BVwG G306 2016275-1

G306 2016275-1Bundesverwaltungsgericht23.12.2014

Regest

gelinderes Mittel, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG G306 2016275-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G306.2016275.1.00

Spruch

G306 2016275-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom XXXX, Zl. 821322406-1402687720, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a BFA-VG idgF stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz a b g e w i e s e n.

IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß

§ 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Vorarlberg, von dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen (Unterschrift verweigert) am 10.12.2014 um 10:30 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines/r Einreiseverbotes/Rückkehrentscheidung erlassen.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass der BF im Zuge einer Amtshandlung von der Polizei festgenommen worden wäre. Im Zuge der Einvernahme wäre festgestellt worden, dass der BF über keinen gültigen Reisepass verfüge. Das Asylverfahren des BF sei bereits am 17.12.2013 von der Behörde zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden und sei im Zuge des Verfahrens gegen den BF bereits auch eine asylrechtliche Ausweisung verhängt worden. Der BF wäre nicht bereit am Verfahren mitzuwirken und habe er versucht die Behörde gezielt zu täuschen indem er sogar falsche Angaben über sein Geburtsdatum gemacht hätte. Im Zuge der Durchsuchung habe das tatsächliche Geburtsdatum XXXX) erhoben werden können. Des Weiteren wäre eine Notiz mit der Heimatadresse des BF und eine Telefonnummer von einem Cousin aufgefunden worden. Der BF verfüge über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Der BF sei zuletzt unter dem falschen Geburtsdatum in Feldkirch wohnhaft und behördlich gemeldet gewesen. Der BF sei tatsächlich dort jedoch nicht mehr aufhältig gewesen, da der BF einen Betreuer mit dem Umbringen bedroht und er ihn zuvor gegen einen Kasten gedrückt und gewürgt habe. Zuletzt habe der BF, laut eigenen Angaben, auf der Straße genächtigt. Der BF sei mittellos und verfüge nur über 50 Cent und sei daher selber nicht in der Lage in sein Heimatland zurückzukehren. Einen Dolmetscher als auch einen Vertreter der Jugendwohlfahrt habe der BF im Verfahren mit der Begründung niemanden zu brauchen, abgewiesen. Es bestehe die Gefahr, dass der BF bei einem Verfahren auf freiem Fuß untertauche und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen würde. Auch bestünde die Möglichkeit, dass der BF bei Bekannten unangemeldet Unterkunft nehmen könnte und somit nicht für die Behörde greifbar wäre. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der BF aufgrund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass der BF auch hin künftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aufgrund des bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich des BF von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens auszugehen sei. Bei der Prüfung eines Sicherungsbedarfes sei auch auf ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzugehen. In einer aktuellen KPA-Anfrage scheine zudem bereits die vorliegende Anzeige wegen Nötigung auf. Es wäre auch berücksichtigt worden, dass die Schubhaft eine ultima-ratio-Maßnahme darstellen würde. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob die Anordnung gelindere Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich gewesen wären. Ein gelinderes Mittel käme jedoch nicht zur Anwendung. Damit wäre der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. die Abschiebung vereitelt.

