W211 1431551-1•BVwG W211 1431551-1
W211 1431551-1Bundesverwaltungsgericht02.01.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Diskriminierung,<br/>Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXXgemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.01.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, die am 22.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
2. Bei der Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.11.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet, in XXXX in Somalia geboren zu sein und dem Clan der Shanshia anzugehören.
Die beschwerdeführende Partei habe seit 1992 in Saudi Arabien gelebt und reiste auch im Jahr 2009 aus Saudi Arabien Richtung Syrien aus. Im Dezember 2010 sei sie zuerst in die Türkei weitergereist, um nach ca. vier Monaten nach Griechenland überzusetzen. In Griechenland habe sich die beschwerdeführende Partei neun Monate aufgehalten, bevor sie in einem Kastenwagen versteckt schlepperunterstützt nach Österreich gefahren sei. In Somalia befürchte die beschwerdeführende Partei im Krieg umgebracht zu werden.
3. Am 16.12.2011 wurde das Verfahren der beschwerdeführenden Partei in Österreich zugelassen.
4. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.07.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, den Dolmetscher für Arabisch zu verstehen und gesund zu sein.
Sie sei in Mogadischu im Bezirk XXXX geboren und bei ihren Eltern aufgewachsen. Sie habe Somalia im Jahr 1992 gemeinsam mit ihren Eltern Richtung Saudi Arabien verlassen. Der Vater der beschwerdeführenden Partei, der in Saudi Arabien als Schneider gearbeitet habe, sei im Jahr 1996 nach Somalia abgeschoben worden und im selben Jahr dort verstorben. Ihre Mutter sei im Jahr 2004 nach Somalia abgeschoben worden. Mit ihr habe die beschwerdeführende Partei seither keinen Kontakt mehr gehabt. Die beschwerdeführende Partei selbst habe von 1994 bis 2004 in Saudi Arabien zuerst die Volksschule und dann die Hauptschule besucht. Im Jahr 2007 habe sie ihre Frau in XXXX geheiratet. Kinder haben sie keine. Ihre Frau wurde im Jahr 2008 von den saudischen Behörden nach Mogadischu abgeschoben und wohne seither bei einer Clanfamilie.
Seit 2005 habe die beschwerdeführende Partei als PKW Fahrer bei diversen Arbeitgebern gearbeitet. Von 2008 bis 2009 sei sie LKW Fahrer gewesen. In Syrien habe sie als Küchen- und Reinigungskraft gearbeitet. Seit sie in Österreich sei, habe die beschwerdeführende Partei über Skype Kontakt zu ihrer Frau.
Sie gehöre den Shanshiya an. Ihr Hauptclan seien die Reer Hamar. Ein weiterer Unterclan sei der XXXX. Im Jahr 1990 habe die beschwerdeführende Partei während des damaligen Krieges Probleme bekommen. Im Jahr 1991 seien Kriminelle namens Moryaan gekommen und haben alles zerstört und auf dem Bakara Markt ihre Brüder getötet.
Die beschwerdeführende Partei habe einen Bruder in London.
Der konkrete Grund dafür, die Heimat zu verlassen, sei gewesen, dass 1990 der Krieg begonnen habe und im Jahr 1991 die beiden Brüder der beschwerdeführenden Partei getötet worden seien. Wären sie und ihre Familie in Somalia geblieben, hätten sie als hellhäutige Shanshiya immer Probleme mit den dunkelhäutigeren Somaliern gehabt. Als Kind sei die beschwerdeführende Partei als hellhäutiger Somalier beschimpft worden.
5. Die beschwerdeführende Partei legte zwei Deutschkursbestätigungen aus den Jahren 2012 vor.
Am 24.07.2012 langte auch eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten ein, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass von staatlicher Ordnung in Somalia keine Rede sein könne, und es immer noch eine große Gefahr gebe, von Kampfhandlungen oder Anschlägen getötet zu werden. Angehörige von Minderheitenclans seien weiter einem besonderen Risiko des Missbrauchs und der Ausbeutung ausgesetzt. Die beschwerdeführende Partei habe Somalia im Jahr 1992 verlassen und verfüge dort über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte.
6. Ein Sprachanalysebericht vom 25.07.2012 führte aus, dass die beschwerdeführende Partei Arabisch auf Muttersprachenniveau sprechen würde. Sie spreche einen saudischen Dialekt von Arabisch, der von Gastarbeitern in Saudi Arabien, so zB von Somaliern und/oder Eritreern gesprochen werde. Laut Einschätzung lasse sich das Arabisch des Sprechers mit hoher Wahrscheinlichkeit Somaliern in Saudi Arabien zuordnen.
Ein Sprachanalysebericht vom 13.07.2012 setzte sich mit dem Somalisch der beschwerdeführenden Partei auseinander und führte aus, dass diese eine südsomalische Variante des Reer Hamar sprechen würde. Der sprachliche Hintergrund des Sprechers ließe sich mit sehr hoher Sicherheit der Region um Mogadischu zuordnen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Nach einer Wiederholung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde - soweit wesentlich - fest, dass die beschwerdeführende Partei aus Mogadischu, dem Bezirk XXXX, stamme, dem Clan der Shaanshi angehöre und Arabisch und Somalisch spreche. Sie leide an keinen schweren Krankheiten und sei in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Es können keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen des Heimatstaates festgestellt werden. Weiter könne nicht festgestellt werden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückkehr nach Somalia eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, noch dass ihr die Lebensgrundlage gänzlich entzogen wäre. Es bestünden weiter ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten. Außerdem verfüge die beschwerdeführende Partei über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Sie würde sich auch ihren Lebensunterhalt erwirtschaften können. Danach traf die belangte Behörde damals aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia, so insbesondere zur Politik in Somalia, zur aktuellen Sicherheitslage, zum Rechtsschutz, zu den Sicherheitsbehörden, zur Korruption, zur Arbeit der NGOs, zur Menschenrechtslage, zum Militär, zu den Clanstrukturen und den Minderheiten, zur Religionsfreiheit, zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zu Rückkehrfragen betreffend eine Grundversorgung und die medizinische Versorgung.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass die beschwerdeführende Partei keine konkrete und aktuelle Bedrohung in Somalia habe glaubhaft machen können. Sie würde nur aus subjektiver Furcht nicht nach Somalia zurückkehren. Eine persönliche Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Die Situation in Mogadischu habe sich außerdem geändert. Es würden auch die Gattin und möglicherweise auch die Mutter der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu leben, bei denen diese also Unterkunft nehmen können würde. Eine Verfolgung durch dunkelhäutige Somalier oder Al Shabaab habe die beschwerdeführende Partei nicht glaubhaft machen können.
