BVwG W106 2009276-1

W106 2009276-1Bundesverwaltungsgericht23.12.2014

Regest

Lehrer, Mehrleistung, Überstundenabrechnung,<br/>Unterrichtsverpflichtung - Ausmaß - Nebenleistungen - Einrechnung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2009276-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2009276.1.00

Spruch

W106 2009276-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter KLAUNZER, Anichstraße 6, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 15.05.2014, Zl. BMBF-2553.030954/0003-III/13/2014, betreffend Abgeltung von Überstunden ua., nach der am 12.12.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 61 GehG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(23.12.2014)

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Praxisschuloberlehrer (L2a2/BL) an der Praxishauptschule der Pädagogischen Hochschule Tirol in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Der Verfahrensgang ist der folgenden wörtlichen Wiedergabe des angefochtenen Bescheides zu entnehmen.

Mit Bescheid vom 15.05.2014, Zl. BMBF-2553.030954/0003-III/13/2014, verfügte die Bundesministerin für Bildung und Frauen als zuständige Dienstbehörde wie folgt:

"Über Ihre Anträge vom 2. April 2013 sowie 8. April 2013 betreffend Abgeltung von Überstunden, Vergütung für von Ihnen konzipierte Datenbanken, Abgeltung der Ihnen entstandenen Kosten und Barauslagen sowie dass die von Ihnen konzipierten Datenbanken ohne Ihre Genehmigung nicht weiter verwendet werden dürfen, wird entschieden wie folgt:

SPRUCH

Der Antrag auf Abgeltung von weiteren Überstunden gemäß § 61 Gehaltsgesetz 1956 wird abgewiesen. Ebenso wird der Antrag, die von Ihnen konzipierten Datenbanken mögen ohne Ihre Genehmigung nicht weiter verwendet werden, aufgrund der Bestimmungen des § 40f Absatz 3 in Verbindung mit § 40b Urheberrechtsgesetz abgewiesen. Ferner werden die Anträge auf Abgeltung Ihnen entstandener Kosten und Barauslagen sowie für die Konzipierung der Datenbanken abgewiesen.

BEGRÜNDUNG

Mit Schreiben vom 2. April 2013 stellten Sie an den Rektor der Pädagogischen Hochschule Tirol den Antrag auf Abgeltung von Überstunden 2011 - 2012. Dem Ansuchen war eine genaue Darstellung der Stunden angeschlossen.

Mit Schreiben vom 8. April 2013 stellten Sie den Antrag auf Vergütung für die von Ihnen im Zeitraum von 2009 bis 2012 konzipierten Datenbanken zur Erstellung von Curricula, zur Abwicklung des Eignungsfeststellungsverfahrens, zum Dozent/innen-Einsatzplan sowie zur Adressverwaltung Öffentlichkeitsarbeit. Gleichzeitig untersagen Sie zwischenzeitlich jegliche Verwendung von Datenbanken, die von Ihnen konzipiert wurden; sie würden dies als Verstoß gegen das Urheberrecht ansehen.

Die beiden Anträge wurden vom Rektor der Pädagogischen Hochschule Tirol mit Schreiben vom 11. April 2013 an das Bundesministerium für Bildung und Frauen weitergeleitet. Dabei wurde seitens der Pädagogischen Hochschule Tirol angemerkt, dass aus Sicht des Rektorats alle von Ihnen erbrachten Tätigkeiten bereits im Zuge der Einrechnung von Stunden in die Lehrverpflichtung im besagten Zeitraum von Jänner 2011 bis Ende des Studienjahres 2011/12 adäquat berücksichtigt und auch bereits besoldet worden seien. Der besondere (zeitliche) Einsatz im Rahmen der administrativen Unterstützung des Vizerektors für die Studiengänge wäre im Zuge einer nochmaligen Erhöhung der Einrechnung in Ihre Lehrverpflichtung im SS 2012 im Ausmaß von 17 WE unter dem Titel "Studiengangskoordination" honoriert worden. Anlässlich der besonderen Leistungen im Rahmen der Konzeption und Umsetzung einer Datenbank wäre mit Antrag vom 17. Mai 2011 (GZ: 2553.030954/35-11) ein Antrag auf Zuerkennung einer Belohnung eingebracht und mit Schreiben vom 21. Juni 2011 (GZ: BMUKK-2553030954/0001-III/5/2011) insoweit positiv erledigt worden, in dem Ihnen eine Belohnung in Höhe von € 400,- zugesprochen worden sei.

Mit GZ 2553.030954/2-III/13/2013 vom 24. April 2013 wurde Ihnen seitens des Bundesministeriums für Bildung und Frauen mitgeteilt, dass aus den angeführten Gründen Ihrem Antrag nicht nähergetreten werden kann.

Mit Schreiben der Pädagogischen Hochschule Tirol vom 18. September 2013 wurde ein Antrag von Ihnen, dass

die von Ihnen konzipierten Datenbanken ohne Ihre Genehmigung nicht weiter verwendet werden; sowie

Ihnen für die bisherige Verwendung die Ihnen entstandenen Kundenaufwände und Barauslagen abgegolten werden,

weitergeleitet.

Hierzu teilte die Pädagogische Hochschule Tirol mit:

"Herr XXXX hat die in seinem Forderungsschreiben genannten Datenbanken im Auftrag der Hochschule und somit im öffentlichen Bereich und in der Dienstzeit konzipiert. Seine Behauptung, er habe in seiner Freizeit die Aufträge erledigt, ist nicht richtig. Verwiesen wird ausdrücklich auch auf das Schreiben des bmukk (GZ bmukk-2553.030954/0002-III/13/2013, Beilage 2), in dem klar hervorgeht, dass Herr XXXX einerseits eine Belohnung für seine Tätigkeit, in der er auch die im Forderungsschreiben genannten Datenbanken konzipiert hat, von Euro 400,- zugesprochen wurde und auch seine Lehrverpflichtung eben wegen des Mehraufwandes angehoben wurde.

Es ergeht daher die Empfehlung seitens des Rektors der PHT, die Forderung von Herrn XXXX, die von ihm konzipierten Datenbanken mögen ohne seine Genehmigung nicht weiter verwendet werden sowie es möge für die bisherige Verwendung die ihm entstandenen Kundenaufwände und Barauslangen abgegolten werden, nicht zu berücksichtigen."

Mit BMBF-Schreiben vom 24. September 2013, Zahl 2553.030954/5-III/13/2013, wurde Ihrem Rechtsanwalt daraufhin - unter Bezugnahme auf das szt. BMBF-Schreiben vom 24. April 2013 mitgeteilt, dass Ihrem Antrag nicht nähergetreten werden kann.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 bezogen Sie unter nochmaliger Vorlage Ihrer bereits vorgelegten Anträge im Wege Ihres Rechtsvertreters dazu Stellung.

