W171 1422124-2•BVwG W171 1422124-2
W171 1422124-2Bundesverwaltungsgericht29.12.2014
Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache, Rechtsberater
W171 1422124-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 52 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Erstes Verfahren:
Die Beschwerdeführerin wurde am 28.09.2011 in XXXX von Polizeibeamten aufgrund illegalen Aufenthalts festgenommen.
Daraufhin hat sie am 30.09.2011 vor der Bezirkshauptmannschaft XXXX ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 gestellt und wurde daher umgehend durch die dortige Polizeiinspektion zu ihren Fluchtgründen näher befragt.
Dazu gab sie an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige von XXXX, Angehörige der Volksgruppe der Han Chinesen, evangelischen Glaubensbekenntnisses, am XXXX in XXXX geboren und dort auch wohnhaft gewesen zu sein.
Diesen Antrag begründete die Beschwerdeführerin in dieser Erstbefragung vor der Polizeiinspektion im Wesentlichen damit, dass sie ein Findelkind sei und ihr Leben bei ihren Stiefeltern, von denen sie immer wieder misshandelt worden sei, nicht gut gewesen. Sie sei weiters von ihrem Stiefvater vergewaltigt worden und habe daher XXXX verlassen, da es ihr nicht gut gegangen sei. Sie habe bereits ein Kind im Alter von 5 bis 6 Jahren, doch sei dieses durch die Stiefeltern nach dessen Geburt verschenkt worden. Auch aus diesem Grunde habe sie XXXX verlassen. Sie habe bei einer allfälligen Rückkehr Angst vor ihren Stiefeltern und befürchte von ihnen bestraft zu werden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 06.10.2011 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie ihre Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und auch, da ihr Freund mit ihr Schluss gemacht habe. Sie habe XXXX im Juni 2007 verlassen, da sie Probleme mit ihrem Stiefvater gehabt habe, welcher sie immer dann geschlagen habe, wenn er betrunken gewesen sei. Sie habe gehofft in Europa ein besseres Leben vorzufinden. Sie sei oftmals von ihrem Stiefvater vergewaltigt worden und habe sich sodann an eine XXXX Frauenorganisation gewandt, bei denen sie Schutz und Hilfe gesucht habe. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten würde, gab die Beschwerdeführerin an:
"Ich habe kein Geld. Mein Pflegevater versucht außerdem mich zu finden."
Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2011 Zl. 11 11.445-BAL mangels Glaubhaftigkeit und einer asylrelevanten Verfolgung gemäß § 3, 8 AsylG 2005 abgewiesen. Mit diesem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin weiter gemäß § 10 AsylG 2005 in die Republik China (XXXX) ausgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG aberkannt.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 19.10.2011 Beschwerde ein. Darin brachte diese weiter vor, dass das erstbehördliche Verfahren gegen die AVG-Prinzipien und den Grundsatz des amtswegigen Erforschens des maßgeblichen Sachverhaltes durch Wahrung des Parteiengehörs verstoßen habe, die in diesem Bescheid enthaltenen Feststellungen aktenwidrig und widersprüchlich seien und daher das Verfahren als mangelhaft zu bezeichnen sei. In Hinblick auf das Fluchtvorbringen wurden die bisher getätigten Aussagen im Vorverfahren zum Bestandteil des Beschwerdeverfahrens erhoben. Erörtert wurde weiters, dass das Bundesasylamt bei richtiger Würdigung der Verfahrensergebnisse zum Erkenntnis hätte kommen müssen, dass der Beschwerdeführerin internationaler Schutz bzw. subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Darüber hinaus sei die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der ihr bei einer Abschiebung in den Herkunftsstaat drohenden realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention rechtswidriger Weise ausgeschlossen worden sei. Zu § 8 AsylG wurde näher ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr jedenfalls Obdachlosigkeit drohe, da sie nicht zu ihrer Familie zurückkehren könne. Es sei daher zwingend von einer ausweglosen Lage der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach XXXX auszugehen. Hiezu wurden neuerlich keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.11.2011, Zl. C4 422124-1/2011/2E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit näherer Begründung führte der Asylgerichtshof