G306 2014720-1•BVwG G306 2014720-1
G306 2014720-1Bundesverwaltungsgericht30.12.2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Interessensabwägung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
G306 2014720-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2014, Zl. IFA 649714502, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 02.07.2014 in einem Lokal in XXXX wurde der BF bei Benützung eines vorgewiesenen total gefälschten griechischen Personalausweises auf frischer Tat bei der Beschäftigung als Kellner betreten und wurde der BF am selben Tag wegen des Verdachtes des unbefugten Aufenthaltes gem. § 120 FPG, sowie des Verdachtes der Dokumentenfälschung §§ 223, 224 StGB festgenommen.
Unter einem wurden dem BF dessen griechischer (total gefälschter) Personalausweis, ausgestellt am XXXX, sowie sein albanischer Reisepass, ausgestellt am XXXX in Tirana, sein albanischer Führerschein, ausgestellt am XXXX in XXXX, sowie sein albanischer Personalausweis, ausgestellt am XXXX in XXXX, abgenommen und in Verwahrung genommen.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (im Folgenden: BFA), am 03.07.2014 gab der BF an, dass er vor ca. einer Woche von Deutschland aus nach Österreich gereist sei. Mit seinem echten Reisepass sei er immer wieder nach Österreich gekommen, da er ja drei Monate hier bleiben habe dürfen. Seinen gefälschten griechischen Ausweis habe er zum Arbeiten benötigt. Er sei vor ca. einem Jahr nach Österreich gekommen, da er am 08.06.2013 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. In XXXX habe er einen Aufenthaltstitel beantragt. Befragt, wie er zu den griechischen Dokumenten gelangt sei, gab der BF an, dass er vor 1,5 Jahren diese Dokumente in Deutschland besorgt habe. Er sei seit ca. einer Woche bei der XXXX in N. angetroffen worden, wo er seit ca. einer Woche auch gewohnt habe. Anmelden habe er sich dort nicht dürfen, da er schon länger als drei Monate hier gewesen sei. Er wolle so schnell als möglich nach Albanien zurück und werde mithelfen, dass dies rasch möglich sei. Befragt, ob er familiäre Interessen in Österreich habe, gab der BF an, dass er sich noch mit seiner Frau absprechen wolle. Er habe hier weiters einen Bruder, der auch festgenommen worden sei. Befragt, ob er mit jemandem in Österreich zusammenlebe, gab der BF an, dass seine Frau zwar bei ihm gewesen sei, jedoch nicht dort gemeldet wäre. Er pflege sonst keine sozialen Kontakte in Österreich.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF zugestellt am 01.10.2014, wurde gemäß § 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Albanien zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF albanischer Staatsangehöriger, am XXXX geboren und somit Drittstaatsangehöriger sei. Seine Identität stehe aufgrund des vorgewiesenen Originaldokumentes fest. Er habe in Österreich einen Wohnsitz und verfüge über einen Versicherungsschutz. Zu beidem sei er jedoch mit gefälschten Dokumenten gelangt. Der BF sei zuletzt von Deutschland kommend in Österreich eingereist. Er habe sich eigenen Angaben zufolge monatelang hier aufgehalten und sei als Kellner im Gasthaus XXXXbeschäftigt gewesen. Seine dort im Zuge der fremdenrechtlichen Kontrolle vorgewiesenen griechischen Dokumente hätten einer Echtheitsprüfung nicht standgehalten, woraufhin er festgenommen und ins PAZ Linz eingeliefert worden sei. Der BF habe angegeben, dass er seit XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet wäre, diese wäre aber nicht in Österreich gemeldet. Der BF habe unter seiner richtigen Identität einen Aufenthaltstitel beantragt, diesen aber nicht erhalten. Der BF habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Auch zu seinem in Österreich lebenden Cousin habe der BF keinen Kontakt. Der Cousin selbst habe selbst im Rahmen einer telefonischen Befragung angegeben, dass er ihn bisher zweimal in Albanien bei Familienfesten gesehen habe und sei dieser nicht bereit gewesen, ihn bis zu seiner freiwilligen Ausreise aufzunehmen und zu unterstützen.
Mit Schriftsatz vom 10.07.2014 legte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine mit 03.07.2014 datierte Bestätigung der ÖB XXXX vor, derzufolge er am 05.07.2014 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist.
4. Mit dem am 15.10.2014 beim BFA eingebrachten und mit 14.10.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Erhebung des Sachverhaltes und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen oder dergestalt abzuändern, dass der Bescheid ersatzlos behoben werde.
