BVwG W110 1425091-1

W110 1425091-1Bundesverwaltungsgericht23.12.2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W110 1425091-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W110.1425091.1.00

Spruch

W110 1425091-1/25E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.2.2012, Zl. 11 13.109-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.8.2014 und 8.10.2014 zu Recht erkannt:

A.

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben undXXXXgemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 23.12.2015 erteilt.

IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Der im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 31.10.2011 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

1. Im Rahmen seiner Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer u.a. an, aus einem näher bezeichneten Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX zu stammen. Er habe seine Heimat ungefähr neun Monate zuvor verlassen und sei über den Iran, die Türkei und Griechenland auf dem Landweg nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer Probleme wegen Kampfhandlungen in seinem Heimatort, die ihn daran gehindert hätten, einer Arbeit nachzugehen. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, wie bereits sein Vater von den Taliban verschleppt zu werden.

2. Am 16.11.2011 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers durch Übergabe der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.

Am 3.1.2012 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Unterzeichnerstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Unterzeichnerstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO), von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

Am 31.1.2012 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters und eines Dolmetschers in der Sprache Dari vom Bundesasylamt einvernommen. Im Zuge der Befragung erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter und seine Geschwister mittlerweile bei seinem Onkel im Iran leben würden und er nicht wisse, wer die elterliche Landwirtschaft jetzt betreue. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe sagte er aus, die Kuchi-Nomaden hätten jedes Jahr zu bestimmten Zeiten seinen Heimatort überfallen. Sein Vater sei gemeinsam mit einem (näher genannten) XXXX für die Verteidigung des Ortes verantwortlich gewesen, wofür er auch finanzielle Mittel erhalten habe. Da er sich entgegen dem Verbot der Regierung um Nachschub an Waffen bemüht habe, sei er einmal festgenommen, jedoch aus Mangel an Beweisen wieder freigelassen worden. Später habe er Briefe mit der Aufforderung, sich mit den Kuchis zu treffen, erhalten, wobei er diesen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, da er diesfalls seine Ermordung befürchtet habe. Im Winter 2011 seien Kuchis in den Ort gekommen und hätten die Auslieferung des Vaters des Beschwerdeführers und des XXXX verlangt. Als Gegenleistung für die Auslieferung habe man in Aussicht gestellt, das Dorf in Zukunft verschonen zu wollen. Nachdem seine Auslieferung im Ältestenrat besprochen worden sei, habe sich sein Vater nach Kabul aufgemacht, um beim XXXX der XXXX Rat zu holen. Der XXXX habe kurz darauf ebenfalls das Dorf verlassen und beide seien nicht mehr zurückgekehrt, worauf die Dorfbevölkerung ihnen unterstellt habe, dass sie die Hilfsgelder gestohlen hätten. Als einige Zeit später die Kuchis neuerlich das Dorf angegriffen hätten, hätten die Dorfbewohner sich gegen die Familie des Beschwerdeführers gewendet und verlangt, dass sein Vater zurückkehre, um sich den Kuchis ausliefern zu lassen. Mit Hilfe des Mullah und der Dorfältesten hätten der Beschwerdeführer und seine Familie in ein anderes Dorf fliehen können. Er befürchte Verfolgung sowohl durch die Bevölkerung des eigenen Dorfes, die seine Familie als Verräter ansehe, als auch durch die Kuchis. Der Beschwerdeführer ergänzte, man müsse sich als Schiit in seiner Heimatregion auch vor Paschtunen in Acht nehmen. Im Zuge der Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Berichte zur Lage in Afghanistan zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ausgehändigt.

Mit Schriftsatz vom 14.2.2012 erstattete der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter eine Stellungnahme, in der er unter Bezugnahme auf eine nicht näher bezeichnete Judikatur des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausführte, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan auch in den größeren Städten prekär und eine Rückkehr für einen Minderjährigen unzumutbar sei.