Rechtlich ergebe sich daraus, dass der vorgebrachte Fluchtgrund nicht mit einem Grund aus der Genfer Flüchtlingskonvention in Einklang zu bringen sei. Bei einer Rückkehr nach Somalia sei davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei über eine ausreichende wirtschaftliche Grundlage verfügen würde. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei sich in Somalia emotional und praktisch zu Recht finden würde. Es bestehe daher zurzeit betreffend die beschwerdeführende Partei kein Abschiebehindernis.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass die beschwerdeführende Partei niemals behauptet habe, von Al Shabaab bedroht zu sein. Die belangte Behörde habe die Clanzugehörigkeit zu den Shaanshi festgestellt, weshalb im Lichte aktueller Berichte zu den Shaanshi nicht nachvollziehbar sei, dass die Behörde davon ausgehe, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle ihrer Rückkehr keine Diskriminierung oder Verfolgung zu Teil würde.
Hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz führte die Beschwerde an, dass nach wie vor von Menschenrechtsverletzungen in Mogadischu berichtet werde, dass es zu Misshandlungen und Tötungen durch Al Shabaab käme, und dass ein Guerillakrieg der Al Shabaab in Mogadischu drohe. Die Sicherheitslage bleibe daher sehr angespannt.
9. Am 09.10.2013 legte die beschwerdeführende Partei Unterlagen betreffend eine Mitarbeit als Statist bei einem Musikfestival, ein Empfehlungsschreiben vom 14.07.2013 und ein weiteres vom 11.07.2013 sowie das Prüfungszeugnis über Deutsch, Grundstufe A2.2 vom 07.08.2013 vor.
10. Mit Schreiben vom 10.11.2014 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
11. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde und die Übersendung des Verhandlungsprotokolls beantragt.
12. Am 11.12.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch. Die beschwerdeführende Partei gab dabei auszugsweise an, wie folgt:
"P: 1992 bin ich nach Saudi Arabien gekommen. Im November 2009 bin ich aus Saudi Arabien ausgereist nach Syrien. Dann in die Türkei. Im Dezember 2010 habe ich Syrien in die Türkei verlassen. Ich war ca. 5 Monate in der Türkei. Dann bin ich nach Griechenland gereist. Dort war ich 4,5 bis 5 Monate. Von Griechenland bin ich illegal nach Österreich gereist, mit einem Fahrzeug, mit einem Bus, mit anderen Flüchtlingen aus Somalia, Afghanistan, Irak etc. zusammen. Wir waren ca. 3 Tage unterwegs.
R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: Im Bezirk XXXX, in Mogadischu, in XXX.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?
P (antwortet auf Deutsch): Nein.
R: Auch nicht mehr Ihre Ex-Frau oder Ihre Frau?
P: Das letzte Mal war sie in Mogadischu, sie wurde aus Saudi Arabien abgeschoben. Wir haben keinen Kontakt mehr, jetzt weiß ich nicht, wo sie ist.
R: Seit wann haben Sie keinen Kontakt mehr zu ihr?
P: Seit November 2012. Zu dieser Zeit sind wir geschieden worden. Nach islamischen Vorschriften war das eine telefonische Verstoßung.
R: Haben Sie Familie/Angehörige in Somalia außerhalb von Mogadischu?
P: Nein.
R: Und außerhalb von Somalia?
P: Meine Mutter ist im Jemen, und zwar seit einem Jahr.
R: Haben Sie Familienangehörige in Europa?
P: Ich habe einen großen Bruder in London, mein Onkel väterlicherseits ist in Amerika, meine Tante ist in Kopenhagen. Meine große Schwester ist auch in London. Ich habe auch noch vier Tanten in London.
R: Haben Sie Kontakt zu diesen Familienangehörigen?
P: Ja.
R: Warum sind Sie und Ihre Eltern damals 1992 aus Somalia ausgereist?
P: Der Krieg hat in Somalia 1991 angefangen. (antwortet auf Deutsch): Es gibt in Mogadischu den großen Bakara-Markt. Mein Vater und meine 3 Brüder haben auf diesem Markt gearbeitet. Mein Großvater mütterlicherseits hatte ein großes Geschäft am Bakara-Markt. Er war Schneider, wie auch meine Brüder und mein Vater. Als der Krieg begonnen hat, tauchten am Bakara-Markt Banditen auf. Das waren Milizen der Abgaal und der Habr Gedir. Sie haben so viele Leute bei diesen Angriffen getötet, dabei wurden 2 Brüder getötet, die damals im Geschäft waren. (spricht weiter auf Somalisch:) Mein Vater war nicht im Geschäft. Als er davon gehört hat, dass seine Kinder am Markt getötet wurden, hat er sich entschieden, mit seinen Kindern das Land zu verlassen. Mein Vater, meine Mutter, ich und mein Bruder sind weggegangen. Meine ältere Schwester war schon lange verheiratet und deshalb ist sie nicht mitgegangen. Wir gingen nach Saudi Arabien, und zwar nach Jeddah. [...]
R: Was haben Sie in Saudi Arabien gemacht?
P (antwortet auf Deutsch): Mein Vater und mein großer Bruder haben gleich als Schneider gearbeitet. Meine Mutter war Hausfrau. Und ich war ein Kind. 1996 entschied mein Vater, nach Somalia zurückzugehen, um das Haus dort zu verkaufen und mit dem Erlös nach Europa zu reisen, weil wir illegal in Saudi Arabien gelebt haben und dort auch Probleme hatten und in Somalia nicht mehr leben konnten.
R: D.h. Ihr Vater ging 1996 zurück?
P: Ja.
R: Er wurde also nicht abgeschoben?
P: Ja, er wurde abgeschoben, aber freiwillig. Nach 2 Tagen hat mein Onkel mütterlicherseits meine Mutter angerufen und ihr berichtet, dass ihr Mann getötet wurde.
R: Wissen Sie, was ihm passiert ist?
P: Er wollte sein Haus verkaufen. Als wir aus Somalia geflüchtet sind, haben Leute der Stämme Abgaal und Habr Gedir das Haus besetzt. Mein Vater ging dorthin, mit dem Eigentumsvertrag und allem, und wollte, dass sie aus dem Haus wegziehen, er wollte es verkaufen. Trotz aller Beweismittel wollten sie das nicht. Sie haben ihn getötet. [...]
