W108 1432976-1•BVwG W108 1432976-1
W108 1432976-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Demonstration,<br/>exilpolitische Aktivität, wohlbegründete Furcht
W108 1432976-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 31.01.2013, Zl. 11 14.084-BAL, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste nach Österreich und stellte am 21.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei illegal aus Syrien ausgereist, weil dort Krieg herrsche. Er habe Angst, in Syrien umgebracht zu werden, weil seine Volksgruppe gegen das herrschende Regime sei und sie gegen das Regime demonstriert hätten, einige von ihnen seien schon gestorben.
Bei den nachfolgenden Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, er gehöre der Volksgruppe der Turkmenen an, der aufgrund der Sprachkenntnisse seitens der syrischen Regierung unterstellt würde, für die Türkei zu arbeiten und Unruhe zu stiften. Er habe an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen, weswegen er von der syrischen Regierung gesucht werde, und er hätte den Militärdienst leisten müssen, was er jedoch verweigert habe.
Der Beschwerdeführer legte unter anderem seinen Militärdienstausweis vor, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines medizinischen Bescheides für fixe Dienste (Zivildienst) vorgesehen sei und dass der Beschwerdeführer beginnend mit dem Jahr 2001/2002 wegen seines Studiums (bis 2008/2009) bzw. aus Verwaltungsgründen nicht eingezogen worden sei, ihm am 19.10.2009 eine Reisebewilligung für sechs Monate erteilt worden sei und er am 21.12.2010 nach Erlag einer Kaution eine Reisebewilligung für neun Monate erhalten habe. Weiters wurde vom Beschwerdeführer ein Stellungsbefehl der Stellungskommission vom 01.11.2011 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sich der Beschwerdeführer vor dem 21.11.2011 bei der Stellungskommission wegen Verschiebung des Dienstes melden müsse, widrigenfalls die gesetzlichen Strafen angewandt würden.
Der Beschwerdeführer gab dazu an, er habe wegen seines Studiums jährlich Militärdienstaufschübe beantragt und (jeweils für ein Jahr) erhalten. Im Monat November des Jahres 2010 sei er zuletzt bei der Stellungskommission wegen des Militärdienstaufschubes gewesen. Nach Abschluss seines Studiums im Jahr 2009 habe er bei der Stellungskommission einen Aufschub für ein höheres Studium erreichen wollen. Es sei ihm gesagt worden, dass dies nicht möglich sei, weil er für das Diplomstudium nicht aufgenommen worden sei, es aber eine andere Möglichkeit für einen Aufschub gebe, nämlich die (Beantragung einer) Ausreise aus Syrien. Sie hätten die Vorlage seines Abschlusszeugnisses der Universität verlangt und sein Militärdienst sei neuerlich verschoben worden. Er habe wegen seines Militärdienstaufschubes einen Antrag auf Erteilung einer Reisebewilligung gestellt. Er sei für den Zivildienst vorgesehen worden, und nicht für den Militäreinsatz, weil er wegen seiner Nieren operiert worden sei. Unter normalen Umständen hätte er nicht kämpfen müssen, aber jetzt wisse er nicht, wie dies im Krieg sei. Der (vorgelegte) Stellungsbefehl sei durch Sicherheitskräfte seiner Familie in Syrien nach seiner Ausreise übergeben worden.
1.3. Die belangte Behörde pflog aufgrund des Vorbringens und der Urkundenvorlagen des Beschwerdeführers Ermittlungen zur Situation der Turkmenen in Syrien sowie auch hinsichtlich des Militärdienstausweises und des Schreibens der Stellungskommission.
Mit Anfragebeantwortung vom 27.03.2012 übermittelte die Staatendokumentation Informationen zur Situation der Turkmenen in Syrien und mit weiterer Anfragebeantwortung vom 07.11.2012 Informationen zum Militärdienstausweis und zum Schreiben der Stellungskommission.
Aus der Anfragebeantwortung vom 07.11.2012 geht hervor, dass laut Gesetz wehrdienstfähige männliche Syrer zwischen dem 17. und dem 42. Lebensjahr das Land nicht ohne behördliche Genehmigung verlassen dürften. Voraussetzung für eine Ausreisegenehmigung sei die Hinterlegung einer entsprechenden Kaution, deren Höhe sich nach dem Ausreisegrund richte. Anstatt einer Kaution werde auch die Bürgschaft eines Offiziers der Armee oder eines Staatsangestellten akzeptiert. Eine Reisebewilligung werde nur aufgrund eines genehmigten "Antrages um Ausreise" ins Militärbuch eingetragen.
