W122 1437686-1•BVwG W122 1437686-1
W122 1437686-1Bundesverwaltungsgericht02.01.2015
außerehelicher Geschlechtsverkehr, befristete<br/>Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W122 1437686-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.08.2013, Zl. 12 10.132-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.
II. Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistan zuerkannt.
III. Gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.01.2016 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX) am selben Tag an, er hätte in Afghanistan ein Mädchen kennengelernt, aber nicht gewusst, dass sie verlobt gewesen wäre und sie seien sich sehr nahe gekommen. Später, als die Familie von der Beziehung erfahren habe, sei der Beschwerdeführer von dem Verlobten und den Brüdern des Mädchens verfolgt und bedroht worden. Sonst hätte er keine weiteren Fluchtgründe.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Innsbruck) am XXXX gab der Beschwerdeführer an, er gehöre zur Volksgruppe der Tadschiken, sei sunnitischen Glaubens, in der Provinz XXXX, im Distrikt XXXX, in XXXX geboren und dort bei seinen Eltern aufgewachsen, habe sieben Jahre die Schule besucht, danach drei Jahre lang den Beruf des Schneiders gelernt, spreche Dari und ein wenig Paschtu und könne in Dari ein wenig lesen, aber nicht schreiben. Der Beschwerdeführer habe ein Jahr lang ein eigenes Geschäft am Bazar in XXXX geführt. Bis kurz vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer bei seinen Eltern gelebt. Die letzten beiden Tage habe der Beschwerdeführer dann bei einem Onkel mütterlicherseits im Stadtteil XXXX in der Stadt XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer ist weder verlobt noch traditionell oder standesamtlich verheiratet und habe in keiner Lebensgemeinschaft gelebt. Auch habe er keine Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers besäße einen Transporter, mit dem er Waren von Kabul nach XXXX und retour transportiert habe. Die Mutter des Beschwerdeführers sei Hausfrau. Die Eltern würden nach wie vor in dem Haus in XXXX wohnen. Der Beschwerdeführer habe zwei Schwestern und einen Bruder.
Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er werde in seiner Heimat von der Polizei und er Familie des Mädchens bedroht. Die Polizei wäre zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihn nicht gefunden und daher seinen Vater mitgenommen. Von diesem hätten die Polizisten den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wissen wollen. Dies sei um 14 Uhr gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach Hause gegangen und in der Nacht zu seinem Onkel geflüchtet. Am nächsten Tag um sechs Uhr früh sei die Polizei zu seinen Eltern gekommen. Der Vorfall sei am Vortag um 14 Uhr gewesen. In freier Erzählung gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund an, dass er durch seine Arbeit als Schneider ein Mädchen kennengelernt hat. Er sei ihr näher gekommen und habe "diese Sache" mit ihr getan. Dann habe sie der Vater des Mädchens im Haus des Mädchens bei "der Sache" erwischt. Der Beschwerdeführer sei weggelaufen. Der Beschwerdeführer sei nicht gleich nach Hause zurückgegangen, sondern habe gewartet bis es Nacht war. Zuvor sei der Vater des Mädchens bei dem Vater des Beschwerdeführers gewesen und hätte diesem geschildert, wie der Beschwerdeführer ohne Schuhe über den Zaun entkommen sei. Als der Beschwerdeführer nach Hause gekommen sei hätte ihn sein Vater gefragt, wo er gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte gesagt, dass er in der Arbeit gewesen wäre, aber sein Vater hätte vom Vater des Mädchens gewusst, wo er wirklich gewesen wäre. Der Vater des Beschwerdeführers hätte gemeint, er hätte dem Vater des Mädchens vorgeschlagen, dass der Beschwerdeführer und das Mädchen heiraten, aber der Vater des Mädchens sei damit nicht einverstanden gewesen, da seine Tochter bereits verlobt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass das Mädchen bereits verlobt gewesen wäre. Der Vater des Beschwerdeführers habe gemeint, er müsste jetzt verschwinden. Dann sei er noch in der Nacht zu seinem Onkel gegangen. Am nächsten Tag um sechs Uhr früh sei die Polizei zu den Eltern des Beschwerdeführers nach Hause gekommen, da der Vater des Mädchens eine Anzeige gegen ihn erstattet habe. Sie hätten nach ihm gefragt, das Haus durchsucht und seinen Vater mitgenommen. Dies hätte der Onkel des Beschwerdeführers erzählt. Der Onkel des Beschwerdeführers hätte den Vater des Beschwerdeführers im Gefängnis besucht. Sie hätten beschlossen, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Schleppers das Land verlassen müsse. Der Onkel des Beschwerdeführers hätte dann einen Schlepper organisiert und er sei am 05.04.1391 ausgereist. Der Name des Mädchens sei XXXX. Den Familiennamen wisse er nicht. Das Mädchen sei 20 Jahre alt gewesen. Der Beschwerdeführer habe das Mädchen höchstens vier Monate vor seiner Ausreise kennengelernt. Sie hätte ihm Sachen zum Nähen gebracht. Auf die Frage was der Beschwerdeführer für diese gemacht habe antwortete der Beschwerdeführer: "Ich kann auch ein wenig Damenbekleidung nähen und schneiden. Ich habe für sie auch Damenbekleidung hergestellt." Der Beschwerdeführer gab an, dass das Mädchen ihm alle 15 bis 20 Tage Stoffe gebracht habe um ihr etwas zu schneidern. Bei jedem Mal hätten sie sich besser kennengelernt. Nach vier bis fünf Mal hätte der Beschwerdeführer versucht ihr näher zu kommen. Sie hätte das dann endlich akzeptiert und gemeint, dass an dem Tag das Haus frei wäre und der Beschwerdeführer zu ihr kommen könne. Dies sei am XXXX gewesen. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer unternommen habe, um dem Mädchen näher zu kommen antwortete dieser, er habe Sachen, die ein Mann mit einem Mädchen macht, unternommen. Auf Nachfrage antwortete dieser, "halt Sachen die ein Mann macht." Auf weitere Nachfrage antwortete dieser, er hätte ihr immer Druck gemacht, dass sie mit ihm ins Bett ginge. Sie hätte dann endlich zugestimmt. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer in der Zeit nach dem Kennenlernen bis zum XXXX denn mit dem Mädchen gemacht habe, antwortete der Beschwerdeführer verallgemeinernd, es sei in Afghanistan nicht möglich, dass man mit einem Mädchen ausginge. Es werde dabei nachgefragt und nachgeforscht, das sei nicht erlaubt. Er habe sie nur im Geschäft gesehen. Auf die Frage, was konkret der Beschwerdeführer im Geschäft mit dem Mädchen gemacht habe antwortete dieser, er hätte einen Lehrbuben gehabt, der bei ihm gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe mit dem Mädchen nichts unternehmen können. Er habe den Lehrbuben irgendwie abgelenkt, damit er mit ihr reden könne. Mehr habe er nicht machen können. Das Mädchen würde im Stadtteil XXXX leben. Zum Ablauf des XXXX gab der Beschwerdeführer an, er sei aufgestanden und zu seiner Schneiderei gegangen, hätte im Geschäft zu Mittag gegessen. Dann hätte er das Mädchen angerufen und wiederholt verlangt, dass er zu ihr gehen könne. Er hatte sie dann endlich davon überzeugt, dass er zu ihr kommen könne. Dann hätte sie ihm eine Schule genannt, zu der er gehen solle. Die Freundin habe ein paar Gassen hinter der Schule gewohnt. "Die Sache" habe dann ca. von 14 Uhr bis 15 Uhr gedauert. Gegen 15 Uhr sei der Vater bei der Eingangstür hereingekommen und der Beschwerdeführer habe eine Lücke ausgenützt und sei geflohen. Er sei aus dem Fenster gesprungen und weggelaufen. Zuerst hätte sich der Beschwerdeführer mit dem Mädchen unterhalten, am Anfang hätte sie nicht wollen, dass sie Geschlechtsverkehr haben, dann hätte er sie endlich davon überzeugt, es sei normal, dass etwas passiere wenn zwei junge Leute alleine in einem Raum wären. Sie hätten dann miteinander geschlafen. Der Beschwerdeführer sei gerade fertig gewesen und wollte ohnehin weg, aber dann sei der Vater des Mädchens aufgetaucht und der Beschwerdeführer sei gezwungen gewesen, wegzulaufen. Er hätte sowieso vorgehabt, danach zu gehen. Kurz bevor er komplett fertig gewesen wäre, sei der Vater gekommen. Das Fenster sei ungefähr zwei Meter hoch gewesen. Durch das Fenster sei der Beschwerdeführer in den Garten gelangt, dort durch die Gartentür auf die Gasse gelangt und von dort weggelaufen. Das Mädchen hätte dem Vater sicher gesagt, wer er sei. In Afghanistan sei das Stehen in zwei Meter Entfernung eines Mädchens schon strafbar, also sei es sowieso strafbar im Schlafzimmer des Mädchens zu sein. Dies sei doch klar. Auf die Frage, warum er ein unverheiratetes Mädchen dazu gedrängt habe, mit ihm zu schlafen, antwortete dieser, er hätte nur zu 70% Druck gemacht, die restlichen 30% habe sie dann auch wollen. Auf Nachfrage antwortete der Beschwerdeführer, dass es auch strafbar gewesen wäre, wenn sie eine verheiratete Frau oder kein Mädchen gewesen wäre. Auf die Frage warum, er ausgerechnet dieses Mädchen dazu gedrängt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er es mit ganzer Mühe geschafft habe, dieses Mädchen dazu zu überreden. Auf die Wiederholung der Frage gab der Beschwerdeführer an, er habe sie geliebt. Der Beschwerdeführer wisse nicht, was mit dem Mädchen nach der Flucht passiert wäre. Er hätte keine Informationen über sie. Der Beschwerdeführer habe nicht daran gedacht erwischt zu werden. Wäre der Beschwerdeführer nicht erwischt worden, hätte er das weiter gemacht. Er hätte diese Sache dann wiederholt. Wenn er gewusst hätte, dass sie verlobt wäre und einen anderen Mann habe, hätte er das nie gemacht. Auf die Frage warum er nicht um die Hand des Mädchens angehalten habe und erst nach der Heirat mit ihr geschlafen habe antwortete dieser, er hätte auch nicht so einfach zu seinem Vater gehen können und sagen, dass er eine Frau besorgen soll. In Afghanistan würden die Söhne nicht mitbestimmen können wann und wen sie heiraten würden. Es sei nicht so, dass man in Afghanistan auf der Universität oder so ein Mädchen kennenlernen würde. Die Eltern und der zukünftige Ehemann würden zum Mädchen gehen müssen und um dieses bitten. Auf die Frage ob er den Vater des Mädchens am XXXX persönlich gesehen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er ihn in dem Moment als er hereingekommen wäre, gesehen hätte. Der Beschwerdeführer gab an, in seinem Wohnort keine Ehre und Würde mehr zu haben, der Vater des Mädchens habe ihn angezeigt und der Beschwerdeführer würde deshalb drei bis vier Jahre ins Gefängnis kommen. Wenn ihn die Taliban erwischen würden, würden sie ihn sogar steinigen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme zu den Feststellungen über die Lage in Afghanistan.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zuerst die Niederschriften der Einvernahmen wörtlich wiedergegeben. Das Bundesasylamt stellt fest, der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zu der Situation in Afghanistan.
Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass das Fluchtvorbringen bereits in den Kernaussagen widersprüchlich war und unterschiedlich dargestellt wurde. Der Beschwerdeführer habe nicht vermocht, eine Verfolgungsgefahr in der Heimat glaubwürdig darzulegen. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, dass die Familie des Mädchens von der Beziehung zu dem Mädchen erfahren hätte und der Beschwerdeführer vom Verlobten und den Brüdern des Mädchens verfolgt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nur Angst vor der Familie des Mädchens zu haben und ausdrücklich im Falle der Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen rechnen zu müssen, verneint. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hingegen habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er vom Vater des Mädchens erwischt worden wäre, dieser zur Familie des Beschwerdeführers gekommen wäre und auch Anzeige bei der Polizei erstattet hätte. Deshalb sei der Vater des Beschwerdeführers ersatzweise festgenommen worden. Im Falle der Rückkehr hätte der Beschwerdeführer daher Probleme wegen dem Ehrverlust und Angst aufgrund der Anzeige ins Gefängnis zu kommen. Die Behörde ging davon aus, dass es sich bei der erstmals in der Einvernahme am XXXX behaupteten Verfolgung durch die Polizei um ein gesteigertes Vorbringen handle. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer versuchen würde, sein Fluchtvorbringen asylrelevant zu steigern. Es sei davon auszugehen, dass auch bei nur kurzer Darstellung seiner Fluchtgründe einer drohenden Verfolgung von Seiten des Herkunftsstaates nicht gänzlich unerwähnt gelassen werden würde und auch noch mögliche Sanktionen dezidiert verneint werden würden. Es sei davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht wäre, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt wäre, eine solche Verfolgung sehr wohl anführen würde, sodass der Behörde erkennbar wäre, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass der Vater ersatzweise für den Beschwerdeführer von der Polizei mitgenommen worden wäre und der Onkel den Vater vor der Ausreise im Gefängnis besucht hätte, andererseits jedoch habe er erklärt, dass er alle zwei Wochen telefonischen Kontakt zu seinem Vater hätte und es seiner Familie gut ginge. Darüber hinaus sei es unverständlich, dass unter Berücksichtigung der kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan ein Vater nach einem vorehelichen Geschlechtsverkehr der Tochter die Ehrverletzung mit einer Anzeige bei der Polizei öffentlich machen würde. Die Entjungferung würde eine große Schande für die ganze Familie darstellen und es wäre die ganze Familie bemüht, darüber Stillschweigen zu bewahren. Auch die Aussagen des Beschwerdeführers, dass wenn in Afghanistan ein Beziehung zwischen einem Mädchen und einem Bub passiert, vermittelt werde und die beiden heiraten würden, würde die Unplausibilität der Angaben des Beschwerdeführers zur Anzeigeerstattung bei der Polizei unterstreichen. Weiters sei es unter Berücksichtigung der kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan unrealistisch, dass ein unverheiratetes zwanzigjähriges Mädchen zu einem männlichen Schneider gehen solle, um sich Kleidung nähen zu lassen. Weiters wäre es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, detailliert und realistisch zu schildern, wie konkret der Beschwerdeführer sich dem Mädchen angenähert hätte, sondern der Beschwerdeführer habe sich auf Nachfrage nur äußerst pauschal geäußert, dass es halt Sachen gewesen wären, die ein Mann mache. Vage und pauschale Angaben und Andeutungen seien durch mehrmaliges Nachfragen nicht konkretisiert worden. Angaben hinsichtlich des Kennenlernens, Familiennamen und des Wohnorts des Mädchens wären dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen. Weiters sei widersprüchlich, dass der Vater des Mädchens sie bei "der Sache" erwischt hätte und ein anderes Mal der Vater sie erwischt hätte, als der Beschwerdeführer den letzten Knopf seiner Hose geschlossen hätte. Der Beschwerdeführer hätte nicht lebensnah darlegen können, warum er und das Mädchen, das zudem bereits verlobt gewesen wäre, bewusst vorehelichen und somit strafbaren Geschlechtsverkehr gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe nicht darlegen können, warum das Mädchen das vorgegebene Risiko der Steinigung auf sich nehmen hätte sollen. Die Intensität der Beziehung sei nicht ausreichend geschildert worden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die Beziehung genau zu beschreiben. Die Darstellung sei nicht nur detailarm, karg und farblos gewesen, sondern würde auch keinerlei Gefühlsregungen beinhalten. Die Angaben würden sowohl vom Inhalt als auch von der Wortwahl her kein individuelles Erlebnis vorweisen. Die distanzierte Formulierung und nicht erlebnisfundierten Aussagen würden einen weiteren Hinweis darstellen, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um ein konstruiertes, detailarmes Phantasieprodukt handeln würde, das nicht der Tatsachenwelt entsprechen würde.
Rechtlich folgert das Bundesasylamt die Voraussetzungen für die Zuerkennung für die Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.08.2013 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte Beschwerde vom 02.09.2013, in der der Beschwerdeführer begehrte, dass ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu die Ausweisung für dauerhaft unzulässig erklärt werde, in eventu der Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen werde und eine Beschwerdeverhandlung anberaumt werde. Die Negativfeststellungen der Behörde seien unrichtig. Der Beschwerdeführer gab in seiner Beschwerde an, beim unerlaubten vorehelichen Geschlechtsverkehr mit einem Mädchen vom Vater des Mädchens überrascht und in der Folge von der Familie des Mädchens beim Distriktvorsteher angezeigt worden zu sein.