3. Mit (dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.2.2012 persönlich zugestelltem) Bescheid vom 20.2.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle traf das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellen. Das Bundesasylamt stellte weiters fest, dass seine Familie im Iran lebe und er in Österreich keine verwandtschaftlichen Beziehungen habe. Dass der Beschwerdeführer im Heimatland bedroht worden sei, konnte das Bundesasylamt nicht feststellen. Beweiswürdigend führte es aus, dass es die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Streitigkeiten mit den Kuchi-Nomaden für glaubwürdig erachte.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. Die Gefahren durch Kuchi-Nomaden würden alle Bewohner seiner Heimatregion betreffen, und die von ihm geschilderten Probleme mit den Dorfbewohnern würden sich lediglich auf seinen Vater beziehen. Aufgrund seines unbedenklichen Gesundheitszustandes und seiner Kenntnis der landestypischen Verhältnisse sei gewährleistet, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt werde bestreiten können. Daher würde eine Abschiebung auch Art. 3 EMRK nicht verletzen. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.2.2012 gab das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 einen Rechtsberater bei.

4. Gegen den obgenannten Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wegen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in der u.a. auf die Kinderrechtskonvention Bezug genommen wurde. Mit Schriftsatz vom 13.3.2012 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung, in der er seine Aussage wiederholte, dass sich seine Familie im Iran befinde. Er gehöre einer "vulnerablen Gruppe" an, und es bestehe für ihn kein tragfähiges Netzwerk in Afghanistan. Eine asylrelevante Verfolgung liege aufgrund drohender Sippenhaftung vor.

Mit Schriftsätzen vom 7.8.2013, 18.11.2013 und 9.8.2014 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen zum Nachweis seiner Integration in Österreich vor (Deutschkursbestätigung und Sprach-Diplom Niveau A2, Bescheinigung für Erste-Hilfe-Kurs, Kursbesuchsbestätigung und positives Abschlusszeugnis für einen Hauptschulabschlusskurs, positives Externistenabschlusszeugnis, Deutschzertifikat, Niveau B1).

5. Am 21.8.2014 fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Seine Rechtsvertreterin und ein Vertreter der belangten Behörde sind nicht erschienen. In der Verhandlung, die mangels geklärtem Sachverhalt notwendig erschien, wurden die Fluchtgründe ausführlich erörtert:

Der Beschwerdeführer erklärte zunächst, dass sein Vater nicht mehr am Leben sei und sich sein Bruder auf dem Weg nach Europa befinde. Zu seinen beiden Onkeln in Afghanistan habe er keinen Kontakt. Was die Fluchtgründe anbelangt, ergänzte der Beschwerdeführer, seine Mutter habe ihn vor möglichen Schwierigkeiten in Österreich wegen der unterstellten Veruntreuung von Spendengeldern durch seinen Vater gewarnt. Sein Vater sei Verwalter von Hilfsgeldern für die lokale Bevölkerung gewesen und habe deshalb auch mit XXXX, dem XXXX, in Kontakt gestanden bzw. zusammengearbeitet. XXXXhabe diese Gelder bei "Auslands-Afghanen" gesammelt. Da beide das Dorf verlassen hätten, hätten die Feinde des Vaters Gerüchte in Umlauf gebracht, dass er mit den Hilfsgeldern geflohen sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei gegen die 2010 nach Verhandlungen mit der Regierung angeordnete Entwaffnung der Bevölkerung aufgetreten und habe (im Geheimen) die Weiterführung des Kampfes gegen die Kuchis betrieben. Die Hilfsgelder seien sowohl für notleidende Mitbürger als auch für den Ankauf von Waffen verwendet worden. Sein Vater habe das Dorf auf Einladung von XXXX Richtung Kabul verlassen, sei jedoch nie bei diesem in Kabul angekommen. Der Beschwerdeführer befürchtete außerdem, Opfer von Blutrache von Angehörigen jener Personen zu werden, die nach dem Weggang seines Vaters von den Kuchis getötet worden seien. Man mache seinen Vater für den Tod der Menschen verantwortlich, da er sich nicht ausliefern habe lassen und damit den Frieden mit den Kuchis verhindert habe.

Im Zuge der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte bzw. eine Zusammenfassung mehrerer Länderberichte über die allgemeine Situation in Afghanistan zur Einsicht und Stellungnahme ausgehändigt. Weiters legte der Beschwerdeführer die Adresse und Telefonnummer seiner Mutter sowie einen USB-Stick mit Fotos, die seine Familie im Iran zeigen würden, vor.

Mit Schriftsatz vom 2.9.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er die Ansicht vertrat, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan verschlechtert habe und katastrophal sei.

