BVwG G307 2015428-1

G307 2015428-1Bundesverwaltungsgericht29.12.2014

Regest

alleinerziehend, Befragung, Ermittlungspflicht, fehlende<br/>Länderfeststellungen, Intensität, Kassation, mangelnde Asylrelevanz,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Streitigkeiten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2015428-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2015428.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2014, Zl. 1019768501-14653721 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II., III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 26.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß § 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der am selben Tag vor einem Organ der Polizeiinspektion XXXX durchgeführten Erstbefragung gab die BF an, sie sei am 25.05.2014 von XXXX unter Zuhilfenahme eines Schleppers mit einem Kleinbus über Serbien und ihr unbekannte Länder nach Wien gefahren, wo sie am 26.05.2014 angekommen sei. Zu den Fluchtgründen führte sie aus, sie sei von ihrem Ex-Lebensgefährten bedroht worden, weil sie das gemeinsame Kind nicht habe abtreiben lassen wollen. Er habe ihr während der Schwangerschaft mitgeteilt, dass auch er selbst verheiratet sei und eine Familie habe. Aus diesem Grund sei die BF zu ihrer Schwester nach Wien geflüchtet.

In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 02.06.2014 gab die BF an, sie sei im 7. Monat schwanger. In Österreich lebe ihre Schwester, welche keine Kinder habe. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu dieser bestünde nicht. Die BF spreche kein Deutsch und sei auch nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder sonstigen Institution. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, sie sei von ihrem Geliebten im Dezember 2013 bedroht worden, weil sie das gemeinsame Kind nicht habe abtreiben lassen wollen. Sonst habe sie keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Sie sei nicht im Dezember geflüchtet, weil sie sich bei ihrer Schwester in XXXX aufgehalten habe, zumal sie ihre Familie hinausgeschmissen habe. Die BF sei aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet und weil sie alleine sei. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo befürchte die BF, auf der Straße zu landen. Über die Bedrohung könne sie angeben, dass ihr Mann sie und das Kind nicht wolle.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, der BF persönlich zugestellt am 04.06.2014, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, das Vorbringen des BF sei nicht asylrelevant. Die BF habe im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA keinerlei Umstände vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die BF persönlich in ihrem Heimatstaat Verfolgungen iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei. Die BF habe nachvollziehbar ausgeführt, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage nicht länger im Kosovo bleiben zu wollen. Auch der Umstand, dass die BF keinerlei Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden, noch mit dritten Personen gehabt hätte, habe eine aktuelle Verfolgung der Person der BF nicht zu untermauern vermocht.

Festzuhalten sei weiters, dass es sich bei der Person der BF um eine arbeitsfähige Frau handle, die auch vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo in der Lage gewesen wäre, durch Gelegenheitsjobs zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die BF aufgrund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmittel nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse zu decken.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, die BF sei im Mai 2014 in das Bundesgebiet eingereist und halte sich somit erst kurz in Österreich auf. Sie sei bis dato nicht strafrechtlich angefallen und kein Opfer von Gewalt. Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergäbe sich, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegenüber der BF gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch diese Entscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK in das Recht der BF auf Familien- und Privatleben eingegriffen werde.

Für die Behörde stehe fest, dass die BF bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Sie bedürfe daher nicht des Schutzes Österreichs. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei daher abzuerkennen gewesen.

3. Mit dem am 16.06.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die XXXX Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid ersatzlos zu beheben und der BF den Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu der BF den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Abschiebung der BF auf Dauer unzulässig zu erklären und ihr einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 57 AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu festzustellen, dass der Aufenthalt der BF in Österreich gemäß § 46a Abs. 1a FPG gelduldet und ihr eine Karte für Geduldete ausgestellt werde.

Inhaltlich wurde ausgeführt, die BF habe den Kosovo verlassen, weil sie das Kind, mit dem sie schwanger sei, nicht abtreiben lassen wolle. Als ihr ehemaliger Lebensgefährte von der Schwangerschaft erfahren habe, habe er sie bedroht und aufgefordert, das Kind abzutreiben. Auch ihre Familie wisse von der Schwangerschaft, aber sie hätten sie verstoßen. Ihre Familie, vor allem ihr Bruder im Kosovo und deren Brüder in Österreich seien streng religiöse Muslime, aber auch ihre Mutter sei sehr konservativ und gläubig.

