BVwG W223 2010598-1

W223 2010598-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2014

Regest

Antragsbegehren, Dienstverhältnis, Meldepflicht, Notstandshilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W223 2010598-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W223.2010598.1.00

Spruch

W223 2010598-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Komm.Rat Karl MOLZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 18.07.2014, Zl. 2014-0566-1-000095, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm. XXXX Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer wurde ab 28.11.2013 Arbeitslosengeld für 140 Tage zuerkannt, welches er mit einer Unterbrechung vom 13.02.2014 bis 14.02.2014 auch bezogen hat. Das Höchstausmaß war mit 18.04.2014 gegeben.

2. Am 22.04.2014 sprach der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Oberwart vor und es wurde ihm ein Antragsformular auf Notstandshilfe ausgegeben. Als Rückgabetermin wurde am Antragsformular der 06.05.2014 vermerkt. Im Antragsformular findet sich auch der Hinweis, dass bei Nichteinhaltung dieses Termins die Leistung erst ab dem Tag der Einbringung gewährt werden könne.

3. Laut EDV- Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice meldete der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice am 30.04.2014 telefonisch seine Arbeitsaufnahme ab 05.05.2014 und wurde von der Mitarbeiterin über die Antragsrückgabe informiert.

4. Am 12.05.2014 sprach die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Arbeitsmarktservice vor. Der Antrag wurde nicht zurückgenommen.

5. Am 14.05.2014 sprach der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice vor und gab den Antrag zurück. In einer Niederschrift zur verspäteten Antragsrückgabe gab der Beschwerdeführer an, am 05.05.2014 telefonisch bei der Serviceline mitgeteilt zu haben, dass er seinen Antrag erst am 12.05.2014 abgeben könne, da er in Deutschland sei. Es sei ihm dabei gesagt worden, dass dies kein Problem sei und man dies vermerken werde. Mit wem er gesprochen habe, könne er nicht mehr sagen. Als seine Ehefrau den Antrag am 12.05.2014 zurückgeben habe wollen, haben man dies zurückgewiesen, da noch Kreditbestätigungen gefehlt haben.

6. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 14.05.2014 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG Notstandhilfe ab 14.05.2014 gebührt. Begründet wurde dies damit, dass er seinen Antrag nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 14.05.2014 eingebracht habe.

Mit einem weiteren Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberwart vom 14.05.2014 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe gemäß § 33 iVm §§ 38, 7 und 12 AlVG keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stehe seit 07.05.2014 bei der Firma Brigitte Stritzl in einem Dienstverhältnis.

7. Mit Schriftsatz vom 21.05.2014 wurde Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich, einen schnell gesagten Namen zu hören. Er sei am Montag um 06:00 Uhr nach Deutschland gefahren. Es hätte sein erster Arbeitstag sein sollen, doch wetterbedingt sei der Termin vor seiner Ankunft abgesagt worden. Am 05.05.2014 habe der Beschwerdeführer mit einem "Herrn XXXX oder so" telefoniert und gesagt, dass er erst am 06.05.2014 zu arbeiten beginne und das Papier erst am 12.05.2014 zurückgeben könne. Es habe geheißen, das sei kein Problem. Seine Ehefrau habe am 12.05.2014 beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen, er selbst dann am 14.05.2014 und habe leider den Namen des Herrn, mit welchem er am 05.05.2014 gesprochen habe, nicht gewusst.

