BVwG I404 1312766-2

I404 1312766-2Bundesverwaltungsgericht30.12.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Geheimdienst, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, individuelle Verhältnisse,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG I404 1312766-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.1312766.2.00

Spruch

I404 1312766-2/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Libyen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2007, Zl. 06 05.302-BAW, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. stattgegeben und XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 30.12.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ledig, Moslem und die Staatsangehörigkeit von Libyen habe. Sie habe am 12.05.2006 ihr Heimatland mit dem Schiff verlassen. Ihr Onkel XXXX würde seit ungefähr 14 Jahren in Österreich leben. Sie habe bereits dreimal ein österreichisches Visum erhalten. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie offiziell dreimal in Österreich gewesen sei und immer wenn sie danach heim gekommen sei, sei sie von Zivilbeamten verhört und bedroht worden. Man habe sie verdächtigt, ihren Onkel, welcher hier seit ca. 13 Jahren im Exil lebe, zu unterstützen. Man habe ihr auch gedroht, dass man ihr ihren Reisepass abnehme. Deswegen sei sie geflüchtet und suche hier um Asyl an.

3. Im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt Traiskirchen am 23.05.2006 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das erste Mal im Jahr 2001, dass zweite Mal 2004 und das letzte Mal 2006 offiziell nach Österreich gekommen sei. Letztmalig sei sie am 03.01.2006 nach Österreich eingereist und sei ca. drei Wochen in Österreich aufhältig gewesen. Ihr Vater würde für sie die Behandlungen bezahlen. Die Verletzungen, welche in Österreich behandelt worden seien, würden aus herkömmlichen Verbrennungen stammen. Sie sei nicht vorbestraft, noch nie von den Behörden ihres Heimatlandes erkennungsdienstlich behandelt, nie im Gefängnis und nie bei einer politischen Partei gewesen. Weiters sei gegen sie kein Gerichtsverfahren anhängig und sei sie auch nie in einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Der Vater der Beschwerdeführer sei in Tripolis Schuldirektor und habe sich um sie gekümmert. Sie sei bereits dreimal in Österreich gewesen und jedes Mal nach ihrer Rückkehr sei sie von den heimischen Behörden wegen ihres Onkels, welcher in Österreich lebe, am Flughafen verhört worden. Sie müsse sich korrigieren: Die Behörden hätten gewusst, dass sie wieder zurück nach Libyen gekommen sei und seien zu ihr nachhause gekommen. Man habe sie jedes Mal nach dem Aufenthalt ihres Onkels befragt. Man habe auch gefragt, ob dieser politisch tätig sei und mit welchen Personen er Kontakt habe. Im Jahr 2001 sei sie zwei Mal nach ihrer Rückkehr von Angehörigen des Geheimdienstes verhört worden. Bei ihrer zweiten Rückkehr habe man ihr vorgeworfen, dass sie ihren Onkel finanziell unterstützte. Das sei im Jahr 2004 gewesen. Im Jahr 2006 seien die Beamten etwas strenger als zuvor gewesen. Sie sei zwei Tage nach ihrer Ankunft abgeholt und zu einem Verhör an eine ihr unbekannte Polizeistation gebracht worden. Der Ort sei in der Nähe von Tripolis gewesen. Man habe ihr gedroht, dass man ihren Vater verhaften würde, wenn sie heute nicht die Wahrheit über ihren Onkel erzähle. Als sie das letzte Mal verhört worden sei, habe man ihr gedroht, dass man ihr ihren Reisepass weg nehme und sie nicht mehr ausreisen dürfe. Man habe ihr auch eine Frist bis zum 29.05.2006 gesetzt, um über ihren Onkel Auskunft zu geben. Ansonsten sollten ihr Vater und sie dafür büßen. Sie habe Angst um ihren Vater, dass sie nicht mehr dort sei und sie nicht wisse, was nun mit ihrem Vater geschehen werde. Befragt, warum die heimischen Behörden ein reges Interesse an dem Onkel der Beschwerdeführerin hätten, führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Onkel hier arbeite, er habe hier studiert und jetzt arbeite er.

4. Am 11.04.2007 fand eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie niemals in Libyen gearbeitet habe, sondern ihre Eltern für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sein. Hier helfe ihr ihr Onkel. Ihr Onkel lebe seit ca. 15 Jahren in Österreich, den Aufenthaltsstatus wisse sie nicht. Ihr Onkel sei freiberuflich tätig, er handle mit verschiedenen Sachen. Er habe eine Frau und ein Kind. Seit sie nach Österreich gekommen sei, wohne sie bei ihrem Onkel. Die Wohnung sei sehr klein. Als sie noch in Libyen gelebt habe, hätte sie telefonisch Kontakt zu ihrem Onkel gehabt. Ihr Onkel habe sie nie besucht. Als ihr Onkel nach Österreich gegangen sei, sei die Beschwerdeführerin noch sehr klein gewesen. Die Beschwerdeführerin habe 6 Jahre die Grundschule, 3 Jahre die Mittelschule und 3 Jahre das Gymnasium besucht, außerdem habe sie dann 2 Jahre auf der Universität Arabistik studiert. Im Mai 2006 habe sie Tripolis verlassen und sei mit einem Schiff nach Venedig und von dort mit dem Zug nach Österreich gereist. Sie sei nicht legal mit ihrem Reisepass ausgereist, ihr Reisepass sei im Jahr 2001 ausgestellt und für 4 Jahre gültig gewesen. Sie habe ihn dann verlängert und sei 2004 mit diesem Pass nach Österreich gekommen. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Jänner 2006 nach Österreich gekommen sei und habe sich für einen Monat in Österreich zur ärztlichen Kontrolle aufgehalten. Nach diesem Monat sei sie wieder nach Tripolis zurückgekehrt, wobei sie noch ein Visum für 5 Monate gehabt habe. Etwa 6 Tage nach der Rückkehr nach Libyen seien Männer zu ihr nachhause gekommen und hätten ihr einige Fragen gestellt. Sie hätten sie bezüglich ihrer Reisen befragt, wohin sie reise, was sie mache. Das sei im Großen und Ganzen ganz normal. Im Monat Mai seien dann wieder Männer zu ihnen nachhause gekommen. Sie hätten über ihren Onkel in Österreich Einiges wissen wollen und ihr vorgeworfen, dass sie ihm Geld bringen und hätten ihr gedroht, dass sie ihr ihren Pass wegnehmen und sie nicht mehr nach Österreich reisen könne. Sie hätten ihr auch verboten, ihren Onkel anzurufen und ihn zu kontaktieren bzw. das Land zu verlassen. Sie hätten ihr damit gedroht, dass sie sie und ihren Vater verhaften würden, wenn sie dem nicht nachkommen, was sie ihr gesagt hätten. Sie habe aber eine Prüfung auf der Universität gehabt und hätte dort hingehen müssen. Sie habe einen weiteren Onkel in Libyen, der von diesen Problemen mit den Behörden gehört habe und der aufgrund dessen gemeint habe, dass sie nicht länger in Libyen bleiben könne, da die Behörde eine Akte über sie angelegt hätten. Über einen Freund ihres Onkels habe ihr Onkel beschlossen, dass sie Libyen sofort verlassen solle. Tatsächlich habe sie in Begleitung dieses Freundes ihres Onkels Tripolis verlassen. Da sie aber das Fliegen nicht vertrage, sei das Schiff das geeignete Reisemittel gewesen. Sie leide unter Brechreiz und habe die ganze Zeit nur gebrochen und geschlafen. In Venedig sei sie aufgewacht. Der Freund habe sie zum Zug nach Wien gebracht und sie dann verlassen. Sie habe vor den libyschen Behörden große Angst und ihre Familie traue sich ihr gegenüber am Telefon gar nichts zu sagen. Sie würden ihr nicht noch mehr Angst machen wollen. Ihre Situation sei aufgrund der Wohnverhältnisse mit ihrem Onkel sowie aufgrund des Umstandes, dass sie kein Einkommen habe und nicht nach Libyen zurückkehren könne, sehr schlecht. Seit ihrer Ankunft im Mai 2006 in Österreich halte sie sich überwiegend in Krankenhäusern auf und sei in Behandlung.