Die Frage der belangten Behörde, welche Strafe es gebe, wenn der Beschwerdeführer nicht bei der Stellungskommission wegen Verschiebung des Dienstes erscheine, wurde seitens der Staatendokumentation dahingehend beantwortet, dass ein Nichterscheinen vor der Stellungskommission als Wehrdienstverweigerung angesehen werde. Nach Ablauf von 10 Tagen werde ein Haftbefehl ausgestellt. Nach Artikel 98 des Militärstrafgesetzbuches werde dies in Friedenszeiten mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sechs Monaten bestraft. Die Strafen in Kriegszeiten würden gemäß Artikel 99 des Militärstrafgesetzbuches von drei Jahren bis fünf Jahren Gefängnis reichen, vorausgesetzt der Betroffene stelle sich innerhalb von drei Monaten freiwillig. Werde er von der Behörde verhaftet, so habe er mit einer Gefängnisstrafe von drei bis dreißig Jahren zu rechnen. Der Militärdienst müsse dennoch abgeleistet werden, die Zeit des Militärdienstes werde nicht auf die Strafe angerechnet.
Zur Echtheit (des Inhaltes) des Militärdienstbuches und des Schreibens der Stellungskommission nahm die Staatendokumentation dahingehend Stellung, dass laut Angaben des Verbindungsbeamten diese beiden Dokumente authentisch seien.
Eine urkundentechnische Untersuchung des Personalausweises und des Militärausweises ergab keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde ging aufgrund des vorgelegten Personalausweises davon aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe und dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger Syriens sei, der turkmenischen Volksgruppe angehöre und moslemischen Glaubens sei.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in Syrien weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen sei, dass er in Syrien an keinen Demonstrationen teilgenommen habe, dass er in Syrien keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt habe, nicht behördlich gesucht worden und Mitglied der Baath-Partei gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in Syrien keiner konkreten individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt (gewesen).
Zur Situation im Falle einer Rückkehr wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung nach Syrien als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre (weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).
Zur Lage in Syrien wurden (auszugsweise) folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:
"Die Sicherheitslage
Die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte gibt die Zahl der Opfer durch die Sicherheitskräfte seit Beginn der Unruhen mit 5.000 an.
Die syrischen Sicherheitskräfte haben viele Personen verstümmelt und verletzt und verhafteten landesweit willkürlich Tausende und setzten viele von ihnen der Folter in Haft aus. Lokale Aktivisten berichteten über mehr als 105 Tote in der Haft.
Syrien befindet sich klar in einem internen Krisenzustand. Proteste, welche über Facebook organisiert waren, wurden Anfang Februar [2011] schnell niedergeschlagen, aber Mitte März tauchte aus dem Unruheherd Daraa im großteils konservativen Südwesten eine gesichtslose Opposition auf. Von der Stadt Daraa aus breiteten sich die Demonstrationen in den kurdischen Nordosten, in das Küstengebiet Latakia, in die städtischen sunnitischen Hochburgen Hama und Homs sowie nach Aleppo und die Vororte von Damaskus aus. [...] das Regime experimentierte mit Rhetorik über Reformen, während es gleichzeitig verstärkt auf ihre bekannten Methoden der eiserner Faust vertraute und hunderte Männer festnahm, in den rebellischsten Gegenden Wasser und Strom abstellte und der Bevölkerung klar machte, dass mit oder ohne in Kraft befindlichen Notstandsgesetzen der Preis für abweichende Meinungen nicht den Tod ausschließt.
Es gibt tatsächlich beträchtliche Sympathie für Bashar al-Assad in der Bevölkerung, wenn auch ein Teil davon aus Angst vor dem Unbekannten herrührt. Die Manifestationen regierungsfreundlicher Einstellung, die neben den Protesten auftraten, waren für die Teilnehmer eine ehrliche Äußerung von Gefühlen, auch wenn besonders die [regimetreuen Demonstrationen] in Damaskus und Ladhiqiyyah vom Staat orchestriert sein mögen. Viele Mitglieder der religiösen Minderheiten wie etwa Christen und Drusen sowie [...] die Alawiten beobachten den derzeitigen Aufruhr mit definitivem Unbehagen, weil sie an mögliche Gegenschläge der sunnitischen Mehrheit denken.
