BVwG L509 1432069-2

L509 1432069-2Bundesverwaltungsgericht05.01.2015

Regest

Identität der Sache, mangelnder Anknüpfungspunkt, Prozesshindernis<br/>der entschiedenen Sache, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG L509 1432069-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L509.1432069.2.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein pakistanischer Staatsbürger sunnitischen Glaubens, stellte am 24.11.2011, nachdem er am 23.11.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist war, einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesasylamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom 28.12.2012, Zl. 11 14.216-BAS gemäß §§ 3, 8 AsylG abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG die Ausweisung des Antragstellers nach Pakistan verfügt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.01.2013 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2013, Zl. E5 432.069-1/2013/7E, gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes erwuchs mit 18.03.2013 durch persönliche Zustellung an den Beschwerdeführer in Rechtskraft.

I.2. Am 11.09.2014 stellte der BF einen zweiten (den hier gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer begründete die neuerliche Antragstellung zunächst in einer Erstbefragung am 11.09.2014 damit, dass er zurzeit nicht nach Pakistan zurückkehren könne, da er Probleme mit den Terroristen hätte. Die Terroristen würden seine Familie bedrohen. Seine Kinder seien 2 Mal von den Terroristen entführt worden, um ihn zur Rückkehr nach Pakistan zu bewegen. Er hätte die gleichen Probleme, die er bei der ersten Antragstellung gehabt habe. Von staatlicher Seite würde er keine Schwierigkeiten haben. Da er aber früher mit den Terroristen gearbeitet hätte und er dies nicht mehr machen würde, werde er von diesen gesucht und werde seine Familie bedroht. Vor 2 Tagen sei er von seiner Familie davon informiert worden.

I.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 17.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zum Herkunftsland Pakistan übermittelt.

I.4. Nach Inanspruchnahme der ihm beigegebenen Rechtsberatung wurde der Beschwerdeführer am 26.09.2014 im Beisein seiner Rechtsberatung asylbehördlich angehört. Dabei hielt der Beschwerdeführer auf konkrete Frage seine bisherigen Angaben aufrecht, wiederholte das Vorbringen betreffend die zweimalige Entführung seiner Kinder und fügte über Aufforderung, mehr darüber zu erzählen, hinzu, dass diese zwei Mal in "den Keller" gesperrt und nach 3 Tagen wieder frei gelassen worden seien, um ihm (dem Beschwerdeführer) Angst zu machen und zur Rückkehr nach Pakistan zu bewegen. Sonst sei nichts vorgefallen.

Im Zuge der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer auf die bereits ergangene Mitteilung gemäß § 29 AsylG hingewiesen und ihm neuerlich zu Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sacher zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin, dass laut Medien und nach dem Internet bekannt sei, dass die (pakistanische) Regierung mit den Terroristen arbeite und er erst zurückkehren könne, wenn die Situation in Pakistan besser werde.

I.5. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2014 wurde der (Folge)Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die belangte Behörde ging in der Begründung des Bescheides von einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache aus und erkannte in dem Vorbringen, das dem Folgeantrag zu Grunde gelegt wurde, keinen glaubhaften Kern. Dieses Vorbringen baue auf den bereits im Erstverfahren als nicht glaubwürdig erachteten Sachverhalt auf und bewirkte dies weder auf der Sachverhaltsebene Änderungen noch seien in rechtlicher Hinsicht Änderungen eingetreten. Maßgebliche Änderungen hätten sich zudem weder in der objektiv zu beurteilenden Lage im Herkunftsland Pakistan noch in der privaten bzw. familiären Situation sowie im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben. Auch wenn im Zeitraum nach Rechtskraft des im Vorverfahren ergangenen Erkenntnisses Anschläge in Pakistan gehäuft vorgekommen seien, ergebe sich daraus noch kein höherer Grad der individuellen Betroffenheit des Beschwerdeführers, die ihn gegenüber der restlichen Bevölkerung exponieren würde.

I.6.. Dagegen brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde ein, beantragte mit der Beschwerde deren Stattgabe und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung bzw. die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 57 und 55 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Außerdem wurde die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung beantragt, um seine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen Richterinnen persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen.