Zum Widerspruch zwischen Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass die Erstbefragung lediglich der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Bei der Erstbefragung sei keine Zeit für die nähere Erläuterung der Fluchtgründe vorgesehen und die Möglichkeit einer ausführlichen Schilderung nicht gegeben. Die Einvernahme vor dem Bundesasylamt wäre detailreicher da der Vater des Beschwerdeführers nach einer Woche Haft entlassen worden wäre, da sich die Dorfältesten für ihn eingesetzt hätten, sei es entgegen der Ansicht der Behörde möglich, dass der Beschwerdeführer alle zwei Wochen telefonischen Kontakt zu seinem Vater hätte. Die Ansicht der Behörde, dass es in Afghanistan unter Berücksichtigung der kulturellen Gegebenheiten äußerst unrealistisch sei, dass sich ein Vater nach einem vorehelichen Geschlechtsverkehr der Tochter an die Polizei wende, wäre eine reine Mutmaßung. Die Behörde sei verpflichtet, eine Einzelfallabwägung zu treffen und ihre Argumentation nicht auf generelle Behauptungen und Verallgemeinerungen zu stützen. Die Familie des Mädchens wäre nicht sehr religiös und würde den Beschwerdeführer auf jeden Fall für seine Tat zur Rechenschaft ziehen wollen. Da Polizeibeamte in Afghanistan einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden, sei das Risiko, dass der unerlaubte voreheliche Geschlechtsverkehr auf Grund der Anzeige publik werden würde gering und für die Familie des Mädchens vertretbar. Da die Bekannte des Beschwerdeführers aus einer nicht sehr religiösen Familie stamme, sei es ihr möglich gewesen, alleine zum Beschwerdeführer zu gehen. Die Argumentation der Behörde würde in diesem Punkt auf Mutmaßungen und Behauptungen fußen und würde eine Einzelfallbeurteilung vermissen. Der Beschwerdeführer habe die genannte Person ca. 4 Monate, bevor es zum Geschlechtsverkehr gekommen wäre, kennen gelernt. Deren Namen würde er nicht kennen, da er mit ihrer Familie keinen Kontakt gehabt hätte und der Nachname für ihn nicht wichtig gewesen wäre. Das Mädchen würde in einem Haus in der Nähe einer namentlich genannten Schule leben. Die Behörde hätte diese Informationen bei genauerem Nachfragen erhalten. Der Beschwerdeführer merkt an, dass es kein Widerspruch wäre, wenn er einmal angegeben hatte, bei der "Sache" erwischt worden zu sein und ein anderes Mal angegeben hatte, beim Schließen des letzten Knopfes seiner Hose erwischt worden zu sein. Das Schließen des letzten Knopfes der Hose könne "der Sache" zugeordnet werden. Hinsichtlich der vermissten lebensnahen, detailreichen und realistischen Schilderung könne nicht erwartet werden, dass ein afghanischer junger Mann, der in einer Gesellschaft sozialisiert wurde, welche vorehelichen Geschlechtsverkehr pönalisiert, im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt sein Flirtverhalten, sowie seine erste sexuelle Erfahrung ausführlich bildlich und mit Details versehen, schildern würde. Die Behörde würde in ihrer Beurteilung keine Rücksicht auf das Schamgefühl des Beschwerdeführers nehmen und würde unnötig weit in die Privatsphäre des Beschwerdeführers eindringen. Um feststellen zu können, dass sexuelle Handlungen stattgefunden hätten, wäre keine konkrete Beschreibung des Aktes notwendig. Die Behörde würde bei der Befragung die Grenze des dem Beschwerdeführer Zumutbaren und Notwendigen überschreiten. Die Frage, warum die beiden vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt hätten, wäre keine die rational erklärt werden könne. Dies sei wohl abhängig von der Situation und von den Emotionen. Die Strafandrohung würde Personen nicht davon abhalten, vorehelichen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Es würde in Afghanistan trotz Verbots immer wieder vorkommen, dass Menschen außerhalb der Ehe sexuelle Handlungen vornehmen würden. Der Begriff dafür wäre "Zina". Der Vorhalt der Behörde, dass ein Mädchen für Sex mit einem einfachen Schneider nicht riskieren würde, gesteinigt zu werden, wäre lebensfremd. Die Behörde würde unterstellen, dass sexuelle Handlungen rational abgewogen und berechnet durchgeführt werden würden. Dies wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht der Fall. Liebe und Leidenschaft wären nicht an Berufsstände und Eheversprechen gebunden, sondern würden zu gewagten Handlungen und zum Hinwegsetzen über die von der Gesellschaft vorgeschriebene Normen verleiten. Der Vorwurf mangelnder Gefühlsregungen würde im Widerspruch zu psychologischen Erkenntnissen und der allgemeinen Lebenserfahrung stehen. Die Intensität, sowie die Art und Weise des emotionalen Ausdrucks wären sehr stark von sozialen und kulturellen Faktoren beeinflusst (Irg Angelika, 2002). Die Heranziehung des Gefühlsausdrucks zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit wäre allgemein aus psychologischer Sicht nicht indiziert. Da der Organwalter über keine entsprechende Expertise verfügen würde, wäre eine Wertung der wahrgenommenen Gefühlsregungen für die Glaubwürdigkeit unangebracht. Der Beschwerdeführer habe sich zwei Tage bei seinem Onkel verstecken müssen. Die Tatsache, dass er sich verborgen halten musste, würde bereits die Verfolgungsfreiheit ausschließen. Die Dauer des Aufenthalts beim Onkel sei viel zu kurz gewesen, um die von der Behörde vorgenommenen Schlussfolgerungen zu ziehen. Auch habe sich der Beschwerdeführer durch den vorehelichen Geschlechtsverkehr nicht nur der Verfolgung durch den Staat, sondern auch der Verfolgung durch die Familie des Mädchens ausgesetzt. Es wäre davon auszugehen, dass er unter diesen Umständen auch in Kabul kein verfolgungsfreies Leben führen würde können, da die Gefahr von der Polizei angehalten oder von den Verwandten des Mädchens gefunden zu werden, hoch wäre. Die Behörde wäre bei korrekter Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer mit dem Mädchen unerlaubten vorehelichen Geschlechtsverkehr gehabt hätte und seine Furcht vor Verfolgung wohlbegründet wäre.
Weiters zitiert der Beschwerdeführer verschiedene Quellen über vorehelichen Geschlechtsverkehr in Afghanistan, wonach dieser ein Verbrechen wäre, das bis zu 15 Jahre Gefängnisstrafe mit sich ziehe. Sowohl Männer, als auch Frauen würden mit negativen Konsequenzen zu rechnen haben, wenn sie sich nicht an das Keuschheitsgebot außerhalb der Ehe halten würde. Der Beschwerdeführer zitiert eine Anfragebeantwortung zu Afghanistan über Sanktionen gegen ein unverheiratetes Paar, das untertaucht und Sanktionen gegen Familienangehörige des Mannes vom 27.12.2012 des Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), worin wiederum zitiert wird und zwar das Danish Immigration Service (DIS, 29.05.2012, S 34): "Gegen den Mann gerichtete Drohungen könnten sich ausweiten und zu Drohungen zwischen den Familien führen. Wenn es sich bei dem Vater der Frau um einen Warlord handle, hätten Drohungen ernste Konsequenzen".
Auf Grund der derzeitigen Situation in Afghanistan würde für den Beschwerdeführer die reale Gefahr bestehen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden. Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan wäre prekär, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK bestehen würde (AsylGH vom 30.09.2011, Zl. C17 419656-1/2011, 28.09.2011, Zl. C6 414644-1/2010). Die Sicherheitslage wäre nach wie vor in ganz Afghanistan als sehr schlecht einzuschätzen. Der Beschwerdeführer zitiert einige amtsbekannte Berichte und Zeitungsartikel hinsichtlich verschiedener Vorfälle in ganz Afghanistan im Allgemeinen und im Speziellen zu den Provinzen Nangarhar und Kabul. [Anmerkung: Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz XXXX.]
Die Behörde wäre auf der Basis der Negativfeststellungen zum unrichtigen Schluss gelangt, es läge kein Asylgrund und auch kein Grund für die Gewährung subsidiären Schutzes vor, sodass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Afghanistan zu verfügen gewesen wäre. Bei Durchführung eines mängelfreien Verfahrens und Unterstellung des der Aussage des Beschwerdeführers entsprechenden Sachverhaltes wäre ihm der Status eines Asylberechtigten, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen und die Verfügung seiner Ausweisung nach Afghanistan zu unterlassen gewesen.
