BVwG W108 1438884-1

W108 1438884-1Bundesverwaltungsgericht29.12.2014

Regest

Desertion, Ermittlungspflicht, Familienverband, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung, soziale Gruppe,<br/>Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 1438884-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W108.1438884.1.00

Spruch

W108 1438884-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 05.11.2013, Zl. 1309.165-BAT, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Syriens, stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), wobei sie angab, ihr Ehegatte lebe in Österreich.

1.2. Bei der vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) begründete die Beschwerdeführerin den Asylantrag dahingehend, sie sei kurdischer Abstammung und sie sei mit ihrem Ehegatten, der seit ca. acht Jahren in Österreich lebe, seit einem Jahr verheiratet. Ihr Ehegatte habe eine Vollmacht nach Syrien geschickt und so hätten sie heiraten können. In Syrien herrsche Krieg und sie wolle hier mit ihrem Ehegatten zusammenleben. Im Falle einer Rückkehr würde sie verhaftet werden.

1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) legte die Beschwerdeführerin eine syrische Heiratsurkunde vom 22.04.2013 vor und sagte aus, dass zwischen ihr und ihrem Ehegatten in Syrien niemals ein Familienleben stattgefunden habe. Nach der Eheschließung sei sie von der Familie ihres Mannes in Syrien versorgt worden. Die Sicherheitslage sei in Syrien sehr kritisch und sie wolle mit ihrem Ehegatten zusammenleben. Ein weiterer Fluchtgrund sei, dass ihr Bruder, der bei der syrischen Armee gewesen sei, desertiert sei. Hinsichtlich der Fluchtgründe ihres Ehegatten wisse sie, dass er in Haft gewesen sei. Er habe Flugblätter und Broschüren der PKK-Anhänger verteilt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihr unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte zur Person der Beschwerdeführerin unter anderem fest, dass sie eine syrische Staatsangehörige sei, in der Provinz XXXX gelebt habe, der kurdischen Volksgruppe sowie der moslemisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre. Sie habe mit Herrn XXXX am 22.04.2013 per Vollmacht die Ehe geschlossen, ein Familienleben zwischen den beiden habe nie stattgefunden.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die Behörde fest, die Beschwerdeführerin habe keine Gründe ins Treffen geführt, wonach sie persönlich in Syrien Verfolgung zu befürchten habe. Ihr Vorbringen, dass sie mit ihrem Ehegatten in Österreich zusammenleben wolle, sei glaubhaft. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde zu ihrem Fluchtgrund zusammengefasst angegeben habe, dass in Syrien Krieg herrsche und die Sicherheitslage kritisch sei und sie mit ihrem Ehegatten zusammenleben wolle.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin keine glaubhaften persönlichen, individuellen Gründe, die eine Asylgewährung rechtfertigen könnten, beinhalte. Dass eine erfolglose Asylantragstellung in Österreich per se schon die Unterstellung einer staatsfeindlichen Gesinnung und somit eine Verfolgung nach sich ziehen würde, könne nicht erschlossen werden. Diesbezüglich sei von essentieller Bedeutung, dass sich die Beschwerdeführerin weder in Syrien noch in Österreich politisch engagiert habe. Laut den Länderfeststellungen sehe das Gesetz die Strafverfolgung jeder Person vor, die die Zuflucht in einem anderen Land suchen würde, um einer Strafe zu entgehen, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Selbst für den Fall, dass es bei der Einreise nach Syrien zu einer Befragung käme, sei davon auszugehen, dass Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen blieben) keine Verfolgungshandlungen darstellen würden. Die Beschwerdeführerin sei auch keine Familienangehörige im Sinne des Asylgesetzes, da ein Familienleben in Syrien zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten nicht staatgefunden habe und die Familiengemeinschaft nicht bereits im Herkunftsstaat bestanden habe.

Der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde wegen der derzeitigen instabilen Sicherheitslage in Syrien zuerkannt.

3.1. Nur gegen Spruchpunkt I. des Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Krieges nach Österreich geflüchtet sei. Die Regierung habe gelegentlich Drohschreiben an die Häuser des Dorfes geschickt. Deswegen und weil es sich herumgesprochen hätte, dass das Dorf von Gruppen eingenommen werde, hätten ihr Schwiegervater und sie sich zur Flucht in die Türkei entschlossen. Sie seien Ziel aller Kämpfenden gewesen.

3.2. In einer Beschwerdeergänzung vom 18.11.2014 wurde mitgeteilt, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin in Österreich seitens der belangten Behörde der Asylstatus zuerkannt und mittlerweile ein gemeinsamer Sohn geboren worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes (des Asylgerichtshofes).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG). Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).

3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).

Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

3.2.2. Im vorliegenden Fall mangelt es im Tatsachenbereich an ausreichenden behördlichen Ermittlungen und Feststellungen, ohne die die rechtliche Beurteilung des Falles dahingehend, ob der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht, nicht möglich ist:

Die belangte Behörde hat es - sichtlich auch in Verkennung der Reichweite des Verfolgungsgrundes der (unterstellten) politischen Gesinnung bzw. des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (etwa jener der "Familie") - unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin und mit ihrer individuellen familiären Situation sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen und den Sachverhalt festzustellen.