Der Beschwerde war eine in der Muttersprache des Beschwerdeführers (Urdu) abgefasste, weitere Begründung angeschlossen. Aus der Übersetzung ergibt sich im Wesentlichen eine Wiederholung des bisherigen Vorbringens mit dem Hinweis, dass die Regierung in Pakistan keine Kontrolle über die Taliban hätte und dass diese vor kurzem eine Schule angegriffen hätten, wobei einige Menschen ums Leben gekommen wären sowie dass die pakistanischen Sicherheitskräfte eine große Militäraktion gegen die Taliban und andere Extremisten sowie Militante begonnen hätte. Die Kopie eines Zeitungsausschnittes aus der "Kronen-Zeitung" vom 17.12.2014, in dem über dies Ereignisse berichtet wurde, war der Beschwerde angeschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

II.2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

II.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

II.3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache

II.3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10. 1999, 96/21/0097).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen hat.

II.3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das BFA zu Recht davon ausgegangen ist, dass der erste Asylantrag des BF vom 24.11.2011 rechtskräftig abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 14.03.2013, Zl. E5 432.069-1/2013/7E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet ab. Mit der persönlichen Übernahme des Erkenntnisses durch den Beschwerdeführer am 18.03.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft.

II.3.3. Weiters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich durch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers der maßgebliche Sachverhalt in einer für eine neuerliche inhaltliche Prüfung relevanten Weise geändert hat, dies aus folgenden Gründen:

II.3.3.1. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren seinen Folgeantrag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl damit begründet, dass er - wie er schon im Erstverfahren ausgeführt hatte - Probleme mit den Terroristen hätte, für die er nicht mehr arbeiten habe wollen und diese nunmehr seine Familie bedrohen und ihn durch die zweimalige Entführung seiner Kinder zur Rückkehr nach Pakistan bewegen wollten.

II.3.3.2. Damit stützt sich der BF jedoch auf bereits im Vorverfahren vorgebrachte und vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2013, Zl. E5 432.069-1/2013/7E, als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant erachtete Angaben, über die auch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie im hier vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich ein Asylwerber auf sie, so liegt kein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).

II.3.3.3. Die Beschwerdeschrift enthält nicht einmal die Behauptung, dass sich der maßgebliche Sachverhalt geändert habe, sondern - abgesehen von den in der Formalbeschwerde enthaltenen Anträgen - die bloße Wiederholung des schon im Erstverfahren geltend gemachten Vorbringens mit den im Rahmen der vorausgegangenen Anhörungen des Beschwerdeführers ergänzten, jedoch nicht substantiierten Behauptungen, dass die Taliban immer wieder seine Familie aufsuchen, nach dem Beschwerdeführer fragen und Familienmitglieder bedrohen würden. Dass seine Kinder zwei Mal entführt worden wären, wie der Beschwerdeführer bei den Anhörungen ausgeführt hat, wird in der Beschwerde gar nicht mehr erwähnt. Im Übrigen wird die Beschwerde mit einem aktuellen, den aktuellen Medien entnommenen Ereignis in Pakistan ergänzt, wonach eine Schule angegriffen worden und mehrere Menschen dabei ums Leben gekommen seien.

Der belangte Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie dennoch zum Ergebnis gelangt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren keinen glaubhaften Kern enthält und er lediglich auf den bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren geltend gemachten und nicht für glaubhaft befundenen Sachverhalt aufbaut. Die damit in Zusammenhang gebrachten Repressionen gegen seine Familienmitglieder führte der Beschwerdeführer weder näher aus, was angesichts der Intensität der Bedrohung und der Eingriffe wohl zu erwarten wäre, noch vermochte er Anhaltspunkte zu liefern, die die Annahme wahrscheinlich erscheinen ließe, dass die behaupteten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben. Die belangte Behörde hat dazu richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen sehr oberflächlich erzählt hat, was in Anbetracht der Schwere des Eingriffes (die Kinder des Beschwerdeführers sollen zwei Mal entführt worden sein) wohl eine detailliertere Ausführung des Geschehens erwarten ließe. Der Beschwerdeführer hat jedoch auf Aufforderung über die Entführung seiner Kinder zu erzählen, lediglich angegeben: "Zwei Mal hat man meine Kinder entführt und sie haben verlangt, dass ich zurückkehre" (AS 183), ohne eine zusammenhängende Darstellung der Ereignisse zu bieten. Er konnte weder einen Zeitpunkt des Ereignisses anführen noch den sonstigen Geschehensablauf beschreiben, wobei davon auszugehen ist, dass ihm ein solcher von seinen Familienmitgliedern geschildert worden wäre, als ihm davon berichtet wurde. Selbst wenn ihm die Familienmitglieder darüber nur eine knappe Mitteilung gemacht hätten, muss davon ausgegangen werden, dass zumindest der Beschwerdeführer Details nachgefragt hätte, was aber offensichtlich nicht geschehen ist. Als er aufgefordert wurde, darüber mehr zu erzählen, antwortete der Beschwerdeführer lediglich sehr kurz und ohne auf die Frage tatsächlich einzugehen: "Meine Gegner wollen, dass ich nach Pakistan zurückkehre um mich umzubringen oder um mich fertig machen zu können" (AS 183). Fragen nach weiteren Informationen über die Vorfälle beantwortete der Beschwerdeführer mit einer Wiederholung der Behauptungen, ohne irgendwelche weiteren Zusammenhänge nur ansatzweise zu erklären. Ein glaubhafter Kern kann in dem Vorbringen auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.