4. Am 26.11.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die weibliche rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers war abgesehen von der Befragung über den Geschlechtsverkehr während der gesamten Verhandlung anwesend. Dies erfolgte auf Wunsch des Beschwerdeführers und Angebot des erkennenden Gerichts, dem Beschwerdeführer unangenehme Themen ohne Anwesenheit einer weiblichen Person - somit auch ohne Anwesenheit der weiblichen Schriftführerin durchzuführen. Auf Aufforderung das Fluchtvorbringen frei zu schildern, antwortete der Beschwerdeführer: "Sie wissen sicher, welche Bestrafung mich in diesem Zusammenhang erwartet. Wenn mich die Taliban erwischen, würden sie mich steinigen. Wenn ich von den Behörden erwischt werde, werde ich inhaftiert. Wenn ich wieder frei gelassen werden würde, würden mich die Taliban steinigen". Auf die Frage nach der Gelegenheit, bei der der Beschwerdeführer das Mädchen das erste Mal gesehen hätte, antwortete dieser: "Ich habe als Schneider gearbeitet, sie ist ca. viermal zu mir gekommen. So habe ich sie kennen gelernt. Ich habe ihre Telefonnummer bekommen und nach einiger Zeit habe ich sie angerufen". Der Beschwerdeführer gab an, nicht mehr genau zu wissen, wann er das Mädchen zum ersten Mal gesehen habe. In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer seine Aussage, dass es klar wäre, was passiert, wenn ein junger Mann und eine junge Frau zusammen treffen. Auf die Frage, worüber der Beschwerdeführer mit dem Mädchen gesprochen habe, antwortete dieser: "Wir haben normale Gespräche geführt". Auf näheres Nachfragen wiederholte der Beschwerdeführer, dass sie insgesamt viermal in die Schneiderei gekommen wäre und ergänzte, dass er sie nicht oft angerufen hätte. Er hätte sie ca. zweimal bis dreimal in der Woche angerufen und sie hätten sich erkundigt, wie es ihnen gegenseitig ginge. Auf neuerliche Aufforderung, über die Gespräche mit seiner Freundin zu erzählen, antwortete dieser: "Wie geht es Dir? Bist du zu Hause? Wer ist zu Hause? Was isst du? u.ä.". Auf die Aufforderung, den Charakter seiner Freundin zu beschreiben, antwortete dieser: "Normal". Auf näheres Nachfragen ergänzte dieser:
"Gut erzogen". Der Beschwerdeführer gab zweimal an, bereits vor und unmittelbar nach dem Geschlechtsverkehr Angst gehabt zu haben, habe aber erst später erfahren, dass seine Freundin bereits einem anderen versprochen gewesen sein solle. Der Beschwerdeführer gab weiters an, die Türe versperrt zu haben und beim Schließen des letzten Knopfes der Hose erwischt worden zu sein. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, schon geflüchtet zu sein, als der Vater des Mädchens die Türe geöffnet gehabt hätte. Bei der Einvernahme im Bundesasylamt am XXXX gab der Beschwerdeführer an, in dem Moment, als der Vater hereinkam, ihn gesehen zu haben. Er hätte sich kurz hinter der Tür versteckt. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, sofort nach dem erwischt werden über die Felder nach Hause gelaufen zu sein. Dies hätte 10-15 Minuten gedauert. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer am XXXX vor dem Bundesasylamt gesagt habe, gewartet zu haben, bis es Nacht war, antwortete der Beschwerdeführer, dass es stimmen würde, wie er es damals gesagt hätte. Der Beschwerdeführer stünde unter Stress und hätte es vergessen. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Familie des Mädchens nicht mehr gläubig wäre. Sie wäre aber religiös. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters an, nicht versucht zu haben, mit seiner Freundin wieder Kontakt aufzunehmen. Von einem Bekannten hätte er erfahren, dass sie noch leben würde, aber wegen dieser "Sache" noch nicht verheiratet wäre. Der Beschwerdeführer legte zwei vermeintliche Drohbriefe der Taliban vor. Auf die Frage, wann er das erste Mal von diesen Briefen erfahren habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Irgendwann hat mein Bruder angerufen, dass die Taliban einen Drohbrief geworfen haben. Ich habe gefragt, was sie geschrieben haben, er antwortete, dass die Taliban meinen Vater aufgefordert haben, den Taliban Bescheid zu geben, wo ich bin, wenn er das nicht tut, würden sie sowieso darauf kommen, wenn ich nach Afghanistan komme, würden sie mich erwischen und das Urteil durchführen. Auf die Frage, in welcher Form der Beschwerdeführer die Briefe bekommen habe, gab dieser an, die Briefe über den Iran per Post bekommen zu haben. Warum er die Briefe über Iran bekommen habe, begründete der Beschwerdeführer: "Leute, die aus Afghanistan kamen, haben es dorthin mitgenommen und es mir dann per Post geschickt". Der Beschwerdeführer gab an, dass es in seinem Heimatdistrikt keine Post gäbe, sein Bruder sehr jung wäre und nicht dazu in der Lage gewesen wäre, die Briefe zu schicken, deshalb hätten es "die anderen" für ihn getan. In den beiden Briefen vom XXXX und XXXX wurden der Beschwerdeführer und sein Vater namentlich erwähnt, der Vorwurf von Zina niedergeschrieben, ein Sharia-Beschluss bzw. Gerichtsbeschluss angeführt und eine Verhaftung zum Zweck der Bestrafung gemäß Sharia angeregt. Der Rahmen der beiden Briefe wurde mit einem identen Fehler an derselben Stelle (links unten) auf das nicht gerade zu geschnittene ursprünglich größere Papier kopiert. Die formularartige Kopiervorlage enthält einen Rahmen mit Verzierungen an den Ecken und einen mit zwei Trennlinien getrennten Briefkopf in dem sich ein Feld für das Datum befindet. Der Auszug aus der Verhandlungsschrift zu den Drohbriefen lautet:
"RI: Haben Sie schon einmal Drohungen der Taliban erlebt?
P: Seitdem ich in Österreich bin haben die Taliban mehrere Drohbriefe in unser Haus geworfen, dass sie mich umbringen würden wenn sie mich dort erwischen.
RI: Sind Ihnen diese Drohbriefe geschickt worden?
P: Ja.
RI: Wann haben Sie das erste Mal von diesen Briefen erfahren?
P: Irgendwann hat mein Bruder angerufen, dass die Taliban einen Drohbrief geworfen haben. Ich habe gefragt was sie geschrieben haben, er antwortete, dass die Taliban meinen Vater aufgefordert haben, den Taliban Bescheid zu geben wo ich bin, wenn er das nicht tut, würden sie sowieso drauf kommen, wenn ich nach Afghanistan, komme würden sie mich erwischen und das Urteil durchführen.
RI: In welcher Form haben Sie die Drohbriefe bekommen? Papier, Mail, Fax?
P: Diese Briefe habe ich über Iran per Post bekommen.
RI: Warum über Iran?
P: Leute die aus Afghanistan kamen haben es dorthin mitgenommen und mir dann per Post geschickt.
RI: Warum nicht gleich per Post aus Afghanistan?
P: In unseren Heimatdistrikt gibt es keine Post, mein Bruder ist sehr jung, er ist nicht dazu in der Lage wohin zu schicken, deshalb haben es die anderen für mich getan.
RI: Haben Sie die Originale bekommen oder nur die Kopien?
P legt die Originale vor.
RI: Warum haben Sie die Drohbriefe erst jetzt bekommen?
P: Ich habe sie hier bekommen.
D übersetzt die beiden Drohbriefe:
Islamisches Emirat Afghanistan
Provinz XXXX,
Distrikt XXXX
XXXX (entspricht XXXX)
Gerichtsbeschluss des islamischen Emirats Afghanistans
Gericht der ersten Instanz des Distriktes XXXX in der Provinz XXXX
XXXX, Sohn des XXXX, dem Zina vorgeworfen wird, gemäß dem Beschluss des Gerichtes der ersten Instanz des Distriktes XXXX in der Provinz XXXX soll verhaftet werden, damit er gemäß Scharia bestraft wird.
Vorsteher des Gerichtes der ersten Instanz XXXX.
Stempel, unleserliche Paraphe
Stempel: Gott ist groß, zwei Schwerter, Dschihad im Namen Gottes, islamisches Emerat Afghanistan, Provinz XXXX, der Zuständige für die Kommission im Distrikt XXXX.
Islamisches Emirat Afghanistan, Provinz XXXX, Distrikt XXXX
XXXX (entspricht XXXX)
Gerichtsbeschluss des islamischen Emirats Afghanistans
Gericht der ersten Instanz des Distriktes XXXX in der Provinz XXXX
XXXX, Sohn des XXXX, dem Zina vorgeworfen wird, gemäß dem Schariabeschluss des Gerichtes der ersten Instanz des Distriktes XXXX in der Provinz XXXX soll verhaftet werden, damit er gemäß Scharia bestraft wird.
Vorsteher des Gerichtes der ersten Instanz XXXX.
Stempel, unleserliche Paraphe
Stempel: Gott ist groß, zwei Schwerter, Dschihad im Namen Gottes, islamisches Emerat Afghanistan, Provinz XXXX, der Zuständige für die Kommission im Distrikt XXXX.
Islamisches Emirat Afghanistan, Provinz XXXX"
Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung eine Bestätigung des Vereines "Multi-Kulturell" vom Juni 2013, eine weitere Bestätigung des Vereines "Multi-Kulturell" einen Radioclub, eine Bestätigung über die Zusammenarbeit im Rahmen eines SOS-Kinderdorfes, 2 Bestätigungen eines gemeinnützigen Vereines über freiwillige Zusammenarbeit auf Taschengeldbasis, ein Unterstützungsschreiben eines Betreuers eines Flüchtlingsheimes, und eine Bestätigung eines Heimleiters eines Flüchtlingsheimes, dass sich der Beschwerdeführer immer an die Hausregeln gehalten habe und gemeinnützige Arbeiten durchgeführt habe, welche er immer zur vollen Zufriedenheit erledigt habe.
Nach Vorhalt des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 19.11.2014 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl äußerte sich der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 11.12.2014 dahingehend, dass speziell zum Distrikt XXXX festzuhalten wäre, dass es sich bei diesem Distrikt um eine so gennannte Hochburg Aufständischer handeln würde. Mehrere Operationen hätten die Provinz XXXX im November 2014 betroffen. Es würde sich um einen Zufluchtsort für Taliban handeln. Hinsichtlich Zina ergänzte der Beschwerdeführer, dass es in Afghanistan absolut verboten sei, Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, welche nicht verheiratet sind zu haben. Schutz könne keinesfalls durch die Behörden gefunden werden, sondern allenfalls durch die eigene Familie, ein solcher wäre durch Dritte nicht möglich. Der Beschwerdeführer zitiert das Deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wonach am 18.11.2014 in einer anderen Provinz ein junges Paar wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs von einem staatlichen Gericht zu 100 Peitschenhieben verurteilt und die Strafe öffentlich vollzogen wäre. Weiters nimmt der Beschwerdeführer dahingehend Stellung, dass zwar männliche Familienmitglieder die Anschuldigung bzw. Drohung mit Zina mit dem Bewusstsein benutzen, dass ihr kriminelles Verhalten keine Konsequenz hat, aber die Begehung von Zina für sämtliche Beteiligte entsprechende schwerwiegende Folgen hätten. In Fällen außerehelicher Beziehungen würden sämtlichen Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen. Außereheliche Beziehungen wären gemäß Strafgesetz, als auch gemäß der Sharia verboten und würden als ehrverletzend, vor allem für die Familie der Frau gelten. Es könne in diesem Zusammenhang zu Ehrenmorden an der Frau, als auch am Mann kommen. Der Beschwerdeführer zitiert eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2014, Zl. W155 1434321-1, wonach kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht werde. Der Beschwerdeführer führt an, dass die Drohungen, die von ihm dargelegt, erfolgt worden wären. Der Beschwerdeführer könne sich nicht in einem anderen Teil Afghanistans niederlassen. Der Beschwerdeführer regt an, für den Fall, dass Zweifel an den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen sollten, einen länderkundlichen Sachverständigen einzuholen. Weiters zitiert der Beschwerdeführer die Entscheidung vom 04.01.2010 des Asylgerichtshofes, Zl. C18 406462, wonach zu befürchten wäre, dass die Ehre der Familie nur durch die Tötung wieder hergestellt werden könne. Dem Beschwerdeführer wäre Schutz durch die afghanische Behörde unmöglich, da außerehelicher Geschlechtsverkehr nach Artikel 427 des afghanischen Strafgesetzes verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wäre der Verfolgung asylrelevanter Intensität durch Privatpersonen ausgesetzt, wobei eine staatliche Schutzerlangung vor dieser privaten Verfolgung aus politischen/religiösen Gründen nicht möglich bzw. zumutbar wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz XXXX, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Moslem sunnitischer Richtung. Er stellte am XXXX in Österreich einen Asylantrag und hat in seiner Heimat sieben Jahre lang die Schule besucht.
