BVwG W176 1438340-1

W176 1438340-1Bundesverwaltungsgericht29.12.2014

Regest

Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 1438340-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W176.1438340.1.00

Spruch

W176 1438340-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.09.2013, Zl. 12 11.602-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.

II. Die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 28.08.2012 vor der Bundespolizeiinspektion XXXX, Deutschland, wegen unerlaubter Einreise als Beschuldigter einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei afghanischer Staatsangehöriger und habe als Schuster gearbeitet. Vor ca. sechs Wochen habe er mit seinem Onkel Afghanistan verlassen und sei in den Iran geschleust worden. Dort habe er sich ca. vier Wochen aufgehalten. Sein Onkel sei nur zwei Wochen geblieben und dann wieder zurückgegangen. Das Ziel seiner Reise sei Schweden gewesen; denn der Schleuser habe gesagt, dass man dort schneller anerkannt werde. Abschließend befragt, ob er noch etwas sagen wolle, entgegnete der Beschwerdeführer, er wolle in Deutschland bleiben, zur Schule gehen und ein schönes Leben haben.

2. Am 29.08.2012 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte in Österreich am 29.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, stamme aus XXXX, Provinz XXXX, und habe die letzten drei Jahre in einer Kfz-Werkstatt gearbeitet.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab er Folgendes an: Er habe Afghanistan verlassen, weil seine Eltern "verschwunden (verschleppt)" worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer mit seinen Geschwistern bei seinem Onkel zu Besuch gewesen. Sein Vater sei Soldat bei der afghanischen Nationalarmee gewesen. Sein Onkel sei zu seinem Elternhaus gefahren und habe durch Nachbarn erfahren, dass die Eltern des Beschwerdeführers verschwunden seien. Der Beschwerdeführer habe dies von seinem Onkel erfahren. Seine Geschwister seien bei der Frau seines Onkels in Afghanistan geblieben. Der Onkel habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass Zivilisten ihm und seinen Geschwistern etwas antun würden, weil sein Vater Soldat gewesen sei und mit ihnen Schwierigkeiten gehabt habe sowie verfeindet gewesen sei. Ein Mann namens XXXX habe seinem Vater Schwierigkeiten bereitet und der Beschwerdeführer fürchte diesen Mann. Sein Onkel habe ihn daraufhin mit in den Iran genommen und die "Schleppung" organisiert.

4. Am 07.11.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte der Beschwerdeführer - zusammengefasst - Folgendes vor:

Seine Großeltern und ein Onkel mütterlicherseits lebten in XXXX, Provinz XXXX. Ein Onkel mütterlicherseits lebe im Iran. Weitere Verwandte habe er nicht. Zu seinen Verwandten in Afghanistan habe er keinen Kontakt, nur zu seinem Onkel im Iran.

In Afghanistan habe er als Mechaniker gearbeitet. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Befragung vor der Bundespolizeiinspektion XXXX, er habe zuletzt als Schuster gearbeitet, entgegnete er, er habe im Iran einen Monat als Schuster und in Afghanistan als Mechaniker gearbeitet.

5. Am 03.06.2013 wurde der Beschwerdeführer abermals vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Eingangs wurde in Hinblick auf ein zuvor eingeholtes Gutachten zur Altersfeststellung (zum Zweck der Verfahrensidentität) der XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgelegt.