8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das Arbeitsmarktservice Oberwart als belangte Behörde am 18.07.2014 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der I. der Beschwerde vom 21.05.2014 gegen den Bescheid vom 14.05.2014, mit welchem festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Notstandhilfe ab 14.05.2014 gebühre, teilweise stattgegeben und der Bescheid wie folgt abgeändert wurde: Die Notstandhilfe gebührt gemäß § 38 AlVG iVm § 17 AlVG und § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen ab dem 12.05.2014. II. wurde der Beschwerde vom 21.05.2014 gegen den Bescheid vom 14.05.2014, mit welchem der Antrag auf Notstandhilfe vom 14.05.2014 abgewiesen wurde, keine Folge gegeben. Der Antrag auf Notstandhilfe vom 12.05.2014 wurde gemäß § 33 iVm §§ 38, 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht wurden hinsichtlich Spruchpunkt I. die § 17 AlVG und § 46 Abs. 1 AlVG zitiert und ausgeführt, es sei unbestritten, dass dem Beschwerdeführer am 22.04.2014 ein Antragsformular mit dem Rückgabetermin 06.05.2014 ausgehändigt worden sei und er diesen Termin nicht eingehalten habe, sondern seine Ehefrau am 12.05.2014 und er selbst am 14.05.2014 beim Arbeitsmarktservice zwecks Antragsrückgabe vorgesprochen habe. Dazwischen habe er am 30.04.2014 telefonisch eine Arbeitsaufnahme mit 05.05.2014 dem Arbeitsmarktservice gemeldet. Von einem Telefonat am 05.05.2014, wie vom Beschwerdeführer angegeben, könne seitens der Behörde nicht ausgegangen werden, da in diesem Fall einerseits in den Datensatz des Beschwerdeführers von einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice Einsicht genommen worden wäre, was in jedem Fall EDV-mäßig automatisch registriert worden wäre und andererseits sein Anruf und der Gesprächsinhalt dokumentiert worden wären, wie dies auch anlässlich seines Anrufs am 30.04.2014 der Fall gewesen sei. Darüber hinaus habe er auch nicht angeben können, mit wem er gesprochen habe. Seinen Angaben sei daher kein Glauben zu schenken.

Für das Arbeitsmarktservice sei kein triftiger Grund für die Nichteinhaltung des Termins am 06.05.2014 ersichtlich. Er sei an diesem Tag in keinem Dienstverhältnis gestanden. Selbst wenn er aus irgendeinem anderen Grund verhindert gewesen wäre, wäre es ihm zumindest zumutbar gewesen, mit dem Arbeitsmarktservice möglichst vor dem 06.05.2014 Kontakt aufzunehmen und den Rückgabetermin verlängern zu lassen, so wie am Antragsformular darauf hingewiesen werde.

Es werde allerdings im gegenständlichen Beschwerdevorverfahren eingeräumt, dass die Antragsrückgabe durch die Ehefrau am 12.05.2014 berechtigt gewesen wäre, da die Bestimmung des § 46 AlVG bei Vorliegen von zwingenden Gründen eine Abstandnahme von einer persönlichen Vorsprache vorsehe und als einen solchen zwingenden Grund beispielhaft ausdrücklich eine Arbeitsaufnahme nenne. Dies sei beim Beschwerdeführer der Fall, weshalb von einer Geltendmachung 12.05.2014 auszugehen sei.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, gemäß § 7 AlVG sei unter anderem eine Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, welche in den Bestimmungen des § 12 AlVG näher normiert werde. Nach § 12 Abs. 1 AlVG sei arbeitslos, wer eine Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung beendet habe, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege und keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung ausübe. Insbesondere sei gemäß § 12 Abs. 3 lit a AlVG nicht arbeitslos, wer in einen Dienstverhältnis stehe.

Der Beschwerdeführer stehe seit 07.05.2014 in einem Dienstverhältnis, welches der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege, weshalb auch zum Antragszeitpunkt am 12.05.2014 und darüber hinaus Arbeitslosigkeit nicht gegeben sei. Da dies jedoch eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Notstandhilfe sei, sei der Antrag abzuweisen.

