BVwG W211 2016539-1

W211 2016539-1Bundesverwaltungsgericht02.01.2015

Regest

Außerlandesbringung, Depression, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>psychische Störung, staatlicher Schutz, Suizidgefahr,<br/>Versorgungslage, Zurückverweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W211 2016539-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W211.2016539.1.00

Spruch

W211 2016539-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX StA. Afghanistan alias Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans oder Pakistans, wurde am 18.11.2014 bei einer Kontrolle in einem Reisezug angehalten und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Italien vom 23.05.2011 (IT1...).

Im Akt liegt eine Kopie eines italienischen Dokuments, möglicherweise eines Reisedokumentes, auf, sowie die Kopie einer Aufenthaltskarte ("Permesso di Soggiorno"), die von 09.03.2012 bis 29.09.2014 gültig war und als Aufenthaltstyp anführt: "Prot. Sussidiaria".

3. Bei ihrer Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.11.2014 gab die beschwerdeführende Partei, soweit wesentlich, an, drei Jahre in Italien in verschiedenen Städten gelebt zu haben.

4. Am 20.11.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen an die norwegischen Behörden und führte aus, dass im italienischen Reisepass der beschwerdeführenden Partei eine Ausweisung aus Norwegen aufscheinen würde. Norwegen informierte am 22.11.2014 darüber, dass die beschwerdeführende Partei am 21.08.2013 ein fünfjähriges Einreiseverbot in Norwegen erhalten habe und am 11.11.2013 nach Italien überstellt worden sei, wo sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt habe.

Am selben Tag stellte die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an die italienischen Behörden. Mit Schreiben vom 09.12.2014 wies die belangte Behörde Italien darauf hin, dass die Zuständigkeit betreffend den Antrag auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 22 Abs. 7 bzw. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bei Italien liegen würde.

5. Bei der Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde am XXXX führte diese, soweit wesentlich an, dass sie an Magenproblemen und Verdauungsproblemen leiden würde. Sie gab an, bei der Erstbefragung Verständnisprobleme mit der Dolmetscherin gehabt zu haben und schilderte ihren Reiseweg. In Italien habe die beschwerdeführende Partei keine Arbeit und keine Bleibe gehabt. Ihre Familie in Pakistan bräuchte ihre Hilfe. Sie wolle nicht nach Italien zurück, außer sie bekäme dort Arbeit.

6. Die beschwerdeführende Partei befand sich in Schubhaft. Im Akt liegen medizinische Unterlagen aus der Schubhaftbetreuung auf. Insbesondere ein polizeiamtsärztliches Gutachten führte als vorläufige Diagnose eine manisch-depressive Störung an, aggressives und depressives Verhalten und Suizidgedanken. Die beschwerdeführende Partei wurde daraufhin offenbar in eine Einzelverwahrung verlegt. Ein psychiatrisches Visitenprotokoll (ohne Datum) ging bei der Fragestellung der Fremd- und Selbstgefährdung davon aus, dass eine suizidale Einengung zum Untersuchungszeitpunkt nicht bestehe; eine Rückverlegung in die Wohngruppe sei möglich. Die beschwerdeführende Partei sei mit einer medikamentösen Behandlung einverstanden; die Therapievorschläge waren einmal täglich Mirtabene 30mg und Psychopax gtt. nach Bedarf.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würde. Die Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 sei am 09.12.2014 auf Italien übergegangen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei seit Asylantragstellung in Italien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlassen habe. Danach traf die belangte Behörde Feststellungen zur Situation in Italien.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass die beschwerdeführende Partei lediglich Medikamente erhalten würde, und eine Anfrage bei der Apothekerkammer im März 2009 ergeben habe, dass in Europa die medizinische Versorgung annähernd gleich gegeben sei. Betreffend die Begründung des "Dublin-Tatbestandes" würden sich die Feststellungen aus dem Akt und den Angaben der beschwerdeführenden Partei ergeben. Auch sei es für die italienischen Behörden offensichtlich belegt, dass Italien für den in Österreich gestellten Antrag zuständig sei, da sonst das Wiederaufnahmeersuchen abgelehnt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde, unter anderem, ausgeführt, dass sich aus dem Vorbringen und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 formell erfüllt sei.