In der Folge bejahte der Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers die Frage, ob das Protokoll über die zuletzt erfolgte Befragung des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen übernommen werden könnten.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Sein Vater sei Beamter gewesen. Sie hätten zu einem Fest gehen wollen. Sein Vater sei bei der Arbeit gewesen und sein Onkel mütterlicherseits habe angerufen und sie zu sich eingeladen. Sie seien zu seinem Onkel in den Distrikt XXXX, Provinz XXXX, gefahren und sein Vater sei dann alleine nachgekommen. Unterwegs hätten sie sich getroffen und seien zum Onkel gefahren. Sein Vater und seine Mutter seien aber nicht geblieben, sondern nach Hause gefahren. Der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Schwester seien beim Onkel geblieben und nach drei Tagen habe der Onkel sie nach Hause gebracht. Als sie angekommen seien, hätten sie gesehen, dass die Tür und Fenster aufgebrochen und alles demoliert gewesen sei. Sein Onkel habe die Nachbarn gefragt, was vorgefallen sei. Diese hätten gesagt, dass es in der Nacht sehr laut gewesen sei; sie wüssten aber nicht was passiert sei, weil sie Angst gehabt hätten, das Haus zu verlassen. Der Onkel des Beschwerdeführers habe sie dann wieder zu sich nach Hause gebracht. Ca. eine Woche danach sei der Onkel auf der Straße von einem "Mann von XXXX" angesprochen worden; dieser habe dem Onkel ausgerichtet, dass er die Kinder aus dem "Haus rauswerfen" solle. Der Onkel sei sehr besorgt gewesen und habe nach einer Lösung gesucht, um alle Kinder in Sicherheit zu bringen. Der Onkel habe zwei Brüder, wobei einer ihn in den Iran gebracht habe. Dieser habe dort "in einem Schuhgeschäft einen Job", wo auch der Beschwerdeführer etwas länger als einen Monat gearbeitet habe.

Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben, sein Onkel sei zu seinem Elternhaus gefahren und habe dem Beschwerdeführer vom Vorfall erzählt, entgegnete er, dies sei falsch, er habe sie nach Hause bringen wollen; sie seien alle dabei gewesen. Damals habe es keine Rückübersetzung gegeben. Wäre seine Aussage in dieser Form protokolliert worden, hätte er das Protokoll nicht unterschrieben.

Befragt, welche weiteren Befürchtungen er in Bezug auf eine Rückkehr habe, antwortete der Beschwerdeführer, er habe vor XXXX Angst. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan als Automechaniker gearbeitet. Auch XXXX habe dort ein Geschäft gehabt und dem Beschwerdeführer angeboten, dort zu arbeiten. Der Beschwerdeführer habe nicht dort arbeiten wollen, weil er viel Negatives über XXXX gehört habe. Konkret sei nichts passiert, er habe nur Angst gehabt.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht ganz genau, was sein Vater beruflich gemacht habe. Er wisse nur, dass er in der Sicherheitsdirektion tätig gewesen sei, nicht aber, ob er Soldat, Beamter oder Koch gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er zuletzt angegeben habe, sein Vater sei Soldat gewesen, entgegnete der Beschwerdeführer, sein Vater sei Kommandant gewesen, als die Mujaheddin an der Macht gewesen seien. Unter der Karzai-Regierung habe er in der Sicherheitsdirektion gearbeitet.

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zu den Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan Stellung zu nehmen.

6. Mit Schreiben vom 18.06.2012 nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt Stellung: Die Sicherheitslage in ganz Afghanistan sowie seiner Heimatprovinz XXXX sei schlecht; aufgrund der nicht ausreichenden landeskundigen Sachverhaltsannahmen werde die Einholung eines Gutachtens zur Sicherheitslage für alleinstehende Minderjährige in Afghanistan, insbesondere in XXXX, beantragt. Überdies wurde vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr kein familiäres Netz zur Verfügung stünde.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zunächst zur Person des Beschwerdeführers fest, dass er afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sei, der Volksgruppe der Hazara angehöre und aus XXXX stamme; seine Identität habe nicht festgestellt werden können.

