W121 1411280-1•BVwG W121 1411280-1
W121 1411280-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht
W121 1411280-1/50E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2010, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, stellte am 09.02.2009 einen Asylantrag. Er gab den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX an.
Im Rahmen der Erstbefragung vor dem Fremdenpolizeilichen Referat XXXX am 09.02.2009 und vor dem Stadtpolizeikommando XXXX Polizeianhaltezentrum vom 10.02.2009 wurden hinsichtlich der Ausreisegründe des Beschwerdeführers lediglich "wirtschaftliche Gründe" im Einvernahmeprotokoll vermerkt.
Der Beschwerdeführer wurde in der Folge vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 12.03.2009 im Beisein einer vom Bundesasylamt bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Französisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt:
"Ich bin Staatsangehöriger von Guinea, gehöre zur Volksgruppe der Malinque, meine Muttersprache ist Malingue Ich spreche auch Französisch und Englisch, bin nicht verheiratet und ich habe keine Kinder.
Frage: Welches Religionsbekenntnis besitzen Sie?
Antwort: Moslem.
Frage: Welche Dokumente haben Sie aus dem Heimatland mitgenommen?
Antwort: Ich hatte einen gefälschten guineischen Reisepass, der wurde von den deutschen Behörden abgenommen. Der Name lautete XXXX
Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrer Person befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
Antwort: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.
Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
Antwort: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.
Nennen Sie alle Namen oder Beschreibungen von Ländern, Ortsnamen und Grenzübergängen auf Ihrer Reise.
Antwort: Wir sind von der Türkei nach Serbien/Belgrad geflogen und dann weiter mit einem Taxi über Rumänien, bzw. dann Ungarn weiter nach Österreich.
Frage: Warum wissen Sie, dass Sie in Rumänien waren?
Antwort: Der Taxilenker hat uns darüber informiert.
Frage: Stellten Sie je zuvor in Österreich oder einem anderen Land einen Asylantrag?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie jemals für ein Land der Europäischen Union ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten oder beantragt?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?
Antwort: Keine
Frage: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten?
Antwort: Nichts, ich war Schüler
Frage: Hatten Sie finanzielle Probleme im Heimatland?
Antwort: (AW versteht die Frage zuerst nicht) Ja, es war für mich und meine Familie sehr schwer zu überleben. Besonders nach dem Tod meines Vater.
Aufforderung: Führen Sie alle Gründe und Vorfälle an, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben!
Frage: Es war wirtschaftlich schwierig. Ich und meine Familie sind Mitglieder der Partei PUP. (Partie de L¿ Union et du Progr s) Nachdem Tod des Führers der PUP namens LASANE CONT¿E im Dezember 2008 kam die gegnerischen Partei an die Macht, seitdem gibt es immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen und die Mitglieder der PUP werden systematisch verfolgt. Mein Vater wurde bei der letzten großen Auseinandersetzung zwischen den beiden Parteien getötet. Meine Familie und ich hatten Angst, dass auch wir getötet werden könnten. Meine blinde Mutter hat versucht mit meinen Geschwistern Conakry zu verlassen und in ihr Heimatdorf Fualatt zu gelangen, bis heute sind sie dort nicht angekommen und ich mache mir große Sorgen."
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 28.09.2009 im Beisein einer vom Bundesasylamt bestellten und beeideten Dolmetscherin in der Sprache Französisch von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes einvernommen. Die Einvernahme gestaltete sich zusammengefasst wie folgt:
"Erklärung: Sie haben am 09.02.2009 beim Bundesasylamt um Asyl ersucht. Sie wurden am 09.02.2009 bei der Bundespolizeidirektion XXXX, Fremdenpolizei, am 10.02.2009 im Polizeianhaltezentrum XXXX und am 12.03.2009 in der EAST West bereits zu Ihrem Asylverfahren, d. h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können sie sich an ihre Angaben erinnern und stimmen diese?
Antwort: Ich kann mich erinnern und die Angaben waren richtig.
Frage: Unter welchen Lebensumständen haben Sie gelebt?
Antwort: Ich lebte mit meiner Familie zusammen in Conakry in unserem Haus. Ich habe nicht gearbeitet. Mit dem Gehalt meines Vaters wurde die Familie erhalten.
Frage: Haben sie Kontakt mit ihrer Familie?
Antwort: Ich habe seit meiner Ausreise keinen Kontakt mehr. Sie leben nicht mehr in Conakry. Meine Familie ging in das Dorf Foualal zur Großmutter meiner Mutter. Es gibt dort kein Telefon. Ich weiß nicht einmal wo dieses Dorf liegt und wie groß es ist und deshalb habe ich auch nicht dorthin geschrieben.
Vorhalt: Bei der Fremdenpolizei und im Zuge der Erstbefragung haben sie angegeben, dass sie nicht verfolgt werden und ihre Heimat nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben. Gibt es noch andere Gründe?
Antwort: Ich hatte damals die Frage falsch verstanden. Ich habe nie gesagt, dass ich nicht verfolgt werde. Ich habe gesagt, dass ich finanzielle Probleme hatte, aber auch politische Probleme.
Frage: Warum haben sie ihre Heimat verlassen?
Antwort: Ich habe mein Land nach dem Tod meines Vaters verlassen. Mein Vater war beim Militär und er war Mitglied der PUP.
Frage: Wann und wie kam ihr Vater ums Leben?
Antwort: Im Dezember 2008 wurde das Militärlager in Samory von Partisanen überfallen und dabei kam mein Vater ums Leben. Anschließend wurden meine Familie und ich von diesen Partisanen verfolgt. Diese Partisanen wollten an die Macht kommen und bekämpften die Mitglieder der PUP.
Frage: Gab es gegen sie persönlich konkrete Drohungen bzw. Übergriffe?
Antwort: Im Dezember 2008, nach dem Tod meines Vaters waren die Partisanen bei uns zu Hause, ich war zu diesem Zeitpunkt nicht da und sie haben nach mir gefragt. Da sagte meine Mutter, ich sollte so schnell wie möglich das Land verlassen. Daraufhin half mir mein Freund XXXX das Land zu verlassen. Ich hielt mich, nachdem die Partisanen bei uns zu Hause waren, bei meinem Freund, bis zu meiner Ausreise versteckt. Meine Familie verließ das Haus in Richtung Foualal.
Frage: Wann fassten sie den Entschluss ihre Heimat zu verlassen?
Antwort: Als ich mich bei meinem Freund in der Wohnung versteckt hielt.
Frage: Ist es richtig, dass sie vor dem Tod ihres Vaters, außer finanziellen Problemen, keinerlei Probleme in der Heimat hatten?
Antwort: Bis Dezember 2008 hatte ich keine Probleme in meiner Heimat.
Vorhalt: Im Zuge der Erstbefragung haben sie angegeben, dass sie bereits im Februar 2008 ihren Freund XXXX fragten, ob er ihnen helfen könnte das Land zu verlassen. Was sagen sie dazu?
Antwort: Das muss falsch übersetzt worden sein.
Frage: Was konkret befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?
Antwort: Ich habe Angst von denen, die jetzt an der Macht sind umgebracht zu werden.
Vorhalt: Auf dieselbe Frage haben sie im Zuge der Erstbefragung geantwortet, dass sie Hunger leiden müssten, kein Geld hätten und niemand dort wäre, der sie unterstützen könnte. Was sagen sie dazu?
Antwort: Das muss wieder vom Dolmetsch falsch übersetzt worden sein.
Frage: Was sagten die Partisanen im Dezember 2008 zu ihrer Mutter, was sie von ihnen wollen?
Antwort: Sie fragten nach meinem Aufenthaltsort und sie sollte mir mitteilen, dass mein Vater tot ist und mir das gleiche droht.
Frage: Haben Sie außer dem bisher vorgebrachten Sachverhalt weitere Gründe Ihrer Flucht vorzubringen?
Antwort: Nein.
Frage: Sind Sie in Ihrem Heimatland vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals festgenommen oder verhaftet?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie in Ihrem Heimatland strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in Ihrem Heimatland jemals Probleme mit der Polizei, einem Gericht oder einer anderen staatlichen Behörde?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrem Heimatland von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion, Ihrer Volksgruppe oder Rasse verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Was konkret befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?
Antwort: Wie erwähnt.
Frage: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?
Antwort: Wie erwähnt.
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich?
Antwort: Von der Sozialhilfe.
Frage: Haben Sie in Österreich nahe Angehörige, wenn ja, in welchem Verwandtschaftsgrad stehen Sie zu dieser/diesen Person/Personen?
Antwort: Nein.
Frage: Wo leben Ihre Verwandten?
Antwort: In der Heimat.
Frage: Wären Sie mit vertraulichen Ermittlungen zu Ihren Angaben in Ihrem Herkunftsland einverstanden? Dabei werden Ihre persönlichen Daten an die Behörden Ihres Herkunftslandes nicht weitergegeben!
Antwort: Ich bin mit solchen Ermittlungen einverstanden.
Feststellung: Es wird Ihnen die Möglichkeit geboten zu den Feststellungen des Bundesasylamtes zu Ihrem Heimatland, innerhalb einer Frist von 14 Tagen, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Antwort: Ich ersuche um eine Stellungnahmefrist bis 19.10.2009.
Frage: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint?
Antwort: Nein, ich habe alles gesagt".