Sie leide an mehreren Krankheiten: Eine Hautkrankheit und nervöse Magenbeschwerden (Brechreiz). Ihr Aufenthalt hier sei für ihren Onkel eine unerträgliche Belastung. Außerdem könne sie ihm auch nicht alles sagen. Ihrer Schwägerin könne sie sich auch nicht anvertrauen, da sie aus Tschetschenien sei. Sie wisse nicht, warum er Onkel Libyen vor 15 Jahren verlassen habe. Zu ihr nachhause seien Beamte der Sicherheitsbehörde, Abteilung Innere Sicherheit gekommen. Diese Personen würden sich um Leute, welche ins Ausland reisen und sich im Ausland aufhalten würden, kümmern. Im Jänner 2006 seien zum

1. Mal Männer gekommen, sie hätten von ihren früheren Reisen nach Österreich gewusst. Vor dem Jänner 2006 seien keine Männer gekommen. Erst nach ihrer letzten Reise im Jänner 2006 seien diese Männer gekommen. Beim 1. Mal seien 3 Männer in Zivil, nach diesen Drohungen seien beim 2. Mal 4 Männer, auch in Zivil, gekommen. Aufgefordert, die konkreten Zeiten anzugeben, gab die Beschwerdeführerin nach zweimaliger Nachfrage an, dass das letzte Mal vermutlich der 12.05 (ergänzt: 2006) gewesen sei, der Tag an dem sie Libyen verlassen habe. Die Männer hätten ihr eine zweiwöchige Frist gegeben, um ihnen alle Informationen über ihre Besuche bei ihrem Onkel zu geben: ob sie ihm Geld gebe, welche Tätigkeit er mache. Sie hätten ihr vorgeworfen, ihn finanziell zu unterstützen. Sie habe ihren Onkel aber nicht finanziell unterstützt, sondern habe nur Geld für ihren Aufenthalt gehabt. Die medizinische Behandlung sei abgeschlossen, sie sei lediglich zur Kontrolle hier. Aus medizinischen Gründen wären keine weiteren Reisen nach Österreich notwendig gewesen. Die Krankheiten, welche sie nunmehr habe, habe sie erst in Österreich dazubekommen: Magenbeschwerden und Herzbeschwerden. Ihr Arzt habe gemeint, dass alles psychosomatisch sei, sie leide sehr darunter, dass niemand von ihrer unmittelbaren Familie hier sei. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht sprechen würde, hätte sie nicht weiter studieren dürfen. Dazu komme, dass sie sich den Behörden entzogen habe. Sie hätte denen auch die medizinischen Befunde gezeigt, das habe sie aber nicht interessiert. Sie hätten sich nur für ihren Onkel interessiert. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um sich selber und um ihren Onkel in Österreich. Sie stehe in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente für den Magen und das Herz. Die Beschwerdeführerin legte auch diverse medizinische Unterlagen vor.

5. Seitens der belangten Behörde wurde dem chefärztlichen Dienst der Sicherheitsdirektion ein Arztkurzbrief mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt.

Mit Schreiben vom 16.05.2007 wurde vom Chefarzt dazu ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei und sie derzeit lediglich ein Magentherapeutikum nehme. Im Labor sei eine Erhöhung der weißen Blutzellen aufgefallen, weshalb für die nächsten Tage eine Wiederbestellung zwecks Abklärung der Leukozythose vorgeschlagen worden sei. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Anpassungsstörung der Beschwerdeführerin derzeit lediglich mit einem Magenmedikament behandelt werde, diese Behandlung sei auch in Libyen zu erhalten. Bei Ausbleiben der Behandlung sei keine Gefahr des Todes oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung zu erwarten.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.05.2007, Zl. 06 05.302-BAW, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf subsidiären Schutz bezüglich Libyen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Libyen ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe. Ihre diagnostizierte Anpassungsstörung werde derzeit lediglich mit einem Magenmedikament therapiert. Die Behandlungsmöglichkeit sei in Libyen gegeben.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland eine begründete Furcht vor eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.

Die belangte Behörde erachte die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich als unwahr, weshalb die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hätten werden könnten. Schließlich wurde angeführt, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege

Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

7. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr als Beschwerde behandelt) erhoben und darin vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin 2001, 2004 und 2006 wegen erlittener Brandverletzungen mehrfach in Österreich Operationen unterzogen habe. Bei jeder Rückreise sei die Beschwerdeführerin über die Aktivitäten ihres in Wien lebenden Onkels befragt worden, zuletzt sei sie bei der Rückkehr im Jahr 2006 sogar zur Polizeistation gebracht worden. Sie habe dann eine Frist bis Ende Mai erhalten, zu der sie alle Geheimnisse des Onkels offen legen müsste, ansonsten würde man ihr den Pass wegnehmen und sie dürfte nicht mehr studieren, ebenso seien Sanktionen gegen ihren Vater denkbar. Durch ihre rechtzeitige Ausreise habe sie sich dem entzogen. Der Onkel der Beschwerdeführerin habe in Österreich im Jahr 1994 um Asyl angesucht. Dieser Antrag und Folgeanträge seien abgewiesen worden. Zuletzt habe ihr Onkel einen Abschiebungsaufschub erhalten, weil aufgrund eines Versehens der Behörde der libysche Konsul im Jahr 2000 Einsicht in die Asylunterlagen des Onkels genommen habe, sodass gemäß § 75 FrG festgestellt worden sei, dass stichhaltige Gründe bestehen würden, dass er in Libyen bedroht sei, weil Libyern, welche in einem Land einen Asylantrag stellen würden, Haft und Folter drohen würden. Angesichts dieses familiären Hintergrundes hätte die belangte Behörde auch im Fall der Beschwerdeführerin davon ausgehen müssen, dass ihr bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Zumindest hätte ihr subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Wegen dieses familiären Hintergrundes sei auch die in Libyen bereits erlittene Verfolgung glaubhaft, zumal ihr wegen physischer Schmerzen und psychischen Unwohlseins eine geringfügig widersprüchliche Aussage nicht vorgeworfen werden könne. Außerdem leide sie immer noch an den Verbrennungen beider Hände,und chronischer Gastritis und habe sich auch schon wegen Pneumonia in Spitalsbehandlung befunden. In Libyen wäre eine Fortsetzung ihrer Behandlung kaum möglich.

8. Am 12.10.2007 wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG eingestellt. Mit Schreiben vom 29.11.2007 wurde eine Meldeadresse der Beschwerdeführerin vorgelegt und die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

9. Mit Schreiben vom 29.08.2008 legte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Befund der Univ. Klinik für Dermatologie Wien vor. Daraus geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin Systemische Sklerodermie diagnostiziert wurde.

