BVwG W126 1417425-1

W126 1417425-1Bundesverwaltungsgericht30.12.2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Nachfluchtgründe,<br/>Religion, Schutzunfähigkeit, Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W126 1417425-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W126.1417425.1.00

Spruch

W126 1417425-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2011, Zl. 10 07.455-BAI nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 12.08.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 17.08.2010 und am 19.08.2010 niederschriftlich vor der Bundespolizeidirektion XXXX befragt sowie am 25.08.2010 und am 28.09.2010 vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Im Verwaltungsverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Hazara anzugehören und schiitischer Moslem gewesen zu sein. Der letzte Wohnort des Beschwerdeführers in Afghanistan sei im XXXX in der Gemeinde XXXX in der Provinz Ghazni gewesen, wo der Beschwerdeführer auch geboren sei. Vor circa sieben Jahren seien seine Eltern bei einer Bombenexplosion auf einer Brücke ums Leben gekommen. Dies habe er von den Leuten, die die Leichen der Eltern gebracht hätten, erfahren. Die Dorfbewohner hätten die Eltern anschließend im Beisein aller Geschwister des Beschwerdeführers begraben. Danach sei der Beschwerdeführer auf seinen Wunsch hin von einer Familie aufgenommen worden und mit dieser nach Pakistan gezogen. Der Grund sei die Gefahr, von den Taliban entführt und als Selbstmordattentäter eingesetzt zu werden, gewesen. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan außerdem niemanden gehabt. Nach dem Tod der Eltern des Beschwerdeführers seien die sieben Brüder des Beschwerdeführers "auseinandergegangen", und der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu seinen Geschwistern und wisse nicht, wo diese sich aufhalten. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Beschwerdeführer circa zwei Jahre in Islamabad, Pakistan, und nachdem er die Familie, die ihn aufgenommen habe, verlassen habe, fünf Jahre in Teheran, Iran, gelebt, von wo aus er im März 2009 wieder nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Sowohl in Pakistan als auch im Iran habe der Beschwerdeführer Süßigkeiten und Kaugummis auf der Straße verkauft und sich so seinen Lebensunterhalt verdient. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Rückkehr nach Afghanistan im Dorf XXXX als Schafhirte gearbeitet und in einer Moschee im Dorf geschlafen habe. Er habe die Aufsicht über 600 Schafe gehabt. Eines Tages seien die Schafe von einem Wolfsrudel angegriffen worden, wobei viele Schafe getötet worden seien. Als der Beschwerdeführer dies seinem Arbeitgeber gemeldet habe, habe der Arbeitgeber ihm nicht geglaubt und den Beschwerdeführer töten wollen, weshalb der Beschwerdeführer im Juni 2009 vorerst in den Iran geflüchtet sei. Als der Beschwerdeführer während seiner Tätigkeit als Schafshirte in der Moschee geschlafen habe, sei außerdem vor dem Vorfall mit dem Wolfsrudel zwei Mal ein Mann in die Moschee gekommen und habe dem Beschwerdeführer geraten, seine Arbeit aufzugeben und stattdessen zu lernen, weil er noch jung sei. Nachdem der Beschwerdeführer dies seinem Arbeitgeber erzählt habe, habe dieser ihm mitgeteilt, dass dieser Mann ein Taleb sei und versuche, den Beschwerdeführer für sich zu gewinnen, um diesen später als Selbstmordattentäter einzusetzen.

Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er sowohl mit seinem Arbeitgeber als auch mit den Behörden Probleme haben würde, da sein Arbeitgeber gegen den Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe. Als junger Mann, der alleine in Afghanistan lebe, würden ihn auch die Taliban suchen. Die Taliban wissen, dass Leute, die keine Familie oder kein Zuhause haben, in der Moschee schlafen würden. Dass Taliban Menschen ohne Familie dazu auffordern, Selbstmordattentate zu begehen, habe der Beschwerdeführer von Familien erfahren, von denen Familienmitglieder von den Taliban mitgenommen worden seien. Im Falle seiner Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, von den Taliban entführt und als Selbstmordattentäter eingesetzt zu werden.