Am 30.09.2009 langte eine Stellungnahme ein, in der die Feststellungen in den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Sicherheitslage in Conakry wie im Lande ruhig sei, als vollkommen überholt bezeichnet wurden. Verwiesen wurde auf Medienberichte vom 30.09.2009, welche in Kopie mit der Stellungnahme übermittelt wurden, und in denen ein von Soldaten der Armee in Conakry angerichtetes Blutbad beschrieben wurde. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund dieser Berichte vollkommen glaubwürdig.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes XXXX vom 08.01.2010, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Identität könne mangels Dokumenten nicht festgestellt werden. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Malinque gehöre und moslemischen Glaubens sei. Es habe nicht festgestellt werden können, wann und wie der Beschwerdeführer auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei bzw. wie lange er sich schon in Österreich aufhalte. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Heimat nicht vorbestraft sei und von staatlicher Seite aus keinem den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt werde. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund könne laut Bundesasylamt mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Guinea für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Für das Bundesasylamt stelle auch eine Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass unrichtige Sachverhaltsfeststellungen infolge einer unrichtigen und mangelhaften Beweiswürdigung, mangelhafte Begründung, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie das Vorliegen von Verfahrensmängeln im angefochtenen Bescheid geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer stamme aus Guinea und gehöre zur Volksgruppe der Malinque, er und seine Familie seien Mitglieder der oppositionellen Partei PUP (Parti de l¿unité et du progrès). Nach dem Tod des Führers der PUP Lansana Conté im Dezember 2008, der bis zu seinem Tod der amtierende Präsident in Guinea gewesen sei, habe die Militärjunta des Oberst Dadis Camara nach einem Putsch die Macht in Guinea übernommen. Seitdem seien die PUP-Mitglieder immer wieder Opfer der systematischen Verfolgung durch die Machthaber in Guinea geworden. Dessen Vater sei bei blutigen Auseinandersetzungen zwischen der oppositionellen Partei und der regierenden Militärjunta getötet worden. Die Familie des Beschwerdeführers habe aus Todesangst das eigene Haus und die Lebensgrundlage aufgegeben und die Familie hätte aus Conakry fliehen müssen. Nach diesen Ereignissen sei die Familie des Beschwerdeführers weiterhin von den Militärmachthabern verfolgt und schikaniert worden. Um dem Schicksal seines Vaters zu entfliehen und aus Angst und Verzweiflung sei der Beschwerdeführer gezwungen seine Heimat zu verlassen und ins Ausland zu fliehen. Das Organ der belangten Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig eingestuft und dies nicht schlüssig bzw. nicht nachvollziehbar begründet. Die belangte Behörde habe das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe in Zweifel gezogen, weil angeblich "keinerlei Berichte vorliegen", aus denen hervorgehe, dass Mitglieder der Opposition bzw. der oppositionellen Partei PUP verfolgt werden. Und dies, obwohl die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Rahmen der Stellungnahme zu den Länderfeststellungen aktuelle Berichte aus den angesehensten österreichischen Zeitungen dem Organ der belangten Behörde zur Verfügung gestellt habe. Laut diesen Berichten seien die letzten blutigen Auseinandersetzungen zwischen der regierenden Militärjunta und den friedlichen Demonstranten am 28.09.2009 "nichts anderes als ein gezielter Versuch, die Opposition im Land zu eliminieren", dies wurde aus "Der Standard" vom 30.09.2009 zitiert. Die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund dieser Länderberichte vollkommen glaubwürdig. Der Vater sei Mitglied der früher regierenden PUP-Partei und habe beim Militär gearbeitet. Es werde in den Berichten bestätigt, dass die neue Militärjunta nicht davor zurückschrecke, Oppositionelle willkürlich zu töten, diese Verfolgung treffe sämtliche Familienmitglieder von Angehörigen der PUP, so auch den Beschwerdeführer. Die belangte Behörde habe weiters die inhaltlichen Angaben bzgl. der Fluchtgründe des Beschwerdeführers als widersprüchlich eingestuft und dies nicht nachvollziehbar begründet. In seinem Vorbringen behaupte der Beschwerdeführer, dass dessen Vater Mitglied der PUP gewesen sei und während der Herrschaft des verstorbenen Präsidenten Conte, der auch Führer der PUP gewesen sei, beim Militär tätig gewesen wäre. Als Oppositioneller sei er bei der Machübernahme durch die neue Militärjunta ermordet worden. Einerseits stufe die belangte Behörde die Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers beim Militär tätig gewesen sei und umgebracht worden sei, als glaubwürdig ein, andererseits verneine die Behörde die Glaubwürdigkeit der Aussage des Beschwerdeführers bezüglich der Mitgliedschaft seines Vaters in der oppositionellen Partei PUP und des offensichtlichen Zusammenhangs zwischen seiner Ermordung und seiner politischen Tätigkeiten, obwohl dieser Zusammenhang anhand der Presseberichte untermauert werden könne. Die widersprüchlichen Schlussfolgerungen würden sich auf das gleiche Beweismittel stützen, nämlich auf das Vorbringen des Beschwerdeführers vom 12.03.2009. Es sei nicht nachvollziehbar, warum ein Teil der gleichen Aussage als glaubwürdig und ein anderer Teil als unglaubwürdig eingestuft werde, obwohl diese anhand von objektiven Beweisen bestätigt werden könne. Es erwecke den Eindruck, dass die belangte Behörde selektiv nur diese Aussage des Beschwerdeführers einstufe, die sich für den Beschwerdeführer als nachteilig erweise. In der Folge wurden Ausführungen hinsichtlich einer nach Ansicht des Beschwerdeführers ebenfalls unrichtigen Refoulement-Entscheidung im angefochtenen Bescheid getätigt. Zusammen mit der Beschwerde wurden zahlreiche Zeitungsartikel übermittelt, in denen über die gewaltsame Herrschaft des Miliärs in Guinea berichtet wird.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurden in der Folge zahlreiche Stellungnahmen und Unterlagen beim Asylgerichtshof und ab 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht, darin wurden insbesondere auch die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers dargelegt, ua mittels Kursbestätigungen, Ausbildungsunterlagen, Deutschprüfungszeugnissen und Dienstverträge.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 20.11.2014 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Französisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes erschien nicht zur Verhandlung.
Diese öffentliche mündliche Verhandlung am 20.11.2014 gestaltete
sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (VR = Vorsitzende
Richterin, BF = Beschwerdeführer):
"VR: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen?
BF: Bei der ersten Einvernahme in XXXX hatte ich Probleme mit dem Dolmetscher. Bei der zweiten Befragung gab es sehr viele Unterschiede. Damals wurde auch in Französisch übersetzt. Das Problem war, dass mein Französisch anders war, als das der Dolmetscherin. Es wurde was anderes übersetzt, als ich gesagt habe. Ich habe das auch in einen Brief geschrieben und ans Gericht geschickt. Das wurde alles in meiner Beschwerde festgehalten.
BF gibt eine selbst geschriebene Stellungnahme zu den Missverständnissen in der ersten Instanz ab. Diese wird als Beilage 1 zum Akt genommen."
In dieser Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in einem großen Haus im Ort XXXX in Guinea gewohnt habe. Sein Vater sei beruflich bei der Bundeswehr gewesen und sei meistens für ein Wochenende im Monat nach Hause gekommen. Seine Mutter habe für die Familie gesorgt. In der Nacht am 5.11.2008 sei die Polizei in das Haus gestürmt und habe seine Familie mit Handschellen auf das Revier mitgenommen. Alle seien getrennt in Zimmern aufgeteilt worden. Der Beschwerdeführer sei am folgenden Tag über seinen Vater befragt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Frage beantworten können und er habe nicht gewusst, wo sein Vater sei. Da der Beschwerdeführer keine Auskunft über dessen Vater erteilen hätte können, dies ihm jedoch nicht geglaubt worden wäre, sei er in eine Zelle im Gefängnis von XXXX gesperrt worden. Auf Nachfrage hätte man ihm bei der Polizei nicht gesagt, was diese von dessen Vater gewollt hätten. Am 15.11.2008 sei der Beschwerdeführer abgeholt und dazu gezwungen worden, dass er ein Dokument unterzeichne, dabei habe es sich um eine Versetzung in das Gefängnis nach Conakry in Guinea gehandelt, wo der Beschwerdeführer am folgenden Tag auch hingebracht worden sei und er erneut über seinen Vater befragt worden sei. In der Nacht vom 20.12.2008 sei ein Mann mit einer Militäruniform ins Gefängnis gekommen und habe den Beschwerdeführer aus dem Gefängnis geholt. Dieser Mann habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass er ein Arbeitskollege seines Vaters sei und die Familie des Beschwerdeführers große Probleme habe. Am 29.12.2008 hätten die Kollegen seines Vaters einen gefälschten Pass und ein Visum für Serbien dem Beschwerdeführer gebracht, der vom Flughafen Conakry aus nach Serbien gelangt sei. Wegen seines Vaters bzw wegen der Probleme seines Vaters, die der Beschwerdeführer bis heute noch nicht genau kenne, werde der Beschwerdeführer in Guinea verfolgt.
Die weitere Beschwerdeverhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
"Sonst möchte er nichts Ergänzendes vorbringen.
VR: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit?
BF: Ja.
VR befragt den BF hinsichtlich dessen/deren Namen, Geburtsdatum und ihren Geburtsort, Familienstand.
BF: Mein Name ist XXXX, ich bin am XXXX geboren.
Die BFV legt die Geburtsurkunde des BF vor. (Beilage 2)
VR: Warum gibt es Ungereimtheiten mit dem Geburtsdatum?
BF: Ich hatte einen falschen Reisepass mit falschem Namen und falschem Geburtsdatum. Da war das Geburtsdatum XXXX darauf, welches nicht meines war. Es war ein Foto von mir auf dem Reisepass. Ich reiste unter dem Namen Ibrahim Sory CAMARA ein. Auf dem Pass war nur ein Foto von mir ersichtlich, welches echt war. Ich bin in XXXX geboren. Ich bin ledig. Ich wollte meine Lebensgefährtin heiraten, aber nachdem ich keine Aufenthaltsberechtigung habe, wurde das am Standesamt XXXX nicht akzeptiert.
VR: Führten Sie jemals einen anderen Namen?
BF: Ja, Ibrahim Sory CAMARA. In Belgien hatte ich den Namen XXXX. Sonst hatte ich keinen anderen Namen.
VR: Leben Sie hier in Österreich in einer Lebensgemeinschaft?
BF: Ja, ich lebe mit meiner Lebensgefährtin zusammen. Wir leben seit XXXX in XXXX.
VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus früheren Beziehungen)?