9. Der Beschwerdeführer stellte am 25.07.2014 einen Vorlageantrag und machte geltend, im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung seien absurde Ausreden an den Tag gebracht worden. Er schildere deshalb kurz den Vorfall. Er hätte seinen Antrag auf Notstandshilfe am 06.05.2014 abgeben sollen. Am 05.05.2014 hätte er einen Schulungstermin in Deutschland haben sollen. Dieser sei auf den 07.05.2014 verschoben worden. Am 06.05.2014 habe seine Ehefrau den Antrag beim Arbeitsmarktservice Oberwart abgeben sollen. Sie habe auf Herrn LORENZ gewartet, sei jedoch in Zimmer 1006 geschickt worden, wo eine Frau gesessen sei. Diese Frau habe den Antrag durchgeschaut und gesagt, es fehle eine Kreditbestätigung der Bank, die nachzubringen sei. Deshalb habe es keinen Stempel auf dem Antrag gegeben. Die Ehefrau habe ihm telefonisch davon berichtet. Der Beschwerdeführer habe am 05.05.2014 bei der Serviceline angerufen und ein Herr XXXX habe ihm gesagt, er soll nächste Woche, also von 12. bis 16.05., den Antrag abgeben und den Kreditantrag nachreichen. Dann sei das ok. Die Ehefrau sei am 12.05.2014 erneut zum AMS gefahren. Da sei ihr von der Dame aus Zimmer 1006 aber gesagt worden, es müssen alle Unterlagen beisammen sein, auch der Kreditantrag. Die Ehefrau sei daher erfolglos nach Hause gefahren. Als der Beschwerdeführer am 14.05.2014 zum Arbeitsmarktservice gefahren sei, sei ihm gesagt worden, der Antrag sei zu spät eingebracht worden. Der Beschwerdeführer monierte, die vorgesetzte Chefin habe ihm versichert, dass Herr "XXXX" ein Neuling sei und dass es die Schuld des Neulings sei.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 08.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

Betreffend die Angaben des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, werde folgende Stellungnahme abgegeben:

Grundsätzlich werde diesbezüglich auf die Ausführungen im Bescheid, der als Beschwerdevorentscheidung ergangen sei, verwiesen. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 06.05.2014, also zum Antragsrückgabetermin, beim Arbeitsmarktservice Oberwart vorgesprochen habe, werde erstmals im Vorlageantrag vorgebracht. Eine solche Vorsprache sei in den Dokumentationen des Arbeitsmarktservice nicht vermerkt, was jedoch die übliche Vorgehensweise wäre und auch z.B. am 12.05.2014 so erfolgt sei.

Zu Bl. 11 (Info Betreuung) werde angemerkt, dass dort ersichtlich sei, welcher Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice wann den EDV-Datensatz des Kunden aufgerufen habe. Dies werde automatisch erfasst. Unter der Spalte "GS" werde die Geschäftsstelle, der der Mitarbeiter angehöre, genannt, wobei "100" für die Landesgeschäftsstelle mit der Serviceline stehe und "105" für das Arbeitsmarktservice Oberwart.

11. Mit Schreiben vom 02.09.2014 übermittelte das Arbeitsmarktservice Oberwart Stellungnahmen eines Mitarbeiters der Serviceline XXXX und der Leiterin der Serviceline. Die Leiterin der Serviceline gab dabei an, dass sie sich an ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer erinnere. Dieser habe sich über einen seiner Meinung nach inkompetenten Mitarbeiter beschwert. Der Name XXXX sei in diesem Gespräch nicht gefallen. Der Beschwerdeführer habe sich auf einen Kollegen namens "XXXX" oder so ähnlich berufen. Dieser habe zum Zeitpunkt der Antragstellung aber nicht mehr in der SEL Burgenland gearbeitet. Die Leiterin gab weiters an, dass sie sicher nicht erklärt habe, dass der genannte Kollege ein Neuling sei, das wäre absolut unprofessionell gegenüber einem Anrufer gewesen. XXXX gab an, er könne sich an ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer nicht erinnern. Er arbeite seit 1994 beim Arbeitsmarktservice und wisse wie man einen Antragsrückgabetermin verlängere. Er bezweifle, jemals mit dem Beschwerdeführer telefoniert zu haben, da er ansonsten sicher einen Vermerk geschrieben bzw. den Antragsrückgabetermin verlängert hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer sprach am 22.04.2014 beim Arbeitsmarktservice Oberwart vor und es wurde ihm ein Antragsformular auf Notstandshilfe ausgehändigt. Als Rückgabetermin wurde am Antragsformular der 06.05.2014, sowie der Hinweis vermerkt, dass bei Nichteinhaltung dieses Termins die Leistung erst ab dem Tag der Einbringung gewährt wird.

