BVwG W190 1436074-2

W190 1436074-2Bundesverwaltungsgericht22.12.2014

Regest

mangelnde Deutschkenntnisse, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, soziale Verhältnisse, Übergangsbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W190 1436074-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W190.1436074.2.00

Spruch

W190 1436074-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06. Mai 2013, Zl. 12 16.328-BAI, zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit einer Enkeltochter am 8. November 2012 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte, ebenso wie diese, am selben Tage einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität brachte die Beschwerdeführerin dabei ihren russischen Inlandspass zur Vorlage.

Gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 9. November 2012 sowie gelegentlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 23. April 2013 führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen aus, unbekannte Männer hätten im Herkunftsstaat ihre Enkeltochter zu entführen versucht. Sie selbst sei mit dem Umbringen bedroht worden, sofern man der Enkeltochter nicht habhaft werden könne.

Zu ihrer Person und den persönlichen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei ursprünglich in Kasachstan geboren und habe dann seit dem Jahre 1959 in Tschetschenien gelebt. Sie habe jeweils drei Halbbrüder und drei Halbschwestern gehabt, die mütterlichen Halbbrüder seien aber bereits verstorben.

Der Ehe mit ihrem 2003 verstorbenen Mann entstammten zwei Töchter und zwei Söhne. Einer ihrer Söhne, der Vater ihrer mit ihr nach Österreich gekommenen Enkelin, sei seit einer Operation behindert. Eine ihrer Töchter lebe mit ihrer Familie in Österreich.

Sie habe 25 Jahre lang in einer Weinfabrik gearbeitet, sei schließlich pensioniert worden und habe derart seit dem Jahre 2002 eine Pension, aber auch eine Behindertenzulage erhalten. Zudem sei sie auch sozial- und krankenversichert gewesen. Finanzielle Probleme habe sie zu keiner Zeit gehabt, ihr Einkommen habe zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse stets vollkommen ausgereicht. Ihre mitreisende Enkelin, die sich bereits seit ihrer Geburt immer bei ihr befunden und mit der sie im Herkunftsstaat in einer Einzimmer-Eigentumswohnung gelebt habe, habe in einem Kindergarten gearbeitet und nicht schlecht verdient. Im Übrigen habe sie im Bedarfsfall Unterstützung von ihren Kindern erhalten.

Im Herkunftsstaat würden sich nach wie vor ihre (übrigen) Kinder, Enkelkinder und alle ihre sonstigen Verwandten aufhalten. Mit ihren Kindern im Herkunftsstaat stehe sie unverändert in telefonischem Kontakt. Ihrer Familie in Tschetschenien gehe es sehr gut.

Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich führte die Beschwerdeführerin aus, sie selbst verfüge hier über keinerlei finanziellen Mittel, lebe mit ihrer Enkelin von der Grundversorgung und benötige Unterstützung. Deutschkurs habe sie bislang noch keinen besucht und sei auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Einer legalen Beschäftigung gehe sie hier keiner nach, sondern kümmere sich im Wesentlichen nur um den Haushalt. Abgesehen von ihrer Enkelin, lebe eine ihrer Töchter seit dem Jahre 2004 mit ihrer Familie in Österreich. Diese habe fünf Kinder. Mit dieser Tochter, mit der sie bis zu deren Verehelichung bis zum Jahre 2000 in gemeinsamem Haushalt gelebt habe, sei sie nach deren Ausreise aus Tschetschenien manchmal in telefonischem Kontakt gestanden und habe auch gewusst, dass derselben in Österreich Asyl gewährt worden sei. Seit ihrer Einreise habe sie die Tochter drei Mal getroffen. Von ihr sei sie niemals finanziell abhängig gewesen und habe in Österreich auch sonst keinerlei Angehörige bzw. oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Mai 2013, Zl. 12 16.328-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Frist Beschwerde und machte hierbei Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Mit Erkenntnis vom 29. Juli 2013, GZ. D14 436074-1/2013, versagte der Asylgerichthof der vorbezeichneten Beschwerde den Erfolg und wies diese gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet ab.

Hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet führte der Asylgerichtshof begründend aus, die Beschwerdeführerin verfüge im Inland über keinerlei relevante familiäre Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person.