2. Mit dem am 19.12.2014 beim BFA, RD Vorarlberg, eingelangten und mit 15.12.2014 datierten Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des BF wurde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nicht vorliegen und die weitere Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig ist; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalsatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuerkennen. Im Fall eines Obsiegens der belangen Behörde wird beantrag dieser aufgrund des Art 15 Rückführungsrichtlinie kein Kosten zuzuerkennen; in eventu die ordentliche Revision zuzulassen; auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist; in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterzuleiten; eine mündliche Verhandlung durchzuführen; in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass gemäß § 10 Abs. 4 BFA-VG gegen einen Minderjährigen, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden könne und der einen Antrag auf internationalen Schutz nicht eingebracht habe, ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG eingeleitet wurde, ab diesem Zeitpunkt für alle weiteren Verfahrenshandlungen vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht vom Jugendwohlfahrtsträger, in dessen Sprengel sich der Minderjährige aufhalte, gesetzlich vertreten werde. Das offizielle Geburtsdatum des BF sei zum Zeitpunkt der Einvernahme bzw. der Inschubhaftnahme der XXXX gewesen und sei seine gesetzliche Vertretung von der Jugendwohlfahrt Feldkirch wahrgenommen worden und habe der BF in einer Caritaseinrichtung für Minderjährige gelebt bzw. sei dort gemeldete gewesen. Die belangte Behörde habe davon Kenntnis gehabt und hätte sie bei der Einvernahme, die Jugendwohlfahrt informieren müssen und hätte die Zustellung der Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft erfolgen müssen. Es sei von der Minderjährigkeit des BF auszugehen. Die von der Polizei aufgefundenen Dokumente würden sich nicht eignen dies in Zweifel zu ziehen. Die Verhängung der Schubhaft und die weiter Anhaltung sei sohin rechtswidrig. Die belange Behörde habe im Spruch und Rechtsmittelbelehrung zudem in Englisch abgedruckt. Die Muttersprache des BF sei jedoch Urdu. Man könne nicht, ohne weiterer Prüfung, davon ausgehen, dass der BF über ausreichende Englischkenntnisse verfüge, um Spruch und Rechtmittelbelehrung zu verstehen. Das BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit sehe vor, dass jede Haftverhängung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit zu prüfen sei. Bei allen Maßnahme die Kinder betreffen würde, sei das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorranging zu berücksichtigen wäre. Im Fall des BF würde kein Sicherungsbedürfnis bestehen, welches die Verhängung der Schubhaft rechtfertigen würde. Es läge gegen den BF zwar eine rechtskräftige Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung vor, er sei jedoch im Bundesgebiet sozial verankert. Der BF würde schon länger als zwei Jahr im Bundesgebiet leben. Er sei bei der XXXX gemeldet gewesen und sei dort auch betreut worden. Die Jugendwohlfahrt hätte für den BF bei Bedarf auch eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Das erforderliche Sicherungsbedürfnis liege beim BF nicht vor. Der BF sei gewillt Österreich freiwillig zu verlassen. Zur Überwachung der Ausreise wäre die Schubhaft im vorliegenden Fall nicht notwendig. Die belangte Behörde beziehe sich in ihrer Begründung des Schubhaftbescheides auf das Verhalten des BF, insbesondere auf sein vermeintlich strafrechtlich relevantes Verhalten. Sie übersehe jedoch, dass das gegen den BF zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung, lediglich eine Anzeige wegen Nötig vorgelegen wäre und gelte in diesem Fall noch die Unschuldsvermutung. Eine erhebliche Delinquenz wie sie von der Behörde vorgebracht worden sei, läge nicht vor. Die Verhängung der Schubhaft diene weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (Hinweis auf VwGH Erkenntnis). Das Asylverfahren des BF sei vor einem Jahr rechtskräftig abgeschlossen worden. Seit diesem Zeitpunkt existiere eine durchsetzbare Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung. Der BF sei in dieser Zeit für die Behörde greifbar gewesen, dennoch sei die Abschiebung nie in die Wege geleitet worden. Die belangte Behörde habe daher ausreichend Zeit gehabt, um die Abschiebung des BF zu organisieren. Die belangte Behörde habe auch das gelindere Mittel nicht ausreichend geprüft. Das Prinzip des klaren Vorranges von gelinderen Mitteln sei von der Behörde missachtet worden. Des Weitern wurde in der Beschwerde vorgebracht die vermeintliche sachliche Unzuständigkeit des BFA - Verletzung im Recht auf den gesetzlichen Richter; Fragen zur Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts - Verletzung des Legalitätsprinzips; Fragen zur Rechtsmittelfrisst, zur Einbringung und Fragen zu den Kosten.

3. Am 19.12.2014 wurden die gegenständliche Schubhaftbeschwerde und die Bezug habenden Bestandteile der Verwaltungsakten vom BFA, RD Vorarlberg, per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt (OZ 1).