Am 30.04.2014 meldete der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarktservice telefonisch seine Arbeitsaufnahme ab 05.05.2014 und er wurde von der Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice über die Antragsrückgabe informiert.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer am 05.05.2014 telefonisch bei der Serviceline mitgeteilt hat, dass er seinen Antrag erst am 12.05.2014 abgeben kann, da er in Deutschland ist und ihm dabei gesagt wurde, dass dies kein Problem ist und man dies vermerken werde.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 06.05.2014 persönlich beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen hat.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers sprach am 12.05.2014 beim Arbeitsmarktservice vor. Der Antrag wurde nicht zurückgenommen. Fest steht, dass der Beschwerdeführer somit am 12.05.2014 durch seine Ehefrau einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat.

Am 14.05.2014 sprach der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice vor und gab den Antrag zurück.

Fest steht weiters, dass der Beschwerdeführer seit 07.05.2014 in einem Dienstverhältnis steht, welches der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt. Zum Zeitpunkt der Beantragung von Notstandhilfe am 12.05.2014 (und darüber hinaus) war der Beschwerdeführer nicht arbeitslos.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservices und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (erst) am 12.05.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat und dass er zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis stand, welches der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und somit eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe (nämlich "Arbeitslosigkeit") nicht vorlag.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, weshalb die Notstandshilfe bereits ab dem 06.05.2014 (dem ursprünglich vereinbarten Tag der Abgabe des Antragsformulars beim Arbeitsmarktservice) zuerkannt werden sollte, konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Wie den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer im Zuge seiner Vorsprache beim Arbeitsmarktservice Oberwart am 22.04.2014 ein Antragsformular auf Notstandhilfe ausgegeben, wobei als Rückgabetermin am Antragsformular der 06.05.2014, sowie der Hinweis vermerkt wurde, dass bei Nichteinhaltung dieses Termins rechtzeitig eine Terminverlängerung vereinbart werden muss, ansonsten kann die Leistung erst ab dem Tag der Einbringung gewährt werden. Den EDV-Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice ist schließlich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30.04.2014 telefonisch seine Arbeitsaufnahme ab 05.05.2014 bekannt gegeben hat. Auch hinsichtlich der persönlichen Vorsprache der Ehefrau des Beschwerdeführers beim Arbeitsmarktservice am 12.05.2014 sowie der persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim Arbeitsmarktservice am 14.05.2014 gibt es nachweislich Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice.

Soweit der Beschwerdeführer allerdings vorbringt, er habe am 05.05.2014 telefonisch bei der Serviceline des Arbeitsmarktservice mitgeteilt, dass er seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 12.05.2014 abgeben könne und ihm gesagt worden sei, dies sei in Ordnung, sind diesbezüglich weder Anhaltspunkte in den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice zu finden, noch konnte der Beschwerdeführer dies glaubhaft machen, zumal er nicht einmal in der Lage war, den Namen jenes Mitarbeiters der Serviceline zu nennen, mit welchem er telefoniert haben will. In der Beschwerde gab er an, beim Mitarbeiter habe es sich um einen "XXXX oder so" gehandelt. Die belangte Behörde hat im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass von einem Telefonat am 05.05.2014 nicht ausgegangen werden kann, da in diesem Fall einerseits in den Datensatz des Beschwerdeführers von einem Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice Einsicht genommen worden wäre, was in jedem Fall EDV-mäßig automatisch registriert worden wäre und andererseits sein Anruf und der Gesprächsinhalt dokumentiert worden wären, wie dies auch anlässlich seines Anrufs am 30.04.2014 der Fall gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde genannte Mitarbeiter der Serviceline, XXXX, bestätigte im Rahmen einer Stellungnahme vom 02.09.2014 die diesbezügliche Vorgehensweise des Arbeitsmarktservice und gab an, dass er jedenfalls einen Vermerk geschrieben bzw. den Antragsrückgabetermin verlängert hätte, wenn es tatsächlich ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer gegeben hätte.

