I402 2014142-1•BVwG I402 2014142-1
I402 2014142-1Bundesverwaltungsgericht27.12.2014
Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Interessensabwägung,<br/>öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung
I402 2014142-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014, Zl. 13-800619907, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005, §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG 2005 sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2014, I403 1418820-1/29E, wurde das vom nunmehrigen Beschwerdeführer angestrengte Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005) und hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) rechtskräftig durch Abweisung seiner Beschwerde gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2011, Zl. 10 06.199-BAI, abgeschlossen. Gleichzeitig verwies das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) in Spruchpunkt I, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird, dass gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm.
§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen wird und dass nach § 52 Abs. 9 FPG 2009 ausgesprochen wird, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot.
Mit Spruchpunkt III. erkannte die Behörde einer gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab.
2.2. Der angefochtene Bescheid enthält umfassende Länderberichte zur Situation in Marokko und gelangt auf dieser Basis zu folgender zusammenfassenden Feststellung: "Unter einem wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts [gemeint: vom 15.04.2014, I403 1418820-1/29E] das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint; dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Marokko. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist seit der kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht[s] den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in Ihrem Heimatland hervorgekommen". Weiters enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides nähere Ausführungen zur Interessenabwägung im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots.
3. Mit seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und die Aufhebung der übrigen Spruchpunkte des Bescheides, hilfsweise die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde. Zur Begründung beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er in Österreich einen Familienangehörigen habe, nämlich seinen Bruder, mit dem er regelmäßig in Kontakt stehe. Dem Jugendamt als Vertreter des Beschwerdeführers seien nähere Details zu diesem Bruder nicht bekannt, es werde aber noch recherchiert. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer in Österreich eine (namentlich näher genannte) Freundin, mit der er vor seiner Inhaftierung während eines Jahres gemeinsam gewohnt habe. Außerdem beherrsche er die deutsche Sprache so gut, dass er in der Lage sei, sich in Österreich beruflich und sozial zu integrieren. Angesichts seiner privaten und familiären Beziehungen (in Österreich) sei sein "Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Privat- und Familienlebens" trotz seiner strafrechtlichen Verurteilung und des anhängigen Strafverfahrens höher zu bewerten als das Interesse des Staates an einer Außerlandesbringung.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2014 vor.
5. Mit Beschluss vom 26.11.2014, I402 2014142-1, sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt wird.
6. Am 15.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. An der Verhandlung nahm der Beschwerdeführer teil und war von einer Bevollmächtigten des für ihn zuständigen Trägers der Kinder- und Jugendhilfe begleitet und vertreten. Ebenfalls anwesend waren die Freundin des Beschwerdeführers und eine weitere Begleitperson. Die belangte Behörde nahm nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zum persönlichem Umfeld des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge am XXXX geboren. Er ist marokkanischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und spricht die arabische Sprache. Er reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 14.07.2010 einen Antrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.03.2011 und - in Folge einer dagegen erhobenen Beschwerde - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2014, I403 1418820-1/29E, (rechtskräftig) abgewiesen.
Der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers leben in Casablanca. Der Beschwerdefürer pflegt regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seinen Eltern und auch zu seinen in Marokko verbliebenen (Halb)geschwistern. Der Beschwerdeführer hat vier Geschwister bzw. Halbgeschwister (XXXX [17 Jahre], XXXX [26 Jahre], XXXX [30 Jahre] und XXXX [9 Jahre]). Sein Bruder XXXX hielt sich für 6 Monate in Österreich auf und befindet sich seit 2012 in Italien. Auch seine Schwester XXXX lebt in Italien. Sein Bruder XXXX und seine Schwester XXXX leben hingegen in Marokko.
Der Beschwerdeführer führt seit ca. 1 1/2 Jahren eine Beziehung zu einer dauerhaft in XXXX aufhältigen französischen Staatsangehörigen, der am XXXX geborenen XXXX. Seit 4 Monaten ist der Beschwerdeführer in Haft. Davor hat der Beschwerdeführer bei der Familie seiner Freundin gewohnt. Diese Familie würde ihn auch nach einer allfälligen Enthaftung wieder aufnehmen.
Darüber hinaus leben keine engeren Bezugspersonen (wie etwa Verwandte) des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in XXXX einen Kreis von Freunden aufgebaut, mit dem er etwa Fußball oder auf der Playstation spielt, Schwimmen geht, oder ähnliches.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage für eine Beschäftigung in der Gastronomie.
Der Beschwerdeführer ist mit 8 Jahren aus Marokko ausgereist und lebt seit 2010 in Österreich, wo er sich primär in XXXX aufgehalten hat. Er verfügte - abgesehen von seiner Stellung als Asylwerber - nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen europäischen Staat.
Sonstige Merkmale einer nennenswerten Integration in die österreichische Gesellschaft sind nicht feststellbar (Besuch von Deutschkursen, nachweisbare gesellschaftliche Aktivitäten und Entfaltung oder sonstige Tätigkeiten).
Der Beschwerdeführer ist während der Zeit seines Aufenthalts in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern hat mit Suchtmitteln gehandelt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und hat darüber hinaus Falschgeld verwendet bzw. in Umlauf gebracht und Diebstähle begangen.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
1.2. Zum Fehlverhalten des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer war wiederholt Gegenstand von kriminalpolizeilichen Wahrnehmungen bzw. Amtshandlungen (Betretung auf frischer Tat und Festnahme bei Einbruchsdiebstahl am XXXX2010, Fund von Cannabisharz bei einer Polizeikontrolle am XXXX2010, Bericht über Widerstand gegen die Staatsgewalt durch das Stadtpolizeikommando XXXX vom XXXX2011, Anzeige der PI XXXX wegen Diebstahls vom XXXX2012, Anzeige des Stadtpolizeikommandos XXXX wegen Vergehen nach dem SMG am XXXX2012, Anzeige durch die PI XXXX wegen Weitergabe und Besitz von Falschgeld am XXXX2012, Anzeige der PI XXXX vom XXXX2012 wegen Unterschlagung, Anzeige der PI XXXX vom XXXX2013 wegen Diebstahls, Anzeige der PI XXXX vom XXXX2013 wegen unbefugten Gebrauchs eines Motorrads, Anzeige durch das Stadtpolizeikommando XXXX vom XXXX2013 wegen Vergehens nach dem SMG, Anzeige durch das Stadtpolizeikommando XXXX vom XXXX2014 wegen Vergehens nach dem SMG).
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.02.2014 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. In diesem Urteil wurde er für schuldig befunden "das Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, das Vergehen des Diebstahles nach § 127, 15 StGB, das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG, die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall (Abs. 2) SMG, sowie die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG" begangen zu haben. Dabei wertete es das Gericht als mildernd, dass der Beschwerdeführer bis dahin unbescholten war und dass ein Diebstahl beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend wertete es das Gericht, dass ein Verbrechen mit zwei Vergehen zusammen getroffen ist, dass Suchtgift über Jahre trotz anhängigem Strafverfahren verkauft wurde, sowie die "vollkommene Gleichgültigkeit gegenüber den gesetzlich geschützten Werten".
Dabei hielt das Gericht folgende Tatumstände fest:
Der Beschwerdeführer hat im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei näher bezeichneten, abgesondert verfolgten Mittätern zwischen Anfang Mai und 19.05.2012 in XXXX und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter nachgemachtes Geld im Einverständnis mit zwei (namentlich genannten) abgesondert verfolgten, an der Fälschung Beteiligten oder Mittelsmännern mit dem Vorsatz übernommen, das Falschgeld als echt und unverfälscht in Verkehr zu bringen, indem sie im Verlauf mehrerer einzelner Handlungen insgesamt zumindest 100 Stück nachgemachter 50-Euro-Scheine zu dem Zweck annahmen, diese Scheine in der Folge als Zahlungsmittel bei einer Vielzahl von Wareneinkäufen in Geschäftslokalen in XXXX und anderen Orten zu verwenden.
Der Beschwerdeführer hat folgende fremde bewegliche Sachen weggenommen und sich zugeeignet, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern: 1. am 09.07.2012 (an einem näher bezeichneten Ort) in XXXX (einer näher bezeichneten Person) eine optische Brille im Wert von € 179,-, 2. am 17.04.2013 in XXXX einem Verfügungsberechtigten eines (näher genannten) Geschäfts eine Flasche Parfum Paco Rabanne Black XS im Wert von € 57,45 (Versuch).
Der Beschwerdeführer hat zu datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von April 2012 bis zu seiner Festnahme in der Nacht zum XXXX2014 jeweils vorschriftswidrig: A. Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Gesamtmenge anderen überlassen, indem er an namentlich nicht bekannte Abnehmer im Verlauf unzähliger Teilgeschäfte insgesamt zumindest 602 Gramm Cannabisharz mit einem Delta 9 THC-Reinsubstanzgehalt von mindestens 5%, also mindestens 30 Gramm reines Delta-9-THC (das entspricht der 1,5-fachen Grenzmenge) gewinnorientiert verkaufte; B. wiederholt Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, indem er über den gesamten Tatzeitraum hinweg bei Unbekannten im Verlauf unzähliger Einzelgeschäfte jeweils geringe Haschischmengen und am 30.06.2013 zudem 0,9 Gramm Marihuana zum Zwecke des Eigenkonsums ankaufte und bis zur tatsächlichen Konsumation bzw Sicherstellung verwahrte sowie C. je zum Gewinn des gewinnorientierten Weiterverkaufs besessen: am 23.04.2012 durch Innehabung von 1,16g Cannabis, am 03.06.2012 durch Innehabung von 1 g Cannabis, am 28.06.2012 durch Innehabung von 20,8 g Cannabis, am 03.07.2012 durch Innehabung von 3,9 g Cannabis und am 26.07.2012 durch Innehabung von 0,9g Cannabis.