BF: Ja, ich habe eine Tochter namens XXXX, geboren am XXXX in XXXX. Die Mutter heißt XXXX. Im Herkunftsstaat habe ich keine Kinder.
VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Mein Vater ist vor fünf Monaten gestorben. Er starb in der Elfenbeinküste. Er war krank. Ich weiß aber nicht, was er hatte. Wie alt er genau war, weiß ich nicht. Meine Mutter ist auch verstorben. Das ist aber schon länger her, wann weiß ich leider nicht. Das war nach meiner Flucht. Woran sie gestorben ist, weiß ich nicht genau. Sie hatte einen Herzanfall. Nach den Untersuchungen ist sie gestorben. Sonst habe ich noch zwei Schwestern. Eine Schwester ist jünger und eine älter. Die ältere Schwester heißt XXXX. Die jüngere Schwester heißtXXXX. Meine jüngere Schwester ist zwei Jahre jünger als ich. Wie alt die ältere Schwester ist, weiß ich leider nicht. Wir haben dieselben Eltern. Ich habe auch einen jüngeren Bruder. Der ist aber nicht vom selben Vater. Er heißt XXXX. Wie alt er ist, weiß ich auch nicht. Meine Schwestern sind beide nicht verheiratet.
VR: Haben Sie in Österreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc.?
BF: Nein.
VR: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?
BF: Guinea.
VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugehörig?
BF: Malinke.
VR: Gehören Sie derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?
BF: Ich bin Moslem und praktiziere auch meinen Glauben. Ich gehe, wenn ich Zeit habe, in die Moschee, bete aber nicht jeden Tag. Ich bete eher zu Hause.
VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BF: Ich habe keine Ausbildung. Ich habe eine französische Grundschule XXXX bis zur neunten Klasse besucht. Ich war sehr jung. Ich kann leider keine ungefähre Angabe machen, wann ich mit der XXXX begonnen habe.
VR: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausgeübt, evt. auch Hilfsarbeiten?
BF: Ich habe nicht gearbeitet.
VR: Wie haben Sie dann den Tag verbracht?
BF: Ich habe meiner Mutter geholfen. Sie konnte nicht alles selbst machen, weil sie ein Seh-Problem hatte. Ich bin am Land aufgewachsen. Das war ein Dorf. Das Dorf hatte mehr als 30 Bewohner.
VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.
BF: Nein, das macht man bei uns nur, wenn man in diesem Bereich berufstätig sein will. Das ist bei uns nicht so wie hier.
VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?
BF: In XXXX. Dort habe ich von meiner Geburt an bis zu meiner Flucht gewohnt. Dazwischen war ich von November bis Dezember 2008 im Gefängnis.
VR: Weshalb waren Sie inhaftiert?
BF: Wegen meines Vaters. Er wurde gesucht. Warum, weiß ich leider nicht. Man hat mich festgenommen und ins Gefängnis gebracht.
VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder eine sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen?
BF: Meine Familie hatte dort ein Haus. Ich weiß aber nicht, ob es dieses Haus jetzt noch gibt. Ich weiß auch nicht, ob dort jemand wohnt.
VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals außerhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?
BF: Nein, ich war immer in XXXX. Ich war nur kurz im Gefängnis. Dann bin ich mit dem falschen Pass geflüchtet.
VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF: Ja, in Belgien. Das war im Jahr 2010. Ich bin seit 09.02.2009 in Österreich. Wir haben dann gesagt, wir fahren nach Belgien auf Urlaub. Die Dame von der Caritas hat gesagt, dass wir das nicht dürfen. Sie sagte nur, dass es eine Möglichkeit gibt, dass jemand aus Belgien nach Österreich zu uns kommt und die Unterlagen mitbringt, dass er uns mitnehmen darf und uns dann wieder retour nach Österreich bringt. Der Freund, der mich von Österreich holte, hat mir dann gesagt, dass ich in Belgien einen Asylantrag stellen soll. Das habe ich dann auch gemacht. Nach vier Monaten ist eine Mitteilung gekommen, dass ich schon in Österreich um Asyl angesucht habe. Aufgrund dessen musste ich wieder retour nach Österreich.
VR: Wie sind Sie von Guinea geflüchtet?
BF: Ich bin mit einem Flugzeug von Guinea hierher geflogen. Mit dem falschen Reisepass bin ich nach Serbien, nach Belgrad geflogen. In Marokko gab es einen Zwischenstopp. Dann bin nach Belgrad gereist und von dort mit dem Taxi nach Deutschland. Dort wurde ich kontrolliert. Wir sind auf der Reise auch durch Österreich gefahren. Deshalb wurden wir nach der Kontrolle von Deutschland wieder nach Österreich geschickt. In Österreich wurde ich nicht kontrolliert. In diesem Taxi befanden sich drei Flüchtlinge. Die waren auch aus Guinea. Die habe ich am Flughafen kennengelernt. In Deutschland wurden mir dann auch die Fingerabdrücke abgenommen. Dort musste ich meine Reiseroute erklären. Ich habe auch angegeben, dass wir über Österreich gefahren sind. Deshalb musste ich wieder zurück nach Österreich. Ich kam dort dann ein Monat in XXXX in ein Gefängnis. In einer Zelle waren wir einen Monat lang zu dritt oder zu viert. Ich hatte dann mehrere Befragungen, bei denen es dann den, von mir zuvor angegeben Unterschied gab.
VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?
BF: Ja. Ich war in der Partei P u. P (Partei für Einheit und Fortschritt auf Deutsch übersetzt). Wir haben diese Partei unterstützt. Ich war ein Anhänger dieser Partei. Das war die Partei des damaligen Staatschefs. Wir hatten zum Beispiel Poster im Zimmer.
VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?
BF: Mein Vater hat beim Bundesheer gearbeitet. Deswegen bin ich verfolgt worden und deshalb musste ich mein Land verlassen.
VR: Wurden Sie aus religiösen Gründen verfolgt?
BF: Nein.
VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erhält, somit auch, wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird: 1. Frage:
Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)
BF: Das konnte ich nicht, weil mich die Polizei festgenommen hat. Ich bin wegen der Behörden geflüchtet. Bei uns ist das was anderes als hier. Bei uns gibt es nicht so viele Anlaufstellen, die einem Hilfe bieten, wie hier.
VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
BF: Das wäre sehr gefährlich. Ich könnte gar nicht zurückkehren. Ich hätte Todesangst. Mir könnte etwas Schlimmes passieren. Dort bekommt man keine Hilfe, so wie hier. Ich könnte vom Militär wegen meines Vaters getötet werden. Nachdem sie ihn nicht gefunden haben, würden sie das mir antuen, was sie ihn antuen wollten.
VR an RV: Möchten Sie noch etwas sagen?
BFV: Ich gebe dann eine gesamte Stellungnahme ab.
BFV: Ist auch von Ihnen eine Verfolgung zu befürchten, weil Sie für die Partei P u. P tätig waren?
BF: Ja. Wir haben einen neuen Präsident. Die neu regierende Partei hat sich mit der P u. P nicht verstanden. Nachdem es einen Parteienwechsel gab, wird aufgrund politischer Meinungsverschiedenheit fast täglich jemand getötet. Meine beiden Fluchtgründe sind wegen meinem Vater und wegen meiner Tätigkeit in der Partei.
VR: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr wegen Ihrer Tätigkeit für die Partei?
BF: Die neue Partei akzeptiert unsere Partei nicht. Unsere Partei gibt es noch und sie kämpft auch noch dafür, dass sie weiter existiert und akzeptiert wird.
BFV: Können Sie noch genauer erzählen, was Sie in der Partei gemacht haben?
BF: Ich habe Werbung für die Partei gemacht. Auch öffentliche Wahlwerbung habe ich gemacht. Die XXXX habe ich in meinem Ort in XXXX angesprochen. Die Partei hat uns die Freiheit gegeben, dass jedem sein eigener Besitz auch zusteht. "Lass uns zusammen arbeiten und lass uns für die Freiheit kämpfen." Das wäre eine Äußerung. Wir kämpfen für die Meinungsfreiheit und für alle Rechte. Auf den Plakaten ist gestanden: Wir kämpfen für unsere Freiheit. Die Plakate hatte ich zu Hause aufgehängt. Wir haben das zusammen gemacht. Viele junge XXXX haben das gemeinsam gemacht. Das waren sehr viele junge XXXX. Im Allgemeinen habe ich Wahlwerbung für die Partei gemacht. Momentan habe ich zu keinen Kontakt von den Freunden aus Guinea.
BFV: Sind von den Freunden, die auch Wahlwerbung gemacht haben, jemand festgenommen worden?
BF: Ich werde aufgrund von meinem Vater festgenommen. Ich weiß nicht, ob jemand von den anderen aufgrund dessen festgenommen wurde. Der Grund meiner Festnahme hatte nichts mit der Partei zu tun.
RV: Glauben Sie auch noch, dass Sie weiterhin verfolgt werden würden wenn Sie nach Guinea zurück müssten?
BF: Ja, auf jeden Fall. Ich würde vom Militär verfolgt werden. Die wüssten Bescheid, wenn ich zurückkommen würde.
VR: Haben Sie in Österreich bislang eine Berufstätigkeit oder ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt bzw. waren Sie selbständig erwerbstätig?
BF: Ich habe von 2009 bis 2011 nichts gemacht. Da durfte ich nicht arbeiten gehen. Ich habe eine Woche lang als Freiwilliger bei der Gemeinde in XXXX gearbeitet. Dann habe ich meine Lebensgefährtin kennengelernt. Sie hat mir geholfen eine Arbeit als Küchenhilfe zu finden. Ich habe in XXXX dann als Küchenhilfe zirka ein halbes Jahr gearbeitet. Dort habe ich abgewaschen und den Salat habe ich zubereitet. Nach der Arbeit war ich zuständig dafür, dass die Küche sauber ist. Gekocht habe ich nicht. Ich habe nur geholfen bei Kleinigkeiten. Dann war ich in XXXX am Fußballplatz dafür zuständig, dass ich den Platz aufräume. Ich habe dann bei der Gemeinde XXXX im Bauhof gearbeitet. Wir haben die Pflanzen im Ort gepflegt. Dann war ich beim XXXX für ein Monat tätig. Dort bin ich nur so kurz geblieben, weil ich keinen Stapler-Schein habe. Ich mache jetzt eine Ausbildung als Metallbearbeiter bei der Firma XXXX, XXXX. Wir bauen dort Anhänger. Dort arbeite ich 40 Stunden pro Woche. Ich gehe montags und mittwochs zum WIFI (Berufsschule) von 8-16 Uhr. Die anderen Tage bin ich arbeiten.
