L501 2008128-1•BVwG L501 2008128-1
L501 2008128-1Bundesverwaltungsgericht02.01.2015
Kontrolle, Meldepflicht, Notstandshilfe, Sachverständigengutachten,<br/>Sachwalter
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren XXXX, vertreten durch RA Dr. XXXX als Sachwalter, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Steyr vom 06.11.2013, Versicherungsnummer XXXX, betreffend Einhaltung von Kontrollmeldungen nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 06.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Im Bezug von Notstandshilfe stehend wurde Herr XXXX (in der Folge bP) mit Schreiben des AMS Steyr vom 29.08.2013 über seinen für den 14.10.2013 angesetzten Kontrollmeldetermin informiert und über die im Falle der Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen gemäß § 49 AlVG aufgeklärt. Der Kontrolltermin am 14.10.2013 wurde von der bP nicht absolviert. Im Rahmen der am 04.11.2013 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch eine Mitarbeiterin des AMS Steyr erklärte die bP, sie habe nicht gedacht, dass sie trotz Klagseinreichung einen Termin beim AMS wahrnehmen müsse.
Mit Bescheid des AMS Steyr vom 06.11.2013, Versicherungsnummer XXXX, wurde die Notstandshilfe gemäß § 49 AlVG für den Zeitraum 14.10.2013 - 03.11.2013 versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP den vorgeschriebenen Kontrolltermin am 14.10.2013 nicht eingehalten und sich erst am 04.11.2013 wieder bei der zuständigen RGS des AMS gemeldet habe. Gegen den an sie adressierten und auch ihr zugestellten Bescheid erhob die bP mit selbst verfassten Schreiben vom 22.11.2013 Berufung, in welcher sie die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung mit ihrer krankheitsbedingten Vergesslichkeit erklärte sowie auf ihre Besachwalterung hinwies. Mit Bescheid des AMS vom 04.12.2013, GZ. LGSOÖ/Abt.4/2013-0566-4-000948-11, wurde die Berufung der bP zurückgewiesen, da eine rechtsgültige Zustellung des angefochtenen Bescheides aufgrund der im Zuge des Berufungsverfahren hervorgekommenen Besachwalterung der bP nicht erfolgt sei.
Gegen den dem Sachwalter der bP hierauf nachweislich am 07.02.2014 zugestellten Bescheid des AMS Steyr vom 06.11.2013, Versicherungsnummer XXXX, wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Sachwalterbestellung aufgrund von Denkstörungen und paranoiden Wahnvorstellungen erfolgt sei und es bei einem solchen Krankheitsbild nicht auszuschließen sei, dass Termine nicht eingehalten werden, ohne dass der bP daraus ein subjektiver Vorwurf zu machen wäre; das im Zuge der Sachwalterbestellung eingeholte Gutachten von Herrn XXXX (in der Folge E.D.), Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, war der Beschwerde beigefügt.
I.2. Zur Klärung der Frage, ob die bP zum Zeitpunkt des versäumten Kontrolltermins am 14.10.2013 in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, wurde vom AMS ein Begutachtungstermin im Rahmen der "Gesundheitsstraße" bei der PVA in Linz vereinbart.
I.3. Nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht langten die vom AMS in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten samt Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes ein. Die Sachverständige Frau Dr. XXXX (in der Folge K.Z.), Fachärztin für Psychiatrie, diagnostizierte nach einer persönlichen Untersuchung am 13.05.2014 eine wahnhafte Störung und stellte fest, dass die bP aus psychiatrischer Sicht im stärkeren Ausmaß beeinträchtigt und am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar sei. Die Frage, ob die bP imstande sei, die Verbindlichkeit von Terminen beim AMS zu erfassen, wurde mit "ja" beantwortet. In dem gemäß § 8 AlVG erstellten Ärztlichen Gesamtgutachten wurde nach einer persönlichen Begutachtung am 02.04.2014 vom Sachverständigen, Dr. XXXX (in der Folge S.M.), Allgemeinmediziner, festgehalten, dass die bP in Zusammenschau mit dem neuropsychiatrischen Gutachten am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar sei. Laut Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes reiche aufgrund des festgestellten Leidenszustandes der bP das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht aus, die bP sei dauernd invalid. Ein Wiedererlangen der notwendigen Leistungsfähigkeit sei auszuschließen, Rehabilitationsfähigkeit liege nicht vor. Die bP sei im Stande die Verbindlichkeit von Terminen zu erkennen.