R: Und wie ging es weiter?
P: Meine Mutter hat dann angefangen, zu arbeiten, damit sie ihre Kinder versorgen konnte. Dies bis 2004, sie wurde dann von der Polizei aufgegriffen und nach Somalia abgeschoben.
R: Das war also keine freiwillige Abschiebung?
P: Nein. Meine Mutter wurde aufgegriffen. Mein Vater ging freiwillig zurück. [...]
R: Wie ging es Ihnen dann weiter?
P: 2004 war ich schon älter. Ich habe angefangen, zu arbeiten. Ich habe Leuten geholfen. Ich habe Leute kennen gelernt, sie haben mir einen Führerschein besorgt, aber nicht mit meinem richtigen Namen. Ich konnte Autofahren und so mit dem Führerschein arbeiten. Es war ein gefälschter Führerschein, mit meinem Foto, aber einem anderen Namen.
R: D.h. Sie haben in Saudi Arabien als Fahrer gearbeitet?
P: Ich habe mit kleinen Transportern in andere Regionen etwas transportiert. Dann habe ich mit diesem Job aufgehört, weil die Kontrolle bei der Autobahn stärker geworden ist. Als ich einen Mann aus Saudi Arabien meine Probleme erzählt habe, hat er angeboten, für ihn als Fahrer zu arbeiten, die Familie auf den Markt etc. zu bringen. Er hat mir ein kleines Zimmer gegeben, wo ich schlafen konnte und er sagte, ich sollte dort bleiben. Ich weiß nicht genau, wann, mein Bruder hat eine Somalierin mit britischer Staatsbürgerschaft in Saudi Arabien geheiratet. Sie hat ihn in ihr Land mitgebracht. Ich habe gearbeitet. Ich habe Geld gespart. Ich bin mit Hilfe eines Schleppers, der mir einen somalischen Reisepass besorgt hat, mit meinem Foto und anderem Namen, bis nach Syrien gekommen.
R: Und später in Syrien?
P: Ich hatte dort 2 Jobs, in Aleppo und Damaskus. Ich habe in Restaurants gearbeitet. Meine Hautfarbe hat mir geholfen.
R: Warum sind Sie aus Saudi Arabien 2009 ausgereist?
P: Ich war dort illegal, nicht anerkannt und bekannt im System. Ich hatte keine Zukunft dort. Ich konnte keine Familie gründen, gar nichts. Ich habe 2007 meine Ex-Frau geheiratet, die von mir aber nicht schwanger geworden ist. Wenn ich Kinder von ihr bekommen hätte, hätten sie das gleiche erlebt wie ich.
R: Was ist mit Ihrer Ex-Frau passiert?
P: Nachdem ich nach Europa gekommen bin, dachte sie, dass ich, wenn ich staatlich anerkannt werde, ich sie nachholen könnte. Aber als ein Jahr vergangen war, hat sich nichts geändert. Sie dachte, es geht nicht mehr und sagte, ich solle sie freigegen.
R: Wo war Ihre Frau damals?
P: In Somalia, das war 2012.
R: Wann ist Ihre Frau von Saudi Arabien nach Somalia gegangen?
P: 2008.
R: Warum?
P: Sie wurde von der Polizei aufgegriffen. Das hängt vom Glück ab.
R: Welchem Clan gehören Sie an?
P: Ich bin Reer Hamar, Shanshiyo, Unterclan XXX.
R: Jetzt frage ich Sie das, auch wenn das in Ihrer Situation nicht so ganz passt, aber haben Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit in Somalia oder auch in Saudi Arabien Probleme gehabt?
P: Als der Staat in Somalia gestürzt wurde, haben die mächtigen Stämme Abgaal und Habr Gedir unseren Clan vernichtet. Sie haben unsere Frauen vergewaltigt. Alle Leute, die meine Hautfarbe haben, haben keine Ruhe dort.
R: Haben oder hatten?
P: Bis jetzt. Ich habe keine Familie jetzt dort, aber die jungen Männer erzählen das. Von 2004 bis 2013 hatte ich keinen Kontakt mit meiner Mutter. Als sie im Jemen angekommen ist, hat mein Bruder versucht, sie zu finden. Er hat die britische Staatsbürgerschaft. Er ist in den Jemen gereist, hat die Mutter gefunden und hat mir davon erzählt. Sie lebt im Jemen auch illegal, es gibt dort keine Kontrolle, dort ist es nicht wie in Saudi Arabien.
R: Der Angriff am Bakara-Markt, wo Ihre Brüder gestorben sind, hatte das mit Ihrer Clanzugehörigkeit zu tun, oder hatte das alle Geschäftsleute betroffen?
P: 80% der Leute, die damals am Bakara-Markt gearbeitet haben, waren Shanshiyo. Die Milizen wussten, dass die Shanshiyo arbeiten und Geld haben. Deshalb haben sie den Markt angegriffen.
R: Nun ist es so, dass wir eine Prognose anstellen müssen, ob Sie sich heute in Somalia vor einer Verfolgung aus Gründen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, fürchten müssten, ob also eine Verfolgungsgefahr aktuell ist. Sie sind bereits 1992 aus
Somalia ausgereist: wovor fürchten Sie sich heute, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten?
P: Ich habe große Angst, dass ich getötet würde. Mein Name ist bekannt. Wenn ich im Bezirk ankomme, kenne ich niemanden dort und die Leute werden mich fragen, wer ich bin. Man wird mein Gesicht erkennen, ich sehe wie mein Vater, wie meine Eltern aus. Die Leute, die Shanshiyo sind, sind heller, sie können dort nicht leben. Ich meine damit, in Mogadischu.
R: D.h. Sie haben Sorge wegen Ihrer Zugehörigkeit zu den Shanshiyo verfolgt zu werden?
P: Ja. Sicher. Als mein Vater zurückkehrte, als er das Haus verkaufen wollte, wurde er getötet. Man wird mich auch töten.
R: Aber Ihr Vater ist schon 1996 zurückgekehrt, das ist lange her.
P: Es stimmt, das ist lange her, aber die Leute, die dort sind, machen keinen Unterschied. Meine Hautfarbe ist gleich zu erkennen. Ich kann dort nicht leben. Für mich gibt es dort keine Arbeit, keine Ausbildung, keine Familie. Ich kenne dort nichts mehr.
