BVwG W212 2015445-1

W212 2015445-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2014

Regest

Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, Familienverfahren,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, mündliche<br/>Verhandlung, real risk, Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W212 2015445-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W212.2015445.1.00

Spruch

W212 2015446-1/3E

W212 2015444-1/3E

W212 2015445-1/3E

W212 2015447-1/3E

W212 2015448-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX, alle StA. Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2014, Zlen 1.) 1031384307-14969630, 2.) 1031384405-14969648, 3.) 1031384100-14969685, 4.) 1031384209-14969672, 5.) 1031384601-14969664 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren Kinder. Am 14.09.2014 brachten sie die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.

1.2. Bei der Erstbefragung am 15.09.2014 durch ein Organ des öffentlichen SicherheitsdienstesXXXX gab der Erstbeschwerdeführer an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme beeinträchtigen würden und keine Medikamente zu nehmen. Außer seiner mitgereisten Familie habe er keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU-Staat. Er wäre am 06.09.2014 mit seiner Familie von seinem Heimatland zuerst nach XXXX, dann nach XXXX geflogen. Sie hätten sich ca. 6 Tage in XXXX aufgehalten und seien dann mit verschiedenen Zügen bis nach Österreich gelangt. Die Reise sei schlepperunterstützt erfolgt, hätte er in keinem anderen Land um Asyl angesucht noch jemals ein Visum erhalten.

Auf Vorhalt von EURODAC-Treffern seine Person betreffend über Asylantragstellungen sowohl in der XXXX als auch in XXXX gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er schon einmal aus seinem Heimatland geflohen wäre, jedoch Anfang Jänner 2007 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt wäre.

Im Rahmen des Konsultationsverfahrens mit XXXX und XXXX ergab sich aus dem Antwortschreiben der XXXX Dublin-Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer über ein Schengen-Visum, ausgestellt von der XXXX Behörde, verfügte. In der Folge wurde sohin ein Konsultationsverfahren mit XXXX eingeleitet.

1.3. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 15.09.2014 einvernommen, wobei sie angab, dass ihre Angaben auch für ihre drei Kinder gelten würden. Darüber hinaus machte sie im Wesentlichen dieselben Angaben zur Reiseroute wie ihr Ehemann und verschwieg ebenso das von der XXXX Behörde ausgestellte Schengen-Visum. Im Zuge des Konsultationsverfahrens kam jedoch genauso wie beim Erstbeschwerdeführer hervor, dass die Zweitbeschwerdeführerin über ein Schengen-Visum verfügt.

1.4. Am 25.09.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die fünf Beschwerdeführer Aufnahmeersuchen gem. Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an XXXX und stimmte XXXX der Aufnahme gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

1.5. Am 26.11.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer durch das Bundesamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen. Hiebei gab er an, an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente zu nehmen. Er wäre noch nie in XXXX gewesen, doch habe vermutlich der Schlepper ein Visum für XXXX organisiert. Sein Bruder sei im Jahr 2005 in XXXX ermordet worden und habe er dadurch viele Probleme gehabt, weswegen er Asylanträge in der XXXX bzw. auch in XXXX gestellt habe. Als sich die Situation in XXXX dann erledigt habe, sei er freiwillig dorthin zurückgekehrt.

Er habe viel Gutes über Österreich gehört und hoffe hier Unterstützung zu finden; ohne Visum hätte er mit seiner Familie nicht einreisen können. Er wäre 9 Jahre lang in seinem Heimatland beim Militär beschäftigt gewesen und habe in dieser Zeit viele Konflikte gehabt. Deswegen habe er nicht in XXXX, XXXX einen Asylantrag stellen wollen. Die russische Agentur arbeite gut und werde er in XXXX nicht in Sicherheit sein.

1.6. Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme vom 26.11.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West an, ebenso an keinen Krankheiten zu leiden und keine Medikamente zu nehmen. Auch die Kinder seien gesund, eines derzeit nur verkühlt. Auch sie und die Kinder wären noch niemals in XXXX gewesen, doch habe sie Angst, dorthin zu müssen, da es ein XXXX gewesen sei.

