BVwG W223 2010103-1

W223 2010103-1Bundesverwaltungsgericht30.12.2014

Regest

Arbeitslosengeld, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W223 2010103-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.2010103.1.00

Spruch

W223 2010103-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER und den fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Karl Molzer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid vom 13.01.2014 und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice (AMS) Gänserndorf vom 02.07.2014, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Gänserndorf zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 05.07.2014 und 09.09.2014 beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Zuvor war er bei XXXX Österreich beschäftigt, dazu legte er dem AMS auch ein Dienstzeugnis über den Beschäftigungszeitraum von 1.Jänner 1989 bis 30.06.2011 vor. Seitens der Gründungsberatung wurde an das AMS Gänserndorf rückgemeldet, dass der BF in das Gründungsprogramm ( UGP) ab 14.03.2012 aufgenommen werden wird, das Ende war mit 13.09.2012 angegeben.

Dem BF wurde der Beginn des Gründungsprogrammes an dem er teilnehmen sollte mitgeteilt, das Ende jedoch nicht.

Am 19.03.2012 beantragte der BF das Unternehmensgründungsprogramm für Arbeitslose und Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes vom 14.03.2012 bis 13.09.2012.

Am 4.04.2012 teilte XXXX vom AMS dem BF mit dass er das Förderansuchen erhalten habe.

Der BF nahm vom 17.04.2012 bis 22.05.2012 an einem Kurs des bfi teil, die Kurskosten wurden durch das AMS bezahlt.

Am 26.03.2012 ersuchte der BF beim AMS Gänserndorf um Aus und Weiterbildungsbeihilfe in der Zeit vom 17.04.2012 bis 22.05.2012.

Am 7.September 2012 meldete der BF das Gewerbe " Handelsgewerbe " an und legte dem AMS die Anmeldung vor, weiters teilte er mit, dass er sich mit September selbstständig machen wolle.

Am 7.September 2012 beantragte der BF Gründungsbeihilfe vom 1. September 2012 bis 30.11.2012

Mit Schreiben vom 25.09.2012 teilte die SVA der gewerblichen -Wirtschaft dem BF mit, dass er ab 7.9.2014 in die Versicherung aufgenommen wurde.

Am 04.02.2013 teilte der BF in einem Schreiben per eAMs Konto an XXXX mit, dass er wie bereits erwähnt, seitens des XXXX gekündigt wurde und gegen die Kündigung Klage eingebracht habe. Nun strebe XXXX einen Vergleich mit ihm an, in dem er rückwirkend wieder angestellt würde. Der BF ersuchte um Mitteilung in welcher Höhe er Arbeitslosengeld bezogen habe, weil XXXX das Arbeitslosengeld für ihn zurückzahlen wolle. Gleichzeitig ersuchte er um Mitteilung ob das Geld das er im Rahmen des UGP bezogen habe zurückzuzahlen wäre. In einem weiteren Schreiben teilte der BF mit, dass er vom 1.07.2012 bis 31.12.2012 rückwirkend in den Angestellten-Status aufgenommen werden solle.

Am 5.2.2013 teilte XXXX vom AMS dem BF mit, dass eine Arbeitsbescheinigung benötigt würde aus der hervorgehe dass der BF rückwirkend angemeldet worden sei und teilte dem BF mit:

"Die Leistungen aus dem UGP werden nicht zurückgefordert."

Diesbezüglich ersuchte der BF im Schreiben vom 7.2.2013 an das AMs um Bestätigung der Arbeitslosengeldbezüge in der Zeit vom 07.09.11 bis 07.03.2012, da dieser Betrag von XXXX an das AMS rückgezahlt würde.

Am 8.2.2013 ersuchte der BF nochmals um Beantwortung seiner Fragen, um die Summe errechnen zu können um die es beim Vergleich mit XXXX gehen würde.

Dem BF wurde seitens des AMS am 8.2.2013 dazu mitgeteilt dass noch eine Arbeitsbescheinigung und die Kontaktadresse bei XXXX benötigt werde.

Seitens des AMS wurde mit Schreiben vom 14.2.2013 eine Forderungsanmeldung an XXXX übermittelt.

Mit Schreiben vom 28.02.2013 teilte das AMS der XXXX mit, dass der Rückforderungsbetrag € 15.981,03 betrage.

Diese Berechnung wurde dem BF nicht zur Kenntnis gebracht.

In einem mail von XXXX an das AMS wurden die möglichen Vergleichskomponenten in der Sache XXXX mitgeteilt, es solle keine Kündigungsentschädigung geben und eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses mit 31.12.2012 sei in Aussicht gestellt. Weitere Urlaubsersatzleistungen seien nicht vorgesehen. Um Mitteilung des Rückforderungsbetrages aus der ALV wurde ersucht.