Die Alawiten, aus deren Stämmen die Assads und ihr innerer Kreis stammen, sorgen sich, dass sie wegen der Handlungen der regierenden Clique unter kollektiver Vergeltung leiden werden. Aber ein großer Teil der Klasse der sunnitischen Händler hält sich auch soweit an die Allianz mit dem Assad-Regime. Da die Minderheiten und die sunnitische Mittelklasse mehr als 50 Prozent der Bevölkerung ausmachen, stellen sie einen nicht zu vernachlässigende Personenkreis dar.
Seit dem Beginn der Revolution in Syrien im März dieses Jahres 2011 haben Beobachter aus dem In- und Ausland mehrfach vor dem Ausbruch eines Bürgerkrieges zwischen den diversen Religionsgemeinschaften in Syrien gewarnt. Durch vermehrte Angriffe der "Freien Syrischen Armee", einem Zusammenschluss desertierter Soldaten, auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte und gewalttätige Übergriffe zwischen Sunniten und Alawiten in Homs sehen sich viele in ihrer Sorge bestätigt. Dennoch zeichnet sich seit Wochen ein Machtkampf in Syrien ab, der mehr und mehr entlang konfessioneller Grenzen verläuft.
Landesweit wurden zahlreiche Checkpoints eingerichtet.
Entgegen Versicherungen des Regimes mehren sich die Hinweise auf exzessive Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte [...]. [...] das Regime hat zwar das Notstandsgesetz aufgehoben, aber die Sicherheitsdienste verhalten sich weiterhin gleich [...].
Es gibt Berichte über Massenhinrichtungen.
Am Freitag [2.12.2011] hatte der UNO-Menschenrechtsrat "weit verbreitete, systematische und unverhüllte Verletzung" der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die syrische Regierung verurteilt.
Angehörige der Shabiha-Miliz werden mit Entführungen von Oppositionellen und deren Ermordung in Verbindung gebracht.
Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem andern Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl ersuchten, und die in der Vergangenheit Verbindung zur Moslembruderschaft haben, werden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt. Die Regierung nahm routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger ohne bekannte politische Zugehörigkeiten fest, die nach Jahren oder Jahrzehnten im Exil versuchten, in das Land zurückzukehren.
Die Anklage in den USA beschuldigt einen US-Bürger, [...], der Arbeit für den syrischen Nachrichtendienst Mukhabarat seit März, indem er half, Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den Vereinigten Staaten und in Syrien [gegen das syrische Regime] protestierten.
Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.
Wehrpflicht
Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen dem verpflichtenden Wehrdienst ab dem Alter von 18 Jahren. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen, und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten, verärgert waren.
Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.
Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden.
Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im späten November [2011], den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben [...]. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land [...]. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 [...] wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legaler Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden.
Es gibt Militärdienst für die syrischen Palästinenser in der Palästinensischen Befreiungsarmee und für Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen.
Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden.
Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Dies führt zu weiterer Frustration und erhöht die Zahl der Überläufer.
[...] es gibt keine gesetzlich geregelte Grundlage, sich freizukaufen. Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich:
ununterbrochen im Ausland gelebt hat, kann man sich [...] freikaufen.
Da es sich um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.
Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000.
Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes. Die Strafen für Verweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Desertion ist mit fünf Jahren Haft strafbar oder mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar. Darüber gibt es vermehrt Berichte seit sich die gewalttätige Unterdrückung in Wohn- und zivilen Gebieten verstärkt hat.
Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden.
Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen.
Eine große Zahl von Soldaten der syrischen Armee ist desertiert oder versuchte zu desertieren. Die Mehrheit hat sich der oppositionellen Free Syrian Army (FSA) angeschlossen und stellt den Großteil ihrer Soldaten dar.
Es kommt immer zu Überläufen, aber vermehrt kommen sie nach Militäroperationen vor.
Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.
Es seien bereits bis zu 20.000 Soldaten desertiert, sagte [...] der Nachrichtenagentur Reuters.