Das Gericht verurteilte den Beschwerdeführer dafür zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, wobei es einen Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachsah.
1.3. Zur Rückkehrsituation in Marokko
Das Bundesverwaltungsgericht geht von der folgenden Berichtslage zur Situation in Marokko aus, deren nachfolgend wiedergegebene Zusammenstellung dem Beschwerdeführer im Text des angefochtenen Bescheides vorgehalten wurde und gegen die er weder in der Beschwerde noch im weiteren Beschwerdeverfahren, also auch nicht in der Verhandlung, Einwände erhoben oder Ergänzungen vorgebracht hat. Die nachfolgend wiedergegebene, von der belangten Behörde herangezogene Zusammenstellung ist mit "Stand 17.1.2014" tituliert, deckt sich aber - soweit für die hier entscheidenden Fragen der Gefährdung von Grundrechten (insbesondere von Art. 2, 3 und 8 EMRK) von Bedeutung - den wesentlichen Inhalten nach mit der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, aktualisierten Berichtslage.
Politische Lage
Marokko ist ein zentralistisch geprägter Staat, unterteilt in 16 Regionen, die ihrerseits in 61 Provinzen ("Wilayas") unterteilt sind. Unter dem Stichwort "weitreichende Regionalisierung" wird seit längerer Zeit eine Dezentralisierung vorbereitet. Das Land ist eine konstitutionelle Monarchie mit dem König als weltliches und geistiges Staatsoberhaupt. Regierungschef Benkirane von der Partei Gerechtigkeit und Entwicklung (PJD) amtiert seit den letzten Parlamentswahlen am 25. November 2011. Er ist der erste Regierungschef Marokkos, der einer Partei des politischen Islam angehört. Im Oktober 2013 ist die Partei Rassemblement National des Indépendants (RNI) neu in die Regierung eingetreten, nachdem die Istiqlal-Partei die Regierung im Juli 2013 verlassen hatte (AA 12.2013a).
Als Folge von Demonstrationen im Frühjahr 2011 führte der König neben weiteren Reformen eine neue Verfassung ein, die Gesetzgebung, Justiz und Lokalregierungen stärken sollte so sie vollständig implementiert würde (CRS 18.10.2013). Diese neue Verfassung wurde am 1. Juli 2011 per Referendum angenommen (AA 12.2013b). Auch nach der neuen Verfassung verbleiben aber substantielle Machtbefugnisse in den Händen des Königs. Er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres, Führer der Gläubigen (Islam ist Staatsreligion) und Garant der unabhängigen Justiz (ÖB 6.2013; vgl. CRS 18.10.2013). Er ernennt den Regierungschef und auf dessen Vorschlag die Minister; er führt den Vorsitz im Ministerrat (an den Regierungschef delegierbar). Er kann weiterhin Regierungsmitglieder entlassen, das Parlament auflösen und den Notstand verhängen. Er steht über den Staatsgewalten und wacht über das Zusammenwirken der Verfassungsorgane, wogegen die Gewaltentrennung nur ansatzweise durch ein System von checks und balances ergänzt ist (ÖB 6.2013).
Die Wahlen vom November 2011 brachten eine Vierparteienkoalition bestehend aus den moderaten Islamisten (PJD), der konservativen Istiqlal, der zentristischen Popular Movement (MP) und der linken Progress and Socialism Party (PPS). Mitte 2013 verließ die Istiqlal Partei die Regierungskoalition nach Meinungsverschiedenheiten mit der PJD. Dies führte zu einem Mehrheitsverlust der Regierung und die National Rally of Independence (RNI) trat schließlich der Regierung bei. Der neuen Regierung steht nun wieder eine aus drei größeren Parteien bestehende Opposition gegenüber: Die sozialdemokratische Socialist Union of Popular Forces (USFP) und die Party of Authenticity and Modernity (PAM) und nunmehr statt der RNI die Istiqlal Partei (CRS 18.10.2013).
Sicherheitslage
Nach Einschätzung der marokkanischen Generaldirektion der Nationalen Sicherheit wird der marokkanische Staat von salafistischen aber auch jihadistischen Gruppen wie die AQIM (Al Qaida im Islamischen Maghreb) als ein Verbündeter der jüdisch-christlich Welt gesehen und stellt ein potenzielles Angriffsziel dar. Die marokkanischen Sicherheitskräfte befürchten, dass sich terroristische Anschläge in Marokko, wie im Mai 2003 in Casablanca und zuletzt 2011 in Marrakesch, wiederholen könnten. Die weitere Konsolidierung von islamistisch-terroristischen Gruppierungen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Sahelzone stellt ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für Marokko dar. Gleichzeitig ist Marokko zunehmend zu einem Transitland für illegale Ein- und Durchwanderer sowie für Drogen (insbesondere von in Lateinamerika produziertem Kokain) aus der Sahelzone geworden (KAS 23.1.2013).
Marokko steht im Kampf gegen den Terrorismus im Lager des Westens. Die marokkanischen Dienste gelten als gut unterrichtet und operationell fähig; die Aushebung von Terrorzellen (zuletzt 4 Eingriffe von Dezember 2012/Januar 2013) belegt deren Effizienz. Allerdings konnte z.B. das spektakuläre Attentat auf des Innenstadt-Cafe "Arganá" in Marrakesch (April 2011) mit 17 Toten nicht verhindert werden. Die AQIM und andere islamisch-fundamentalistische Gruppierungen und Salafisten werden als Staatsfeinde Nummer eins betrachtet. Besondere Sorge gilt seit Ausbruch der Mali-Krise einer vermuteten Verbindung der Polisario mit fundamentalistischen Elementen aus dem Sahel (v.a. Mali). Marokko scheint für die dort agierenden fundamentalistischen Gruppierungen (AQIM, Ansar Dine, MUJAO) als Rekrutierungsstandort attraktiv zu werden; die marokkanischen Behörden befürchten einen späteren Rückfluss von Kämpfern nach Marokko und das Entstehen von grenzüberschreitenden Terrornetzwerken. Die - auch im öffentlichen Raum kaum kaschierten - Überwachungsmaßnahmen erstrecken sich auch auf die Überwachung des Internets und elektronischer Kommunikation, wobei Aktivisten, die für eine unabhängige Westsahara eintreten - vor allem im Gebiet der Westsahara selbst - besonders exponiert sind (ÖB 9.2013).
Im vergangenen Jahrzehnt waren marokkanische Staatsbürger in terroristische Aktivitäten im Ausland verwickelt und Marokko war von Terroranschlägen im eigenen Land betroffen. Die Behörden scheinen besorgt, dass marokkanische Extremisten mit Erfahrung im Irak, Afghanistan, Syrien, oder Libyen oder nach ihren Aufenthalten in Westeuropa radikalisiert zurückkehren und Terroranschläge in Marokko durchführen. (CRS 18.10.2013; vgl. ÖB 9.2013). Viele kleine Extremistenzellen, die der Salafiya Jihadiya-Ideologie anhängen, werden derzeit als die größte Bedrohung für die innere Sicherheit Marokkos angesehen. Zahlreiche innerstaatliche Maßnahmen gegen den radikalen Islamismus wurden seit den diversen Anschlägen mittlerweile durchgeführt, was zur Zerstörung von Terrorzellen und zur Verhinderung von Anschlägen geführt hat (CRS 18.10.2013).
West-Sahara
Der Konflikt in und um die Westsahara schwelt seit Jahrzehnten. Als sich nach dem Tod des Diktators Franco die Spanier 1975 aus ihrer damaligen Kolonie zurückzogen, marschierte Marokko in das Nachbarland ein. Seitdem hält Marokko große Teile des Territoriums besetzt und betrachtet das Gebiet als Bestandteil seines Landes. Dagegen wehrt sich die Bewegung Frente Polisario, die die Unabhängigkeit der Westsahara anstrebt. Ein rund 2.500 Kilometer langer Sandwall spaltet heute die Region Westsahara in Nordwestafrika. Auf der einen Seite liegt der von Marokko kontrollierte, größere Teil; er umfasst rund 80 Prozent des Territoriums. Auf der anderen Seite befinden sich die restlichen 20 Prozent in der Hand der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario. Seit 1991 herrscht ein Waffenstillstand, den die UN-Mission MINURSO bis heute überwacht. Die Frente Polisario hatte den Waffenstillstand mit der Bedingung verknüpft, per Referendum über die Unabhängigkeit abstimmen zu dürfen. Dieses Referendum ist aber bis heute nicht abgehalten worden (DW 7.3.2013).
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz ist laut Verfassung unabhängig (USDOS 19.4.2013). In der Praxis wird diese Unabhängigkeit jedoch durch Korruption und außergerichtliche Einflüsse unterlaufen (USDOS 19.4.2013; vgl. ÖB 9.2013); Einflussnahme auf Richter und anderes Justizpersonal bzw. Korruption sind gemäß NGOs, Anwälten und Regierungsbeamten weit verbreitet (USDOS 19.4.2013).