Sie erneuerten dabei Ihren Antrag auf Abgeltung von 438 Überstunden. Weiters erneuerten Sie dabei Ihren Antrag auf Vergütung für die Konzeption der Datenbanken. Sie verweisen auf § 7 Patentgesetz, wonach bei Diensterfindungen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die dortigen Regelungen anzuwenden seien. Dementsprechend gebühre Ihnen eine entsprechende Abgeltung für die Konzeption der Datenbanken. Sie hätten die Datenbanken selbst konzipiert; diese würden nach Ihrer Kenntnis weiterhin täglich verwendet werden; sie hätte sohin eine erhebliche Bedeutung für die PH Tirol.

Sie hätten die Datenbanken zum Teil in Ihrer Freizeit erstellt und hätten dafür noch keine Vergütung erhalten. Daher seien die dafür aufgewendeten Stunden auch in Ihren Stundenaufzeichnungen nicht enthalten.

Gleichzeitig machten Sie Überstundenleistungen geltend für

die Erstellung einer Homepage zur Abwicklung der Eignungsfeststellung (EFST),

PHO-Zuständigkeit für Lehrgänge,

Eignungsfeststellung (Anmeldungen, Mailverkehr, Organisation),

Büroarbeit als Assistenz von VR XXXX,

Mitarbeit im DLR-Team - LVs im Planungstool,

Wartung, Pflege und Weiterentwicklung des Planungstools,

Mitarbeit an der ARGE "Upgrading" des BMUKK (Onlinedatenbank),

Mitarbeit und datentechnische Abwicklung der neuen PTS-Curricula,

Erstellung einer Onlinedatenbank "Leistungsstipendium" mit Mitarbeit bei der Zuteilung Stipendien,

Verwaltung und teilweise Mitarbeit an Studienplänen für Ausbildung, Fort- und Weiterbildung,

Forschungsprojekt mit PH-Wien und PH-Stams als Projekt des BIFO-Lehrganges in Schladming,

Mitarbeit in der ARGE "Eignungsfeststellung neu" bzw. HZV-ARGE des BMUKK,

Planung, Organisation und Einrichtung eines Web-Raumes zur Durchführung von Internet-Vorlesungen,

Planung, Organisation und Durchführung von Potenzialanalysen (PC-gestützt) für die Eignungsfeststellung (in Zusammenarbeit mit der Firma XXXX),

Finalisierung der Studienpläne für "Freizeitpädagogik", vorläufige Verantwortung für die Planung und Abwicklung dieses neuen Lehrgangs,

Vorbereitung der Lehrgänge Italienisch und Französisch für HS zur Einreichung für die STUKO und BMUKK.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2014 bezog die Pädagogische Hochschule Tirol zu diesem Schreiben Stellung. Dabei wurde nochmals ausgeführt, dass die von Ihnen erbrachten Tätigkeiten im Zuge der Einrechnung von Stunden in die Lehrverpflichtung im besagten Zeitraum von Jänner 2011 bis Ende des Studienjahres 2011/12 adäquat berücksichtigt und besoldet worden seien. Aus den Beschäftigungsausweisen gingen die für die Planungs- bzw. Büroarbeit eingeplanten Arbeitsstunden klar hervor und wären Ihnen auch immer rechtzeitig zur Kenntnis gebracht worden.

Ihnen wäre zudem einerseits eine Belohnung für Ihre Tätigkeit in Höhe von EUR 400,- (Sommersemester 2011) zugesprochen und im Sommersemester 2012 auch Ihre Lehrverpflichtung eben wegen des Mehraufwandes der Planungstätigkeiten von 10 WE auf 17 WE "Studiengangskoordination" angehoben worden.

Ihre Behauptung, Sie hätten die Datenbanken in Ihrer Freizeit konzipiert, sei nicht richtig. Ihnen wären keine Mehrdienstleistungen angeordnet worden. Die PH Tirol verweist dabei auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine konkludente Anordnung von Mehrdienstleistungen nur dann angenommen werden kann, wenn ein zur Anordnung von Überstunden befugtes Organ ein Verhalten setzen würde, bezüglich dessen kein vernünftiger Grund bestehen würde, daran zu zweifeln, dass damit die Anordnung von Überstunden verbunden sei. Daher rechtfertigt allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht zur Annahme, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstehen zu sehen wäre. Reicht die Normalarbeitszeit zur Bewältigung der übertragenen Aufgaben nicht aus, würde es zunächst dem Beamten obliegen, die ihm vorrangig erscheinenden Aufgaben zu besorgen, ohne dass es ihm zum Vorwurf gereichen könnte, bei bloßer Ausschöpfung seiner Normalarbeitszeit Dienstpflichten zu vernachlässigen (VwGH GZ 2009/12/0105).

Es hätte Ihnen oblegen, Ihren Zeiteinsatz im Umfang Ihres im Beschäftigungsausweis ersichtlichen Werteinheitenausmaßes weitgehend selbst zu gestalten.

Es wurde seitens der Pädagogischen Hochschule Tirol nochmals ausdrücklich festgehalten, dass es keinen, auch nur konkludenten, Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen gegeben hätte und dass Sie die Datenbanken im Auftrag der Hochschule und somit im öffentlichen Bereich und in der Dienstzeit konzipiert hätten.

Das Schreiben wurde Ihnen mit BMBF-Schreiben vom 13. März 2014, Zahl 2553.030954/2-III/13/2014, weitergeleitet und Ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 10. April 2014 nahmen Sie im Wege Ihrer Rechtsvertretung dazu Stellung. Unrichtig wäre, dass die Konzipierung der Datenbank von Ihrer Normalarbeitszeit umfasst gewesen wäre - dies wäre auch unter Berücksichtigung Ihrer sonstigen Tätigkeit nicht machbar gewesen. In den von der PH Tirol vorgelegten Semesterplanungen sei nicht ersichtlich, in welchem Zeitraum und in welchem Ausmaß Sie die Datenbank konzipieren hätten sollen. Die Zeit für Studiengangskoordination hätte mit der Konzipierung der Datenbank nichts zu tun - ebenso nicht die Zeit "Planender Mitarbeiter" und die "administrativen Tätigkeiten" und "pädagogisch planende Mitarbeiter". Sie stellen dabei die Frage, warum diese Zeit nicht als "Konzipierung Datenbank" ausgewiesen sei. Die von der PH Tirol angesprochene Belohnung wurde bereits vor Erstellung der Datenbank gewährt und wäre somit nicht für die Erstellung der Datenbank gewährt worden. Es wäre auch vollkommen klar gewesen, dass die Konzipierung einer derartigen Datenbank nicht in der Dienstzeit realisierbar sei. Dementsprechend wäre der von der PHT erteilte Auftrag ein Auftrag der Erarbeitung dieser Datenbank in einem Zeitraum über die normale Arbeitszeit hinaus. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, auf die die PHT in ihrer Stellungnahme verweisen würde, zeige, dass Überstunden eben nicht ausdrücklich durch die Anordnung von "Überstunden" zu erfolgen hätte, sondern auch dann vorliegen würde, wenn eine konkludente Anordnung erfolgen würde. Hier wäre vollkommen klar gewesen, dass die Konzipierung einer derart aufwendigen Datenbank nicht in der Dienstzeit erfolgen könnte, also Überstunden erforderlich sein würden.