Nach Schätzung des früheren Generals verfügen die syrischen Streitkräfte über 280.000 Soldaten, darunter Rekruten.
Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssten, gebe es immer wieder Deserteure, sagte [...]. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit.
Trotz einer Haftstrafe, die Soldaten droht, die unerlaubt abwesend sind, meldet sich nur ein Drittel der neuen Rekruten zum Dienst.
[...] es gab eine Amnestie [für Personen, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legaler Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten] durch den Präsidenten - die Meldepflicht um in den Genuss dieser Amnestie zu gelangen lief jedoch am 31.01.2012 ab. Der "Wert" derartiger Amnestien ist nur schwer einzuschätzen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden die Folgen für die Betroffenen je nach Einzelfall verschieden sein. Laut Vertrauensanwältin ist von der einer tatsächlichen Gewährung der Amnestie bis hin zu hohen Haftstrafen alles möglich.
Der syrische Präsident Bashar Assad erklärte [...] den Kriegszustand und ordnete die Generalmobilmachung der Truppen an [...].
Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Viele Soldaten gaben an, dass man ihnen erzählte die Protestierenden wären Eindringlinge, Salafisten oder andere angebliche Feinde der syrischen Regierung und fanden später heraus, dass sie ein Massaker an Zivilisten mitbegangen hatten.
Die syrische Regierung ist extrem repressiv gegenüber anderen Meinungen. Das Gewaltniveau der Behörden hat seit März 2011 stetig zugenommen und eine große Zahl an Soldaten wurde getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.
Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde und sie mussten sich verpflichten Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren.
Viele der interviewten Überläufer sagten, dass Soldaten, die verdächtigt wurden mit den Demonstranten zu sympathisieren oder ihnen zu helfen, sofort verhaftet wurden. Ein Wehrpflichtiger erklärte, wie er Zeuge der Folter vieler Überläufer in einem Gefängnis wurde.
Rückkehr:
Personen, die in anderen Ländern erfolglos um Asyl ersuchten, und die in der Vergangenheit Verbindungen zur Moslembruderschaft haben, werden nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt.
In dem vom Mai 2010 stammenden DIS und ACCORD/Austrian Red Cross facht finding mission Report bestätigen einige Quellen, dass erfolglose Asylwerber und Personen, die illegal Syrien verließen, mit Verhaftung und Erhebungen bei ihrer Rückkehr konfrontiert sind.
Die Ein- und Ausreisekontrollen sind in Syrien effizient. Jede Ein- und Ausreise wird mit allen wesentlichen Daten (fast landesweit elektronisch) erfasst. Ausreisesperren aufgrund von Haftbefehlen, Gerichtsentscheidungen oder Weisungen der Sicherheitsbehörden werden schnell an alle Grenzübergänge gemeldet und effektiv überwacht. Dennoch sind illegale Grenzübertritte gegebenenfalls durch Bestechung oder über die "grüne Grenze" in Einzelfällen möglich.
Echtheit von Dokumenten
In der syrischen Verwaltung ist Korruption weit verbreitet. Da die Ausstellung von Dokumenten jeder Art durch Verwandtschaft, Freundschaft oder eine Geldzahlung beeinflussbar ist, gibt es keine Gewähr für den Inhalt echter Dokumente.
Darüber hinaus existieren Fälscherringe, die jede Art von Dokument gegen Bezahlung fälschen (von Geschäftsunterlagen über behauptete Enteignungen bis hin zu angeblichen Nachweisen von Verhaftungsaufträgen, Vernehmungsprotokollen und Gerichtsurteilen) und sich dabei zunehmend moderner Techniken bedienen (Scanner, Farbdrucker etc.). Der Staat versucht dem teilweise dadurch entgegenzuwirken, dass Formulare in vergleichsweise schnellem Rhythmus ausgetauscht werden."
Darüber hinaus wurde der Inhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.03.2012 zur Situation der Turkmenen in Syrien und der Inhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2012 betreffend Erteilung von Reisebewilligungen/Strafen bei Nichterschein bei der Stellungskommission und betreffend den Militärdienstausweis des Beschwerdeführers und das Schreiben der Stellungskommission als Sachverhalt festgesellt (siehe oben Punkt 1.3.).
