen Angelegenheiten, in denen dem Bescheid eines Landes- oder Bezirksschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt, der zuständige Bundesminister, soweit die Parteien den Bescheid im Instanzenzug nicht mehr anfechten können;
in den Angelegenheiten des Art. 15 Abs. 5 erster Satz die zuständige Landesregierung gegen Bescheide des zuständigen Bundesministers.
(2) Unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind, wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt."
Zu dieser Rechtslage vor Ablauf des 31.12.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Denkmalschutzgesetzes bereits ausgesprochen, dass einem Bürgermeister vor dem Verwaltungsgerichtshof kein Beschwerderecht zukommt, weil eine Amtsbeschwerdemöglichkeit nicht ausdrücklich gesetzlich eingeräumt ist (VwGH E vom 21.09.2005, Gz. 2004/09/0065). Im Wesentlichen entspricht der geltende Art. 132 Abs. 1
B-VG dem vorherigen Art. 131 Abs. 1 B-VG, womit die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob eine Legalpartei vor Ablauf des 31.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben konnte, auf die ab 01.01.2014 geltende Beschwerdelegitimation vor den Verwaltungsgerichten (und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht) übertragbar ist.
Es ist daher zu überprüfen, ob dem Landeshauptmann, dem Bürgermeister und der Gemeinde, die in Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 26 Z 1 DMSG Legalparteien sind, durch den einfachen Gesetzgeber im Denkmalschutzgesetz ein Beschwerderecht im Sinne des Art. 132 Abs. 5 B-VG eingeräumt wurde. Dies ist - wie sich aus dem DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 ergibt - nicht der Fall. Lediglich für das Bundesdenkmalamt wurde in den §§ 5 Abs. 8 und 26 Z 7 DMSG eine Beschwerde- und Revisionslegitimation verankert. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch keine Übergangsregelungen für von Legalparteien vor dem 31.12.2013 eingebrachte Berufungen normiert. Daraus folgt, dass die (nunmehrigen) Beschwerden der XXXX sowie der Bürgermeisterin der XXXX mangels Beschwerdelegitimation unzulässig und somit gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 und 5 B-VG zurückzuweisen sind.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Zwar wurde oben ausgeführt, warum das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes die Meinung vertritt, dass die Beschwerde der Legalparteien zurückzuweisen ist, allerdings wäre in Übergangsfällen, in denen wie gegenständlich die Entscheidungsfrist bereits im Berufungsverfahren vor dem 31.12.2013 abgelaufen ist, den Legalparteien bis zum 31.12.2013 eine Sachentscheidung zugestanden.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Zum III. Spruch des nunmehrigen Beschlusses:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu unterstellen, die es zum Entscheidungszeitpunkt vorfindet (vgl. etwa VwGH 30.01.2007, 2006/18/0414; VwGH 11.12.2009, 2006/10/0146 oder VwGH 27.09.2005, 2002/01/0206), soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage angeordnet wird.
Die Eigentümerin 2 ist eine juristische Person, für die kraft Gesetzes Organe zur Vertretung nach außen bestellt sind. Da die Eigentümerin 2 eine GmbH ist, ist das einschlägige Gesetz das Gesetz vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2014 bzw. war zum Zeitpunkt der Ergreifung des Rechtsmittels das Gesetz vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2011 (im Beschluss: GmbHG).
Die Vertretung einer GmbH wird durch § 18 GmbhG geregelt, dieser lautet:
"§ 18.
(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (§ 48 Abs. 2 UGB), berufen.
(4) Die Abgabe einer Erklärung und die Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft geschieht mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist.
(5) Über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, ist unverzüglich eine Urkunde zu errichten. Dabei ist vorzusorgen, daß nachträgliche Änderungen des Inhaltes und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen sind; die Bestellung eines Kurators ist nicht erforderlich.
(6) Eine Urkunde muß nicht errichtet werden, wenn das Geschäft zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört und zu geschäftsüblichen Bedingungen abgeschlossen wird."