2. Mit Bescheid vom 03.01.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat glaubhaft darzulegen. Trotz der angespannten Sicherheitslage könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass jeder, der sich in Afghanistan befinde, sich schon alleine aufgrund der allgemeinen Lage in einer extremen Gefährdungslage befinde. Ein weitergehender Sachverhalt, welcher gerade im gegenständlichen Fall für die gegenteilige Annahme sprechen würde, würde nicht vorliegen. Jedenfalls könne sich der Beschwerdeführer in Kabul niederlassen, wo dieser wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keinerlei Nachteile zu befürchten habe. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Menschen. Auch sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Ghazni eine vergleichsweise stabile Existenzgrundlage finden könne. Dafür spreche, dass sich der Beschwerdeführer laut seinen Angaben seit seinem zwölften Lebensjahr selbst erhalten habe. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers erscheine aufgrund seiner individuellen Situation als zumutbar, da unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, die ihm eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Im Fall des Beschwerdeführers liege kein Familienbezug bzw. ein Familienleben in Österreich vor und würden auch sonst keine Gründe vorliegen, die gegen eine Ausweisung sprechen.

3. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer auch die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 15.03.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater beigegeben.

In der Beschwerdeergänzung vom 04.04.2011 führte der Beschwerdeführer aus, dass es nicht der Fall sei, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei. Wie bereits in den Einvernahmen dargelegt, habe der Beschwerdeführer in Afghanistan Probleme mit seinem Arbeitgeber und den Taliban bekommen. Der Beschwerdeführer sei mit der Bedrohung seines Lebens konfrontiert und sei im Fall einer Rückkehr mit einer Verletzung von Art. 2 beziehungsweise Art. 3 EMRK zu rechnen. Somit sei ihm zumindest der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Am 15.04.2011 wurde eine weitere Ergänzung der Beschwerde eingebracht, in welcher eine Klarstellung zu den verschiedenen Geburtsdaten und eine Wiederholung des Fluchtvorbringens erfolgten.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofs vom 05.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund des neuerlich eingelangten Antrags des Beschwerdeführers vom 20.10.2011 gemäß § 75 Abs. 16 iVm. § 66 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater zur Seite gegeben.

Am 12.03.2012 übermittelte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Integrationsbemühungen ein österreichisches Sprachdiplom Deutsch A1 Grundstufe Deutsch 1, wonach der Beschwerdeführer die Prüfung mit gutem Erfolg abgelegt habe. Am 21.03.2012 wurde eine Teilnahmebestätigung des laufenden Deutschkurses A2 vorgelegt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seine Abschlussprüfung im Juni/Juli 2012 absolvieren würde. Am 28.08.2012 langte das diesbezüglich Sprachdiplom Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2 ein.

Am 02.04.2013 wurde eine weitere Beschwerdeergänzung nachgereicht, in der der Beschwerdeführer zur Glaubwürdigkeit seiner Tätigkeit als Schafhirte sowie zu seinen familiären Verhältnissen beziehungsweise zu seinen Geschwistern nähere Ausführungen tätigte. Sein Vater habe nämlich zwei Frauen gehabt habe, von denen ihm die erste Ehefrau sieben Söhne geboren habe und die zweite Ehefrau die Mutter des Beschwerdeführers gewesen sei, wobei er mit seinen Halbbrüdern keine beziehungsweise eine schlechte Beziehung gehabt habe.

Mit der Beschwerdeergänzung übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Bestätigung der Evangelischen Missionsgemeinschaft XXXX vom 03.04.2013, wonach der Beschwerdeführer regelmäßig die Gottesdienste sowie wöchentlich eine Bibellesegruppe besuche.

Am 24.07.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Kursbestätigung sowie ein Externistenabschlusszeugnis der Hauptschule XXXX vom 27.06.2013 ein.

Am 03.09.2013 erfolgte eine weitere Nachreichung zur Beschwerdeergänzung mit Ausführungen zu seinem Fluchtgrund und der Lage in Afghanistan.

4. Am 14.04.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Zertifikat des Lerncenter Procedere B1, das Semesterzeugnis der höheren technischen Bundes Lehr- und Versuchsanstalt XXXX sowie eine Bestätigung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgeführten gemeinnützigen Beschäftigungen.

Weiters informierte der Beschwerdeführer, dass er sich am XXXX taufen habe lassen und er daraufhin in die evangelische Kirche A.B. in Österreich aufgenommen worden sei. Der Taufschein des Beschwerdeführers vom 10.04.2014 und die Bestätigung der Aufnahme in die Gemeinde vom 13.04.2014 wurden dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vorgelegt.