Eine Hohe Kommission zur Ausarbeitung einer Justizreform wurde 2012 unter Vorsitz des Justizministers einberufen (ÖB 9.2013; vgl. EC 20.3.2013), allerdings - und schwer verständlich - ohne Einbeziehung der Standesvertretung der Richterschaft, die nach dem Inkrafttreten der Verfassung sich erstmals als Interessenvertretung organisieren durfte. Ein Konzept für den Neuaufbau des Justizsektors wird für 2013 angepeilt; selbst wenn dieser große Wurf in relativ kurzer Zeit gelingt, bleibt abzuwarten, ob sich der Justizsektor innerlich so erneuern kann, dass käufliche Entscheidungen der Vergangenheit angehören. Darüber hinaus wird den Richtern nachgesagt, in Fällen, die Interesse auf höherer Ebene erwecken, in ihrer Rechtsprechung vorauseilenden Gehorsam zu üben (ÖB 9.2013).
Verwaltungsentscheidungen können vor Verwaltungsgerichten appelliert werden, der Instanzenzug führt zum Kassations-Gerichtshof. Die Tatsache, dass ein Drittel (wenn nicht mehr) der Bevölkerung Analphabeten sind, die Kosten rechtsfreundlicher Vertretung, das Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit von Organwaltern im Rechtsbereich und die Überlastung der Gerichte lassen den Gang zu Gericht nicht für jedermann leicht erscheinen. Ein Zurwehrsetzen gegenüber Akten, die von der Obrigkeit zur Wahrung der "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) und im Kampf gegen den Terrorismus gesetzt wurden, erfordert Mut, finanzielle Mittel und Ausdauer bei ungewissem Ausgang (ÖB 9.2013).
Die Verfassung sieht darüber hinaus eine Reihe von Räten und Kommissionen vor, denen konsultative und überwachende Funktionen zukommt (Oberster Justizrat, Gleichstellungs-Rat, Wettbewerbsrat, Hohe Rundfunk-Behörde, Wettbewerbsrat, Nationalstelle für korrekte Verwaltung und Korruptionsbekämpfung, Familien- und Jugendbeirat). Diese Gremien stehen aber teilweise noch am Beginn der Tätigkeit bzw. muss ihr rechtlicher Unterbau erst geschaffen werden, sodass noch schwer absehbar ist, inwieweit sie für Rechtsstaatlichkeit und Achtung von Grundrechten in der Praxis an Bedeutung gewinnen (ÖB 9.2013).
Sicherheitsbehörden
Der Sicherheitsapparat verfügt über einige Polizei- und paramilitärische Organisationen, deren Zuständigkeitsbereiche sich teilweise überlappen. Die Nationalpolizei (DGSN) ist für die Umsetzung der Gesetze zuständig und untersteht dem Innenministerium. Die Gendarmerie Royale ist zuständig für die Sicherheit in ländlichen Gegenden und patrouilliert auf Autobahnen. Sie untersteht dem Verteidigungsministerium und ist als Bestandteil der militärischen Struktur dem König als oberstem militärischen Befehlshaber zugeordnet. Die Justizpolizei untersteht ebenfalls in letzter Instanz dem König. Bei den "Forces auxiliaires" handelt es sich um paramilitärische Hilfskräfte, die dem Innenministerium unterstellt sind und die Arbeit der regulären Sicherheitskräfte unterstützen. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist zwar effektiv, jedoch besteht kein systematischer Mechanismus, Menschenrechtsverletzungen und Korruption wirksam zu untersuchen und zu bestrafen. Das Innenministerium erhöhte zwar die Anzahl solcher Untersuchungen gegen Übergriffe und Korruption seitens des Personals der Sicherheitskräfte, jedoch gibt es über Verhaftungen und Verurteilungen keine diesbezüglichen Zahlen (USDOS 19.4.2013).
Es existieren zwei Nachrichtendienste, der Auslandsdienst DGED ("Direction Générale d'Etudes et de Documentation") und der Inlandsdienst DGST ("Direction Générale de la Surveillance du Territoire") (AA 23.6.2013; vgl. ÖB 9.2013), deren Tätigkeit offiziell von der Arbeit der Polizei getrennt ist (AA 23.6.2013).
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Art. 22 der neuen Verfassung wird Folter unter Strafe gestellt. Zuvor war sie nur durch einfaches Gesetz verboten. Außerdem ist Marokko Vertragsstaat der Anti-Folter-Konvention der Vereinten Nationen. Trotzdem gibt es immer wieder Berichte von NGOs über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen durch Sicherheitskräfte (AA 23.6.2013).
Der Sonderberichterstatter der UN für Folter, Juan E. Méndez, besuchte Marokko zwischen dem 15. und dem 22. September 2012. Er inspizierte 15 verschiedene Strafvollzugsanstalten, Jugendstrafanstalten und Polizeistationen (u.a. auch jene, in der es im Februar zu einem Todesfall kam). In einer vorläufigen Stellungnahme anlässlich des Abschlusses seines Besuches am 24.9.2012 kam er zu dem Schluss, dass sich die Situation in Marokko im Hinblick auf Folter generell verbessert habe (AA 23.6.2013; vgl. EC 20.3.2013). Insbesondere lobte er die Schaffung des Nationalen Menschenrechtsrates, die Aufarbeitung der Vorkommnisse in der Regentschaft Hassan II ("Bleierne Jahre") und die Einführung eines ausführlichen Grundrechtskatalogs in die neue Verfassung (AA 23.6.2013). Trotz aller bisherigen Bemühungen seien aber immer noch Defizite festzustellen (AA 23.6.2013; vgl. EC 20.3.2013), wie Gewalt als Mittel zur Erkenntnisgewinnung bei der Polizei, Verstöße gegen strafprozessuale Vorschriften (Kontaktaufnahme zum Strafverteidiger), desolater Zustand der Gefängnisse und zunehmende v. a. sexuelle Übergriffe gegen Flüchtlinge aus Subsahara (AA 23.6.2013).
Korruption
Das Gesetz sieht für offizielle Korruption Strafen vor, doch setzte die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Es ist allgemein bekannt, dass Korruption bei der Exekutive, inklusive der Polizei, bei der Legislative und in der Justiz ein ernstes Problem darstellt. Es gibt Berichte von Korruption im Bereich der Regierung, jedoch nicht von deren strafrechtlicher Verfolgung. Die Central Commission for the Prevention of Corruption (ICPC) ist die zentrale Behörde zur Korruptionsbekämpfung; sie verfügt aber nicht über die Kompetenz, verbindliche Antworten von Regierungsinstitutionen einfordern zu können. Am 2.11.2012 übergab die Kommission ihren Bericht über Antikorruptionsmaßnahmen 2010-2011 an den Premierminister. Darin wird festgestellt, dass sich die Situation im Bereich der Korruptionsbekämpfung nicht signifikant verbessert hat (USDOS 19.4.2013).
Im Kampf gegen die Korruption wurde ein Gesetzesentwurf über den Status der zentralen Behörde zur Korruptionsprävention ausgearbeitet, mit dem Ziel die Befugnisse dieser Institution zu stärken (EC 20.3.2013). Marokko belegte im Korruptionswahrnehmungsindex 2013 den 91. von insgesamt 177 Plätzen (TI 2013).
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Menschenrechtsorganisationen publizieren Berichte über Menschenrechtsfälle. Die Einstellung der Regierung gegenüber lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen variiert jedoch, abhängig von der Sensitivität der jeweiligen Angelegenheit. Alles, was den Themenbereich Westsahara betrifft, wird mit besonderem Argwohn betrachtet. Die Regierung trifft sich gelegentlich mit Vertretern der beiden größten Menschenrechtsorganisationen (Organisation Marocaine des Droits Humains/OMDH und Association Marocaine des Droits Humains/AMDH) aber auch von Transparency Marokko und der OMP, der Dachorganisation im Bereich Haftbedingungen. Sie reagiert auch auf Vorschläge dieser Gruppen. (USDOS 19.4.2013)
Der NGO-Bereich stellt sich als breit gefächerte Landschaft mit einer aktiven und sich artikulierenden Menschenrechts-Verteidigerszene dar. Die Zivilcourage der einzelnen Aktivisten verdient größte Anerkennung, weil nicht nur Gefahr besteht, mit staatlicher Repression in Konflikt zu geraten, sondern auch an die Grenzen des von der Gesellschaft Tolerierten zu stoßen (ÖB 6.2013).
Ombudsmann
Menschenrechtsangelegenheiten werden durch die interministerielle Abordnung über Menschenrechte (DIDH), durch den Nationalen Rat für Menschenrechte (CNDH) und durch die Institution des Médiateur (Ombudsmann) wahrgenommen (EC 20.3.2013; vgl. USDOS 19.4.2013).