4. Am 22.12.2014 langte die per Post übermittelte Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 2).

Das BFA legte gleichzeitig eine mit 19.12.2014 datierte Stellungnahme bei und führte darin im Wesentlichen aus, dass der BF am XXXX im Zuge einer weiteren Ordnungsstörung, nach Rücksprache mit dem BFA, wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen worden wäre. Zum Zwecke der Abklärung des urechtmäßigen Aufenthaltes und genaueren Identitätsfeststellung sei der BF dem BFA, RD Vorarlberg vorgeführt worden. Der BF sei bereits am XXXX wegen einer Nötigung und gefährlichen Drohung gegen einen Sozialarbeiter der Caritas zur Anzeige gebracht worden. Aufgrund aufrechter Meldung und zumindest sporadischen Aufenthaltes im XXXX sei von einer fremdenrechtlichen Sicherungsmaßnahem vorerst Abstand genommen worden. Im Zuge der Amtshandlung vom XXXX habe eine Dursuchung der Effekte stattgefunden und wären Beweismittel sichergestellt worden, welche auf die genau Herkunft, die richtige Heimatadresse bzw. das tatsächliche Alter des BF schließen würden. Im sichergestellten Kalender scheine ein handschriftliche Notiz auf, die im Datum des XXXX eine Eintragung mit XXXX aufweise. Diese Notizen seien nun für das Heimreisezertifikatsbeschaffungsverfahren verwendet worden. Der BF habe bis dato keinerlei für die Behörde erkennbare Schritte gesetzte, welche darauf hinweisen würden, dass er das Bundesgebiet freiwillig verlassen würde. Eine legale Erwerbstätigkeit und ein Schulbesuch sei ebenfalls nicht aktenkundig. Der BF habe seit dem Streit mit dem Caritasbetreuer somit seit dem XXXX auf der Straße genächtigt. Mit Bescheid vom 10.12.2014 sei gegen den BF zur Sicherung der Abschiebung und zur Sicherung des Verfahrens zur ev. Erlassung eines/r Einreiseverbotes/Rückkehrentscheidung die Schubhaft angeordnet worden. Gleichzeitig sei eine Überstellung in das neue und auf den modernsten Stand gebrachte und keinesfalls überfüllte Anhalte-Zentrum in XXXX in der XXXX verfügt worden. Laut einer aktuellen Meldung der LPD Steiermark habe der BF wegen eines Streites/Ordnungswidrigkeit wegen seines starken Zigarettenkonsums ebenfalls bereits diszipliniert werden. Das Heimreisezertifikat sei unverzüglich am XXXX via BFA-Direktion-Abteilung Dublin bei der Botschaft von Pakistan beantragt worden. Die allfällige Anwendung gelinderer Mittel zur Sicherung der Abschiebung nach Pakistan sei aufgrund des zuvor beschriebenen Sachverhaltes als nicht zielführend zu beurteilen gewesen. Der BF sei immer wieder unentschuldigt vom Caritasheim abwesend gewesen und sei gewaltbereit und absolut uneinsichtig und nicht im geringsten kooperationsbereit. Der BF habe seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet mehrfach falsche Angaben zu seiner Person gemacht, insbesondere bezüglich seines Alters. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass der BF bereits mehrere Personen, darunter sogar Exekutivbeamte bedroht und auch tätlich angegriffen habe. Es könne aufgrund seines bisherigen aggressiven Verhaltens gegenüber staatlichen Behörde und deren Organen nicht angenommen werden, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen würde, womit die getroffenen Maßnahmen zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen seien. Es werde daher der Antrag gestellt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF ist Staatsangehörige von Pakistan und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF reiste im Jahr 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren wurde am 17.12.2013 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden und wurde gleichzeitig eine asylrechtliche Ausweisung verhängt.

Der BF befindet sich seit XXXX, 10:30 Uhr, durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im XXXX vollzogen.

1.2. Der BF verfügt derzeit über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

1.3. Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären oder sonstigen sozialen Bindungen. Der BF war bislang amtlich gemeldet und hatte seine regelmäßige Unterkunft bei der XXXX. Der BF verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung, dass es sich beim BF um keinen Minderjährigen handelt beruht auf den Angaben des BF in seiner Niederschrift vom 10.12.2014 vor dem BFA. Der BF gab darin an, dass es richtig sei, dass er bereits volljährig sei und das tatsächliche Geburtsdatum der XXXX sei.

Die Feststellung betreffend Anhaltung im AHZ Vordernberg beruht auf der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung.