Sie erstellen erneut die Anträge, dass

die geleisteten Überstunden vergütet werden mögen;

die von Ihnen konzipierten Datenbanken ohne Ihre Genehmigung nicht weiter verwendet werden;

Ihnen für die bisherige Verwendung die Ihnen entstandenen Kosten und Barauslagen abgegolten werden mögen;

Ihnen eine Abgeltung für die Konzipierung der Datenbanken geleistet werden möge.

Hierzu wird bemerkt:

Im Beschäftigungsausweis für das Wintersemester 2010/11 scheinen folgende Tätigkeiten auf:

Lehrveranstaltungen Pflicht

Lv-Titel (jeweils vom 1.10.2010 bis 11.2.2011) Werteinheiten

Technisches/Textiles Werken: Technisches Werken 1,751

Zweiter Fachgegenstand: Werken technisch 3 - Metall und Kunststoff - Fachdidaktik 1,167

Schulpraxis 3 - Zweitfach: Schulpraktisches Seminar 0,656

Funktionen

Funktionsart vom ... bis Werteinheiten

Betreute Stunden - ILL (Wertigkeit II) 01.10.2010 bis 11.02.2011 0,414

Studienkommission 01.09.2010 bis 18.02.2011 2,000

Administrative Tätigkeiten 01.09.2010 bis 11.02.2011 15,000

Praxisbetreuung HS 01.10.2010 bis 11.02.2011 0,919

Pädagogisch planende Mitarbeit (SOA) 01.09.2010 bis 11.02.2011 3,000

Kustodiate

Funktionsart vom ... bis

Kustodiat: Biologie und Umweltkunde 13.09.2010 - 18.02.2011

Sohin:

01.09. 2010 - 30.09.2010 20,000 WE

01.10. 2010 - 11.02.2011 24,907 WE

12.02. 2011 - 18.02.2011 2,000 WE

Im Beschäftigungsausweis vom 7.3.2011 scheinen für das Sommersemester 2011 folgende Tätigkeiten auf:

Lehrveranstaltungen Pflicht

Lv-Titel (jeweils vom 21.2.2011 bis 30.6.2011) Werteinheiten

Zweiter Fachgegenstand: Werken technisch 4 - Werkstatt 0,875

Schulpraxis 4 - Zweitfach: Hospitation und Lehrauftritte - verbunden mit Planung, Analyse und Reflexion 1,588

Englisch als Arbeitssprache: Anwenden 0,584

Abschlussmodul: Technische Präsentation 1,105

Zweiter Fachgegenstand: Werken technisch 4 - Technisches Zeichnen 0,584

Funktionen:

Funktionsart vom ... bis Werteinheiten

Administrative Tätigkeiten 21.02.2011 - 30.06.2011 16,500

Mitarbeiter beim Eignungsfeststellungs-verfahren 21.02.2011 - 30.06.2011 0,717

Planender Mitarbeiter (SÖA) 21.02.2011 - 30.06.2011 2,500

Studienkommission 21.02.2011 - 27.02.2011 2,000

Betreute Stunden - ILL (Wertigkeit II) 21.02.2011 - 30.06.2011 0,414

Kustodiate:

Funktionsart vom ... bis Werteinheiten

Kustodiat: Biologie und Umweltkunde 21.02.2011 - 30.06.2011 0,000

Sohin:

21.02. 2011 - 27.02.2011 26,867 WE

28.02. 2011 - 30.06.2011 24,867 WE

Gem. Beschäftigungsausweis vom 28.10.2011, den Sie mittels eigenhändiger Unterfertigung zur Kenntnis genommen haben, hatten Sie im Wintersemester 2011/12 folgende Tätigkeiten zu erbringen:

Lehrveranstaltungen Pflicht:

Lv-Titel (jeweils vom 1.10.2011 - 10.2.2012) Werteinheiten

Wissenschaftliches Arbeiten: Seminar- und Bachelorarbeiten schreiben 2,334

Zweiter Fachgegenstand: Werken technisch 5 - Werkstatt 1,167

SU-MA-WE: Technisches Werken 0,584

Zweiter Fachgegenstand: Werken technisch 5 - Fachdidaktik 1,167

Schulpraxis HS1: Geleitete Beobachtung, Analyse und Reflexion von Unterricht 1,313

Einführung WTC: Material und Werkzeuge in Funktion 1,167

Einführung WTC: Unterrichtsformen und -methoden - Handlungsorientierter Unterricht 1,751

Funktionen:

Funktionsart vom ... bis Werteinheiten

Lehrer an der Praxishauptschule 12.09.2011 - 17.02.2012 2,100

Planender Mitarbeiter (SÖA) 01.09.2011 - 17.02.2012 2,500

Ersatz LV (mit Glättung) 01.10.2011 - 10.02.2012 0,414

Studiengangskoordination 01.09.2011 - 17.02.2012 10,000

Sohin:

01.09. 2011 - 11.09.2011 12,500 WE

12.09. 2011 - 30.09.2011 14,600 WE

01.10. 2011 - 10.02.2012 24,496 WE

11.02. 2012 - 17.02.2012 14,600 WE

Im Sommersemester 2012 hatten Sie lt. Beschäftigungsausweis vom 12. März 2012, den Sie mittels eigenhändiger Unterfertigung zur Kenntnis genommen haben, folgende Tätigkeiten:

Lehrveranstaltungen Pflicht:

Lv-Titel (jeweils vom 20.2.-30.6.2012) Werteinheiten

Informationstechnologien; Textverarbeitung, -erstellung und -bearbeitung 2,334

Informationstechnologien; Bildbearbeitung 2,334

Abschlussmodul: Technische Präsentation 1,658

Schulpraxis HS2: Unterrichtsplanung, Durchführung, Analyse und Reflexion 1,381

2. Fachgegenstand WTC: Bildungsaufgabe und Lehrinhalte 1,167

Zweiter Fachgegenstand: Werken technisch 6 - Fachdidaktik 1,167

Funktionen:

Funktionsart vom ... bis Werteinheiten

Lehrer an der Praxishauptschule 20.02.2012 - 06.07.2012 2,100

Studiengangskoordination 20.02.2012 - 30.06.2012 10,000

Mitarbeiter bei Forschungsprojekten 20.02.2012 - 30.06.2012 2,000

Mitarbeiter beim Eignungsfeststellungs-verfahren 20.02.2012 - 30.06.2012 0,872

Sohin:

20.02. 2012 - 30.06.2012 25,013 WE

01.07. 2012 - 06.07.2012 2,100 WE

Im Beschäftigungsausweis vom 11. Juni 2012 gab es für das Sommersemester 2012 dahingehend eine Änderung, indem Ihnen für die Studiengangskoordination nicht 10,000 sondern 17,000 Werteinheiten angerechnet worden sind; ergibt sohin in Summe 32,013 Werteinheiten.

Beschäftigungsausweise dienen dazu, um festzulegen welche Lehrveranstaltungsstunden von der Lehrkraft zu halten sind und welche weiteren Funktionen sie innehat und wieviel Wochenstunden/Werteinheiten jeweils dafür eingerechnet werden.