Während der Reise vom Herkunftsstaat nach Österreich habe es keine Probleme gegeben, sie hätten zu keinem Zeitpunkt die Reise wegen Krankheiten oder Ähnlichem unterbrechen müssen. Österreich sei ihr Zielland gewesen, um hier einen Asylantrag zu stellen. In XXXX wären sie nicht in Sicherheit. Ihre drei Kinder seien mit ihnen gereist, sie hätten keine eigenen Fluchtgründe.

1.7. In einer am 27.11.2014 übermittelten Stellungnahme legt der Erstbeschwerdeführer dar, dass XXXX seine Verletzungen seine Psyche beeinflusst hätten. Lange Reisen würden ihm schwer fallen, besonders, wenn er unter Stress stehe. Nach der Einvernahme und der Nachricht, dass er nach XXXX geschickt werden solle, habe er sich sehr aufgeregt und wäre er ins Krankenhaus gebracht worden, wo er nach einer ärztlichen Untersuchung einen Arzttermin bekommen habe. Außerdem kenne er eine namentlich genannte Person, die, nachdem sie von deutschen Behörden nach XXXX überstellt, nach XXXX gebracht worden wäre. Auch ihm werde das Gleiche passieren und würde ihm und seiner Familie in XXXX Lebensgefahr drohen. Er ersuche um Rücksichtnahme und Hilfe.

1.8. Im Akt einliegend ist ein Überweisungsschein XXXX die minderjährige Drittbeschwerdeführerin betreffend, XXXX, weiters eine Überweisung an einen Arzt für Radiologie den Erstbeschwerdeführer betreffend, da dieser an Kopfschmerz leide XXXX.

1.9. Mit Bescheiden vom 27.11.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass XXXX für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach XXXX gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Feststellungen zur Lage in XXXX (Stand April 2014) wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum XXXX Asylverfahren:

XXXX ist seit 1997 Partei der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 und ihres New Yorker Protokolls von 1967. In XXXX ist die Polizei- und Grenzschutzdirektion (Police and Border Guard Board) des XXXX Innenministeriums für die Behandlung von Asylwerbern zuständig. Sie arbeitet mit dem UNHCR zusammen. Auch das XXXX Sozialministerium ist an der Behandlung von Asylwerbern beteiligt.

(Politsei- ja Piirivalveamet - Police and Border Guard Board:

Applying for Asylum, 4.9.2012,

http://www.politsei.ee/en/teenused/international-protection/applying-for-asylum/index.dot, Zugriff 4.9.2012)

Zwischen 1997 und Juli 2012 wurden in XXXX 332 Asylanträge gestellt, von denen 63 internationalen Schutz erhalten haben. Die wichtigsten Herkunftsländer sind die Russische Föderation, Afghanistan, Türkei, XXXX und Belarus.

(IOM - International Organisation for Migration: Estonia, August 2012, http://www.iom.int/jahia/Jahia/estonia, Zugriff 4.9.2012)

Gesetzliche Grundlagen

Das XXXX Asylgesetz, der Act on Granting International Protection to Aliens von 2006 regelt das Asylwesen in XXXX. Es befindet sich in Einklang mit der GFK und setzt die relevanten EU-Verordnungen um. Subsidiärer Schutz ist vorgesehen.

(Politsei- ja Piirivalveamet - Police and Border Guard Board:

Applying for Asylum, 4.9.2012,

http://www.politsei.ee/en/teenused/international-protection/applying-for-asylum/index.dot, Zugriff 4.9.2012)

Asylverfahren

Ein Asylantrag kann entweder bei einem beliebigen Punkt der Staatsgrenze vor Einreise nach XXXX bei einem Grenzbeamten gestellt werden, oder, wenn der Fremde bereits im Land ist, bei der Flüchtlingsabteilung der Polizei- und Grenzschutzdirektion.

