W211 2015038-1•BVwG W211 2015038-1
W211 2015038-1Bundesverwaltungsgericht23.12.2014
bestehendes Familienleben, Ermittlungspflicht, Interessensabwägung,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W211 2015038-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX XXXX, geboren am XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger des Iran, die am 19.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Bulgarien vom 09.01.2014 (BG2...) und einen vom 29.01.2014 (BG1...).
3. Bei ihrer Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.10.2014 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, dass zwei ihrer Brüder in Österreich leben würden. Sie sei ca. neun bis zehn Monate in Bulgarien gewesen. Sie sei vor ca. 27 Monaten vom Iran über die Türkei nach Bulgarien gereist. In Istanbul habe sich die beschwerdeführende Partei ca. 18 Monate aufgehalten. Die Erfahrungen der beschwerdeführenden Partei in Bulgarien seien erschreckend gewesen, es fehle an Menschlichkeit. Auch würden zwei ihrer Brüder in Österreich leben, und sie wolle bei ihren Brüdern bleiben.
4. Am 21.10.2014 stellte die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Bulgarien. Mit Schreiben vom 04.11.2014 stimmten die bulgarischen Behörden der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu.
5. Ebenfalls am 21.10.2014 verzog die beschwerdeführende Partei zu ihrem Bruder nach Y. Mit diesem Datum wurde sie aus der Grundversorgung abgemeldet.
6. Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.11.2014 gab die beschwerdeführende Partei an, die Einvernahme in Farsi durchführen zu können. Sie sei gesund, obwohl es ihr psychisch nicht so gut gehe. Ihre Reise haben ihre Brüder im Ausland finanziert. Ein Bruder würde in Kanada leben, und zwei in Österreich. Ein Bruder sei seit neun oder zehn Jahren in Österreich, der andere seit vier Jahren. Die Brüder haben der beschwerdeführenden Partei immer Geld geschickt, wenn sie welches gebraucht habe. In Bulgarien habe sie auch Kleidung mit der Post bekommen. Sie sei von den Brüdern auch in Bulgarien besucht worden. In Bulgarien sei sie ausschließlich von ihren Brüdern unterstützt worden. In Bulgarien sei die beschwerdeführende Partei unmenschlich behandelt worden. Sie habe einen Ausschlag bekommen und mehrfach um Behandlung gebeten, aber keine bekommen. Schließlich habe ihr Bruder Medikamente aus Österreich geschickt. Das, was in den Länderberichten stehe, stimme so nicht. Sie wolle Fotos der sechs Monate in Haft in Bulgarien vorlegen. In Österreich, wo ihre Brüder leben und arbeiten würden, könne sie mit diesen ein normales Leben führen.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.
Nach einer Wiedergabe der Einvernahmen mit der beschwerdeführenden Partei stellte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - fest, dass diese an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leiden würde. Sie habe zwei Brüder in Österreich, wobei nicht festgestellt werden könne, dass eine Überstellung nach Bulgarien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Danach traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Bulgarien.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, aus, dass beide Brüder der beschwerdeführenden Partei in Österreich anerkannte Flüchtlinge seien. Es bestehe jedoch mit diesen kein enges Familienleben, und könne kein Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Eine finanzielle Unterstützung, wie von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, sei länderübergreifend möglich. In der rechtlichen Beurteilung gab die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, an, dass die Brüder und die beschwerdeführende Partei bereits lange getrennt gelebt haben, bis sie sich vor nur knapp einem Monat in Österreich wieder getroffen haben. Ein Abhängigkeitsverhältnis habe die beschwerdeführende Partei niemals angeführt. Eine Unterstützung sei länderübergreifend möglich. Auch könnten die Brüder der beschwerdeführenden Partei jederzeit nach Bulgarien reisen. Es liege also kein Familienbezug zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden vor, und würden der Überstellung keine familiären Gründe entgegenstehen.
8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Behörde hätte feststellen müssen, in welchem Stadium das Asylverfahren der beschwerdeführenden Partei in Bulgarien sei, da die Gefahr eines refoulements in den Iran bestehe. Die Behörde hätte außerdem weitere Ermittlungen zur Haft der beschwerdeführenden Partei in Bulgarien durchführen müssen. Die Aussicht, bei einer Rückkehr nach Bulgarien wieder in Haft genommen zu werden, stelle eine unmenschliche Behandlung dar. Da die beschwerdeführende Partei angegeben habe, psychisch belastet zu sein, hätte ein fachärztliches Gutachten eingeholt werden müssen.
Die beiden in Österreich lebenden Brüder der beschwerdeführenden Partei haben diese bis, während und nach der Flucht aus dem Iran moralisch und finanziell unterstützt. Die beschwerdeführende Partei lebe seit dem 19.10.2014 bei einem ihrer Brüder in der Wohnung und werde von beiden Brüdern in allen Lebenslagen unterstützt. Eine Außerlandesbringung stelle daher eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar. Schließlich seien die Länderinformationen zu Bulgarien veraltet.
9. Der Beschwerde wurde am 10.12.2014 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgebliche Bestimmung lautet:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Wenn die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung davon ausgeht, dass keinerlei Abhängigkeitsverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und ihren beiden Brüdern in Österreich besteht, so kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, auf welchen Ermittlungsergebnissen diese Schlussfolgerung fußt.
2.2. In der Einvernahme am 13.11.2014 beantwortete die beschwerdeführende Partei die Frage, ob sie von den Brüdern unterstützt werde, mit "ja". Sie sei in Bulgarien von ihnen unterstützt worden und habe Kleidung und Medikamente zugeschickt bekommen. Ihr Bruder habe sie in Bulgarien und in der Türkei besucht.
Aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 10.12.2014 geht hervor, dass die beschwerdeführende Partei mit 21.10.2014 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, da sie privat, an die Adresse ihres älteren in Österreich aufhältigen Bruders, verzogen sei.
2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher Ermittlungen zum de facto Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich mit ihren beiden Brüdern anstellen müssen, ohne die keine rechtliche Beurteilung des Eingriffs in ihre Rechte nach Art. 8 EMRK vorgenommen werden kann. Sollte die Behörde im fortgesetzten Verfahren zum Ergebnis kommen, dass Familienleben besteht, wird sie im Falle einer zurückweisenden Entscheidung eine detaillierte Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Eingriffs in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich vornehmen müssen.
Unionsrechtlich ist die Ermittlung des relevanten Sachverhaltes zum Familienleben in Bezug auf Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 notwendig, da eine drohende Verletzung von Art. 8 EMRK mit einer Zurückweisungsentscheidung nach der Verordnung aus der Ermessensbestimmung des Art. 17 Abs. 1 leg. cit. eine zwingende Bestimmung machen kann (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K2 zu Artikel 17, Seite 157).
2.4. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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