In Österreich befinde sich zwar jene (erwachsene) Enkelin, mit der die Beschwerdeführerin auch gemeinsam eingereist sei und mit der sie auch im Bundesgebiet weiterhin zusammenlebe, doch sei diese ebenfalls Asylwerberin und deren Asylverfahren zwischenzeitlich ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Die Enkelin sei daher im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich auch kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle daher - gemeinsam mit ihrer Enkelin vollzogen - keinen Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK dar.

In Bezug auf die im österreichischen Bundesgebiet aufhältige und als Flüchtling anerkannte Tochter der Beschwerdeführerin führte der Asylgerichtshof aus, dass das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter keine relevante familiäre Beziehung darstelle. Dies insbesondere, weil die Beschwerdeführerin und die in Rede stehende Tochter über kein qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Naheverhältnis verfügen würden. So würden dieselben weder in gemeinsamem Haushalt leben, noch bestünde zwischen diesen in finanzieller oder sozialer Hinsicht ein Abhängigkeitsverhältnis. Ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis sei von der Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich verneint worden. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter seit ihrer Einreise (auch nur) drei Mal getroffen und hätten dieselben bereits im Herkunftsstaat infolge Verehelichung der Tochter seit dem Jahre 2003 nicht mehr zusammengelebt. 2004 sei die Tochter dann mit ihrem Ehemann nach Österreich ausgereist und habe seither nur ein telefonischer Kontakt und auch keine finanzielle Abhängigkeit bestanden. Die Kontakte zur Tochter im Bundesgebiet würden sich demnach auf übliche Verwandtenbesuche und einen telefonischem Kontakt beschränken und reiche das Beziehungsverhältnis dergestalt nicht aus, um von einem Familienleben zu sprechen, das einer Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedürfe.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Beschwerdeführerin in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Sicht seien ebenfalls nicht erkennbar. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Beschwerde seien irgendwelche integrativen Aspekte der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet fassbar. Vielmehr seien die Beschwerdeführerin und ihre Enkelin auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen und lebten in einer Unterkunft für Asylwerber. Die Beschwerdeführerin weise auch keine Deutschkenntnisse auf, sei ferner nicht Mitglied in einem Verein und betätige sich auch nicht karitativ. Auch habe sich die Beschwerdeführerin in Österreich nicht aus- oder fortgebildet.

In Tschetschenien verfüge die Beschwerdeführerin hingegen über ein soziales Netz, da sich dort ihre zahlreichen Angehörigen unvermindert aufhalten würden. Die Beschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat auch stets das finanzielle Auslangen gefunden. Sie sei im Herkunftsstaat beschäftigt gewesen, spreche die Landessprache, habe zuletzt eine Rente bezogen und verfüge unverändert über ihre Wohnung in GROSNY. Aufgrund dieser sozialen und wirtschaftlichen Faktoren sowie im Hinblick auf die im Vergleich zum Lebensalter der Beschwerdeführerin kurze Ortsabwesenheit könne auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde.

Zusammengefasst sei deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht hätten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, jedenfalls in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Ausweisung sei daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die illegal eingereiste Beschwerdeführerin habe klar sein müssen, dass sie nur angesichts ihrer wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei.

Die Behandlung der gegen die vorzitierte Erledigung des Asylgerichtshofes vom 29. Juli 2013 erhobenen Beschwerde, lehnte der Verfassungsgerichtshof in Hinblick auf die (ebenfalls) erfolgte Bekämpfung der Spruchpunkte I. und II. mit Erkenntnis vom 12. März 2014, U 1904/2013 ab, behob aber gleichzeitig Spruchpunkt III. und stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit der ausgesprochenen Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden sei.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entstehe. Diese besonders geschützte Verbindung könne in Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Haushaltsgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führe jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jede Bindung aufgelöst sei. Der Asylgerichtshof verkenne, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinne der dargestellten Rechtsprechung nicht darauf ankomme, dass ein "qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis" bestehe, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst worden sei. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe die Beschwerdeführerin jedoch den Aufenthalt ihrer Tochter in Österreich als treibenden Grund dafür genannt, selbst nach Österreich zu kommen. Seit ihrer Ankunft habe es mehrere Besuche und regelmäßigen telefonischen Kontakt gegeben. Ausgehend von seinem Rechtsirrtum sei der Asylgerichtshof auf dieses Vorbringen nicht eingegangen. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich lebenden Tochter sei daher vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin stelle einen Eingriff in dieses Recht dar, der ohne die Abwägung der geschützten subjektiven Interessen gegen die in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgelisteten öffentlichen Interessen nicht gerechtfertigt werden könne.