Die Feststellung, dass der BF Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 war, ergibt sich daraus, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und eingebracht hatte und das Asylverfahren am 17.12.2013 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde.

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich aus der Tatsache, dass sich der BF ohne Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich befindet. Das Asylverfahren wurde bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen und wurde gleichzeitig eine asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen.

Die Feststellung zur freiwilligen Ausreise des BF beruht darauf, dass der BF vor der belangten Behörde am 10.12.2014 mehrmals angab, nach Pakistan zu wollen da er hier nicht mehr leben möchte.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden privaten, familiären und sozialen Verankerung, zum Fehlen hinreichender finanzieller Mittel, beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde, auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der BF ist in der Beschwerde den im angefochtenen Bescheid diesbezüglich getroffenen Feststellungen nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Gelinderes Mittel" betitelte § 77 FPG idgF lautet:

"§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht und/oder beim BFA, den Beginn der einwöchigen Entscheidungsfrist nach § 22a Abs. 2 BFA-VG, die Rechtsnatur des Rechtsmittels der Schubhaftbeschwerde, das auf Grund dieses Rechtsmittels anzuwendende (einheitliche) Verfahren und die Zulässigkeit des Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG anbelangt, hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 26.06.2014, Zl. E 4/2014-11, bezogen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2014, Zl. I403 2000252-1/2E, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 22a Abs. 1 bis 3 BFA-VG eingeleitet.

Unbeschadet dessen geht das Bundesverwaltungsgericht vorläufig von folgenden Erwägungen aus:

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.

Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden nach der oben dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E; 16.07.2014, G301 2009367-1/12E, u.v.a.).

3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist.

Der aktuelle Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein, etwa in einer mangelnden sozialen Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erweist sich der gegenständliche Schubhaftbescheid als rechtswidrig. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die (andauernde) Anhaltung in Schubhaft.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf § 76 Abs. 1 FPG (iVm. § 57 Abs. 1 AVG) gestützt.

Bei der Frage, ob im vorliegenden Fall letztlich eine "ultima ratio"-Situation vorliegt, die die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung des weiteren Verfahrens erforderlich machen würde, lässt die belangte Behörde den wesentlichen Umstand völlig unbeachtet, dass das Asylverfahren des BF bereits vor einem Jahr rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, wobei gleichzeitig auch eine asylrechtliche Ausweisung verhängt wurde. Der Aufenthalt des BF war der belangten Behörde bekannt, zumal der BF amtlich gemeldet war und sich in der Betreuung der XXXX sowie unter der gesetzlichen Vertretung der Jugendwohlfahrt befand. Die Ausführungen der belangten Behörde gehen daher ins Leere wenn sie anführt, dass der BF nicht bereit sei am Verfahren mitzuwirken und sogar ein falsches Geburtsdatum angegeben habe. Die Behörde zeigt im bekämpften Bescheid nicht auf, ob sie bereits die letzten 12 Monate versucht hatte, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Befragung vom XXXX vor dem BFA an, dass er nicht mehr in Österreich bleiben wolle und freiwillig nach Pakistan zurück möchte. Bei der Einvernahme war der BF noch immer behördlich gemeldet und kann die belangte Behörde nicht automatisch davon ausgehen, dass der BF quasi "Obdachloser" sei, da er angab zuletzt auf der Straße genächtigt zu haben. Das erkennende Gericht vermag auch nicht erkennen, wie die belangte Behörde dazu kam, dass der BF bei einem Verfahren auf freiem Fuß untertauche und seinen Aufenthalt weiterhin wieder im Verborgenen fortsetzen werde. Aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass sich der BF, welcher seit 2012 in Österreich aufhältig ist, jemals einem Verfahren entzog bzw. sich im Verborgenen aufhielt. Bei der Prüfung der Notwendigkeit und vor allem der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Der BF ist bis dato im Bundesgebiet unbescholten und verweist die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf die Anzeige wegen Nötigung und führt aus, dass bei der Prüfung des Sicherungsbedarfs auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Weiderholungsgefahr einzubeziehen sei. Sie verkennt dabei jedoch, dass mit einem Hinweis auf eine strafrechtliche Verurteilung (die im vorliegenden Fall gar nicht gegeben ist) nur die Grundlagen für die Notwendigkeit der Außerlandesbringung des Fremden, nicht jedoch das Erfordernis der Absicherung und damit Sicherung durch seine Anhaltung in Schubhaft angesprochen wird. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ist für die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme, nicht jedoch für die Prüfung der Erforderlichkeit der Schubhaft relevant (VwGH vom 22.12.2009, 2009/21/0185). Im konkreten Fall des BF erweckt es jedoch den Anschein, dass die plötzliche Verhängung der Schubhaft (Asylverfahren ist bereits seit einem Jahr rechtskräftig negativ entschieden) mit der Delinquenz des BF zusammenhängen könnte. Die belangte Behörde führte auch in ihrer Stellungnahme an, dass es aus dem Akteninhalt ersichtlich sei, dass der BF mehrere Personen, darunter sogar Exekutivbeamte bereits bedroht und auch schon tätlich angegriffen habe. Es könne daher aufgrund des bisherigen aggressiven Verhaltens gegenüber staatlichen Behörden und deren Organen nicht angenommen werden, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung aus eignem nachkommen werde. Diese Argumentationen weißen eher auf eine strafrechtliche von der Strafgerichten zu ahndenden Verhaltens des BF hin und können keinesfalls als Begründung für einen Sicherungsbedarf im fremdenrechtlichen Verfahren herangezogen werden. Die Verhängung der Schubhaft dient weder der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten noch ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszwecks.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 77 Abs. 1 FPG bei Vorliegen der in § 76 FPG genannten Gründe das gelindere Mittel anzuordnen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt somit das Vorliegen eines Sicherungsinteresses voraus und bei dessen Fehlen darf weder Schubhaft noch gelindere Mittel verhängt werden (VwGH 17.01.2013, Zl. 2013/21/0041). Es muss sich nur aus der Begründung des Schubhaftbescheides nachvollziehbar ergeben, dass nach Herstellung einer Relation zwischen der Größe des Sicherungsbedarfs und den entgegenstehenden privaten Interessen die Verhängung von Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist (VwGH 17.10.2013, Zl. 2013/21/0041).