Im Rahmen des Vorlageantrages bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, dass seine Ehefrau den Antrag auf Notstandshilfe am 06.05.2014 persönlich beim Arbeitsmarktservice Oberwart abgeben habe wollen. Sie habe auf Herrn XXXX gewartet, sei jedoch in Zimmer 1006 geschickt worden, wo eine Frau gesessen sei. Diese Frau habe den Antrag durchgeschaut und gesagt, es fehle eine Kreditbestätigung der Bank, die nachzubringen sei. Deshalb habe es keinen Stempel auf dem Antrag gegeben. Die Ehefrau habe ihm telefonisch davon berichtet. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer dieses Ereignis, wie bereits ausgeführt, bisher mit keinem Wort erwähnt hat, gibt es auch über diesen Vorfall keinen Vermerk in den Unterlagen des Arbeitsmarktservice. Da die belangte Behörde aber sehr wohl die Vorsprache der Ehefrau beim Arbeitsmarktservice am 12.05.2014 dokumentiert hat, ist keinerlei Grund ersichtlich, warum die (angebliche) Vorsprache am 06.05.2014 nicht verzeichnet worden sein soll. Für die erkennenden Richterin liegt daher klar auf der Hand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 06.05.2014 tatsächlich nicht beim Arbeitsmarktservice vorstellig war und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht.

Der Beschwerdeführer hat somit auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes den vereinbarten Termin am 06.05.2014 nicht eingehalten und ist kein triftiger Grund für die Nichteinhaltung ersichtlich. Es wäre ihm zumindest zumutbar gewesen, mit dem Arbeitsmarktservice möglichst vor dem 06.05.2014 Kontakt aufzunehmen und den Rückgabetermin verlängern zu lassen, so wie am Antragsformular darauf hingewiesen wurde.

Die belangte Behörde hat schließlich in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht eingeräumt, dass die Antragsrückgabe durch die Ehefrau am 12.05.2014 berechtigt war, da die Bestimmung des § 46 AlVG bei Vorliegen von zwingenden Gründen eine Abstandnahme von einer persönlichen Vorsprache vorsieht und als einen solchen zwingenden Grund beispielhaft ausdrücklich eine Arbeitsaufnahme nennt. Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall, weshalb das Arbeitsmarktservice in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht von einer Geltendmachung (bereits) ab 12.05.2014 ausgeht.

Dass der Beschwerdeführer seit 07.05.2014 in einem Dienstverhältnis, welches der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, steht, ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger, sowie aus den eigenen Angaben des BF. Wie bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt hat, ist beim Beschwerdeführer daher bereits zum Zeitpunkt der Beantragung der Notstandshilfe am 12.05.2014 und darüber hinaus Arbeitslosigkeit nicht gegeben. Da Arbeitslosigkeit jedoch eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Notstandhilfe ist, war der Antrag auf Notstandhilfe zu Recht abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag Gegenteiliges, also seit 12.05.2014 arbeitslos zu sein, behauptet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:

"Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) (...)

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen."

"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) - (7) (...)"

"Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."

"Arbeitslosigkeit

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b) wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;

c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;

e) wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;

g) wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.

(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde."

"§ 38 AlVG

Die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden."

3.6. Gemäß § 17 AlVG gebührt Arbeitslosengeld (Notstandhilfe) grundsätzlich frühestens ab dem Tag der Geltendmachung. Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere dann nicht notwendig, wenn zwingende Gründe, wie eine Arbeitsaufnahme, vorliegen.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Geltendmachung - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - am 12.05.2014 durch die Ehefrau des Beschwerdeführers. Die Geltendmachung durch die Ehefrau erfolgte zu Recht, da zwingende Gründe für die Abstandnahme von einer persönlichen Vorsprache (hier: Arbeitsaufnahme) im Sinne des § 46 AlVG vorlagen. Die belangte Behörde ist daher richtigerweise von einer Geltendmachung ab 12.05.2014 ausgegangen.

3.7. Gemäß § 7 AlVG ist unter anderem Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, welche in den Bestimmungen des § 12 AlVG näher normiert wird. Gemäß § 12 Abs. 1 AlVG ist arbeitslos, wer eine Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung beendet hat, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine neue oder weitere Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung ausübt. Insbesondere ist gemäß § 12 Abs. 3 lit a AlVG nicht arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, steht der Beschwerdeführer seit 07.05.2014 in einem Dienstverhältnis, welches der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt, weshalb auch zum Antragszeitpunkt am 12.05.2014 und darüber hinaus Arbeitslosigkeit nicht gegeben ist. Da dies jedoch eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Notstandshilfe ist, hat die belangte Behörde den Antrag auf Notstandhilfe zu Recht abgewiesen und war daher auch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.8. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder dem Arbeitsmarktservice zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Arbeitsmarktservices festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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