Da der Asylgerichtshof eine solche Interessenabwägung nicht vorgenommen habe, sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Achtung des Familienlebens verletzt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person der Beschwerdeführerin betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Aktenvermerke. Ferner durch Durchführung von Abfragen des Zentralen Melderegisters sowie EKIS-Abfragen in Betreff der im Sachverhalt erwähnten Tochter sowie Enkeltochter der Beschwerdeführerin.

1. Feststellungen:

Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX, erwiesen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.

Die Beschwerdeführerin gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit einer Enkeltochter im November 2012 auf österreichisches Bundesgebiet, stellte am 8. November 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Mai 2013, Zl. 12 16.329-BAI, wurde der Antrag der mit der Beschwerdeführerin nach Österreich eingereisten Enkeltochter, XXXX auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II) abgewiesen und dieselbe unter einem gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Der Asylgerichtshof versagte der gegen diese Erledigung erhobenen Beschwerde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 29. Juli 2013 , GZ. D14 435393-1/2013, den Erfolg und wies diese gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Der Enkeltochter kommt infolge dessen kein (dauerhaftes) Aufenthaltsrecht in Österreich zu und ist diese gegenwärtig zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt.

Die Beschwerdeführerin lebt derzeit in einer Unterkunft für Asylwerber und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Sie lebt seit August 2013 mit ihrer vorbezeichneten volljährigen Enkeltochter NICHT MEHR im gemeinsamen Haushalt.

Die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX, gelangte im Jahre 2004 auf österreichisches Bundesgebiet und lebt mit ihrer Familie seit Mai 2005 als anerkannter Flüchtling in Österreich. Eine häusliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin mit dieser Tochter bzw. deren Familie liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen auf das diesbezüglich in Rechtskraft erwachsene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. Juli 2013, GZ. D14 436074-1/2013.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin, ihrer und ihrer Enkelin in Österreich sowie zum Gang der Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des Asylgerichtshofes sowie der hg. Akte.

Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich, nicht bestehender häuslicher Lebensgemeinschaften mit der Tochter bzw. Enkeltochter sowie den aufenthaltsrechtlichen Status der beiden Letztgenannten konnten auf Grundlage der Verwaltungsakte sowie der Akte des Asylgerichtshofes und hg. Akte sowie ferner aufgrund durchgeführter Abfragen des Zentralen Melderegisters der Republik Österreich sowie EKIS-Abfragen getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Mai 2013, Zl. 12 16.328-BAI, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Mit dem der Beschwerdeführerin rechtswirksam am 05. September 2013 zugestelltem dg. Erkenntnis vom 29. Juli 2013, GZ. D14 436074-1/2013, versagte der Asylgerichthof der gegen vorbezeichnete Erledigung erhobenen Beschwerde den Erfolg und wies diese gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG 2005) als unbegründet ab.

Die Behandlung der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis Asylgerichtshofes vom 29. Juli 2013 erhobenen Beschwerde, lehnte der Verfassungsgerichtshof in Hinblick auf die (ebenfalls) erfolgte Bekämpfung der Spruchpunkte I. und II. mit Erkenntnis vom 12. März 2014, U 1904/2013 ab, behob aber gleichzeitig Spruchpunkt III. und stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit der ausgesprochenen Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden sei.

Aus dem Gesagten folgt sohin, dass Spruchpunkte I. und II. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 29. Juli 2013, GZ. D14 436074-1/2013, mit dem Tag der rechtswirksamen Zustellung desselben an die Beschwerdeführerin, sohin mit 05. September 2013, in Rechtskraft erwachsen sind. Hingegen haftet die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 6. Mai 2013, Zl. 12 16.328-BAI, infolge Behebung von Spruchpunkt III. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 29. Juli 2013, GZ. D14 436074-1/2013, durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 2014, U 1904/2013, nunmehr (wiederum) als unerledigt aus.