Am 5.03.2013 ersuchte die RA des XXXX um Bestätigung dass das Arbeitslosengeld bzw der Rückforderungsbetrag nicht von XXXX sondern vom BF rückgefordert würde.

Am 4.3.2013 erhielt der BF eine Bezugsbestätigung ab 10.09.2011 bis 31.08.2012 in dem die Höhe der Tagsätze mit je 45,33 € mitgeteilt wurde, die Gesamtsumme jedoch nicht. Die Mitteilung enthielt den Zusatz dass die gesamt hier angeführte Leistung aber nicht die Gründerbeihilfe ab 1.9.2012 zurückzuzahlen wäre.

Darauf teilte der BF dem AMS mit dass er bereits am 7.3 2012 in das UGP aufgenommen worden sei und nicht erst am 1.09.2012.Der Rückforderungsbetrag wäre nach seinen Berechnungen € 7500, nochmals ersuchte er um Bestätigung.

Im Schreiben vom 5.03.2013 teilte die Rechtsvertreterin des XXXX dem AMS mit, dass XXXX davon ausgeht ,dass Rückforderungen , für Leistungen aus der ALV die der BF erhalten habe, zu keiner Zeit an XXXX gerichtet würden. Der Vergleich mit dem BF solle am 7.03.2013 abgeschlossen werden.

Am 7.03.2013 teilte der BF dem AMS mit, dass das anonyme mail des AMS das er betreffend seiner Arbeitslosengeldbezüge erhalten habe, im Widerspruch zur Mitteilung des AMS vom Februar, dass Zeiten des UGP nicht rückgefordert würden , stehe. Daher wäre für ihn auf dieser Basis ein Vergleich mit XXXX uninteressant da dem BF damit ein Schaden von mehreren Tausenden € entstehe.

Am 7.3.2013 , am Tag als der Vergleich abgeschlossen werden sollte, teilt XXXX vom AMS dem BF mit, dass die Zeit des UGP vom 14.3.2013 bis 31.08.2013 bei der Rückforderungsberechnung mitberücksichtigt werden müsse, erst die Zeit der Gründungsbeihilfe vom 1.9.2012 würde nicht zurückzuzahlen sein weil hier der Arbeitslosengeldbezug geendet habe.

Am selben Tag teilte der BF dem AMS mit, dass dies nun eine gänzlich andere Information sei die er seitens des AMS im März erhalten habe, nämlich dass UGP Zeiten nicht rückgefordert würden und aufgrund dieser Information des AMS er dem Vergleich mit XXXX auch zugestimmt habe.

Am 8.3 teilte XXXX mit dass er sich an kein Telefonat mit dem BF erinnern könne und es sich wohl um XXXX einen Kollegen handeln würde.

Am 13.03.2013 teilte das AMS durch den Mitarbeiter XXXX mit, dass es sich bei der Annahme des BF wohl um ein Missverständnis handeln müsse. Die Vorbereitungszeit vom 14.3 bis 31.8 zur Unternehmensgründung wurde in der Bezugsauszahlung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt. Die Gründungsbeihilfe ab 1.9.2012 sei vom 17.34.2012 bis 22.5.2012 nicht rückgefordert worden.

Weiters teilte das AMS in diesem Schreiben mit, dass der Vergleich mit XXXX nicht übermittelt wurde und daher der genaue Rückforderungsbetrag nicht errechnet werden konnte.

Der BF teilte im Schreiben vom 17.3.2013 dem AMS nochmals mit dass er andere Informationen erhalten habe aufgrund derer er auch dem Vergleich mit XXXX zugestimmt habe. Er wolle den Betrag von €

7583,11 an das AMS rücküberweisen.

Das AMS teilte daraufhin nochmals mit ohne den Vergleich sei die genau Errechnung des Rückforderungsbetrages nicht möglich.

Das AMS ersuchte XXXX den Vergleich zu übermitteln, dies erfolgt jedoch nicht.

Im internen Vermerk des AMS mit der Abteilung für Gründungsbeihilfen per Telefon wurde festgehalten, dass die Gründungsbeihilfe und KNK im Rahmen der Vorbereitungszeit vor der Unternehmensgründung per 1.9.2013 nicht zurückzufordern seien.

Am 13.01.214 erließ das AMS Gänserndorf den Rückforderungsbescheid für den Zeitraum 10.09.2011 bis 31.08.2012, wogegen der BF Beschwerde einbrachte. In der Beschwerde führte der BF nochmals die schon im Verfahren dargelegten Gründe an und wies daraufhin, dass ein Teil des Vergleiches auch vorsah, dass er auf seine Überstundenabgeltung aus dem Jahr 2010 verzichten musste da seine Abfertigung dann erst mit 31.12.2012 errechnet wurde ,dabei handle es sich um ca. € 20.000 .Aufgrund der falschen Auskünfte durch das AMS habe er dem Vergleich zugestimmt.