Das Beschäftigungsausmaß einer Lehrperson sollte nur in begründeten Ausnahmefällen 25 Werteinheiten überschreiten. Wie den obigen Aufstellungen zu entnehmen ist, haben Sie dieses Ausmaß im Wintersemester 2010/11 (24,907), im Sommersemester 2011 (24,867) sowie im Wintersemester 2011/12 (24,496) fast erreicht; im Sommersemester 2012 haben Sie dieses Ausmaß mit 32,013 klar überschritten. Ausdrücklich festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass Sie aufgrund der oben angeführten Beschäftigungsausweise sehr wohl bereits Mehrdienstleistungen abgegolten bekommen haben. Nachstehend die Aufstellung über die Ihnen angewiesenen Mehrdienstleistungsvergütungen für die Jahre 2011 und 2012:

Monate MDL-WE MDL-Vergütungen in EUR

Jänner 2011 15,42 941,39

Februar 2011 16,68 1018,32

März 2011 21,55 1315,63

April 2011 14,32 874,23

Mai 2011 21,28 1.299,15

Juni 2011 18,90 1.153,85

Oktober 2011 18,50 989,39

November 2011 18,50 989,39

Dezember 2011 15,16 810,75

Jänner 2012 14,77 789,90

Februar 2012 24,87 1.367,60

März 2012 50,80 2.793,49

April 2012 34,67 1.906,50

Mai 2012 53,20 2.925,47

Juni 2012 51,48 2.830,89

Weitere Mehrdienstleistungsstunden waren weder seitens der Pädagogischen Hochschule Tirol noch seitens des Bundesministeriums für Bildung und Frauen erwünscht. Es ist weder im Sinne der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers noch des Dienstgebers eine unendlich große Zahl an Mehrdienstleistungsstunden zu erbringen und "bis zum Umfallen" zu arbeiten, da in diesem Fall zu befürchten wäre, dass die Qualität der Arbeit leidet und der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin über längere Zeit gesehen gesundheitliche Beeinträchtigungen davon tragen könnte. Wie der Verwaltungsgerichtshof im obigen Erkenntnis ausgesprochen hat, obliegt es den Bediensteten, notfalls Prioritäten zu setzen und zuerst die wichtigeren Aufgaben zu erledigen und allenfalls weniger wichtige Aufgaben vorerst liegen zu lassen. Der Rektor und der Vizerektor können von ihren Professor/inn/en erwarten, dass sie soweit eigenständig arbeiten und eben diese Prioritäten setzen. So die Fülle der Aufgaben dermaßen groß ist, dass es die Professorin/der Professor für sich nicht mehr verantworten kann (immer mehr) Arbeit liegen zu lassen, hätte eine diesbezügliche Rückmeldung an ihre/n/seine/n Vorgesetzte/n (Institutsleiter/in, Vizerektor/in, Rektor/in) zu erfolgen, um eine Alternativlösung zu finden. Das Beschäftigungsausmaß kann jedenfalls nicht im Alleingang von der betreffenden Lehrperson abgeändert werden.

Da die Datenbanken von Ihnen im Auftrag der Hochschule und somit in der Dienstzeit - unter Berücksichtigung der laut Beschäftigungsausweise zugestandenen Mehrdienstleistungsstunden - konzipiert wurden, wird auch Ihr Antrag auf gesonderte Abgeltung dafür abgewiesen. Eine Rückfrage beim ehemaligen Vizerektor der Pädagogischen Hochschule Tirol, Herrn XXXX, ergab, dass unter dem Funktionstitel "Studiengangskoordination" sämtliche pädagogisch planende Tätigkeiten beinhaltet waren, also auch die Konzeption der Datenbanken.

Bezüglich Ihres Verweises auf § 7 Patentgesetz (PatG) im Zuge des Schreibens Ihres Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2013, wonach Ihnen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine entsprechende Abgeltung für die Konzeption der Datenbanken gebühre, wird Folgendes festgehalten:

§ 1 Absatz 1 PatG legt die Voraussetzungen für patentierbare und damit im Sinne dieses Gesetzes überhaupt vergütungsfähige Erfindungen fest. Demnach sind Erfindungen patentierbar, sofern sie neu sind (= wenn sie nicht zum Stand der Technik gehören), sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben und gewerblich anwendbar sind.

Darüber hinaus legt § 1 Absatz 3 Ziffer 5 leg. cit. fest, dass insbesondere "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" als Erfindungen nicht in Betracht kommen.

Es wird in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Spruchpraxis verwiesen, wonach der Anspruch auf Vergütung für die Überlassung einer an sich patentfähigen Diensterfindung nicht die Erteilung eines Patentes voraussetzt, wohl aber die Überlassung einer an sich patentfähigen Erfindung im Sinne des §§ 1 bis 3 PatG (OGH 28.11.1978, 4 Ob 93/78; siehe auch RIS-Justiz RS0071171).

Daraus ergibt sich, dass ihr Antrag auf Abgeltung für die Konzeption von Datenbanken aufgrund der Bestimmungen des Patentgesetzes abzuweisen ist.

Bezüglich Ihres Antrages, die von Ihnen konzipierten Datenbanken mögen ohne Ihre Genehmigung nicht weiter verwendet werden, wird festgehalten:

Gem. § 40b Urheberrechtsgesetz steht dem Dienstgeber, wird ein Computerprogramm von einem Dienstnehmer in Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten geschaffen, hieran ein unbeschränktes Werknutzungsrecht zu, wenn er mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat.

Gem. § 40f Absatz 1 Urheberrechtsgesetz sind Datenbanken im Sinn dieses Gesetzes Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Gem. § 40f Absatz 2 leg.cit. werden Datenbanken als Sammelwerke urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke). Die §§ 40b und 40c gelten gem. § 40f Abs. 3 leg.cit. für Datenbankwerke entsprechend.

Es war sohin die spruchgemäße Entscheidung zu treffen."

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene BF rechtzeitig Beschwerde. Als Beschwerdepunkte werden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt:

Da der Bescheid im Briefkopf das Bundesministerium für Bildung und Frauen anführt, "für die Bundesministerin" unterfertigt, vom Bundesministerium für Bildung und Frauen versendet und in der Belehrung angeführt wird, dass eine Beschwerde beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur einzubringen ist, sei unklar, wer nun tatsächlich Aussteller des Bescheides sei und handle es sich dabei um einen Nichtbescheid.

Überstunden können auch konkludent angeordnet werden. Nachdem die PHT ausdrücklich eingestanden habe, dass die Konzipierung dieser Datenbank in Auftrag gegeben wurde, sei der rechtliche Schluss unrichtig, dass die für die Datenbank aufgewendeten Stunden mangels Anordnung nicht entlohnt werden könnten. Derartige Datenbanken könnten nicht in der Dienstzeit erarbeitet werden. Der BF habe naturgemäß noch viele weitere Aufgaben gehabt. Die Datenbank habe er außerhalb seiner regulären Dienstzeit erstellt. Die dafür zusätzlich angefallenen Stunden stellten Überstunden dar und seien ihm entsprechend zu entlohnen.