Der CNDH wurde - nach den Pariser Kriterien - als nationale Grundrechtsinstitution eingerichtet und ist in der Verfassung direkt verankert (ÖB 9.2013). Er wird von den meisten Menschenrechtsorganisationen und der breiten Öffentlichkeit als glaubwürdige und proaktive Regierungsorganisation zum Schutz der Menschenrechte gesehen (USDOS 19.4.2013). Seine Aufgabe liegt in der Beobachtung und Aufzeigung menschenrechtsrelevanter Entwicklungen und Sachverhalte, er kann Wahrnehmungen durch Vorort-Inspektionen machen, ohne dass ihm der Zugang verwehrt werden darf. Der CNDH ist sichtbar, aktiv und produktiv (jüngste Berichte über die psychiatrischen Anstalten und den Strafvollzug). Er legt jährlich einen Bericht vor, der dem König und dem Parlament zur Kenntnis gebracht wird und nimmt auch zu Individualfällen Stellung (ÖB 9.2013). 13 Außenstellen des CNDH wurden in Provinzstädten eingerichtet, sodass eine stärkere räumliche Nähe zu potentiellen Beschwerdeführern angeboten wird (ÖB 9.2013; vgl. EC 20.3.2013). Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten stehen allerdings nicht offen. Im Bereich der Rechtsanwendung ohne Menschenrechtsbezug kommt auch dem Ombudsmann (Médiateur) Bedeutung zu, allerdings wiederum ohne unmittelbare Rechtsdurchsetzungsmechanismen. Wie der CNDH ist der Médiateur in der Verfassung direkt verankert, beide Institutionen stehen außerhalb der Regierungshierarchie (ÖB 9.2013).
Wehrdienst
Die allgemeine Wehrpflicht ist seit dem 31.8.2006 abgeschafft. Frauen ist mit der Gesetzesänderung der Zugang zu allen Truppengattungen geöffnet worden. Die Armee stellt einen Ausweg aus Armut, Analphabetismus und Arbeitslosigkeit dar. Die marokkanischen Streitkräfte sind nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt. Allerdings befindet sich der Großteil der Armee dauerhaft und unverändert auf dem Gebiet der Westsahara (AA 23.6.2013).
Wehrdienstverweigerung / Desertion
Desertion steht unter Strafe. Bestrafungen aufgrund von Wehrdienstverweigerung und Desertion sind der Botschaft bisher jedoch nicht bekannt geworden. Ein Großteil aller Wehrstrafdelikte verjährt nach drei bzw. fünf Jahren (AA 23.6.2013).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die neue Verfassung schuf einen substantiellen Grundrechtskatalog und stipulierte den Vorrang eingegangener völkerrechtlicher Verpflichtungen vor den einfachen Gesetzen (nicht aber dem Verfassungsrecht). Marokko ist allen relevanten UN-Menschenrechtsinstrumenten beigetreten; es verfolgt eine aktive Menschenrechtspolitik auf internationalem Parkett und ist dabei auch oftmals Partner der österreichischen Diplomatie. Marokko gehört derzeit dem UN-Menschenrechtsrat an und hat sich 2012 zum zweiten Mal der UPR unterzogen, unter Annahme der überwiegenden Zahl der Empfehlungen. Im Rahmen des EU-Assoziationsabkommens tagt jährlich der Unterausschuss "Menschenrechte, Demokratisierung und gute Regierungsführung", der einen zunehmend gehaltvolleren Dialog erkennen lässt (ÖB 6.2013).
In der Realverfassung sind allerdings Vorbehalte angebracht:
• Die Verfassung selbst stellt den Rechtsbestand unter den Vorbehalt der traditionellen "roten Linien": Monarchie, Islam, territoriale Integrität (i.e. Annexion der Westsahara), Staatssicherheit (Terrorismusabwehr).
• Die ausstehende Anpassung des vorhandenen Rechtsbestandes an die neue Verfassungslage v.a. in Bereichen wie Familienrecht, Medienrecht und Strafrecht.
• Die wenig ausgebauten und wenig effizienten Rechtsschutzmechanismen, verbunden mit der endemischen Korruption im Justizwesen (ÖB 6.2013).
Internationale Beobachter und NGOs beklagen das Fortbestehen massiver Menschenrechtsverletzungen. Schwere Menschenrechtsdefizite sind in folgenden Bereichen auszumachen: Folter im Zusammenhang mit Einvernahmen und Haftbedingungen, insbesondere bei Terrorismusvorwurf; Einschränkung der Versammlungsfreiheit (Polizeigewalt), Presse-, Meinungs-, Glaubensfreiheit;
Gleichstellung der Geschlechter; Rechte von LGTB-Personen;
Behandlung von Flüchtlingen und illegalen Migranten; Kinderrechte;
u. a.. Das Fehlen schlagkräftiger Rechtsschutzmechanismen kombiniert mit der Fügsamkeit der Justiz und dem Agieren mancher Behörden und Organwalter, die sich - mutmaßlich mit höchster Billigung - außerhalb rechtsstaatlicher Verantwortlichkeit wissen, bewirkt, dass Menschenrechtsverletzungen, sogar wenn sie bekannt werden, weder verfolgt noch geahndet werden. Immerhin erlaubt Marokko den Besuch von UN-Menschenrechts-Sonderberichterstattern, wenn auch noch nicht für alle eine stehende Einladung ausgesprochen wurde. Dennoch ist über die Jahre Fortschritt im MR-Bereich zu konstatieren: Das Ausmaß der Verletzungen geht zurück, die verfassungsmäßigen Grundrechte und Völkerrechtsinstrumente bilden nun einen harten Prüfmaßstab, und Kritik - sofern sie die "roten Linien" nicht überschreitet - kann geäußert werden (ÖB 6.2013).
Staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nichtfestzustellen, sofern die Tabuthemen "König", "Islam" und "territoriale Integrität Marokkos" nicht berührt werden. Die marokkanische Regierung begründet Strafverfolgungsmaßnahmen stets mit Verstößen gegen marokkanische Strafgesetze. Marokkanische NGOs behaupten, dass Strafverfahren oftmals nur als Deckmantel zur Verfolgung politisch Andersdenkender dienen (AA 23.6.2013).
Menschenrechtsdefizite bestehen in Marokko weiterhin und kommen vor allem im Zusammenhang mit dem Problem der Westsahara vor. Aktivisten, die für die Unabhängigkeit der Westsahara oder Menschenrechte in jenem Gebiet eintreten sind mit besonderen Herausforderungen konfrontiert: darunter Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie willkürliche und überlange Inhaftierungen oder Misshandlungen in Haft (CRS 18.10.2013).
Meinungs- und Pressefreiheit
Die unabhängige marokkanische Presse ist in ihrer Berichterstattung grundsätzlich nicht eingeschränkt. Werden dabei allerdings bestimmte Tabuthemen kritisch betrachtet, kann es zu Verfahren oder Drohungen gegen Journalisten kommen. Die Pressegesetze enthalten Bestimmungen, die bei Verbreitung von Falschinformationen die öffentliche Ordnung gefährden sowie bei Berichten gegen die königliche Familie, gegen den Islam oder gegen die territoriale Integrität (Westsahara-Konflikt) zu Gefängnisstrafen führen können (HRW 31.1.2013).
Die Behörden gingen auch 2012 rigoros gegen Journalisten und andere Personen vor, die sich kritisch über die Monarchie oder staatliche Einrichtungen äußerten. Die Sicherheitskräfte setzten exzessive Gewalt ein, um Demonstrationen aufzulösen (AI 23.5.2013).
Verfolgung wegen politischer Überzeugungen erfolgt zwar nicht systematisch- flächendeckend, bleibt aber ein reelles Risiko für politisch aktive Personen und Freigeister außerhalb des politischen Establishments. Parameter des "Wohlverhaltens" sind die schon zitierten "roten Linien" (Monarchie, Islam, territoriale Integrität) sowie der Kampf gegen den Terrorismus. Wer sich dagegen kritisch äußert oder dagegen politisch aktiv wird, muss mit Repression rechnen. Durch Fokussierung auf Einzelfälle, deren Publizierung gar nicht behindert wird, entsteht eine generalpräventive Grundstimmung:
die Marokkaner wissen sehr gut abzuschätzen, wann sie mit Äußerungen in tiefes Wasser geraten könnten. Dies hindert aber nicht, dass Jugend, Menschenrechtsaktivisten, Interessensvertreter dennoch laufend ihre Stimme erheben, wobei nicht jede kritische oder freiherzige Äußerung unbedingt Konsequenzen haben muss; insbesondere Medien und Persönlichkeiten mit großer Visibilität wird ein gewisser Freiraum zugestanden. Gegenüber Regierung, Ministern und Parlament etwa kann ganz freimütig Kritik geübt werden. Die "kritische Masse" für das Eingreifen der Obrigkeit scheint erst beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren zustande zu kommen: Etwa Infragestellen des Autoritätsgefüges (Königshaus, Sicherheitskräfte) oder Kritik am Günstlingsumfeld des Hofes ("Makhzen") verbunden mit publizitärer Reichweite des Autors (ÖB 9.2013).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Durch die Ereignisse in den Maghrebstaaten kommt es auch in Marokko seit Februar 2011 zu regelmäßigen Protesten und Versammlungen über politische Reformen, die meistens ohne Probleme und Eingreifen der Polizei verlaufen. Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit sind zwar in der Verfassung garantiert, allerdings kommt es im Falle bestimmter Gruppen und Organisationen zu Behinderungen seitens der Behörden, insbesondere wenn es sich dabei um die Westsahara oder islamistische Gruppen handelt. Diese werden in einem gewissen Maße in ihrem Aktionsradius nur toleriert bzw. geduldet (HRW 31.1.2013).