In der Stellungnahme zu den eingeholten Gutachten wurde seitens der Vertretung der bP im Wesentlichen geltend gemacht, dass vor dem Hintergrund der beschriebenen Wahnvorstellungen die von der Sachverständigen Dr. K.Z. vorgenommene Einschätzung, wonach die bP in der Lage sei, "die Verbindlichkeiten von Terminen beim AMS zu erfassen", nicht nachvollziehbar sei.
I.4. Mit Schreiben vom 22.07.2014 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die PVA um eine ausführlichere Beantwortung der vom AMS gestellten Frage - "ob die bP am 14.10.2013 in der Lage war, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln" -, insbesondere auch im Hinblick auf den in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt des Kontrolltermins. Im Antwortschreiben der PVA vom 01.08.2014 legt der Leitende Arzt der Landesstelle Oberösterreich, Dr. XXXX (in der Folge J.K.), dar, dass wegen der bestehenden Psychopathologie die kognitive Leistungsfähigkeit der bP in der Gesamteinschätzung nicht derart eingeschränkt war, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, den Sinn von Kontrollterminen und deren Verbindlichkeit zu verstehen. Dies stehe nicht im Widerspruch zum vorgelegten Sachwalterschaftsgutachten Dr. E.D. vom 08.08.2011 in dem angegeben wurde, dass reale Gegebenheiten paranoid verarbeitet werden würden und der Betroffene keine ausreichendes Kritikvermögen aufweise, um abschätzen zu können, was die Abhaltung eines Prozesses bedeute. Das Gutachten sei mittlerweile drei Jahre alt und stelle durch mögliche Schwankungen im Gesundheitszustand eine Momentaufnahme dar. In dem beim Landesgericht Steyr als Arbeits- und Sozialgericht anhängig gewesenen gerichtlichen Verfahren wegen einer Invaliditätspension sei vom Gesamtgutachter Herrn Dr. XXXX (in der Folge W.B.) zusammenfassend unter Pkt. 12 festgestellt worden, dass keine weiteren Gutachten angezeigt wären. Die Klage sei abgewiesen worden, da Invalidität nicht vorgelegen habe. Die Tatsache, dass Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe, setze voraus, dass der Versicherte auch im Stande sei, Arbeitszeiten und Termine einzuhalten und die Konsequenzen der Nichteinhaltung zu erkennen. Dies decke sich auch mit der Einschätzung der psychiatrischen Fachärztin Dr. K.Z. Die Frage, ob dies auch für den Kontrolltermin am 14.10.2013 gegolten habe, könne nicht mit letzter Sicherheit, aber doch mit hoher Wahrscheinlichkeit mit "ja" beantwortet werden, da in einem Zeitraum von 2-3 Wochen danach keine relevante floride-psychiatrische Symptomatik festgestellt habe werden könne, die zur Durchführung eines psychiatrischen Gutachtens geführt hätte.
I.5. Seitens der Vertretung der bP wurde in ihrer Äußerung vom 21.08.2014 darauf hingewiesen, dass die von den Sachverständigen im laufenden Verfahren diagnostizierte psychische Beeinträchtigung ein Ausmaß erreicht habe, welche eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie eine auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbare Person in der Lage gewesen sein soll, Termine entsprechend wahrzunehmen. Das seitens der PVA angesprochene Verfahren betreffend Invaliditätspension sei aufgrund des damals erfolgten Abstellens auf das physische Leistungskalkül der bP für das gegenständliche Verfahren irrelevant.
I.6. Die mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.06.2013 erfolgte Ablehnung der beantragten Invaliditätspension wurde dem AMS am 13.06.2013 bekanntgegeben, die Klagseinbringung am 29.08.2013 und die durch das Landesgericht Steyr als Arbeits- und Sozialgericht erfolgte Abweisung der Klage (XXXX) am 13.03.2014. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens wurde vom Sachverständigen Herrn Dr. XXXX (in der Folge R.H.) ein mit 02.11.2013 datiertes unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten sowie vom Sachverständigen Herrn Dr.XXXX (in der Folge W.B.) ein mit 07.11.2013 datiertes internistisch-kardiologisches Gutachten erstellt, wobei die vorangegangenen persönlichen Begutachtungen der bP jeweils im Oktober 2013 stattgefunden hatten. Unter Punkt 4 "Psychische Anforderungen" des von Dr. W.B. erstellten Gesamtgutachtens wurde ein durchschnittlicher Zeitdruck bzw. ein normales Arbeitstempo als möglich erachtet sowie das Vorliegen von Einschränkungen hinsichtlich Kognition, sozialer und persönlicher Kompetenz, situationsbedingter bzw. sonstiger Art verneint. Die unter Pkt. 12 gestellte Frage, ob eine Begutachtung durch einen Sachverständigen aus einem anderen Fachgebiet erforderlich sei, wurde verneint.