Richtig sei, dass für den Fall, dass eine derartige Datenbank innerhalb der Dienstzeit ausgearbeitet wird, diese dann auch vom Arbeitgeber verwendet werden könne. Es sei jedoch widersprüchlich, wenn die Behörde ausführt, die Datenbank sei in der Dienstzeit erstellt worden, jedoch sei die hiefür angefallene Arbeitszeit nicht zu entlohnen, da der BF außerhalb der regulären Dienstzeit nicht zu arbeiten habe.

Gehe man also den Ausführungen der PHT folgend davon aus, dass ein Auftrag zusätzlich vorhanden war, wären die Überstunden zu entlohnen; gehe man davon aus, dass ein Auftrag nicht vorhanden war, habe die Dienstgeberin naturgemäß auch keinen Anspruch auf Verwendung der Datenbank. Eine entsprechende Abgeltung für die zusätzliche Mühewaltung wäre dementsprechend auch zu bezahlen.

In Summe sei der angefochtene Bescheid widersprüchlich. Es könne nicht angehen, dass die Konzipierung der Datenbank in Auftrag gegeben werde, dann jedoch weder eine Abgeltung für die Datenbank, noch für die Mehrstunden geleistet werde. Entweder seien die in Auftrag gegebenen Zusatzleistungen abzugelten, oder eben für die in der Freizeit erstellte Datenbank eine entsprechende Abgeltung zu leisten.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. eine mündliche Verhandlung durchführen; sowie

2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass den Anträgen des BF vollinhaltlich stattgegeben werde; in eventu

3. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben.

I.3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

I.4. Am 12.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seiner rechtlichen Vertretung statt. Die belangte Behörde war nicht vertreten. Als Zeuge wurde der ehemalige Rektor der Pädagogischen Hochschule Tirol XXXX einvernommen.

Zu Beginn der Verhandlung berichtet die Richterin von einem dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2014 übermittelten E-Mail der derzeitigen Vizerektorin an der Pädagogischen Hochschule Tirol (in der Folge kurz: PHT), wonach das vom BF entwickelte Programm DEP seit über einem Jahr an der PHT nicht mehr in Verwendung sei. Eine Kopie des Mails wird dem BF ausgehändigt.

Der BF bestätigt, dass das Programm DEP, wie in der Mail angegeben, nicht mehr verwendet wird und nicht mehr verwendbar ist.

Auf Frage der Richterin, ob damit sein Antrag betreffend Untersagung der Weiterverwendung seiner Datenbank gegenstandslos geworden ist, erklärt der BF diesen Teil der Beschwerde als gegenstandslos und wird die Beschwerde in diesem Umfang zurückgezogen.

Der weitere Verlauf der mündlichen Verhandlung ist der folgenden Wiedergabe des Verhandlungsprotokolls zu entnehmen:

"R: Zur Klarstellung Ihres Beschwerdebegehrens hinsichtlich der Abgeltung der MDL: Verstehe ich Ihr Beschwerdebegehren richtig dahin, dass Sie auch in der Freizeit für die Datenbanken gearbeitet haben und hierfür eine konkludente Anordnung seitens Ihres Dienstvorgesetzten erblicken.

RV stellt klar, dass die Vergütung der MDL für die Erstellung der Datenbanken getrennt von den übrigen überwiesenen MDL zu sehen sind. Die MDL für die Datenbanken sind in der Aufstellung der überwiesenen

MDL.

Frage: Auf welche Rechtsgrundlage stützen Sie Ihren Antrag auf Abgeltung der behaupteten MDL?

BF: Die Abrechnung von den MDL sind in meiner Aufstellung immer berücksichtigt worden. Im Jahre 2011 ist aber ein Minus von 438 entstanden. Im Jahr 2012 ist eine Differenz von 17 entstanden.

RV legt eine Auflistung für das Jahr 2011 und 2012 vor.

R: Auf welche Rechtsgrundlage stützen Sie Ihre Ansprüche?

RV: Es geht um die dienstlich angeordneten Überstunden, die zur Erbringung von weiteren administrativen Tätigkeiten über die WE hinaus erbracht wurden.

R: § 49 BDG setzt für die über den Dienstplan hinaus zu erbringenden MDL eine Anordnung durch ein anordnungsbefugtes Organ voraus.

Frage an BF: Gab es jemals eine solche Anordnung und wenn ja wann und in welcher Form?

BF: Wenn eine neue Tätigkeit aufgetaucht ist. Die Probleme sind erst in letzter Sekunde entstanden und ich wurde beauftragt diese zu lösen. Die Haupttätigkeiten mussten sowieso erledigt werden.

R: Sie kennen die Stellungnahme des Rektors, dass so Überstunden nie angeordnet wurden.

BF: Ja, aber er konnte nicht immer wissen, dass solche Tätigkeiten angefallen sind und immer von mir erledigt wurden. Der unmittelbare Vorgesetzte war XXXX, mit dem ich intensiv zusammengearbeitet habe.

R: Nun ist aus den Beschäftigungsausweisen beginnend mit dem WS 2010/11 bis SS 2012 ersichtlich, dass Ihnen für die Erbringung von Nebenleistungen unter dem Titel "Administrative Tätigkeit" oder "Studiengangkoordination" Werteinheiten (WE) in die Lehrverpflichtung eingerechnet und Ihnen auch MDL-Vergütungen angewiesen wurden.

Aus einer Informationsbroschüre des noch BMUKK vom 20.05.2011 geht hervor, dass je Lehrkraft für nicht-unterrichtliche Tätigkeiten nur bis zu einem Ausmaß von maximal 20,00 WE vorgesehen werden dürfen. MDL aus rein planenden Tätigkeiten sind danach überhaupt unzulässig. Sie haben solche aber erhalten.

Die R stellt klar, dass es für die Einrechnung der Werteinheiten nach § 9 Abs. 3 BLVG eines positiven Bescheides bedurft hätte. Solche Bescheide gibt es offensichtlich nicht.

R: Wie lauteten die Anordnungen und in welcher Form sind diese erteilt worden?

BF: Ich war für den Vizerektor die Ansprechperson für plötzlich auftretende Probleme die dann sofort gelöst werden mussten. Die dafür aufgewendete Zeit habe ich in meinen Aufzeichnungen festgehalten.

R: Haben Sie diese dann in regelmäßigen Abständen der Dienststelle weitergegeben?

BF: Ja, ich habe diese dem Vizerektor übergeben und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass dies im Rektorat besprochen wird.

R: Wie hat der Vizerektor reagiert?

BF: Er hat es in die Besprechungen mitgenommen. Seitens des Rektors wurde mir zur Antwort gegeben "Was soll ich damit".

R: Damit hat er aber auch zu erkennen gegeben, dass es dafür keine Vergütungen gibt!

XXXX wird als Zeuge aufgerufen. Der Zeuge wird an die Wahrheitspflicht erinnert und darüber belehrt, dass eine falsche Beweisaussage einen strafbaren Tatbestand darstellt.

R: In welcher Zeit waren Sie Rektor an der PHT?