Darüber hinaus wurde mit der Beschwerde weder eine konkret geänderte Sachlage aufgezeigt noch ergeben sich aus der Aktenlage (Befragung, Einvernahmen und Länderfeststellungen) Hinweise auf Aktenwidrigkeiten oder willkürliche Annahmen der belangten Behörde.

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch ausführlich dargestellt, dass sich die Lage im Herkunftsland Pakistan seit der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren nicht in relevantem Ausmaß geändert hat und hat diese Feststellungen mit einer ausgewogenen Sammlung von nachvollziehbaren Quellen belegt, denen seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Für das Bundesverwaltungsgericht ist keinen Grund ersichtlich, von einer Änderung der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsland Pakistan auszugehen, zumal die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde umfassend sind und auch dem Bundesverwaltungsgericht keine anderen, darüber hinausgehenden oder entgegenstehenden Länderinformationen vorliegen.

Zusammenfassend hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlich angefochtenen Bescheid die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführer nach einer Erstbefragung einmal einvernommen, ihm eine Rechtsberatung beigestellt, ihm ausreichend Zeit gegeben, die Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen und die Einvernahme in Anwesenheit der Rechtsberatung durchgeführt. Es hat ihm auch Gelegenheit gegeben, allfällige Änderungen des Sachverhaltes vorzubringen, was jedoch nicht geschehen ist. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in der Darstellung seiner Gründe lediglich auf eine Wiederholung der bereits im Erstverfahren gelten gemachten Gründe. Ein (entscheidungsrelevant) geänderter Sachverhalt erschließt sich somit weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde noch aus der Beschwerde selbst. Die für den gegenständlichen Folgeantrag ins Treffen geführten Behauptungen erweisen sich schließlich - wie schon oben ausgeführt - ohne glaubhaften Kern.

Nähere Angaben, inwiefern sich die für den Beschwerdeführer relevante Sicherheitslage in Pakistan im Detail verschlechtert haben soll, wurden vom ihm nicht getätigt und enthalten auch die Beschwerdeausführungen nicht. Zu den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingebrachten, aktuellen sicherheitsrelevanten Ereignissen in Pakistan hat er nicht dargestellt, inwiefern seine Person konkret davon betroffen sein könnte. Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen und allgemein bekannten sicherheitsrelevanten Ereignisse in einer pakistanischen Schule lassen noch nicht von vornherein auf eine die Rückverbringung ausschließende Situation zu schließen. Insofern ist demnach auch nicht von einer - im Vergleich zum Vorverfahren - geänderten Lage auszugehen. Der Beschwerdeführer hat keine Umstände aufgezeigt, die eine persönliche Nahebeziehung zu den Ereignissen annehmen ließen.

Bereits der Asylgerichtshof hat im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers in seinem Erkenntnis vom 14.03.2013, Zl. E5 432.069-1/2013/7E die in Pakistan nicht unproblematische allgemeine Lage und auch den Umstand berücksichtigt, dass es in manchen Gebieten des Landes verstärkt zu Anschlägen kommt.

Auch die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist, zeigen diesbezüglich kein anderes Bild. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Änderungen der Lage im Herkunftsstaat Pakistan etwa in Form einer landesweiten allgemeinen extremen Gefährdungssituation vorliegen. Selbst von dem berichteten Anschlag auf eine Schule in Peshawar, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, ist die Person des Beschwerdeführers nicht unmittelbar betroffen, zumal dieser aus der Provinz Punjab stammt und ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer nicht hergestellt werden kann.

Es sind aber auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte, die eine umfassende Refoulementprüfung für erforderlich erscheinen ließen. Der Beschwerdeführer wurde bei jeder Einvernahme nach seinem Gesundheitszustand befragt und bezeichnete er sich stets als gesund.

II.3.4. Das oben dargestellte Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb, wie auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend ausgeführt wurde, nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.

Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II.3.6. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

II.4. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

II.5. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zur Frage der "res judicata" bisher ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde oben zitiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und ist die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG daher nicht zulässig.

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