Die von der islamisch-wertkonservativen PJD (Parti de la Justice et du Développement) dominierte Regierung agiert im Kontext der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Demonstrationen) nach einem law and order Muster; ein diesbezüglicher Paradigmenwechsel aufgrund der neuen Verfassung in Haltung, Zugang und Kontrolle zu obrigkeitsstaatlichem Handeln ist nicht zu erkennen. Ein robustes Durchgreifen der Ordnungskräfte ist v.a. bei Demonstrationen und Kundgebungen zu beobachten, wobei Auseinandersetzungen mit den Ordnungskräften rasch als "Widerstand gegen die Staatsgewalt" interpretiert werden, um dann als Rechtfertigung für Festnahmen, Anzeigen und Verurteilungen herangezogen zu werden. Derartiges Vorgehen wird laufend kolportiert, wobei auf der Manifestantenseite zumeist die Bewegung des 20. Februar, arbeitslose Akademiker ("chômeurs diplomés"), islamistische Sympathisanten aber z.B. auch die Vereinigung der Berufsrichter stehen. Die Behörden legen das Versammlungsgesetz engherzig aus; es kommt laufend zu nichtgenehmigten Kundgebungen mit entsprechendem Eingreifen des Sicherheitsapparats. Neu ist jedoch, dass die Zivilgesellschaft die in der Verfassung zugestanden Rechte zunehmend einfordert und dabei rechtliche Argumente auf ihrer Seite weiß (ÖB 9.2013).
Verfassung und Gesetz gewährleisten Vereinigungsfreiheit, die Regierung unterwirft dieses Recht jedoch schwerwiegenden Einschränkungen. Die Regierung verbietet politische Oppositionsgruppen indem sie ihnen den NGO-Status nicht zuerkennt (USDOS 19.4.2013).
Opposition
Die Bewegung 20. Februar, die Auslöser bzw. Anführer der Protestbewegung im Jahr 2011 war, hat seit der Verfassungsreform und der Parlamentswahl an Bedeutung verloren. So gelang es beispielsweise am ersten Jahrestag der Protestbewegung lediglich einige tausend Menschen auf die Straße zu bringen. Die Organisation Al Adl Wal Ihsane (Gerechtigkeit und Wohlfahrt) stellt die wichtigste islamistische Massenbewegung im Land dar und ist somit der bedeutendste Gegenspieler der regierenden PJD im islamistischen Lager. Die Bewegung "Islah wa Tawhid" ("Reform und Einheit") ist die politische Heimat der Regierungspartei PJD, hat Vorbehalte gegenüber westlichen Demokratie-Modellen und ist gesellschaftspolitisch radikaler als die Partei. Daneben gibt es eine Vielzahl von kleineren gewaltbereiten islamistischen Gruppen, unter denen die "Salafija Jihadia" die prominenteste Stellung einnimmt. Dieser Gruppierung wird von offizieller Seite eine Vielzahl von Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Bestrebungen vorgeworfen, unter anderem Tötungen von marokkanischen Staatsbediensteten sowie die Federführung bei den Terroranschlägen in Casablanca im Jahr 2003 (AA 23.6.2013).
Soweit die politische Opposition sich gewaltlos verhält und die roten Linien nicht überschreitet, kann sie sich weitgehend frei betätigen. Außerhalb dieser Bereiche sind keine Festnahmen von gewaltlosen politischen Oppositionellen oder politisch motivierte Verfahren bekannt (AA 23.6.2013).
Haftbedingungen
Die Zustände in den Gefängnissen sind schlecht und entsprechen generell nicht internationalen Standards. Sie sind durch Überbelegung und schlechte hygienische Zustände und mangelnde Grundversorgung von Insassen geprägt. Gemäß der CNDH ist die angemessene medizinische Versorgung von Häftlingen in Gefängnissen nicht gewährleistet. Menschenrechtsorganisationen, eine parlamentarische Kommission sowie das marokkanische Observatory of Prisons (OMP), eine Dachorganisation von NGOs und Rechtsanwälten für die Verbesserung der Zustände in Gefängnissen, berichten ebenfalls von Überbelegungen und einem Mangel an Ausbildungsprogrammen für Häftlinge, die zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft dienen könnten (USDOS 19.4.2013).
Die Zustände in den marokkanischen Gefängnissen waren zu Jahresende 2012 Gegenstand von Berichten des UN Sonderbeauftragten für Folter, Juan Mendez, und des CNDH. Beide Berichte konstatierten zum Teil unhaltbare Zustände im marokkanischen Strafvollzug und im Polizeigewahrsam sowie punktuell die Anwendung folterähnlicher Praktiken. Diese niederschmetternde Kritik traf die für den Strafvollzug verantwortlichen Führungskräfte, an deren Spitze der de facto außerhalb der Regierungshierarchie stehende Generaldelegierte für den Strafvollzug und Wiedereingliederung, Hafid Benhachem, steht. Benhachem wurde sogar vor den zuständigen Parlamentsausschuss zitiert und verteidigte sich dort, dass sich unter seiner dreijährigen Amtszeit die Zustände verbessert hätten (v.a. im baulichen Bereich) und dass die Überbelegung (bis zu 100%) Hauptgrund für die Misere sei (ÖB 9.2013).
Gemäß Jahresbericht 2011/12 der NGO Observatoire Marocain des Prisons (OMP) saßen zu Ende 2012 rund 71.000 Personen ein, davon knapp die Hälfte (46%) in Untersuchungshaft. Österreichische Häftlinge in Marokko bestätigten gegenüber der Botschaft die prekären Unterbringungsbedingungen, schlechte Ernährung und medizinische Versorgung, wiesen allerdings nicht auf Folterpraktiken hin. In einer mündlichen AnfragebBeantwortung im März 2013 führte der Minister für Beziehungen zum Parlament und zur Zivilgesellschaft, El Habib Choubani, aus, dass es 2012 im Rahmen der inneren Revision zu 800 Inspektionen gekommen sei; in 300 Fällen wären disziplinäre Konsequenzen gezogen und 57 Entlassungen ausgesprochen worden (ÖB 9.2013).
Unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern und nationalen NGOs wird der Zutritt zu Gefängnissen grundsätzlich nicht gewährt. Justizbehörden, regionale Regierungskommissionen sowie eine parlamentarische Kommission besuchten allerdings während des Jahres 2012 Gefängnisse zur Überprüfung der dortigen Zustände (USDOS 19.4.2013).
Todesstrafe
Marokkanische Gerichte verhängen weiterhin Todesurteile (HRW 31.1.2013). Zuletzt hatte 1993 in Marokko eine Hinrichtung stattgefunden (HRW 31.1.2013; vgl. AI 23.5.2013). Im April 2011 wurden im Zuge einer Amnestie des Königs die Todesurteile gegen fünf Männer in Haftstrafen umgewandelt (AI 23.5.2013). Im Jahr 2012 wurden sechs Todesurteile verhängt. Marokko enthält sich der Abstimmung über die von der UNO empfohlene grundsätzliche Aussetzung der Todesstrafe (AMDH 23.7.2013).
Religionsfreiheit
Der Islam ist die Staatsreligion in Marokko. Eine der fundamentalen Säulen Marokkos ist auch der - weitgehend akzeptierte - Anspruch des Königs, neben seiner weltlichen Position gleichzeitig Führer der Gläubigen zu sein (AA 23.6.2013).
Bei der in Art. 3 der Verfassung garantierten Religionsfreiheit (AA 23.6.2013; vgl. USDOS 20.5.2013) handelt es sich in erster Linie um die Ausübung der Staatsreligion. Die Ausübung anderer Religionen ist ebenfalls geschützt. Nicht geschützt, sondern mit Strafe bewehrt sind - in der Praxis zumindest für Marokkaner - der Wechsel / die Aufgabe des islamischen Glaubens und der Atheismus. Religionsregeln, wie z.B. das Verbot, Alkohol zu konsumieren und die Fastenregeln des Ramadans, werden in der Praxis nur für Marokkaner angewandt. Zumindest die allgemein anerkannten Religionsgemeinschaften (sunnitischer Islam der malikitischen Rechtsschule, Judentum und Christentum) genießen staatlichen Schutz (AA 23.6.2013). Jedoch ist Proselytismus nur zum Islam hin erlaubt und steht ansonsten unter Strafe (AA 23.6.2013; vgl. USDOS 20.5.2013). Für weitere Religionsgemeinschaften wie z.B. dem Baha'i besteht dieser Schutz nicht. Andererseits ist der Botschaft keine Bestrafung eines Angehörigen der nicht geschützten Religionsgemeinschaften wegen der Ausübung ihrer Religion bekannt. Da der Islam Staatsreligion und der Atheismus unter Strafe gestellt ist, besteht ein großer Druck, den Islam zumindest zum Schein zu praktizieren. Da Laizismus und Säkularismus gesellschaftlich negativ besetzt sind und der Abfall vom Islam als Todsünde gilt, hat ein solches Verhalten die soziale Ausgrenzung der Betroffenen zur Folge. In diesem Bereich besteht kein staatlicher Schutz (AA 23.6.2013).
Es gibt Berichte von gesellschaftlichen Diskriminierungen basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung. Gesellschaftliche Normen und Druck zwingen viele nicht-muslimische und nicht-jüdische Gruppen dazu, ihren Glauben diskret auszuüben (USDOS 20.5.2013).
Religiöse Gruppen
Mehr als 99 Prozent der Bevölkerung sind sunnitische Moslems. Die restlichen religiösen Gruppen (Christen, Juden, schiitische Moslems und Baha'is) machen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung aus. Es gibt im Land etwa 5.000 katholische und protestantische Christen und 3.000-4.000 Juden (USDOS 20.5.2013).