6. Mit Beschluss vom 3.9.2014 bestellte das Bundesverwaltungsgericht

XXXX als länderkundigen Sachverständigen zum Zweck der Erstattung eines Gutachtens betreffend die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdungssituation und die Möglichkeit, sich im Falle einer Rückkehr eine Existenzgrundlage in der Heimat aufzubauen.

In seinem Gutachten vom 17.9.2014 verwies der Sachverständige darauf, dass es in der Heimatregion des Beschwerdeführers seit 2005 immer wieder zu bewaffneten Konflikten um Weideland zwischen den paschtunischen Kuchis und den Hazaras komme, wobei die Kuchis aufgrund der Unterstützung durch die Taliban Erfolge hätten erringen können. 2010 sei nach Demonstrationen XXXX, dem XXXX der Partei XXXX, eine Kommission zur Lösung des Problems eingesetzt worden. Seitdem hätten sich die Konflikte verringert. Die Hazara in Behsud seien ausnahmslos gegen die Kuchis eingestellt. XXXX habe unter den Hazara wegen seiner Unterstützung gegen die Kuchis sehr breite Zustimmung erfahren, und seine Mitarbeiter seien sehr geachtet. Wenn sich der Vater des Beschwerdeführers gegen die Kuchis gestellt und dabei auch mit XXXX zusammengearbeitet haben sollte, wäre er unter seiner Bevölkerung eine beliebte Persönlichkeit. Deshalb würden auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach die Bevölkerung die Auslieferung seines Vaters an die Kuchis begehrt habe, nicht den Tatsachen entsprechen. In der Gemeinschaft der Hazara existiere auch keine Kollektiv-Strafe gegen die Familie einer Einzelperson. D.h. wenn eine Person Gelder unterschlage und der Bevölkerung in irgendeiner Weise schade, wende sich die Bevölkerung gegen den Täter und nicht gegen seine Kinder. Das vom Beschwerdeführer beschriebene Szenario des öffentlichen Vorgehens der gesamten Dorfgemeinschaft gegen die Familie eines mutmaßlichen Veruntreuers von Geldern sei "nicht authentisch" und würde auch gegen die Ehre bzw. den Ehrenkodex der Dorfbevölkerung verstoßen. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er könnte auch in Österreich wegen seinem Vater verfolgt werden, stimme nicht mit der Realität überein. Unter den Hazara sei Blutrache auch nicht sehr verbreitet.

Zur Situation von Rückkehrern führte der Sachverständige aus, es gebe weder von Seiten des Staates noch von UNHCR Mechanismen, die Rückkehrer ohne familiäres Netz auffangen könnten. Besonders Jugendliche würden in Städten wie Kabul oft auf der Straße und im Drogenmilieu landen. In dörflichen Gebieten sei eine Niederlassung lediglich im Familienverband möglich, da dort keinerlei andere Unterbringungsmöglichkeiten bestehen würden.

7. Am 8.10.2014 wurde die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari fortgesetzt und dem Beschwerdeführer der Inhalt des Sachverständigen-Gutachtens zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer betonte, sein Vater werde von den Kuchis verfolgt, weil er den Hazara geholfen habe. Die Kuchis hätten viel Einfluss im Staatsapparat. Sein Vater sei gegen die Entwaffnung der Hazara gewesen und habe gegen die Kuchis kämpfen wollen. Seit 2010 seien die Hazara gespalten gewesen: Einige hätten die Waffen abgeben und die anderen gegen die Kuchis kämpfen wollen. Er wies darauf hin, dass sich sein Bruder mittlerweile als Asylwerber in Österreich befinde.

8. Beweis wurde erhoben, indem der Beschwerdeführer einvernommen, der Akteninhalt und die von ihm vorgelegten Beweismittel, das Sachverständigen-Gutachten sowie folgende, auch in der Verhandlung erörterte Unterlagen eingesehen wurden:

Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014;

Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheit in Kabul vom 22.7.2014 und zu Hezb-e Wahdat/Harakt-e Islami vom 6.10.2009;

ACCORD Anfragebeantwortung, a-8250, zum Konflikt zwischen Kuchis und Hazara in der Provinz Wardak (Behsud) vom 5.2.2013;

Länderberichtszusammenfassung vom 19.8.2014.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. 1 Zur Situation in Afghanistan:

1.1. 1 Allgemeines:

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wurde unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vierstündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.1.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu Kabul und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz Kabul genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014).