8. In ihrer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei zusammengefasst aus, dass in Italien eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes bestehen würde. Sie habe in Italien keine Unterstützung erhalten. Die Situation für Dublin-Rückkehrer_innen nach Italien sei, unter Verweis auf Berichte von Pro Asyl, bordermonitoring.eu und andere, menschenrechtlich höchst bedenklich. Eine Überstellung würde auch eine Verletzung des Privatlebens der beschwerdeführenden Partei nach Art. 8 EMRK bedeuten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.

1.1. Die relevanten Bestimmungen des AsylG lauten wie folgt:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

..."

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

"§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

..."

1.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

1.3. § 61 FPG lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass betreffend den gegenständlichen Bescheid der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt wurde. Insbesondere fehlen wesentliche Ermittlungsergebnisse, die darüber entscheiden, ob die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auf den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz anzuwenden ist.

2.2. Die Aktenlage deutet darauf hin, dass der beschwerdeführenden Partei in Italien ein subsidiärer Schutztitel erteilt wurde, und sie zumindest vom 09.03.2012 bis 29.09.2014 über eine Aufenthaltsbewilligung auf Basis dieses Titels verfügte.

Aus der Aktenlage geht jedoch nicht hervor, ob hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei in Italien ein Asylverfahren anhängig ist, ob ein solches beendet wurde und ihr mit ihrem Aufenthaltstitel ein das Verfahren beendender Titel ausgestellt wurde, oder ob trotz Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge eines Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Art 2 lit d und lit d Verordnung (EU) Nr. 604/2013 noch offen ist.

Entsprechende Ermittlungen wurden nicht durchgeführt.

2.3. Die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auf das Verfahren der beschwerdeführenden Partei kann somit derzeit keiner hinreichenden nachprüfenden Kontrolle unterzogen werden. Vergleiche auch Filzwieser/Sprung, Dublin III- Verordnung, K22 zu Art. 2:

Eine bereits in den Anfängen des europäischen Asylzuständigkeitssystems aufgetretene Rechtsfrage betrifft die Anwendung dieser Bestimmungen auf Flüchtlinge (bzw. nunmehr: Begünstigte internationalen Schutzes). Nach herrschender Meinung (bzw. mehrheitlichen Annahme der MS seit dem Dubliner Übereinkommen) ist die Dublin III-VO jedenfalls auf Personen, die als Flüchtlinge anerkannt wurden, nicht anzuwenden. Da in dem Fall, dass ein anerkannter Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Zuständigkeit nach Art 7 Abs. 2 eindeutig bei dem MS läge, welcher die Flüchtlingseigenschaft (bzw. Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes) zuerkannt hatte, käme nur ein Ersuchen um Wiederaufnahme in Frage; diesbezüglich zeigt aber Art 18 eindeutig, dass es im Falle des positiven Abschlusses des Asylverfahrens keine dem Art 18 Abs 1 lit d korrespondierende Verpflichtung gibt; selbst wenn man also grundsätzlich Begünstigte internationalen Schutzes nicht vom Anwendungsbereich der VO ausnähme, würde sich aus der Verordnung keine Verpflichtung zur Wiederaufnahme solcher Drittstaatsangehöriger bzw. Staatenloser ergeben. Fraglich ist jedoch wie mit Personen umzugehen ist, denen lediglich der subsidiäre Schutzstatus zugesprochen wurde. Hierbei wird es von Bedeutung sein, ob im Verfahren über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Entscheidung getroffen wurde. Wurde die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt, jedoch subsidiärer Schutzstatus gewährt, so bedeutet der Umstand, dass dem Antragsteller bei gleichzeitigem Abschluss der Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutzes eine Form des internationalen Schutzes gewährt wurde (Art 18 Abs 1 lit d kommt daher nicht zur Anwendung), dass die Dublin III-VO auf ihn nicht mehr anzuwenden ist. Anderes gilt, wenn das Verfahren eines subsidiär Schutzberechtigten bezüglich der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch offen ist, dann besteht für den für dieses Verfahren zuständigen MS die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art 18 Abs 1 lit b.

2.4. Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den Stand des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei in Italien sowie ihren Aufenthaltsstatus zu ermitteln haben, um ihre Entscheidung auf die richtige Rechtsgrundlage fußen zu können.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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