Z: Von 01.10.2007 bis zum 31.08.2014. Ich bin derzeit im Landesschulrat für Salzburg tätig.

R: Als Rektor waren Sie der Leiter der Dienststelle PHT und damit auch weisungsbefugtes Organ gegenüber dem BF. Ist das richtig?

Z: Ja, das ist richtig.

R: Es geht im Beschwerdefall um die Anträge des BF auf Vergütung von MDL, die der BF im Zusammenhang mit der Konzipierung von diversen Datenbanken und darüber hinaus gehende administrative Tätigkeiten für die PHT erbracht haben soll. Schildern Sie kurz, wie es dazu gekommen ist, den BF mit der Erstellung von dienstlichen Datenbanken für die PHT und darüber hinaus mit Tätigkeiten zu beauftragen. Gab es einen konkreten Auftrag an den BF?

Z: Ich habe keine Akteneinsicht nehmen können, da ich diese Position nicht mehr habe an der PHT. Ich kann nur aus meinen Erinnerungen erzählen. Der BF war ein sehr fleißiger Mitarbeiter, der sich mit ganzem Einsatz für die PHT eingesetzt hat. Er war ein sehr treuer Mitarbeiter des Vizerektors XXXX. Nach dem Lehrerdienstrecht bekommt jeder Mitarbeiter für nicht-unterrichtliche Tätigkeiten WE angerechnet. Das gilt für Forschung und administrative Tätigkeiten, alles was an der Hochschule zu tun ist. Der BF hat eine bestimmte Anzahl von WE insbesondere auch für seine Assistententätigkeit für XXXX angerechnet bekommen. Diese Einteilung ist für ein Semester bzw. das ganze Jahr in Form von Beschäftigungsausweisen festgelegt worden. Nachdem es sich um akademisches Personal handelt, war davon auszugehen, dass diese ihre Aufgaben selbstständig und in Eigenverantwortung erfüllen. Jeder unmittelbare Vorgesetzte hatte zu diesem Zweck Mitarbeitergespräche mit seinen Mitarbeitern geführt. Dort wurde vereinbart wie diese Aufgaben zu erledigen sind. Mit dem Institutsleiter bzw. den Vizerektoren wurde einmal im Semester bzw. später einmal im Jahr abgesprochen wie die budgetäre Situation der PHT ausschaut. Diese Diensteinteilung ist im Rektorat immer offiziell beschlossen worden und mit dem DA das Einvernehmen hergestellt worden. Auch über den Einsatz des BF ist dort gesprochen worden. Das Budget der Hochschule hat für eine weitere Erhöhung der WE nicht ausgereicht. Damit war klar, dass es für mehr als die Hälfte seiner administrativen Tätigkeiten kein Budget gab.

R: Ist das dem BF auch mitgeteilt worden?

Z: Ja, er hat es auch immer unterschrieben und somit zur Kenntnis genommen.

R: Der BF hat angegeben, dass er immer wieder konkret beauftragt wurde sofort auftretende Aufgaben und Probleme zu lösen und hat er diese auch getan?

Z: Ich persönlich kann mich nicht erinnern, dass ich ihm direkt Aufgaben erteilt habe. Aber ich weiß, dass er vom Vizerektor als Assistent solche Aufträge erhalten hat. Er war sicherlich sozusagen Feuerwehr für den Vizerektor, aber das ist die Aufgabe eines Assistenten. Es gibt dienstrechtlich keine Zeiterfassung, aber wir haben den Mitarbeitern empfohlen eine persönliche Zeitaufstellung zu erstellen und den zeitlichen Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten nicht zu sprengen. Es gibt keinen Zeitausgleich nach dem BDG. Die Mitarbeiter, die eine persönliche Zeitaufzeichnung gemacht haben, haben mit dem Vorgesetzten über einen eventuellen Zeitausgleich gesprochen. Es gab aber nie einen finanziellen Ausgleich dafür. Im Sommersemester 2012 wurden die WE für den BF von 10 auf 17 erhöht. Es war ihm aber klar, dass es eine darüber hinausgehende finanzielle Abgeltung dafür nicht gibt. Es wäre am BF gelegen darüber mit dem Vizerektor zu reden.

R: Der BF hat ausgesagt, dass er immer wieder Zeitauflistungen geführt hat und diese dem Vizerektor vorgelegt hat.

Z: Das mag durchaus sein. Der Vizerektor war sicher sehr dankbar für das Engagement und für den Einsatz des BF. Auch die Tätigkeit des BF in den Ferienzeiten beruhte auf seiner Eigenverantwortung in Absprache mit dem Vorgesetzten. Auch die richtigen Schwerpunkte zu setzen ist Aufgabe des Mitarbeiters. Auch das Hinaufsetzen der WE für das Sommersemester 2012 war eine besondere Ausnahme, um den Einsatz des BF anzuerkennen. Es gab aber nie einen Extraauftrag.

RV: Wissen Sie den Grund warum das Programm nicht mehr verwendet wird?

Z: Der BF ist dann krank geworden. Es hat niemand an der Hochschule Informationen bekommen wie das Programm des BF zu warten ist.

RV: Haben Sie Wahrnehmungen dazu, welche Aufgaben XXXX dem BF aufgetragen hat?

Z: Das wurde unmittelbar mit dem Vorgesetzten ausgemacht. Das Rektorat hat nicht im Detail gewusst wie der Aufgabenbereich im Konkreten zu gestalten und zu erfüllen ist. Ich habe den Vizerektor wiederholt darauf aufmerksam gemacht den BF nicht überzubeanspruchen. Der BF war nicht der einzige der über seinen Rahmen hinaus gearbeitet hat. Das ist in der Hochschule durchaus üblich, weil es keine Zeitregelung gibt. Er ist allerdings der Einzige, der jetzt Ansprüche stellt. Ich musste immer wieder von den Mitarbeitern erfahren wie viele Überzeiten sie erbracht haben ohne dafür finanziell abgegolten zu werden. Leider sieht jedoch der begrenzte Budgetrahmen rechtlich eine solche nicht vor.

RV: Kennen Sie XXXX? Der BF legt einen Bescheid XXXX betreffend vom 28.10.2011 vor, wonach dieser eine Vergütung von MDL erhalten hat.

Z: Das war noch eine Sache aus der Zeit der pädagogischen Akademie, das war vor meiner Zeit.

R: Sie wissen, dass man daraus für den BF nichts ableiten kann?

RV: Ja.

RV: Im Sommersemsester im Jahr 2012 wurden die WE hinaufgesetzt. Sie sagen, das war für das Eignungsfeststellungsverfahren.

Z: Es war ein Thema insgesamt für den BF mehr WE zu bekommen. So hat man einen Weg gesucht um seine Pauschalabgeltung aufzustocken. Das Eignungsfeststellungsverfahren war ein guter Grund dafür. Es gab immer ein Paket von Aufgaben. Der BF hat sicher auch schon im Jahr 2011 für das Eignungsfeststellungsverfahren Tätigkeiten erbracht.

Der Zeuge wird aus dem Zeugenstand entlassen.