1.1. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Exkurs: Zwangsrekrutierungen

Zwangsrekrutierungen durch Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen, konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihre Familien kaum an die Öffentlichkeit (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Grundsätzlich scheint die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bezüglich Erlebnisberichte über Rekrutierungen durch die Taliban rar sind (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012). Folglich werden derartige Fälle u.a. auch als "Ausnahmefälle", die in Helmand, Kunduz, Kunar, Uruzgan und in bestimmten Gebieten Pakistans stattgefunden haben sollen, bewertet (EASO Report über Taliban Strategies - Recruitment vom Juli 2012), wogegen von anderer Stelle auf den eingeschränkten Zugang von Journalisten und NGO-Vertretern in Teilen Afghanistans und die damit verbundene Limitierung vorhandener Informationen sowie darauf hingewiesen wird, dass ein Fehlen glaubwürdiger Informationen über Zwangsrekrutierungen nicht das Fehlen solcher Praktiken überhaupt bedeutet (Stellungnahme von UNHCR vom Juli 2012).

Auffällig ist, dass sich die Fälle von Zwangsrekrutierungen mit Waffengewalt fast ausschließlich in Pakistan zutragen. Es gibt keine Berichte von konkreten Fällen aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierungen durch die Taliban sind meist älteren Datums. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren. Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind, Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet davon in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung für ihre Aktivitäten einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern. Erst nachdem sich die Taliban in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Es wird deshalb auch davon ausgegangen, dass es nur in Gemeinschaften, die von den Taliban kontrolliert wurden, zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen, um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen (Analyse der Staatendokumentation vom 2.4.2012).

1.1. 4 Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.1. 5 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Exkurs: Konflikt zwischen Hazara und Kuchi-Nomaden

Auf Grund eines bereits Jahrzehnte andauernden Streits um den Besitz von Weideflächen in den Distrikten Daimirdad und Behsud kommt es nach wie vor regelmäßig zu blutigen Zusammenstößen zwischen Kuchi und Hazara. Der Streit hat zunehmend politische Aspekte, da die Taliban auf Seiten der Kuchi kämpfen. Den Kuchi ist - anders als der übrigen Bevölkerung - das Tragen von Kleinwaffen aus traditionellen Gründen gestattet, was die übrige Bevölkerung kritisiert. Eine nach Demonstrationen unter der Führung von MOHAQIQ, dem Chef der Hezb-e Wahdat-e Mardom-e Afghanistan, eingesetzte Regierungskommission konnte das Problem nicht lösen. MOHAQIQ hat unter den Hazara wegen seiner Unterstützung gegen die Kuchi sehr breite Zustimmung und genießt hohes Ansehen. Der Konflikt ist im Wesentlichen auf die Provinzen Wardak und Ghazni beschränkt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Sicherheit in Kabul vom 22.7.2014 und zu Hezb-e Wahdat/Harakt-e Islami vom 6.10.2009; ACCORD-Anfragebeantwortung zum Konflikt zwischen Kuchis und Hazara in der Provinz Wardak vom 5.2.2013).

1.1. 6 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.1. 7 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.1. 8 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

1. 2 Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen:

Der (schiitische) Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers leben bei einem Onkel im Iran, der Bruder hält sich als Asylwerber in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat noch zwei Onkeln in Afghanistan, zu denen jedoch kein Kontakt besteht. Sonst hat er keine Verwandten in Afghanistan oder in Österreich.

Der (gesunde) Beschwerdeführer lebt seit drei Jahren in Österreich und ist strafrechtlich unbescholten. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan wegen der Tätigkeit seines Vaters im Zusammenhang mit Hilfsgeldern und dem Kampf gegen die Kuchis von der Dorfbevölkerung (oder anderen Personen) verfolgt wurde. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2. 1 Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nach Übermittlung der Länderberichte nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

2. 2 Die Feststellungen zur Nationalität, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seinem Herkunftsort, Wohnort und zum Aufenthaltsort seiner Verwandten sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen stützen sich - soweit sie nicht bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt wurden - auf die insofern unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei waren (vgl. in diesem Zusammenhang auch S. 4 des Sachverständigen-Gutachtens, wonach ebenfalls davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer über keinen familiären Rückhalt in Afghanistan verfügt). Auf seine Aussage stützen sich auch die Feststellung seines Gesundheitszustandes (siehe S. 2 der Verhandlungsniederschrift vom 8.10.2014); die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.