Gemäß § 75 Abs. 21 AsylG 2005 fällt, sofern eine Entscheidung - wie die vorliegende - nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 nach Ablauf des 31. Dezember 2013 durch den Verfassungsgerichtshof behoben wird, dieses Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurück, das gemäß der Abs. 19 und 20 zu entscheiden hat.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Nachdem mit den am 05. September 2013 in Rechtskraft erwachsenem Spruchpunkten I. und II. des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 29. Juli 2013, Zl. D14 436074-1/2013, der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 6. Mai 2013, Zl. 12 16.328-BAI, bestätigt wurde, ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 12. März 2014, GZ. U 1904/2013-16, ausgesprochen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin und der in Österreich lebenden, volljährigen Tochter ein Familienleben bestehe, welches vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK erfasst sei.

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 20.09.2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des

Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen:

Die Beschwerdeführerin gelangte gemeinsam mit ihrer Enkeltochter unter Umgehung der Grenzkontrollen zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 8. November 2012 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ist nach einer Zeit von knapp mehr als zwei Jahren im Sinne der Judikatur noch keinesfalls als von herausragend langer Dauer zu bezeichnen.

Hinzu kommt zusätzlich, dass der Asylgerichtshof mit seinem diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 29. Juli 2013, GZ. D14 436074-1/2013, aufgrund massiver Widersprüche und Unplausibilitäten im Fluchtvorbringen festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin den Herkunftsstaat "jedenfalls nicht aus den von ihr dargelegten" Gründen, das heißt aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen, hat. Vielmehr waren für den Asylgerichtshof in der Person der Enkelin gelegene medizinische Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates naheliegend. Die Beschwerdeführerin konnte daher im Wissen um und auf Grundlage ihrer als unglaubwürdig festgestellten Fluchtgeschichte zu keiner Zeit auf die Gewährung von Asyl und die damit in Zusammenhang erhoffte Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes bzw. ihren (nachhaltigen) Verbleib im österreichischen Bundesgebiet vertrauen.

Zwar ist eine Tochter der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie seit 2004 in Österreich aufhältig und als anerkannter Flüchtling auch zum dauernden Aufenthalt berechtigt. Hinsichtlich der Intensität des zwischen der Beschwerdeführerin und der in Rede stehenden Tochter bestehenden Familienlebens ist aber jedenfalls nicht zu verkennen, dass zwischen Mutter und Tochter nach dem Vorbringen im Asylverfahren auch im Herkunftsstaat bereits seit dem Jahre 2000 keine häusliche Lebensgemeinschaft mehr bestanden und sich der Kontakt zwischen denselben zwischen 2004 und 2012 nur mehr auf zeitweilige Telefonate beschränkt hat. Auch in Österreich lebt die Beschwerdeführerin mit ihrer in Rede stehenden Tochter nicht in gemeinsamem Haushalt und ist deren Kontakt lediglich auf zweitweilige Besuche beschränkt. Auch eine finanzielle Abhängigkeit von der in Rede stehenden Tochter hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint.

Das Asylverfahren der mit der Beschwerdeführerin nach Österreich eingereisten Enkeltochter wurde auf Grundlage des im Sachverhalt bzw. den Feststellungen näher angeführten Erkenntnisses des Asylgerichtshofes rechtskräftig negativ abgeschlossen. Es kommt der erwähnten Enkeltochter somit kein Aufenthaltsrecht in Österreich (mehr) zu und ist diese daher von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in gleichem Maße betroffen bzw. wäre diese bereits zur Ausreise aus Österreich verpflichtet. Eine häusliche Gemeinschaft mit dieser Enkeltochter besteht seit August 2013 schon nicht mehr.

Sonstige familiäre Bindungen zu bzw. ein sonstiges Familienleben mit in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Angehörigen hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, geschweige denn substantiiert dargelegt und haben sich Hinweise auf solche auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben. Darüber hinaus liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für sonstige soziale Kontakte maßgeblicher Intensität zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen vor, die auf ein hinreichende und maßgebliche soziale Integration der Beschwerdeführerin in die österreichische Gesellschaft schließen lassen würden.