Sofort nach Eingang des Asylantrags wird der laut Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständige EU-Staat ermittelt.

Ist XXXX für die Abwicklung des Asylverfahrens zuständig, leitet die Polizei- und Grenzschutzdirektion ein inhaltliches Verfahren ein, das maximal sechs Monate dauern soll. Jeder Antrag wird individuell geprüft und es werden dabei die Menschenrechtssituation im Herkunftsstaat des Antragstellers, seine Angaben zu Verfolgung und andere Umstände berücksichtigt. Um die Sicherheit des Antragstellers und seiner Familie im Herkunftsstaat nicht zu gefährden, dürfen die Behörden des Herkunftsstaates nicht kontaktiert werden. Das Verfahren ist nicht öffentlich.

(Politsei- ja Piirivalveamet - Police and Border Guard Board:

Applying for Asylum, 4.9.2012,

http://www.politsei.ee/en/teenused/international-protection/applying-for-asylum/index.dot, Zugriff 4.9.2012)

Temporärer Schutz für Fälle von außergewöhnlichem Massen-Zustrom von Fremden ist vorgesehen.

(Politsei- ja Piirivalveamet - Police and Border Guard Board:

Temporary Protection, 4.9.2012, http://www.politsei.ee/en/teenused/international-protection/temporary-protection/, Zugriff 4.9.2012)

Asylwerber haben das Recht, innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung in einer Sprache die sie verstehen, über ihre Rechte und Pflichten und die Konsequenzen von Verstößen gegen diese Pflichten aufgeklärt zu werden. Sie haben das Recht, mit dem Büro des UNHCR Kontakt aufzunehmen. Sie haben das Recht auf Opferunterstützung (victim support services), Rechtshilfe durch den Staat und das Recht auf Beschwerde, wenn ihre Rechte und Freiheiten verletzt werden.

Asylwerber haben das Recht auf einen Vertreter während des Verfahrens. Ein Asylwerber darf in XXXX arbeiten, wenn die Polizei- und Grenzschutzdirektion nicht innerhalb eines Jahres ab Antragstellung zu einer Entscheidung kommt, aus Gründen, die nicht beim Asylwerber liegen oder, wenn der Asylwerber gegen eine negative Entscheidung berufen hat.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 10, http://www.unhcr.org/refworld/docid/4564741b4.html, Zugriff 4.9.2012; in Folge: Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006)

Asylwerber haben die Pflicht die Verfassung XXXX und seine Gesetze zu befolgen und mit den Behörden bei der Klärung der Umstände ihres Antrags zu kooperieren. Darunter fällt u.a. das Einbringen eines Standard-Antrags auf Asyl; den Behörden mit mündlichen und schriftlichen Erklärungen zur Verfügung zu stehen; alle Informationen, Dokumente im persönlichen Besitz und andere Beweise, die für das Verfahren relevant sind, den Behörden zur Verfügung zu stellen und einen Gesundheits-Check zu erlauben.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 11)

Ein Asylantrag soll unmittelbar nach Einreise nach XXXX persönlich bei der Polizei- und Grenzschutzdirektion oder direkt an der Grenze bei der Grenzwache eingebracht werden.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 14)

Nach Annahme des Antrags und erkennungsdienstlicher Behandlung soll der Asylwerber in ein Aufnahmezentrum gebracht werden.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 15)

Wird der Antrag an der Grenze eingebracht und der Asylwerber kommt aus einem sicheren Herkunftsstaat oder ist über einen sicheren Drittstaat eingereist oder hat schon in einem anderen Land Asyl erhalten, soll ihn die Grenzwache sofort zurückschicken.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 16)

Nicht voll rechtsfähige, unbegleitete Asylwerber sollen von einem Vormund, einer Vormundschaftsbehörde, dem Chef des Aufnahmezentrums oder einer von ihm bestimmten Person vertreten werden, außer das Gesetz sieht anderes vor.

