W211 2016236-1•BVwG W211 2016236-1
W211 2016236-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2014
Altersfeststellung, Behandlungsmöglichkeiten, Depression,<br/>Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, medizinische<br/>Versorgung, psychische Störung, Sachverständigengutachten,<br/>Suizidgefahr, Suizidversuch, Zurückverweisung
W211 2016236-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, geboren am (festgestellte Volljährigkeit) XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, und der bekämpfte Bescheid wird behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, die am 29.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffer in Griechenland und einen in Ungarn vom 07.05.2014 (HU1...).
3. Bei ihrer Ersteinvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.05.2014 gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, siebzehn Jahre alt und seit ihrem zehnten Lebensjahr im Iran Schneider gewesen zu sein. Ein Schlepper habe sie vor sechs, sieben Monaten aus dem Iran in die Türkei gebracht, wo sie vier Monate gearbeitet habe, bevor ein weiterer Schlepper sie nach Griechenland gebracht habe. Von dort habe sie nach Österreich weiterreisen wollen und habe sich wieder einen Schlepper gesucht, der ihr eine Zugfahrkarte nach Ungarn gekauft habe. In Ungarn sei die beschwerdeführende Partei von der Polizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden. Sie sei in ein Lager gekommen, wo die Umstände sehr schlecht gewesen seien. Da das Zielland Österreich gewesen sei, sei sie weitergereist. Sie habe in Österreich keine Verwandten.
4. Ein Röntgen der Hand der beschwerdeführenden Partei führte am 04.06.2014 zum Ergebnis GP 31, Schmeling 4.
5. Am 05.06.2014 stellte die belangte Behörde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 an Ungarn.
6. Das gerichtsmedizinische Gutachten zur forensischen Alterseinschätzung vom 21.07.2014 kam hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei und auf Basis einer körperlichen Untersuchung am 20.06.2014, des Röntgen der linken Hand vom 04.06.2014, der Computertomographie der brustbeinnahmen Schlüsselbeinregion vom 20.06.2014 und des Panoramaröntgen des Gebisses am 20.06.2014 zum Ergebnis, dass die beschwerdeführende Partei zum Untersuchungszeitpunkt mindestens 18 Jahre gewesen sei.
7. Am 30.07.2014 informierten die österreichischen die ungarischen Behörden über das Ergebnis der Alterseinschätzung. Mit Schreiben vom 01.08.2014 stimmte Ungarn der Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausdrücklich zu. In Ungarn werde die beschwerdeführende Partei mit dem Geburtsdatum XXXX geführt.
8. Mit Verfahrensanordnung vom 13.08.2014 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass die beschwerdeführende Partei volljährig sei. Die Rechtsberatung der beschwerdeführenden Partei brachte diesbezüglich eine Stellungnahme ein, nach welcher das Vorgehen der Behörde nicht gesetzeskonform gewesen sei, da keine weiteren Schritte zur Ermittlung des Alters gesetzt worden seien. Auch sei die beschwerdeführende Partei bei Antragstellung minderjährig gewesen. Schließlich wurde ein Arztbrief einer kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vorgelegt, nach welchem die beschwerdeführende Partei am 18.08.2014 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren depressiven Störung und Suizidalität stationär aufgenommen worden sei.
9. Eine Einvernahme am 03.09.2014 musste wegen des psychischen Zustands der beschwerdeführenden Partei abgebrochen werden. Vorgelegt wurde ein Rezept für Mirtabene 30mg und ein Arztbrief jenes Krankenhauses vom 25.08.2014, nach welchem die beschwerdeführende Partei am 25.08.2014 aus der stationären Behandlung entlassen worden sei.
10. Ein weiterer Arztbrief führt aus, dass die beschwerdeführende Partei vom 04. - 16.09.2014 wieder wegen einer neuerlichen suizidalen Eintrübung stationär in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses aufgenommen war. Es werde unbedingt die weitere Einnahme von Mirtabene empfohlen, eine ambulante Kontrolle fixiert und ein Caveat einer erhöhten Suizidgefahr mit gedanklicher Einengung im Falle eines negativen Bescheides angeführt. Entsprechende Observanz sei notwendig.
11. Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren einer Ärztin für Allgemeinmedizin sowie für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin führte nach einer Untersuchung am 09.09.2014 aus, dass eine Depression, derzeit mittelgradige bis schwere Episode, vorliege. Eventuell sei diese auch als Anpassungsstörung zu klassifizieren. Eine Symptomatik für eine posttraumatische Belastungsstörung finde sich zum Untersuchungszeitpunkt nicht. Mirtabene, oder ein anderes schlafanstoßendes Antidepressivum, sei weiter einzunehmen. Eine Verschlechterung des Zustandes dürfe angenommen werden; eine akute Suizidalität sei bei Begutachtung nicht fassbar. Eine Affekthandlung bei Überstellung sei nicht auszuschließen.
12. Am 29.09.2014 wurde ein Ambulanzbefund nach Kontrolltermin vom 24.09.2014 jenes Krankenhauses vorgelegt, nach welchem die Behandlung fortzusetzen sei, ein weiterer Kontrolltermin angesetzt werde und das Caveat einer erhöhten Suizidgefahr betont werde.
13. Am 07.10.2014 fand eine weitere Einvernahme der beschwerdeführenden Partei vor der belangten Behörde statt, worin sie, soweit wesentlich, angab, ca. 10 bis 15 Tage in Ungarn gewesen zu sein, Sie sei dort in einem Einzelzimmer eingesperrt gewesen. Sie habe in Ungarn das gleiche Alter angegeben, wie hier. Sie sei in Ungarn geschlagen und eingesperrt worden. Im Lager X. sei es dreckig gewesen, es habe Ratten gegeben, und die beschwerdeführende Partei habe einen Hautausschlag bekommen. Es habe nicht genug zu essen und keine medizinische Versorgung gegeben. In Ungarn seien die Zustände schrecklich.
14. Ein Arztbrief vom 24.10.2014 der psychiatrischen Abteilung eines anderen Krankenhauses gab als Diagnose eine rez. depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, F 33.1 an. Die beschwerdeführende Partei sei von 22. bis 24.10.2014 stationär aufgenommen gewesen und habe sich dadurch unmittelbar entlastet gefühlt. Klinisch betrachtet würden sich keine eindeutigen Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung, noch auf eine Persönlichkeitsstörung zeigen. Die medikamentöse Therapie werde mit Mirtazapin fortgeführt. Aktuell gebe es keine Suizidgedanken und keine akute Gefährdung. Im Falle einer Abschiebung nach Ungarn müsse mit einer neuerlichen krisenhaften Entwicklung gerechnet werden.
15. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.
Nach einer Wiedergabe der Einvernahmen mit der beschwerdeführenden Partei stellte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - fest, dass diese volljährig sei und sie an einer Depression, derzeit an einer mittelgradigen bis schweren Episode, leiden würde, die medikamentös behandelt werde. Danach traf die belangte Behörde Länderfeststellungen zu Ungarn.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit hier wesentlich, aus, dass weder die gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren noch der letzte Befund des Krankenhauses eine posttraumatische Behandlungsstörung festgestellt haben. In der rechtlichen Beurteilung gab die belangte Behörde zum Krankheitsbild der beschwerdeführenden Partei an, dass nach der entsprechenden EGMR-Rechtsprechung und jener des Verfassungsgerichtshofes eine Abschiebung nur dann zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen würden, was im gegenständlichen Fall nicht so sei.
16. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Behandlung der beschwerdeführenden Partei in Ungarn menschenunwürdig gewesen sei, und ihre psychische Situation besondere Aufmerksamkeit verdiene. Die beschwerdeführende Partei leide an einer schweren psychischen Störung, und habe die belangte Behörde die ärztliche Warnung vor drohender suizidaler Einengung außer Acht gelassen. Die Asylrechtsnovelle in Ungarn sehe extensive Grundlagen für die Inhaftierung von Asylwerber_innen vor, und seien die Zustände in den ungarischen Hafteinrichtungen dramatisch. Die Rechtsmittelfrist sei von 15 auf 8 Tage verkürzt worden. Ferner sei die medizinische Versorgung mangelhaft, und habe die Cordelia Foundation im Jahr 2012 die Auskunft erteilt, dass im ungarischen Gesundheitssystem keine Behandlung von Asylwerber_innen, die an einer posttraumatischen Behandlungsstörung leiden würden, vorgesehen sei. Im Falle der beschwerdeführenden Partei sei eine Einzelfallklärung über die benötigte medizinische Versorgung in Ungarn vorzunehmen. Es würden sich die Berichte über äußerst schlechte Aufnahmebedingungen in Ungarn, mangelnde Sicherheit im Lager, Korruption, massiven Rassismus, mangelhafte medizinische Versorgung, katastrophale hygienische Bedingungen und unzureichende Nahrungsversorgung häufen. Die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Ungarn würde daher eine wahrscheinliche Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
Mit 1.1.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-VG) in Kraft getreten.
1.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden.
Die maßgebliche Bestimmung lautet:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
1.2. § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
2.1. Die belangte Behörde ist zwar dahingehend im Recht, dass der Arztbrief der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses vom 24.10.2014 bei der beschwerdeführenden Partei "nur mehr" eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, F33.1, diagnostizierte und festhielt, dass sich "weder eindeutige Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung, noch auf eine Persönlichkeitsstörung" finden würden. Dennoch führte auch diese, aktuellste, fachärztliche Information aus, dass "im Falle einer Abschiebung mit einer neuerlichen krisenhaften Entwicklung gerechnet werden müsse".
2.2. In Zusammenschau mit immerhin drei stationären Aufenthalten und einer durchgehenden medikamentösen Behandlung der beschwerdeführenden Partei misst das Bundesverwaltungsgericht jener letzten Warnung doch einiges an Gewicht zu.
Die Befunde des erstbehandelnden Krankenhauses sind deshalb von Bedeutung für den gegenständlichen Fall, da diese immerhin nach einem einwöchigen bzw. zweiwöchigen Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei, und damit nach entsprechend längeren Begutachtungs- und Untersuchungszeiträumen in fachärztlicher Betreuung, entstanden sind. Aus dem aktuellsten Arztbrief geht auch nicht hervor, ob die geänderte Diagnose als Ergebnis der medikamentösen Behandlung zu werten ist oder als eine allgemeine Besserung, oder ob jene Ärzte und Ärztinnen überhaupt davon ausgehen, dass gar nie eine posttraumatische Belastungsstörung vorgelegen sei. Übrig bleibt außerdem eine gewisse - wenn auch "nur" latente - Suizidalität der beschwerdeführenden Partei.
2.3. Zusammenfassend scheint dem Bundesverwaltungsgericht aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der psychische Status der beschwerdeführenden Partei nicht ausreichend geklärt.
Die belangte Behörde ist daher im zweiten Rechtsgang aufgerufen, ein fachärztliches und aussagekräftiges Gutachten, sinnvollerweise von den die beschwerdeführende Partei bereits behandelnden Ärzten und Ärztinnen, dahingehend einzuholen, wie der psychische Status tatsächlich zur Zeit ist, worauf eine in Hinblick auf frühere Arztbriefe geänderte Diagnose zurückzuführen ist, wie die Prognose für die Suizidalität aussieht und welche Behandlungs- und Therapieempfehlungen im Detail getroffen werden.
Gegebenenfalls wird im Anschluss an dieses Gutachten eine Zusicherung der ungarischen Behörden über die Aufnahme in ein entsprechendes Therapieprogramm bzw. über die Zurverfügungstellung ausreichender therapeutischer und medikamentöser Betreuung nötig sein, bevor ein zurückweisender Bescheid erlassen werden kann.
2.4. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheids vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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