VR: Wie haben Sie und Ihre Lebensgefährtin sich kennengelernt?
BF: Über das Internet. Das war im XXXX.
VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich bekomme XXXX Euro vom Arbeitsamt und dazu bekomme ich XXXX Euro vom Land XXXX, weil ich die Ausbildung mache. Damit lebe ich. Um Familienbeihilfe haben wir angesucht. Die benötigen aber eine Bestätigung vom Gericht.
VR: Werden Sie derzeit bzw. sind Sie in letzter Zeit von irgendjemand finanziell unterstützt worden?
BF: Ja, von meiner Lebensgefährtin.
Lebensgefährtin: Ich bin derzeit in Karenz. Sonst bin ich XXXX. Dort habe ich bis jetzt XXXX netto verdient.
VR: Wie sehen Ihre persönlichen Wohnverhältnisse aus? Leben Sie in einer Unterkunft der Grundversorgung oder einer/einem von ihnen angemieteten/gekauften Wohnung bzw. Haus?
BF: Wir wohnen in einer Mietwohnung in XXXX.
VR: Fühlen Sie sich in der Lage, auch körperliche anstrengende Arbeiten zu übernehmen?
BF: Ja.
VR: Stimmt die Adresse der vorhin angeführten Unterkunft auch mit ihrer derzeitigen Meldeadresse überein?
BF: Ja.
VR: Haben Sie im Zuge Ihres Aufenthaltes in Österreich bisher an irgendwelchen Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen, Fortbildungsveranstaltungen besucht oder neue berufliche Kenntnisse bzw. Fähigkeiten erlangt?
(liegt bereits im Akt auf.)
VR: Seit wann leben Sie mit Ihrer/Ihrem derzeitigen Gatten/Gattin/Partner/Partnerin in gemeinsamem Haushalt?
BF: Seit zirka XXXX.
VR: Wo und wann haben Sie in Österreich einen Deutschkurs besucht?
BF: Ich habe 2010 den Deutschkurs A1 in XXXX gemacht. A2 habe ich in XXXX gemacht. B1 und B2 habe ich in XXXX gemacht. Die Kurse sind fertig. Aus finanziellen Gründen habe ich die Prüfung für B2 noch nicht gemacht. Ich werde diese aber nachholen.
VR stellt fest, dass der Beschwerdeführer sehr gute Deutschkenntnisse aufweist.
VR: Was wissen Sie über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik? (etwa politisches System, Parteien, Politfunktionären, Geographie, Sehenswürdigkeiten, Tageszeitungen, Speisen, Künstlern)?
BF: Der Bundespräsident ist Heiz Fischer, Die österreichische Fahne ist rot-wie-rot. Es gibt die ÖVP. Ich lese die XXXX Nachrichten. Die lese ich am Laptop. Ich lese die Tipps. In XXXX gib es einen Zoo. In XXXX gibt es einen Boots-Hafen. Es gibt auch einen besonderen Zug, dass man auf einen Berg fahren kann und sich dort XXXX anschauen kann. In Wien gibt es den Donauturm, es gibt in Wien auch Busse, mit denen Man sich alle Sehenswürdigkeiten anschauen kann. Das habe ich einmal gemacht. Ich war am Stephansplatz. Wir sind dort mit einem Fiaker gefahren. In Graz sind wir einmal mit der Geisterbahn gefahren. Das war beim Grazer-Uhr-Turm. Nachdem wir Österreich nicht verlassen dürfen, haben wir uns dazu entschlossen, uns jedes Bundesland anzusehen.
VR: Mit welchen in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen sowie woher Sie diese Personen kennen und wie oft Sie in der Regel Kontakt haben.
BF: Ich habe in Österreich viele Freunde. Ich habe auch mit meiner Lebensgefährtin viele gemeinsame Freunde. Wir gehen gemeinsam Fußballspielen oder Beachvolleyball spielen. Es ist auch ein Freund dabei, der in XXXX wohnt, der auch von Guinea ist und einen positiven Bescheid bekommen hat. Mit einem anderen Freund haben wir uns beim XXXX kennengelernt.
VR: Sind Sie in Österreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?
BF: Ich bin beim Sportverein in XXXX Mitglied.
VR: Sind Sie in Österreich schon einmal strafrechtlich verurteilt worden?
BF: Ja, weil ich illegal nach Österreich eingereist bin.
VR: Haben Sie noch Fragen?
BF: Nein, ich habe keine Fragen.
Vertrauensperson: Mein Lebensgefährte braucht einen richtigen Ausweis. Wir haben oft Probleme mit den Behörden, weil die Daten nicht stimmen.
BFV: Haben Sie Kontakt zur Familie Ihrer Lebensgefährtin?
BF: Ja. Diese XXXX haben auch ein Empfehlungsschreiben für mich geschrieben. Sie möchten mich auch unterstützen, dass ich hier bleiben darf.
VR ersucht den BFV/die BFV hinsichtlich zusätzlicher Fragen an den/die BF bzw. etwaigen Anträgen.
BFV: Ich habe keine zusätzlichen Fragen bzw. Anträge.
Folgende Erkenntnisquellen werden dem BF genannt und deren Inhalt erörtert:
Die VR befragt den/die BF ob er/sie zu den mit der Ladung zur heutigen mündlichen Verhandlung mitgeschickten Unterlagen einen Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu Stellung nehmen möchten.
BF: Die Grippe Ebola ist eine gefährliche Krankheit. Es kann auch sein, dass sich die Grippe sehr weit verbreitet. Wir haben in Guinea nicht so eine gute medizinische Versorgung, wie hier. Ich mache mir auch deswegen Sorgen um meine Geschwister. Mit meinen Schwestern habe ich nur telefonischen Kontakt. Momentan sind sie gesund, aber es kann jederzeit passieren, dass sie erkranken. Der Ort, wo sie wohnen, liegt genau in so einem Gebiet, wo Ebola weit verbreitet ist.
BFV: Der Beschwerdeführer konnte dem Gericht glaubhaft und nachvollziehbar eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Tätigkeit bei der P u. P als auch aufgrund der Tätigkeit seines Vaters schildern. Aufgrund des Aufsuchens bzw. des Inhaftierens wurde der Beschwerdeführer jedenfalls bereits in Guinea verfolgt. Vor allem vor dem Hintergrund, dass es - wie es auch aus den Länderfeststellungen hervor geht - anhaltende, innenpolitische Kontroversen gibt, die nach wie vor in Demonstrationen und Übergriffen enden. Der Beschwerdeführer hat daher, wie er es heute auch schildern konnte, als Anhänger der P u. P nach wie vor mit Verfolgung zu rechnen, da zu befürchten ist, dass das Militär aufständische bzw. Unterstützer der P u. P nach wie vor verfolgen - somit auch den Beschwerdeführer. Hierbei ist auch auf die Länderfeststellungen zu verweisen, worin von Menschenrechtsübergriffen gesprochen wird, welche nicht verfolgt werden. Dem Beschwerdeführer wäre es daher auch nicht möglich und erklärte er dies heute auch vor ihrem Gericht, sich an die Sicherheitskräfte zu wenden, als er von diesen verfolgt wurde und sich dadurch der Gefahr für Leib und Leben aussetzen würde. Zu dem verfügt der Beschwerdeführer in Guinea über kein soziales Netzwerk in seiner Heimatregion, welches ihn vor weiteren Übergriffen beschützen könnte. Als der Beschwerdeführer bereits einmal inhaftiert wurde, ist es nicht auszuschließen, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea wieder inhaftiert wird. Laut Länderfeststellungen sind die Haftbedingungen in Guinea inhuman bzw. lebensbedrohlich und besteht die reale Gefahr, dass er diesen ausgesetzt werden würde. Der Beschwerdeführer konnte zu dem heute seine Tätigkeiten für die Partei P u. P schlüssig und ohne Zögern glaubhaft schildern, als er offiziell als Unterstützer auftrat. Dem Beschwerdeführer droht somit asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Guinea. Aufgrund der Verbreitung des Ebola-Virus in ganz Guinea ist nicht auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auch mit dem Ebola-Virus infizieren könnte. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass Guinea laut den Länderinformationen sowie auch aus den Medien heraus bekannt, zu den Ländern mit weitflächigen Infizierungen gehört. Es besteht daher jedenfalls auch ein real risk einer Ansteckung beim Beschwerdeführer. Bei einer Infizierung wäre dies für den Beschwerdeführer zum einen aufgrund der Aggressivität des Virus und zum anderen aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung in Guinea lebensbedrohlich. Es ist anzumerken, dass laut den Länderfeststellungen das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich bereits sehr gut integriert und konnte er dies zum einen anhand der zahlreichen Unterstützungsschreiben/Integrationsunterlagen und zum anderen durch die heutige Verhandlung (konnte der gesamten Verhandlung auf Deutsch folgen bzw. die Antworten auf Deutsch geben) beweisen. Der Beschwerdeführer ist sehr an Österreich und die österreichische Kultur interessiert, wodurch es ihm beispielsweise auch möglich war, heute Sehenswürdigkeiten zu nennen. Der Beschwerdeführer ist bereits Arbeiten in Österreich nachgegangen und genießt er nunmehr eine Ausbildung bei der Alu-Stiftung. Dies zeugt auf eine Willigkeit sich in den österreichischen Arbeitsprozess zu integrieren. Er ist in einem Verein tätig und hat einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hier in Österreich. Seit mehreren Jahren führt er bereits eine Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX und XXXX ist aus dieser Lebensgemeinschaft heraus bereits eine Tochter zur Welt gekommen. Aufgrund seiner ausgezeichneten Integration in Österreich ist daher jedenfalls die Ausweisung für auf Dauer unzulässig zu erklären.