Die BF sei zu ihrem konkreten Fluchtgrund und auch zu ihrer familiären Situation nicht eingehend befragt worden. Auch sei der Zustand aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht hinreichend erhoben worden. Die BF stehe im Kosovo vor einer unzumutbaren Situation. Zu alleinstehenden, schwangeren Frauen im Kosovo bzw. alleinstehenden Müttern habe die Erstbehörde keine Ermittlungen durchgeführt. Die Berichte zu Frauen und Kindern, welche im Bescheid verwendet worden seien, hätten im vorliegenden Fall wenig bis keine Relevanz. Die Beweiswürdigung hinsichtlich familiärer Unterstützung im Heimatland sei fehlerhaft. Durchaus glaubwürdig habe die BF angegeben, im Kosovo eben keine familiäre Unterstützung mehr erhalten zu können.

Die BF habe ausgeführt, dass sie als unverheiratete, schwangere Frau bzw. zukünftige alleinstehende Mutter im Kosovo massiven Diskriminierungen seitens ihrer Familie und der Gesellschaft unterworfen sei. Der Staat sei vielleicht willens, keinesfalls aber in der Lage, Frauen in der Situation der BF adäquate Hilfe zukommen zu lassen. Die BF befürchte sogar, von ihrem Ex-Geliebten umgebracht zu werden. Die BF habe keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, eine Unterstützung durch Familie oder andere Einrichtungen stehe der BF nicht zur Verfügung, sondern sei sogar ein Grund für die Flucht, dass die BF eben keine Unterstützung erhielte.

Aus dem Zustand der Schwangerschaft heraus sei eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig. Wegen des mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei keineswegs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF im Kosovo als alleinstehende schwangere Frau nicht Verletzungen iSd Art 3 oder 8 EMRK ausgesetzt sei.

Am 09.09.2014 langte beim BFA die Verständigung ein, dass die BF nunmehr durch XXXX vertreten werde.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 10.12.2014 vorgelegt und sind am 11.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF heißt XXXX, ist am XXXX in Dragash (Kosovo) geboren, ledig und Mutter des minderjährigen XXXX. Die BF ist kosovarische Staatsbürgerin, ledig, islamischen Bekenntnisses und Angehörige der Volksgruppe der Albaner.

Die BF reiste am 25.05.2014 von XXXX schlepperunterstützt über unbekannte Länder nach Österreich, wo sie am 26.05.2014 ankam. Am selben Tag stellte sie den gegenständlichen Antrag.

Die BF verließ ihren Herkunftsstaat wegen der Drohungen ihres Ex-Lebensgefährten, welcher das nunmehr geborene, gemeinsame Kind nicht akzeptieren wollte.

1 Bruder und eine Schwester der BF leben im Kosovo, 2 Brüder und 1 Schwester in Österreich. Zu dieser besteht keine intensive Bindung und auch kein Abhängigkeitsverhältnis.

Der BF ist bis dato strafrechtlich unbescholten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Die BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftslandes konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der bosnischen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die wahre Identität der BF konnte mangels Vorhandenseins eines gültigen Reisedokuments nicht festgestellt werden.

Die Feststellung zu den familiären Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben der BF und dem Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 08.09.2014.

Die Feststellung zur Ausreise aus dem Kosovo, der weiteren Reiseroute, zur Einreise in Österreich sowie der bis zur Asylantragstellung vergangenen Zeitspanne ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, die BF verfüge über bestimmte Deutschkenntnisse und habe allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen, ergibt sich daraus, dass sie im bisherigen Verfahren diesbezüglich keine Bescheinigungsmittel vorgelegt hat.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Gerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerde führenden Partei:

Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie den Ausführungen in der Beschwerde.

Wie die Erstbehörde zutreffend festhielt, vermochte die BF keinen - mit der GFK einhergehenden - Fluchtgrund ins Treffen zu führen. Das Vorbringen der BF wurde zwar als glaubhaft, jedoch nicht als asylrelevant erachtet. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung wird verwiesen.

Wenn es nun in der Beschwerde heißt, die BF sei zu ihrem konkreten Fluchtgrund und ihrer familiären Situation nicht eingehend befragt worden, so ist dem zu entgegnen, dass sie in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.06.2014 ausschließlich ihre Bedrohungen durch und den Missmut ihres Lebensgefährten über das gemeinsame Kind in den Mittelpunkt ihres Fluchtvorbringens gestellt hat. Nach nochmaliger Nachfrage über den Grund der Ausreise führte die BF wirtschaftliche Gründe an. Es darf nicht übersehen werden, dass die der Behörde in § 18 AsylG auferlegte Ermittlungspflicht dort an ihre Grenzen stößt, wo der Asylwerber im Sinn der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nichts mehr beizutragen vermag. Dementsprechend geht auch das Argument ins Leere, die BF habe nicht wissen können, dass von ihr weitere Ausführungen erwartet worden seien.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme der BF am 02.06.2014 der BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF kommentierte dies lediglich mit den Worten, sie wolle nicht in den Kosovo zurückkehren.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 16.10.2014 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 20.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.