10. Mit Schreiben vom 11.09.2011 wurden weitere Befunde vorgelegt und um Weiterbearbeitung und Abschluss des Verfahrens gebeten.

11. Mit Schreiben vom 12.03.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, aktuelle medizinische Unterlagen insbesondere zur Systemischen Sklerodermie vorzulegen.

12. Mit Schreiben vom 27.03.2014 wurde diesbezüglich lediglich ein kurzer und teilweise nicht leserlicher handschriftlicher Vermerk eines Arztes, dessen Namen ebenfalls nicht lesbar war, vorgelegt.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen zugesagt.

13. Mit Schreiben vom 01.082014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen 2 Wochen eine Einverständniserklärung zur Einholung der notwendigen medizinischen Unterlagen bzw. ärztlichen Stellungnahme zu übermitteln.

Diese Erklärung ist in der Folge nicht übermittelt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Die Beschwerdeführerin gibt, an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.

Die Beschwerdeführerin ist libysche Staatsangehörige. Sie ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens (Sunnit). Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Arabisch.

1.2. Die Beschwerdeführerin reiste ihren eigenen Angaben zu Folge am 13.05.2006 illegal nach Österreich ein. Bei der Beschwerdeführerin wurde die Krankheit "Systemischen Sklerodermie" diagnostiziert.

1.3. Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

1.4. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.5. Zur Situation in Libyen:

Allgemeine und Politische Lage

Die allgemeine Situation in Libyen ist sehr unübersichtlich und lassen sich aufgrund der Übergangsphase, in der sich Libyen derzeit befindet, sich schwerlich Prognosen abgeben. Die derzeitigen Tendenzen deuten darauf hin, dass sich das Land am Rande eines Bürgerkrieges befindet.

Am 11. 03.2014 entzog der Nationalkongress dem bisherigen Regierungschef Zeidan das Vertrauen und wählte Verteidigungsminister Abdullah al-Thni zum Übergangs-Regierungschef. Zeidans Regierung stand seit Monaten in der Kritik, weil sich die Sicherheitslage im Land nicht verbessert hat. Die Integration von Mitgliedern bewaffneter Gruppen (Milizen) in Sicherheitsstrukturen, die unter staatlicher Kontrolle stehen, stellte dabei eine besondere Herausforderung dar. Am 13.04.2014 trat al-Thni aufgrund von Morddrohungen gegen ihn zurück. Am 04.052014 wurde Ahmed Maitiq vom Nationalkongress zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. Al-Thni betrachtete die Wahl Maitiqs durch den Kongress als rechtlich fehlerhaft und weigerte sich die Amtsgeschäfte abzugeben. Der Oberste Gerichtshof erklärte die Ernennung Maitiqs am 09.06.2014 für ungültig. Der Nationalkongress als auch Maitiq beugten sich dem Urteil. Der Nationalkongress bestätigte daraufhin al-Thni wieder im Amt des Ministerpräsidenten. Am 25. Juni 2014 fanden die Parlamentswahlen statt. Das Parlament, das den im Sommer 2012 gewählten allgemeinen Nationalkongress ablöste, trat am 04.08 2014 erstmals in der Stadt Tobruk zusammen. Zum Parlamentspräsidenten wurde der Abgeordnete Aqila Saleh Issa Qwaider gewählt. Die Regierung unter al-Thni erklärte am 28.08.2014 unter anderem aufgrund der weiterhin schwierigen Sicherheitslage im Land gegenüber dem Parlament ihren Rücktritt.

Begünstigt durch die machtlose Regierung und deren interne Querelen etablierte sich der Ex-General Khalifa al-Haftar durch seinen im Mai 2014 begonnen Feldzug gegen islamistische Extremisten ("Operation Würde") zu einer weiteren zentralen Figur in der politischen Entwicklung Libyens. Mit seinem "Kampf gegen den Terror", seinem Bestreben eine starke nationale Armee zu formen sowie seiner Forderung, dass Parlament aufzulösen spricht der Ex-General vor allem liberale säkulare politische Kräfte an. Allerdings zeigen sich auch Vorbehalte gegen seine Person und seinen unklaren politischen Ambitionen. Mit Worten, die stark an Ägyptens Militärführer Abd al-Fattah as-Sisi erinnern, hat al-Haftar durchblicken lassen, auch für das Präsidentenamt kandidieren zu wollen, "sofern es das Volk wolle" (GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale

Zusammenarbeit GmbH: Libyen, Stand August 2014, http://liportal.giz.de/libyen/2014 [abgerufen am 05.09.2014]) AA -

Auswärtiges Amt: Libyen Innenpolitik, Fragiler Stabilisierungs- und Demokratisierungsprozess, Stand September 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Libyen/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 05.09.2014])

In der Hoffnung auf ein Ende von Chaos und Gewalt ist in Libyen am 25.06.2014 ein neues Parlament gewählt worden. Etwa 1,5 Millionen Menschen, die sich für den Urnengang registriert hatten, waren aufgerufen, ein neues Abgeordnetenhaus mit 200 Mitgliedern zu bestimmen. Es zeichnete sich eine geringe Wahlbeteiligung ab. Um die Mandate bewarben sich mehr als 1600 Kandidaten. 32 Sitze sind dabei für Frauen reserviert. Das neue Parlament löst den Nationalkongress ab. Rund 45 Prozent der eingeschriebenen Wähler waren trotz prekärer Sicherheitslage zu den Urnen gegangen. Die Interpretation der Resultate ist nicht ganz einfach, da die Kandidaten ohne parteipolitische Bindung angetreten sind. Libysche Medien sind sich einig, dass die bürgerlichen Kräfte die übergroße Mehrheit bilden. Im Osten haben die Föderalisten gut abgeschnitten. Eine Ausnahme bildet Misrata, wo die Islamisten zu den Gewinnern zählen. (Der Standard: Geringe Beteiligung an libyscher Parlamentswahl, vom 25.06.2014,

http://derstandard.at/2000002297685/Libysche-Parlamentswahl-begonnen-Weniger-Waehler-registriert [abgerufen am 01.08.2014]; Der Standard: Libyen: Offenbar Gewinne für Moderate bei Parlamentsvotum, vom 30.06.2014, http://derstandard.at/2000002498624/Libyen-Urnengang-war-fuer-Wahlkommission-akzeptabel, [abgerufen am 01.08.2014])

Wie schwierig jedoch die politische Situation in Libyen tatsächlich ist, zeigt sich daran, dass das nordafrikanische Land rund drei Jahre nach dem Sturz des langjährigen Machthabers Muammar al-Gaddafi noch immer keine Verfassung verabschiedet hat. Die politische Situation in Libyen erfuhr zusätzlich eine Verschlechterung durch die Verabschiedung des sogenannten "Isolationsgesetzes zum Ausschluss früherer Regimemitglieder aus der Politik" (Qantara.de:

Feiern im Schatten der Krise, vom 27.02.2014, http://de.qantara.de/print/17622 [abgerufen am 01.04.2014])