Zur Sicherheitslage in der Provinz XXXX wurde festgestellt, dass auf den Süden und Südosten Afghanistans im Jahr 2012 fast die Hälfte der sicherheitsrelevanten Vorfälle entfallen seien. Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpften gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriere sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Kabul sei auf dem Luftweg aus Deutschland erreichbar. Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul werde seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 habe sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers habe sich aus folgenden Gründen als tatsachenwidrig erwiesen: Bei der Erstbefragung am 29.08.2012 habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater sei Soldat gewesen und sein Onkel sei zu seinem Elternhaus gefahren und habe von den Nachbarn erfahren, dass die Eltern verschwunden wären. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer damals angegeben, sein Onkel habe ihm gesagt, Zivilisten würden ihm etwas antun, weil sein Vater Soldat und mit diesen Leuten verfeindet gewesen sei. XXXX habe seinem Vater Schwierigkeiten gemacht und auch der Beschwerdeführer habe ihn gefürchtet. Es sei ausdrücklich in der Erstbefragung angeführt worden, dass die Niederschrift rückübersetzt worden sei und es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe; dies sei auch unterschriftlich bestätigt worden sei. Hingegen habe der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 03.06.2013 vorgebracht, sein Onkel habe seine Geschwister und ihn nach Hause gebracht und sie hätten bei ihrer Ankunft gesehen, dass beim Haus Tür und Fenster aufgebrochen worden seien und alles demoliert gewesen sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Vater sei bei der Sicherheitsdirektion tätig gewesen, er wisse aber nicht, was der Vater konkret gemacht habe und ob er Soldat, Beamter oder Koch gewesen sei. Im Gegensatz zur Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, XXXX habe ihm Arbeit angeboten, was er aber abgelehnt habe. Auf Vorhalt seiner Aussage, dass sein Vater als Soldat der afghanischen Armee Schwierigkeiten mit Zivilpersonen insbesondere mit XXXX gehabt habe, habe er entgegnet, dass sein Vater als Kommandant tätig gewesen sei, als die Mujaheddin an der Macht gewesen wären; dies sei nicht nachvollziehbar, weil der Beschwerdeführer zuvor klar und zweifelsfrei angegeben habe, sein Vater sei bei der afghanischen Nationalarmee als Soldat tätig.

Weiters habe der Beschwerdeführer vor seiner Rücküberstellung nach Österreich vor den deutschen Behörden nach Befragung zu seiner Reise, seinem Alter sowie weiteren persönlichen Umständen auf die Frage, ob er noch etwas angegeben wolle, lediglich vorgebracht, dass er in Deutschland bleiben, zur Schule gehen und ein schönes Leben haben wolle; dass er in Afghanistan Probleme gehabt habe und daher die deutschen Behörden um Schutz ersuche, habe er hingegen nicht angegeben. Das Vorbringen der gesetzlichen Vertretung, dass die Vernehmung vor den deutschen Behörden im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführt worden sei und demzufolge keine Wahrheitspflicht bestanden habe, sei nicht geeignet, die Erkenntnisse aus dieser Befragung zu widerlegen. Es sei davon auszugehen, dass die beim ersten Behördenkontakt gemachten Angaben der Wahrheit am nächsten seien, wie es auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätige.

Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte es aus, der Beschwerdeführer könne bei Angehörigen in XXXX unterkommen bzw. auch auf Unterstützung seiner im Iran lebenden Angehörigen zählen. Als arbeitsfähiger, gesunder und flexibler Afghane könne er vorübergehend auch in Kabul leben.

Abschließend begründete das Bundesasylamt die Ausweisungsentscheidung.

8. Gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer zunächst sein Fluchtvorbringen und brachte zusammengefasst überdies Folgendes vor: Die Feststellungen zur Situation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers nicht ausreichend. Überdies habe der Beschwerdeführer derzeit keine gesicherte Unterkunft in Afghanistan und auch keine sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul. Dass das Bundesasylamt auch die Aussagen des Beschwerdeführers von seiner Einvernahme bei der Bundespolizeiinspektion XXXX am 28.08.2012 heranziehe, stelle eine Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit des Asylverfahrens dar. Auch sei diese Einvernahme im Rahmen eines Strafverfahrens erfolgt, bei dem keine Wahrheitspflicht bestehe. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme im Vergleich zu seiner Erstbefragung neue Sachverhaltselemente vorgebracht sei nicht nachvollziehbar. Überdies dürfe sich die Erstbefragung nicht auf nähere Fluchtgründe beziehen. Weiters sei der Vorhalt des Bundesasylamtes bezüglich des Aufenthaltes des Onkels im Iran und seiner anschließenden Rückreise nach Afghanistan falsch. Hier werde ein Widerspruch behauptet, der keiner sei und sei dieser auf eine mangelhafte Befragung und eine fehlerhafte Auslegung der Aussage zurückzuführen. Hinsichtlich des konkreten Berufes des Vaters stelle die Behörde zu hohe Anforderungen an den Beschwerdeführer. Er habe bereits bei seiner Einvernahme klargestellt, dass sein Vater früher Soldat gewesen sei und dann für die Sicherheitsbehörden gearbeitet habe. Im Übrigen habe sich das Bundesasylamt mit der Verschleppung der Eltern überhaupt nicht auseinandergesetzt; vielmehr habe sich die Behörde mit Ereignissen, die der Verschleppung der Eltern gefolgt seien, befasst.

10. Mit Schriftsatz vom 17.10.2013 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.

11. Am 21.10.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fern.

Der Beschwerdeführer gab an, der Volksgruppe der Hazara anzugehören, er sei Schiit und stamme aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz

XXXX.

Zu seinen Familienangehörigen befragt, brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er habe eine Tante väterlicherseits sowie zwei Onkel mütterlicherseits und habe zu keinem der genannten Personen Kontakt. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.06.2013 angegeben habe, drei Onkel mütterlicherseits zu haben, wobei einer im Iran lebe, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe insgesamt zwei Onkel mütterlicherseits, von denen einer im Iran lebe. Als er bei seinem Onkel untergebracht gewesen sei, habe dort ein Mann gewohnt, den er zwar nicht gekannt, aber aus Höflichkeit "Onkel" genannt habe.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er Folgendes vor: "Ich habe von 1389 - 1391 (= 2010 - 2012) in einer Autowerkstatt gearbeitet. Mein Vater war damals im Sicherheitsbereich für die Regierung tätig, entweder bei der Polizei oder bei der Armee. Was genau er gemacht hat, weiß ich nicht. Eines Tages hat uns mein Onkel mütterlicherseits nach XXXX zu einer Feier eingeladen. Mein Vater konnte damals auch nach Hause, er hatte sich vermutlich freigenommen. Ich ging mit meiner Mutter in die Stadt XXXX, von wo uns mein Onkel mütterlicherseits abholen wollte. Mein Vater ist ebenfalls in die Stadt XXXX gekommen. Meine Eltern sind von der Stadt XXXX nach XXXX zurückgegangen. Ich bin mit meinen Geschwistern zu meinem Onkel gegangen. Nach 3 Tagen wollte uns mein Onkel nach Hause bringen, als wir dort angekommen sind, stand unsere Haustür offen. Die Fenster waren zerbrochen. Meine Eltern waren weg. Als wir die Nachbarn gefragt haben, ich korrigiere mich, als mein Onkel die Nachbarn gefragt hat, was passiert war, sagten die Nachbarn, dass in der Nacht etwas vorgefallen ist und dass es sehr laut gewesen ist und dass sie aus Angst nicht aus ihren Häusern gehen konnten, um nachzusehen, was passiert ist. Mein Onkel brachte uns wieder zu sich nach Hause. Im Laufe ca. einer Woche ist mein Onkel eines Tages in die Stadt XXXX zum Einkaufen gegangen. Mein Onkel ist immer wieder in die Stadt und in mein Heimatdorf gefahren, um herauszufinden, wer mit den Vorfall in unserem Haus etwas zu tun hatte. Eines Tages wurde mein Onkel angesprochen. Man forderte ihn auf, uns aus unserem Haus hinzuwerfen und nicht mehr für uns zu sorgen. Der Mann hatte zu meinem Onkel gesagt, dass er zu den Personen von XXXX gehörte und dass er meinen Onkel nur darauf hinweisen wollte. Mein Onkel mütterlicherseits erzählte uns von seinem Erlebnis, er sagte, dass er viele Schwierigkeiten hatte und dass er nicht mehr arbeiten gehen konnte. Er sagte aber auch, dass er nicht wusste, wohin er uns bringen sollte, weil wir doch keine Familie hatten. Er entschloss sich dazu, mich mit Hilfe eines Schleppers in einer großen Gruppe, in den Iran zu bringen. Ich ging in den Iran, wo ich ca. 1 Monat lang in einer Schuhfabrik arbeitete. Meine Geschwister blieben in Afghanistan. Ich weiß aber nicht, wo sie sich derzeit aufhalten. Ich bin nicht sicher, ob sie noch in Afghanistan sind oder das Land verlassen haben. Die Schuhfabrik, in der ich gearbeitet habe, gehörte meinem Onkel XXXX. Er sagte eines Tages zu mir, dass er mich nicht länger in seiner Fabrik behalten konnte. Er fragte mich, wie lange ich noch ohne Dokumente dort bleiben konnte. Mein Onkel hatte Angst, dass die iranischen Behörden fassen und mich nach Afghanistan abschieben könnten. Daher schickte er mich nach Europa."

Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesasylamt am 03.06.2014, wo er angegeben habe, sein im Iran lebender Onkel habe "in einem Schuhgeschäft einen Job" gehabt und er nun vorbringe, sein Onkel sei Eigentümer einer Schuhfabrik gewesen, entgegnete der Beschwerdeführer: "Mein Onkel hat das Geschäft angemietet, dort werden Schuhe verkauft. Mein Onkel bezahlt Miete für dieses Geschäft. Er arbeitet dort als Verkäufer. Er ist aber auch in der Herstellung der Schuhe in seiner Fabrik tätig." Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass die Schuhfabrik dem Onkel gehöre; er stelle die Schuhe für die Firma her und verkaufe sie von der Fabrik aus.

Befragt, wer dahinter stecken könnte, dass seine Eltern verschwunden seien, entgegnete der Beschwerdeführer, er verdächtige XXXX, weil sein Vater schon früher Probleme mit ihm gehabt habe und sein Onkel ebenfalls von ihm bedroht worden sei. Er könne aber nicht ausschließen, dass auch eine andere Gruppierung dafür verantwortlich sei. Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesasylamt am 03.06.2013, bei der er angegeben habe, selbst Probleme mit XXXX gehabt zu haben und diesbezüglich bei der heutigen Verhandlung nichts vorgebracht habe, antwortete er, XXXX und sein Vater hätten Schwierigkeiten gehabt und es sei richtig, dass dieser Mann vom Beschwerdeführer verlangt habe, für ihn zu arbeiten. Jedoch habe er nicht für ihn arbeiten wollen.

Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Erstbefragung am 29.08.2012, wonach ihm sein Onkel erzählt habe, dass Zivilisten ihm und seinen Geschwistern etwas antun wollten, weil ihr Vater Soldat und mit diesen Zivilisten verfeindet gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe dies in dieser Form nicht angegeben, wobei er vorbrachte: "Bei meiner letzten Einvernahme konnte der Dolmetsch Dari/Farsi nur sprechen, der Dolmetsch hat gesagt, dass er/sie nicht die Sprache lesen konnte".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens, gehört der Volksgruppe der Hazara an und stammt aus der Provinz XXXX.