Die Polizei- und Grenzschutzdirektion soll jeden Asylantrag individuell behandeln. Offensichtlich unbegründete Anträge können in einem Schnellverfahren erledigt werden.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 18)

Eine negative Entscheidung über einen Asylantrag soll ohne Verzögerung, schriftlich und mit einem Ausreisebefehl einhergehen.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 25)

Ein Asylwerber kann nach Einbringen seines Antrags bis zu 48 Stunden festgehalten werden. Vorübergehend kann er in den Räumlichkeiten der Polizei- und Grenzschutzdirektion untergebracht werden, wenn es für das Verfahren notwendig ist. Mit Erlaubnis eines Verwaltungsrichters darf ein Asylwerber auch über die og. 48 Stunden hinaus festgehalten werden, u.a. wenn seine Identität ungeklärt ist; Grund zur Annahme besteht, dass der AW in einem anderen Land ein schweres Verbrechen begangen hat oder es für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit nötig ist.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 32)

Ein anerkannter Flüchtling soll eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erhalten. Ein subsidiär Schutzberechtigter soll eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erhalten. Eine Aufenthaltserlaubnis ist verlängerbar.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 38-39)

Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis berechtigt zum Arbeiten.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 45)

Temporärer Schutz gilt für ein Jahr und ist bis zu einem Jahr verlängerbar.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 53)

Beschwerdemöglichkeiten:

Die Entscheidung einen Asylantrag zurückzuweisen und einen Fremden abzuschieben kann vor einem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Anfechtung eines negativen Asylbescheids hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn das Gericht suspendiert den Ausreisebefehl.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 26)

Die Entscheidung den Status des anerkannten Flüchtlings oder des Subsidiär Schutzberechtigten zu entziehen, kann innerhalb von zehn Tagen vor einem Verwaltungsgericht angefochten werden.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 49)

XXXX hat ein dreistufiges Gerichtssystem. Bezirksgerichte (county and city courts) und Verwaltungsgerichte entscheiden in erster Instanz. Einsprüche dagegen sind vor der zweiten Instanz möglich, den sog. Berufungsgerichten (courts of appeal oder circuit courts). Die höchste Instanz ist der Oberste Gerichtshof. Dieses System gilt auch für Berufungen gegen negative Asylentscheide. Asylwerber können also theoretisch bis hinauf zum Obersten Gerichtshof berufen.

(Anfragebeantwortung der Estonian Police and Border Guard Board, International Protection Division, 6.8.2010)

Die NGO Estonian Human Rights Center gab an, dass Asylwerber über ihre Rechte nicht gut informiert würden, einschließlich das Recht auf Antrag auf eine Suspendierung einer Abschiebung während einer Beschwerde. Die Behörden gaben an, dass alle AW auf jeder Stufe des Verfahrens Zugang zu Rechtshilfe hätten.

(USDOS - US Department of State: 2011 Human Rights Report: Estonia, 24.5.2012)

Dublin Verfahren:

Dublin-Rückkehrer haben vollen Zugang zum estischen Asylsystem.

(Anfragebeantwortung der Estonian Police and Border Guard Board, International Protection Division, 6.8.2010)

Non- Refoulement:

In der Praxis bietet XXXX einen gewissen Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder in den ihr Leben oder ihre Gesundheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre.

UNHCR kritisiert vor allem, dass die Grenzbeamten die erste Prüfung der Asylvorbringen vorzunehmen haben, mit der Kompetenz offensichtlich unbegründeten Fällen die Einreise zu verweigern und diese sofort wegzuschicken. Die XXXX Behörden geben an, dass im Zuge der Vorbereitungen zum Schengen-Beitritt des Landes, die Grenzbeamten gründlich geschult wurden. Beobachter merkten an, dass die geringen Anzahl an Antragstellern auf die im Vergleich zu Nachbarländern geringeren Leistungen zurückzuführen sein mag.