Die VR befragt den/die BF, ob er/sie noch etwas Ergänzendes vorbringen wollen.
Dies wird verneint.
VR befragt den/die BF, ob er/sie die D gut verstanden haben.
Dies wird bejaht.
VR schließt gemäß § 39 Abs. 3 AVG das Beweisverfahren
Die BF wird/werden angehalten, umgehend und von sich aus Dokumente oder Bestätigungen (z.B. über etwaige nach der Verhandlung eintretende schwere Erkrankungen oder über eine etwaige Integrationsvertiefung z.B. Arbeit, Ausbildung, Sprachkurse) vorzulegen. Hinsichtlich Art und Qualität von medizinischen Befunden verweist der VR auf die in der Ladung zur Beschwerdeverhandlung angeführten Anforderungen.
Die BF werden ausdrücklich in Kenntnis gesetzt, dass die Entscheidung des erkennenden Gerichtes ohne solche weiteren Bestätigungen lediglich auf Basis der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der darin angesprochenen nachzureichenden Beweismittel und auf Basis der sonstigen Aktenlage erfolgt."
Es wurde die Mitteilung der Anerkennung der Vaterschaft hinsichtlich der in Österreich am XXXX geborenen Tochter des Beschwerdeführers namens XXXX samt deren österreichischem Staatsbürgerschaftsnachweis sowie Auszug aus dem Geburtenregister in Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 09.02.2009, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungsinformationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.11.2014 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zur Lage in Guinea wird festgestellt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Guinea
(Wien am 17.2.2014, letzte Kurzinformation eingefügt am 11.8.2014)
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 31.7.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Die Ebola-Epidemie in Westafrika mit ersten Krankheitsfällen im Dezember 2013 hat in Guinea bislang zu 300 gesicherten Erkrankungen mit mehr als 200 Todesfällen geführt. Daneben gibt es zahlreiche Verdachtsfälle und Kontaktpersonen, die beobachtet werden (AA 31.7.2014).
Seit Mitte Februar 2014 wurden Ebola-Fälle aus den Präfekturen Macenta, Guékédou, Kissidougou, Dinguiraye, Dabola und der Hauptstadt Conakry gemeldet, mittlerweile auch aus Télimélé, Boffa, Boke und Dubreka (alle nördlich von Conakry gelegen) (BmeiA 31.7.2014).
Quellen:
KI vom 11.8.2014: Ebola (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 23/Medizinische Versorgung)
Guinea hat am Samstag angekündigt, seine Grenzen zu Liberia und Sierra Leone zu schließen (VOA 10.8.2014). Einer anderen Quelle zufolge werden aber lediglich spezielle Maßnahmen an den Grenzstationen vorbereitet (CBC 9.8.2014). Seit März sind in Guinea mindestens 367 Menschen an Ebola gestorben, 18 Kranke werden derzeit auf Isolierstationen behandelt (SO 9.8.2014).
Die Fluglinie Emirates hat ihre Flüge nach Guinea aufgrund der Seuche eingestellt (USAT 4.8.2014). Das österreichische Außenministerium ortet ein "Hohes Sicherheitsrisiko", eine Reisewarnung wurde jedoch nicht ausgegeben (BMEIA 11.8.2014). Das deutsche Auswärtige Amt rät von Reisen nach Guinea ab. Ausreisemöglichkeiten könnten weiter beschränkt werden und ein Ende der Ausbreitung von Ebola ist nicht absehbar (AA 11.8.2014).
Quellen:
Guinea ist ein Zentralstaat mit verfassungsmäßig starker, de facto alles bestimmender Stellung des Präsidenten. Vom 23.12.2008 bis 21.12.2010 herrschte eine Militärjunta. Im Mai 2010 wurde eine neue Verfassung verkündet. Sie sieht eine fünfjährige Amtszeit des Präsidenten mit der Möglichkeit zur einmaligen Wiederwahl vor. Ob die künftige Nationalversammlung ein wirkliches Gegengewicht gegenüber dem neuen Präsidenten und der Regierung entfalten kann, wird sich erst nach den Parlamentswahlen zeigen. In ihrem organisatorischen Teil ist die Verfassung der französischen Verfassung nachgebildet. Neben dem Parlament gibt es auch in der neuen Verfassung einen Wirtschafts- und Sozialrat sowie weitere republikanische Institutionen wie die Haute Autorité de Communication, den Obersten Gerichtshof und den Rechnungshof (AA 10.2013a).
Nach dem Tod des guineischen Diktators General Lansana Conté am 22.12.2008 ergriff eine Militärjunta unter Hauptmann XXXX Dadis Camara die Macht. Im Verlauf des Jahres 2009 ließ Camara immer deutlicher erkennen, dass er sich zum Präsidenten des Landes wählen lassen wolle. Im Zusammenhang mit dem Massaker vom 28.9.2009, bei dem über 150 Menschen starben, verletzte Camaras Sicherheitschef Camara am 3.12.2009 mit Schusswunden so schwer, dass jener zur medizinischen Behandlung das Land verlassen musste. Der Stellvertreter Camaras, General Sékouba Konaté, änderte den Kurs der Militärjunta und organisierte - unter starkem Druck der internationalen Gemeinschaft - Präsidentschaftswahlen mit erstem Wahlgang am 27.6.2010 und Stichwahl am 7.11.2010. Der Kandidat Alpha Condé siegte mit 52,5 Prozent der Stimmen, sein Gegenkandidat Cellou Dalein Diallo erhielt 47,5 Prozent der Stimmen. Damit hat Guinea zum ersten Mal einen demokratisch gewählten Präsidenten (AA 10.2013a). Entscheidend für die weitere demokratische Entwicklung war die erfolgreiche Durchführung der mehrfach verschobenen Parlamentswahl am 28.9.2013 (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014). Die Regierungspartei Rally of the Guinean People von Alpha Condé erzielte dabei 53 von 114 Sitzen und kleinere mit ihr verbündete Parteien 7 Sitze. Dadurch kommt die Regierungskoalition auf insgesamt 60 Sitze; ausreichend für eine einfache Mehrheit im Parlament. Die von Cellou Dalein Diallo geführte Oppositionspartei UFDG hält nunmehr 37 Sitze (Al Jazeera 19.10.2013). Die Zeit vor der Wahl war durch innere Spannungen und gewalttätige Auseinandersetzungen geprägt (AA 10.2013a; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
Vor dem Hintergrund der anhaltenden innenpolitischen Kontroverse um die Parlamentswahlen vom 28.9.2013 und der erst am 15.11.2013 erfolgten Bestätigung der umstrittenen Wahlergebnisse durch das oberste Gericht, muss insbesondere in Conakry mit gewalttätigen Ausschreitungen gerechnet werden, wie sie sich zuletzt am 25. und 26.11.2013 ereigneten (AA 13.2.2014). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea). Die südlichen Grenzgebiete zu Liberia, Sierra Leone und Côte d'Ivoire sind aufgrund ethnischer Spannungen gefährlich. Es kann aufgrund der hohen wirtschaftlichen und sozialen Unzufriedenheit im ganzen Land jederzeit zu spontanen Demonstrationen oder Menschenansammlungen kommen, in deren Rahmen immer auch Ausschreitungen und Gewaltanwendung möglich sind (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Obwohl die Verfassung sowie die Gesetze die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen, fehlte es dem Justizsystem an Unabhängigkeit (USDOS 19.4.2013) und es war unterfinanziert, ineffizient und für Korruption anfällig (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 10.2013a) bzw. offen korrupt. Das Justizsystem ist gekennzeichnet von zahlreichen Problemen wie z.B. geringes Budget, das Fehlen von qualifizierten Anwälten und Untersuchungsrichtern (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) und einem veralteten und restriktiven Strafgesetzbuch. Aufgrund des korruptionsanfälligen formalen Justizsystems vertrauten viele Bürger auf das traditionelle Rechtssystem. Fälle, die dort nicht zur Zufriedenheit der Beteiligten gelöst werden konnten, wurden an das formale Justizsystem übergeben. Die Stimme der Frau hatte im traditionellen Rechtssystem weniger Gewicht als jene des Mannes. Das Gesetz sieht die Unschuldsvermutung, die Unabhängigkeit der Richter, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz, das Recht auf einen Verteidiger und das Recht der Berufung vor; jedoch wurden diese Rechte in der Praxis nicht konsistent geachtet (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die dem Verteidigungsministerium unterstellte Gendarmerie und die Nationale Polizei unter dem Ministerium für Sicherheit teilen sich die nur unzulänglich definierte Verantwortung für die innere Sicherheit. Die Armee ist für die Sicherheit nach außen verantwortlich, spielt jedoch auch im Bereich der inneren Sicherheit eine Rolle. FOSSEPEL - Special Security Forces for the Electoral Process, eine 16.000 Mann starke gemischte Einheit von Gendarmerie und Polizei, wurde im Mai 2010 eingerichtet, um während den Wahlen für Sicherheit zu sorgen. Sie untersteht dem Sicherheitsministerium. Nach den Wahlen kehren die meisten Mitglieder der FOSSEPEL zu ihren Polizei- oder Gendarmerieeinheiten zurück. Per Gesetz sind das Militär, FOSSEPEL, die Gendarmerie und die Polizei dazu befugt, Verhaftungen durchzuführen. Gesetzlich ist allerdings nur die Gendarmerie dazu ermächtigt, Verhaftungen von Angehörigen des Militärs und der Polizeikräfte durchzuführen. Die Reform des Sicherheitssektors brachte limitierten Erfolg. Die Polizei bleibt weiterhin unterbezahlt, inadäquat ausgerüstet und ineffizient, während die Gendarmerie verbesserte Ausbildung sowie Ausrüstung erhielt. Korruption ist weit verbreitet. Verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte internen und externen Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Beschuldigte werden in Polizeistationen systematisch gefoltert, teilweise auch in den Gefängnissen. Während der zwei Jahre der Militärjunta kam es zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär, am 28. September 2009 tötete das Militär erneut Hunderte von Demonstranten und vergewaltigte Dutzende von Frauen und Mädchen; der Internationale Strafgerichtshof hat gegen die Hauptschuldigen, darunter Juntachef XXXX Dadis Camara, Anfangsuntersuchungen eingeleitet. In Guinea wurde der Vorfall bisher nur ansatzweise juristisch aufgearbeitet. Gegen zwei hochrangige Armeeoffiziere wurde Anklage erhoben (AA 10.2013a). Im gesamten Berichtsjahr (2012) unterdrückten Sicherheitsorgane Demonstrationen, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 ab, aber es gibt dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt. (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Korruption ist ein ernstes Problem (FH 1.2013) und weit verbreitet (HRW 21.1.2014). Viele Aktivitäten der Regierung liegen im Verborgenen (FH 1.2013). Guinea belegte auf dem Korruptionsindex von Transparency International im Jahr 2013 den 150. von 175 Plätzen (TI 2014).