Seitens des BF gibt es keine weiteren Erklärungen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Aus der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Klarstellung in Verbindung mit den vom BF vorgelegten "Arbeitsaufzeichnungen" ist Beschwerdegegenstand die Vergütung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum 03.01.2011 bis 25.06.2012. Der BF war in diesem Zeitraum neben seiner Tätigkeit als Lehrer an der Praxishauptschule auch als Assistent für den Vizerektor der PHT tätig, wobei er vom Vizerektor für diverse administrative Tätigkeiten vornehmlich in der EDV herangezogen wurde. Den aktenkundigen - auch einen Bestandteil des Bescheides bildenden - Beschäftigungsausweisen zufolge wurden dem BF für die nicht-lehrenden Tätigkeiten Werteinheiten eingerechnet und wurden ihm auch Mehrdienstleistungsvergütungen angewiesen. Nicht bezweifelt wird, dass der BF auch darüber hinaus (zB auch in der schulfreien Zeit) administrative Leistungen erbracht hat, jedoch konnte nicht verifiziert werden, dass ihm hiefür eine zusätzliche Vergütung in Aussicht gestellt worden wäre, vielmehr wurde ihm vermittelt, dass eine solche nicht vorgesehen ist. Der damalige Rektor betonte in seiner Aussage bei der mündlichen Verhandlung, dass für das akademische Personal keine Zeiterfassung vorgesehen ist und davon ausgegangen wird, dass dieses ihre Aufgaben und Zeiteinteilung in Eigenverantwortung erfüllt.

Festzuhalten ist weiter, dass der BF weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde die zu den strittigen Zeiten getroffenen Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Werteinheiten in Frage gestellt hat.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Der BF bestreitet zunächst den Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung, weil aus dieser nicht hervorgehe, wer tatsächlich Aussteller des Bescheides sei.

Mit diesem Vorbringen ist er nicht im Recht.

Unabdingbare Voraussetzung für das Vorliegen eines Bescheides ist zunächst, dass die Erledigung einer Verwaltungsbehörde im funktionellen Sinn zugerechnet werden kann und diese Behörde bei objektiver Betrachtung aus der Erledigung auch ersichtlich ist. Ferner ist es erforderlich, dass ein tauglicher Bescheidadressat vorhanden ist und zumindest aus dem Inhalt der Erledigung eindeutig hervorgeht, dass gegenüber individuell bestimmten Personen eine normative Anordnung getroffen werden soll. Entscheidend ist damit, ob nach dem Inhalt der Erledigung ein autoritatives Wollen der Behörde anzunehmen ist, ob die Erledigung also einen die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelnden Spruch im materiellen Sinn enthält, der in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. VwGH 23.08.2012, 2012/05/0080; 30.01.2014, 2012/10/0227).

Die Frage, welcher Stelle ein behördlicher Abspruch zuzurechnen ist, ist an Hand des äußeren Erscheinungsbildes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Von welcher Behörde eine als Bescheid bezeichnete Erledigung ausgeht, ist nicht allein aus der Bezeichnung im Kopf des Bescheides zu entnehmen. Wenn im Übrigen in Zusammenhalt mit dem Bescheidabspruch - so insbesondere mit der Fertigungsklausel - die bescheiderlassende Behörde eindeutig zu entnehmen ist, ist dies ausreichend (VwGH 18.10.2000, 95/12/0367; 28.05.2013, 2012/05/0207). Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt liegt dann vor, wenn die Erledigung keine Aussage über die genehmigende Behörde trifft (VwGH 16.09.2013, 2012/12/0156).

Der angefochtene Bescheid trägt im Briefkopf die Bezeichnung "Bundesministerium für Bildung und Frauen" und ist "Für die Bundesministerin" elektronisch gefertigt. Damit ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Bundesministerin für Bildung und Frauen als bescheiderlassende Behörde eindeutig erkennbar. Ein Nichtakt - wie vom BF behauptet - liegt daher nicht vor.

In der Sache reklamiert der BF eine Vergütung für die von ihm außerhalb der regulären Dienstzeit geleisteten Überstunden für die Erarbeitung einer Datenbank. In der mündlichen Verhandlung stellte der BF klar, dass es ihm um die dienstlich angeordneten Überstunden geht, welche er auch für die weiteren administrativen Tätigkeiten erbracht hat. Es sei von einer konkludenten Anordnung von Überstunden auszugehen und seien diese daher zu entlohnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte die Behörde die Vergütung von weiteren Überstunden gestützt auf § 61 GehG ab, wies die Untersagung der weiteren Verwendung der Datenbanken gestützt auf § 40f Abs. 3 iVm § 40b Urheberrechtsgesetz ab und lehnte auch die Abgeltung der begehrten Kosten und Barauslagen ab.

Zur beantragten Vergütung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum Jänner 2011 bis Juni 2012:

§ 61 Abs. 1 GehG 1956 in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung BGBl. Nr. 120/2012, lautet:

"Vergütung für Mehrdienstleistung

§ 61. (1) Überschreitet der Lehrer durch

1. dauernde Unterrichtserteilung,

2. Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,

3. Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach § 10 BLVG und

4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12

BLVG

das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird."

Auf den BF findet das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, Anwendung. Das BLVG regelt im § 2 das Ausmaß der Lehrverpflichtung. Im § 9 BLVG ist die Einrechnung von zusätzlichen Belastungen des Lehrers (Nebenleistungen) in die Lehrverpflichtung vorgesehen. So ist nach Abs. 1 der genannten Bestimmung die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II einzurechnen; Abs. 2 regelt die Berücksichtigung der von einem Lehrer als Kustos erbrachten Nebenleistungen.

§ 9 Abs. 3 BLVG idF BGBl. I Nr. 147/2008 lautet:

(3) Inwieweit Nebenleistungen, für die keine Vergütungen vorgesehen sind und die

1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und

2. durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht erfasst sind,

in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angeführten Leistungen.

§ 61 GehG sieht eine besondere Vergütung für Mehrdienstleistungen von Lehrern vor, deren Gebührlichkeit ua. davon abhängt, dass durch Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.

Zur Bestimmung des § 61 Abs. 1 GehG hat der Verwaltungsgerichtshof eine umfangreiche Judikatur entwickelt, welche zwar zu den Vorgängerfassungen dieser Bestimmung ergangen ist, diese in den hier entscheidenden Punkten mit der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung dieser Bestimmung jedoch übereinstimmt, sodass die Judikatur auch für die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtslage Gültigkeit hat.

So hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.05.2002, 98/12/0427, Folgendes ausgesprochen:

"Bei der Beurteilung des strittigen Anspruches ist von der anspruchsbegründenden Bestimmung des § 61 Abs. 1 GG auszugehen. Unter ‚Unterrichtserteilung' im Sinne des § 61 Abs. 1 GG ist eine tatsächliche Tätigkeit zu verstehen, weil sich Anhaltspunkte für einen hievon abweichenden Begriffsinhalt weder aus der Wortbedeutung ‚Unterrichtserteilung' als solcher, noch aus dem Zusammenhang mit dem übrigen Wortlaut ergeben. (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 95/12/0153) Die Mehrdienstleistung nach § 61 leg. cit. wird neben den nach den Dienstrechtsvorschriften gebührenden Monatsbezügen und Sonderzahlungen als Nebengebühr ausgezahlt. § 61 GG stellt lediglich eine Sonderregelung der Vergütung für Mehrdienstleistungen für Lehrer dar, die die Anwendung der §§ 16 ff leg. cit. ausschließt, was jedoch den Charakter der Vergütung als Nebengebühr nicht berührt.