1.2.1. Ethnische Minderheiten

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder soziale Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

Zu der am stärksten marginalisierten Gruppe gehört die ethnische Minderheit der Jat, die die Gemeinschaften der Jogi, Chori Frosh und Gorbat umfasst. Es gibt Berichte, dass Jogi keine Taskeras (Ausweisdokument) erhalten und damit nur beschränkten Zugang zu staatlichen Einrichtungen haben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10f)

Situation der Volksgruppe der Hazara

Die Hazara unterscheiden sich von anderen Minderheiten in Afghanistan, da diese sowohl eine ethnische als auch aufgrund ihres schiitischen Glaubens eine religiöse Minderheit darstellen. Sie können aufgrund ihrer ostasiatischen Gesichtszüge leicht von anderen Minderheiten unterschieden werden. Ihr deutlich anderes Aussehen in Kombination mit dem Praktizieren des Schiitentums hat sie über viele Jahrhunderte zu Angriffszielen gemacht.

Besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft wurde die Minderheit der Hazara verfolgt. Ihre Lage hat sich zwar deutlich verbessert, jedoch sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive weiblicher Hazara, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie, Medizin oder andere Bereiche ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.

Einer der zwei Vizepräsidenten von Präsident Hamid Karzai ist Karim Khalil. Er stammt der Minderheit der Hazara ab.

(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom September 2013)

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte. Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein.

(Congressional Research Service vom 22. November 2013)

Hazara werden Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und gezielt durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit und körperliche Misshandlung unter Druck gesetzt. Hazara sind Berichten zufolge außerdem weiterhin Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013; US State Department, 2012 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan, 19. April 2013,

http://www.refworld.org/docid/517e6e73f.html)

1.2.2. Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans (Artikel 2 der Verfassung). Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84 Prozent der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15 Prozent schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen zusammen nicht mehr als 1 Prozent der Bevölkerung aus.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 10)

Laut UNHCR schützt die afghanische Regierung religiöse Minderheiten nicht vor Übergriffen.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender, S. 22, 44ff.; USDOS, Human Rights Practices 2012, 19. April 2013, S. 22f.)

Situation der Schiiten

Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten an-gewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013; US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID, Shiite personal status law, vom April 2009; Freedom House, Freedom in the world 2013, vom Jänner 2013; Herizons, Afghan Women Stand Strong Against Shia law, vom September 2009)

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014, S. 11)

1.3. Das Fluchtvorbringen wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

2.1. Dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger schiitisch-muslimischen Glaubens ist und der Volksgruppe der Hazara angehört, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben während des Verwaltungsverfahrens und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.2. Die Feststellungen zur Situation der Volksgruppe der Hazara sowie schiitischen Moslems stützen sich auf die unter Punkt 1.2. genannten, von seriösen Institutionen erstellten Länderberichte, denen die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus nachstehenden Gründen davon aus, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig ist:

Der Beschwerdeführer machte widersprüchliche Angaben, was die angebliche Bedrohung durch XXXX betrifft: Während er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.06.2013 angab, mit diesem selbst Probleme gehabt zu haben, weil er nicht für ihn habe arbeiten wollen (vgl. Verwaltungsakt AS 137), gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.10.2014 aus Eigenem bloß an, sein Onkel habe mit einem "Mann" des XXXX Probleme gehabt und brachte erst über Vorhalt vor: "XXXX und mein Vater hatten Schwierigkeiten miteinander. Es ist richtig, dass XXXX von mir verlangt hat, für ihn zu arbeiten." (vgl. Verhandlungsschrift S 6).

Überdies machte der Beschwerdeführer abweichende Angaben, was den Beruf seines Vaters betrifft. Hatte er bei der Erstbefragung am 29.08.2012 noch angegeben, sein Vater sei Soldat bei der afghanischen Nationalarmee (vgl. Verwaltungsakt As 19), brachte er bei der Einvernahme am 03.06.2013 an, sein Vater sei Beamter gewesen (vgl. Verwaltungsakt AS 135). Auf Vorhalt dieses Widerspruches antwortete der Beschwerdeführer, er wisse nicht genau was sein Vater gemacht habe. Es könne auch sein, dass er bei der Sicherheitsdirektion, als Soldat, Beamter oder Koch gewesen sei (vgl. Verwaltungsakt AS 137). Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, hinsichtlich des konkreten Berufes seines Vaters stelle das Bundesasylamt "zu hohe Anforderungen" ist dem entgegenzuhalten, dass zwischen den Berufen Soldat und Koch doch ein beträchtlicher Unterschied besteht und von einer beinahe volljährigen Person erwartet werden kann, den Beruf seines Vaters konkret angeben zu können.

Widersprüchlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Fragen, wie er in den Iran gekommen sei und wie viele Geschwister seine Eltern haben: In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.06.2013 bejahte die gesetzliche Vertretung eingangs die Frage, ob sie damit einverstanden sei, dass die zuletzt gestellten Fragen betreffend die familiären Verhältnisse vollinhaltlich übernommen werden. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.11.2012 hat der Beschwerdeführer angegeben, ein Onkel mütterlicherseits lebe in XXXX und einer im Iran. Auf Nachfrage verneinte er die Frage, ob es weitere Angehörige gebe (vgl. Verwaltungsakt AS 76). Bei seiner Einvernahme am 03.06.2014 brachte er dann hingegen vor: "Mein Onkel hat zwei Brüder, ein Bruder meines Onkels hat mich in den Iran gebracht" (vgl. Verwaltungsakt AS 136). In der Beschwerdeverhandlung gab er schließlich an, dass er zwei Onkel namens XXXX habe. (vgl. Verhandlungsprotokoll S 3). XXXX sei der Onkel, der im Iran gelebt habe und ihn "in den Iran gebracht" habe. Später im Zuge der Einvernahme brachte er hingegen vor, sein in Afghanistan lebender Onkel habe sich entschlossen, ihn mit Hilfe eines Schleppers in einer großen Gruppe in den Iran zu bringen (vgl. Verhandlungsprotokoll S 5). Auf Vorhalt seiner Aussage in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.06.2013, ein Bruder seines Onkels habe ihn in den Iran gebracht, entgegnete der Beschwerdeführer, dabei handle es sich um ein Missverständnis, "Ich wurde von meinem Onkel XXXX mit einem Schlepper zu meinem Onkel XXXX geschickt (vgl. Verhandlungsprotokoll S 6). Bezüglich der Geschwister der Eltern des Beschwerdeführers ist abschließend noch anzumerken, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das erste Mal von einer Tante väterlicherseits berichtete (vgl. Verhandlungsprotokoll S 3) und seine Aussage vor dem Bundesasylamt am 03.06.2013, wo er angegeben hat drei Onkel mütterlicherseits zu haben, damit rechtfertigte, er habe einen Freund seines Onkels aus Höflichkeit "Onkel" genannt (vgl. Verhandlungsprotokoll S 5); dies ist aber nicht geeignet, den Widerspruch aufzuklären.

Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers auch insofern widersprüchlich sind, als er - anders als nach seinem Vorbringen in der Einvernahme am 03.06.2013, wonach sein im Iran lebender Onkel in einem Schuhgeschäft gearbeitet habe (vgl. Verwaltungsakt AS 136) - in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführte, er habe in der Schuhfabrik seines Onkels gearbeitet (vgl. Verhandlungsprotokoll S 5). Auf diesen Widerspruch angesprochen, entgegnete der Beschwerdeführer, sein Onkel verkaufe in einem Geschäft, für welches er Miete zahle, Schuhe. Er sei aber auch in der Herstellung von Schuhen in seiner Fabrik tätig. Er stelle die Schuhe für die Firmen in seiner Fabrik her und verkaufe sie von der Fabrik aus (vgl. Verhandlungsprotokoll S 6). Diese Angaben könne die dargelegte Diskrepanz jedoch nicht erklären und Verständigungsprobleme bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Aufgrund dieser - nicht bloß unerheblichen - Widersprüche geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass das Fluchtvorbringen insgesamt nicht den Tatsachen entspricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zu den anzuwendenden Verfahrensbestimmungen:

3.1.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.1.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.2. Zur Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt:

3.1.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.1.2.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst hat sich - wie unter Punkt 2.3. dargestellt - das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als tatsachenwidrig erwiesen.