Ethnische Minderheiten
Ob Berber in Marokko eine ethnische Minderheit darstellen, ist umstritten. Immerhin reklamieren über 50 Prozent der Bevölkerung eine berberische Abstammung. Im Hinblick auf Sprache und Kultur der Berber ist Marokko mittlerweile zu einer aktiven Förderung übergegangen. So wurde die Sprache der Berber, Amazight, durch die Verfassungsreform 2011 in den Rang einer (weiteren) offiziellen Amtsspracheerhoben. Eine Umsetzung durch gesetzliche Vorschriften ist trotz der durch Verfassung geforderten Schaffung eines Nationalrats für Sprachen und Kultur Marokkos aber immer noch nicht erfolgt (AA 23.6.2013).
Bewegungsfreiheit
Gesetzlich ist innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit gewährleistet. Die Behörden respektieren dieses Recht üblicherweise, obwohl die Regierung Reisebewegungen in als militärisch heikel angesehenen Regionen, wie den entmilitarisierten Gebieten der Westsahara, einschränkt. Gesetzlich sind ebenso Auslandsreisen gewährleistet, und dieses Recht wird üblicherweise respektiert. Staatsbedienstete und Soldaten müssen bei den für sie zuständigen Ministerien um eine schriftliche Genehmigung für Auslandsreisen ansuchen (USDOS 19.4.2013).
Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Mit Ausnahme von Polisario-Angehörigen und Personen, die sich für die Unabhängigkeit der Westsahara einsetzen, können sie Pässe erhalten und das Land verlassen. Auch Kontakte zu westlichen politischen Beobachtern und Botschaftsvertretern sind ihnen möglich (AA 23.6.2013).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Wesentlichen gewährleistet, subventioniert werden z.B. Benzin, Brot und Zucker. Die Landflucht vor allem in die Elendsviertel der großen Städte ist unverändert hoch. Staatliche soziale Unterstützung ist nicht vorhanden; vielfältige religiös-karitative Organisationen sind tätig. Eine entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger hat nach wie vor die Großfamilie (AA 23.6.2013).
König Mohammed VI. und die Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung des Landes an. Marokko soll zu einem Schwellenland mit diversifizierter Industrie und wettbewerbsfähigem Dienstleistungssektor werden, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt im Maghreb und im französischsprachigen Afrika sucht (AA 12.2013b). 2013 zeigt sich Marokko wirtschaftlich in guter Verfassung, der langjährige Aufschwung hält an. Nach einer Eintrübung 2012 (BIP 2,8 Prozent) infolge schwacher Ernte nimmt die Konjunktur wieder Fahrt auf (Prognose 2013 rund 5 Prozent) (AA 12.2013b; vgl. CRS 18.10.2013). Die PJD (Partei Gerechtigkeit und Entwicklung) hat Einschnitte bei öffentlichen Ausgaben angekündigt und versucht das System der staatlichen Subventionen für grundlegende Güter zu reformieren. Dies stellt jedoch eine große politische Herausforderung dar, da jeder Bürger als auch mächtige wirtschaftliche Akteure von diesem System profitieren, und Kürzungen könnten zu sozial motivierten Unruhen führen (CRS 18.10.2013).
Arbeitslosigkeit, vor allem unter jungen Leuten, Armut und Analphabetismus (besonders in ländlichen Gegenden) bleiben hoch (CRS 18.10.2013; vgl. ÖB 9.2013). Gemäß der Weltbank leben 8 Millionen Marokkaner oder einer von vier in "absoluter Armut oder sind von dieser bedroht". Soziökonomische Probleme führen zu Emigration und sozialen Unruhen und können zur Radikalisierung beitragen. Der Staat versucht durch Sozialprogramme, Initiativen zur Vergabe von zusätzlichen Stellen im öffentlichen Dienst und Gehaltserhöhungen sowie Subventionen für Güter des täglichen Bedarfs gegenzusteuern (CRS 18.10.2013).
Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter-30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbau. Eine staatlich garantierte Grundversorgung / arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.300 Dirham (ca. 210 €). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) bei 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara sogar noch weniger (ÖB 9.2013).
Medizinische Versorgung
Das marokkanische Gesundheitssystem ist in den Städten im Allgemeinen gut entwickelt, während die ländlichen Gebiete schlechter ausgestattet sind (IOM 6.2013; vgl. AA 23.6.2013). In den Städten gibt es auch privat geführte Krankenhäuser, die qualitativ hochwertige Leistungen anbieten. Seit kurzem modernisieren marokkanische Krankenhäuser sich durch den Kauf spezieller Ausrüstung, um höherwertigere Behandlungen anbieten zu können (IOM 6.2013). Dagegen ist die Notfallversorgung auf dem Land, insbesondere in den abgelegenen Bergregionen, unzureichend. Laut UNICEF haben nur 40 Prozent der Frauen auf dem Land Zugang zu einer medizinisch betreuten Entbindung (AA 23.6.2013).
Grundsätzlich sind medizinische Dienste kostenpflichtig; wenn der Betroffene jedoch seine Mittellosigkeit nachweist, trägt er zumindest in den öffentlichen Polikliniken keine Kosten. In Notfällen wird dort häufig sofort geholfen und die Klärung finanzieller Fragen verschoben (AA 23.6.2013). Als Zentren der primären Gesundheitsversorgung betreuen Krankenhäuser die Patienten und bieten eine kostenlose Erstversorgung von leichten Notfällen. In den Zentren der primären Gesundheitsversorgung ist der Zugang kostenlos. Zuständig ist das jeweils nächstgelegene Zentrum am Wohnort. Alle Distrikte Marokkos verfügen über diese Gesundheitszentren, auch die weniger entwickelten Bezirke auf dem Land. Um behandelt werden zu können, sollte der Personalausweis mitgebracht werden. Kostenlose Notfallversorgung beinhaltet Tests, Medikamente, Ambulanz, Krankenschwestern oder eine Übernachtung in einem öffentlichen Krankenhaus (IOM 6.2013).
Die medizinische Versorgung in Rabat soll, soweit sie durch private Institutionen/Krankenhäuser durchgeführt wird, "größtenteils mitteleuropäischen Standard" erreichen, wie sich aus dem Bericht des Regionalarztes des Auswärtigen Amtes vom Oktober 2012 ergibt. Trotz dieses hohen Standards fehlen bei der stationären Patientenversorgung häufig Technische Assistenten und Krankenpfleger. Selbst sehr gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren noch nicht, dass im Krankheitsfalle die Versorgung und das Management des Patienten automatisch gut funktionieren. Gerade bei Notfällen erwies sich das Gesundheitssystem oft als unzuverlässig. In Rabat und Casablanca gibt es Privatkliniken auf hohem medizinischem Niveau, die die meisten Behandlungen ermöglichen. In den übrigen größeren Städten ist die medizinische Versorgung bei Notfällen (Unfälle, Herz-Kreislauf-Erkrankungen etc.) möglich. Auch viele chronische Krankheiten können in Marokko behandelt werden. Psychiatrische oder auch AIDS-Dauerbehandlungen sind in öffentlichen Einrichtungen zwar nach dem Stand der Wissenschaft möglich; die Unterfinanzierung des Gesundheitssystems wird in Form von Kapazitätsbeschränkungen und nicht immer transparenter Vergabe von Behandlungsplätzen aber auch hier deutlich. Ähnliches gilt für die Versorgung mit teuren Spezialmedikamenten, bei der es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommt. Bei ausreichenden finanziellen Mitteln ist aber fast jedes Medikament erhältlich, sei es lokal produziert oder importiert. (AA 23.6.2013)
Ein großer Teil der Bevölkerung ist weiterhin nicht krankenversichert. Seit 2005 existiert zwar eine gesetzliche Krankenversicherung (Assurance Maladie Obligatoire/AMO), die aber an eine bei der staatlichen Sozialversicherung deklarierte gegenwärtige oder ehemalige Beschäftigung gebunden ist und noch nicht allen Berufsgruppen offen steht. Laut offiziellen Angaben sind bislang ca. 6 Mio. Menschen über die AMO krankenversichert, sei es über ihre eigene angemeldete Erwerbstätigkeit (auch ehemalige), oder über die angemeldete Erwerbstätigkeit von Angehörigen (Eltern, Ehegatten). Seit November 2009 ist durch die AMO auch der Besuch eines Arztes und die durch diesen verschriebenen Medikamente (teil-)erstattungsfähig. Eine vorherige Kostenübernahmeprüfung ist nur noch für Krankenhausaufenthalte und länger dauernde Behandlungen erforderlich. Die Liste erstattungsfähiger Medikamente wird regelmäßig überprüft und erweitert (AA 23.6.2013). Im Jahr 2008 hat die Regierung einen Fünfjahresplan zur Verbesserung des Gesundheitssystems gestartet, der auch weniger privilegierten Bevölkerungsgruppen den Zugang zu medizinsicher Versorgung erleichtern wird und die Gesamtkosten für Behandlung und Medikamente reduzieren soll. Unter anderem sieht der Plan ein größeres Engagement des privaten Sektors vor, der bisher vor allem auf wohlhabende Schichten zielt, und dessen Einrichtungen jetzt auch dem öffentlichen Gesundheitssystem offen stehen sollen. Ausbildungsprogramme, die von 2008 bis 2012 laufen, sollen das Zahlenverhältnis von Ärzten zu Patienten, das aktuell bei 1 zu 1.800 liegt, auf ein europäisches Niveau bringen. Um dies zu erreichen, sollen bis 2020 jährlich 3.300 Ärzte hinzukommen. Außerdem sollen Spezialkliniken wie Krebszentren ausgebaut und die erste staatliche Organtransplantationsstelle eingerichtet werden. Das nationale Krankenversicherungsprogramm, die Assurance Maladie Obligatoire (AMO), soll ausgeweitet werden (IOM 6.2013).