im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Bedrohung nicht habe glaubhaft machen können. So sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sie bei ihrer Erstbefragung noch angegeben habe, von den Stiefeltern misshandelt und von ihrem Stiefvater vergewaltigt worden zu sein, wogegen sie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt von sich aus mit keinem Wort erwähnt habe, dass sie von ihrem Stiefvater vergewaltigt worden wäre. Weiters zeigte der Asylgerichtshof unvereinbare Widersprüche im Hinblick von Zeitangaben durch die Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens auf und stellte anhand der im Verfahren getätigten Aussagen weiter unter Beweis, dass das gesamte Fluchtvorbringen in den verschiedenen Befragungen different vorgebracht und nicht in Einklang zu bringen gewesen sei. Es könne daher nicht plausibel nachvollzogen werden, anhand welcher Gefährdung die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr eine weitere Misshandlung seitens ihrer Stiefeltern fürchte, da aufgrund der widersprüchlich getätigten Aussagen nicht feststellbar gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einer asylrelevanten Bedrohung unterlegen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation entspreche nicht den Tatsachen und käme daher eine Gewährung von Asyl bzw. eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG nicht in Betracht. Des Weiteren habe das Verfahren nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin sich erfolglos an die heimatlichen Behörden gewandt habe und auf Grund der Lage im Herkunftsstaat das Vorliegen einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr, ihren Stiefeltern schutzlos ausgeliefert zu sein, nicht erkannt werden könne. Das Erkenntnis des Asylgerichtshof erwuchs am 10.11.2011 in Rechtskraft.
Zweites Verfahren:
Im Zuge einer schwerpunktmäßigen Fremdenkontrolle wurde die Beschwerdeführerin am 20.09.2014 neuerlich festgenommen und stellte am gleichen Tage vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005.
Im Zuge der darauffolgenden Befragung vor einer Polizeiinspektion am 20.09.2014 gab die Beschwerdeführerin im Beisein einer bestellten Dolmetscherin der Sprache Chinesisch im Wesentlichen an:
"Ich möchte legal in Österreich bleiben. Es hat sich nichts verändert, außer meiner Verschuldung, aber Österreich ist besser als China. Ich habe keine neuen Gründe. Ich habe in China weder Verwandte noch Freunde und das Sozialsystem ist hier in Österreich viel besser als in China. Ich bin in China privat auch verschuldet. [...] Die Verschuldung hatte ich schon beim ersten Asylantrag, habe aber nichts davon erwähnt."
In der Einvernahme am 09.10.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Beschwerdeführerin neuerlich durch Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch zu ihrem nunmehrigen Vorbringen befragt und gab sie hiezu an, Freunde hätten in China Geld mit hohen Zinsen ausgeborgt, damit sie hier leben könne. Ein Kreditvermittler habe das Geld für sie in China ausgeborgt und sei dieses Geld nicht an sie persönlich, sondern an eine andere Person überwiesen worden. Diese Person habe ihr sodann das Geld übergeben und gebe es hiezu keine Nachweise bzw. Belege. Sie habe im Jahr 2012 und 2013 Geld erhalten und sei sie nicht im Stande dieses Geld wieder zurückzuzahlen. Der Kreditvermittler sei nunmehr nicht mehr in China und habe sie einen Schuldschein unterschrieben und diesen nach China geschickt. Dies seien sämtliche Gründe die sie veranlasst hätten, gegenständlichen zweiten Antrag zu stellen.
In einer weiteren Einvernahme am 16.10.2014 brachte die Beschwerdeführerin unter neuerlicher Beiziehung einer Dolmetscherin für die chinesische Sprache im Wesentlichen ergänzend vor, dass sie außer den bereits ins Treffen geführten neuen Fluchtgründen keine sonstigen neuen Gründe habe. Es sei bei ihr ein Problem, da sie XXXX Staatsbürgerin sei. Sie habe bereits erzählt, dass ihre Pflegeeltern in XXXX sehr böse seien und sei sie damals deswegen geflüchtet. Sie könne daher nicht in ihre Heimat zurückkehren, da es ihr sonst wieder schlecht ergehe. Sie habe das erste Mal 2012 und dann 2013 jeweils eine Überweisung in Höhe von € 2.000,-- erhalten, ursprünglich hätten es € 3.000,-- sein sollen, doch habe ihr der Kreditvermittler nur jeweils € 2.000,-- überwiesen.
Mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 20.09.2014 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Nach umfangreicher Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin neuerlich nicht glaubhaft machen habe können, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt sei, da von keinem neuen Sachverhalt ausgegangen werden könne. Mehrmals sei betont worden, dass die Fluchtgründe mit denen des ersten Asylantrages ident seien (Probleme mit den Stiefeltern). Die nunmehrige neue Behauptung, sie habe aufgrund eines Schuldscheines Probleme mit einem Kreditvermittler zu befürchten, werde deswegen kein Glaube geschenkt, da für dieses neue Vorbringen weder ein Beleg noch sonstige Nachweise beigebracht werden haben können. Darüber hinaus sei die Angabe, dieses erhaltene Geld für den Lebensunterhalt in Österreich verbraucht zu haben, im Lichte der getätigten Aussage, bei einer Familie in einer Privatwohnung zu leben und von dieser Familie unterstützt zu werden, nicht glaubwürdig. Im Ergebnis werde daher festgestellt, dass es der Beschwerdeführerin auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei.
Hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat stellte die Erstbehörde unter Zugrundelegung aktueller allgemeiner Länderfeststellungen zur Situation in XXXX fest, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der in XXXX herrschenden Situation bei einer allfälligen Rückführung in diesen Herkunftsstaat keine relevanten zu berücksichtigenden Gefährdungen drohen und daher eine Ausweisung in die Republik China, Provinz XXXX keine Gefährdung der Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention mit sich bringe. Im vorliegenden Fall liege daher "entschiedene Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, zumal auch in diesem Verfahren das Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufgewiesen habe.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.12.2014, in welcher die Beschwerdeführerin in textblockartigen Formulierungen ausführt, dass es für sie nicht nachvollziehbar sei, weshalb die belangte Behörde keinen neuen Sachverhalt habe feststellen können. Die durch die belangte Behörde erfolgte Würdigung des Vorbringens sei nicht nachvollziehbar und erscheine aufgrund der Aktenlage als willkürlich und aktenwidrig. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde eine Entscheidung in der Sache selbst erlassen müssen.
Darüber hinaus beantragte die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Beigebung eines Rechtsberaters und führte hiezu im Wesentlichen aus, dass die Regelung des § 52 Abs. 1 BFA-VG den europarechtlichen Vorgaben nicht entspreche.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
Zu I.:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).
Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).
Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass die Beschwerdeführerin für den Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf ihre Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren bezieht, ist ihr bereits entgegenzuhalten, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgung, auf die die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz stützte, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung gemäß § 75 Abs.4 AsylG 2005 entgegensteht.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht diesbezüglich keinerlei Grund, von der Einschätzung in der rechtskräftigen, inhaltlichen Entscheidung des AsylGH vom 07.11.2011 abzuweichen. Im maßgeblichen Vorverfahren hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Misshandlungen durch ihre Stiefeltern, die Verschenkung ihres Kindes, die Beendigung ihrer Beziehung mit ihrem Freund sowie wirtschaftliche Gründe geltend gemacht. Zudem brachte sie in der Beschwerdeschrift vor, Bedrohung und Bestrafung seitens der Stiefeltern bei einer Rückkehr befürchten zu müssen und durch die drohende Obdachlosigkeit in eine aussichtslose Lage zu geraten. Diese Vorbringen wurden durch die oben genannte rechtskräftige Entscheidung des AsylGH im Rahmen dieses Verfahrens behandelt und zur Grundlage der seinerzeitigen Entscheidung gemacht. Dabei wurde die Unglaubwürdigkeit festgestellt und über das Vorbringen materiellrechtlich endgültig abgesprochen. Im Rahmen des gegenständlichen zweiten Asylantragsverfahrens berief sich die Beschwerdeführerin neuerlich auf die bereits im Erstverfahren rechtskräftigt behandelten Fluchtgründe und erweiterte diese um eine nunmehr erstmalig behauptete wesentliche Verschuldung in China. Diesbezüglich brachte sie vor, dass sie keine neuen Asylgründe habe, außer, dass sie in China privat hoch verschuldet sei und diese Verschuldung schon beim ersten Asylantrag vorgelegen sei, sie diese Verschuldung jedoch nicht erwähnt habe (AS 27 des zweiten Verfahrens). Näher zu ihrer Verschuldung befragt führte sie weiter aus, dass sie über einen Kreditvermittler aus China zweimal einen Betrag von je € 2.000,-- im Jahre 2012 und 2013 erhalten habe. Sie habe diesbezüglich einen Schuldschein unterschrieben, jedoch keinerlei Belege für die erfolgte Überweisung zur Verfügung.