Darüber hinaus verfügt die Übergangsregierung auch mehr als drei Jahre nach Gaddafis Tod, noch nicht über das Gewaltmonopol in Libyen. Vielmehr verteilt sich die tatsächliche Macht auf zahlreiche bewaffnete Gruppen mit Milizcharakter, den sogenannten "Revolutionsbrigaden", die mit Beginn des Aufstands gegen Gaddafi schrittweise gebildet wurden und sich vor allem über lokale, bzw. regionale Identitäten definieren. Islamistische Milizen liefern sich in verschiedenen Regionen immer wieder heftige Kämpfe mit Regierungstruppen sowie untereinander. (Spiegel Online: Libyen - Übergangsregierung verliert Kontrolle über Tripolis, vom 01.09.2014, http://www.spiegel.de/politik/ausland/libyen-uebergangsregierung-verliert-kontrolle-ueber-tripolis-a-989305.html [abgerufen am 05.09.2014])

Derzeit ist die politische Lage sehr ernst und hat die Krise ihren bislang tiefsten Punkt erreicht. Im ANK stehen sich nunmehr zwei parteiübergreifende Lager gegenüber: einerseits die Islamisten und Revolutionäre, die mehr Raum für Religion und Einfluss für ehemalige Rebellen fordern, und andererseits die Liberalen und Nationalisten, die den Status Quo beibehalten und den Einfluss der Islamisten begrenzen wollen. Diese Spaltung gefährdet nicht nur die politische Stabilität, sondern auch den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Der Hauptgrund dafür liegt in der Verstrickung der Politik in der militärischen Gewalt, denn beide Lager bedienen sich ihrer Milizen-Allianzen, um ihre Interessen durchzusetzen und auf staatlicher Ebene Druck auszuüben. So bieten die "Zintan-Brigaden" aus der einflussreichen Ortschaft Zintan, der liberalen Partei einen militärischen Rückhalt, wohingegen die "Misrata-Brigaden" das islamistische Lager unterstützen. Inmitten dieser Tumulte hat der ANK am 04.12.2013 dafür gestimmt, dass die Scharia die Grundlage der gesamten Gesetzgebung werden soll. Ein Sonderausschuss soll nunmehr die Schariakonformität der existierenden Gesetze überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen. Darüber hinaus haben die Libyer am 20.02.2014 eine verfassungsgebende Versammlung gewählt. Dieses sogenannte "Komitee der 60" soll binnen vier Monaten eine Verfassung ausarbeiten und somit unter anderem Libyens endgültige Staatsform bestimmen. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014;

Bundesasylamt Staatendokumentation: Feststellung Libyen, vom Februar 2013; (Qantara.de: Feiern im Schatten der Krise, vom 27.02.2014, http://de.qantara.de/print/17622 [abgerufen am 01.04.2014] HRW -

Human Rights Watch: Country Summary Libya, Stand 21.01.2014, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/libya [abgerufen am 03.04.2014])

Aufgrund der unsicheren Lage in Libyen fordert der UNHCR alle Staaten auf, allen flüchtenden Zivilisten Zugang zu ihrem Staatsgebiet zu gewähren. Darüber hinaus empfiehlt der UNHCR alle staatliche Maßnahmen zwangsweiser Rückführung libyscher Staatsbürger auszusetzen, auch wenn deren Asylantrag abgelehnt wurde. UNHCR urgiert alle Staaten, zwangsweiser Rückführungen auszusetzen, bis sich die Sicherheitslage und die Menschenrechtslage erheblich verbessert haben (UNHCR Position on Returns to Libya, 12. November 2014, http://www.refworld.org/docid/54646a494.html [abgerufen am 22.12.2014]).

Sicherheitslage

Im Allgemeinen gilt die Sicherheitslage im ganzen Land ist extrem unübersichtlich und unsicher., insbesondere in der Cyrenaika, im Osten sowie im Süden des Landes. Bewaffnete Auseinandersetzungen finden weiterhin vereinzelt statt und sind jederzeit möglich. In verschiedenen Städten ist es seit dem Ende der revolutionsbedingten Kampfhandlungen zu bewaffneten Zusammenstößen gekommen. In den vergangenen Monaten häuften sich zunehmend auch jene Sicherheitsvorfälle, bei denen gezielt ausländische beziehungsweise internationale Einrichtungen oder Repräsentanten angegriffen wurden.Die staatlichen Sicherheitsorgane sind eingeschränkt funktionsfähig und können grundsätzlich keinen ausreichenden Schutz garantieren oder Hilfe leisten. Regierungstreue, aber auch unabhängige bewaffnete Milizverbände sichern Teile der öffentlichen Ordnung. Diese sind jedoch meist nicht ausgebildet und wenig berechenbar. Verzeichnet wird überdies auch ein starker Anstieg der Allgemeinkriminalität - vor allem in den großen Städten. In erster Linie handelt es sich hierbei um Wohnungseinbrüche, bewaffnete Raubüberfälle und um das sogenannte "car-jacking" von hochwertigen Fahrzeugen und Geländewägen. Eine weitere Herausforderung für die Sicherheitslage stellen die im Land operierenden extremistischen Gruppierungen dar. Seit dem Tod Gaddafis kommt es vermehrt zu Racheakten bis hin zur Blutrache. (APA: Libyen - "Schwerwiegende Probleme und Blick in eine düstere Zukunft", vom 19.10.2013; AA - Auswärtiges Amt: Länderinformation Libyen, Reise- und Sicherheitshinweise vom 05.09.2014 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/LibyenSicherheit_node.html [abgerufen am 05.09.2014]; USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Support Mission in Libya vom 26.02.2014)

Seit der Revolution haben sich vor allem im Osten des Landes, rund um die Stadt Benghazi, extremistische Gruppierungen ausgebreitet, die Hass gegen den Westen und gewaltsamen Widerstand gegen die "aufgezwängte Demokratie" predigen. Ihnen erklärte der Ex-General al-Haftar Mitte Mai 2014 den Krieg. Auf seine Seite stellten sich die Luftwaffe und die Spezialeinheiten der Armee, die Milizenstützpunkte in Benghazi angriffen. Dort verschanzen sich einerseits Revolutionsbrigaden, die sich seit drei Jahren weigern, ihre Waffen abzulegen, sowie andererseits Mitglieder der Terrororganisation "Ansar al-Sharia".

In Tripolis setzten zudem teils heftige Kämpfe zwischen anti- und pro-islamistischen Milizen ein, die alle offiziell dem Sicherheitsapparat angehören, tatsächlich jedoch ihre jeweiligen Eigeninteressen verfolgen. Zuletzt Mitte Juli 2014 der Flughafen von Tripolis der Schauplatz heftiger Gefechte rivalisierender Milizen. Nachdem sich die Angriffe der anti-islamistische Milizen in Tripolis auch gegen das Parlament richten, dessen Auflösung zu erzwingen wollen, rief der ANK wiederum Milizen aus der Stadt Misrata zur Hilfe, obwohl diese erst im vergangenen Jahr nach blutigen Auseinandersetzungen mit Mühe zum Abzug aus Tripolis gezwungen worden waren. Die Regierung befindet sich im Mittelpunkt des schwelenden Konflikts zwischen den beiden rivalisierenden politischen Lagern, die sich allgemein als islamistisch-revolutionär und säkular-nationalistisch kategorisieren lassen. (Qantara.de:

Wohlwollender Diktator oder schlafender Monarch, vom Mai 2014, http://de.qantara.de/print/17929 [abgerufen am 01.08.2014]

Polizei-, Armee- und Sicherheitswesen

In Libyen wird das Sicherheitswesen von drei Institutionen ausgeübt:

der Polizei, dem Militär und von bewaffneten Milizverbänden. Ein gravierendes Problem dabei ist, dass derzeit weder die Polizei, noch das staatliche Militär imstande sind für ausreichende Stabilität und Sicherheit zu sorgen und die Ausübung des Sicherheitswesens vor allem durch die Milizverbände erfolgt.

