W164 1427081-1•BVwG W164 1427081-1
W164 1427081-1Bundesverwaltungsgericht29.12.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>persönliche Gefährdung, Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht,<br/>Zumutbarkeit, Zwangsrekrutierung
W164 1427081-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut Leitner als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2012, Zl. 12 01.335-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 5.12.2014 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3
Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 30.01.2012 nach illegaler Einreise den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, sei sunnitischen Glaubens und spreche Paschtu. Er sei XXXX in XXXX, Pakistan, geboren. Er habe im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Laghman, gelebt. Er habe einen achtzehnjährigen und einen achtjährigen Bruder sowie zwei Schwestern im Alter von zwanzig und drei Jahren. Er habe von 2002 bis 2003 in der Mosche von XXXX den Koran gelernt. Von 2003 bis 2011 habe er als Schafhirte im elterlichen Betrieb gearbeitet. Er habe seine Heimat vor zirka eineinhalb bis zwei Monaten verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder vor zirka drei Jahren von den Taliban mitgenommen worden sei. Seit dem habe er keine Informationen mehr über ihn erhalten. Sein Vater habe eine Stelle im staatlichen Spital in ihrem Gebiet gehabt. Er sei deswegen von den Taliban bedroht und zur Aufgabe seiner Tätigkeit aufgefordert worden. Die Taliban seien auch dreimal zu ihnen nach Hause gekommen und hätten von seinem Vater verlangt, ihnen den BF auszuhändigen. Aus Angst um sein Leben hätten ihn seine Eltern hier her geschickt.
3. Am 27.04.2012 bevollmächtigte der Jugendwohlfahrtsträger, Stadt Graz, vertreten durch das Amt für Jugend und Familie als gesetzlicher Vertreter gemäß § 211 ABGB des Beschwerdeführers, drei Vertreter der Caritas mit der Vertretung im Asylverfahren.
4. Am 15.05.2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer durch den Jugendwohlfahrtsträger bevollmächtigten Vertreterin seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er habe keine Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente. Er besitze gar keine Geburtsurkunde. Es sei in Afghanistan kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Er sei wegen den Taliban hier. Er habe keine Straftat in seiner Heimat begangen. Die Taliban würden ihn suchen, sonst habe er keine Feinde. Er sei niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden.
Er habe ein Jahr die Koranschule im Bezirk XXXX, Dorf XXXX, besucht. Sonst habe er keine Schule besucht. Er habe Schafe und Ziegen gehütet. Die Familie besitze eine Landwirtschaft und die Tiere würden ihnen gehören. Ihre wirtschaftliche Lage sei gut gewesen. Er habe immer im Bezirk XXXX, im Dorf XXXX gelebt. Er habe noch eine ältere Schwester und noch einen Bruder. Er habe dann noch eine vierjährige Schwester und einen älteren Bruder, der aber nun verschwunden sei. Diese Verwandten würden noch immer an dieser Adresse leben. Er habe einmal mit seiner Mutter telefoniert, weil sie krank sei und er habe wissen wollen, wie es ihr gehe. Er habe jemand anderen im Dorf angerufen, der dann seine Mutter geholt habe. Er habe noch einen Onkel gehabt, der an Krebs gestorben sei. Aber seine Familie lebe noch in ihrem Dorf. Er habe noch einen Onkel mütterlicherseits, der auch in diesem Dorf lebe. Seine Großeltern seien bereits verstorben.
Nach seiner Ausreise befragt, gab der BF an, er sei mit seinem Vater mit dem Auto nach Jalalabad gefahren, dort habe der Vater einen Schlepper gesucht, der ihn dann durch XXXX nach Pakistan brachte. Ein Dorfbewohner habe sie gegen Bezahlung nach Jalalabad gebracht. Befragt, warum der BF in der Erstbefragung Pakistan nicht erwähnt habe, antwortete er, er habe sehr wohl gesagt, dass er zuerst nach Pakistan und von dort in den Iran gefahren sei. Er wisse nicht, warum es in der Niederschrift nicht stehe.
Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass vor drei Jahren die Taliban seinen Bruder mitgenommen hätten. Seitdem sei dieser einfach verschwunden. Sein Vater habe im Krankenhaus als Türwächter gearbeitet. Die Taliban hätten nicht gewollt, dass er dort arbeite, deswegen habe der Vater seine Arbeit aufgeben müssen. Die Taliban seien immer wieder zu ihnen gekommen und hätten auch den BF mitnehmen wollen, damit er mit ihnen arbeite. Befragt, was damals vorgefallen sei, als man seinen Bruder mitgenommen habe, gab er an, die Taliban hätten mehrere Leute aus ihrem Dorf mitgenommen. Sie hätten den Bruder mit Gewalt mitgenommen. Sein Vater habe vier Jahre im Krankenhaus gearbeitet. Seit ungefähr eineinhalb Jahren arbeite er nicht mehr dort. Das Krankenhaus sei in ihrem Dorf und werde genauso geschrieben wie der Name des Dorfes. Keiner aus ihrem Dorf arbeite mehr dort. Die Angestellten würden nun aus Laghman kommen und dann wieder zurückfahren. Befragt, ob demnach auch andere Dorfbewohner, die dort gearbeitet haben, bedroht worden seien, bejahte er dies und gab an, alle seien bedroht worden. Befragt, ob dies irgendjemand gemeldet habe, gab er an, man könne der Polizei nichts sagen, denn sie könnten nichts tun. Befragt, was mit internationalen Truppen oder Hilfsorganisationen sei, gab er an, sie seien nicht immer dort. Sie könnten auch nichts tun. Befragt, ob es ISAF-Truppen oder Hilfsorganisationen in der näheren Umgebung gebe, antwortete er, sie seien alle in Laghman, aber in der Nähe gebe es nichts. Er wisse nicht von wem das Krankenhaus betrieben werde. Aber es sei eine Kinder- und Frauenklinik. Sogar in der Schule, sei niemand aus dem Dorf.
Befragt, wann man begonnen habe, seine Familie wegen ihm aufzusuchen, gab er an, es gebe seit eineinhalb Jahren diese Probleme. Davor sei er noch zu jung gewesen. Die Taliban seien dreimal zu ihnen gekommen. Deshalb habe sein Vater Angst um sein Leben gehabt und habe ihn hierher geschickt. Vor sechs oder sieben Monaten seien sie das letzte Mal bei ihnen gewesen. Die Taliban hätten ihm gedroht, dass, egal wo er hingehe, sie ihn finden und umbringen würden. Bei diesem Besuchen hätten die Taliban gesagt, dass er ihnen einfach helfen solle. Sie hätten gemeint, weil er noch jung sei, werde die Polizei nichts sagen. Befragt, ob er selbst auch dort gewesen sei bei diesen Besuchen, bejahte er dies und führte aus, dass sie immer in der Nacht gekommen seien, um ein oder zwei Uhr. Sie seien immer bewaffnet gewesen und hätten sie mit der Waffe bedroht. Die Familie hätte nicht laut werden dürfen, sonst hätten sie sie geschlagen. Die Drohungen seien gewesen, dass sie den BF entweder umbringen würden oder einfach mitschleppen. Befragt, ob auch andere Bewohner bzw. Familien in der Umgebung von solchen Drohungen betroffen gewesen seien, antwortete er, jeder, der einen Sohn gehabt habe, sei bedroht worden. Er kenne die Taliban-Mitglieder nicht, weil sie immer maskiert seien. Sie seien meistens aus XXXX. Zwei Monate nach dem letzten Besuch von Taliban sei der BF ausgereist.
Befragt, aus welchem Grund man ihn nicht auch wie seinen Bruder mit Gewalt mitgenommen habe, antwortete er, er sei zu jung gewesen. Befragt, ob irgendwann an jemanden die Mitteilung über die Zustände in seinem Dorf gemacht worden sei, antwortete er, sie hätten alle Angst vor den Taliban und niemand habe sich getraut es zu melden. Befragt, ob seine Familie nicht die Möglichkeit gehabt habe sich woanders niederzulassen, fragte er, wo sie sonst leben sollten. Sie hätten kein Geld und hätten sonst nirgends Grundstücke oder ein Haus. Außerdem hätten die Taliban ihn sowieso gefunden. Sein jüngerer Bruder sei nun acht Jahre alt. Er werde sicher auch Probleme bekommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der BF zu sterben. Sein Leben sei in Gefahr und sie würden ihn dort heute oder morgen finden.
Die gesetzliche Vertreterin beantragte eine einwöchige Frist zur Vorlage einer Stellungnahme.
Im Rahmen der Rückübersetzung korrigierte der Beschwerdeführer, dass es vor acht Monaten gewesen sei, dass die Taliban das letzte Mal bei ihnen gewesen seien.
5. Am 16.05.2012 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen bei der Behörde erster Instanz ein. Es wurde zunächst auf das UNHCR-Dokument zur Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes vom 05.12.2007 verwiesen. Dem Dokument sei zu entnehmen, dass sich UNHCR vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Afghanistan für komplementäre Schutzformen für Personen aus solchen Gegenden Afghanistans ausspreche, in denen es zu Bedrohungen für die Bevölkerung gekommen sei. Da die Aktivität der regierungsfeindlichen Gruppen bzw. der Taliban in Laghman als hoch einzuschätzen sei, werde der Schutzbedarf des Beschwerdeführers als äußerst notwendig angesehen. Diesbezüglich wurde auf einen Online-Zeitungsartikel von taz.de vom 10.07.2011 verwiesen.