2. 3 Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konnte mangels Glaubwürdigkeit aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

2.3. 1 Bereits bei näherer Betrachtung erwiesen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers als wenig detailreich und vielmehr als vage und spekulativ. So vermochte der Beschwerdeführer über das konkrete Aufgabengebiet seines Vaters - da seine Tätigkeit geheim gewesen sei - keine näheren Angaben zu machen, - mit Ausnahme des Umstands, dass der Vater "gegen die Regierung von Karzai gearbeitet" habe (S. 6 der ersten Verhandlungsniederschrift). Über die Größenordnung der Hilfsgelder konnte der Beschwerdeführer ebenso keine nähere Auskunft geben, wie über die - konkrete - Beteiligung seines Vaters an der Verteilung der Hilfsgelder, wobei die dazu gemachten Angaben des Beschwerdeführers (überdies erst auf Nachfrage) sehr oberflächlich und allgemein gehalten waren (S. 4, 7 der ersten Verhandlungsniederschrift). Was das Verschwinden seines Vaters anbelangt, blieben die näheren Umstände - ebenso wie das Schicksal des Vaters - gänzlich im Dunkeln (S. 4 der ersten Verhandlungsniederschrift: "Die erste und letzte Information, die ich betreffend meinen Vater von meiner Mutter bekommen habe, ist, dass mein Vater nicht mehr am Leben ist und ich nicht mehr an ihn denken soll."). Selbst wenn man die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der behaupteten Geschehnisse (und auch im Zeitpunkt der Einvernahmen) gebührend berücksichtigt (wie dies auch die verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vorsieht), ist zu bemerken, dass die Angaben auch bei Themen bzw. Aspekten vage blieben, wo dies keineswegs mit dem Alter des Beschwerdeführers gerechtfertigt werden kann: Beispielsweise konnte der Beschwerdeführer zur Identität der Personen, welche die Gerüchte über das Verschwinden des Vaters mit Hilfsgeldern verbreitet haben sollen, keine konkreten Angaben machen. Auch auf Nachfrage antwortete der Beschwerdeführer dazu ausweichend (vgl. S. 6 der Verhandlungsniederschrift 21.8.2014: "[...] Mein Vater hatte aufgrund seiner Arbeit und Politik viele Gegner. [...] Diese Menschen profitieren davon, wenn sie meinen Vater entehren können. Sie haben sogar im ganzen Distrikt verbreitet, dass mein Vater Geld gestohlen hat und sich damit abgesetzt hat. - ER: Wer war das, der das verbreitet hat? - BF: Es gibt keine spezielle Person"). Schon die Antwort an sich auf die Frage nach den Personen, welche die Gerüchte verbreitet haben sollen, lässt Zweifel an der Glaubwürdigkeit aufkommen. Es ist jedenfalls anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der geschilderten angeblich massiven Bedrohung seiner Familie (vgl. S. 9 der ersten Verhandlungsniederschrift; AS 151) zumindest ansatzweise von der Identität der Gegner seines Vaters, die seinen eigenen Angaben zufolge aus seinem Heimatort stammen, in Kenntnis wäre, wenn der Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde.

Ferner erscheint auch unplausibel, dass gemäß den Schilderungen des Beschwerdeführers die gesamte Familie der Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll (S. 9 der ersten Verhandlungsniederschrift: "BF:

... haben meine Mutter, mich und meine Geschwister zu einer freien Fläche gebracht..."), dagegen jedoch allein der Beschwerdeführer sofort flüchten musste und andere Familienangehörige, wie etwa sein jüngerer Bruder, (jedenfalls zunächst) in der Heimat verblieben und auch die Onkeln des Beschwerdeführers von den Schwierigkeiten nicht betroffen gewesen sein sollen. Ebenso unplausibel und völlig konstruiert gestaltete sich die befürchtete Blutrache der Angehörigen jener von den Kuchis getöteten Hazaras, die nach dem Verschwinden des Vaters umkamen, für deren Tod der Vater - da er sich nicht an die Kuchis ausliefern habe lassen - verantwortlich sei.