Die belangte Behörde führte mit näherer Begründung aus, weshalb es ihrer Ansicht nach nicht glaubwürdig sei, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen gegen das Regime beteiligt habe und deswegen von den syrischen Behörden gesucht worden sei bzw. werde. Zudem seien - so die belangte Behörde - die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich des Militärdienstes unschlüssig. Dass der Beschwerdeführer laut seinem Wehrdienstbuch für keinen Militäreinsatz vorgesehen gewesen sei, habe er nicht erwähnt. Unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen, dass echte Dokumente mit nicht wahrheitsgetreuem Inhalt in Syrien jederzeit beschafft werden könnten und der Beschwerdeführer einen äußerst unschlüssigen Vortrag zu Protokoll gegeben habe, gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Inhalt des Wehrdienstbuches bzw. des Einberufungsbefehls nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimme und der Beschwerdeführer eine nicht wahrheitsgetreue Situation geschildert habe. Daran ändere der Umstand nichts, dass im Rahmen der Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation bekannt gegeben worden sei, dass das Militärbuch und auch das Schreiben der Stellungskommission authentisch seien, sei doch davon auszugehen, dass diese beiden Dokumente echt seien, jedoch einen tatsachenwidrigen Inhalt hätten. Da der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er Mitglied der Baath-Partei (gewesen) sei und die vorgebrachten Vorfälle bezüglich der Demonstrationsteilnahme und der Militärdienstableistung nicht glaubwürdig erschienen seien, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer seitens syrischer Behörden eine oppositionelle bzw. regimekritisch-politische Einstellung nicht unterstellt werde.
In der rechtlichen Beurteilung begründete die belangte Behörde, dass das herrschende Regime jedenfalls nicht lediglich gegen bewaffnete Kämpfer mit Waffengewalt vorgehe, sondern sich die staatlichen Repressionen zunehmend auch gegen Zivilpersonen richten würden, welchen zumindest eine politisch abweichende Meinung zugedacht werde. Da der Beschwerdeführer nicht glaubwürdig darlegen habe können, dass er einer Aufforderung zur Militärleistung nicht nachgekommen sei, und ebenso nicht schlüssig vorgebracht habe, dass ihm eine oppositionelle bzw. regimekritisch-politische Einstellung unterstellt werde bzw. es nicht nachvollziehbar gewesen sei, dass er ins Blickfeld der syrischen Behörden gelangt sei, sei daraus zu folgern, dass er bei einer Rückkehr keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, der zu entnehmen ist, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten hätte zuerkennen müssen. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung aus politischen Gründen, weil er zum Militärdienst einberufen werde und zur Teilnahme am Bürgerkrieg gezwungen werde. Es handle sich lediglich um eine Spekulation der Behörde, weshalb der Inhalt des Militärbuches und des Schreibens der Stellungskommission tatsachenwidrig sein sollten, zumal die belangte Behörde selbst feststelle, dass beide Dokumente authentisch seien. Es sei richtig zu stellen, dass es in Syrien keinen Zivildienst gebe und die syrische Behörde auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers keine Rücksicht genommen habe, da sie ihn trotzdem zum Militär einberufen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und er habe sich auch in Österreich politisch betätigt und an einer Demonstration teilgenommen (dazu wurde der Beschwerde ein Lichtbild angeschlossen, das den Beschwerdeführer bei einer regimekritischen Demonstration in Wien zeigen soll und auf dem eine Tafel mit der Aufschrift "Nieder mit Bashar" zu erkennen ist).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Entscheidungszeitpunkt 31-jähriger syrischer Staatsangehöriger turkmenischer Abstammung moslemischen Glaubens. Er lebte in XXXX, wo er an der dortigen XXXX studierte. Der Beschwerdeführer ist in Syrien wehrdienstpflichtig und muss in Syrien damit rechnen, zu einem (zivilen) Dienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Asylantrag gestellt und hat im Zuge des Asylverfahrens eine Verfolgung durch das syrische Regime behauptet und seine kritische und ablehnende Haltung gegenüber dem syrischen Regime dargetan. Der Beschwerdeführer hat in Österreich an einer regimekritischen Demonstration teilgenommen und ist kein Anhänger des syrischen Regimes und des syrischen Staatspräsidenten.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (siehe Punkt. I.2.) ausgegangen.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensumständen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und auf den vorgelegten Dokumenten. Diese Angaben wurden von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, sondern als Sachverhalt dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, und es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln, zumal auch in der Beschwerde (diesbezüglich) kein neuer/anderer Sachverhalt behauptet wurde.