Es müsse bei der Entscheidungsfindung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Die Behörde würde im Verfahren mit Minderjährigen besondere Manuduktions- und Sorgfaltspflichten treffen. Bei der Feststellung des Verfolgungscharakters einer gegen ein Kind gerichteten Handlung sei es unerlässlich, die Standards der Kinderrechtskonvention und anderer auf Kinder anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente zu analysieren.
Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan wurde auf den Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2011) und hinsichtlich der Tätigkeit der Taliban auf den Country Report on Human Rights Practices 2010 des US-Außenministeriums verwiesen. Weiters wurde auf einen Bericht des UNO-Generalsekretärs zur Lage in Afghanistan vom 08.04.2011 Bezug genommen.
Zur Veranschaulichung der Gefährlichkeit in Afghanistan verwies der Beschwerdeführer weiters auf Online-Zeitungsartikel der Tageszeitungen "Tages-Anzeiger", "Die Welt", "Der Tagesspiegel" sowie die Nachrichtenmagazine "Focus" und "Der Spiegel" und einen Bericht von Strategic Forecasting, Inc. Zudem wurde auf einen Bericht der D-A-CH Kooperation Asylwesen zur Sicherheitslage in Afghanistan vom Juni 2010 verwiesen.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan widerspreche dem Wohl des Kindes nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention und stelle eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention dar. Diesbezüglich wurde auf die UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 17.12.2010 sowie das von UNHCR erstellte Country Operations Profile - Afghanistan 2011 und die UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz verwiesen.
6. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 21.05.2012, Zahl: 12 01.335-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Widersprüche sowie Ungereimtheiten nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Die von ihm präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund entspreche nicht der Wirklichkeit, sondern er habe sich eine asylrelevante Geschichte zurechtgelegt, die bloß der Asylerlangung dienen solle. Die Behörde gehe davon aus, dass er ausschließlich deswegen ausgereist sei, um sich bessere Zukunftsperspektiven zu schaffen, doch bilde dies allein keinen asylrelevanten Sachverhalt.
Seine Angaben zu seiner Ausreise seien nicht stimmig. Es würden sich im Protokoll der Erstbefragung, welches ihm rückübersetzt und von ihm unterzeichnet worden sei, keine Hinweise finden, dass er, wie von ihm in der Einvernahme angeführt, bereits in der Erstbefragung angegeben hätte, über Pakistan in den Iran gelangt zu sein.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe habe der BF entsprechend seinen Angaben zumindest zwei bis drei Monate nach dem letzten Besuch der Taliban in seinem Dorf zugebracht - ohne weitere Zwischenfälle. Dies erscheine in Anbetracht seiner Angaben nicht glaubhaft. Es erscheine auch nicht verständlich, dass man es bei ihm bei Gesprächen belassen hätte und bis zu seiner Ausreise nichts mehr vorgefallen wäre. Der Aussage des BF, er wäre noch zu jung gewesen, als dass er wie sein Bruder gewaltsam mitgenommen worden wäre, sei zu entgegnen, dass der BF im letzten Jahr vor seiner Ausreise 15 Jahre alt gewesen sein müsste, also im gleiche Alter wie sein Bruder. Weiters sei es verwunderlich, dass sich niemand mehr in seinem Dorf getraut hätte um im Krankenhaus oder in sonstigen öffentlichen Einrichtungen zu arbeiten, jedoch die nötigen Arbeitskräfte aus Laghman in sein Gebiet gekommen seien, obwohl es dort offenbar vor Taliban zu wimmeln scheine, welche versuchen würden gegen diese staatlichen Einrichtungen anzukämpfen.
Selbst unter der Annahme der Glaubwürdigkeit des Vorbringens über die Zwangsrekrutierung, sei keine Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten asylrelevanten Gründen gegeben, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar sei. Weder aus seinem Vorbringen noch aus den vorliegenden herkunftsstaatbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan seien konkrete Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Taliban-Kämpfer aber tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig seien. Vielmehr stelle der mit militärischen Mitteln geführte Kampf gegen die Taliban und andere kriminelle bzw. terroristische Bewegungen eine prioritäre Aufgabe der afghanischen Sicherheitskräfte dar, die dabei maßgeblich von den in Afghanistan stationierten internationalen Truppen unterstützt werden würden.