In Österreich hat der Beschwerdeführer mehrere Sprachkurse absolviert und war ehrenamtlich tätig.
Nicht festgestellt werden konnte, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Festgestellt werden konnte, dass auf Grund der schlechten Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention bedeuten würde. Auf Grund der allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan besteht für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, zumal er über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere auch nicht in Kabul, verfügt.
XXXX:
XXXX hat sechs Distrikte (Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah) und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden der Provinz XXXX, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls XXXX. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t).
XXXX zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren (Khaama Press 14.10.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2014; Khaama Press 28.4.2014). Die Sicherheitslage in der Provinz XXXX ist allgemein nicht gut, obwohl sie in manchen Bezirken stabil ist (CAI 30.4.2014).
In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu säubern (Fars News 1.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014).
Die UNAMA hat unter anderem auch in der Provinz XXXX weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften zu fördern. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz XXXX im Vergleich zum Jahr 2011 um 4% gesunken. Im Jahr 2013 wurden 217 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Quellen:
Zina
"Ehre" ist im Falle von Vergewaltigung von zentraler Bedeutung. Im Kontext von Vergewaltigung schreibt die Gemeinschaft eher dem Opfer die Schande zu, als dem Täter. Selbst von der Justiz sehen sich die Opfer oft mit Strafverfolgung wegen des Vergehens des Zina (Ehebruch) konfrontiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es bestraft Vergewaltigung mit "dauernder Haft", was weithin als lebenslange Haft interpretiert wird, obwohl das nicht in jedem Fall zutrifft. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe (USDOS 27.2.2014).
Obwohl vor kurzem mehrere hochrangige afghanische Regierungsbeamte, auch aus Polizei und Justizministerium, öffentlich bestätigt haben, dass "Weglaufen" gemäß afghanischem Gesetz kein Verbrechen ist, müssen solche Aussagen erst in politische Maßnahmen münden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Im April des Jahres 2012 ordnete das Büro des Generalstaatsanwalts einen Stopp von Festnahmen und Verurteilungen wegen "Weglaufens" an (USDOS 27.2.2014). Manche Rechtsexperten haben angedeutet, dass die zunehmende Ansicht, dass Frauen und Mädchen nicht wegen "Weglaufens" angeklagt werden sollten, lediglich dazu geführt habe, dass sie nun wegen versuchter Zina (Ehebruch) angeklagt würden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Es existieren Berichte, dass Justizbeamte das Weglaufen mit der Absicht der versuchten-Zina in Verbindung brachten, ohne die Umstände zu berücksichtigen, welche die Frau zum Verlassen ihres Heimes bewegten (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
"Zina" ist der Begriff für Ehebruch und andere unerlaubte sexuelle Beziehungen und ist nach dem Strafgesetz eine Straftat. Polizei und Justizbeamte klagen Frauen oftmals wegen der Absicht zur Zina an bzw. verhaften sie auf Bitten der Familie wegen sozialer Vergehen wie Weglaufen, Widerstand gegen eine von der Familie getroffene Wahl des Ehemanns oder Flucht vor häuslicher Gewalt (USDOS 27.2.2014). Als Konsequenz verwenden die Familien eine Bezichtigung wegen "Zina" als Mittel, um Frauen aufzuspüren, welche von zuhause weggelaufen sind (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Männliche Familienmitglieder können diese Anschuldigung (oder die Drohung damit), in dem Bewusstsein, dass ihr kriminelles Verhalten keine Konsequenzen hat, als Waffe verwenden. In solchen Fällen müssen Frauen medizinische Untersuchungen über sich ergehen lassen, die ihrem Ruf und ihrer Glaubwürdigkeit ernsthaft schaden, selbst wenn die Vorwürfe niemals bewiesen werden (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).
Laut dem GDPDC (General Directorate of Prisons and Detention Centers), welches dem Innenministerium untersteht, waren im September 2013 80,4% der weiblichen Gefangenen wegen "Moral - Verbrechen" inhaftiert. Laut Statistik ist die Anzahl der inhaftierten Frauen von 683 im Mai 2012 auf 799 im Mai 2013 gestiegen. Die AIHRC und das MOWA berichteten, dass 25% der weiblichen Gefangenen wegen Zina oder "Weglaufens" inhaftiert wurden (USDOS 27.2.2014).
Anfragebeantwortung ACCORD [Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sanktionen gegen unverheiratetes Paar, das untertaucht (Rolle von Volkszugehörigkeit und Religion?); Sanktionen gegen Familienangehörige des Mannes [a-8230], 27. Dezember 2012 (verfügbar auf ecoi.net), http://www.ecoi.net/local_link/236654/361931_de.html (Zugriff am 15. Dezember 2014)]:
Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Sanktionen gegen unverheiratetes Paar, das untertaucht (Rolle von Volkszugehörigkeit und Religion?); Sanktionen gegen Familienangehörige des Mannes
Das vorliegende Dokument beruht auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen, und wurde in Übereinstimmung mit den Standards von ACCORD und den Common EU Guidelines for processing Country of Origin Information (COI) erstellt.
Diese Antwort stellt keine Meinung zum Inhalt eines Ansuchens um Asyl oder anderen internationalen Schutz dar. Alle Übersetzungen stellen Arbeitsübersetzungen dar, für die keine Gewähr übernommen werden kann.
Wir empfehlen, die verwendeten Materialien im Original durchzusehen. Originaldokumente, die nicht kostenfrei oder online abrufbar sind, können bei ACCORD eingesehen oder angefordert werden.
Sanktionen gegen unverheiratetes Paar, das untertaucht (Rolle von Volkszugehörigkeit und Religion?)