Dass der Beschwerdeführer in Syrien wehrdienstpflichtig ist und daher damit rechnen muss, zum Dienst bei der syrischen Armee - in Form eines "Zivildienstes" - eingezogen zu werden, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem damit übereinstimmenden Inhalt des Militärdienstbuches des Beschwerdeführers, das (wie auch das Schreiben der Stellungskommission) der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zufolge - auch inhaltlich - authentisch ist und das der urkundentechnischen Untersuchung zufolge nicht verfälscht ist. Der Beschwerdeführer sagte bei seiner Einvernahme am 06.12.2012 aus, er sei wegen einer Nierenoperation bei der syrischen Armee für den "Zivildienst" vorgesehen, und nicht für einen "Militäreinsatz" (im Sinne eines "Kampfeinsatzes"), er hätte unter normalen Umständen bei der Ableistung des Wehrdienstes nicht kämpfen müssen (allerdings wisse er nicht, wie das nunmehr im Krieg sei). Diese Angaben stimmen mit den Eintragungen im vorgelegten Militärdienstbuch überein, wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines medizinischen Bescheides für fixe Dienste (Zivildienst) bei der syrischen Armee vorgesehen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar zur Ableistung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee verpflichtet ist, allerdings (aus gesundheitlichen Gründen) nicht bei der militärischen Organisation (bei den Streitkräften in Form eines "Kampfeinsatzes"), sondern in einem (nicht militärischen) "zivilen" Bereich der syrischen Armee (etwa Verwaltung, Verpflegung). Dass ein derartiger "ziviler" Einsatz von Wehrdienstpflichtigen bei der syrischen Armee bzw. ein derartiger Eintrag in einem syrischen Militärdienstbuch den tatsächlichen Gegebenheiten in Syrien entspricht, wird durch die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.11.2012 bestätigt, zumal dort ausgeführt ist, dass das Militärdienstbuch des Beschwerdeführers, welches der Staatendokumentation bzw. der Vertrauensanwältin zur Beurteilung vorlag, (inhaltlich) authentisch sei. Es ist daher aufgrund des Militärdienstbuches von der Wehrdienstpflicht des Beschwerdeführers und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen "zivilen" Dienst bei der syrischen Armee zu versehen hat, der im Fall des Beschwerdeführers bisher (wegen seines Studiums bzw. aus Verwaltungsgründen) aufgeschoben wurde.
Abgesehen davon, dass die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass das Militärdienstbuch und das Schreiben der Stellungskommission zwar echt seien, "aber einen tatsachenwidrigen Inhalt" hätten, nicht zuletzt angesichts der Ergebnisse der Recherche der Staatendokumentation und der urkundentechnischen Untersuchung als in einem hohen Maße spekulativ angesehen werden muss, trat die belangte Behörde dem Inhalt des Militärdienstbuches, soweit er die grundsätzliche Wehrdienstpflicht des Beschwerdeführers und die ihm erteilten Wehrdienstaufschübe und Ausreisegenehmigungen betrifft, nicht entgegen, vielmehr begründete die belangte Behörde unter anderem damit die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers. Der Begründung der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass sie nicht daran zweifelte, dass der Beschwerdeführer in Syrien der Militärdienstpflicht unterliegt, sondern (vielmehr nur), dass der Beschwerdeführer für den "Militäreinsatz" vorgesehen gewesen wäre, dass er bereits einen Einberufungsbefehl bzw. ein Schreiben der Stellungskommission betreffend Verschiebung des Dienstes erhalten habe und dass er deshalb ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden nicht (unbedingt) darauf ankommt, ob eine Einberufung zum Dienst bei der syrischen Armee (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist und ob eine behördliche Suche (wegen dieses Dienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob bisher Dienstaufschübe oder Ausreisegenehmigungen erteilt wurden, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem (zivilen) Einsatz bei der syrischen Armee (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist. Aus den - diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen - Feststellungen der belangten Behörde zu den Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien (diesen Feststellungen zufolge besteht in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren und kommen alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren für den Militärdienst in Frage; wurde die Generalmobilmachung der Truppen angeordnet und kommt es aufgrund der angespannten Situation in Syrien und der Schwierigkeiten für die syrische Regierung, neue Rekruten auszuheben, zu Einberufungen auch von Männern, die ihren Wehrdienst bereits abgeleistet haben und zur Aufhebung von Militärdienstaufschüben) und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers ergibt sich, dass eine Person mit dem Profil des Beschwerdeführers in Syrien - auch wenn ihr bisher Dienstaufschübe und Ausreisegenehmigungen erteilt wurden - angesichts des innerstaatlichen Konfliktes in Syrien und des Mangels an Personen, die sich zum Dienst bei der syrischen Armee melden, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien zum Dienst bei der syrischen Armee - sei es auch in Form eines "Zivildienstes" - eingezogen zu werden und keinen weiteren Dienstaufschub (mehr) zu erhalten. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer im Fall des Beschwerdeführers - entgegen der festgestellten Verhältnisse in Syrien - nicht von einer tatsächlichen Einziehung zum Dienst bei der syrischen Armee auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich an einer Demonstration gegen das syrische Regime teilgenommen hat, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, welches durch die Vorlage eines Lichtbildes mit der Beschwerde, welches den Beschwerdeführer im Zuge der Demonstrationsteilnahme zeigt, untermauert wurde.