Am 12.05.2014 langten eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2013/14 sowie ein Schreiben der Evangelischen Missionsgemeinschaft XXXX vom 02.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein, in dem bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer getauft und in die Kirche aufgenommen worden sei; in dem Schreiben wurde ebenfalls die Sorge der Gemeinde für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland und die Angst ums Überleben des Beschwerdeführers in einem solchen Fall zum Ausdruck gebracht. Die Gemeinde wisse, dass Christen in Afghanistan kaum eine Möglichkeit zum Überleben hätten und dass Christen in Afghanistan ihren Glauben nicht frei ausüben können.

Am 24.07.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein B1 Zertifikat und das zweite Semesterzeugnis vom Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen, Fachrichtung Maschinenbau.

Am 20.08.2014 wurden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die vorgelegten Unterlagen zur Konversion des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit zu Äußerung zur Kenntnis gebracht. Es wurde keine Stellungnahme erstattet.

5. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer die konkreten Gründe und die Motivation für seine Konversion zum Christentum darlegte, Ausführungen zu seiner Religionsausübung und den Tätigkeiten in der Kirchengemeinde in Österreich machte und seine Befürchtungen von Verfolgungshandlungen als Christ in Afghanistan schilderte, dass er nämlich mit Schikanen, Beleidigungen und Gefährdungen zu rechnen habe und als Ungläubiger bezeichnet werden würde, was in Afghanistan einem Todesurteil gleichkomme. Die Angaben des Beschwerdeführers wurden durch den Pastoralassistenten der Evangelischen Gemeinde XXXX XXXX sowie eine weitere Vertrauensperson als Zeugen bekräftigt, welche auch bestätigten, dass es dem Beschwerdeführer mit der Konversion zum christlichen Glauben ernst sei und diese bei ihm "aus dem Herzen komme".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und entstammt einer schiitisch-muslimischen Familie. Er hat in Afghanistan im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni gelebt.

1.2. Der Beschwerdeführer bekannte sich in Afghanistan zum islamischen Glauben. In Österreich trat er zum christlichen Glauben über und wurde XXXX getauft. Mit der Taufe erfolgte die Aufnahme in die Evangelische Kirche A.B. in Österreich. Der Beschwerdeführer ist während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung zum Christentum konvertiert, ist in der evangelischen Kirchengemeinde aktiv und würde seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren (wollen).

1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.

Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam zum Christentum konvertiert. Ihre Zahl kann nicht verlässlich angegeben werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es in Afghanistan keine Kirchen mehr gibt. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Nichtregierungsorganisationen (NROs) abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht oder werden aus Sicherheitsgründen nicht eingeladen. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.

Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und wird gemäß einigen Auslegungen des islamischen Rechts in Afghanistan mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten "ungeheuerlichen Straftaten", die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und den Entzug ihrer Grundstücke und Besitztümer. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet. Christen, denen Bekehrungsversuche zur Last gelegt werden, wurden Berichten zufolge verhaftet und inhaftiert.

Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehrt.

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014 . Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten.

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Abwendung des Beschwerdeführers vom Islam und seiner Zuwendung zum Christentum ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Taufschein und der Bestätigung der Aufnahme in die evangelische Gemeinde sowie den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer konnte seine Konversion zum christlichen Glauben überzeugend darlegen - gestützt durch Bestätigungsschreiben der Evangelischen Missionsgemeinschaft und die Zeugenaussagen in der Verhandlung - und glaubhaft machen, dass der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die an der Ernsthaftigkeit der Konversion und der inneren Überzeugung des Beschwerdeführers zweifeln lassen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 9.11.1995, Zl. 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende, konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 8.7.2000, Zl. 99/20/0203; 21.9.2000, Zl. 98/20/0557).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

§ 3 Abs. 2 AsylG setzt Art. 5 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) um. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Gemäß Art. 5 Abs. 2 leg.cit. kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftslandes beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.

§ 3 Abs. 2 AsylG bestimmt - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 1 der Statusrichtlinie - nunmehr ausdrücklich, dass die Verfolgung aus Nachfluchtgründen resultieren kann, und unterscheidet zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K62 zu § 3).