(USDOS - US Department of State: 2010 Human Rights Report: Estonia, 8.4.2011)

XXXX verfolgt eine "sicheres Herkunftsland oder Transitland"-Politik. UNHCR kritisiert die Praxis direkt an der Grenze die Einreise zu verweigern und Personen zurückzuschicken.

(USDOS - US Department of State: 2011 Human Rights Report: Estonia, 24.5.2012)

Versorgung:

Das XXXX Sozialministerium ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern und die lokale Ansiedlung von anerkannten Flüchtlingen.

Untergebracht werden die AW im Asylwerber-Unterbringungszentrum Illuka, das unter der Verwaltung des Sozialministeriums steht. Es befindet sich im Ort Jaama in der Gemeinde Illuka, Bezirk Ida-Viru.

Während der Bearbeitung der Asylanträge stellt das Zentrum u.a. folgende Leistungen zur Verfügung:

Unterbringung, Verpflegung, notwendige Kleidung, Hygieneartikel und andere Konsumgüter, Geld für notwendige Ausgaben, medizinische Notfallversorgung und medizinische Untersuchungen. Übersetzerdienste und Estnischunterricht, Information über Rechte und Pflichten, und andere Hilfen.

(SM - Sotsiaal Ministeerium: Benefits and Support:: Applying for asylum, 17.6.2009,

http://www.sm.ee/eng/activity/benefits-and-support/applying-for-asylum.html, Zugriff 4.9.2012)

In Illuka können bis zu 35 Asylwerber untergebracht werden. Es ist das einzige Unterbringungs-zentrum für Asylwerber in XXXX. Sie dürfen das Zentrum tagsüber und unter gewissen Bedingungen auch länger verlassen.

(Illuka Varjupaigataotlejate Vastuvotukeskus: Reception Centre, o.

D.,

http://www.ivv.ee/index.php?tid=Rzu67LuLIKLdRzUaI7XoJihHfTL6kajjRssiu8fY8 / Illuka Varjupaigataotlejate Vastuvotukeskus: Reception Centre Internal Procedure - Rules for Asylum Applicants, o.D., http://www.ivv.ee/index.php?tid=RsHiXdJ0dh8uzRklXXoJihHfTL6kajjRssiu8fTa, Zugriff 4.9.2012)

Während des laufenden Asylverfahrens soll der Asylwerber in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden. Er kann aber mit schriftlicher Erlaubnis der Polizei- und Grenzschutzdirekti-on außerhalb eines solchen Zentrums wohnen, muss aber seine Adresse bekanntgeben.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 34)

Das Aufnahmezentrum soll Unterkunft, Nahrung, notwendige Kleidung und Toiletteartikel und ein Taschengeld, medizinische Untersuchungen und Notfallversorgung, Übersetzerdienste und Estnischunterricht, Informationen über Rechte und Pflichten, u.a. Hilfe für den Asylwerber bereitstellen. Für die Durchführung ist das XXXX Sozialministerium verantwortlich.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 12)

Für Essen und Toiletteartikel in den Aufnahmezentren kann auch ein Geldbetrag ausbezahlt werden.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 36)

Asylwerber, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, müssen für die Leistungen im Aufnahmezentrum selbst aufkommen, ausgenommen medizinische Notfallhilfe.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 11)

Anerkannte Flüchtlinge können in einem Aufnahmezentrum bleiben, bis das XXXX Sozialministerium einen anderen Ort bestimmt hat. Das Sozialministerium ist zuständig für die Ansiedlung von Flüchtlingen im Einvernehmen mit den Lokalbehörden. Das soll innerhalb von vier Monaten ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geschehen. Die Lokalbehörden sollen den Flüchtlingen bei der Wohnungssuche, Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen usw. helfen. Die Kosten der Ansiedlung trägt die öffentliche Hand.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 73)

Anerkannte Flüchtlinge und deren Angehörige haben dieselben Rechte wie XXXX Staatsbürger. Ein Flüchtling, der sich selbst nicht erhalten kann, erhält Hilfe durch die Lokalbehörden.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 75)

XXXX verfügt neben dem offenen Zentrum Illuka noch über das Abschiebezentrum Harku. Es hat eine Kapazität von 42 (26 Männer, 16 Frauen).