Es seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach die Begründung eines Wohnsitzes in einem anderen Teil Afghanistans unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar sei. Sohin wäre dem Verkauf der Landwirtschaft und erneuter Wohnsitzbegründung in einem anderen Teil Afghanistans nichts im Wege gestanden. Ebenso könne allein aus dem Umstand, dass der BF minderjährig sei, keine asylrelevante Bedrohung begründet werden. Mit seinem Alter von 16 Jahren werde er in Afghanistan bereits wie ein Erwachsener behandelt.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass im Rahmen der Beweiswürdigung die Behörde seine Angaben als gänzlich unwahr erachtet habe, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen. Auch eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation könne nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden. Zwar dürfe nicht übersehen werden, dass in seinem Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. - gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können, doch würden diese nicht in einer Weise erfolgen, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann bzw. -frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen habe.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei glaubhafte Angaben getätigt habe, in Afghanistan in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt zu sein, und seien auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise auf das Bestehen einer solchen Situation hervorgetreten. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Es sei davon auszugehen, dass es ihm jedenfalls möglich sei, die existenziellen Grundbedürfnisse wie Nahrung und Unterkunft zu erfüllen. Weiter ergebe sich aus den Länderfeststellungen weder, dass bei einer Rückkehr in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung eine Verfolgung zur Folge habe, noch, dass in Afghanistan eine Situation vorherrsche, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen sei oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen seien. Trotz der insgesamt als prekär zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan erscheine eine Rückkehr im Hinblick auf die innerhalb der Provinzen sehr wohl unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich als ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation auch zumutbar.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt rechtlicherseits aus, dass er im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte oder sonstige verwandtschaftlichen Bindungen habe. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, sodass das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention nicht festgestellt werden könne. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention durch und kam zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen besondere Bedeutung zukomme und im Zuge der Ausweisung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne.
7. Mit Verfahrensanordnung vom 21.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs.1 AsylG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurden und im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund in Folge mehrerer Widersprüche als nicht glaubhaft qualifiziert habe. Hinsichtlich der nicht stimmigen Angaben zur Ausreise wurde ausgeführt, dass eine direkte Ausreise von Afghanistan zumeist per Flugzeug geschehe, jedoch die Flucht ohne Dokumente über die pakistanische Grenze in den Iran führe. Es wurde auf die besondere Situation als unbegleiteter Minderjähriger hingewiesen. Zudem wurde auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach Asylwerber demnach unmittelbar nach ihrer Einreise einvernommen werden, also zu einem Zeitpunkt, in dem sie sich in der Regel in einem physischen und psychischen Ausnahmezustand befinden würden. Auch aufgrund dem Asylgerichtshof zugänglicher jüngster Erkenntnisse von UNHCR Wien zu den polizeilichen Erstbefragungen unbegleiteter Minderjähriger in der Erstaufnahmestelle Ost würden Erstbefragungen nur mehr in besonderen Fällen (etwa bei fundamentalen Aussagedifferenzen) als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit herangezogen werden. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich, dass die Annahme, eine falsche Aussage zum Fluchtweg sei ein Indiz dafür, dass die Aussage insgesamt falsch sei, nicht schlüssig sei.
Die belangte Behörde sei hinsichtlich der Gefährdungssituation für die Familie, insbesondere der Söhne, durch die Taliban, von keinem glaubhaften Vorbringen ausgegangen. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass das Vorgehen der Taliban willkürlich und nicht voraussehbar sei, diese aber einen geeigneten Zeitpunkt suchen bzw. abwarten würden um wirklich gewaltsam zuzugreifen. Bei dem letzten Angriff vor acht Monaten habe seine kleine Schwester geweint und seine Mutter sei niedergekniet und habe gefleht, sodass die Taliban ihn an diesem Tag zurückließen, aber angedroht hätten wieder zu kommen.
Die belangte Behörde messe das Vorbringen lediglich an westeuropäischen Maßstäben ohne jegliche Sensibilität für kulturelle Unterschiede zu zeigen. Dies zeige insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer sehr wohl seine Furcht vor einer möglichen Gefährdung seitens der Taliban genau geschildert habe, dies aber von der belangten Behörde als nicht ausreichend erkannt worden sei. Die belangte Behörde hätte bei Vorliegen entsprechender Hinweise in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung seiner Angaben zu dringen. Diesbezüglich habe der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen zu beseitigen haben. Das Argument der Begründung, der Beschwerdeführer gelte in seinem Alter in Afghanistan bereits als Erwachsener zeige eindeutig das Unterlassen der Behörde sich mit den Verhältnissen im Herkunftsland auseinanderzusetzen, da anhand dieser Feststellung keinerlei Existenzsicherung bzw. ein Indiz für eine vorhandene Lebensgrundlage ableitbar sei. Eine Auseinandersetzung mit dem Einzelfall durch die belangte Behörde und die Erörterung der Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer sei unerlässlich. Der Beschwerdeführer sei Analphabet und der Aufbau einer Lebensgrundlage in einer größeren Stadt in Afghanistan sei nicht möglich, da er über keinerlei familiäre Anknüpfungen verfüge.
Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Heimatland des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar, dass nach Ansicht der belangten Behörde bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers keinerlei Bedrohungssituation vorliegen würde. In diesem Zusammenhang wurden im Wesentlichen die bereits in der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vor Bescheiderlassung inhaltlichen Angaben wiederholt ausgeführt. Zudem wurde auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofs verwiesen, wonach eine Rückkehr nur dann in Betracht komme, wenn der Betreffende in der Lage sei, sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehenden Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort, etwa Kabul oder Herat, sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht schaffen könne. Nochmals wurde, wie bereits in der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen näher ausgeführt, auf die in der Kinderrechtskonvention festgeschriebenen kinderspezifischen Rechte und die in diesem Zusammenhang stehenden UNHCR-Richtlinien verwiesen.
Es sei von der belangten Behörde nicht gewürdigt erachtet worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handle. Entsprechend einer Entscheidung des EGMR würden unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge zur verletzlichsten Personengruppe der Gesellschaft gehören. Ihr Schutz falle unter die positiven Verpflichtungen der Staaten aus Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention.
Die vom Beschwerdeführer gefürchteten Verfolgungshandlungen, die er aufgrund der Probleme mit den Taliban zu befürchten habe, seien derart gravierend, dass sie die Intensität der Asylrelevanz erreichen. Entsprechend der Rechtsprechung des Asylgerichtshofes sei Verfolgung von dritter Seite relevant, wenn staatliche Stellen diese infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwenden können. Eine Schutzunfähigkeit in Bezug auf den Schutz vor Verfolgungshandlungen von nichtstaatlichen Akteuren werde demnach eindeutig bejaht. Die Schutzunfähigkeit sei auf die bestehende Situation in Afghanistan zurückzuführen und entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs müsse der Zweck des Asylrechts dahingehend gesehen werden, einen fehlenden staatlichen Schutz auszugleichen.
Insgesamt sei festzuhalten, dass die belangte Behörde zwar Feststellungen über die allgemeine Lage in Afghanistan getroffen habe, es jedoch unterlassen habe, diese befriedigend zu würdigen und einen Bezug zum Fall des Beschwerdeführers herzustellen. In weiterer Folge hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Rückführung nach Afghanistan den Beschwerdeführer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention aussetze.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt.
9. Anlässlich der am 5.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung machte der BF die folgenden ergänzenden Angaben:
Für sein Heimatdorf gebe es unterschiedliche Schreibweisen. XXXX sei die übliche Schreibweise. Er habe in seinem Heimatdorf in der Moschee den Koran gelernt. Das Spital, in dem sein Vater gearbeitet habe, sei auch in seinem Heimatdorf gelegen.
Der Bruder des BF sei etwa 2 1/2 Jahre älter gewesen. Als dieser verschleppt wurde, sei der BF selbst etwa 14 Jahre alt gewesen. Er könne sich noch an diese Nacht erinnern. Schon davor hätte sein Bruder daheim dem Vater erzählt, dass Taliban ihn mit anderen Jugendlichen in der Moschee angesprochen und zur Mitarbeit aufgefordert hätten. Der BF habe dieses zwischen älterem Bruder und Vater geführte Gespräch mitgehört.
In der Nacht, als der Bruder mitgenommen wurde, habe die ganze Familie im gleichen Zimmer geschlafen, als Taliban zu viert oder zu fünft hereingestürmt seien, mit bedeckten Gesichtern, und um sich geschlagen hätten. Die Eltern hätten sie angefleht, dass der Bruder noch sehr jung sei. Die Taliban hätten entgegnet, dass er jung und kräftig sei und als Muslim am "Dschihad" teilzunehmen habe. Dann hätten sie den Bruder mitgenommen dem Vater nahe gelegt, seine Arbeit im Krankenhaus zu beenden. Am nächsten Tag hätte die Familie von anderen Vätern erfahren, dass auch ihre Söhne mitgenommen wurden. Der Vater habe dann noch eine Zeit lang im Krankenhaus weitergearbeitet, habe diese Arbeit aber bald darauf aus Angst um seine Familie beendet. Das Krankenhauspersonal sei dann jeweils ins der Früh mit Polizeischutz aus der Hauptstadt ins Krankenhaus gefahren worden und vor Sonnenuntergang wieder mit Polizeischutz in die Hauptstadt zurückgebracht worden. Aus dem Dorf habe niemand mehr im Krankenhaus gearbeitet.