2.3. 2 Maßgeblich gegen die Annahme der Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe spricht aber vor allem auch der Inhalt des Sachverständigen-Gutachtens, dem zufolge die Schilderungen des Beschwerdeführers mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan nicht in Einklang zu bringen sind. Die Darstellung des Beschwerdeführers, dass die Familienangehörigen einer Person, die Hilfsgelder veruntreut hat, von den Dorfbewohnern verfolgt werden, entspricht - wie der Sachverständige in seinem Gutachten ausführte - nicht der Realität, wie sie in der Heimatregion des Beschwerdeführers vorherrscht (S. 3 des Sachverständigen-Gutachtens). Bereits das verfolgungsbegründende Szenario, wonach der Vater des Beschwerdeführers einerseits in Zusammenarbeit mit dem XXXXPartei gegen die Kuchis aufgetreten sei und andererseits von den Angehörigen seiner eigenen Volksgruppe an die Kuchis ausgeliefert werden sollte, erwies sich gemäß dem Sachverständigen-Gutachten als völlig widersprüchlich und unrealistisch (S. 4 des Sachverständigen-Gutachtens). Damit sind alle tragenden Eckpfeiler des Verfolgungsszenarios vom länderkundigen Sachverständigen als unplausibel und nicht nachvollziehbar erachtet worden.

Das Sachverständigen-Gutachten erscheint in sich stimmig und insgesamt schlüssig; die ausführliche Darstellung des Konflikts zwischen Kuchis und Hazara (auch in seiner historischen Dimension) lässt den Schluss zu, dass die Verfassung des Gutachtens mit entsprechender Sorgfalt durchgeführt wurde. Hinzu kommt, dass der Sachverständige, der in Afghanistan geboren und aufgewachsen und in den 1990er Jahren an mehreren Aktivitäten der Vereinten Nationen zur Befriedung Afghanistans beteiligt war, schon in vielen Verfahren aufgrund seiner Sachkenntnis als Gutachter herangezogen wurde; er hat im Auftrag vieler Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und auch des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten erstattet. Es ist auch zu betonen, dass der länderkundige Sachverständige überdies im Falle eines Falschgutachtens mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte und - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - kein persönliches Interesse an einem bestimmten Ausgang des gegenständlichen Asylverfahrens hat.

Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung die Richtigkeit des Sachverständigen-Gutachtens bestritt, ist zum einen zu bemerken, dass der Beschwerdeführer dies lediglich unsubstanziiert und auch sonst wenig überzeugend (insbesondere ohne konkrete Bezugnahme auf die den Ausganspunkt für die Schlussfolgerungen bildenden Ausführungen) dartat (vgl. S. 3 der zweiten Verhandlungsniederschrift). Zum anderen gestaltet sich das Gutachten - wie bereits erwähnt - als in sich stimmig und schlüssig, weshalb angesichts der langjährigen Tätigkeit des Sachverständigen als Gutachter, der kein persönliches Interesse am Entscheidungsresultat im gegenständlichen Verfahren hat, das Bundesverwaltungsgericht - unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles - die unsubstanziierte Bestreitung des Sachverständigen-Gutachtens durch den Beschwerdeführer lediglich als prozesstaktisch motiviertes Aussageverhalten zur Aufrechterhaltung eines wahrheitswidrigen (und zum Zweck der Erlangung des Asylstatus erstatteten) Fluchtvorbringens qualifizieren muss.

2.3. 3 Auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, in welcher der zuständige Einzelrichter die Möglichkeit hatte, sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, vermochte der Beschwerdeführer nicht den Eindruck zu erwecken, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich selbst miterlebt hatte. Insbesondere bei Fragen nach konkreten Fakten oder Personen reagierte der Beschwerdeführer wiederholt ausschweifend und ausweichend (vgl. z.B. S. 5 f. der ersten Verhandlungsniederschrift). Die wesentlichen Aspekte des Fluchtszenarios blieben trotz Nachfrage vage und wenig überzeugend. Dies gilt auch für die in der Verhandlung in den Raum gestellte Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte wegen seines Vaters sogar in Österreich verfolgt werden (siehe dazu auch S. 2 des Sachverständigen-Gutachtens).