R: Ich habe Ihnen auch Informationen zur aktuellen Lage von Minderheiten in Somalia zugschickt. Haben Sie diese gelesen? Daraus geht hervor, dass Minderheiten in Somalia zwar nach wie vor Diskriminierungen ausgesetzt sein können, dass man aber in Mogadischu zumindest nur aufgrund von einer bestimmten Clanzugehörigkeit nicht mehr verfolgt werde. Was denken Sie darüber?
P: Das glaube ich so nicht. [...]
P (antwortet auf Deutsch): Seit September 2012 arbeite ich im Heim als Reinigungskraft. August 2013 habe ich beim Festival XXX als Statist gearbeitet. Im August 2013 habe ich auch 2 Deutschprüfungen gemacht. 2012 habe ich bei XXX in XXXXX gearbeitet. (Bestätigung wird vorgelegt.) Seit September 2014 besuche ich beim XXX die Abendschule. Ich habe eine Somalierin geheiratet, sie hat in Österreich einen Aufenthaltstitel. Sie ist schwanger. Sie lebt mit ihrem Bruder in XXX.
R: Warum leben Sie nicht zusammen?
P: Ich kann nicht vom Heim weggehen und eine Privatwohnung anmieten. Aber wir möchten in Zukunft zusammenwohnen.
R: Haben Sie einen Berufswunsch?
P: Ich möchte Deutsch lernen. Ich möchte die B2-Prüfung bestehen und dann zu arbeiten beginnen.
R: Was würden Sie gerne tun?
P: Ich habe bereits 3 Monate unbezahlt als Pflegehelfer in einem Altersheim in XXXX gearbeitet. Ich möchte gerne die Ausbildung zum Pflegehelfer machen."
In der Verhandlung vorgelegt wurden:
13. Am 23.12.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den - aktualisierten - Länderinformationen ein, worin ausgeführt wurde, dass nach jenen Länderinformationen die Sicherheitslage in Mogadischu von Gewalt geprägt sei. Bei den Anschlägen der Al Shabaab seien auch eine hohe Anzahl an Zivilisten Opfer. Minderheiten, wie beispielsweise die Benadiri, seien oft Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Auch der EASO Bericht aus August 2014 berichte von der Diskriminierung ethnischer Minderheiten. Eine Rückkehr nach Somalia würde eine Gefahr für Leib und Leben darstellen.
Außerdem sei die beschwerdeführende Partei sehr um ihre Integration bemüht. Sie strebe eine Ausbildung als Pflegehelfer an. Zudem sei sie in Österreich wieder verheiratet, und ihre Frau erwarte ein Kind. In Somalia verfüge die beschwerdeführende Partei über kein soziales Netzwerk mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 22.11.2011, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt, der Beschwerde vom 18.12.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2012, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 11.12.2014 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias. Sie stellte am 22.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die beschwerdeführende Partei gehört dem Clan der Reer Hamar, Shanshiyo, XXXX an.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei verließ mit ihren Eltern und ihrem Bruder im Jahr 1992 Somalia und lebte seither im Ausland. Sie verfügt in Somalia über keine Familienangehörige mehr. Die Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei leben im Jemen, in den USA und in Europa.
Von ihrer ersten Frau trennte sich die beschwerdeführende Partei im Jahr 2012. Seit November 2012 besteht zwischen ihr und ihrer ersten Frau kein Kontakt mehr.
Am 31.07.2014 heiratete die beschwerdeführende Partei in einer religiösen Zeremonie eine somalische Staatsbürgerin, die sich in Österreich aufhält. Das Paar lebt noch nicht zusammen. Die Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei erwartet ein Kind.
1.1.3. Die beschwerdeführende Partei spricht bereits gut Deutsch, besucht weiter Deutschkurse, arbeitet als Reinigungskraft in der Unterkunft, besucht die Abendschule zur Nachholung des Pflichtschulabschlusses, volontierte in einem Altersheim, volontierte als Statist bei einem Musikfestival und plant, wenn möglich, eine Ausbildung zum Pflegehelfer zu machen.
1.1.4. Die beschwerdeführende Partei ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihre politische Überzeugung anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
1.3. Festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia aufgrund der anhaltenden instabilen und prekären Sicherheits- und Menschenrechtslage, aufgrund der mangelnden Vernetzung durch Kernfamilie vor Ort, der mangelnden Sozialisierung in Somalia, aufgrund der Angehörigkeit zu einer Minderheit und aufgrund der schwierigen allgemeinen Versorgungslage in Gefahr laufen würde, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
2. Länderberichte zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu
2.1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013)." (Seite 9)
"Mogadischu
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014)." (Seite 14f)
2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.
Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2.1.3. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge würden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 hätten sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab haben (Seite 4ff).
2.1. 4 EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Betreffend die Sicherheitssituation in Benadir und Mogadischu (AMISON Sektor 1 - Uganda) meint der aktuelle EASO Bericht, dass die Bevölkerung Vertrauen in die Sicherheitsbehörden vor Ort gefasst habe. Problematische Bezirke seien immer noch Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa und Yasqshiid. Die Polizei würde außerdem Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid nicht ausreichend sichern können und zöge sich in der Nacht von dort zurück. Quellen würden angeben, dass man sich grundsätzlich frei in der Stadt bewegen könne, dass die Bevölkerung aber als unsicher bekannte Gegenden meiden würde. Ein Zeitungsartikel habe im Mai 2014 angeführt, dass Mogadischu in vielerlei Hinsicht in den letzten zwei Dekaden nie sicherer gewesen sei.