Das Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) schreibt in einem Bericht vom März 2007, dass junge Mädchen und Jungen, die von zu Hause weglaufen, riskieren würden, von ihren Familien getötet zu werden. Unter Berufung auf eine Studie der International Legal Foundation (ILF) aus dem Jahr 2004 führt UNODC das Beispiel tadschikischer und paschtunischer Gemeinschaften in einigen Provinzen Nordafghanistans an. Dort würden die Familien in Betracht ziehen, ihr eigenes Kind zu töten, wenn dieses sein Zuhause freiwillig verlasse und im Haus einer anderen Familie unterkomme. Wenn ein Junge gemeinsam mit einem Mädchen wegliefe, seien vermutlich beide dem Risiko ausgesetzt, von ihren Familien getötet zu werden. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass das Mädchen am härtesten bestraft werde, vor allem, wenn außerehelicher Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Der Verlust ihrer Jungfräulichkeit bedeute für ihre Familie eine große Schande. Obwohl Weglaufen im Strafgesetzbuch nicht als Verbrechen definiert sei, würden Mädchen und Jungen, die von zu Hause weglaufen, festgenommen und manchmal inhaftiert:
"Young girls and boys who elope risk being killed by their families. For example, in the Tajik and Pashtun communities of certain provinces in Northern Afghanistan‚ 'if a boy or a girl leaves his or her house voluntarily and moves to the house of another family, his or her own family may consider killing their ‚guilty' child'. This presumably applies to both if they run away together, but it is reasonable to assume that the person most harshly punished would be the girl, especially if extra-marital sex has occurred, since her loss of virginity would bring great shame to the family. The customary penalization of elopement or running away is currently reflected in the detention and sometimes imprisonment of such girls and boys, although such an act is not defined as a crime in the Penal Code [...]." (UNODC, März 2007, S. 18)
Im selben Bericht führt UNODC an, dass eine Frau, die gemeinsam mit einem Mann flüchtet, der sexuellen Beziehung außerhalb der Ehe (Zina) beschuldigt werde, bis bewiesen sei, dass kein Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Mann stattgefunden habe. Der Unschuldsbeweis hänge von einem Jungfräulichkeitstest ab. Laut einem 2004 erschienenen Bericht von Medica Mondial könne die Frau, wenn sie keinen Ehebruch begangen habe, wegen Khelwat-e-sahiha beschuldigt werden. Khelwat-e-sahiha bezeichne eine Situation, in der sich ein Mann und eine Frau ohne Anwesenheit anderer Personen am selben Ort befänden. Dies werde zwar vom Strafgesetzbuch nicht als Straftat angesehen, jedoch definiere die Hanafi-Rechtsprechung Khelwat-e-sahiha als Verbrechen:
"Women are detained and prosecuted for running away from home, although this is not a crime in the Penal Code. If the woman or girl escapes with a man she will be accused of zina until proven that she had no intercourse with the man with whom she ran away. The proof of innocence is dependent on virginity tests [...]. It has been noted that if the woman has not committed adultery, she may then be accused of Khelwat-e-sahiha, which is not considered a crime within the Penal Code but is defined as a crime within the Hanafi jurisprudence." (UNODC, März 2007, S. 24)
In einem im Dezember 2010 veröffentlichten Bericht zu einer Fact-Finding-Mission nach Afghanistan im Oktober 2010 fasst das österreichische Bundesasylamt (BAA) die Aussagen verschiedener GesprächspartnerInnen folgendermaßen zusammen:
"Gemäß Scharia erfüllt der außer- und voreheliche sexuelle Kontakt den Tatbestand des Verbrechens ‚Zina' und ist demgemäß zu bestrafen; in der Praxis genügt jedoch bereits das Weglaufen einer Frau bzw. die Beschuldigung des (auch nicht sexuellen) Kontakts mit einem Mann, ohne mit diesem verheiratet zu sein. Dem Gesetz zufolge müssten für eine Verurteilung vier Personen diesen außerehelichen sexuellen Kontakt bezeugen, was in der Praxis aber unbeachtet bleibt. Mädchen, die der Zina beschuldigt werden, werden fallweise auf deren Jungfräulichkeit überprüft. Die Strafen variieren je nachdem, ob es sich um außerehelichen oder vorehelichen Geschlechtsverkehr handelt und welcher konkreten Handlung die Frau beschuldigt wird. Im Durchschnitt droht für dieses Verbrechen eine 4jährige Haftstrafe. Gemäß der Scharia können Frauen auch mit Steinigung bestraft werden. Im Sommer 2010 wurden etwa in Kunduz zwei Ehebrecherinnen wegen Zina zu Tode gesteinigt. Vor allem auf dem Land werden solche traditionellen Praktiken nach wie vor gelebt, auch mangels Durchsetzung der bestehenden Gesetze. Über die Anzahl der verdächtigten und tatsächlichen Ehebrüche existieren keine verlässlichen Zahlen. In absoluten Ausnahmefällen und lediglich in den Großstädten des Landes gäbe es für unverheiratete Paare, denen außerehelicher bzw. vorehelicher Kontakt zur Last gelegt wird, die Möglichkeit, durch eine nachträgliche Heirat einer harten Bestrafung zu entgehen, sofern sie vor dem Richter ihre Heiratsabsicht kundtun. Auch in diesen Fällen würde dem Paar ein vorübergehender Gefängnisaufenthalt - der auch Jahre dauern kann - nicht erspart bleiben und hängt die Entscheidung vom Ermessen des Richters ab."
(BAA, Dezember 2010, S. 27-28)
Die Afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission, AIHRC) schreibt in einem Bericht vom Dezember 2008, dass Weglaufen von keinem afghanischen Gesetz als Verbrechen oder Verstoß eingestuft werde. Allerdings werde dieses Thema von Gerichten unterschiedlich gehandhabt. Viele Gerichte würden Weglaufen als Verbrechen behandeln. Dies liege in der Überzeugung begründet, dass eine Frau ihr Haus nicht ohne Mahram (männliche verwandte Begleitperson) verlassen dürfe. Bei diesem werde angenommen, dass er nicht Zina (vor- bzw. außerehelicher Geschlechtsverkehr) mit der Frau begehen werde. Paare, die von zu Hause weglaufen um zu heiraten, würden oft inhaftiert. Der Mann werde wegen Entführung und die Frau wegen Zina angeklagt. Dies widerspreche Artikel 425 des afghanischen Strafgesetzbuches von 1976.
Anklagen gegen Frauen, die von zu Hause weglaufen, um einer Zwangsheirat zu entkommen, seien hinsichtlich des Schutzes der Familie von besonderer Bedeutung. Die Mehrheit dieser Fälle werde nach traditionellen Praktiken entschieden, die manchmal im Gegensatz zum Zivilrecht stünden. In einem Fall aus dem Jahr 2006 sei eine 19-jährige Frau aus Samangan von zu Hause weggelaufen, um einen Mann zu heiraten. Das Paar sei von der Polizei gefunden und verhaftet und von einem Richter wegen vorehelichem Sex zu jeweils 18 Monaten Haft verurteilt worden. Dem Paar wurde nicht erlaubt zu heiraten:
"Elopement is not predicted as a crime or infringement in any laws of the country. However, the issue has been addressed differently by the courts. Many courts have dealt with it as a crime. This understanding comes from the belief that a woman should not be leaving her house without a mahram (chaperone who is a male relative) who is believed to not be having zina (pre- or extra-marital sex) with the woman. Couples who run away from home to get married are often imprisoned; the man is charged with kidnapping and the woman with zina. This is in contradiction to Article 425 of the 1976 Penal Code of Afghanistan.
[...] Criminal charges against women who run away from their homes to avoid forced marriage are of particular concern for the protection of the family. The majority of these cases are ruled using traditional practices that are at times in contradiction with civil law. For example, Farina, a 19-year-old woman from Samangan ran away from home in late 2006 to get married with the man she liked. The police found and arrested them. The judge ruled that because she ran away she must have had pre-marital sex and sentenced both to 18 months in jail. The couple was not allowed to get married." (AIHRC, Dezember 2008, S. 36)
Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum LandInfo berichtet im Mai 2011, dass es Beispiele von weggelaufenen Paaren gebe, die nach Verhandlungen in oder Entscheidungen durch lokale Räte (Shura/Jirga) erfolgreich reintegriert worden seien. Gleichzeitig sei es jedoch klar, dass weggelaufene Paare nicht nur der Gefahr von Sanktionen durch die eigenen Familien, sondern auch von Reaktionen seitens lokaler Machthaber und Gerichte ausgesetzt seien. Im August 2010 habe Amnesty International (AI) von einer Steinigung eines Paares in einem von den Taliban kontrollierten Dorf in Kunduz berichtet. Das Paar sei zunächst nach Pakistan geflüchtet, nach einer Einigung zwischen den Familien allerdings in das Dorf zurückgekehrt. Nichtsdestotrotz sei es anschließend von einem lokalen Talibanrat zum Tod durch Steinigung verurteilt worden:
"There are examples of eloping couples who have been successfully reintegrated after negotiations in or decisions by local councils (shura/jirga). At the same time, it is obvious that eloping couples do not only run the risk of sanctions from their own families, but also of reactions intitiated both by local power-holders and courts. In August 2010, Amnesty International reported that a couple had been stoned to death in a village controlled by the Taliban in Kunduz. The couple had eloped to Pakistan, but returned to their village following an agreement between their families. A local Taliban council nevertheless decided that the couple should be stoned to death." (LandInfo, 19. Mai 2011, S. 18)
In einem im Mai 2012 veröffentlichten Bericht zu einer Fact Finding Mission nach Afghanistan schreibt das Danish Immigration Service (DIS) unter Berufung auf Angaben der Lawyers Union of Afghanistan (LUA), dass eine vor- bzw. außereheliche Beziehung zwischen einem jungen Mann und einer jungen Frau eine ernste Verletzung der Familienehre, und insbesondere der Ehre der Familie der Frau, darstelle. Die Familie der Frau könne damit drohen, sowohl ihre eigene Tochter als auch den Mann und seine Familie zu töten, unabhängig davon, ob es sich bei der vor- bzw. außerehelichen Beziehung um eine sexuelle oder eine rein freundschaftliche gehandelt habe. Gegen den Mann gerichtete Drohungen könnten sich ausweiten und zu Drohungen zwischen den Familien führen. Wenn es sich bei dem Vater der Frau um einen Warlord handele, hätten Drohungen ernste Konsequenzen. Sei die Beziehung sexueller Natur gewesen, sei sogar das Leben des Paares in Gefahr. Laut LUA gebe es viele Ehrverbrechen in Afghanistan, und in manchen Fällen seien sowohl die Frau als auch der Mann getötet worden. In einigen Gebieten komme es in diesen Fällen, ohne Einschaltung eines Gerichts, zur Steinigung:
"In Afghanistan a relationship between a young man and a young woman before or outside marriage is a serious violation of the honor of the families, and especially the family of the young women, according to LUA [Lawyers Union of Afghanistan]. Whether the relationship is sexual or just a friendly relation, the woman's family may threaten to murder both their own daughter and the boy and his family. Threats may start with individual threats against the boy but may later also include threats between the families. If the girl's father is a warlord, threats have serious consequences and if the relation also is of sexual nature it could even endanger the lives of the couple. LUA emphasized that there are many honor-related cases in Afghanistan, and in some cases both the young woman and man have been killed. In some areas, these cases are settled by stoning without any court being involved." (DIS, 29. Mai 2012, S. 34)
Im selben Bericht äußert sich UNHCR zu der Frage, mit welchen Konsequenzen ein junger Mann rechnen müsse, der eine außereheliche Beziehung mit einer jungen Frau geführt habe. Laut UNHCR sei diese Situation sowohl für den Mann als auch für seine Familie gefährlich. Wenn es innerhalb der Familie der Frau eine einflussreiche Person gebe, deren Ruf und Ehre bedroht sei, sei die Gefahr sogar noch größer.