Alle Menschen mit niedrigem Einkommen sollen durch das Régime d'Assistance Médicale (RAMED) erfasst werden. Marokko wird bei diesen Plänen von internationalen Gebern unterstützt (IOM 6.2013). Dieses 2012 eingeführte Programm zur Basis-Gesundheitsversorgung erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3 Prozent der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis ("Carte RAMED"), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationäre Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar. (ÖB 9.2013)
Behandlung nach Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach hiesigen Erkenntnissen von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Den Behörden ist bekannt, dass eine Reihe von Asylanträgen lediglich dazu dienen soll, eine längerfristige Aufenthaltsmöglichkeit im Ausland zu erlangen, ebenso wie die Unterscheidung zwischen tatsächlicher oppositioneller Gesinnung in Verbindung mit entsprechenden Aktivitäten und einer lediglich zu Asylzwecken vorgetäuschten politischen Motivation. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre. Es liegen derzeit keine Erkenntnisse darüber vor, dass von den o.g. Grundsätzen im Hinblick auf zurückkehrende politische Aktivisten der Bewegung "20. Februar" oder auch Salafisten Ausnahmen gemacht werden. Allerdings gilt das oben gesagte im Hinblick auf ihre politischen Tätigkeiten (AA 23.6.2013).
Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (UMF)
Die Regierung betrieb 20 Kinderschutzzentren, davon fünf speziell für Mädchen. Diese Zentren waren ursprünglich als Alternative zum Gefängnis geplant, werden aber nun immer häufiger zur Unterbringung von straffälligen oder obdachlosen Kindern, Opfern von häuslicher Gewalt, Drogenabhängigen und von in Not geratenen Kindern verwendet (USDOS 19.4.2013). Neben den staatlichen Waisenhäusern besteht eine Reihe von privaten Organisationen, die sich obdachloser Minderjähriger annehmen. Zurückkehrende Minderjährige können grundsätzlich von diesen Organisationen provisorisch untergebracht und anschließend in marokkanische Pflegefamilien vermittelt werden (AA 23.6.2013). Vor Ort gibt es etwa 40.000 tätige Hilfsorganisationen, von denen mehr als 100 sich für die Verteidigung und Förderung von Kinderrechten einsetzen. Diese Organisationen arbeiten Großteils im lokalen Bereich, wo sie sich überwiegend mit nachbarschaftlichen Problemen beschäftigen (Save the Children Sweden 2011).
Es gibt keine spezifischen Gesetze, die sich mit rückkehrenden unbegleiteten Minderjährigen befassen. Im Allgemeinen werden in solchen Fällen die Gesetze über den Kindesschutz und Kinder in einer schwierigen Situation schlagend. Ein Jugendrichter kann entscheiden, ob solche Kinder entweder den Eltern, einem Vormund oder einer anderen vertrauenswürdigen Person übergeben oder diese für nicht mehr als 3 Monate bei gesundheitlichen und/oder psychologischen Problemen oder bei Verhaltensauffälligkeit in ein entsprechend zuständiges Zentrum verwiesen werden. Bezüglich der Auffindung der Familienangehörigen im Falle einer Rückkehr Minderjähriger bestehen im Allgemeinen keine formalen Verfahrensabläufe. Es gibt ein Abkommen zwischen Spanien und Marokko, welches regelt, dass eine Rückkehr nur dann erfolgen soll, wenn Garantien über die Reintegration des Kindes in einen Familienverband bzw. Pflegeinstitution vorliegen. Ebenso bestehen keine formellen Prozesse bezüglich der Zuweisung zu Betreuungs- und Aufsichtsmaßnahmen. Formelle Prozessabläufe gibt es nur in Zusammenhang mit spezifischen Projekten wie dem von IOM oder von Catalyuna Magrib. In bestimmten Situationen kann nach der Rückkehr eines Kindes finanzielle Hilfe zwischen 6 Monaten und einem Jahr für die Familie gewährt werden. Im Rahmen des europäischen Reintegrationsunterstützungsnetzwerkes (ERSO) wurde im Jänner 2011 ein spezielles Programm in Marokko gestartet, geleitet von der NGO Cardev in Partnerschaft mit Caritas (Österreich), Maatwerk bij Terugkeer (Niederlande), Caritas International (Belgien), ACCEM (Spanien), Raphaels-Werk (Deutschland), Caritas Europa und Terre d'Asile (Frankreich). Dieses Programm bietet Reintegrationshilfe für freiwillige Rückkehrer an. Es beinhaltet auch medizinische, soziale und psychologische Hilfe für rückkehrende Kinder. Zusätzlich sorgt die NGO Main dans la Main für Unterstützung von rückkehrenden Frauen mit oder ohne Kinder. IOM selbst biete finanzielle Unterstützung durch sein Reintegrationsprogramm an, um die familiären Bedürfnisse und die Ausbildung oder Schulbildung abzudecken. Derzeit besteht jedoch keine solide Infrastruktur für die Rückkehr und Integration von Kindern. Es gibt auch keinen Mechanismus betreffend der Überprüfung des Wohlergehens des Kindes nach seiner Rückkehr, ausgenommen dem, der durch die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Schutz des Kindes besteht (ECRE 12.2011).
Quellen:
Die Feststellungen zur Person und zum persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers ergeben sich großteils aus seinen eigenen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zwar hatte der Beschwerdeführer in dem seinen Antrag auf Asyl betreffenden Verfahren vor der belangten Behörde eine Zeit lang behauptet, aus Algerien zu sein, von dieser Behauptung ist er aber nach Durchführung einer Sprachanalyse im weiteren Verfahren abgerückt und hat seine Herkunft aus Marokko zugestanden. Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen (Namen, Alter, Aufenthalt, Art des Kontakts) ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diesen Aussagen zufolge lebt (anders als dies noch im Beschwerdevorbringen behauptet wurde) kein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich. Die Feststellungen zur Vorgeschichte des Verfahrens folgen aus dem unstrittigen Akteninhalt. Sowohl auf dem Akteninhalt als auch auf den Aussagen des Beschwerdeführers beruhen die Daten über seine Reise nach und seinen Aufenthalt in Österreich sowie die (ausschließlich im Asylwerberstatus begründete) Rechtsgrundlage dieses Aufenthalts. Die Feststellung zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Freundin ergibt sich aus seinen eigenen Parteienaussagen und aus den Aussagen der im Rahmen der Verhandlung ebenfalls einvernommenen Freundin des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer während seines ca. vierjährigen Aufenthaltes (vorwiegend in XXXX) eine Reihe von Kontakten geknüpft und wohl auch Freundschaften geschlossen sowie Freizeitaktivitäten etc. gesetzt hat, wie dies für einen Jugendlichen seines Alters üblich ist und wie dies vom Beschwerdeführer in diesem Sinn anlässlich seiner Einvernahme auch dargestellt worden ist. Vor diesem Hintergrund nimmt das Bundesverwaltungsgericht davon Abstand, dem von der Vertreterin des Beschwerdeführers gestellten Beweisantrag zur Einvernahme weiterer Bekannter des Beschwerdeführers näher zu treten. Dass sonstige Merkmale einer nennenswerten Integration in die österreichische Gesellschaft nicht feststellbar sind (Besuch von Deutschkursen, nachweisbare gesellschaftliche Aktivitäten und Entfaltung oder sonstige Tätigkeiten) und dass der Beschwerdeführer in Österreich auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nachgegangen ist, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer (bereits im Verfahren vor der belangten Behörde, aber auch im Rechtsmittelverfahren) nicht vermochte, dies substantiiert und konkret mittels Vorlage spezifischer Beweise geltend zu machen. Die Feststellungen zu seinem Fehlverhalten ergeben sich aus dem Akteninhalt und insbesondere aus dem gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.02.2014.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In den auf den Beschwerdefall anzuwendenden Rechtsvorschriften ist eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen, so dass dieser der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
Zu A)
3.1. Im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Beim Asylverfahren des Beschwerdeführers handelte es sich um ein mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängiges Beschwerdeverfahren im Sinne von § 75 Abs. 19 AsylG, welches ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen war.
Das Bundesverwaltungsgericht hat, verbunden mit der negativen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zurückverwiesen.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der (§ 53 Abs. 3) Z 5 bis 8 leg.cit. auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
3.2. Anwendung dieser Rechtsvorschriften auf den Beschwerdefall
3.2.1. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2014 insoweit (rechtskräftig) abgeschlossen, als sowohl sein Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) als auch der Antrag auf Gewährung von subsidiärem Schutz (§ 8 AsylG) abgewiesen wurden. Aus den wiedergegebenen Rechtsvorschriften ergibt sich, dass eine abweisende Asylentscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. In einem "Übergangsfall" wie dem vorliegenden, in dem die Beschwerde bis 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war und vom Bundesverwaltungsgericht nach dem 01.01.2014 abgeschlossen wurde, findet aufgrund der anzuwendenden Übergangsbestimmungen (§ 75 Abs. 19 und 20 AsylG) keine Verbindung statt, sondern ein gesondertes Verfahren über die Rückkehrentscheidung.