Die Polizei untersteht dem Innenministerium und ihre Hauptaufgabe liegt in der Überwachung der inneren Sicherheit des Landes. Neben der Polizei übernimmt auch das Militär Sicherungsfunktionen. Das Militär ist dem Verteidigungsminister unterstellt und hat primär den Aufgabenbereich die Verteidigung des Landes vor externen Bedrohungen. Zusätzlich übernimmt das Militär auch Funktionen aus der Überwachung der inneren Sicherheit des Landes und unterstützt dabei die Polizei in ihrer Tätigkeit. Die libysche Übergangsregierung hat zudem auch verschiedene Versuche unternommen, die neben der Polizei und dem Militär existierenden Sicherheitskräfte in eine koordinierte Sicherheitsstruktur zu integrieren. Dabei wurden zahlreiche Milizen in die Strukturen des "Supreme Security Committee" (SCC) eingegliedert. Bei der SCC handelt es sich um eine rund 100.000 Mann starke, paramilitärische Ersatzpolizei. Sie soll im Auftrag der libyschen Übergangsregierung die Sicherheit im regionalen Einflussbereich der jeweiligen Miliz herstellen. Im Konfliktfall haben sich allerdings einige der integrierten Milizen als nur bedingt loyal erwiesen und damit Zweifel an der tatsächlichen Schlagkraft der SSC aufkommen lassen. Daneben existiert unter dem Dach des Verteidigungsministeriums auch noch die "Libyan Shield Forces", die aus ehemaligen Revolutionstruppen und sonstigen Individuen besteht. Sie sollen formal im Auftrag des Staates agieren, sind jedoch nicht in die Kommandostruktur der Armee oder der SCC integriert. Trotz einiger positiver Schritte kämpft die Übergangsregierung derzeit damit, eine funktionierende Armee und Polizei aufzubauen, um Recht und Gesetz durchsetzen und aufrechterhalten zu können. International wird sie in diesem Vorhaben dabei durch die United Nations Support Mission in Libya (UNSMIL) sowie der United Nations Developement Programm (UNDP) unterstützt. Zudem haben auch die USA, Großbritannien, Frankreich, Italien sowie die Türkei ihre Unterstützung im Aufbau eines funktionierenden Sicherheitswesens bekundet. Erschwert wird dieses Vorhaben dadurch, dass viele der während des Kampfes gegen Gaddafi in Erscheinung getretenen bewaffneten Gruppen und Milizverbände an Einfluss gewonnen haben und sich einer Entwaffnung widersetzen. Einige von ihnen kooperierten mit der Übergangsregierung und boten Dienstleistungen im Sicherheitsbereich an, andere operierten ohne staatliche Genehmigung. Andere dieser Milizverbände setzten sich weiterhin über Recht und Gesetz hinweg und weigerten sich, ihre Waffen abzuliefern und sich der Polizei oder der Armee anzuschließen. Dem Staat gelang es bis dato jedoch nicht, diese gut bewaffneten Gruppen unter Kontrolle zu bekommen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen, Stand Dezember 2012, vom 19.06.2013; USDOS - US Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Support Mission in Libya, vom 26.02.2014; HRW - Human Rights Watch Country: Summary Libya, vom 21.01.2014, http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/libya [abgerufen am 03.04.2014])

Menschenrechte

Die Verfassungserklärung des Nationalen Übergangsrats vom 03.08.2011, die bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung in Kraft bleibt, enthält einen Katalog von wesentlichen Menschenrechten. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen, Stand Dezember 2012, vom 19.06.2013)

Die Behörden versprachen die schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, die während der Regierungszeit Muammar al-Gaddafis verübt worden waren. Es wurden strafrechtliche Ermittlungen gegen eine Reihe ehemaliger hochrangiger Beamter und mutmaßlicher Anhänger Gaddafis eingeleitet. Im Mai 2012 erließ der Nationale Übergangsrat das Gesetz 17, das die Bildung einer Untersuchungs- und Versöhnungskommission vorsieht. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Libyen, vom 01.06.2013)

Menschenrechtsverletzungen sollen nunmehr von der Versöhnungskommission aufgeklärt werden. Im Gesetz ist auch ein Ausgleichsfonds für Opfer von Menschenrechtsverletzungen vorgesehen. Im Dezember 2012 organisierte der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen gemeinsam mit der Untersuchungs- und Versöhnungskommission eine Konferenz, um die weitere Vorgangsweise bei Menschenrechtsverletzungen festzulegen. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, sowie die Meinungs- und Pressefreiheit ist in Libyen im Allgemeinen gegeben und wird von Seiten der Übergangsregierung auch respektiert. Staatlichen Zensurbehörden, die die Meinungs- und Pressefreiheit beschränken, gibt es nicht. Einschränkungen von staatlicher Seite erfährt die Meinungs- und Pressefreiheit lediglich im Rahmen einer strafrechtlichen Verfolgung von Beamtenbeleidigung. Eine Gefährdung dieser Rechte ist durch die unsichere Sicherheitslage zu verzeichnen. So berichten viele Journalisten und Menschenrechtsaktivisten von zunehmender Bedrohungen bzw. Einschüchterungen von Seiten der bewaffneten Milizverbände und führt dies oftmals in eine damit verbundene selbst auferlegte Selbstzensur. Hinsichtlich der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sieht das Gesetz vor, dass die Regierung über geplante Proteste 48 Stunden im Vorhinein informiert werden muss. Bis zu 12 Stunden vor der Abhaltung von Protesten kann die Übergangsregierung diese verbieten. (USDOS - US Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014; HRW - Human Rights Watch: Country Summary Libya, vom 21.01.2014,

http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/libya [abgerufen am 03.04.2014])

Strafverfolgung- und Strafzumessungspraxis

Seit dem Ende des Gaddafi-Regimes gibt es de facto keine systematische Praxis der Strafverfolgung. Politisch und religiös motivierte Straftaten wie z.B.: Anschläge auf Sufi-Heiligtümer, sowie Mordanschläge auf ehemalige ranghohe Gaddafi-Funktionäre, werden nur teilweise verfolgt. Gegen Straftaten im privaten Umfeld wie z.B.: Wohnungseinbrüche, wird in der Regel zwar ermittelt, allerdings bleiben diese Ermittlungen oftmals ohne Ergebnis bzw. Strafprozesse. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen, Stand Dezember 2012, vom 19.06.2013)

Im Mai 2012 verabschiedete der Nationale Übergangsrat das Gesetz 38 zur Regelung von Verfahren während der Übergangsperiode. Es räumte dem Innen- und dem Verteidigungsministerium eine Frist von maximal 60 Tagen ein, um Fälle von Inhaftierten, die von bewaffneten Milizen festgehalten wurden, an die zivile oder militärische Gerichtsbarkeit zu übergeben. Mehr als 30 Gefängnisse wurden offiziell den Justizbehörden unterstellt und das Justizministerium erarbeitete im Dezember ein Konzept um die wirksame Kontrolle über die Einrichtungen zu übernehmen. (USDOS - US Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014)