Einer unabhängigen Forschungseinrichtung in Kabul zufolge seien es vor allem junge Frauen, die Ehrenmorden zum Opfer fallen, wenn mit Ehre in Verbindung stehende Konflikte nicht auf friedliche Art und Weise gelöst würden. Für junge Männer sei es einfacher, das Gebiet zu verlassen und anderswo zu leben.
Laut AIHRC würde die Familie der Frau das Problem häufig durch eine Heirat lösen. Allerdings würden Familien mit hohem Status keine Heirat zwischen ihrer Tochter und einem jungen Mann mit niedrigerem Status akzeptieren. Bei einer interethnischen Beziehung sei es sogar noch schwieriger. Häufige Konsequenzen einer vor- bzw. außerehelichen Beziehung seien die Tötung des Mannes, die Verstümmelung seines Körpers, gegen ihn gerichtete harte Schläge oder seine Inhaftierung aufgrund von Entführungsvorwürfen. In einem Fall sei ein junges Paar, das nach Pakistan geflüchtet sei, von den Familien überredet worden, zurückzukehren. Nach der Rückkehr des Paares sei der Mann wegen Entführung angeklagt und inhaftiert worden:
"Asked about the consequences for young men who have had a relation to a young woman outside marriage, UNHCR stated that the situation would be very dangerous for him as well as for his family. If there is a powerful person in the girl's family whose reputation and honour is at stake, the risk is even higher.
According to an independent policy research organization in Kabul, when the honour-related conflicts are not solved in a peaceful way, it is mostly young women who tend to be the victim of honour killings compared to young males for whom it is easier to leave the area and reside somewhere else. [...]
AIHRC added that the girls' family would often solve the issue by marriage. However, families with a high status will not accept a marriage between their daughter and a young man of a lower status. If the relationship includes mixed ethnic parties, it will be even more complicated. The consequences for the young man involved would often be killing, mutilation of his body, harsh beating or sometimes imprisonment with allegations of kidnapping the daughter. AIHRC gave an example with a young couple who had fled to Pakistan, but were persuaded by their families to come back. After their return, the young man was charged with kidnapping and was put in prison, and he has been in prison for the last two years." (DIS, 29. Mai 2012, S. 35-36)
Sanktionen gegen Familienangehörige des Mannes
In einem im März 2011 vom Afghanistan Analysts Network (AAN) veröffentlichten Bericht über das Paschtunwali, den Ehrenkodex der Paschtunen, schreibt Lutz Rzehak, Privatdozent am Zentralasien-Seminar des Instituts für Asien- und Afrikawissenschaften der Humboldt-Universität zu Berlin, dass Rache von den patrilinearen Verwandten der verletzten, getöteten oder auf andere Weise geschädigten oder entehrten Person verübt werden könne. Dabei könne sich die Rache gegen den Täter selbst oder gegen einen seiner patrilinearen Verwandten richten:
"Like good deeds, bad deeds also call for reciprocation. If a bad deed consists in an attack on a person's honour or physical integrity, reciprocation means to take revenge. Revenge is aimed at restoring the primary balance between individuals and groups and at retrieving one's honour. [...] Revenge can be taken by the patrilineal relatives of someone who has been wounded, killed or otherwise wronged or dishonoured, and it can be directed against the offender or against one of his patrilineal relatives." (AAN, 21. März 2011, S. 15)
In einer älteren ACCORD-Anfragebeantwortung vom April 2005 findet sich folgende Expertenauskunft des damaligen Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Afghanistan (AGA), Dr. Bernt Glatzer:
"Nach Angaben des wegen untenstehender Fragestellung (Tötung zur Vermeidung von Blutrache) kontaktierten Afghanistan-Experten (Dr. Bernt Glatzer, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Afghanistan, AGA) werde vorehelicher Geschlechtsverkehr von der Familie der Frau als Ehebruch aufgefasst. Die Familie sieht sich als Opfer, selbst wenn sie die Freundin (also ihre eigene Tochter) durch deren Bruder ermorden lassen habe. Da sie des ‚Ehebrechers' nicht habhaft wurde, sei es auch nicht ungewöhnlich, stattdessen dessen Bruder zu töten. Der ‚Ehebrecher' sei dann allerdings auch selbst noch weiterer Gefahr ausgesetzt. In diesem Falle müsste es die Familie der Freundin/Tochter sein, die das Streitschlichtungsverfahren (siehe hierzu weiter unten) initiiert, nicht die Familie des ‚Ehebrechers' [...]." (ACCORD, 8. April 2005)
In seinem oben erwähnten Bericht vom Mai 2012 beruft sich das Danish Immigration Service (DIS) auf Angaben der All Afghan Women's Union (AAWU), der zufolge die Reaktion der Familien auf vor- bzw. außereheliche Beziehungen von deren sozialem und Bildungshintergrund abhänge. Wenn die Frau einer gebildeten Familie entstamme, werde diese den Mann zuerst warnen und auffordern, die Frau nicht länger zu treffen. Außerdem werde die Familie der jungen Frau nicht erlauben, das Haus zu verlassen. Sollte die Beziehung dennoch anhalten, werde die Familie den jungen Mann zusammenschlagen lassen. Gehöre die Frau einer ungebildeten Familie an, könne es mit der Tötung des Mannes enden. Laut AAWU würden fanatische Familien sogar andere Mitglieder der Familie des jungen Mannes töten, oder die Familie des Mannes müsse der anderen Familie ein Mädchen als Kompensation übergeben. Dieses Mädchen laufe Gefahr, der anderen Familie als "Sklavin" dienen zu müssen:
"The reaction of the families will, according to AAWU [All Afghan Women's Union], depend on their social and educational background:
if the woman comes from an educated family, they will in the first step send a warning to the man to stop seeing the woman, and they will not allow the young woman to go out (to school or to university). In case the relation continues, they will try to frighten the young man by sending somebody to beat him up. However, if the woman's family belongs to an illiterate family, it may end up killing the man. AAWU added that fanatic families would even kill other members of the young man's family, or the young man's family would have to compensate the other family with a girl who may end up serving as a ‚slave' for the woman's family." (DIS, 29. Mai 2012, S. 36)
Thomas Barfield, Anthropologe an der Universität Boston, schreibt in einem 2003 vom US Institute for Peace (USIP) veröffentlichten Bericht über das traditionelle Rechtssystem in Afghanistan, dass Rache (badal) ein Mittel sei, durch das eine Person persönliche Gerechtigkeit für gegen sie oder ihre Familie verübtes Unrecht ("wrongs") anstreben würde. Vergeltung als Recht und Erwartung stehe als ein nicht-staatliches Rechtssystem im Zentrum des Paschtunwali, des Verhaltenskodexes für Paschtunen. Laut Barfield führe Mord zur stärksten Forderung nach persönlicher Blutrache. Die Rache solle sich bestenfalls nur gegen den Mörder selbst richten, allerdings sehe das Paschtunwali unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass Brüder und andere patrilineare Verwandte zu legitimen Ersatzzielen der Rache werden. Frauen und Kinder kämen unter keinen Umständen als Ziele in Frage:
"Revenge (badal) is the means of enforcement by which an individual seeks personal justice for wrongs done against him or his kin group. It is this right and expectation of retaliation that lies at the heart of the Pashtunwali [code of conduct for Pashtuns] as a non-state legal system. [...] Homicide generates the strongest demand for personal blood revenge. There is the obvious desire to punish the person who committed the act by the victim's family, but it also involves questions of honor and personal responsibility. Not seeking blood retaliation personally is deemed a sign of moral weakness, even cowardice, not just of the individual who was wronged, but his whole kin group. [...] Revenge should ideally be directed at the murderer alone, but under some conditions the Pashtunwali makes his brothers or other patrilineal kin legitimate substitute targets. Women and children are excluded as targets of revenge in all cases." (USIP, 26. Juni 2003, S. 5-6)
Barfield führt weiters an, dass sexuelles Fehlverhalten drastische Konsequenzen nach sich ziehe, da es als Verletzung der Familienehre angesehen werde. Die paschtunische Tradition nehme solche Verstöße so ernst, dass der Familie eines Opfers von Ehebruch, Entführung oder Vergewaltigung das Recht zugestanden werde, sieben Angehörige der Familie des Täters zu töten.
Ehebruch werde durch die Tötung sowohl des Mannes als auch der Frau bestraft, wenn diese in flagranti entdeckt würden. Solche Ehrenmorde könnten auch stattfinden, wenn eine unverheiratete Frau ohne die Zustimmung ihrer Familie mit einem Mann weglaufe. Das Paar könne später versuchen, die Situation durch Entschädigungszahlungen (pour) sowie zwei Schafe als "Schamgeld" zu regeln. Die Familie des Mannes müsse außerdem der geschädigten Familie zwei Frauen zur Heirat übergeben:
"Sexual misbehavior is subject to rigorous consequences similar to those that legitimize revenge killings because it is deemed an offense against family honor. Pashtun tradition takes such violations so seriously that while revenge for murder is one for one, a victim's family is seen has [sic] having the right to kill seven members of the offender's family in revenge for adultery, abduction or rape.