Andere Quellen würden hingegen meinen, dass sich die Sicherheitslage seit April 2013 verschlechtere, und es keine Hinweise auf eine Besserung gebe. Es bestehe ein Trend von ansteigendem Gewaltrisiko in der Stadt. Anschläge richteten sich oft auf spezifische Ziele. Da sogar vorgeblich sichere Bereiche Ziele von Al Shabaab Angriffen seien, könne keine wirklich sichere Gegend in der Benadir Region angegeben werden. Al Shabaab agiere öffentlich in den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid. Die Absenz von Al Shabaab im Bakara Markt sei vorüber; sie agiere mittlerweile wieder offen im Marktgebiet. (Seite 75ff)
2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur:
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014)." (Seite 35ff)
"Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014)." (Seite 38f)
"Ethnische Minderheiten
Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014)." (Seite 39f)
"Aktuelle Situation
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." (Seite 40ff)
2.2.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Somalia, Clan Shanshi(ye), September 2014
Den zitierten Quellen zufolge gehört der (Sub)Clan/die Lineage/Familie der Shanshiye (je nach Quelle auch Shanshiyo oder Shanshiya) zum Clan der Benadir(i), der wiederum zum Clan der Reer Hamar gehört. Die Bezeichnung "Shanshi" - oder auch "(al)Shashy", was so viel bedeutet wie "aus Shash" - ist den Quellen zufolge eine andere für "Shanshiye". Im Clan der Reer Hamar gibt es hell- und dunkelhäutige Gruppen, wobei die Shanshiye aufgrund ihrer arabischen Abstammung als hellhäutig gelten. Vor dem Krieg 1991 hätten die Shanshiye einem von IRB befragten Doktoranden zufolge in den Küstengebieten gelebt, insbesondere in Mogadischu und Merca, aber auch in Brava. (Seite 1f)
2.2.3. EASO, Country of Origin Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014
Benadiri sei ein Sammelname für mehrere städtische Gemeinschaften, die in den südlichen Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu leben würden. Es handle sich dabei um wirtschaftstreibende Gemeinschaften gemischter Herkunft, so zum Beispiel Somalier, Araber (Omani), Iraner, Inder und Portugiesen. [...] Die Benadiri sprechen Somali wie auch ihre eigenen Dialekte. Als Kaufleute haben sie vor 1991 einen privilegierten Status genossen, während sie mangels einer bewaffneten Miliz während des Bürgerkrieges schutzlos gewesen seien. Die meisten Benadiri seien deshalb nach Kenia geflohen (Seite 46).
Angehörige von Minderheiten seien häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und von Diskriminierung auf vielerlei Gebieten. (Seite 49)
Nach Somalias Unabhängigkeit und insbesondere während des sozialistischen Regimes von Siyaad Barre sei das Clansystem offiziell abgeschafft gewesen, was die Situation der Gruppen am untersten Rand der Gesellschaft verbessert habe. Einige Angehörige von Minderheiten seien sogar in angesehene Positionen in der Regierung, Verwaltung und im Militär aufgestiegen. Diese Abschaffung der Clans sei jedoch nur eine theoretische gewesen, und nach dem Zusammenbruch des Staates Somalia im Jahr 1991 seien sie wieder aufgetaucht. Der steigende Einfluss der Clans habe die Position der Minderheiten in der Gesellschaft geschwächt, die auch unverhältnismäßig unter den Kämpfen in ihrer Region gelitten haben. Mangels Clanschutzes haben sie auch in Somalia nirgendwo hin fliehen können, weshalb sich viele gezwungen gesehen haben, in Nachbarländern Schutz zu suchen. (Seite 50)
Unter Clanschutz verstehe man die Fähigkeit, ein Individuum gegen Gewalt von außerhalb des Clans beschützen zu können. Schutz und Vulnerabilität seien eng verbunden mit der Macht des jeweiligen Clans. Grundsätzlich, aber nicht immer, funktioniere Clanschutz besser als Schutz durch den Staat. Clanschutz funktioniere außerdem auf einem niedrigen Level der Clanhierarchie (Sub-Sub-Clan). Ein Hawiye zu sein, bedeute also nicht Clanschutz in Mogadischu. Zugehörigkeit zu einem Hawiye Subclan, der in Mogadischu dominant sei, sei wichtiger.
Der Grad der Aktualität von Clanschutz sei strittig. Faktoren, wie das Aufkommen der AMISOM, Armee und Polizei als Sicherheitskräfte, und Al Shabaab mit der Einführung der Sharia als Rechtsgrundlage, haben Clanschutz aushöhlen können, während der Rückzug der Al Shabaab aus einigen Gegenden und der Mangel an Infrastruktur in vor allem ländlichen Gegenden zu einer Stärkung des Clanschutzes führen können. Clanschutz verändere sich daher je nach Zeit und Region.
Am stärksten von Clanschutz profitieren würden Mehrheitsclanangehörige, während innerstaatlich Vertriebene am schwächsten seien. Clanschutz habe in Mogadischu abgenommen seit der Einführung der Islamic Courts Union (ICU), verstärkt auch noch während der letzten vier Jahre. Vor den ICU haben in der Stadt Warlords und ihre Milizen dominiert, während in den letzten Jahren AMISOM, die somalische Armee und die Polizei versucht haben, die Kontrolle zu übernehmen, und Clans Einzelne nicht mehr beschützen würden. Clanälteste würden immer noch in Konfliktlösungsmechanismen einbezogen sein, es gebe aber kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.
Clanzugehörigkeit spiele für Mehrheitsclanangehörige, und insbesondere für Hawiye Clanangehörige aus Mogadischu, keine Rolle mehr, während sie für Angehörige anderer Clans, wie den Darod, oder für innerstaatlich Vertriebene nach wie vor sehr wichtig sei.
In politischen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sei der Clan immer noch wichtig, und Minderheitenangehörige und innerstaatlich Vertriebene würden daher marginalisiert. In den Bezirken von Mogadischu sei immer ein Clan vorherrschend, auch wenn die Bevölkerung gemischt sei. Der einflussreichste Clan sei die Hawiye/Abgal. In Mogadischu unterstützen Clans ihre Mitglieder nicht (mehr) bei wirtschaftlichen Problemen oder bei der Erlangung ihres Lebensunterhaltes. Nur die Kernfamilie erfülle nunmehr diese Aufgabe. (Seite 55ff)
2.2.4. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
In Mogadischu sei die Clanzugehörigkeit immer noch zur Identifizierung und zum Schutz wichtig, meine das UNHCR. A priori sei die Clanzugehörigkeit kein Problem. Es gebe aber Umstände und Fälle, in denen sie sehr wohl zählen würde. Eine Internationale Organisation (A) führe aus, dass es zwar weniger Warlords als früher gebe, aber die Clanzugehörigkeit immer noch wichtig sei. Clanschutz nehme aber an Bedeutung dort ab, wo die Regierung und die AMISOM mehr Sicherheit gewährleisten würden. Es gebe aber auch Minderheiten, die vulnerabler seien als andere Gruppen. Es sei aber nach dieser Quelle in Mogadischu niemand in Gefahr, nur wegen seiner oder ihrer Clanzugehörigkeit verfolgt zu werden.
Ein Diaspora Forscher habe ausgeführt, dass der Clan in Mogadischu nicht mehr die Bedeutung habe wie früher. Heute sei es wichtiger, Kontakte zu haben, also Personen an der Macht zu kennen. Differenzierter betrachtet meine auch diese Quelle, dass Clanzugehörigkeit für Mitglieder mächtiger Clans heute weniger wichtig sei; wenn man aber einem kleinen Clan angehöre, sei die Situation anders.