Schubhäftlinge können auch in Gefängnissen oder Polizeianhaltezentren inhaftiert werden.

(Global Detention Project: Estonia Detention Profile, April 2010, http://www.globaldetentionproject.org/countries/europe/estonia/introduction.html, Zugriff 4.9.2012)

Für Asylwerber ist eine medizinische Behandlung in dem Fall gewährleistet, wenn Verschiebung einer Hilfeleistung bzw. Nicht-Erweisung einer Hilfeleistung einen ständigen Gesundheitsschaden oder Tod eines Hilfsbedürftigen verursachen kann d. h. wenn es sich um eine unvermeidliche Hilfeleistung handelt. Die Kosten für erwiesene gesundheitliche Dienstleistungen werden vom Staatsetat XXXX gedeckt.

(E-Mail der Österreichischen Botschaft Tallinn, 11.11.2009)

Medizinische Betreuung für Asylwerber in XXXX ist gratis. Das gilt sogar für Zahnbehandlung, welche für XXXX Staatsbürger nicht gratis ist. Alle Medikamente, die ein Arzt verschreibt sind für einen Asylwerber ebenfalls gratis.

(Anfragebeantwortung der Estonian Police and Border Guard Board, International Protection Division, 6.8.2010)

Asylwerber erhalten finanzielle Zuwendungen in derselben Höhe wie XXXX Staatsbürger, nämlich 48 Euro monatlich, was das Existenzminimum in XXXX darstellt.

Es gibt eine Liste von NGOs und Organisationen auf der Homepage der Polizei- und Grenzschutzdirektion, welche AW helfen. Die AW erhalten im ersten Interview Kontaktinformatio-nen der passenden NGOs.

Die Gesundheitsversorgung wird im Unterbringungszentrum besorgt. Die AW werden mündlich über die medizinische Versorgung aufgeklärt. Das Unterbringungszentrum hat Verträge mit Therapeuten. NGOs bieten keine medizinische Versorgung an.

(EC - European Commission: National Report done by the Odysseus Network for the European Commission on the implementation of the Directive on Reception Conditions for Asylum Seekers in: Estonia, 2007)

Unter der Rufnummer 112 ist die Rettung erreichbar. Sie stellt allen Personen, die sich in XXXX aufhalten, ungeachtet deren Nationalität medizinische Grundversorgung zur Verfügung.

Es gibt einen nationalen Heißen Draht der Hausärzte unter der Rufnummer 1220, der bei jeder Art von Gesundheitsproblemen Beratung bietet. Die ersten fünf Minuten sind für Festnetz gebührenfrei. 1031384307 - 14969630, § 5 AsylG iVm § 61 FPG Seite 15 von 31

(IOM - International Organisation for Migration: Estonia Destination Guide, May 2011,

http://www.migrantservicecentres.org/userfile/Destination%20Guide%20ESTONIA_revised_clean.pdf, Zugriff 4.9.2012)

Die Liste von NGOs und Organisationen, welche Asylwerbern helfen findet sich unter diesem Link.

(Politsei- ja Piirivalveamet - Police and Border Guard Board: Useful contacts, 4.9.2012,

http://www.politsei.ee/en/teenused/international-protection/useful-materials/useful-contacts/index.dot, Zugriff 4.9.2012)

Unbegleitete Minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable:

Bei unbegleiteten Minderjährigen soll das Wohlergehen des Minderjährigen vordringlich beachtet werden. Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen kann eine medizinische Altersfeststellung mit Zustimmung des Asylwerbers oder dessen Vertreter durchgeführt werden.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 17)

Anträge von Personen mit speziellen Bedürfnissen oder unbegleiteten Minderjährigen können vordringlich behandelt werden.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 18)

UAM sollen unter Rücksichtnahme auf deren Alter in einem Aufnahmezentrum oder einem Institut der Wohlfahrt untergebracht werden. Auch Unterbringung in einer Pflegefamilie ist möglich. Das Wohlergehen des Minderjährigen soll vordringlich beachtet und Geschwister nach Möglichkeit nicht getrennt werden.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 35)

Anerkannte unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sollen entweder bei erwachsenen Verwandten, in einer Pflegefamilie, in einem Institut der Wohlfahrt oder anderweitig untergebracht werden. Das Wohlergehen des Minderjährigen soll vordringlich beachtet und Geschwister nach Möglichkeit nicht getrennt werden.