Im Übrigen würde sich auch bei Zugrundelegung des Fluchtvorbringens als glaubwürdig am Ergebnis nichts ändern: Denn es könnte aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, dass die bei der Erstbefragung protokollierte Bedrohungssituation, wonach ihm Zivilisten etwas antun wollten, weil sein Vater Soldat und mit diesen Zivilisten verfeindet gewesen sei, von ihm nicht in dieser Form angegeben worden sei und er nicht ausschließen könne, dass eine andere Gruppierung als jene des XXXX für das Verschwinden seiner Eltern verantwortlich sei, nicht angenommen werden, dass er eine ihm in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (und somit aus einem asylrelevanten Grund) drohende Verfolgung glaubhaft machen konnte.

Schließlich wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan bereits aufgrund allgemeiner Merkmale wie Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsbekenntnis verfolgt würde; dies kann vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Situation der Volksgruppe der Hazara sowie der Schiiten auch nicht gesagt werden.

3.1.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.

3.1.3. Zur Behebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.1.3.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (VwGH v. 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

3.1.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass - soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz richtet - die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012), rascher und effizienter durchgeführt werden können.

3.1.3.4. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den zur Entscheidung der Frage, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist, entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt hat:

In seinem Erkenntnis vom 06.06.2013, Zl. U 144/2013, hob der Verfassungsgerichtshof ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes u.a. deshalb auf, weil dieser keine Feststellungen zur Sicherheitslage in der (engeren) Heimatregion des Asylwerbers getroffen hatte, was aber insbesondere deshalb erforderlich gewesen wäre, weil die Sicherheitslage in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiere (vgl. auch VfSlg. 19.695/2012).

Das Bundesasylamt hat - wie im Verfahrensgang gezeigt - keine konkreten sowie hinreichend aktuellen (unter Mitberücksichtigung des Anreiseweges) Feststellungen getroffen.

Weiters kann nicht gesagt werden, dass derartige Feststellungen insofern nicht erforderlich wären, als sich der Beschwerdeführer in Kabul niederlassen kann.

Denn aufgrund der Verhältnisse in Afghanistan ist die Existenz eines familiären Netzwerks für den Aufbau einer Lebensgrundlage nach einer Rückkehr - mangels entsprechender staatlicher Strukturen - von elementarer Bedeutung (vgl. etwa VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012; vgl. überdies VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239, wonach die Effektivität eines familiären Netzwerks eingehend zu überprüfen ist).

Vor diesem Hintergrund hätte das Bundesasylamt nicht ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass der aus der Provinz XXXX stammende Beschwerdeführer (der zu keinem Zeitpunkt angab, in Kabul Verwandte zu haben) aufgrund der Unterstützung seiner "in Afghanistan" lebenden Familienmitglieder bzw. seiner "im Iran aufhältigen Angehörigen" seine Existenz in Kabul sichern könnte.

3.1.3.5. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen zur Situation in einem spezifischen Teil erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie bereits unter Punkt 3.1.3.3. ausgeführt - eine Staatendokumentation zu führen hat, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.

3.1.3.6. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben. Sollte sich dabei ergeben, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion aufgrund der Sicherheitssituation oder mangels sozialem Netz nicht möglich ist, wären überdies Ermittlungen zur maßgeblichen Situation in Kabul anzustellen und festzustellen ob sich der Beschwerdeführer dort eine zumutbare Lebensgrundlage aufbauen kann (vgl. VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114; 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012; 06.06.2014, U2043/2012-15, U2102/2013-10 und U2105/2012-26).

3.1.3.7. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.

4. Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

4.2. Was die Entscheidung im Asylpunkt angeht, wurde die maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Punkt 3.1.2. dargestellt. Unter Punkt 3.1.3. wurde hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die vorliegende Entscheidung an der in Punkt 3.1.3.2. zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

4.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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