2.3. 4 Das Bundesverwaltungsgericht geht daher zusammengefasst von der Richtigkeit des Sachverständigen-Gutachtens und von der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens aus. Da der Beschwerdeführer keine sonstige gezielte individuelle Verfolgung geltend machte (und eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist), konnte eine wie immer geartete Verfolgung des Beschwerdeführers nicht als wahrscheinlich festgestellt werden.

3. Rechtlich ergibt sich daraus:

3. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

Zu A.)

3. 2 Zu Spruchpunkt I:

3.2. 1 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2. 2 Im vorliegenden Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, objektiv begründete Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor.

3.2. 3 Im Hinblick auf die spezifische Situation des Beschwerdeführers waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ethnie der Hazara alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit (und/oder wegen seiner Glaubensrichtung) in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara scheidet nach ständiger Spruchpraxis des Asylgerichtshofes aus (vgl. AsylGH 4.8.2010, C2 413686-1/2010; 8.8.2011, C5 314794-1/2008; 18.8.2011, C13 420219-1/2011; 29.9.2011, C10 401601-1/2008; 27.10.2011, 416073-1/2010; 19.1.2012, C4 422208-1/2010; 15.2.2012, C1 414903-1/2010; 20.2.2012, C15 416.171-1/2010; BVwG 9.12.2014, W110 1430219-1).

3.2. 4 Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre (dies gilt gleicher Maßen für die vom Beschwerdeführer angedeuteten Gefahren, die sich als der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan ergeben).

3.2. 5 Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.

3. 3 Zu Spruchpunkt II:

3.3. 1 Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

3.3. 2 Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3. 3 Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

3.3. 4 Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Familie des Beschwerdeführers aus einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz XXXX stammt, in der sich ausweislich der in das Verfahren eingeführten Länderdokumente und der aktuellen Medienberichterstattung die Sicherheitslage deutlich verschlechtert hat. Die Provinz dient regierungsfeindlichen Gruppen als Ausgangspunkt für Angriffe auf Kabul. Darüber hinaus leben - wie oben unter II.1.2 festgestellt - die Verwandten des Beschwerdeführers im Iran bzw. in Österreich. Weiters hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu etwaigen anderen Verwandten. Die vage Möglichkeit, mit seinen noch in Afghanistan lebenden Onkeln Verbindung aufzunehmen, reicht nicht aus, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, dass der Beschwerdeführer über jenes soziale Netz verfügt, das notwendig wäre, einem Heimkehrer nach langer Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren (vgl. in diesem Zusammenhang auch S. 4 f. des Sachverständigen-Gutachtens). Eine Wiederansiedlung in XXXX scheidet - abgesehen von der fraglichen Erreichbarkeit der Provinz - aus diesen Erwägungen aus (siehe allgemein dazu z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239).

Was eine Niederlassung in Kabul anbelangt, ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich zuvor nie in Kabul aufgehalten hatte und es ihm daher auch diesem Grunde schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kabul daher gezwungen, nach einem sicheren Aufenthaltsort bzw. auch einen Wohnraum zu suchen, ohne - zumindest sofort - familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können. Eine den Garantien der EMRK entsprechende Rückführung käme nur dann in Betracht, wenn der betreffende afghanische Asylwerber in der Lage ist, sich sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund eines bestehenden Familienanschlusses an einem hinreichend sicheren Ort ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen (vgl. AsylGH 23.1.2012, C1 408601-2/2010; 14.2.2012, C10 303021-1/2008). Mangels familiären Netzwerks in Kabul kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer - auch infolge der Kriminalität - in eine hoffnungslose Lage gerät. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher unter den dargelegten (und von der belangten Behörde gänzlich außer Acht gelassenen) Umständen als unzumutbar (vgl. auch S. 4 f. des Sachverständigen-Gutachtens). Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Folglich war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

3. 4 Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3. 5 Zu Spruchpunkt IV:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens (betreffend Spruchpunkt I.) und andererseits die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Umstände (iVm der allgemeinen Lage in Afghanistan hinsichtlich Spruchpunkt II.) im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben (im Übrigen ist der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht berufen: vgl. idS die bei Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014, 1041, zitierte Judikatur). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu II.3.2 und II.3.3 angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529; 8.9.1999, 98/01/0614; 12.12.2007, 2006/19/0239), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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