(Act on Granting International Protection to Aliens, July 2006, § 74)

Die gesundheitliche Notversorgung von UMA wird im Zentrum Illuka gewährleistet. Gemäß Gesetz über die Krankenversicherung fallen alle Kinder in XXXX bis zum Alter von 19 Jahren unter die Krankenversicherung, egal ob sie XXXX Staatsbürger oder Asylwerber sind. Das Unterbringungszentrum verweist den UMA an einen Spezialisten.

Eine medizinische Altersfeststellung mit Einverständnis des Betroffenen ist möglich.

(IOM - International Organisation for Migration: Reception of Unaccompanied Children Seeking Asylum in Estonia, 21.11.2011,

http://www.iom.ee/capco/failid/File/reception%20of%20UASCs%20asylum%20seekers%20in%20Estonia_report.pdf, Zugriff 4.9.2012)

Es folgten in den angefochtenen Bescheiden die Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefen, in XXXX Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen würde. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin habe keine lebensbedrohliche Erkrankung festgestellt werden können. Ferner sei die medizinische Grundversorgung in XXXX gegeben und seien auch psychische Probleme von dieser erfasst. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich seien alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb diesbezüglich die Außerlandesbringung keinen Eingriff in ihr Familienleben darstelle. Insgesamt gesehen gebe es keine Hinweise auf einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens.

1.10. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welchen auf einen Bericht des Anti-Folter Komitees der Vereinten Nationen vom 17.06.2014 hingewiesen wird, nach dem XXXX in der Praxis das Prinzip von Non-Refoulment nicht garantiere. Die Behörde habe daher nicht ausreichend ermittelt und das Prinzip der Offizialmaxime, wonach die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen habe, verletzt. Es sei zu prüfen, ob der betroffene Dublin-Staat tatsächlich ein sicherer Drittstaat sei. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde feststellen können, dass eine Zurückweisung der Asylanträge sowie Ausweisung nicht rechtskonform sei und die Verfahren daher zuzulassen gewesen wären. Außerdem wäre in den angefochtenen Bescheiden festgestellt worden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen worden wären, dies entspreche jedoch nicht der Tatsache, da aufgrund der Zulassung der Verfahren die Teilnahme eines Rechtsberaters nicht gestattet worden wäre.

Der Beschwerde beigelegt ist ein Arztbrief vom 29.10.2014 den minderjährigen Fünftbeschwerdeführer betreffend, wonach dieser am 21.10.2014 im XXXX wurde und nach Gabe einer Flüssigkeitssubstitution im deutlich gebesserten Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen werden konnte.

Weiters ein Ambulanzbefund XXXX die Zweitbeschwerdeführerin betreffend, wonach XXXX erlitten habe.

Bezüglich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin wurde ein Arztbrief XXXX vom 21.10.2014 vorgelegt, wonach diese wegen eines grippalen Infektes in ambulanter Behandlung gewesen ist sowie eine Überweisung XXXX.

Schließlich noch eine Überweisung des Erstbeschwerdeführers an einen Facharzt für Radiologie, da er an XXXX leide.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer reisten im September 2014 mit einem Schengen-Visum, ausgestellt von der zuständigen XXXX Behörde, von ihrem Heimatland nach Österreich, wo sie am 14.09.2014 Asylanträge stellten.