Dass der Beschwerdeführer kein Anhänger der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren eine Haltung dargelegt, die auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt und Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes/des syrischen Staatspräsidenten wäre, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt und dies ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Baath-Partei, der Partei des syrischen Staatspräsidenten, ist, zumal der Beschwerdeführer glaubwürdig ausgeführt hat, dass er trotz Parteimitgliedschaft keine Beziehung zu "denen" (zur Baath-Partei) habe und man in Syrien "automatisch" zu dieser Partei gehöre, wenn man etwa die Schule besuchen wolle.
Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, da diese diesbezüglich in der Beschwerde unwidersprochen blieben. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Aus diesen Feststellungen ergeben sich im Hinblick auf die Rückkehrsituation konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückkehr syrischer Staatsbürger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und ihre oppositionelle Gesinnung bzw. auf ihre Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Dies wird etwa auch durch den Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 bestätigt, wo etwa auch ausgeführt wird, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden). Dem angeführten Bericht des UK Home Office ist auch zu entnehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist.
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).
3.2. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).
Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233), was die Prüfung beinhaltet, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).
3.2.2. Fallbezogen entspricht die von der Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht dem Gesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes:
Die Ansicht der belangten Behörde, es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden eine oppositionelle/regimekritische Einstellung unterstellt werde, ist nicht zu teilen:
Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert. Bereits aufgrund des ablehnenden Verhaltens des Beschwerdeführers, den Dienst bei der syrischen Armee leisten zu wollen, ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes ist, sondern eine Person mit "abweichender Meinung" und regimefeindlicher Gesinnung. Dass aufgrund der ablehnenden Haltung eines syrischen Staatsbürgers, den Dienst bei der syrischen Armee - sei es auch in Form eines "Zivildienstes" - leisten und damit die syrische Regierung bei der Bekämpfung der "Oppositionellen"/"Rebellen"/"Aufständischen" unterstützen zu wollen, in der gegebenen Situation in Syrien - insbesondere in Zusammenschau mit anderen Umständen - bei der syrischen Regierung der Eindruck entstehen kann (muss), dieser sei ein Gegner der syrischen Regierung, kann unter der besonderen Lage in Syrien nicht ernsthaft bezweifelt werden. Der Eindruck einer beim Beschwerdeführer bestehenden "abweichenden Meinung"/oppositionellen Gesinnung ergibt sich weiters unzweifelhaft daraus, dass der Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration in Österreich seine - gegen die syrische Regierung gerichtete - Meinung öffentlich zum Ausdruck gebracht hat (wobei den Feststellungen zufolge davon auszugehen ist, dass die syrische Regierung exilpolitische Betätigungen ihrer Staatsbürger im Ausland registriert). Da der Beschwerdeführer durch seine Asylantragstellung im Ausland und durch seine im Asylverfahren geäußerte kritische und ablehnende Haltung gegenüber dem syrischen Regime ein weiteres Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als "oppositionell" und als illoyal bzw. als strafrechtlich relevant angesehen werden kann (den Feststellungen zufolge sind erfolglose Asylwerber bei ihrer Rückkehr mit Verhaftungen und Erhebungen konfrontiert; im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht) und der Beschwerdeführer auch tatsächlich kein Anhänger der syrischen Regierung/des syrischen Staatspräsidenten ist, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden eine oppositionelle/regimekritische Gesinnung bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien zumindest unterstellt werden wird. Dabei ist fallbezogen darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer seitens der syrischen Behörden auch deshalb bzw. umso mehr einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er der turkmenischen Minderheit in Syrien angehört. Dies ist deshalb anzunehmen, weil es auch unter den Minderheiten eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes gibt und auch (bzw. gerade auch) Turkmenen zu den (auch exilpolitisch tätigen) Regimegegnern zählen (den Feststellungen der Behörde zufolge wurde etwa außerhalb Syriens ein nationaler turkmenischer syrischer Block gebildet, um den Turkmenen eine Stimme innerhalb der syrischen Opposition zu geben und um am gemeinsamen Ziel, dem Sturz des syrischen Regimes, mitzuwirken). Zudem stammt der Beschwerdeführer aus einem Gebiet, in der der syrischen Regierung gegenüber kritische oppositionelle Gruppierungen und Rebellengruppen aktiv sind bzw. waren (auch das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers war und ist Schauplatz oppositioneller Aktionen und von Maßnahmen der Regierung gegen als oppositionell angesehene Personen/Gruppierungen; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Es liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien besonders Gefahr läuft, von den syrischen Behörden als deren politischer Gegner angesehen zu werden. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung kann im Übrigen in Anknüpfung an die seitens des Verfolgers nur unterstellte politische Gesinnung gegeben sein (zB VwGH 14.05.2002, 98/01/0327).
Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter und Tod, oder dem "Verschwinden" zu werden. Auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" und asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem spezifischen persönlichen Profil des Beschwerdeführers jedenfalls im Falle ihrer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien einem besonderen Risiko, wegen einer ihr zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung Opfer der Verfolgung durch die syrischen Behörden zu werden, unterliegt. Es sprechen bereits aus den genannten Umständen substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr konkret für den Beschwerdeführer im Falle dessen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt auch nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben müsste oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014), wonach zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung (nicht notwendigerweise Mitglieder von oppositionellen Parteien, wie etwa Protestierende, Aktivisten oder andere Personen mit [vermeintlicher] Sympathie für die syrische Opposition; Mitglieder von regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierungen bzw. Personen, die verdächtigt werden, Mitglieder einer regierungsgegnerischen bewaffneten Gruppierung zu sein;
Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Funktionsträger der syrischen Regierung und der Baath-Partei, die ihre Meinung geändert haben;
Familienangehörige und Personen mit einem Naheverhältnis zu tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern der syrischen Regierung;
aber etwa auch Zivilisten, die in Gegenden, Städten oder Dörfern leben, die gegen die Regierung opponieren oder als opponierend angesehen werden) und Angehörige ethnischer Minderheiten, wie auch Turkmenen, zählen. Die Konfliktparteien legen UNHCR zufolge eine breitere Auslegung an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten, diese basiere z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gelte (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).
Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer, Asylrecht, 2. Auflage, Rz 76). Nach dem Gesagten ist maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer als politischen Gegner (eventuell auch als ihren religiösen Gegner, da die Verfolgung von politischen Gegnern in Syrien mittlerweile auch eng mit der religiösen Anschauung der Gegner verbunden ist) ansehen und daher verfolgen werden. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen (und/oder religiösen) Gesinnung liegt.
Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.
Da (bereits) aus diesen Gründen aktuelle äußere Umstände und das individuelle Profil des Beschwerdeführers für eine asylrelevante Gefährdung konkret des Beschwerdeführers im Falle dessen Rückkehr sprechen, war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers und darauf, ob der Beschwerdeführer bereits in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hat und ob er bereits (durch Nichtbefolgung des Stellungsbefehls) ins Blickfeld der syrischen Behörden gelangt ist, nicht mehr einzugehen.
3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).
Unter diesen Erwägungen besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG für den Beschwerdeführer nicht. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre, ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich schon daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.
3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.
3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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