Hinsichtlich der nunmehr erstmals behaupteten hohen Verschuldung der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine Wiederholung von bereits vorgebrachten Fluchtgründen, sondern um eine näher zu prüfende Ergänzung hinsichtlich des in der einschlägigen Judikatur verlangten glaubwürdigen asylrelevanten Kerns des Vorbringens.
Es fehlt dieser Ergänzung des Vorbringens jedoch evident am glaubwürdigen Kern im Sinne der Judikatur zu § 68 AVG, sodass eine neuerliche materiellrechtliche Prüfung nicht zulässig ist. Im Erstverfahren gab die Beschwerdeführerin auf konkrete Anfrage an, keine anderen Fluchtgründe, außer die damals genannten zu haben (AS 73 des Erstverfahrens), eine Aussage, die sich ganz und gar nicht mit der nun im Zweitverfahren getätigten Aussage (AS 27 des Zweitverfahrens) in Einklang bringen lässt, wo sie konkret dazu befragt angibt, die Verschuldung schon beim ersten Asylantrag gehabt, jedoch nichts davon erwähnt zu haben. Beachtet man diesbezüglich auch die in weiterer Folge im Zweitverfahren getätigten Angaben, dass die Überweisung der Beträge von jeweils €
2. 000,-- in den Jahren 2012 und 2013, erfolgt seien, so ist klar ersichtlich, dass hinsichtlich der Verschuldungsproblematik die vorliegenden Aussagen nicht in Einklang gebracht werden können. Der Asylgerichtshof hat mit Entscheidung vom 07.11.2011 über das Erstverfahren endgültig entschieden. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Zweitverfahren hat sie ihre nun angegebenen Schulden erst im Jahr 2012 bzw. 2013 angehäuft, sodass die Angabe in der Ersteinvernahme des Zweitverfahrens, sie habe derartige Schulden bereits beim ersten Asylantrag gehabt, nicht glaubwürdig sein können. Hinzu kommt noch, dass die Beschwerdeführerin für das gesamte Vorbringen mit ihrer behaupteten Verschuldung keinerlei Beweise vorliegen konnte, zumal sie erklärte, das Geld sei vom Kreditvermittler an eine andere (von ihr verschiedene) Person überwiesen worden. Im Sinne der sie treffenden Mitwirkungspflicht wäre es notwendig gewesen, diese nicht näher genannte Person entweder namhaft zu machen, oder von dieser Person Überweisungsbelege abzuverlangen. Diesbezüglich gab es keinerlei Bestrebungen seitens der Beschwerdeführerin, was neuerlich die Tatsachenwidrigkeit des Verschuldungsvorbringens zeigt.
Betrachtet man das gesamte Vorbringen aus dem zweiten Verfahren, so ergibt sich, dass wesentlicher Tenor dieses Verfahrens nicht die behauptete Bedrohung der Beschwerdeführerin aufgrund der hohen Verschuldung war, sondern, dass es der Wunsch der Beschwerdeführerin ist, jedenfalls im Inland verbleiben zu können. Auszugsweise sei hier sowohl die Erstbefragung (AS 27 des zweiten Verfahrens) zu nennen, in welchem die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Befürchtung bei einer Rückkehr lediglich ausführte: "Ich habe in China weder Verwandte noch Freunde und das Sozialsystem ist hier in Österreich viel besser als in China." Wie ein roter Faden ziehen sich gleichartige Aussagen durch das zweite Verfahren und so erklärt die Beschwerdeführerin in der Vernehmung vom 09.10.2014 (AS 61 des Zweitverfahrens): " Ich wünsche, dass ich hier bleiben kann." In der gleichen Einvernahme (AS 63 des Zweitverfahrens) wiederholt diese neuerlich: "Ich will, falls irgendwie möglich in Österreich bleiben."