Adultery is punished by killing both individuals if they are caught in bed together. Such honor killings may also occur in cases of elopement (or forcible abduction) when an unmarried girl runs off with a man without her family's permission. Because her father and brothers are then expected to kill them, the couple often flees the area and seeks sanctuary (nanawati) elsewhere. They may later try to regularize their status by providing indemnity (pour) and two sheep as a shame payment. The man's family must also provide two women in marriage to the offended family by way of apology." (USIP, 26. Juni 2003, S. 17)
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 27. Dezember 2012)
• AAN - Afghanistan Analysts Network: Doing Pashto: Pashtunwali as the ideal of honourable behaviour and tribal life among the Pashtuns, 21. März 2011 (Autor: Lutz Rzehak)
http://aan-afghanistan.com/uploads/20110321LR-Pashtunwali-FINAL.pdf
• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Mord um Blutrache zu entgehen [a-4221], 8. April 2005
http://www.ecoi.net/file_upload/response_de_63418.html
• AIHRC - Afghanistan Independent Human Rights Commission: Economic and Social Rights Report in Afghanistan-III, Dezember 2008 (verfügbar auf humansecuritygateway.com)
http://www.humansecuritygateway.com/documents/AIHRC_EconomicAndSocialRightsReport_Dec2008.pdf
• BAA - Bundesasylamt: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan (Durchführungszeitraum 22. - 28. Oktober 2010), Dezember 2010
• DIS - Danish Immigration Service: Afghanistan; Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, Afghanistan; 25 February to 4 March 2012, 29. Mai 2012
• LandInfo - Norwegian Country of Origin Information Centre:
Afghanistan: Marriage Report Afghanistan, 19. Mai 2011 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1337002361_1852-1.pdf
• UNODC - UN Office on Drugs and Crime: Afghanistan: Female prisoners and their social reintegration, März 2007 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/87_1191425151_afghan-women-prison-web.pdf
• USIP - US Institute for Peace: Afghan Customary Law and Its Relationship to Formal Judicial Institutions, 26. Juni 2003 (Autor: Thomas Barfield)
http://www.usip.org/files/file/barfield2.pdf
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben, den Akten der belangten Behörde, dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung droht, basiert auf den folgenden Überlegungen:
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund sind vage und in vielen Punkten widersprüchlich.
So hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am XXXX angegeben, gewartet zu haben, bis es Nacht wurde, bevor er von seiner Freundin nach Hause gegangen ist, gab jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.11.2014 an, sofort danach 10-15 Minuten lang nach Hause gegangen zu sein, relativierte diese Aussage jedoch nach Vorhalt der Aussagen vor dem Bundesasylamt dahingehend, dass er angab, vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Stress zu stehen und die Aussagen vor der Behörde der Wahrheit entsprechen würden. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Stressbelastung vor dem Bundesverwaltungsgericht sind im Zusammenhang mit der Annahme des Angebotes auf Verzicht der Anwesenheit der weiblichen Rechtsvertreterin und der weiblichen Schriftführerin und das damit bewiesene Vertrauen in die Diskretion des männlichen Richters, des männlichen Dolmetschers und der Verhandlungssituation insgesamt zu relativieren.
Wenn der Beschwerdeführer angab, das Flirtverhalten und die sexuelle Erfahrung vor der Behörde nicht ausführlich geschildert haben zu können, so hat sich bei der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass er sehr wohl in der Lage war, über eine sexuelle Erfahrung zu berichten, nicht jedoch über die Annäherung zu einer nicht näher bestimmbaren, beschreibbaren, lediglich mit dem Vornamen genannten Person. Dem Beschwerdeführer war weder möglich, den Charakter, das Aussehen, noch das Zustandekommen der Beziehung zu der vermeintlichen Freundin zu beschreiben.
Der Beschwerdeführer wich auf konkrete Fragen mit Verallgemeinerungen hinsichtlich des Zustandes in Afghanistan und Verallgemeinerungen von Verhaltensweisen zwischen jungen Menschen aus. Der Beschwerdeführer gab an, bis zur Konfrontation der beiden Väter, nicht gewusst zu haben, dass die vermeintliche Freundin bereits verlobt gewesen wäre, aber dennoch bereits unmittelbar bevor und unmittelbar nachdem er eine geschlechtliche Beziehung zu ihr eingegangen ist, Angst gehabt zu haben. Ohne die Tatsache der Verlobung mit einem anderen Mann, wäre selbst nach Angaben des Beschwerdeführers jedoch eine Einigung zwischen den beiden Vätern des Paares möglich.
Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, dass die Familie später von der Beziehung erfahren und er vom Verlobten und den Brüdern des Mädchens verfolgt und bedroht worden wäre, begründete der Beschwerdeführer seine Angst in weiterer Folge mit dem gesteigerten Vorbringens des Verhaftens des Vaters des Beschwerdeführers, damit die Behörde seiner habhaft werden könne. Wenn der Beschwerdeführer angibt, der Vater wäre durch Einsatz der Dorfältesten freigekommen, indem diese meinten, nicht der Vater sondern der Sohn hätte die Tat begangen, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass dieses Argument nach seinen eigenen Angaben bereits bei Verhaftung des Vaters bekannt gewesen sein musste.
Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angab, nicht gleich nach Hause zurückgegangen zu sein, sondern gewartet zu haben, bis es Nacht war und zuvor wäre der Vater des Mädchens bei seinem Vater gewesen, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sofort zurückgegangen zu sein, nahm diese Aussage aber wieder zurück und gab an, vor dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt zu haben. Wenn der Beschwerdeführer auf Seite 4 seiner Beschwerde vom 02.09.2013 angab, dass die Behörde die Information, dass das Mädchen in einem Haus in der Nähe einer bestimmten genannten Schule wohnen würde, durch näheres Nachfragen erhalten hätte können, so ist dem Beschwerdeführer Seite 7 des bekämpften Bescheides bzw. Seite 6 der Niederschrift vom XXXX entgegen zu halten, dass die Behörde diese Tatsache sehr wohl erfragt hat, der Beschwerdeführer die Schule auch nannte, jedoch mit dem Zusatz "ein paar Gassen" versah. Die vom Beschwerdeführer monierte Ortsangabe betreffend der Nähe des Wohnortes der Freundin zu einem Schulstandort wurde im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen von der Behörde erfragt. Diesbezüglich blieben aber die Ausführungen des Beschwerdeführers auch in der Verhandlung kursorisch und ungenau.
Während der Beschwerdeführer einerseits vor dem Bundesasylamt angab, dass der Vater des Mädchens ihn persönlich gesehen habe, und der Beschwerdeführer sich kurz hinter der Tür versteckt habe, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, die Türe zu versperrt zu haben und rechtzeitig aus dem Fenster gesprungen zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer weiters an: "Bis er die Türe aufmachte, bin ich schon geflüchtet". Dies ist mit dem Verstecken hinter der Türe und dem erwischt werden beim Schließen der Hose nicht in Einklang zu bringen.
Die Drohbriefe wurden vom Beschwerdeführer anders zitiert als vorgelegt, deren Übermittlung über Bekannte aus dem Iran, das offensichtlich vorgeschobene Unvermögen des Bruders, diese aus Afghanistan zu übersenden,ein Fehler an derselben Stelle (Knick an der Ecke links unten) der beiden Briefe und der zugeschnittene Rand deuten auf die Verwendung einer Kopiervorlage eines nicht für diesen Zweck gedachten Papiers und nicht auf ein authentisches Schreiben das den Beschwerdeführer in Angst versetzen könnte. Zudem gab der Beschwerdeführer an, von der nicht sehr religiösen Familie der Freundin und der Behörde, verfolgt zu werden. Die Steigerung des Vorbringens mit Talibanbriefen erfolgte nach der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid und nach einer bereits im Vorfeld erfolgten Steigerung mit dem Vorbringen der Verhaftung des Vaters. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers, die Erstbefragung habe einen anderen Zweck, kann die weniger drastischen ursprünglichen Bedrohungsszenarien nicht ungewürdigt lassen.
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.
Die Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten und im Nachtrag zur Verhandlung schriftlich dargelegten und kommentierten Berichten und Artikel verschiedener oben zitierter unabhängiger Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht entgegen getreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Annahmen zu zweifeln.
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren können vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt 1. zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; 2. zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt (§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 [(VwGbk-ÜG]).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 noch nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
2. Wie oben angeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. Er ist weder aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der verfeindeten Familie noch wegen einer lediglich vorgeschobenen Enttarnung einer außerehelichen geschlechtlichen Beziehung aus Gründen der Religion bzw einer ihm unterstellten politischen Gesinnung bedroht.
Auch kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der der Volksgruppe der Tadschiken angehört, sunnitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
3. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge:
AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:
"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):
"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;
17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;
17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.
Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;
16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010;
VfGH 12.6.2010, U 613/10).
Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan, die von einer allgemeinen Verschlechterung der Sicherheitslage ausgehen sowie - bezüglich der Heimatprovinz des Beschwerdeführers im Speziellen - im Rahmen der während der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und in deren Folge erörterten Berichten. Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK.
Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."
Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.