I.7. Im Akt befinden sich Beschlüsse des Bezirksgerichts Steyr, und zwar vom 11.04.2012, Zl. XXXX, mit dem ein einstweiliger Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern bestellt worden war, vom 04.11.2011, Zl. XXXX, mit dem ein Sachwalter für die Vertretung der bP in den Verfahren XXXX und XXXX bestellt worden war, und vom 27.12.2013, XXXX, mit dem der bP ein Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern definitiv beigegeben worden war.
I.8. Am 06.11.2014 wurde das von Frau Dr. K.Z., Fachärztin für Psychiatrie, erstellte Sachverständigengutachten im Rahmen einer vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert. Die Sachverständige gab an, dass die bP an einer wahnhaften Störung leide, die nur einzelne Bereiche ihres Lebens beträfe, sodass sie in ihrer Lebensführung ansonsten eher nicht eingeschränkt sei; ihres Erachtens sei die bP in der Lage, Termine zu erfassen und die Konsequenzen einer Terminversäumung zu begreifen. Im Hinblick auf die von ihr persönlich erst am 13.05.2014 vorgenommenen Untersuchung der bP führte sie aus, dass sie natürlich nicht genau sagen könne, wie sich der Gesundheitszustand der bP im Oktober 2013 dargestellt habe, aber sei die bP im Zeitraum des Kontrolltermins auch von einem Gutachter der Pensionsversicherungsanstalt begutachtet worden und habe dieser - wie andernfalls in Pensionsverfahren vorgesehen - die Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie nicht für erforderlich erachtet; aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes könnten Schwankungen im Empfinden theoretisch auftreten, beispielsweise im Falle der Konsumation großer Mengen von Alkohol oder Drogen, doch sei dies ihrer Meinung nach nicht sehr wahrscheinlich. Die unter Hinweis auf das den wahnhaften Vorstellungen in gewissem Ausmaß anhaftende Tatsachensubstrat seitens der Vertretung gestellte Frage, ob das in diesem Zusammenhang auftretende sture Beharren der bP auf ihre Rechtsmeinung krankheitsimmanent sei, vermochte die Sachverständige nicht zu beantworten, verwies aber darauf, dass die bP im Rahmen der Untersuchung selbst angegeben habe, dass die Notstandshilfe eingestellt worden sei, da sie einen Kontrolltermin vergessen habe.
Auf Nachfrage bestätigte die Sachverständige, dass die bP ihrer Meinung nach arbeitsunfähig sei und erklärte, dass "invalid" mit "auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht einsetzbar" gleichzusetzen sei und die vom Sachverständigen Dr. S.M. im Rahmen der Gutachtenserstellung gemäß § 8 AlVG vorgenommene Einschätzung "dauernd" auf ihre Prognose, wonach eine Besserung nicht zu erwarten sei, rückzuführen sei.
Auf Nachfrage wurde seitens der Vertretung der bP bestätigt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 11.04.2012 betreffend die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters zur Besorgung dringender Angelegenheiten, Zl. XXXX, durchgehend bis zum Beschluss vom 27.12.2013, Zl. XXXX, mit dem die Vertretung vor Gerichten, Behörde und Sozialversicherungsträgern definitiv festgelegt worden war, gegolten habe.