3.3. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Beschwerdeführer in Österreich zum Christentum konvertiert, eine "Scheinkonversion" liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdige und überzeugende persönliche Gründe für seinen durch die Konversion geschaffenen Nachfluchtgrund geltend gemacht. Sein Vorbringen zum Glaubenswechsel ist im Lichte der obigen Ausführungen relevant, auch wenn der Glaubenswechsel im gegenständlichen Fall nicht "Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung" ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es im Fall der Konversion darauf an, ob die betreffende Person im Fall einer Rückkehr in das Heimatland in der Lage ist, die von ihr gewählte Religion frei auszuüben. Bei einer im Ausland erfolgten Konversion ist darauf abzustellen, ob die Konversion "nur zum Schein erfolgt" ist. Wenn die Konversion aus "innerem Entschluss" erfolgt ist, kommt es darauf an, ob die betreffende Person bei "weiterer Ausübung ihres behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden" (vgl. VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102).

Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssachen C 71/11 und C 99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auch der Verfassungsgerichtshof 12.6.2013, U 2087/2012-17).

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Beachtung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Asylverfahren eine besonders sorgfältige Auseinandersetzung im konkreten Fall mit der Frage, ob ein Religionswechsel aus innerer Überzeugung oder lediglich zum Schein erfolgt ist. Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, ist es erforderlich, sich auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (vgl. VfGH 22.09.2014, U2193/2013 mit Verweis auf VfGH 12.12.2013, U2272/2012).

3.4. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:

Mit seinem Vorbringen, dass er in Österreich aus innerer Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist, macht der Beschwerdeführer einen subjektiven Nachfluchtgrund geltend. Aus dem festgestellten Sachverhalt und den zu Afghanistan getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit nunmehr christlicher Überzeugung und insbesondere nach Abfall vom Islam im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich, welche von der Unmöglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens bis zur generellen Unmöglichkeit, seine Religion frei zu wählen, reichen, auf Grund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt wäre (vgl. zu diesem Themenkomplex bereits AsylGH vom 23.09.2008, C6 237.161-0/2008; vom 08.10.2008, C5 254.508-0/2008 sowie vom 04.06.2009, C1 319.508-1/2008 sowie ua. BVwG vom 30.09.2014, W192 1436589-1, BVwG vom 13.10.2014, W116 1438513-1). Weiters bestünde ein erhebliches Verfolgungsrisiko im Hinblick auf seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, reichen doch die Maßnahmen von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung. Die dem Beschwerdeführer drohenden Einschränkungen bzw. körperlichen Übergriffe (z.B. bloß heimliche Religionsausübung innerhalb des häuslichen Rahmens, Belästigungen, Enteignungen, körperliche Misshandlung, langjährige Inhaftierung, Tötung) sind als dermaßen intensiv zu qualifizieren, dass die Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates unzumutbar ist.

Die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungsgefahr ist maßgeblich wahrscheinlich und aktuell, da sich zum einen aus aktuellen Länderberichten nicht nur die Anwendbarkeit der Scharia im Fall von Konversion zum Christentum in der Theorie ergibt, sondern zum anderen auch Fälle angeführt werden, in denen es zu Sanktionen gekommen ist. Selbst wenn - wie in den Länderberichten angeführt - es nicht zur Vollstreckung der Todesstrafe wegen Konversion durch staatliche Stellen kommt, kann es zu Tötungen durch Dritte (insbesondere den Taliban) kommen. Wie sich ebenfalls aus den Feststellungen ergibt, ist es aufgrund der in Afghanistan vorherrschenden großen Familienbande sehr schwer, einen vollzogenen Glaubenswechsel geheim zu halten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein solcher nicht dauerhaft geheim bleibt. Zwar sprechen die Sachverhaltsfeststellungen davon, dass voll zurechnungsfähige Personen nach einer Konversion vom Islam drei Tage Zeit haben, um zu widerrufen, doch ist diesbezüglich im Fall des Beschwerdeführers zum einen diese Frist bereits verstrichen, zum anderen ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer, welcher, wie ausgeführt, seine nunmehrige religiöse Überzeugung glaubwürdig dargelegt hat und diese nun in Österreich offen auslebt, von dieser Möglichkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gebrauch machen würde beziehungsweise ihm dies zuzumuten wäre.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ebenfalls ergibt, ist der afghanische Staat - sofern er nicht selbst wegen Konversion verfolgt - auch nicht in der Lage, Verfolgung von privater Seite durch effektive Schutzgewährung zu begegnen.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. I Abschn. A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich jenen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung anknüpft. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das oben dargestellte Verfolgungsrisiko unzweifelhaft in seiner nunmehrigen religiösen Überzeugung begründet.

Aufgrund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Einstellung gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan, ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan gleichermaßen darstellt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.

Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation vor dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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