Die Rolle der Justiz und des Obersten Gerichtshofes bleibt in Ermangelung einer offiziellen Verfassung unklar. Untersuchungen bezüglich einer großen Anzahl von Fällen, die Folter und außergerichtliche Tötungen vor und nach dem Bürgerkrieg betreffen, unter ihnen auch jener von Muammar Gaddafi selbst, haben nur geringe Fortschritte gemacht. Geschätzte 9.000 Personen bleiben ohne formales Verfahren oder Urteil in Regierungs- oder Milizgewahrsam. Unter diesen Häftlingen befinden sich hochrangige Verdächtige wie Saif al-Islam oder der Geheimdienstchef Gaddafis, Abdullah al-Senoussi, der im September aus Mauretanien überstellt worden war. (Freedom House: Freedom in the World 2013 - Libya, vom 01.01.2013 http://www.freedomhouse.org/report/freedom-world/2013/libya [abgerufen am 03.04.2014])

Abdallah al-Senussi, Libyens früherer Geheimdienstchef, soll der Prozess in seinem Heimatland Libyen gemacht werden. Al-Senussi werden Verbrechen gegen die Menschlichkeit während des Aufstands gegen Machthaber Muammar al-Gaddafi im Jahr 2011 zur Last gelegt. Der Internationale Strafgerichtshof hatte auf dem Höhepunkt des Bürgerkriegs Haftbefehl gegen al- Senussi und Gaddafis Sohn Seif al-Islam erlassen. Saif al-Islam al-Gaddafi und 36 weitere Vertreter des früheren Regimes in Libyen sind vor einem Strafgericht in Tripolis angeklagt worden. Saif al-Islam sitzt in der westlibyschen Stadt Zintan in Haft. Dort läuft noch ein anderes Verfahren gegen ihn. Wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit soll er nach dem Willen der Richter in Den Haag auch vor den Internationalen Strafgerichtshof gestellt werden. (Quantara.de - Dialog mit der islamischen Welt: Justiz in Libyen - Fehlender Reformwille vom 13.05.2013, http://de.qantara.de/print/15606 [abgerufen am 03.04.2014]; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Support Mission in Libya, vom 26.02.2014)

Mutmaßliche Gaddafi-Getreue werden im Neuen Libyen weitgehend vom öffentlichen Leben ausgeschlossen ("Isolationsgesetzes zum Ausschluss früherer Regimemitglieder aus der Politik"). Es ist ehemaligen Gaddafi-Funktionären untersagt, für öffentliche Ämter zu kandidieren. Hochrangige Vertreter des alten Regimes sind teilweise bereits in Haft, bzw. werden gesucht. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen, Stand Dezember 2012, vom 19.06.2013; Qantara.de: Feiern im Schatten der Krise, vom 27.02.2014, http://de.qantara.de/print/17622 [abgerufen am 01.04.2014])

Der Nationale Übergangsrat verabschiedete im Mai das Gesetz 35 über Amnestie. Das ebenfalls im Mai verabschiedete Gesetz 38 gewährt Angehörigen von Milizen eine umfassende strafrechtliche Immunität für alle Taten, die angeblich zum "Schutz der Revolution vom 17. Februar" begangen wurden. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014)

Justizwesen

Der Aufbau eines demokratischen Rechtsstaats in Libyen wird einerseits durch die ausstehende Reform der Justiz und andererseits auch durch das selbstherrliche Agieren der bewaffneten Milizverbände, welche die Autorität des noch jungen Staates unterminieren, gefährdet. Die unklare Sicherheitslage ist weiterhin die größte Herausforderung für ein stabiles Gerichtssystem. Darüber hinaus fehlt der Bevölkerung das Vertrauen in das Justizsystem, das zumeist aus jenen Richtern und Staatsanwälte besteht, die bereits unter der Herrschaft von Gaddafi dienten. Fast alle Richter und Staatsanwälte sind wieder im Dienst, in den meisten Landesteilen werden Gerichtsverfahren jedoch nicht regelmäßig abgehalten, wobei laut Erkenntnis des Auswärtigen Amts, die Rechtsprechung zumeist noch nicht mit den notwendigen gesetzlichen und personellen Grundlagen ausgestattet ist. Staatsanwälte und Richter sind oftmals Drohungen, Angriffen und sonstigen Einschüchterungsversuchen von bewaffneten Milizverbänden ausgesetzt. Die Polizei und die staatliche Sicherheitseinrichtungen verfügen nicht über die ausreichende Kapazität und das Durchsetzungsvermögen um für eine ausreichende Sicherheit einer freien, unabhängigen und effektiven Justiz zu sorgen. Bemühungen und Schritte zur Stärkung der Justiz werden jedoch unternommen. So erließ der Präsident des Obersten Justizrates am 26.05.2012 eine Verordnung zur Etablierung eines nationalen Komitees zur Berichterstattung über die Justizreform. Das 17-köpfige Komitee ist damit beauftragt, Empfehlungen zur Restrukturierung des Justizsystems, seiner Verwaltung und gesetzlichen Grundlage zu entwickeln. (Auswärtiges Amt:

Amtshilfeersuchen in Asyl- und Abschiebemöglichkeiten, Anfragebeantwortung vom 19.09.2012; Quantara.de- Dialog mit der islamischen Welt: Justiz in Libyen - Fehlender Reformwille vom 13.05.2013, http://de.qantara.de/print/15606 [abgerufen am 03.04.2014])

Todesstrafe

Die libysche Justiz verhängt Todesurteile. Seit Ende der Revolution im Oktober 2011 sprachen staatliche Gerichte und Militärgerichte 28 Todesurteile (davon 12 in Abwesenheit) aus. Bei den Verurteilten handelt es sich vor allem um hochrangige Militärs und Funktionäre des Gaddafi-Regimes, denen Folter, willkürliche Übergriffe auf und unrechtmäßige Tötung von Zivilisten vorgeworfen wird, sowie um Personen, die im Zuge der Revolution schwere Kapitalverbrechen (z.B.: Mord) begingen. Der Oberste Gerichtshof überprüft derzeit die verhängten Todesurteile. Hinrichtungen wurden von den staatlichen Behörden noch keine ausgeführt. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen, Stand Dezember 2012, vom 19.06.2013; HRW - Human Rights Watch: Country Summary Libya, vom 21.01.2014,

http://www.hrw.org/world-report/2014/country-chapters/libya [abgerufen am 03.04.2014])

Regionale Problemzonen

Bani Walid war eine der letzten Hochburgen der Anhänger des infolge des Bürgerkrieges in Libyen gestürzten Machthabers Muammar al-Gaddafi. Am 16. September 2011 begannen Einheiten der Libyschen Nationalen Befreiungsarmee mit der Eroberung von Bani Walid. Es kam zu Gefechten bei denen auch schwere Waffen eingesetzt wurden. Am 17. Oktober 2011 wurde die Stadt von den Rebellen eingenommen. Im November 2011 töteten Gaddafi-Anhänger 15 Soldaten der Libyschen Nationalen Befreiungsarmee. Am 23. Januar 2012 gab es in der Stadt ein Feuergefecht zwischen Anhängern des Nationalen Übergangsrats und örtlichen Milizen der Warfalla, in dessen Verlauf die örtlichen Kämpfer der Miliz die Kontrolle über die Stadt übernahmen. Ende Oktober 2012 versuchten Truppen der neuen Regierung Bani Walid zurückzuerobern. Auslöser war die Entführung und Tötung des landesweit bekannten Omar ben Schaaban, der eine maßgebliche Rolle bei der Tötung Gaddafis gespielt haben soll. Wegen der Kämpfe flüchteten etwa 40.000 Menschen aus der Stadt. (ORF News: Libysche Armee hat keine Kontrolle über Bani Walid, Artikel vom 30.10.2012, http://orf.at/stories/2148546/ [abgerufen am 07.04.2014]; HRW - Human Rights Watch: Residents of Bani Walid at Risk, vom 24.10.2012 http://www.hrw.org/news/2012/10/24/libya-residents-bani-walid-risk [abgerufen am 07.04.2014])