Quellen:
8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Einige lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte auch veröffentlichen; ihre Ressourcen waren allerdings beschränkt. Einige NGOs trafen sich mit Regierungsbeamten und fanden diese kooperativ und zugänglich für ihre Ansichten. NGOs müssen ihre Arbeitserlaubnis bei der Regierung alle drei Jahre erneuern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Regierung richtete im Oktober 2012 das Ministerium für Menschenrechte und öffentliche Freiheiten ein. Die Aufgabe des Ministeriums sind das Bewusstsein für Menschenrechte zu fördern und Straffreiheit zu bekämpfen; aber zu Jahresende 2012 verfügte es weder über Budgetmittel noch über Personal (USDOS 19.4.2013). Auch im Jahr 2013 gab es nur geringfügigen Fortschritt bei der Einrichtung einer Versöhnungskommission für das Massaker von 2009 und bei der Einrichtung einer unabhängigen Menschenrechtskörperschaft (HRW 21.1.2014).
Quellen:
Für 18-25jährige besteht die Möglichkeit des freiwilligen sowie verpflichtenden Wehrdienstes mit einer Dauer von 18 Monaten (CIA 28.1.2014).
Quellen:
11. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte sind weitgehend eingeschränkt, weil die Justiz schlecht ausgestattet, schlecht bezahlt und für Korruption anfällig ist. Menschenrechtsübergriffe staatlicher Stellen, besonders seitens der Sicherheitskräfte, werden praktisch nicht verfolgt. Es besteht weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit, seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen. Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen weitgehend unbehelligt, allerdings mit kleiner Auflage. Die sozialen und wirtschaftlichen Menschenrechte werden durch die sehr große Armut der Bevölkerung eingeschränkt (AA 10.2013a). Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Tötungen sowie Anwendung exzessiver Gewalt durch die Sicherheitskräfte, inklusive der Anwendung von Folter und die mangelnde Bestrafung für solche Vergehen durch die Regierung (USDOS 19.4.2013); wiewohl sich die Lage im Jahr 2013 diesbezüglich gebessert hat (HRW 21.1.2014).
Quellen:
12. Meinungs- und Pressefreiheit
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Meinungs- und Pressfreiheit gewährleisten, schränkt die Regierung die Freiheit der Medien ein (USDOS 19.4.2013). Es besteht dennoch weitgehende Presse- und Meinungsfreiheit (AA 10.2013a). Unabhängige Medien sind aktiv und drücken ein weites Spektrum von Ansichten aus (USDOS 19.4.2013). Dutzende von Wochenzeitungen erscheinen mit kleiner Auflage weitgehend unbehelligt (AA 10.2013a). Aufgrund der geringen Alphabetisierungsrate hat die Printpresse jedoch keine große Reichweite. Das Radio bleibt das wichtigste Informationsmedium (USDOS 19.4.2013); seit Ende 2006 sind mehrere private Radiostationen zugelassen (AA 10.2013a). Es gibt Berichte über staatliche Zensur durch Belästigung von Journalisten und Schließung von Sendern. Einige Journalisten berichten von den Versuchen von staatlicher Seite, auf Berichte durch Bestechung oder anders gearteten Druckmittel Einfluss zu nehmen. Manche Journalisten beschäftigen Leibwächter, und viele praktizieren Selbstzensur (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
13. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit, jedoch ist diese sowohl in der Praxis als auch gesetzlich eingeschränkt (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Treffen mit ethnischem oder rassischem Charakter sind ebenso verboten, wie Versammlungen, die die nationale Einheit bedrohen könnten. Für öffentliche Versammlungen ist eine Anmeldung mindestens drei Werktage vorher einzuholen. Lokale Behörden können somit Demonstrationen verbieten, wenn sie der Ansicht sind, dass die öffentliche Ordnung bedroht ist. Behörden können Veranstalter außerdem für eventuelle Gewaltvorfälle und Zerstörung von Eigentum zur Rechenschaft ziehen (USDOS 19.4.2013).
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Vereinigungsfreiheit, und die Regierung respektiert dieses Recht üblicherweise auch in der Praxis (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 1.2013). Vorschriften zur offiziellen Anerkennung für öffentliche, soziale, kulturelle, religiöse oder politische Vereinigungen sind nicht aufwendig, obwohl bürokratische Verzögerungen in einigen Fällen die Registrierung neuer Vereinigungen verhindern (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Haftbedingungen in zivilen Gefängnissen, die dem Justizministerium unterstehen, sind weiterhin inhuman und lebensbedrohlich (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014; vgl. FH 1.2013). Schlechte sanitäre Einrichtungen, Unterernährung, Krankheiten und mangelnde medizinische Betreuung (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014) führen zu dutzenden Toten. Gefängniswärter bedrohen und schlagen regelmäßig und foltern fallweise Insassen, um Geständnisse zu erzwingen oder Geld zu erpressen. Im Jahr 2012 gab es diesbezüglich weniger Berichte als in den Jahren davor (USDOS 19.4.2013). Alle Gefängnisse sind überbelegt (USDOS 19.4.2013; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche [in zivilen Gefängnissen] durch lokale humanitäre und religiöse Organisationen, welche Inhaftierte mit medizinischer Betreuung und Nahrung versorgen. Dem Roten Kreuz (ICRC) wird der regelmäßige Zugang zu allen zivilen Gefängnissen ermöglicht, und es führt weiter Partnerschaftsprogramme mit Gefängnis- und Sicherheitsbehörden durch, um die Haftbedingungen zu verbessern. Die Regierung gestattet internationalen Organisationen und NGOs den Zugang zu von der Gendarmerie geführten Gefängnissen. Die Haftbedingungen in Militärgefängnissen können nicht verifiziert werden, da die Regierung den Zutritt zu diesen generell verwehrt (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Die Todesstrafe wurde seit 2001 nicht mehr vollstreckt (AA 10.2013a). Verurteilungen finden weiterhin statt. Im Jahr 2012 wurden mindestens zwei Personen zum Tod verurteilt (AI 23.5.2013). Death Penalty Worldwide führt Guinea als "abolitionist de facto" (DPW 30.5.2012).
Quellen:
Die Verfassung sowie die Gesetze gewährleisten Religionsfreiheit und die Regierung setzte dies auch in der Praxis im Allgemeinen um. Es gab keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung (USDOS 20.5.2013). Der Islam ist im öffentlichen Leben präsent. Religiöse Toleranz und Ablehnung fundamentalistischer Strömungen sind jedoch erklärte Staatsziele und gesellschaftliche Praxis. Fundamentalistische Strömungen spielen bislang keine große Rolle. Die katholische und die anglikanische Kirche sind gesellschaftlich engagiert und ein wichtiger Akteur besonders im Bildungsbereich (AA 10.2013a).
Quellen:
85 (USDOS 20.5.2013) bis 90 Prozent (AA 10.2013a) der Bevölkerung sind Muslime. Acht Prozent sind Christen und sieben Prozent sind Angehörige indigener Religionen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Es gibt ein Gesetz, dass rassische und ethnische Diskriminierung verbietet. Es gibt dennoch ethnische Diskriminierung auf gesellschaftlicher Ebene bei allen Gruppen, sichtbar im Bereich des Arbeitsmarktes, der ethnischen Segregation von Wohnvierteln, und der Präsenz ethnisch geprägter Rhetorik in politischen Kampagnen (USDOS 19.4.2013). 2013 kam es trotz der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung nach den Parlamentswahlen wiederholt zu blutigen ethnischen Auseinandersetzungen mit mehreren Toten im Südosten (Waldguinea) (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
Die Bevölkerung Guineas besteht zu etwa 40 Prozent aus Peuhl (v.a. Mittelguinea, 30 Prozent aus Malinke (v.a. Oberguinea) und 20 Prozent aus Soussou (v.a. Niederguinea). 10 Prozent der Bevölkerung sind Angehörige kleinerer ethnischer Gruppen, die in ganz Guinea zu finden sind (CIA 28.1.2014; vgl. USDOS 19.4.2013). Conakry und andere große urbane Zentren wie Kankan sowie ländliche Gegenden wie etwa Waldguinea sind ethnisch heterogen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Das Gesetz schreibt die Gleichbehandlung von Mann und Frau vor, benachteiligt aber Frauen in erbrechtlichen Angelegenheiten. Traditionelles Recht bevorzugt Männer und wird manchmal dem formalen Recht vorgezogen, vor allem in ländlichen Gebieten (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich. Das Ministerium für soziale Angelegenheiten und Frauen- und Kinderthemen arbeitete auf die rechtliche Gleichstellung von Frauen hin, die gesellschaftlicher Diskriminierung, vor allem in ländlichen Gegenden, ausgesetzt sind. Frauen haben zwar Zugang zu Land zur Bewirtschaftung, können dieses jedoch nicht besitzen. Regierungsbeamte bestätigten, dass Polygamie praktiziert wurde. Das Scheidungsrecht bevorzugt Männer bezüglich des Sorgerechts und der Güterteilung. In rechtlicher Hinsicht hat die Aussage einer Frau weniger Gewicht als jene eines Mannes, in Übereinstimmung mit islamischen Vorschriften und traditionellem Recht. Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Vergewaltigung ist in strafrechtlicher Hinsicht ein Verbrechen, kommt häufig vor und wird jedoch selten verfolgt. Eheliche Vergewaltigung wird weder bestraft noch ist sie ein Straftatbestand. Häusliche Gewalt ist verbreitet, wiewohl keine Schätzungen über das Ausmaß vorliegen. Aus Angst vor Stigmatisierung oder Vergeltung zeigen Frauen Misshandlungen selten an (USDOS 19.4.2013; vgl. FH 23.5.2013). Misshandlungen der eigenen Frau stehen nicht direkt unter Strafe, können jedoch unter dem Straftatbestand der Körperverletzung gerichtlich verfolgt werden. Körperverletzung ist ein Scheidungsgrund gemäß Zivilrecht, aber die Polizei interveniert nur selten in häuslichen Konflikten, und es gibt keine Berichte darüber, dass Täter bestraft werden (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Gemäß dem Inter-afrikanischen Komitee für traditionelle Praktiken ist Zwangsheirat von Mädchen und Frauen weiterhin üblich (USDOS 19.4.2013). Sie betrifft vorwiegend Mädchen aus konservativen Familien mit einem geringen Bildungsniveau (IRB 9.10.2012).