Nach einer internationalen NGO sei Clanzugehörigkeit, Clanschutz und Freizügigkeit in Mogadischu immer noch ein Thema, selbst wenn manche die Situation anders darstellen würden. Eine Somali NGO habe gemeint, dass Personen heute den Schutz ihres Clans nicht mehr brauchen würden. Sollte die Regierung aber zerbrechen, sähe die Situation auch in Mogadischu wieder anders aus, und man wäre wieder auf den Schutz durch den Clan angewiesen. Heute würde in Mogadischu aber niemand wegen seiner oder ihrer Clanzugehörigkeit getötet werden. Ein "gut informierter" Journalist habe ausgeführt, dass Clans heute nicht mehr die gleiche Rolle spielen würden, wie früher. Der Clan sei aber immer noch wichtig, wenn es um politische oder soziale Themen ginge. Er spiele jedoch für die Sicherheit des oder der Einzelnen keine wichtige Rolle mehr. (Seite 35f)
2.3. Versorgungslage und Rückkehrer
2.3.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (November 2014)
"Grundversorgung, Wirtschaft:
Auf dem Human Development Index rangiert Somalia auf den letzten fünf Plätzen (WB 7.4.2014). Somalia gehört damit zu den ärmsten Ländern der Erde. Der langjährige Bürgerkrieg sowie häufige Dürre- und Flutkatastrophen führen dazu, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung unter chronischem Mangel an ausreichender Versorgung mit Lebensmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung leidet. Bei den gängigen Indikatoren zur Messung der wirtschaftlichen Entwicklung liegt Somalia zumeist auf den letzten Plätzen:
Bruttosozialprodukt, Lebenserwartung, Müttersterblichkeit, Kindersterblichkeit. Das Land ist seit Jahrzehnten auf Nothilfemaßnahmen aus dem Ausland angewiesen und ist der größte Empfänger von Nahrungsmittelhilfe weltweit (AA 3.2014a).
In den Jahren 2010-2012 starben fast 260.000 Menschen aufgrund einer Hungersnot. (EASO 8.2014). Zu Anfang des Jahres 2014 war die Zahl an Personen, die nicht in der Lage waren, ohne Nahrungsmittelunterstützung zu überleben, auf 860.000 zurückgegangen. Weitere zwei Millionen Menschen befanden sich an der Grenze zur Nahrungsmittelunsicherheit (UNSC 28.2.2014). Die Versorgungslage ist aber anhaltend schlecht (ÖB 10.2014) und Mitte 2014 ist die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million angestiegen. Schlechte Regenfälle haben zur Nahrungsmittelunsicherheit beigetragen. Stark betroffen sind die Regionen Bakool, Benadir, Bari, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Middle Jubba, Nugaal und der Süden von Mudug. Rund 62 Prozent der Betroffenen sind IDPs. Rund 218.000 Kinder sind akut unterernährt, 43.800 davon befinden sich in unmittelbarer Lebensgefahr. Die Gesamtsituation ähnelt jener vor der großen Hungersnot und die Gefahr einer Wiederholung besteht (UNOCHA 19.9.2014). In der Region Gedo sind 70 Prozent der Bevölkerung von der Dürre betroffen. In den Bezirken Baardheere, Ceel Waaq, Doolow und Luuq müssen Teile der Bevölkerung durch Lastwägen mit Trinkwasser versorgt werden. Andererseits sind die Prognosen für die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) gut (UNOCHA 17.10.2014).
Die Unterstützung des World Food Programme erreichte Anfang 2014 pro Monat rund 800.000 Personen (UNSC 28.2.2014). Auf dem Gebiet der al Shabaab sind humanitäre Organisationen allerdings schweren Restriktionen ausgesetzt. Außerdem kommt es dort zu Übergriffen auf ihr Personal (EASO 8.2014). Außerdem ist der Transport humanitärer Güter von Straßensperren, Checkpoints und anhaltenden Feindseligkeiten entlang der Hauptstraßen eingeschränkt. Lebensnotwendige Fracht wird mittlerweile aber auch mit dem Flugzeug verteilt (UNOCHA 19.9.2014).
In durch AMISOM und die somalische Regierung neu eroberten Städten hat sich die Versorgungssituation nicht wesentlich verbessert, weil al Shabaab Versorgungsrouten bedroht oder sogar kontrolliert. Die humanitäre Lage in derart abgeschnittenen Städten kann sich weiter verschlechtern (EASO 8.2014; vgl. UNOCHA 24.4.2014; vgl. UNOCHA 21.3.2014). Besonders betroffen sind Xudur, Waajid und Buulo Barde (UNOCHA 19.9.2014).
Mit dem Zusammenbruch des Staates sind alle Sozialdienste - z.B. Gesundheitsversorgung, Arbeitssuche, Armutsbekämpfung - praktisch "privatisiert" worden. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan (BS 2014).
Entwicklungs- und humanitäre Hilfe sowie Geldflüsse aus der Diaspora sind Hauptpfeiler des BIP. Alleine die Überweisungen aus dem Ausland betragen 35 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Außerdem ist Somalia der größte Exporteur von Lebendvieh (hauptsächlich Kamele und Schafe) auf die arabische Halbinsel (AA 3.2014a). Die Viehwirtschaft bietet rund 60 Prozent der somalischen Arbeitsplätze und stellt 40 Prozent des BIP (WB 7.4.2014). Einzige weitere nennenswerte Exportgüter sind Bananen und Datteln. Der Export von Holzkohle ist vom UN-Sicherheitsrat mittlerweile untersagt worden (AA 3.2014a). Die EU ist nach wie vor einer der größten Geber. Seit Jahren stellt sie umfangreiche Mittel für den Wiederaufbau und die Förderung innersomalischer Versöhnungs- und Friedensbemühungen sowie für AMISOM bereit (AA 3.2014b).
Mogadischu selbst verfügt über internationale Anbindungen und eine große Zahl an Märkten. Es gibt einen florierenden Dienstleistungssektor (z.B. Wechselgeschäfte, Geldtransfers, Telekommunikation). Seit dem Jahr 2012 wurden die Wiederaufbauaktivitäten in der Stadt beschleunigt. Es gibt neue Hotels, Restaurants und Geschäfte; viele Rückkehrer haben in Mogadischu Betriebe eröffnet. Auch Straßenbeleuchtung und Müllentsorgung wurden reaktiviert (EASO 8.2014; vgl. BS 2014). Neben den Bauaktivitäten gibt es auch vermehrt Taxiunternehmen, Busunternehmen, Reinigungen, Elektronikhändler etc. und die damit verbundenen Arbeitsmöglichkeiten. Rückkehrer haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014).
