W168 1416658-1•BVwG W168 1416658-1
W168 1416658-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2014
Aktenbestandteile, Bescheinigungsmittel, geänderte Verhältnisse,<br/>Revision zulässig, Wiedereinsetzung
W168 1416658-1/9Z Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Macalka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2010, Zl. 10 08.544 - BAL, beschlossen:
A) Das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014, Zl. W168 1416658 - 1/6E abgeschlossene Verfahren wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 VwGVG von Amts wegen wieder aufgenommen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, brachte am 14.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Mit Bescheid vom 22.10.2010 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gem. §3 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 idgF ab und erkannte dem Beschwerdeführer gem. §8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014, Zl. W168 1416658 - 1/6E gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Ein Mitarbeiter der Caritas erkundigte sich am 2.10.2014 telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht, ob eine nach gewährter Fristerstreckung abgegebene Stellungnahme hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sei und wies mit Mail vom 19.12.2014 auf zu wahrende Fristen hinsichtlich der Einbringung einer außerordentlichen Revision hin.
Nach erfolgter Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes im betreffenden Akt konnte nachvollzogen werden, dass die im gegenständlichen Verfahren gewährte erstreckte Frist zur Einbringung einer Stellungnahme gewahrt worden war, jedoch diese Stellungnahme nach Ablauf der Frist aufgrund einer Verkettung mehrerer im Einzelfall relevanter organisatorischer Ablaufprozesse nicht fristgerecht dem betreffenden Akt vor Erlassung zugeordnet werden konnte, sodass die in der abgegebenen Stellungnahme enthaltenen Informationen keinen Eingang in das gegenständliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.09.2014 gefunden haben.
Diese Stellungnahme enthält unter anderem Ausführungen hinsichtlich eingetretener Neuerungen und weist auf deren Relevanz in Bezug auf die Beschwerde hin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 wird festgehalten, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Erledigungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. § 32 VwGVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens lautet:
"§ 32 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.
Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.
3. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat zu § 69 AVG die folgenden gegenständlich relevanten Grundsätze herausgebildet:
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 lit b AVG 1950 darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens"). (vgl. zB VwGH 08.11.1991, Zl. 91/18/0101, 07.04.2000, Zl. 96/19/2240; 20.06.2001, Zl. 95/08/0036; 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105).
Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die neu hervorgekommenen Tatsachen (Beweismittel) müssen entscheidungsrelevante Umstände derart betreffen, dass sie, wären sie seinerzeit berücksichtigt worden, voraussichtlich zu einer anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung geführt hätten. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst im wieder aufgenommenen Verfahren zu entscheiden (Hinweis Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, § 69 AVG, Anm. 12 bis 14 sowie insbesondere E Nr. 124f und 132) (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105; 07.09.2005, Zl. 2003/08/0093; 23.05.2013, Zl. 2013/07/0066).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die amtswegige Wiederaufnahme eines durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens wegen des von der belangten Behörde vorliegend herangezogenen Wiederaufnahmegrundes unter anderem voraus, dass an der im durchgeführten Verfahren unterbliebenen Erörterung der neu hervorgekommenen Tatsache (bzw. des Beweismittels) die Behörde kein Verschulden trifft. Die amtswegige Wiederaufnahme eines (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrens ist daher ausgeschlossen, wenn die Behörde die neue Tatsache (bzw. das neue Beweismittel) bereits im durchgeführten Verfahren hätte erheben (bzw. aufnehmen) können. Bei dem (auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen) Verschulden im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG handelt es sich um Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB (vgl. VwGH 24.02.2004, Zl. 2002/01/0458).
4. Betreffend die Rechtzeitigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme ist festzuhalten, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 10.09.2014 erlassen wurde und somit jedenfalls die diesbezügliche in § 32 Abs. 3 vorgesehene Frist von drei Jahren eingehalten wurde.
Im gegenständlichen Fall ist als neue Tatsache hervorgekommen, dass im betreffenden Verfahren, nach gewährter Fristerstreckung, am letzten Tag der erstreckten Frist, damit rechtzeitig, eine Stellungnahme seitens der Vertretung eingebracht und abgegeben worden ist. Diese Stellungnahme konnte jedoch aufgrund einer Verkettung mehrerer im Einzelfall zeitlich relevanter organisatorischer Prozesse nicht rechtzeitig der Geschäftsabteilung bzw. dem betreffenden Akt zugeordnet werden, sodass eine diesbezügliche Berücksichtigung dieser Stellungnahme in der zeitnah nach Ablauf der erstreckten Stellungnahme Frist erfolgten Erlassung des gegenständlichen Erkanntnisses erfolgen konnte.
Ein Verschulden der beschwerdeführenden Partei als auch des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Nichteinarbeitung der in der Stellungnahme angeführten Ausführungen ist nicht gegeben.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist somit ein unvollständiger Akteninhalt zugrunde gelegen, weshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass in Kenntnis des gesamten Beschwerdevorbringens eine anderslautende Entscheidung getroffen worden wäre.
Eine durch das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Prüfung der Wiederaufnahme durchgeführte abstrakte Vorprüfung des ergänzenden Inhaltes bezüglich der Möglichkeit eines anderen Ergebnisses bei Einarbeitung der gegenständlichen Informationen ergab, dass der Inhalt dieser Stellungnahme nicht von vorne herein die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses ausschließt und eine diese Informationen berücksichtigende Einarbeitung und ergänzende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Inhalt erforderlich erscheint.
Ob die Beschwerdeergänzung jedoch tatsächlich die Eignung aufweist, eine im Hauptinhalt des Spruchs anders lautende Entscheidung herbeizuführen, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist. Ob das Verfahren tatsächlich einen anderen Ausgang nimmt, ist im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 9).
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt daher das mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Zl. W168 1416658 - 1/6E abgeschlossene Beschwerdeverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 VwGVG wieder auf.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil jegliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 32 Abs. 1 VwGVG fehlt.
Bis 31.12.2013 war vom Asylgerichtshof in gleich gelagerten Fällen § 69 AVG anzuwenden, wonach dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben ist, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und die weiteren in den Ziffern 1 bis 4 leg.cit. genannten Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur zu § 69 AVG ist die Wiederaufnahme des Verfahrens auch zulässig, wenn noch ein außerordentliches Rechtsmittel, wie eine Beschwerde an den Gerichtshof öffentlichen Rechts oder an den EGMR oder eine Vorstellung an die Gemeindeaufsichtsbehörde zur Verfügung steht.
Durch den neu geschaffenen § 32 VwGVG wird die Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Gesetzestext eigens angeführt und festgelegt, dass einem Antrag auf Wiederaufnahme nur stattzugeben ist, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist. Die zu diesem Aspekt ergangene Judikatur des § 69 AVG kann somit auf die neu geschaffene Bestimmung des § 32 VwGVG nicht ohne weiteres angewendet werden, weshalb die Revision in casu zuzulassen war.
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