Dem entgegengesetzt lebt der überwiegende Teil der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, so insbesondere die drei übrigen ihrer vier Kinder samt deren Familien sowie ihre Halbgeschwister, im Herkunftsstaat, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise 2012 über Jahrzehnte hindurch aufhältig war.

Die Beschwerdeführerin versteht und spricht nicht Deutsch, verfügt über keine eigene Unterkunft, ist derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht lediglich Leistungen aus der Grundversorgung. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der nicht Deutsch sprechenden Beschwerdeführerin zudem um eine achtundsechzig Jahre alte Frau handelt, die bereits im Herkunftsstaat keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, kann auch nicht seriös davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt anstrebt bzw. ihr ein solcher auch nachhaltig gelingen würde. Eine Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheint daher auch pro futuro in höchstem Maße unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher ist davon auszugehen, dass die in Österreich nicht pensionsberechtigte Beschwerdeführerin bei der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes allein auf Sozialleistungen bzw. Unterstützungen Dritter angewiesen sein wird. Dem gegenüber besitzt die Beschwerdeführerin aber ihren eigenen Angaben zu Folge im Herkunftsstaat eine Eigentumswohnung, ist dort pensionsberechtigt, kranken- sowie sozialversichert und hatte zu keiner Zeit mit finanziellen Problemen zu kämpfen, sondern vielmehr ihr wirtschaftliches Auslangen gefunden.

Die für ihren Verbleib in Österreich von der Beschwerdeführerin allein geltend gemachten Beziehungen zu der hier lebenden Tochter und einer nicht (mehr) zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Enkeltochter, die somit von einer Ausweisung in gleichem Maße betroffen ist, reichen auch auf Grund deren dargestellten Umfanges bzw. der dargestellten Intensität derselben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinesfalls aus, um in Anbetracht sämtlicher sonstiger in starkem Maße gegen eine hinreichende Integration bzw. Integrationschancen sprechenden, oben aufgezeigten, Faktoren eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bei Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen auf Dauer unzulässig erscheinen zu lassen und von einer solchen Abstand zu nehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht kann keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin in Österreich mit jenen in Tschetschenien bzw. der Russischen Föderation zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie über Jahrzehnte und somit den prägenden und weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht hat, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als dies in Österreich der Fall ist.

Die Beschwerdeführerin spricht sowohl die russische als auch die tschetschenische Sprache, sodass auch ihre Wiedereingliederung an keiner Sprachbarriere scheitert und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen muss. Auch ist davon auszugehen, dass die in der Russischen Föderation pensionsberechtigte und über eine eigene Unterkunft verfügende Beschwerdeführerin wie vor ihrer Ausreise auch nach einer Rückkehr auf das soziale Netz ihrer Kinder bzw. sonstigen Familie zurückgreifen kann und mit den Gepflogenheiten der russischen bzw. tschetschenischen Gesellschaft bestens vertraut ist. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass die achtundsechzigjährige Beschwerdeführerin nach einem zweijährigen Aufenthalt in Österreich ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) wäre die Beschwerdeführerin nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch

Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihr unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen und bis dahin den Kontakt zu ihren Familienangehörigen telefonisch oder/und durch andere Medien aufrechtzuerhalten; Besuche der Beschwerdeführerin in Österreich sind möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt damit keinesfalls die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Ausweisung jedenfalls dann nicht erlassen werden darf, wenn die Auswirkungen auf die Situation des Fremden uns seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme. In einer Gesamtschau können aber aufgrund der dargelegten Verhältnisse und wie oben aufgezeigt insgesamt keine Umstände erkannt werden, die die Auswirkungen einer Ausweisung in casu als schwerer wiegend erscheinen lassen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme.

Nachdem sich nach der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit eine Rückkehrentscheidung betreffend der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Russische Föderation als zulässig erweist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der Zurückverweisung des Verfahrens in Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die erste Instanz wird im gegenständlichen Verfahren den aus ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlichen Grundgedanken des Familienverfahrens und des Art. 8 EMRK entsprochen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.