Ein Hafenarbeiter in Kismayo verdiente im Jahr 2013 durchschnittlich 1-2 US-Dollar (50.000-100.000 SoSh) am Tag. Mehr als 43 Prozent aller Somali leben von weniger als einem US-Dollar pro Tag (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab hebt die Gruppe teils hohe Steuern (zakat) bei Bauern und Nomaden ein. Dies bedroht die Nahrungsmittelversorgung und lässt Menschen aus diesen Gebieten fliehen (EASO 8.2014).
In Puntland überleben mehr Mütter Schwangerschaft und Geburt, mehr Kinder gehen zur Schule, mehr Menschen haben Zugang zu Trinkwasser und medizinischer Versorgung. Der Handel über den Seehafen Bossaso und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt haben einen spürbaren Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt (AA 3.2014a).
Nach einer schweren Umweltkatastrophe Ende des Jahres 2013 gelang es dem WFP und anderen UN-Agenturen den Betroffenen in Puntland Unterstützung zukommen zu lassen (UNSC 28.2.2014)." (Seite 53ff)
"Medizinische Versorgung
Die Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze gesichert (ÖB 10.2014). Selbst im Vergleich zu den Standards in Subsahara-Afrika ist die medizinische Versorgung in Somalia schlecht. Die Lebenserwartung bei Geburt liegt bei 51 Jahren, 108 von 1.000 Kindern sterben vor dem ersten Geburtstag (WB 7.4.2014). Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme von Ärzte ohne Grenzen nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage (ÖB 10.2014).
Im Jahr 2009 gab es ca. 625 Gesundheitsposten und 225 Mutter-Kind-Zentren in Somalia. Bei einer geschätzten Bevölkerung von neun Millionen kommt ein Gesundheitsposten auf 15.200 Menschen. Die vorhandenen Angebote entstammen dem privaten Sektor (WB 7.4.2014). Es gibt keinen gesetzlichen Rahmen für die Gesundheitsversorgung und keine Regulierung des Medikamentensektors. Viele Initiativen im Gesundheitsbereich gehen auf nationale und internationale NGOs sowie auf Rückkehrer aus der Diaspora zurück. Auch humanitäre Organisationen, wie etwa das Rote Kreuz, betreiben Spitäler und Mutter-Kind-Zentren. Zusätzlich betreibt AMISOM Spitäler und Kliniken in Middle und Lower Shabelle, in Belet Weyne, Kismayo und Baidoa. Geberländer - z.B. die Türkei - unterstützen die Rehabilitierung des Gesundheitssektors. Auf dem Gebiet der al Shabaab gibt es keine Krankenhäuser (EASO 8.2014).
In Somalia gibt es eine hohe Rate an geistigen Erkrankungen. Versorgung gibt es im Habeeb Spital in Mogadischu. Oft werden geistig Kranke aber auch angekettet oder sich selbst überlassen (EASO 8.2014)." (Seite 56f)
"Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).
Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014)." (Seite 57ff)
2.3.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Für Somalier_innen sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer_innen, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier_innen der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).
2.3.3. Österreichische Botschaft Nairobi, Asylländerbericht Somalia, Oktober 2014
"Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Berichtszeitraum aufgrund von Nahrungsmittelknappheit zusätzlich verschlechtert. Laut UN OCHA sind 3,2 Millionen Menschen in Somalia auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Laut Finanzierungsappell von OCHA sind derzeit nur 34% der insgesamt benötigten 933 Mio. UDF für die Nahrungsmittelhilfe 2014 in Somalia gesichert.
Arbeitsmöglichkeiten gibt es kaum. Medienberichte über den Aufschwung der lokalen Wirtschaft in Mogadischu können aus Sicht der Botschaft nicht bestätigt werden, da Mogadischu für Ausländer weiterhin nicht bzw. nur unter allerschärfsten Sicherheitsmaßnahmen zugänglich ist." (Seite 8)
"Die [medizinische] Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden bezeichnet werden, durchgehende Versorgung ist wohl nur in den Flüchtlingslagern an der somalisch-kenianischen Grenze sowie in Mogadischu gesichert. Im Berichtszeitraum wurden mehrere Epidemien (Masern, Cholera, Polio) verzeichnet. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Die Einstellung aller Programme der internationalen Hilfsorganisation "Médicins sans Frontières" nach 22 Jahren ununterbrochener Aktivität in Somalia im Jahr 2013 bedeutete eine weitere Verschärfung der medizinischen Versorgungslage." (Seite 8f).
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass der Bestätigung "In lieu of Birth Certificate" der Vertretung Somalias bei den Vereinten Nationen in Genf vom 26.03.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nicht die Beweiskraft zuerkannt werden kann, die für die Feststellungen der Identität der beschwerdeführenden Partei notwendig wäre. Aus dem Dokument geht nicht hervor, auf welchen Grundlagen jene Vertretung in Genf in der Lage sein kann, eine entsprechende Bestätigung über die Geburt und den Namen der beschwerdeführenden Partei auszustellen.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei und aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, an diesen zu zweifeln. Betreffend die Angaben zum Aufenthalt der Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei und ihrer Ausreise aus Somalia im Jahr 1992 kann sich das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich auf ihr durchwegs gleichbleibendes Vorbringen bzw. auf den glaubwürdigen Eindruck, den die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung hinterließ, stützen. Die Angaben betreffend die Scheidung/Verstoßung von ihrer ersten Frau sind nachvollziehbar. Die Feststellungen zur traditionellen Eheschließung der beschwerdeführenden Partei mit ihrer in Österreich lebenden Lebensgefährtin und deren Schwangerschaft ergeben sich aus den in der Verhandlung vorgelegten Dokumenten, nämlich einer Bestätigung über die traditionelle Eheschließung und dem Mutter-Kind-Pass.
Die Feststellungen zu den Kursbesuchen und Tätigkeiten der beschwerdeführenden Partei in Österreich fußen auf den vorgelegten Unterlagen dazu. Von ihren guten Deutschkenntnissen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits überzeugen.