Insoweit die BF als Fluchtgrund anführt, sie habe den Kosovo wegen der Bedrohungen durch ihren Ex-Lebensgefährten und deshalb verlassen, weil er das gemeinsame Kind nicht habe akzeptieren wollen, führte sie keinen in der GFK angeführten Fluchtgrund ins Treffen. Die BF hat ferner weder dargetan, um welche Drohungen es sich gehandelt hat, noch dass sie diesbezüglich die Sicherheitsbehörden aufgesucht hat.

Auch in der Beschwerde konnte die BF keine Anhaltspunkte darlegen, welche zu einer gegenteiligen Sicht geführt hätten. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Hinblick auf Spruchpunkt I. kann der belangten Behörde nicht unterstellt werden, zumal die Befürchtung, vom Ex-Geliebten umgebracht zu werden, sehr wohl in die Entscheidung miteinbezogen, aber - wie bereits erwähnt - nicht als asylrelevant erachtet wurde. Dass deshalb eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe vorliegt, kann nicht gesagt werden, weil - entgegen der Beschwerdemeinung - die BF keine sozialen Merkmale aufweist, die einer bestimmten Gruppe von Geburt an gemein sind. Außerdem hat die BF in ihrer Einvernahme wirtschaftliche Gründe angeführt, welche sie zur Flucht bewegt haben, die ebenso wenig asylrelevant sind.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II.:

3.3.1. 3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1

B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur - soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft - anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

In seiner Funktion als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung auch unverändert auf das von ihm zu führende Beschwerdeverfahren für übertragbar und sinngemäß anwendbar.

Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, ist dies in der gegenständlichen Rechtssache vom Bundesamt jedoch in qualifizierter Weise unterlassen worden.

3.3.2. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren erweist sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

Wie die Beschwerde zutreffend gerügt, tätigte das Bundesamt keine ausreichenden Ermittlungen zur Situation alleinerziehender Mütter im Kosovo. Die belangte Behörde unterließ es auch, auf die Lebenssituation der BF vor dem Verlassen des Herkunftsstaates einzugehen. Insbesondere mangelt es sowohl an einer ausreichenden Befragung, wie die BF als alleinerziehende Mutter ihren eigenen wie auch den Lebensunterhalt ihres Kindes finanzieren könnte als auch fehlt es den Länderberichten an diesbezüglich gezielten Feststellungen. Der dadurch hervorgerufene Mangel an Sachverhaltsfeststellungen ermöglicht es jedoch nicht, eine objektive Beurteilung im Hinblick auf den subsidiären Schutz vorzunehmen.

3.3.3. Aus Sicht des Gerichts verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall somit gegen die in § 37 und 39 Abs. 2 AVG determinierten Ermittlungspflichten, wonach das Bundesamt den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen hat, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist und erforderlichenfalls von Amts wegen vorzugehen hat. Dies hat die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren jedoch missachtet.

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren sind aufgrund der Unterlassung der notwendigen Ermittlungen zu wesentlichen Punkten als mangelhaft zu bewerten. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Bundesverwaltungsgericht zu tätigen. In Anbetracht des Umfanges der noch ausstehenden Ermittlungen würde deren Nachholung durch das erkennende Gericht ein Unterlaufen der vorgesehenen Konzeption des Bundesverwaltungsgerichtes als gerichtliche Rechtsmittelinstanz bedeuten. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

3.3.4. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die gegenständliche Rechtssache an das BFA als nunmehr zuständige erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Im Übrigen wird hervorgehoben, dass auch Spruchpunkt III. zurückgewiesen werden musste, weil dieser vermittelt durch seinen Wortlaut mit den §§ 3, und 8 AsylG untrennbar verbunden ist.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass der Entscheidung der belangten Behörde im Hinblick auf die aufgehobenen Spruchpunkte die oben beschriebenen Mängel anhaften. Dieser Umstand ergibt sich bereits aus dem Akt und bedurfte keiner weiteren Erörterung. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Was die Ermittlungen in Bezug auf die aslyrelevanten Umstände betrifft, so hat das Bundesamt ausführliche Recherchen getätigt, die eine ausreichende Sachverhaltsbeurteilung ermöglichen, sodass es diesbezüglich nichts zu bemängeln gibt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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