FGM ist illegal (USDOS 19.4.2013; vgl. Reliefweb 27.11.2013) und mit einer Haftstrafe von drei Monaten und einer Geldstrafe von 100.000 Guinea Francs ($22) belegt (USDOS 19.4.2013). 1965 wurde FGM verboten; das Gesetz wurde im Jahr 2000 verschärft. Trotzdem gab es nur geringe Fortschritte bei der Ausrottung von FGM in der Praxis (Reliefweb 27.11.2013). FGM ist in allen Regionen und bei allen Religionsgemeinschaften und ethnischen Gruppen weit verbreitet und wird an Mädchen im Alter zwischen 4 und 17 Jahren durchgeführt. Die verbreitetste Form von FGM ist die Excision. Die Infibulation - die gefährlichste Form von FGM - wird selten angewendet. Die NGO CPTAFE (La Cellule de Coordination Sur Les Pratiques Traditionelles Affectant La Sante des Femmes et des Enfants) hat von hohen Raten an Kinder- und Müttersterblichkeit aufgrund von FGM berichtet. FGM hat laut einer Umfrage aus dem Jahr 2005 eine Prävalenz von 96 Prozent der Frauen im Alter von 15 bis 49 Jahren landesweit. Die Regierung kooperiert mit NGOs um die Anwendung von FGM zu beseitigen und medizinisches Personal über die Gefahren der Praktik aufzuklären. Es gibt einen Trend, FGM unter besseren hygienischen Umständen und unter Mitwirkung medizinischen Personals durchzuführen. Urbane und gebildete Familien gingen dazu über, anstatt der vollständigen Prozedur eine eher symbolische Beschneidung vorzunehmen (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
Homosexuelle Handlungen sind in Guinea verboten und mit Haftstrafe bedroht (AA 13.2.2014; vgl. BMeiA 13.2.2014). Vorgesehen sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und Geldstrafen. Wenn diese Handlung mit einem Minderjährigen unter 21 Jahren durchgeführt wird, muss stets die Höchststrafe verhängt werden. Wurde bei der vollendeten oder versuchten Handlung Gewalt angewandt, ist Haft von fünf bis zehn Jahren zu verhängen (AA 13.2.2014).
Quellen:
Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte auch üblicherweise in der Praxis. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzuführen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. Polizei und Sicherheitskräfte halten weiterhin Personen an Straßensperren an, um Bestechungsgeld zu verlangen, und schränken dadurch die Reisefreiheit und die Sicherheit der Reisenden ein (USDOS 19.4.2013). In Conakry und auch im Landesinneren gibt es Straßensperren; Schikanen durch Zoll, Militär und Polizei sind häufig (BMeiA 13.2.2014).
Quellen:
21. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge
Das Land ist ein Rückzugsort für Flüchtlinge aus den Nachbarländern Liberia, Sierra Leone, Côte d'Ivoire und Mali. Gesetzlich ist die Gewährung von Asyl oder dem Flüchtlingsstatus vorgesehen, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen etabliert (USDOS 19.4.2013).
Quellen:
22. Grundversorgung/Wirtschaft
Guinea gehört trotz großer wirtschaftlicher Ressourcen (größte Bauxitvorkommen der Welt, reiche Vorkommen an Eisenerz, Nickel, Gold, Diamanten, Wasserkraft, großes landwirtschaftliches Anbaupotenzial) zu den ärmsten Ländern der Welt (AA 10.2013b). Es liegt an 156. Stelle von 169 im Bericht zur menschlichen Entwicklung 2010. Der Anteil der Bevölkerung, der pro Tag von weniger als 2 US-Dollar leben muss, beträgt knapp 70 Prozent AA 10.2013a). Die Hälfte der Bevölkerung lebt von weniger als 1 US-Dollar pro Tag (GIZ k. D.). Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54 Jahren. Im Jahr 2011 hatte ein erwachsener Guineer im Durchschnitt 1,6 Jahre Schulbildung erfahren (AA 10.2013a). Fruchtbare Böden, reiche Vorkommen an Bodenschätzen, abwechslungsreiche Landschaften und einen Hafen als Tor zur Welt - Guinea erfüllt anscheinend alle Voraussetzungen, damit sich Wirtschaft, Gesellschaft und Tourismus im Land entwickeln können. Bisher gelang es der politischen Klasse jedoch nicht, das große wirtschaftliche Potenzial für die Entwicklung des Landes zu nutzen. Stattdessen sind politische Unruhen, Streiks und Korruption an der Tagesordnung. Auf dem Human Development Index der Vereinten Nationen rangiert Guinea auf den hinteren Positionen. Seit Mitte der 1990er-Jahre ist die Armut der rund elf Millionen Einwohner noch weiter gestiegen (GIZ k.D.).
Quellen:
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Conakry ist begrenzt. Die Apotheken in Guinea haben ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente häufig europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 13.2.2014). Diverse Indikatoren zeigen, dass das Gesundheitssystem Guineas eines der schlechtesten der Welt ist. In Guinea beträgt die Lebenserwartung 54,1 Jahre und von 1.000 Geburten sterben 142 Kinder vor ihrem fünften Geburtstag. Der Staat widmet nur 0,6% des Bruttonationalprodukts dem Gesundheitssektor. Nur etwa 2% der Bevölkerung sind von einer Krankenversicherung erfasst. Neben Apotheken und Privatkliniken weist der öffentliche Gesundheitssektor eine pyramidenförmige Struktur auf. In der Hauptstadt Conakry befinden sich Universitätskliniken, und in jeder der sieben Regionen ein regionales Krankenhaus. In jeder der 26 Präfekturen existiert eine medizinische Einrichtung. Medizinische Gemeindezentren, Gesundheitszentren sowie kleinere medizinische Außenposten existieren im gesamten Territorium. Der Staat führt derzeit diverse Gesundheitsprogramme durch, die den betroffenen Personen kostenfrei zur Verfügung stehen. Ziele dieser Programme sind etwa der Kampf gegen die Tuberkulose, Behandlung von Aids sowie Geburt in staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Die Programme sind von Misswirtschaft, Abwesenheit qualitativ hochwertiger Ausbildung und Korruption geprägt. Z.B. werden für Geburten häufig Geldbeträge gefordert (CGRA / CGVS, OFPRA, DFJP 3.2012).
Quellen:
24.1. Rückkehrsituation alleinstehender Frauen
Guinea ist eines der ärmsten Länder in Afrika. Frauen und Kinder, insbesondere aus der armen ländlichen Bevölkerung, zählen zum am meisten gefährdeten Bevölkerungsteil. Frauen und Kinder aus der ländlichen Bevölkerung sind von den höchsten Raten von Kinder- und Müttersterblichkeit, Unterernährung, HIV/AIDS und anderen vorherrschenden Krankheiten betroffen sowie mit den härtesten Lebensbedingungen konfrontiert. Der Grad sozialer und wirtschaftlicher Verelendung hat sich durch den Anstieg der Nahrungsmittelpreise im Jahr 2011 verschärft. Die Misswirtschaft mit öffentlichen Geldern hat die Armutslage weiter verschlimmert und zu ernsthaften Hindernissen bezüglich der Verwirklichung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten geführt (UNHCR 17.1.2012). Obwohl das Prinzip gleiches Gehalt für gleiche Arbeit Gültigkeit hat, erhielten Frauen in der Praxis ein geringeres Gehalt als Männer (USDOS 19.4.2013).
Laut UN sind die folgenden Organisationen in Guinea zur Unterstützung von Frauen tätig (UN k.D.):
• Appui aux femmes du secteur informel
• Association des femmes de Lanseboundji
• Association des femmes entrepreneurs de Guinée
• Association des femmes pour la recherche et le developpement
• Association guinéenne des femmes chercheurs
• Association guinéenne des femmes volontaires du progrès
• Commission nationale des femmes travailleuses de Guinée
• Coopérative de construction des femmes de lansébundji
• Femme et développement
• Groupement des femmes d'affaires de guinée
• Mano River Women's Peace Network / Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix - Guinée
• Réseau des femmes du fleuve mano pour la paix
Quellen:
Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht in den vorliegenden Beschwerdefällen für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.