Die Angaben zur Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregisterauszug vom 10.12.2014.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:
Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit 2012 bedeutend gebessert, dennoch ist die Lage in manchen Bezirken vor allem in der Nacht schlecht, und verlegte sich die Al Shabaab auf Guerillakampfhandlungen. Es gibt in Mogadischu keine Gebiete, die als absolut sicher eingestuft werden können.
Die Reer Hamar gehören zu den ethnischen Minderheiten in Somalia. Angehörige von Minderheiten sind häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Diskriminierung in Somalia und in Mogadischu. Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt. Es gibt jedoch kein Risiko der Verfolgung wegen Clanzugehörigkeit mehr.
Die Versorgungslage in Somalia ist anhaltend schlecht, und Mitte 2014 stieg die Zahl der akut von Nahrungsmittelnot betroffenen Personen wieder auf über eine Million an. Das einzige soziale Sicherheitsnetz, das verblieben ist, sind die Familie und der Clan. Rückkehrer_innen haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu möglicherweise Vorteile, weil sie als gebildet und einfallsreich erachtet werden. Die medizinische Grundversorgung kann als schlecht bis kaum vorhanden angesehen werden; durchgehende Versorgung ist nur in Mogadischu und den Flüchtlingslagern an der kenianischen Grenze gesichert. Grundsätzlich muss im Bereich der Grundversorgung von einem negativen Trend ausgegangen werden. Das UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie.
3.3. Die beschwerdeführende Partei verließ Somalia im Jahr 1992 und kehrte seither nicht mehr dorthin zurück. In der mündlichen Verhandlung präzisierte sie ihre Furcht vor einer möglichen Verfolgung und meinte, wegen ihrer hellen Hautfarbe sofort als Shanshiyo erkannt und wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit verfolgt zu werden.
Die aktuellen Länderberichte gehen jedoch davon aus, dass eine Verfolgung nur aufgrund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan nicht mehr wahrscheinlich, bzw. überhaupt nicht mehr gegeben ist.
3.4. Die persönliche Situation der beschwerdeführenden Partei als Minderheitenangehöriger ohne jeglichen Familienkontakt mehr in Somalia, ohne Erfahrung über das Leben in Somalia und vor dem Hintergrund einer immer noch volatilen Sicherheitslage sowie einer Versorgungslage, die von der Notwendigkeit einer Aufnahme eines Rückkehrers in den Familien- und Clanverband ausgeht, spricht für das Vorliegen eines Rückkehrhindernisses der beschwerdeführenden Partei nach Somalia.
Minderheitenangehörige sind nach wie vor diskriminiert, und es fehlt ihnen an Clanschutz auch in dem Sinne, dass sie als Rückkehrer_innen auf eine soziale Struktur von entsprechender Größe und Durchschlagskraft nicht zurückgreifen können. Die beschwerdeführende Partei verließ Somalia als ca. Neunjähriger und ist in Saudi Arabien hauptsozialisiert. Sie kann daher auf keinerlei Erfahrungen über das Leben in Somalia, auf keine Ortkenntnisse oder soziale Verbindungen außerhalb ihrer Familie zurückgreifen. Schließlich verfügt sie über keinerlei Kernfamilie mehr in Somalia.
Dazu ist die Sicherheitslage in Mogadischu zwar besser, aber keineswegs unproblematisch, und ist auch die Versorgungssituation für Rückkehrer_innen wohl abhängig von ihrer individuellen Situation und ihrem Anschluss an einen Familienverband. Im Falle der beschwerdeführenden Partei ist das jedoch nicht gegeben.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Rechtsgrundlagen:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.2.4. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt geht das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die diesbezüglich gleichlautenden Länderinformationen heute nicht davon aus, dass der beschwerdeführenden Partei im - theoretischen - Fall einer Rückkehr nach Somalia nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Shanshiyo eine Verfolgung von maßgeblicher Wahrscheinlichkeit und Intensität drohen würde, um als asylrelevante Verfolgung im Sinne der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe der "Rasse" oder "Mitgliedschaft bei einer bestimmten sozialen Gruppe" gelten zu können.
4.2.5. Andere asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt oder aus der aktuellen Berichtslage.
4.2.6. Mangels Bestehen oder Aktualität einer maßgeblichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.
4.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Rechtsgrundlagen:
4.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerber in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.
4.3.2. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
4.3.3. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Fremden betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
4.3.4. Einer Person, der der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.5. Wie ebenfalls bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt, lässt sich aus den aktuellen Länderberichten zu Somalia und zu Mogadischu eine zwar verbesserte, aber immer noch problematische allgemeine Sicherheitslage ablesen. Von einer effektiven Staatsgewalt kann immer noch nicht gesprochen werden.
Die Versorgungslage ist nach wie vor schwierig, und waren Mitte 2014 über eine Million Menschen von Nahrungsmittelnot betroffen. Rückkehrer_innen insbesondere nach Mogadischu sind auf eine Aufnahme durch ihre Kernfamilie und - allerdings weniger bedeutsam - durch ihren Clan angewiesen.
Und schließlich erleiden Minderheitenangehörige immer noch zahlreiche Formen der Diskriminierung und sind im Alltag häufig benachteiligt.
4.3.6. Die beschwerdeführende Partei verfügt über keinerlei Familienangehörige in Somalia und Mogadischu, die sie im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten. Das wäre im Fall der beschwerdeführenden Partei nicht nur betreffend die wirtschaftliche Versorgung vonnöten, sondern auch betreffend allgemeine Erfahrungen über das Leben und den Alltag in Somalia, da die beschwerdeführende Partei als Neunjähriger das Land verließ und seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt ist. Sie ist daher außerhalb von Somalia aufgewachsen und hauptsozialisiert.
Doch auch die Minderheitenzugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei würde für sie mit großer Wahrscheinlichkeit Benachteiligung und Diskriminierung in zahlreichen Ausformungen bedeuten.
4.3.7. Es ist daher in Zusammenschau aller Faktoren davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegen Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.
4.3.8. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht der beschwerdeführenden Partei nicht offen, zumal in ihrem Fall eine allfällige Rückkehr bereits nach Mogadischu geprüft wurde. Eine Ansiedlung in Somaliland oder Puntland käme mangels dortiger familiärer oder sozialer Verwurzelung ebenfalls nicht in Frage (siehe EGMR, 05.09.2013, K.A.B./Schweden, Nr. 886/11, Abs. 82ff).
4.3.9. Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor, da die beschwerdeführende Partei strafrechtlich unbescholten ist.
4.3.10. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben, und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG war der beschwerdeführenden Partei eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines/einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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