Begründet wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Sachverhalt seitens der belangten Behörde mangelhaft erhoben worden sei, da sie davon ausgehe, dass der BF durch Vorweisung von "gefälschten Dokumenten" zu einem Wohnsitz in Österreich und zu einem Versicherungsschutz gelangt sei. Diese Feststellung sei grob tatsachenwidrig und hätte die Behörde bei richtiger Erhebung des Sachverhaltes auch feststellen können, dass der BF bereits beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt habe und ihm dieser auch rechtswirksam erteilt worden sei. Der Grund für die Erteilung des Aufenthaltstitels ergebe sich eindeutig in der Begründung als Familienangehöriger, da der BF seit XXXX mit XXXX verheiratet sei. Der BF wohne unter der Adresse B. in XXXX gemeinsam mit seiner Ehegattin und sei dort auch aufrecht gemeldet. Der BF sei ferner seit XXXX aufrecht als Vollzeitkraft als Kellner bei der Firma XXXX in XXXX beschäftigt und gehe somit einer sozialversicherungspflichtigen Arbeit nach. Unrichtigerweise habe die belangte Behörde festgestellt, dass die Ehegattin des BF in Österreich nicht gemeldet sei und der BF selbst keinen Aufenthaltstitel erhalten habe. Auch sei völlig unrichtig festgestellt worden, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei, was eindeutig durch die Vorlage einer Arbeitsbescheinigung der Firma XXXX widerlegt werde. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt richtig erhoben, wäre diese zweifellos davon ausgegangen, dass eine Rückführungsentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG nicht zu erlassen sei und weiters auch eine Abschiebung nach Albanien nicht notwendig erscheine. Es sei weiters tatsachenwidrig behauptet worden, dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte habe, was bereits dadurch zu widerlegen sei, dass der BF mit seiner Ehegattin unter der Adresse XXXX, polizeilich gemeldet sei, sodass mit seiner Ausweisung seine Recht auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt wäre.
Vorgelegt wurden unter einem folgende Unterlagen/Dokumente:
Arbeitsbestätigung vom XXXX, wonach der BF seit XXXX als Vollzeitkraft (Kellner) bei der Firma XXXXbeschäftigt ist
Heiratskurkunde betreffend die Verehelichung des BF mit XXXX, geborene XXXX, geb. XXXX, vom XXXX
Der BF wurde in der Folge mit Urteil des LG XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 223 (2), 224 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Der BF hatte am 29.10.2013 unter seiner wahren Identität einen Aufenthaltstitel (Erstbew. Familienangehöriger) beantragt, der ihm mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung zur Zl. XXXX, mit Gültigkeit bis 29.10.2014 bewilligt worden war.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 28.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 sowie das Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu Spruchteil A):
1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
2. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung des bisherigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet mehrfach von falschen Tatsachen ausging: So fällt auf, dass im angefochtenen Bescheid ausdrücklich ausführt wurde, dass der BF "keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte" im Bundesgebiet habe. Hierbei wurde gröblich außer Acht gelassen, dass der BF einerseits selbst angegeben hat, mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX seit XXXX verheiratet zu sein und er zum Beleg dieses Umstandes auch eine Heiratsurkunde (ausgestellt am XXXX, Nr. XXXX, im Standesamt XXXX) vorgelegt hat. Weiters hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Ehegattin des BF nicht in Österreich gemeldet wäre, was sich ausgehend davon, dass seitens des erkennenden Gerichts eine Anfrage beim Zentralen Melderegister durchgeführt wurde, die ergeben hat, dass die Ehegattin des BF durchgehend seit dem Jahr 2000 in Österreich aufrecht gemeldet ist, ebenso als tatsachenwidrig erweist. Weiters entspricht es nicht den Tatsachen, dass der BF, wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, an seinem ordentlichen Wohnsitz "unter einer falschen Identität" angemeldet wäre, da eine Anfrage beim Zentralen Melderegister vielmehr ergeben hat, dass der BF unter seiner wahren Identität durchgehend seit dem 20.09.2012 in Österreich und konkret mit seiner Ehegattin seit dem XXXX an einer gemeinsamen Adresse aufrecht gemeldet ist. Ebenso erweist es sich als unrichtig, dass dem BF, wie die belangte Behörde ausführt, kein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, da eine seitens des erkennenden Gerichtes durchgeführte Anfrage beim Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ergeben hat, dass dem BF, der unter seiner wahren Identität am 29.10.2013 einen Aufenthaltstitel (Erstbew. Familienangehöriger) beantragt hatte, mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung zur Zl. XXXX, ein entsprechender Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis 29.10.2019 erteilt wurde. Wenn die belangte Behörde weiters ausführt, dass der BF im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial verankert sei, wird übersehen, dass dieser eine Arbeitsbestätigung vorgelegt hat, der zu entnehmen ist, dass der BF unter seiner wahren Identität seit XXXX bei der Fa. XXXX vollzeitbeschäftigt ist.
Die belangte Behörde stützte ihre Interessensabwägung bzw. das Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des BF somit im Wesentlichen auf die tatsachenwidrigen Umstände, dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte, kein Aufenthaltsrecht sowie keine berufliche Verfestigung habe und unterließ es hierbei erkennbar, die Tatsache, dass der BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen seit XXXX verheiratet und seit XXXX an derselben Adresse wohnhaft ist sowie er im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist und weiters seit XXXX vollzeitbeschäftigt ist (bzw. war), in ihre Abwägungsentscheidung miteinzubeziehen. Vor diesem Hintergrund vermögen die Erwägungen der belangten Behörde das Ergebnis der vorgenommenen Abwägung nicht zu tragen.
Die belangte Behörde wird daher in ihrem neu zu erlassenden Bescheid oben angeführten Umstände in ihrer vorzunehmenden Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen haben. Zu ermitteln wird hier insbesondere auch sein, ob die vom BF (bis zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet) ausgeführte Tätigkeit bei der Fa. XXXX nach den Bestimmungen des AuslBG als legal anzusehen ist. Das BFA wird in diesem Zusammenhang überdies auch den Umstand, dass der BF mit Urteil des XXXX XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen §§ 223 (2), 224 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Wochen unter einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde und mittlerweile das Bundesgebiet nachweislich verlassen hat, in seine Erwägungen miteinfließen lassen müssen.
Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre.
Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
2.2.3. Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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