Somit ergibt sich aus den zitierten Bestimmungen des GmbHG, dass die Gesellschaft zwar durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, es jedoch zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht etwas anderes bestimmt ist, bedarf. Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (§ 48 Abs. 2 UGB), berufen. Die Zeichnung geschieht in der Weise, dass die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen. Wenn die Organisationsnormen der juristischen Person das Vertretungshandeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen an eine Mitwirkung anderer Organe binden, liegt eine Befugnis zur alleinigen Außenvertretung nicht vor (vgl. auch VwGH E vom 18.9.2002, Gz. 2002/07/0067, E vom 12.9.2006, Gz. 2003/03/0074). So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall einer Agrargemeinschaft, deren Satzung zur rechtsgültigen Fertigung von bestimmten Schriftstücken die Unterschrift des Obmanns und des Obmannstellvertreters erfordert, ausgesprochen, dass betreffende Vertretungshandlungen nur vom Obmann gemeinsam mit seinem Stellvertreter mit Wirksamkeit nach außen gesetzt werden können. Eine solche Vertretungshandlung, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, erfordert daher eine Erklärung, aus der für den Adressaten zweifelsfrei erkennbar ist, dass es sich um eine gemeinsame Willenserklärung des Obmanns und seines Stellvertreters handelt, die auf die Vornahme einer solchen Willenserklärung gerichtet ist (VwGH E vom 25.4.2002, Gz. 2002/07/0005).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Firmenbuch, dass zum Zeitpunkt der Ergreifung des gegenständlichen Rechtsmittels die Geschäftsführerin XXXX nicht berechtigt war, alleine eine Berufung (diese ist jedenfalls eine Willenserklärung im Sinne des § 18 Abs. 2 GmbHG) zu zeichnen, es hätte - nach den Bestimmungen des GmbHG und dem Firmenbuch entweder der gemeinsamen Vertretung mit der anderen Geschäftsführerin oder einem Gesamtprokuristen bedurft.
Bei der Ergreifung eines Rechtsmittels lag mit Sicherheit auch keine Gefahr im Verzug vor, da es die hinreichend lange, im Regime des DMSG nicht verkürzte Rechtsmittelfrist, der Geschäftsführerin ermöglicht hätte, das Einvernehmen mit der anderen Geschäftsführerin oder einem Gesamtprokuristen herzustellen.
Auch findet sich kein Hinweis, dass ein anderer Rechtstitel, wie etwa eine Vollmacht der Eigentümerin 2, vorliegen würde, die XXXX zur alleinigen Zeichnung des Rechtsmittels berechtigt hätte.
Es handelt sich bei diesem "Mangel" auch um keinen verbesserungsfähigen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG, da der Mangel bereits in der Willensbildung, die der gegenständlichen Willenserklärung zu Grunde liegt, begründet ist, da nicht nach außen erkennbar ist, dass die andere Geschäftsführerin oder ein Gesamtprokurist in die Entscheidungsfindung eingebunden war aber lediglich vergessen hat, die Willenserklärung zu unterschreiben. Hinweise für eine solche Einbindung wäre etwa die Beifügung des Namens der anderen Geschäftsführerin (ohne deren Unterschrift) gewesen; gegen die Einbindung spricht auch, dass das Rechtsmittel von einer E-Mail-Adresse der Gemeinde und nicht der GmbH gleichzeitig mit den Rechtsmitteln der Gemeinde und der Bürgermeisterin - die mit der unterzeichnenden Geschäftsführerin ident ist - erfolgte.
Daher wurde das gegenständliche Rechtsmittel von einer nicht zur (alleine) Vertretung der Eigentümerin 2 nach außen berechtigten Person ergriffen und ist somit als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Heranziehung und Nennung der relevanten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die gegenständliche Entscheidung getroffen, es liegt darüber hinaus ein klarer Gesetzeswortlaut vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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