Die Feststellung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe keine Gründe ins Treffen geführt, wonach sie persönlich in Syrien Verfolgung zu befürchten habe, sondern sie habe lediglich angegeben, dass sie mit ihrem Ehegatten in Österreich zusammenleben wolle, in Syrien Krieg herrsche und die Sicherheitslage kritisch sei, ist nicht zutreffend. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme vor der belangten Behörde als weiteren Fluchtgrund angeführt, dass ihr Bruder aus der syrischen Armee desertiert sei. Obwohl es auf der Hand liegt, dass dieser Umstand - wenn er den Tatsachen entsprechen sollte - bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise der Beschwerdeführerin) unter dem Aspekt einer der Familie der Beschwerdeführerin (und der Beschwerdeführerin als Teil dieser Familie) unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung und/oder der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur sozialen Gruppe "Familie" (zB VwGH 03.07.2003, 2001/20/0219) relevant sein könnte - zumal angesichts der besonderen Lage in Syrien im dortigen bewaffneten Konflikt eine Desertation eines Soldaten aus der syrischen Armee von der syrischen Regierung als Akt oppositioneller Gesinnung verstanden werden kann (muss) und aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde zur Situation in Syrien hervorgeht, dass die syrische Regierung aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern angreift und Angehörige von Oppositionellen einschüchtert, um Oppositionelle unter Druck zu bringen, bei einer Rückkehr/Wiedereinreise syrischer Staatsbürger (ehemaliger Einwohner Syriens) nach Syrien ein Kontakt der Rückkehrer mit den syrischen Behörden zustande kommt und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine allfällige oppositionelle Gesinnung (im familiären Umfeld) zu rechnen haben - , hat die belangte Behörde dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin schlichtweg ignoriert. Die belangte Behörde hätte sohin aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur Desertion ihres Bruders Feststellungen zum Bruder der Beschwerdeführerin und zu dessen Desertion aus der syrischen Armee und zu den Verhältnissen in Syrien betreffend ein Vorgehen der syrischen Regierung auch gegen Angehörige von Deserteuren treffen und hätte eine Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin als Angehörige eines Deserteurs prüfen müssen.

In diesem Zusammenhang (unter dem Aspekt einer der Beschwerdeführerin als Familienangehörige von der syrischen Regierung zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung und/oder der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie") könnte bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise der Beschwerdeführerin nach Syrien selbstverständlich weiters bzw. umso mehr asylrelevant sein, wenn der Ehegatte der Beschwerdeführerin eine oppositionelle regimekritische Gesinnung hätte oder diesem eine solche seitens der syrischen Behörden zumindest unterstellt werden würde. Im Fall der Beschwerdeführerin ist es augenscheinlich, dass die belangte Behörde der asylrelevanten Gefährdung ihres Ehegatten in Syrien, die auch Rückschlüsse/Auswirkungen auf die asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin geben/haben könnte, keine Beachtung geschenkt und (auch) diesbezüglich die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen unterlassen hat. Obwohl die belangte Behörde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin (bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich) den Status eines Asylberechtigten zuerkannt hat, hat sie im Verfahren der Beschwerdeführerin keinerlei Feststellungen zu ihrem Ehegatten, zu dessen Fluchtgründen und zu den Gründen für die belangte Behörde, dem Ehegatten der Beschwerdeführerin den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, getroffen; dahingehende Ermittlungsergebnisse liegen auch nicht im Verwaltungsakt auf, es ist anhand der Aktenlage nicht einmal ersichtlich, dass die belangte Behörde im Verfahren der Beschwerdeführerin den Verfahrensakt ihres Ehegatten überhaupt beigeschafft oder in diesen Einsicht genommen hätte. Die belangte Behörde hätte daher unter Anführung begründeter Feststellungen zu beleuchten gehabt, ob im Fall der Beschwerdeführerin die asylrelevante Gefährdung ihres Ehegatten in Syrien Auswirkungen auf die Bedrohungssituation der Beschwerdeführerin hat oder (etwa wegen der gleichen Herkunft) eine vergleichbare Gefährdungslage besteht bzw. warum davon nicht auszugehen ist bzw. ob die Zuerkennung des Asylstatus an den Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Umstand ist, der das Risiko für die Beschwerdeführerin, Repressalien seitens der syrischen Behörden (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) ausgesetzt zu sein, begründet/erhöht bzw. aus welchen Gründen davon nicht auszugehen ist.

Ergänzend sei bemerkt, dass die belangte Behörde zwar auf die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin eingegangen ist und auch Feststellungen dazu getroffen hat, jedoch gehen daraus weder die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Behörden die Zuordnung als "Regimegegner/politisch Andersdenkender" erfolgt noch - wie oben ausgeführt wurde - das spezifische persönliche/familiäre Profil der Beschwerdeführerin, das das Risiko für diese, von den syrischen Behörden als Regimegegnerin/politisch Andersdenkende angesehen zu werden, begründen könnte, hervor. Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich jedoch die Lage der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien und eine ihr seitens der syrischen Behörden allenfalls unterstellte oppositionelle Gesinnung adäquat beurteilen. Die belangte Behörde wird daher auch diesbezüglich den Sachverhalt zu erheben und festzustellen haben und wird die risikobegründenden Faktoren einer Gesamtbewertung zu unterziehen haben (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Überdies lässt sich die Einschätzung der belangten Behörde, dass die erfolglose Asylantragstellung in Österreich nicht schon per se die Unterstellung einer staatsfeindlichen Gesinnung nach sich ziehen würde, anhand der Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid weder verneinen noch bejahen (dem Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 zufolge gilt es jedoch als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht) und es könnte der Eindruck einer oppositionellen politischen Gesinnung bei den syrischen Behörden bei einer Rückkehr nach Syrien auch durch die Herkunft aus einem als "oppositionell" angesehenen Gebiet oder durch die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit in Syrien oder durch eine ablehnende kritische Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber dem syrischen Regime entstehen bzw. verstärkt werden (zu einer allenfalls unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435), sodass sich die belangte Behörde unter Darlegung begründeter Feststellungen auch damit auseinanderzusetzten haben wird.

3.2.3. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa auch durch ergänzende Einvernahme der Beschwerdeführerin) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.

Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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