3. Mit nunmehr angefochtener Beschwerdevorentscheidung des AMS Gänserndorf vom 02.07.2014 wurde gemäß §24 Abs.2 ALVG und § 25 Abs. 1ALVG die -Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 10.09.2011 bis 27.09.2011 und vom 04.10.2011 bis 31. 08.2012 , daher der Betrag von € 15.981,03 rückgefordert.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass zwar dem BF am 5.02.2013 eine falsche Auskunft darüber erteilt wurde, dass Leistungen im Rahmen des UGP nicht rückgefordert würden , er jedoch die Bestätigung seiner Berechnungsmethode durch das AMS nicht abwartete und auch nicht vor Abschluss des Vergleichs am 7.3.2013 urgierte. Aufgrund der übermittelten Bezugsbestätigung vom 04.03.2012müsse ihm auch aufgefallen sein, dass die gesamte Leistung aus der Arbeitslosengeldversicherung zurückzuzahlen sei.

6. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen aufrecht erhält und ergänzend um Zahlungserleichterung ersuchte.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 25.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat keine ausreichenden Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes angestellt. Deshalb stand ein überprüfbarer Sachverhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 1 AlVG 1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013, sieht vor, dass die regionale Geschäftsstelle des AMS über Ansprüche auf Leistungen entscheidet. § 56 Abs. 2 AlVG bestimmt, dass über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Die Entscheidung erfolgt durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Zu A):

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Einer Aufhebung und Zurückverweisung geht allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte voraus. Sonstige Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren hingegen nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich"; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11). Auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung, d.h. im Tatsachenbereich, zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte neue Rechtslage übertragen ließe. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der Funktion der mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz, die nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherzustellen haben. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen solle, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen unzureichend berücksichtigt.

Die belangte Behörde hat dem BF während des gesamten Verfahrens unterschiedliche -Auskünfte durch verschiedene Mitarbeiter des AMS zukommen lassen. Einerseits wurde mit 5.02.2013 dem BF mitgeteilt, dass Leistungen im Rahmen des UGP nicht rückgefordert würden. Andererseits wurden auch unterschiedliche Daten die eine etwaige Rückforderung betreffen würden mitgeteilt, einerseits war vom 1.09.2012 die Rede und der Gründungsbeihilfe , andererseits vom UGP .Die Inhalte der Korrespondenz zwischen dem AMS und XXXX und die genaue Höhe der geplanten Rückforderung wurden dem BF nicht mitgeteilt, ihm wurden lediglich Tagsätze in der Höhe von €43, 53 bekannt gegeben. Weiters ist es nicht richtig , dass der BF beim AMS betreffend die genaue Höhe der Rückforderung nicht urgiert hätte, im Gegenteil , wie es sich aus der Korrespondenz zwischen dem BF und dem AMS vor Abschluss des Vergleiches und unmittelbar danach ergibt, hat er sogar mehrere Male um genaue Angabe der Rückforderungssumme ersucht.

Dem BF wurde bis zur Bescheiderlassung auch immer wieder mitgeteilt, dass für die genaue Höhe der Rückforderung der Vergleich mit XXXX benötigt würde.

Weiters gibt es Widersprüche darin, wer welche Auskünfte seitens des AMS dem BF erteilt hat, der BF gibt XXXX an, der wiederum angibt, keine telefonischen Auskünfte dem BF erteilt zu haben usw...

Im gegenständlichen Fall ergibt sich daher für den erkennenden Senat des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich das AMS mit den besonderen Umständen des Einzelfalles nicht auseinandergesetzt hat. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nicht abschließend geklärt und begründet, welcher Betrag genau und auf welcher Grundlage dem BF zur Rückzahlung vorzuschreiben wäre und welcher Mitarbeiter des AMS welchen Mitteilungen an den BF erteilte, wie auch insgesamt nach Aktenlage verschiedenste Mitteilungen an den BF seitens des AMS ergingen. Dem BF ist auch die Korrespondenz mit XXXX und die Berechnungsmethode für den Rückforderungsbeitrag nachweislich zur Kenntnis zu bringen, was im Verfahren jedoch unterblieben ist. Demnach muss die belangte Behörde den Sachverhalt dahingehend ermitteln und vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt.

Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - und auch fehlenden Berechnungsprogrammen , nicht gesagt werden.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Rechtlich stützt sich das Bundesverwaltungsgericht vor allem auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.04.2005, 2004/08/0252) zum Arbeitslosenversicherungsgesetz.

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