Seitens des Behördenvertreters wurde angegeben, dass der auf dem Beschluss vom 11.04.2012 aufgebrachten Notiz zu entnehmen sei, dass dieser am 24.05.2013 im AMS Steyr abgegeben, in den Papierakt eingelegt und im September 2013 elektronisch verarbeitet worden sei. Die Betreuungsvereinbarungen seien im Zuge von Gesprächen zwischen der bP und ihrem AMS Berater abgeschlossen und unterschrieben worden; eine Vereinbarung, die den Zeitraum des Kontrolltermins umfasse, sei nicht auffindbar. Das Schreiben des AMS Steyr vom 29.08.2013 mit dem über den Kontrollmeldetermin am 14.10.2013 informiert worden sei, sei der bP während einer Beratung im Amt übergeben worden, jedenfalls passiere dies üblicherweise so. Hierzu befragt, gab die bP an, dass sie es nicht mehr genau wisse, aber doch glaube, dass es so gewesen sei, da dies immer so passiere. Der Vertreter der bP teilte mit, dass er seitens des AMS nicht über Betreuungsvereinbarungen bzw. Kontrolltermine informiert worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 11.04.2012, Zl. XXXX, wurde der bP ein einstweiliger Sachwalter für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern beigegeben. Der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 04.11.2011, Zl. XXXX, in welchem die Prozessunfähigkeit der bP festgestellt und ein Sachwalter für zwei anhängige Verfahren bestellt worden war, wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 27.12.2013, XXXX, auf die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern erweitert.
Nach der mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.06.2013 erfolgten Ablehnung der Invaliditätspension, wurde seitens der bP Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Im Zuge des gerichtlichen Verfahrens wurde vom Sachverständigen Herrn Dr. R.H ein mit 02.11.2013 datiertes unfallchirurgisch-orthopädisches Gutachten sowie vom Sachverständigen Dr. W.B. ein mit 07.11.2013 datiertes internistisch-kardiologisches Gutachten erstellt, wobei die vorangegangenen persönlichen Begutachtungen der bP jeweils im Oktober 2013 stattgefunden hatten. Unter Punkt 4 "Psychische Anforderungen" des von Dr. W.B. erstellten Gesamtgutachtens wurde ein durchschnittlicher Zeitdruck bzw. ein normales Arbeitstempo als möglich erachtet sowie das Vorliegen von Einschränkungen hinsichtlich Kognition, sozialer und persönlicher Kompetenz, situationsbedingter bzw. sonstiger Art verneint. Die unter Pkt. 12 gestellte Frage, ob eine Begutachtung durch einen Sachverständigen aus einem anderen Fachgebiet erforderlich sei, wurde gleichfalls verneint. Die Klage, Zl. XXXX, wurde vom Landesgericht Steyr als Arbeits- und Sozialgericht 2014 abgewiesen.
Die Sachverständige Dr. K.Z., Fachärztin für Psychiatrie, diagnostizierte nach einer persönlichen Untersuchung am 13.05.2014 eine wahnhafte Störung, durch die die bP am allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einsetzbar sei. Die wahnhafte Störung beträfe aber nur einzelne Bereiche ihres Lebens, weshalb sie in ihrer Lebensführung ansonsten eher nicht eingeschränkt und in der Lage sei, Termine zu erfassen und die Konsequenzen einer Terminversäumung zu begreifen.
Die gemäß den Unterlagen seit November 2010 mit Unterbrechungen im Notstandshilfebezug stehende bP wurde mit Schreiben des AMS Steyr vom 29.08.2013 über ihren für den 14.10.2013 festgesetzten Kontrolltermin sowie die im Falle der Nichteinhaltung eintretenden Rechtsfolgen gemäß § 49 AlVG informiert. Der Termin wurde von der bP zur Kenntnis genommen und, obwohl sie in der Lage war, das Wesen des Kontrolltermins zu verstehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln, nicht eingehalten. Erst am 04.11.2013 kam es zu einer neuerlichen persönlichen Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Die Versäumung des Kontrolltermins wurde nicht mit dem Vorliegen eines triftigen Grundes entschuldigt. Infolge Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins wurde seitens des Arbeitsmarktservice der Leistungsbezug für die Zeit vom 14.10.2013 bis 03.11.2013 eingestellt.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, die Sachverständigengutachten Dris. K.Z., Dris. S.M., Dris. W.B., Dris. R.H., Dris. E.D., Stellungnahme Dris. J.K., den hg. Akt sowie durch Abführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen betreffend den Kontrolltermin im Hinblick auf seine Ankündigung samt Rechtsfolgenaufklärung, seine Nichteinhaltung sowie die erstmals wieder am 04.11.2013 erfolgte Vorsprache bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice sowie den Leistungsbezug und die Nichtentschuldigung der Versäumnis durch einen triftigen Grund ergeben sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP fußen insbesondere auf den Einschätzungen der Sachverständigen. Das Gutachten Dris. K.Z. basiert auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 13.05.2014 erhobenen Befund, ist schlüssig und weist keine Widersprüche auf. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zudem nachvollziehbar dargelegt, dass die diagnostizierte wahnhafte Störung nur einzelne Bereiche des Lebens umfasst und die Erkenntnis- und Informationsverarbeitung soweit ausgebildet war bzw. ist, um das Wesen bzw. die Verbindlichkeit eines Kontrolltermins zu erfassen, die Konsequenzen der Terminversäumung zu begreifen und entsprechend zu handeln. Verstärkt wird diese Einschätzung durch die in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem Kontrolltermin im Oktober 2013 stattgefundenen persönlichen Begutachtungen durch die ärztlichen Sachverständigen Dr. R.H. und Dr. W.B. im "gerichtlichen Pensionierungsverfahren", im Zuge derer eine floride-psychiatrische Symptomatik nicht beobachtet wurde. Vielmehr wurde in dem von Dr. W.B. erstellten Gesamtgutachten die Begutachtung durch einen Sachverständigen aus einem anderen Fachgebiet für nicht erforderlich erachtet sowie das Vorliegen von Einschränkungen hinsichtlich Kognition, sozialer und persönlicher Kompetenz, situationsbedingter bzw. sonstiger Art verneint. Auch ist die bP dem - mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden - Sachverständigengutachten Dris. K.Z. nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten bzw. ist festzuhalten, dass es dem im Zuge der Sachwalterbestellung eingeholten Gutachten Dris. E.D. vom 08.08.2011 an Aktualität mangelt.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
§ 49 AlVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 lautet auszugsweise: Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose
wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort
zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der
Meldekarte persönlich zu melden. (......)
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine
Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu
entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an
bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf
Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. (......) Ist die Frage
strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Gemäß §§ 38 und 58 AlVG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngema¿ß anzuwenden.
Laut Rechtsprechung dient ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen (vgl. VwGH vom 20. 12 2006, Zl. 2005/08/0159), weshalb grundsätzlich dessen persönliches Erscheinen erforderlich ist. Im Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0078, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Wahrnehmung eines Kontrolltermins durch eine arbeitslose Person weder deren Geschäftsfähigkeit noch deren prozessuale Dispositionsfähigkeit betrifft und daher auch nicht den Wirkungskreis eines Sachwalters. Durch die mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 11.04.2012, Zl. XXXX, erfolgte Bestellung eines Sachwalters für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern wurde die bP nur in ihrer rechtlichen Dispositionsfähigkeit jedoch nicht in ihrer faktischen Handlungsfähigkeit beschränkt. Ihr war es zwar nicht möglich, ohne Zustimmung des Sachwalters die im zuvor genannten Sachwalterbestellungsbeschluss beschriebenen Angelegenheiten zu regeln, in ihrer Fähigkeit, der persönlichen Kontrollmeldepflicht vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice wirksam nachzukommen, wird mit diesem Gerichtsbeschluss aber nicht eingegriffen. Die Nichteinhaltung einer im Bereich des Faktischen liegenden gesetzlichen Verpflichtung, wie der Wahrnehmung eines Kontrolltermins, steht nicht dem rechtsgeschäftlichen Handeln nahe, sondern kommt vielmehr dem deliktischen Handeln gleich. Es war daher im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0078 insbesondere zu prüfen, ob die bP "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig ist, welcher bei gewöhnlichen Fällen angewendet werden kann". Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, war die bP in ihrem Gesundheitszustand keineswegs derart eingeschränkt, als dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, den im Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 29.08.2013 festgesetzten Kontrolltermin wirksam entgegenzunehmen sowie die Bedeutung der Vorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Der Kontrolltermin wurde daher ordnungsgemäß vorgeschrieben und wäre die bP auch verpflichtet gewesen, diesen einzuhalten. Ein im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG triftiger Entschuldigungsgrund wurde nicht vorgebracht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen war. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache konnte eine Erörterung der seitens der bP angesprochenen aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall wurde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 49 AlVG (vgl. insbesondere VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0078) nicht abgegangen, sodass die Revision nicht zuzulassen war.
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