Zu der Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Guinea und gehört der Volksgruppe der Malinque an.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich und stellte am 09.02.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer verließ sein Heimatland aufgrund von Inhaftierungen, Befragungen und Misshandlungen des Beschwerdeführers durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates, da ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen der Berufstätigkeit seines Vaters beim Militär während der Herrschaft des mittlerweile verstorbenen Präsidenten Conte, der auch Führer der P u. P (Partei für Einheit und Fortschritt) gewesen ist, und der seinem Vater zumindest (unterstellten) Tätigkeit in der späteren Opposition sowie der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers aufgrund seiner offiziellen Unterstützungstätigkeit für vorzitierte Oppositionspartei namens P u. P Verfolgungshandlungen drohen.
Festgestellt wird daher, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offizieller Unterstützer der vorzitierten Oppositionspartei war und er aufgrund der zumindestens (unterstellten) Tätigkeit seines Vaters für die Opposition über seinen Vater von Sicherheitskräften befragt, inhaftiert und bedroht wurde, jedenfalls auch in das Blickfeld der Sicherheitskräfte von Guinea geraten ist, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen im Fall einer Rückkehr nach Guinea maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.
Festgestellt wird im gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahr, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seiner Lebensgefährtin zusammen und wurde seine Tochter, die er mit seiner Lebensgefährtin hat und welche österreichische Staatsbürgerin ist, am 30.10.2014 in XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nachweislich um seine Integration sehr bemüht, brachte, zahlreiche Bestätigungen über Kursbesuche, Deutschkurs- und Prüfungsbestätigungen, Dienstverträge und Ausbildungsbestätigungen in Vorlage, zudem ist er laut aktuellem Strafregisterauszug in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen und stellt das Bundesverwaltungsgericht auch die Identität des Beschwerdeführers aufgrund dessen glaubhaften Angaben fest.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen und weitgehend gleichlautenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer war in der Lage vor allem anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.11.2014, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bei nochmaliger Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ, den Umstand, dass er und seine Familie ins Blickfeld der heimatlichen Behörden gelangt ist, glaubhaft darzulegen.
Die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichts vermag daher aus heutiger Sicht die Ansicht des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid, die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig und dass der Beschwerdeführer nicht imstande gewesen wäre, vor dem Bundesasylamt eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, nicht zu teilen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde als Indiz der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers insbesondere darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ersten Befragung im Asylverfahren lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise genannt hatte. Der Beschwerdeführer hatte jedoch nachvollziehbar im Rahmen der Beschwerdeverhandlung darlegen können, dass diese Angabe in seinem Einvernahmeprotokoll offensichtlich nicht vollständig von ihm angegeben bzw. vermerkt worden waren.
Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zudem glaubhaft ausgeführt, dass er aufgrund der politischen Vergangenheit seines Vaters und dessen Berufstätigkeit ebenso wie seine restliche Familie Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist. Während der Beschwerdeführer im Asylverfahren bis zur Beschwerdeverhandlung ausgeführt hatte, dass sein Vater 2008 aufgrund dessen politischer Gesinnung ermordet worden wäre, räumte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nunmehr ein, dass dessen Vater erst fünf Monate zuvor in der Elfenbeinküste aufgrund einer Krankheit verstorben sei. Die erkennende Richterin hatte insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zugegeben hatte, sein Fluchtvorbringen in diesem Punkt in der Vergangenheit gesteigert zu haben, den Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nunmehr den Tatsachen entsprechende Angaben tätigen wollte und dies auch machte. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft darlegen, dass dessen restlichen Angaben hinsichtlich der Verfolgungsgefahr und dessen mehrmaligen Anhaltungen aufgrund der Person seines Vaters sehr wohl der Wahrheit entsprechen und die Personen, welche den Vater des Beschwerdeführers nicht auffinden hätten können, deshalb die Familie des Beschwerdeführers verfolgen. Dabei ist vor allem der Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen offiziellen Unterstützungstätigkeit der Oppositionspartei ins Blickfeld der Sicherheitskräfte des Herkunftsstaates gelangt.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Verfolgungsgefahr, der sich der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen und schilderte er nachvollziehbar Mitnahmen, Anhaltungen und intensive Befragungen durch die Polizei im Herkunftsstaat aufgrund der Tätigkeit seines Vaters. Der Beschwerdeführer führte glaubwürdig und nachvollziehbar in der Beschwerdeverhandlung und weiters in Form einer Stellungnahme, welche in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt wurde, aus, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen der Berufstätigkeit seines Vaters beim Militär während der Herrschaft des verstorbenen Präsidenten Conte, der auch Führer der P u. P (Partei für Einheit und Fortschritt) gewesen sei, und der deshalb seinem Vater zumindest (unterstellten) Tätigkeit in der Opposition sowie der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers aufgrund seiner offiziellen Unterstützungstätigkeit für diese Oppositionspartei namens P u. P asylrelevante Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat droht. Der Beschwerdeführer konnte durch seine Angaben, welche keine auffallenden Widersprüche enthalten, die nicht im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aufgeklärt werden konnten, nachvollziehbar darlegen, dass er und seine Familie somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen oder gar der Ermordung durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.
Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Sicherheitskräften gesucht wurde, offensichtlich aufgrund dessen Tätigkeit beim Bundesheer in Kombination mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als aktives Mitglied einer Oppositionspartei, und der Beschwerdeführer selbst von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates mitgenommen, befragt und bedroht wurde, und der Beschwerdeführer somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen oder gar der Ermordung durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.
Im Detail ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen zu Guinea hinsichtlich der Sicherheitskräfte, dass Korruption weit verbreitet ist. Die verwaltungskonforme Kontrolle über die Sicherheitskräfte ist mangelhaft, das Strafgesetz wird häufig nicht beachtet. Viele Bürger sehen die Sicherheitskräfte als korrupt, ineffektiv und gefährlich an. Es gibt limitierte interne und externe Mechanismen, um Vergehen der Sicherheitskräfte zu untersuchen. Diese bleiben jedoch weitgehend wirkungslos in Ermangelung von Professionalität und eines funktionierenden zivilen Justizsystems. Zu Oppositionsparteien im Herkunftsstaat wird in den aktuellen Länderfeststellungen festgestellt, dass Sicherheitskräfte im gesamten Berichtsjahr (2012) Demonstrationen unterdrückten, die von der Opposition, einschließlich der Union der demokratischen Kräfte in Guinea (Union des Forces Démocratiques de Guinée - UFDG) organisiert wurden. Dabei kamen mindestens acht Menschen zu Tode (AI 23.5.2013). Exzessive Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte bei Demonstrationen nahm im Jahr 2013 zwar ab, aber es gibt laut aktuellen Länderfeststellungen dennoch zahlreiche Fälle exzessiver Gewaltanwendung, teilweise mit Todesfolge, und unprofessionellen Verhaltens seitens der Sicherheitskräfte. In einigen Fällen waren Angehörige der Sicherheitskräfte in Diebstahl, Raub und andere Verbrechen in Wohngegenden, in denen Unterstützer der Opposition leben, verwickelt.
Letztlich war aber der Gesamteindruck, den der Beschwerdeführer im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, hinterließ, im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung des Vorbringens entscheidend für die Bewertung, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zukommt.
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen im Wesentlichen widerspruchsfreien Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, geht die belangte Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus.
Auf Grund der oben angestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer - insbesondere durch seinen persönlich glaubwürdigen Eindruck in der Beschwerdeverhandlung - gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Auf Grund der aktuellen Lage in Guinea ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund des Umstandes, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Sicherheitskräften gesucht wurde, offensichtlich aufgrund dessen Tätigkeit beim Bundesheer während der Herrschaft des verstorbenen Präsidenten Conte, der auch Führer der PUP gewesen war, in Kombination mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers als aktives Mitglied einer Oppositionspartei, und der Beschwerdeführer selbst von den Sicherheitskräften des Herkunftsstaates inhaftiert, befragt und bedroht wurde, und der Beschwerdeführer somit in das Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiteren Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen oder gar der Ermordung durch Sicherheitskräfte ausgesetzt wäre.
Der Fall des Beschwerdeführers ist daher unter dem Aspekt der "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu prüfen. In seinem Erkenntnis vom 14.01.2003, Zahl 2001/01/0508, setzte der Verwaltungsgerichtshof sich mit dem Tatbestand der sozialen Gruppe auseinander und kommt im Ergebnis zu der Aussage, dass die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und Verfolgung bereits dann als kausal verursacht durch einen der in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren ist, wenn die Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers seine Gefährdung auslöst, wobei nicht auf weitere, beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen ist. ["Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312 (mwN), zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0439, sowie vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997."].
Im vorliegenden Fall trifft genau diese Konstellation zu, nämlich dass der Beschwerdeführer wegen seiner Angehörigeneigenschaft in Bezug auf dessen Vater die geschilderten Befragungen und Bedrohungen im Herkunftsstaat zu erdulden hatte; die Verfolgungsgefahr steht in einem engen Konnex zu der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als Sohn eines Mannes, dem zumindest unterstellt wird, die Opposition im Herkunftsstaat unterstützt zu haben, was der Beschwerdeführer tatsächlich auch durch seine offizielle Werbung für die Oppositionspartei P u. P (Partei für Einheit und Fortschritt) gemacht hatte, wegen dieser Eigenschaft der Familienzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch künftig mit Beeinträchtigungen zu rechnen hat. Die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung hat daher ihre Ursache in der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zur Familie seines Vaters.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat insbesondere wegen der Berufstätigkeit seines Vaters bei der Bundeswehr, der seinem Vater zumindest (unterstellten) Tätigkeit in der Opposition sowie der eigenen politischen Gesinnung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Tätigkeit für eine Oppositionspartei im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
In weiterer Folge muss aber festgehalten werden, dass für den Fall, dass für den Asylwerber die Möglichkeit besteht, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539). Im gegenständlichen Fall kann nach der oben wiedergegebenen Berichtslage zu Guinea insbesondere mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte und aufgrund der festgestellten maßgeblichen Verfolgungsgefahre, weil er ins Blickfeld der Sicherheitskräfte im Herkunftsstaat geraten ist, nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hätte, sich außerhalb seines Heimatortes in einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde schon gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
Es ist aus all diesen Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes). Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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