Der BF habe auch noch in Erinnerung, als die Taliban ihn selbst zum ersten Mal mitnehmen wollten. Auch das sei in der Nacht gewesen. Die Taliban hätten mit dem Vater gesprochen und hätten behauptet, der BF würde unterrichtet werden. Der BF habe sich jedoch geweigert und die Taliban auf das Schicksal seines älteren Bruders angesprochen woraufhin ihn einer der Taliban ins Gesicht geschlagen habe. Dann habe die Mutter einen Epilepsie-Anfall erlitten, alle hätten geweint und sich um die Mutter gekümmert, woraufhin die Taliban wieder gegangen wären.
Danach habe die Familie geglaubt, dass sie aus Mitleid in Ruhe gelassen werden würden. Es sei auch bekannt gewesen, dass Taliban nie kurz hintereinander auftauchen würden, da sie fürchteten, dass betroffene Familien sich an den Dorfältesten wenden würden und dieser Securities oder die Polizei benachrichtigen würde. Tatsächlich sei die Familie aber nicht zum Dorfältesten gegangen, da damals im Dorf keiner dem nächsten vertraute. Überdies sei bekannt gewesen, dass die Amerikaner, wenn sie Taliban in einem Dorf vermuten, dieses bombardierten, ohne darauf zu achten, dass keine Zivilisten zu Schaden kommen. Von der afghanischen Regierung selbst habe man sich keine effektive Hilfe erwartet. Die Taliban seien sehr mächtig gewesen.
Auch beim zweiten Besuch - ein paar Monate später - seien die Taliban in der Nacht gekommen, hätten gefordert, dass der BF mitkomme und hätten dem Vater versichert, dass sie den BF unterrichten und ihm "den islamischen Weg zeigen" würden. Sie hätten auch gesagt dass bereits gleichaltrige Jugendliche bei ihnen draußen im Auto sitzen würden. Der BF habe sie wieder auf seinen älteren Bruder angesprochen, und sei daraufhin wieder geschlagen worden. Der Vater habe auf die Krankheit der Mutter hingewiesen und sich bereit erklärt, selber zu sterben, aber seinen Sohn würde er nicht hergeben. Daraufhin hätten sie den Vater mit einem Gewehrkolben auf den Kopf gestoßen sodass dieser zu Boden fiel und seien gegangen. Der Vater sei aber nicht ernsthaft verletzt gewesen.
Wieder ein paar Monate später sei der dritte Besuch gewesen, wieder in der Nacht. Die Taliban hätten den BF mitnehmen wollen. Der BF habe entgegnet, dass seine Eltern alt, die Mutter krank und seine Geschwister noch klein wären. Die kleine Schwester sei vier oder fünf gewesen und der kleine Bruder sieben oder acht. Nach einem langen Gespräch seien die Taliban wieder gegangen. In der Folge habe die Familie beschlossen, dass der BF das Land verlassen und die Familie bei der verheirateten Schwester im oberen Teil des Dorfes leben solle.
Der BF habe keinen direkten Kontakt zu seiner Familie, da es dort kein Telefon gebe. Er habe aber über einen Dorfbewohner, der in London lebe, erfahren, dass die Familie noch im Heimatdorf lebe. In Österreich möchte der BF einen Beruf erlernen und arbeiten. Der BF legte Schulzeugnisse über eine Deutschprüfung im Level A2 und über den Besuch der Hauptschule (noch ohne Abschluss) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischen Glaubens und spricht Paschtu. Er wurde XXXX in XXXX, Pakistan, geboren und lebte dann im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Laghman mit einem etwa zweieinhalb bis drei Jahre älteren und einem etwa acht Jahre jüngeren Bruder sowie einer älteren und einer jüngeren Schwester. Der Vater arbeitete zuletzt in einem staatlichen Spital im Dorf XXXX als Türwächter. Der BF besuchte nicht die Schule, lernte aber in der Moschee im Dorf XXXX den Koran. Danach hütete er Schafe und Ziegen in der elterlichen Landwirtschaft. Eines Nachts, etwa drei Jahre vor der Ausreise des BF nahmen Taliban den älteren Bruder mit einigen weiteren Jugendlichen aus dem Dorf mit Gewalt mit. Über das Schicksal des Bruders hat der BF nichts mehr erfahren.