Bei Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde daher jedenfalls näher prüfen müssen, weshalb mit der Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG, etwa durch die Anordnung einer Unterkunftnahme bzw. einer periodischen Meldeverpflichtung, nicht das Auslangen gefunden werden könnte. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt jedoch eine ausreichende und insgesamt nachvollziehbare Auseinandersetzung in dieser Hinsicht vermissen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Begründung des Schubhaftbescheides konkrete auf den Einzelfall bezogene Sachverhaltsfeststellungen sowie eine hinreichende Abwägung aller betroffenen Interessen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung vermissen lässt, die im vorliegenden Fall für das Vorliegen der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft als "ultima ratio"-Maßnahme im Gegensatz zur Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG bzw. für das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr sprechen würden.

3.2.5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, Zl. 2009/21/0162; 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten.

Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX ab dem Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides durch persönliche Übernahme (Aktenvermerk) des BF um 10:30 Uhr ist daher rechtswidrig.

3.2.6. Aus den dargelegten Erwägungen waren daher der gegenständliche Schubhaftbescheid und die auf dessen Grundlage vollzogene Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 4 FPG für rechtswidrig zu erklären.

Eine Auseinandersetzung mit weiteren in der Beschwerde behaupteten Mängeln konnte daher unterbleiben.

Die in der Beschwerde behauptete verfassungsrechtlichen Mängel bzw. Rechtswidrigkeiten konnten seitens des erkennenden Gerichtes nicht geteilt werden.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG aF; weiters 02.08.2013, Zl. 2012/21/0111; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0246).

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts unverändert auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar. Ein entsprechender Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts ist somit ein solcher neuer Schubhafttitel.

Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 05.06.2014, Zl. C-146/14, zur Auslegung der Richtlinie über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (RL 2008/115/EG vom 16.12.2008, ABl. L 348, S. 98) unter anderem festgehalten, dass ein Gericht, das über einen Antrag auf Verlängerung der ursprünglich angeordneten Haft entscheidet, zwingend in der Lage sein müsse, über alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, um festzustellen, ob die Verlängerung gerechtfertigt ist. Dies mache eine eingehende Prüfung der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles erforderlich. Das Gericht müsse die Entscheidung, mit der ursprünglich die Inhaftnahme angeordnet wurde, durch seine eigene Entscheidung ersetzen und entweder die Haftverlängerung anordnen oder eine weniger intensive Maßnahme oder aber die Freilassung des Drittstaatsangehörigen anordnen können, wenn dies gerechtfertigt sei. Das Gericht müsse bei einer solchen Entscheidung alle relevanten Umstände berücksichtigen. Die Befugnisse des Gerichts im Rahmen einer solchen Kontrolle können folglich keinesfalls auf die Umstände beschränkt werden, die die Verwaltungsbehörde vorgetragen hat.

Vor diesem Hintergrund ist die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zu einem Fortsetzungsausspruch im Sinne des § 22a Abs. 3 BFA-VG nach Ansicht des erkennenden Gerichts (zumindest) kraft Unionsrechts gegeben.

3.3.2. Wenngleich der BF in Österreich über keine hinreichenden finanziellen Mittel, über keine privaten, familiären und sozialen Bindungen verfügt, ergibt sich in einer Gesamtschau der oben bereits aufgezeigten Umstände des vorliegenden Falles aber dennoch, dass der Sicherungszweck nicht nur durch die Anordnung der Schubhaft erreicht werden kann. Die belangte Behörde übersieht in ihrer Beurteilung, dass der BF bis zur Inschubhaftnahme im Bundesgebiet amtlich gemeldet und sich in der Betreuung der Caritas befand. Des Weiteren wurde der BF (aufgrund seiner vorgetäuschten Minderjährigkeit) vom Jugendwohlfahrtsträger gesetzlich vertreten. Obwohl das asylrechtliche Verfahren bereits seit über einem Jahr rechtskräftig negativ abgeschlossen war und gleichzeitig auch eine rechtskräftige Ausweisung bestand, verblieb der BF im Bundesgebiet, nahm Unterkunft bei der XXXX und war amtlich gemeldet. Es ist nicht erkennbar, ob die belangte Behörde jemals einen Versuch startete (auch unter Verwendung des falschen Geburtsdatums) ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Dass die belangte Behörde jetzt plötzlich, aufgrund der strafrechtlichen Anzeige, neuerlichen Ordnungsstörung am XXXX und den Angaben des BF bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem BFA, nicht in die XXXX Betreuungsstelle zurückzuwollen, von einem Untertauchen ausgeht, ist nicht nachvollziehbar.

Somit ist unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes des Verfahrens zur Erlassung eines/r Einreiseverbotes/Rückkehrentscheidung bzw. der Sicherung der Abschiebung nicht davon auszugehen, dass bei dem BF auf Grund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann somit der Sicherungszweck durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden.

3.3.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. (Ersatz von Aufwendungen):

3.4.1. Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterschied zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Da der Schubhaftbescheid und die darauf beruhende Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG die beschwerdeführende Partei die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

In der Beschwerde wurde von der beschwerdeführenden Partei beantragt, ihr Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen.

Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der beschwerdeführenden Partei in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken.

Dem Mehrbegehren im Umfang der Eingabegebühr war nicht zu entsprechen und der Antrag auf Kostenersatz insoweit abzuweisen, da einerseits der Nachweis der Zahlung einer Eingabegebühr nicht nachgewiesen wurde und andererseits weder § 35 VwGVG noch das Gebührengesetz 1957 einen Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vorsehen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. (Abweisung des Antrages auf Kostenersatz):

Die belangte Behörde hat im Zuge der Beschwerdevorlage beantragt, die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der ziffernmäßig angeführten Kosten (Ersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand sowie gegebenenfalls Ersatz des Verhandlungsaufwandes) zu verpflichten.

Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war jedoch spruchgemäß abzuweisen, da die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren die unterlege Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG ist.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, da hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E, u.a.):

welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);

bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);

wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA);

wie ist das Verhältnis des Art. 28 Dublin III-VO zu § 76 Abs. 2 FPG und ist Art. 28 Dublin III-VO unmittelbar oder allenfalls auch gemeinsam mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften (wie § 76 FPG) anzuwenden;

ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG Anwendung.

Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.