Die Lage im ganzen Land, insbesondere in der Cyrenaika im Osten und im gesamten Süden ist weiterhin unübersichtlich. In der Cyrenaika und im Osten liegen die Gründe dafür vor allem in der politischen und ideologischen Rivaliät zu Tripolis. Die östliche Region rund um Benghazi strebt eine größere politische und wirtschaftliche Selbstständigkeit an. Diese Autonomiebewegung gipfelte am 02.10.2013 in der Bestellung eines eigenen Regierungschefs und eines eigenen Militärkommandeurs für "Föderalistische Region Barqa" - wie die Autonomiebefürworter die Region bezeichnen. Zudem hat sich in der östlichen Region die salafistisch geprägte Ansar-al-Sharia-Miliz als zusätzliche Sicherheitskraft etabliert. Anschläge in diesen Regionen sind immer wieder möglich. So kamen im September 2012 der US-Botschafter Christopher Stevens und drei weitere Diplomaten bei einem Angriff in Benghazi ums Leben. Zielten die Anschläge anfänglich vorwiegend auf libysche Sicherheitskräfte und Einrichtungen der Justiz sowie richterliches Personal ab, sind zunehmend auch ausländische Einrichtungen von Anschlägen und Entführungen betroffen. Im Süden erreichten Streitigkeiten zwischen den Tebu und arabischen Stämmen am 09.01.2014 einen Höhepunkt und es wurden bei Zusammenstößen über 90 Menschen getötet. Die Regierung ist in dieser Region um Vermittlung und Aussöhnung bemüht. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Support Mission in Libya, vom 26.02.2014)

Folter und Repressionen Dritter

Ziele von willkürlichen und ungesetzlichen Tötungen durch Milizen sind vor allem tatsächliche oder vermeintliche Gaddafi-Anhänger, ehemalige Söldner, dunkelhäutige Libyer, sowie ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte. Etwa 4.000 Personen, darunter auch illegale Migranten, werden in geheimen, von Milizen eingerichteten Haftanstalten gefangen gehalten. (USDOS - US Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014)

Folter und andere Misshandlungen waren vor allem in den von Milizen kontrollierten Haftzentren weit verbreitet. Die Gefangenen sollten auf diese Weise bestraft und zu "Geständnissen" gezwungen werden. Besonders gefährdet waren die Häftlinge während der ersten Tage ihrer Haft und bei Verhören. Artikel 2 des Gesetzes 38 gewährt Richtern einen weiten Ermessensspielraum, was die Verwendung von Verhörprotokollen bewaffneter Milizen betrifft. (Amnesty International: Amnesty Report 2013 Libyen, vom 01.06.2013, http://www.amnesty.org/en/region/libya/report-2013 [abgerufen am 03.04.2014])

Die libysche Regierung erklärte willkürliche Festnahmen und Folter als absolut inakzeptabel und verpflichtete sich, die Folter zu beenden und die Übergabe der Gefangenen an den Staat durch Kontrolle der Haftanstalten und der Eingliederung von bewaffneten Brigaden an das Justizministerium und das Verteidigungsministerium zu gewährleisten. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Support Mission in Libya, vom 26.02.2014)

Frauen

Der Artikel 6 der Verfassungserklärung vom 03.08.2011 bestimmt die Gleichheit aller Libyer vor dem Gesetz. In seiner anschließenden Aufzählung von Diskriminierungsverboten fehlt allerdings das explizite Verbot einer Geschlechterdiskriminierung. In der Praxis sind Frauen vor allem der Gewalt und Einschüchterungen von Milizverbänden und extremistischen Gruppierungen ausgesetzt. Ungeachtet dessen hat sich jedoch die Teilnahme der Frauen am politischen Entwicklungsprozess Libyens, vor allem durch das selbstbewusste und weitgehend ungehinderte Auftreten der zumeist neu entstandenen Frauenrechtsorganisationen, erhöht und verstärkt. (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen, Stand Dezember 2012, vom 19.06.2013; USDOS - US

Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014)

Gesundheitssystem

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und liegt diese meist unter dem europäischen Standard. In allen größeren Ortschaften sind Krankenhäuser vorhanden und es war die Behandlung bislang kostenlos. Es besteht ein Stadt-Land-Gefälle: Während in den größten Städten eine akzeptable Grundversorgung gewährleistet ist, ist die medizinische Versorgung in entlegenen ländlichen Gebieten oftmals unzureichend und insbesondere außerhalb der Hauptstadt vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch problematisch. Nach den kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahr 2011 sind die meisten staatlichen Krankenhäuser und privaten Kliniken aber wieder funktionsfähig. (AA - Auswärtiges Amt: Länderinformation Libyen, Reise- und Sicherheitshinweise vom 01.04.2014 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/LibyenSicherheit_node.html [abgerufen am 01.04.2014]; GIZ: Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH - Libyen, vom Februar 2014, http://liportal.giz.de/libyen/2014 [abgerufen am 04.04.2014])

Das libysche Gesundheitssystem ist Problemen ausgesetzt, und jene Libyer, die es sich leisten können, reisen zur medizinischen Behandlung ins Ausland, etwa nach Tunesien oder Europa. Das System leidet an Unterfinanzierung, Personalmangel, mangelnder Ausbildung des Personals, verwaltungstechnischer Ineffizienz, und Informationsmangel aufgrund eines geringen Niveaus der EDV. (Bundesasylamt Staatendokumentation: Feststellung Libyen vom Februar 2013; UK Border Agency: Libya - Country of Origin Information Report, vom 19.12.2012)

Behandlung von Rückkehrern

Staatliche Repressionen gegenüber nach Libyen zurückkehrenden, abgelehnten Asylantragstellern sind nicht bekannt. Bei entsprechenden wirtschaftlichen Möglichkeiten und einem entsprechend unbelasteten Verhältnis zur Bezugsgruppe kann ein Rückkehrer in Libyen grundsätzlich auf Stammes- bzw. Familiensolidarität zur Überbrückung von wirtschaftlichen "Anfangsschwierigkeiten" hoffen. Zusätzlich arbeitet die Übergangsregierung bei der Bereitstellung von Schutz und Unterstützung für Binnenvertriebene, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und anderen bedürftigen Personen mit dem UNHCR, International Organization for Migration (IOM) und anderen humanitären Organisationen zusammen. (AA -

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Libyen, Stand Dezember 2012, vom 19.06.2013; AA - Auswärtiges

Amt: Amtshilfeersuchen in Asyl- und Abschiebemöglichkeiten,

Anfragebeantwortung, vom 19.09.2012, USDOS - US Department of State:

Country Report on Human Rights Practices 2013 - Libya, vom 27.02.2014; (IOM: IOM-Newsletter Jänner 2014 http://www.iom.int/files/live/sites/iom/files/Country/docs/IOM-Libya-Newsletter-January2014.pdf [abgerufen am 01.08.2014])

2. Beweiswürdigung

2.1. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin allenfalls in ihrer Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Die Protokolle wurden zudem von der Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

2.2. Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht fest. Ihr Herkunftsland ist jedoch nicht strittig.