Die Taliban bedrohten auch den Vater und verlangten, dass dieser seine Tätigkeit im staatlichen Spital aufgeben solle. Dieser Aufforderung ist der Vater (wie alle anderen Dorfbewohner auch, die dort gearbeitet hatten) bald darauf nachgekommen. Die Familie lebte danach von der Landwirtschaft. Im Krankenhaus XXXX arbeitete nur mehr untertags Personal, das in der Früh aus der Provinzhauptstadt mit Polizeischutz hergebracht und vor Sonnenuntergang wieder heimgebracht wurde. Die Polizei, bzw. internationale Truppen wurden nicht zu Hilfe gerufen: von der Polizei erwartete man sich keine wirksame Hilfe; die Bombardements, die internationale Truppen gegen Taliban einsetzten, trafen oft die Zivilbevölkerung selbst.
Etwa ein Jahr vor der Ausreise des BF begannen die Taliban erneut, die Familie in der Nacht aufzusuchen. Sie forderten nun, dass der Vater ihnen den BF überlasse. In Abständen von mehreren Monaten erhielt die Familie auf diese Weise drei Mal unfreiwillig Besuch von Taliban wobei es der BF mit seinem Vater jedes Mal schaffte, mit langen Verhandlungen mit Hinweis auf die kranke Mutter und die noch kleinen Kinder sowie unter Schlägen die Auslieferung des BF zu verhindern. Nach dem dritten Besuch war für die Familie klar, dass der BF das Land verlassen musste.
Länderfeststellungen:
Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), unterstützt von den internationalen Streitkräften (IMF),mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.
Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind.
Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.
Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.
UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen.
Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang.
Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung an, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage angeklagt und getötet oder bestraft zu werden.
Beispielsweise zitiert UNAMA den Dorfvorsteher eines Distrikts der Provinz Balch wie folgt: "Die Taliban berufen auch junge Männer in ihre Armee der Aufständischen ein und drohen damit, diejenigen zu töten, die nicht willens sind, ihrer Bewegung zu dienen."
Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen benennt eine Reihe lokaler anonymer Quellen, die die Anwendung von Drohung, Einschüchterung und Gewalt zum Zwecke der Rekrutierung durch die Taliban belegen.
Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen haben die operativen Kapazitäten, um Angriffe in allen Teilen des Landes ausführen zu können, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.
(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist generell weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können:
Afghanistan verfügt weder über eine gute Regierungsführung noch über eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit. Eine unzureichende Vernetzung zwischen den Behörden auf nationaler und subnationaler Ebene sowie ein Missverhältnis im Machtgleichgewicht in den drei Regierungsgewalten zugunsten der Exekutive, führen zu einer limitierten Wirksamkeit und schwachen Legitimität der Regierung. Die weitverbreitete Korruption sowie der blühende Opiumhandel tragen zur prekären Sicherheitslage bei.
Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.
Die Taliban üben auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe (Shabnameh), Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss aus.
Sie nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung in denjenigen Gebieten aus, in welchen diese nur ungenügende Regierungspräsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a und die von ihnen ausgeführten Bestrafungen werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft und umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen. Die afghanische Regierung leistet keine Wiedergutmachungen für solche Bestrafungen.
Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.
Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Personen, die sich in Afghanistan für den Friedensprozess einsetzen, sind Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen.
Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe,
CorinneTroxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013
Provinz Laghman:
Das Bedrohungspotential in Laghman ist beträchtlich, aufgrund von Aktivitäten der Taliban und der Hezb-e Islami Gulbuddin, welche diese Provinz als Durchzugsgebiet in andere Provinzen nützen (NPS 1.9.2010). Die Provinz Laghman wird als eine Hochburg der Taliban nahe Kabul angesehen. Die Provinzhauptstadt Mehtar Lam ist besonders unsicher. Die Provinz wurde 2010 von der NATO an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben (BBC 20.3.2013).
Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet (Pajhwok 6.8.2013).
Im Dezember gelang es afghanischen Sicherheitskräften einen Anschlag zu vereiteln, dabei 5 Aufständische zu verhaften und 140 kg explosiven Materials zu beschlagnahmen (Khaama 25.12.2013).
Provinz Kabul:
Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.
Gemäss Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.
Die afghanische Bevölkerung begegnet der Polizei in weiten Teilen des Landes mit großem Misstrauen. Die Polizei ist politisch heterogen, das heißt, sie ist von Netzwerken der Bürgermilizen ebenso wie von kriminellen Netzwerken durchsetzt und deshalb zum Teil nicht unter der Kontrolle der Regierung. Polizisten handeln häufig im Auftrag von verschiedenen "Strongmen". Ein Afghanistan-Experte verneint eindeutig die Schutzkompetenz der afghanischen Polizei. Die Afghanische Polizei genieße vielmehr einen generell sehr schlechten Ruf und niemand würde sich freiwillig dem Schutz der Polizei in Afghnaistan anvertrauen.
Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die Angaben des BF. Die vom BF angegebene Identität erscheint unbedenklich. Seine Angaben sind insgesamt betrachtet nachvollziehbar und entsprechen den aktuellen Länderfeststellungen bezüglich der allgemein bekannten Lage in Afghanistan und im Besonderen in der Provinz Laghman. Daraus ergibt sich insgesamt, dass der BF, wie er im gesamten Verfahren Wesentlichen übereinstimmend und auf Nachfrage im Detail dargelegt hat, der ihm drohenden Zwangsrekrutierung durch Taliban nur durch seine Flucht ins Ausland entkommen konnte. Der Argumentation des Bundesasylamtes, die vom BF präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund entspreche nicht der Wirklichkeit, wird nach der in der mündlichen Verhandlung vom 5.12.2014 erfolgten ergänzenden Befragung des BF nicht gefolgt: Der BF konnte das von ihm Erlebte klar und lebensnahe schildern und auf Nachfrage spontan auf Details eingehen. Seine Anmerkung dazu, dass zwischen den Zwangsrekrutierungsversuchen der Taliban jeweils mehrere Monate gelegen wären, da bekannt gewesen wäre, dass Taliban sich nach solchen "Besuchen" länger nicht zeigen würden, um nicht der allenfalls herbeigerufenen Polizei oder den internationalen Streitkräften in die Falle zu gehen, erscheint vor dem Hintergrund, dass die Provinz Laghman seit einigen Jahren zu jenen Provinzen gezählt werden muss, in denen Afghanische Polizei und Taliban um die Kontrolle kämpfen, absolut glaubhaft. Auch dazu, wie es der Familie jeweils gelang, die Taliban nach langen Verhandlungen zum Abzug zu bringen, konnte der BF lebensnahe Auskunft geben. Auch die Angaben des BF über die Herbeischaffung von Krankenhauspersonal aus der Provinzhauptstadt lassen seine Fluchtgeschichte insgesamt glaubwürdig und unbedenklich erscheinen. Soweit im angefochtenen Bescheid die Meinung vertreten wird, es sei anzuzweifeln, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Taliban-Kämpfer tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig seien, wird auf die obigen Länderfeststellungen verwiesen werden, denen zufolge aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des afghanischen Staates ausgegangen werden muss und für Personen wie den BF, der in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten war, keine interne Fluchtalternative gegeben ist. Soweit die Glaubwürdigkeit des BF aus dem Grund angezweifelt wird, dass im Protokoll über seine Erstbefragung nicht erwähnt wird, dass er seine Flucht über Pakistan angetreten hatte, muss dem zunächst entgegengehalten werden, dass der BF bereits anlässlich seiner Befragung vom 15.5.2012 angegeben hatte, er hätte Pakistan auch bei seiner Erstbefragung bei der Beschreibung des Fluchtweges erwähnt, ihm sei nicht klar, warum das nicht protokolliert sei. Vor dem Hintergrund der insgesamt völlig unbedenklich erscheinenden Aussagen des BF ist davon auszugehen, dass bei der Protokollierung der Erstbefragung die Erwähnung Pakistans bei der Beschreibung des Fluchtweges aus Versehen ausgelassen wurde, und das dieses Versehen auch beim Durchlesen und Rückübersetzen nicht auffiel. Die Glaubwürdigkeit des BF ist aus diesem Grund nicht zu bezweifeln. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
§ 75 Abs 19 Asylgesetz 2005 i.d.g.F. (im folgenden AsylG) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.
Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).
Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).
Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:
Der BF hat Grund zur Annahme, dass er, da er sich Rekrutierungsmaßnahmen bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppen entzogen hatte, von diesen verfolgt werden würde. Der BF hat damit eine Haltung nach außen getragen, die nach den Maßstäben bewaffneter regierungsfeindlicher Kräfte als Verrat und Verstoß gegen deren "Werte" beurteilt und mit Hinrichtung geahndet werden würde. Der BF hat begründete Furcht vor Verfolgung wegen der ihm zugeschriebenen politischen Überzeugung.
Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.
Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.
Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell.
Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.
Angesichts des in Afghanistan bestehenden weit verzweigten Netzwerks regierungsfeindlicher Gruppierungen existiert für den BF keine interne Fluchtalternative. Er würde im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen wirksamen Schutz staatlicher Behörden vorfinden.
Die vom BF dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem Grund, welchen Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt. Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet.
Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.