In einer Gesamtsicht der im Zweitverfahren getätigten Aussagen stellt sich daher für das erkennende Gericht dar, dass für die Beschwerdeführerin ein konkretes Ausführen ihrer "neuen" Beschwerdegründe überhaupt nicht im Vordergrund stand. Wesentlich war für sie, einen Weg zu finden, im Inland verbleiben zu können, weshalb sie ihren Wunsch auch mehrfach dezidiert und auf die hierorts besseren Lebensumstände stützte. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der sie treffenden Schulden jedoch, blieben die von ihr selbst getätigten Angaben derart rudimentär, dass sich auch tatsächlich keine bedrohliche Gefährdung heraus skizzieren lässt. In Zusammensicht mit der glaubwürdigen Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie in Österreich seit geraumer Zeit privat untergebracht ist und von dem jeweiligen Unterkunftgebern unterstützt werde, erhellt sich, wie die Erstbehörde richtig festgehalten hat, in keiner Weise, wofür sie nun tatsächlich die angegebenen erhaltenen € 4.000,-- verwendet haben will. Aus obigen Gründen ist jedoch auch dieses neue Vorbringen im Lichte des rechtskräftigen Erkenntnisses des AsylGH die Glaubwürdigkeit, und so aber auch der glaubwürdige Kern abzusprechen.
Dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt demnach zusammengefasst kein glaubhafter Kern zu bzw. ist im Lichte der vorangegangenen Ausführungen jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in die chinesische Provinz XXXX zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren somit keine Umstände hervorgekommen, die die Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.
Die Erstbehörde hat in ihrer gegenständlichen Entscheidung unter Zugrundelegung von aktuellen Länderfeststellungen nachvollziehbar dargelegt, dass die konkrete Situation in Bezug auf die Sicherheit im Zuge einer Überstellung in der Herkunftsstaat für die Beschwerdeführerin seit der letzten Entscheidung keine wesentliche Veränderung erfahren hat. Diesbezüglich ist die Erstbehörde daher ihrer Verpflichtung zur neuerlichen Überprüfung der Rückführbarkeit des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ausreichend nachgekommen.
Die Beschwerdeführerin konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich ihre Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach China, Provinz XXXX seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens so maßgeblich geändert habe, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, die Beschwerdeführerin werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Sie konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an ihrer Situation bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert habe, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.
An den umfangreichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Herkunftsstaat hat die Beschwerdeführerin auch keine konkrete Kritik geäußert.
Offensichtlich hat die Beschwerdeführerin bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung im ersten Asylverfahren herbeizuführen. Damit wird offensichtlich verkannt, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
Zu II. Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Rechtsberaters:
§ 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 52 (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen."
Bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung ist die entsprechende unionsrechtliche Regelung in Art. 15 Abs. 2 und 3 Asylverfahrensrichtlinie 2005/85/EG zu berücksichtigen:
"(2) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 gewährt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird
a) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder
...
d) bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d) gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird. ..."
Im vorliegenden Fall erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit dem über den - wie bereits dargelegt - wegen entschiedener Sache unzulässigen und aussichtslosen Folgeantrag abgesprochen wurde, und stellte darin noch den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters. Worin nun aber eine Rechtsberatung nach bereits erfolgter Beschwerdeerhebung und bei Entscheidungsreife der Sache bestehen sollte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bildet nämlich die Frage, ob das Bundesasylamt den Folgeantrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückwies, wobei die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht wurden (VwGH 28.10.2003, 2001/11/0224; 06.03.1997, 94/09/0229; 23.01.1997, 95/09/0189; 04.06.1991, 90/11/0229). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass also in einer Beschwerdeergänzung derartige Gründe nicht mehr neu vorgebracht werden können, ist nicht zu erkennen, wofür in diesem Verfahrensstadium eine weitere Rechtsberatung erforderlich sein sollte.
Da also bei einer solchen Verfahrenskonstellation nach dem klaren Gesetzeswortlaut keine Beigebung eines Rechtsberaters vorgesehen ist, war der Antrag zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war (vgl. auch VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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