W108 1433338-1•BVwG W108 1433338-1
W108 1433338-1Bundesverwaltungsgericht29.12.2014
Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung, Desertion,<br/>Einberufung, gesamte Staatsgebiet, maßgebliche Wahrscheinlichkeit,<br/>Militärdienst, politische Gesinnung, Religion, strafrechtliche<br/>Verfolgung
W108 1433338-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch: RA Mag. Susanne SINGER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.02.2013, Zl. 12 15.120-BAS, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Abstammung und sei von der syrischen Armee der Regierung Assad aufgefordert worden, sich anzuschließen. Er habe aber nicht gegen das Volk mit der Waffe kämpfen wollen. Er sei deshalb geflüchtet, weil diese Leute so strenge Muslime seien. Er lehne diese Art des Islam ab. Im Falle einer Rückkehr würden ihm Sanktionen wegen Wehrdienstverweigerung drohen und er würde als Deserteur angesehen werden.
Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, er sei bereits beim Militär gewesen. Er sei abermals zum Militärdienst einberufen worden, allerdings habe er keine schriftliche Einberufung erhalten, sondern es seien die Leute auf der Straße angehalten und gleich mitgenommen worden. Ihm persönlich sei das zwar nicht passiert, er habe das aber gesehen. Seine Familie sei umgezogen, als seine Familie noch im Dorf gewesen sei, seien die Behörden gekommen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten die Familie bedroht und gesagt, dass er sich freiwillig stellen müsse. Die Gefahr der Einberufung zum Militärdienst sei sein einziger Fluchtgrund. Sein Name sei auf der Einberufungsliste gestanden. Die Behörden seien auch fünf oder sechs Mal ins Elternhaus gekommen und hätten seine Verwandten bedroht, statt ihm seinen Bruder mitzunehmen. Seine Verwandten seien auch geflüchtet.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Syriens sei, der kurdischen Volksgruppe angehöre und moslemischen Glaubens sei.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der fluchtrelevante Sachverhalt allein mit der Angst der Einberufung zum Militär begründet worden sei. Dies sei neben der prekären Sicherheitslage der einzige Grund für den Beschwerdeführer gewesen, Syrien zu verlassen.
Die reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung infolge der allgemeinen prekären Sicherheitslage in Syrien infolge der bürgerkriegsähnlichen Umstände und die zukünftige Gefahr der Einberufung zum Militär und die Folgen einer Ableistung des Militärdienstes mache unter den gegebenen Umständen eines Bürgerkrieges eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien jedoch unmöglich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Zukunft der Gefahr der Einberufung zum Militärdienst aufgrund seines jungen Alters ausgesetzt sein könnte und in der Folge die Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen gegenüber dem Beschwerdeführer bestehe, begründe eine Tatsache, die einer Rückkehr nach Syrien entgegenstehe (weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Die belangte Behörde führte mit näherer Begründung aus, weshalb es ihrer Ansicht nach nicht glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Einberufung zum Militärdienst erhalten habe und ihm deshalb in diesem Zusammenhang eine unmittelbare Gefahr drohe. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers seien - so die belangte Behörde - als Mutmaßungen für die Zukunft zu bewerten. Da der Beschwerdeführer laut dem von ihm in Vorlage gebrachten Wehrdienstbuch seinen Militärdienst bereits absolviert habe und kein Vermerk eines Reservedienstes im Militärausweis eingetragen worden sei, könne keine konkrete und unmittelbar drohende, über die bloße Möglichkeit einer späteren Einberufung hinausgehende Gefahr - wie sie jeden anderen syrischen Mann treffen könne - erkannt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einberufen worden sei und er den Militärdienst unmittelbar hätte antreten müssen. Der Beschwerdeführer habe weder die "Nachschauhaltung" durch die syrische Polizei noch die Einberufung glaubhaft machen können, insbesondere habe er keinen schriftlichen Einberufungsbefehl vorlegen können.
In rechtlicher Hinsicht erachtete die belangte Behörde eine Wehrdienstpflicht bzw. die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst und auch eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung als nicht asylrelevant.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der darauf hingewiesen wurde, dass der Asylgerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall einem syrischen Staatsangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuerkannt habe, weil durch die Entziehung von der geforderten Militärdienstpflicht der dortige Beschwerdeführer eine nicht-regimekonforme Gesinnung zum Ausdruck gebracht habe, die durch die Ausreise des dortigen Beschwerdeführers aus Syrien bekräftigt worden sei, sodass man diesem im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle bzw. regimekritische Gesinnung unterstellt hätte. Darüber hinaus könne Asyl auch Soldaten zuerkannt werden, die vor einem gegen "Prinzipien und Ziel der UNO" gerichteten Kriegseinsatz desertieren. Das syrische Militär habe den Beschwerdeführer bereits mehrmals gesucht und habe einen Einberufungsbefehl gegen ihn erlassen. Der Beschwerdeführer erfülle alle Voraussetzungen für eine Zuerkennung des Asylstatus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung moslemischen Glaubens. Er stammt aus der syrischen Provinz al-Hasaka. Der Beschwerdeführer verließ Syrien illegal und stellte in Österreich einen Asylantrag mit der Behauptung, er werde wegen des Militärdienstes bzw. wegen Wehrdienstverweigerung von den syrischen Behörden verfolgt. Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seines Alters (XXXX Jahre im Entscheidungszeitpunkt) der realen Gefahr, in Syrien neuerlich zum Militärdienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden und er ist in Zusammenhang mit der Einberufung und der Ableistung des Militärdienstes der realen Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ihm droht als Folge einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr einer längeren Inhaftierung unter menschenrechtswidrigen Umständen. Der Beschwerdeführer hat den Militärdienst bei der syrischen Armee bereits abgeleistet und will ihn im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien nicht neuerlich ableisten, weil er nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen will.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.
Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Asylantragstellung, der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Von einem derartigen Sachverhalt ist im Wesentlichen bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu seinen Lebensumständen in Syrien wurden bereits seitens der belangten Behörde als glaubwürdig beurteilt. Es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln, zumal auch in der Beschwerde kein neuer/anderer Sachverhalt behauptet wurde. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines (jungen) Alters in Syrien der Gefahr der Einberufung zum Militärdienst und in der Folge der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist und dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien die Gefahr einer längeren Inhaftierung unter menschenrechtswidrigen Umständen droht, hat die Behörde dem angefochtenen Bescheid als Sachverhalt zugrunde gelegt und hat dem Beschwerdeführer unter anderem deshalb subsidiären Schutz in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Dass der Beschwerdeführer den Militärdienst bei der syrischen Armee in Syrien bereits abgeleistet hat und es im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien ablehnt, den Militärdienst neuerlich zu leisten, weil er nicht gegen sein eigenes Volk kämpfen will, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig ausgeführt und auch die belangte Behörde trat dem nicht entgegen.
Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, da diese in der Beschwerde unwidersprochen blieben. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Aus diesen Feststellungen ergeben sich im Hinblick auf die Rückkehrsituation konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr syrischer Staatsbürger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Es kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "Regimegegner/Oppositioneller" erfolgt, weit sind und neben oppositioneller oder bloß regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch Handlungen erfasst sind, die als dem syrischen Regime gegenüber illoyal angesehen werden können, wie etwa Wehrdienstverweigerung oder Desertion. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime - wie auch andere Konfliktparteien - eine breite Auslegung anwendet, wen es als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet, dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014 ). Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht, und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).
3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die den Beschwerdeführer zukünftig drohende Einberufung zum Militärdienst und die Ableistung des Militärdienstes konkrete, den Beschwerdeführer unmittelbar betreffende (nicht asylrelevante) reale Gefährdungsmomente in Syrien vorliegen und sie hat dem Beschwerdeführer deshalb (und wegen der prekären Sicherheitslage) tragend den subsidiären Schutz zuerkannt. Die rechtskräftige Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes - hier: rechtserhebliche Gefährdung wegen der (zukünftigen) Einberufung zur Militärdienstleistung und wegen der Ableistung des Militärdienstes - entfaltet bei unveränderter Tatsachenlage Bindungswirkung hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Asylstatus (vgl. dazu VwGH vom 21.01.1999, 98/20/0350). Es ist - zumal die Tatsachenlage unverändert blieb - ausgehend von dem zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes angenommenen Sachverhalt der belangten Behörde, es drohe dem Beschwerdeführer in Syrien die reale Gefahr einer Verletzung unter anderem des Art. 3 EMRK wegen bzw. in Zusammenhang mit der Einberufung zum Militär und der Ableistung des Militärdienstes - daher auch bei der Frage der Zuerkennung des Asylstatus zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen bzw. in Zusammenhang mit der Einberufung zum Militär und der Ableistung des Militärdienstes Gefahr läuft, von Menschenrechtsverletzungen erheblicher Intensität betroffen zu sein.