Der Beschwerdeführer ist nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es liegen auch keine Hinweise für ein Aufenthaltsrecht in einem sonstigen EU-Staat vor. Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen ist, sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung (§ 52 Abs. 1, 2 FPG) erfüllt. Die belangte Behörde hat sich zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.
3.2.2. In einem nach Abschluss des Asylverfahrens durchzuführenden Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist, verbunden mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung, von Amts wegen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 oder 57 AsylG hat.
Eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") kommt in drei Fällen in Betracht: Entweder wenn der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiter vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (§ 57 Abs. 1 Z 1 FPG), oder wenn der Aufenthaltstitel dem Fremden zur Gewährleistung der Strafverfolgung (in der Eigenschaft als als Zeuge oder Opfer) zu erteilen wäre (§ 57 Abs. 1 Z 2 FPG) oder wenn der Fremde Opfer von Gewalt wurde und eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Fremde glaubhaft macht, dass die Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (§ 57 Abs. 1 Z 2 FPG). Keiner dieser Tatbestände ist im Fall des Beschwerdeführers verwirklicht. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1 FPG sind nicht erfüllt, weil der Beschwerdeführer - worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird - wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde und weil das Verhalten des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertigt, er stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar. Dafür, dass die Voraussetzungen der Ziffern 2 oder 3 des § 57 Abs. 1 FPG vorliegen, bieten weder das Vorbringen noch der Verwaltungsakt einen wie immer gearteten Anhaltspunkt.
Als Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) sieht das Gesetz vor, dass dies "gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt daraus, dass in dem Fall, in dem die gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Fremden ausfällt, auch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ausscheidet.
3.2.3. Zur Frage der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Marokko zulässig ist (§ 52 Abs. 1 Z 9 FPG), wird einerseits auf die rezente rechtskräftige (negative) Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Asylgewährung oder der Gewährung von subsidiärem Schutz hingewiesen. Weiters wird auf die im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderberichte zu Marokko hingewiesen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist.
3.2.4. Wie die folgenden Überlegungen zeigen, wiegen die öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers gegenüber seinen persönlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines Aufenthalts in Österreich so schwer, dass nicht nur die Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß den §§ 57, 55 AsylG gerechtfertigt ist, sondern auch das im angefochtene Bescheid ausgesprochene Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren.
3.2.4.1. Die belangte Behörde stützte das im angefochtenen Bescheid verhängte Einreiseverbot auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG. Danach ist ein Einreiseverbot gerechtfertigt, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist und diese bestimmte Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Der Beschwerdeführer wurde zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt.
3.2.4.2. Für die Auslegung des § 53 FPG ist auch die zu § 63 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011 ergangene Rechtsprechung von Bedeutung, weil es sich um inhaltlich gleichgelagerte Bestimmungen handelt (vgl. VwGH 14.06.2012, 2011/21/0278; 22.05.2013, 2011/18/0259).
Danach ist bei der Prüfung der Frage, ob ein Einreiseverbot gestützt auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu erlassen ist, das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; 30.07.2014, 2013/22/0281). Dabei hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) darzulegen, aus welchen Gründen nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet besteht. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist im Übrigen darauf abzustellen, für wie lange die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist, außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259; 30.07.2014, 2013/22/0281).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist zum Fall des Beschwerdeführers vorweg festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten hat, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 29.09.2011, 2009/21/0138; 29.03.2012, 2011/23/0662; 22.11.2012, 2011/23/0451).
3.2.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die angefochtene Rückkehrentscheidung und das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens eingreifen, zumal er in Österreich seit 2010 während des anhängigen Asylverfahrens aufhältig war, einen Freundeskreis aufgebaut, Kontakte geschlossen hat und seit ca. 1 1/2 Jahren eine Beziehung zu einer in XXXX aufhältigen Unionsbürgerin pflegt, mit der er bis zu seiner Inhaftierung auch zusammen gewohnt hat und weil zwei (Halb)geschwister des Beschwerdeführes in Italien aufhältig sind. Dennoch ist festzuhalten, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich noch keine solche Dauer erreicht hat, dass diese schon für sich genommen ein starkes Indiz für eine besonders verfestigte Integration in diesem Land bilden würde. Er erlangte zwar gewisse Deutschkenntnisse, erbrachte jedoch keinen formellen Nachweis eines bestimmten Niveaus. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers eine "überlange" Dauer erreicht hätte, weshalb der Umstand, dass die (allfällige) Aufenthaltsverfestigung bzw. Integration des Beschwerdeführers auf der Grundlage eines unsicheren Aufenthaltsstatus, nämlich des vorläufiges Aufenthaltsrechts als Asylwerber, erfolgt ist, bei der Interessanabwägung negativ ins Gewicht fällt (vgl. zur gegenteilig gelagerten Konstellation hingegen zB VfSlg. 19.357/2011). Dass sich der Beschwerdeführer als junger aktiver Mensch während seines Aufenthaltes in XXXX mit Freunden und Bekannten umgeben hat, steht außer Zweifel. Dass der Beschwerdeführer besonderen Kontakt oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seinen in Europa aufhältigen Geschwistern hätte, ist nicht hervorgekommen. Auch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis von seiner hier aufhältigen Freundin ist nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den privaten und familiären Bindungen in seinem Herkunftsstaat Marokko bzw. von seinem ursprünglichen Kulturkreis keineswegs entwurzelt ist; er hat in Marokko die Schule besucht und in Marokko leben beispielsweise neben zwei (Halb)geschwistern auch seine Eltern, mit denen er auch aus der Ferne regelmäßig telefonischen Kontakt pflegt. Gegenüber jenen Umständen, die für den Schutz des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ins Treffen geführt werden können, überwiegen insgesamt gesehen die öffentlichen Interessen an der - im konkreten Fall der Verhinderung von Straftaten, dem Schutz der Gesundheit anderer und der Effektivität eines geregelten Einwanderungswesens dienenden - Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot.
Im Rahmen der im Beschwerdefall zu treffenden Gefährdungsprognose muss das Bundesverwaltungsgericht zudem das Zusammentreffen mehrer gravierender Delikte bemerken und feststellen, dass der Beschwerdeführer, obwohl ihm als Asylwerber zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse grundsätzlich Anspruch auf Grundversorgung zugekommen wäre, neben (Versuch und Vollendung von) Diebstählen sowie Verwendung von Falschgeld über längere Zeit (nach den Ausführungen des strafgerichtlichen Urteils: "über Jahre") Suchtmittelhandel zur Finanzierung seines privaten Konsums betrieben hat. Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Beschwerdeführer diese Taten - wie vom Strafgericht angemerkt wurde - "trotz anhängigem Strafverfahren" begangen hat und dass er, worauf das Strafgericht bei der Strafbemessung abstellte, eine "vollkommene Gleichgültigkeit gegenüber den gesetzlich geschützten Werten" an den Tag legt, wobei der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch beim erkennenden Mitglied des Bundesverwaltungsgerichtes kaum einen gegenteiligen persönlichen Eindruck zu erwecken vermochte. Die genannten Taten liegen auch noch nicht lange zurück. Festzuhalten ist das jugendliche Alter des Beschwerdeführers. In die Gefährdungsprognose kann daher die Erwartung einfließen, dass der Beschwerdeführer auf lange Sicht wohl noch einen Reifungsprozess durchmachen wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er sich gegenwärtig in einer Lage befindet und ein Verhalten an den Tag gelegt hat, die ihn derzeit als Gefährdung erscheinen lassen. Insgesamt sprechen im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte deutlich dafür, dass einigermaßen gesichert erwartet werden könnte, vom Beschwerdeführer ginge in absehbarer Zukunft - selbst in dem von ihm in den Raum gestellten Fall der Aufnahme einer regulären Beschäftigung bei geordneten Wohnverhältnissen - keine einschlägige Gefahr mehr aus. Auch im Zusammenhang mit der für die Länge des Einreiseverbotes anzustellenden Prognose ist nichts vorgebracht worden oder hervorgekommen, was die Entscheidung der belangten Behörde in Frage stellen würde. Es erscheint nicht unangemessen anzunehmen, dass vom Beschwerdeführer für fünf Jahre ab seiner (gedachten) Ausreise eine einschlägige Gefährdung ausgeht. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Überzeugung, dass die belangte Behörde nicht rechtswidrig gehandelt hat, indem sie ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen hat.
3.3. Eine Auseinandersetzung mit dem die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides erübrigt sich, weil das Bundesverwaltungsgericht dazu bereits mit Beschluss vom 26.11.2014, I402 2014142-1, eine diesen behördlichen Abspruch ersetzende (im Ergebnis bestätigende) gerichtliche Erledigung getroffen hat.
3.4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sei. Das gelte sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033; 22.05.2014, Ra 2014/21/0014; 22.05.2014, Ro 2014/21/0018). Zu den erwähnten Grundsätzen wird auf die in Pkt. I.3.2.3.2. zitierte Rechtsprechung verwiesen, von der im vorliegenden Fall nicht abgewichen wird.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.