Sie reisten Am 25.09.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufnahmeersuchen für die fünf Beschwerdeführer an XXXX und stimmte XXXX der Aufnahme gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in XXXX sprechen, liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführer leiden an keinen akut lebensbedrohlichen Erkrankungen.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine besonderen privaten, familiären oder beruflichen Bindungen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer und zu ihrem Visum ergeben sich aus den eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit den Angaben der XXXX Dublin-Behörde bezüglich der .....-Visa.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung XXXX zur Aufnahme der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den XXXX Dublin-Behörden.

Die festgestellten, persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.

Eine die Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in XXXX wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen unten).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie die vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit XXXX ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 12 Abs.2 Dublin-III-VO.

Die Beschwerdeführer sind im Besitz eines XXXX Visums, Zahl EST000700659 (betreffend Erstbeschwerdeführer), Zahl EST000700658 (betreffend Zweitbeschwerdeführerin) und stimmte XXXX dem Aufnahmeersuchen ausdrücklich zu.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese auch in keinerlei Weise im Verfahren beanstandet worden.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach XXXX gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Die angefochtenen Bescheide enthalten - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum XXXX Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach XXXX überstellt werden, aufgrund der XXXX Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in XXXX im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in XXXX jemals geltend machten.

Der Erstbeschwerdeführer gab lediglich an, dass XXXX ein ehemalig XXXX wäre und er dort nicht in Sicherheit sein werde. Hiezu ist festzuhalten, dass sich aus der gesamten, den gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass XXXX Sicherheitsbehörden die öffentliche Sicherheit in XXXX nicht regelmäßig gewährleisten könnten oder dass im XXXX Asylwesen eine rechtswidrige Zusammenarbeit mit Behörden oder Verfolgern aus einem Herkunftsstaat von AsylwerberInnen, wie XXXX oder Russischen Föderation, zu beobachten wäre. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und kann ein vollkommener und lückenloser Schutz vor derartigen Gewalthandlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden.

Weiters besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass XXXX Asylwerber mit glaubhaft gemachtem Schutzbedürfnis in deren Herkunftsstaaten zurückverbringt, sodass eine Grundrechtsverletzung unter diesem Gesichtspunkt nicht zu befürchten ist.

Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in XXXX und die Situation von Asylwerbern dort geben - unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen - keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Wesentlich erscheint schließlich auch, dass seitens der Europäischen Kommission gegen XXXX kein Vertragsverletzungsverfahren wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet wurde und es daher auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Rücküberstellung nach XXXX Gefahr liefen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.

Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in XXXX und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in XXXX sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in XXXX

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK- Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach XXXX sind bei keinem der Beschwerdeführer der Aktenlage zu entnehmen.

Sämtliche im Verfahren hervorgekommenen Beschwerden erreichen nicht einmal ansatzweise eine Art. 3 EMRK-relevante Gravität. So ergeben sich für das erkennende Gericht bezüglich aller hervorgekommenen Beschwerden (Brechdurchfall, grippaler Infekt, Kreuzschmerzen, Talgzyste, Kopfschmerzen) keine Hinweise darauf, dass bei den Beschwerdeführern eine Erkrankung vorliegt, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach XXXX unzumutbar erscheinen lässt.

Nach den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass eine beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigten sollte, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Auch im Übrigen konnten die beschwerdeführenden Parteien keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).

Es ist dem Beschwerdevorbringen zu folgen, dass in den Bescheiden irrtümlich die Anwesenheit eines Rechtsberaters während der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am 26.11.2014 vermerkt wurde, doch kann daraus kein wesentlicher Rechtsnachteil für die Beschwerdeführer erkannt werden, zumal die hier relevante Bestimmung des § 50 BFAVG, in dem die beratende Unterstützung für Asylwerber im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesamt geregelt wird, richtig angewendet wurde.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: "GRC") hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG hegt, noch finden kann, dass der AsylGH der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden ist.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.

Der VwGH geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (28.05.2014, 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates XXXX zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführer nach XXXX nicht dargetan.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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