Der Anspruch auf Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgesetzt wurden) setzt - soweit dies hier von Interesse ist - grundsätzlich die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung (hier: die Unterrichtserteilung) voraus. Wird diese nicht erbracht, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühren (vgl. zu diesem vom Gesetzgeber bei Nebengebühren gewählten allgemeinen Regelungsgrundsatz z.B. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl. 95/12/0298, mwN).

Weiters setzt § 61 Abs. 1 GG eine 'dauernde' Unterrichtserteilung voraus, die das Höchstmaß der Lehrverpflichtung überschreitet (vgl. dazu das zu § 61 Abs. 1 GG in der Fassung BGBl. Nr. 350/1982, ergangene hg. Erkenntnis vom 30.05.2001, 95/12/0153)."

Zur Bedeutung der Einrechnung von Nebenleistungen nach § 61 Abs. 1 Z 2 GehG hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17.10.2001, 99/12/0147, Folgendes dargelegt:

"Die Berücksichtigung von Nebenleistungen, die vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, ist nur im Wege der Einrechnung in die Lehrverpflichtung möglich. Ist eine solche Einrechnung im Gesetz festgelegt (§ 9 Abs. 1 und 2 BLVG) oder vom zuständigen Bundesministerium nach Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung angeordnet worden, so kann sie, sofern sich daraus im Zusammenhang mit der Erteilung von Unterrichtsstunden eine das Höchstausmaß der Lehrverpflichtung überschreitende dauernde Unterrichtserteilung ergibt, die Voraussetzung für eine besondere Vergütung nach § 61 GG 1956 bilden."

Im Erkenntnis vom 20.05.2008, 2007/12/0114, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, "dass dieser Rechtsprechung wohl zu entnehmen ist, dass der Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung jedenfalls mit dem Ausmaß der dauernden Unterrichtserteilung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 GehG begrenzt ist, oder - anders gewendet - dass Nebenleistungen gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 GehG lediglich in die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz BLVG einzurechnen sind, eine solche Einrechnung jedoch nur soweit erfolgen kann, bis die Unterrichtsverpflichtung (hier von 20 Stunden) zur Gänze erschöpft ist. Eine Überschreitung der Lehrverpflichtung allein durch Einrechnung von Nebenleistungen auf dieselbe kommt nämlich schon begrifflich nicht in Betracht. Daraus wiederum folgt, dass die Überschreitung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung ausschließlich durch dauernde Unterrichtserteilung erfolgen kann. Lediglich zur Beurteilung der Frage, ob durch ein bestimmtes Ausmaß an dauernder Unterrichtserteilung das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird, ist zuvor die mit dem Ausmaß der Lehrverpflichtung selbst begrenzte Einrechnung von Nebenleistungen zu berücksichtigen. Aus dem Vorgesagten folgt, dass der Wortlaut des § 61 Abs. 1 GehG, insbesondere der Begriff "Einrechnung" die hier vertretene Auslegung nicht nur nicht ausschließt, sondern sie vielmehr nahe legt. Auch das Abstellen der Vergütung "für jede Unterrichtsstunde" in § 61 Abs. 2 GehG spricht für die hier im Einklang mit der zitierten Vorjudikatur vertretene Auslegung."

Wie den im angefochtenen Bescheid abgebildeten Beschäftigungsausweisen zu entnehmen ist, wurden dem BF im Wintersemester 2010/11 24,907, im Sommersemester 2011 24,867, im Wintersemester 2011/12 24,907 und im Sommersemester 2012 32,013 Werteinheiten zugesprochen, womit das Ausmaß der Unterrichtsverpflichtung von 20 Stunden (§ 2 BLVG) bereits erheblich überschritten wurde.

Gemäß § 8 BLVG kann ein Lehrer über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung verhalten werden. Wie jedoch der oben wiedergegebenen Judikatur zu entnehmen ist, ist eine Überschreitung der Lehrverpflichtung allein durch Einrechnung von Nebenleistungen auf dieselbe nicht zulässig. Daraus wiederum folgt, dass die Überschreitung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung ausschließlich durch dauernde Unterrichtserteilung erfolgen kann. Wie auch dem Erlass des BMUKK Abt. III/6 betreffend "Informationen zum Einsatz der Werteinheiten" (Stand 20.05.2011), zu Pkt. 1.2. zu entnehmen ist, dürfen je Lehrkraft in Summe für nicht-unterrichtliche Tätigkeiten (auch neben unterrichtlichen) nur bis zu einem Ausmaß von maximal 20,000 WE vorgesehen werden, Mehrdienstleistungen aus rein planenden Tätigkeiten von z.B. 25,800 WE sind unzulässig.

Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde dem BF für seine den Vizerektor in administrativen Belangen unterstützenden Tätigkeiten über die zulässige Grenze von 20 WE hinaus Werteinheiten zugesprochen und auch abgegolten.

Wenn sie die Vergütung von weiteren Mehrdienstleistungen mit der Begründung abgelehnt hat, dass alle vom BF erbrachten Tätigkeiten durch Einrechnung von Überstunden in die Lehrverpflichtung bereits adäquat berücksichtigt und auch bereits ausbezahlt wurden, war dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Auf die Frage, ob dem BF weitere Mehrdienstleistungen angeordnet wurden oder von einem konkludenten Auftrag zur Erbringung von Mehrdienstleistungen auszugehen sei, ist - weil für die Lösung des Beschwerdefalls nicht entscheidungsrelevant - nicht weiter einzugehen.

Angemerkt wird lediglich, dass weder das bisherige Verfahren vor der Behörde noch die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Anhaltspunkte für eine konkludente Anordnung von finanziell abzugeltenden Überstunden ergeben hat.

Was den Antrag des BF betrifft, dass die von ihm konzipierten Datenbanken ohne seine Genehmigung nicht weiter verwendet werden mögen, ist dieser wegen Zurückziehung der Beschwerde in diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung als gegenstandslos zu betrachten.

Was den Antrag des BF auf Ersatz von Kosten und Barauslagen für die bisherige Verwendung der Datenbanken betrifft, ist der BF darauf zu verweisen, dass er weder im bisherigen Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde noch bei der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, in welcher Form und in welchem Umfang ihm solche Kosten tatsächlich entstanden sein sollen. Eine Rechtsverletzung des BF ist daher auch in diesem Punkt nicht ersichtlich.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war sie daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gestützt auf die in Pkt. II.2 dargelegte einheitliche Rechtsprechung des VwGH konnte ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Vergütung für die von ihm begehrten Mehrdienstleistungen im Verständnis des § 61 GehG verneint werden. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.

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