Soweit daher die belangte Behörde im Rahmen der Abweisung des Asylantrages in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung wegen bzw. in Zusammenhang mit der Einberufung zum Militär und der Ableistung des Militärdienstes mit der Begründung verneint, es bestünde keine unmittelbar drohende Gefahr für den Beschwerdeführer, zumal er nicht bereits tatsächlich einberufen worden sei und keinen neuerlichen [schriftlichen] Einberufungsbefehl erhalten habe, steht dem daher die auf dem identen Sachverhalt basierende rechtskräftige Feststellung im Bescheid des belangten Behörde entgegen, wonach unter anderem wegen bzw. in Zusammenhang mit der Einberufung zum Militär und der Ableistung des Militärdienstes die reale Gefahr bestünde, dass der Beschwerdeführer in Syrien gravierenden, Art. 3 EMRK widersprechenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sei, weshalb dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Überdies ist auch vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien davon auszugehen, dass für eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers die Gefahr, von den syrischen Behörden (neuerlich) zum Militärdienst einberufen zu werden, real gegeben ist, auch wenn diese Person bisher keinen Einberufungsbefehl erhalten haben sollte und bisher noch nicht behördlich gesucht worden sein sollte. In Syrien besteht nämlich ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren, wobei alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Frage kommen. Ferner hat die syrische Regierung die Generalmobilmachung der Truppen angeordnet und es kommt aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben (Reservisten). Ausgehend von dieser Tatsachenlage in Verbindung mit dem spezifischen Profil des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführer ist derzeit XXXX Jahre alt, gesund und hat seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee bereits abgeleistet und ist somit eine grundsätzlich wehrpflichtige und wehrfähige Person der Reserve der syrischen Armee) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes jedenfalls (mit erheblicher Wahrscheinlichkeit) damit rechnen muss (musste), neuerlich zum Militärdienst (Reservedienst) eingezogen zu werden und dabei - wie sich aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt - u.a. im Kampf gegen Protestierende eingesetzt zu werden.
Die belangte Behörde erachtete eine Wehrdienstpflicht bzw. die Flucht wegen Einberufung zum Militärdienst und auch eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung als nicht asylrelevant. Diese Ansicht ist nicht zu teilen:
Es ist zugrunde zulegen, dass der Militäreinsatz in der syrischen Armee, an dem der Beschwerdeführer die Teilnahme verweigert, im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung) verbunden ist (und damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widerspricht) und dass völlig unverhältnismäßige Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) erfolgen. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Wehrdiensteinsatz bei der syrischen Armee droht und der seinen Einsatz bei der syrischen Armee ablehnt, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung in Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692).
Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des - dem Beschwerdeführer im Zuge des Militäreinsatzes drohenden - Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111).
Zudem ist bei Beurteilung der Rückkehrgefährdung dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen werden könnte, Bedeutung beizumessen: Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert. Bereits aufgrund des ablehnenden Verhaltens des Beschwerdeführers, den Militärdienst (neuerlich) bei der syrischen Armee leisten zu wollen, ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes (mehr) ist und das syrische Regime nicht (mehr) unterstützt, sondern vielmehr ein Verräter und Überläufer, der (nunmehr) eine "abweichende Meinung" bzw. eine regimefeindliche Gesinnung hat. Dass aufgrund der ablehnenden Haltung, den Militärdienst leisten bzw. die syrische Regierung im Kampf gegen "Oppositionelle"/"Rebellen"/"Aufständische" unterstützen zu wollen, in der gegebenen Situation in Syrien - insbesondere in Zusammenschau mit anderen Umständen - bei der syrischen Regierung der Eindruck entstehen kann, diese Person sei eine Gegnerin der syrischen Regierung bzw. eine solche Person, die eine (der syrischen Regierung) missliebige Meinung vertritt, kann unter der besonderen Lage in Syrien nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dabei ist fallbezogen darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er der kurdischen Minderheit in Syrien angehört (in Syrien sind insbesondere auch Personen kurdischer Herkunft vom Vorwurf, eine regimekritische oppositionelle Haltung zu haben, betroffen) und der Beschwerdeführer in einem Gebiet gelebt hat, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrisch-kurdische Gruppierungen aktiv sind (waren), stammt (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Zudem hat der Beschwerdeführer dadurch, dass er Syrien unerlaubt verlassen und im Ausland einen Asylantrag mit der Begründung gestellt hat, er werde von der syrischen Regierung verfolgt und er wolle sich nicht (mehr) der syrischen Armee anschließen, ein weiteres Verhalten gesetzt, das dem Beschwerdeführer seitens der syrischen Regierung als mangelnde Regimetreue angelastet werden könnte (im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Es liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien besonders Gefahr läuft, von den syrischen Behörden als deren politischer Gegner angesehen zu werden. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann im Übrigen in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" zu werden. Aus den eigenen Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem spezifischen persönlichen Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien einem besonderen Risiko, wegen einer ihr zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden, unterliegt. Es sprechen bereits aus den genannten Umständen substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt auch nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien, wie etwa Protestierende, Aktivisten oder andere Personen mit [vermeintlicher] Sympathie für die syrische Opposition; Mitglieder von regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierungen bzw. Personen, die verdächtigt werden, Mitglieder einer regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierung zu sein;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Funktionsträger der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Meinung geändert haben;
Familienangehörige und Personen mit einem Naheverhältnis zu tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern der syrischen Regierung;
aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden) und Angehörige ethnischer Minderheiten (wie etwa Kurden) zählen. Die Konfliktparteien legen UNHCR zufolge eine breitere Auslegung an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten, diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politischen Gegner (eventuell auch als ihren religiösen Gegner, da die Verfolgung von politischen Gegnern in Syrien mittlerweile auch eng mit der religiösen Anschauung der Gegner verbunden ist) ansehen und daher verfolgen werden. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen (und/oder religiösen) Gesinnung liegt.
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen der Behörde zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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