2.3. Die Feststellungen zu ihrer Krankheit wurden einer ärztlichen Bestätigung vom 19.08.2008 entnommen. Mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin konnten trotz mehrfacher Aufforderung durch das Gericht keine weiteren Ausführungen dahingehend getätigt werden, welche Medikamente und Therapien die Beschwerdeführerin derzeit (und in Zukunft) zur Behandlung ihrer Krankheit benötigt. Da aber aufgrund der allgemeinen Lage in Libyen ohnehin davon auszugehen ist, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Libyen im Lichte des Artikels 3 EMRK unzulässig ist, waren diesbezügliche weitere Feststellungen für die vorliegende Entscheidung nicht notwendig.

2.4. Dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, basiert auf einem Auszug aus dem Strafregister.

2.5. Was die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu der Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat betrifft, so wurde der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe kein Glauben geschenkt, dies aus folgenden Überlegungen:

Bereits die belangte Behörde hat in dem bekämpften Bescheid ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich ihrer persönlichen Daten als auch hinsichtlich ihrer Fluchtgründe widersprüchliches Vorbringen erstattet habe. Beispielsweise führt die belangte Behörde an, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme bei der PI Traiskirchen vom 17.05.2006 und beim Bundesasylamt vom 23.05.2006 behauptet habe, dass sie von den einheimischen Behörden nach jeder Rückkehr von einem der drei Aufenthalten in Österreich (2001, 2004 und 2006) wegen eines in Österreich lebenden Onkels seitens der heimatlichen Behörden Befragungen ausgesetzt gewesen sei. Im Laufe der Einvernahme am 23.05.2006 habe die Beschwerdeführerin vorerst behauptet, dass sie diesen Verhören bereits am Flughafen ausgesetzt gewesen sei. In der Folge habe die Beschwerdeführerin ihre diesbezüglichen Angaben insofern korrigiert, als die Beamten deswegen zu ihr nachhause gekommen wären. Im völligen Widerspruch dazu habe die Beschwerdeführerin jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.04.2007 nunmehr behauptet, dass die heimatlichen Behörden zwar von den Auslandsaufenthalten der Beschwerdeführerin gewusst hätten, jedoch seien vor dem Jahr 2006 keine Beamten der Sicherheitsbehörde zum Zwecke einer Befragung zu der Beschwerdeführerin nachhause gekommen. Hinsichtlich der Vorfälle im Jahr 2006 habe die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 23.05.2006 angegeben, zwei Tage nach der Rückkehr aus Österreich vom Beamten abgeholt, zu einer Polizeistation gebracht und dort verhört worden zu sein. Im Laufe des Verhörs sei der Beschwerdeführerin - im Falle dass sie nicht die Wahrheit über den Onkel berichten würde - seitens der libyschen Behörde mit der Verhaftung des Vaters und der Abnahme ihres Reisepass gedroht worden. Der Beschwerdeführerin sei eine Frist bis 29.05.2006 gesetzt worden, um den Behörden allfällige Auskünfte über den Onkel zu geben. Im völligen Widerspruch habe die Beschwerdeführerin jedoch in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 11.04.2007 behauptet, ca. sechs Tage nach der Rückkehr aus Österreich von Sicherheitsbeamten zuhause hinsichtlich des Auslandsaufenthaltes befragt worden zu sein. Weiters habe die Beschwerdeführerin nunmehr einen weiteren Hausbesuch der Sicherheitsbeamten im Mai 2006 angegeben, wobei der Beschwerdeführerin mit der eigenen Verhaftung und der des Vaters sowie mit der Abnahme des Reisepasses gedroht worden sei. Weiters führt die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Vorfallszeitpunkte zu nennen.

Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht an. Insbesondere ist nicht verständlich, warum die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Einvernahme angab, dass sie im Jahr 2001 nach ihrer Rückkehr zweimal von Angehörigen des Geheimdienstes verhört worden sei, im Jahr 2004 sei ihr vorgeworfen worden, ihren Onkel finanziell zu unterstützen und im Jahr 2006 sei man dann strenger zu ihr gewesen. In der Einvernahme am 11.04.2007 gibt die Beschwerdeführerin an, dass erst nach ihrer letzten Reise im Jahr 2006 Männer zu ihr gekommen seien. Weiters gab die Beschwerdeführerin auch ausdrücklich an, dass vor dem Jänner 2006 nie Männer zu ihr gekommen seien. Es ist überhaupt nicht verständlich, warum die Beschwerdeführerin diesbezüglich so unterschiedliches Vorbringen erstattet, wenn diese Befragungen tatsächlich stattgefunden hätten. Auch in der Beschwerde wurden diese Widersprüche nicht aufgeklärt, sondern lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin wegen physischer Schmerzen und psychischen Unwohlseins eine geringfügig widersprüchliche Aussage nicht vorgeworfen werden könne.

Das erkennende Gericht schließt sich daher den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde an, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.

2.6. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Libyen stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

Diesen Länderfeststellungen wurde nicht entgegengetreten.

2.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da eine Klärung des in diesem Verfahren seitens der Beschwerdeführerin erstatteten Vorbringens durch die Vornahme einer weiteren Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu erwarten war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Das Bundesasylamt hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet, welcher einer mündliche Erörterung bedurft hätte.

2.8. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchteil A)

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Es ist der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihr in ihrem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass ihr vom Geheimdienst ihres Heimatlandes unterstellt worden sei, ihren in Österreich lebenden Onkel zu unterstützen und ihr deshalb Verfolgung drohe, war - wie unter Punkt 2.5. ausgeführt - nicht glaubhaft. Vielmehr erscheint es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, welche schon vor ihrer Flucht bereits dreimal in Österreich zurmedizinischen Behandlungen aufhältig war, aus persönlichen Gründen aus Libyen gereist und nach Österreich gekommen ist.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht besteht.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II.:

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Somit ist zu prüfen, ob im Falle der Rückführung der Fremden in ihren Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Es ist zu prüfen, ob der Abschiebung der Beschwerdeführerin ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung entgegensteht (vgl. bsp. Erk. des VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515)

Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (siehe bsp. Erk. des VwGH vom 17.09.2008 zu Zl. 2008/23/0588 und vom 23.09.2004 zu Zl. 2004/21/0134).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Rückführung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können beispielsweise lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind, zumal anhand der in das Verfahren eingeführte Länderdokumente und der laufenden aktuellen Medienberichterstattung derzeit die Sicherheitslage in Libyen als unstabil zu beschreiben ist. Auch kann aufgrund des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin an Systemischer Sklerodermie, einer sehr seltenen Erkrankung, die mit einer Bindegewebsverhärtung der Haut und innerer Organe (besonders Verdauungstrakt, Lungen, Herz und Nieren) einhergeht, leidet, nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Libyen in eine lebensbedrohende Lage geraten würde.

Weiters empfiehlt der Hochkommissär der Vereinten Nationen der UNHCR bis auf weiteres davon abzusehen, Flüchtlinge nach Libyen rückzuführen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. ua VwGH vom 29.9.2005, 2003/20/0228; 20.4.2006, 2005/01/0556 bis 0560; 26.5.2009, 2006/01/0462, mit Verweis auf VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930).

3.3.3. Eine Rückverbringung der Beschwerdeführerin nach Libyen steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Der Beschwerdeführerin war daher nach den genannten Bestimmungen der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt A) III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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