BVwG G307 2014560-1

G307 2014560-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2014

Regest

Einreiseverbot aufgehoben, familiäre Interessen, Gesamtbetrachtung,<br/>mangelnde Ausreisewilligkeit, Rückkehrentscheidung, visumsfreie<br/>Einreise, Zeitablauf

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2014560-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2014560.1.00

Spruch

G307 2014560-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, rechtlich vertreten XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2014,

Zl. 731231509-14498980, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides Beschwerde s t a t t g e g e b e n und dieser gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 30.04.2003 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet einen Asylantrag welcher am 19.12.2003 vom Bundesasylamt gemäß

§§ 7 und 8 AsylG abgewiesen und der dagegen erhobenen Berufung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.12.2011, nach zweimaligem Einstellen des Verfahrens aufgrund Unauffindbarkeit des BF, keine Folge gegeben wurde.

In weiterer Folge stellte der BF am 09.01.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", welcher mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregeirung, MA 35, vom 12.12.2013 abgewiesen wurde.

2. Nach Betretung des BF am XXXX um 20:30 Uhr in WXXXX, bei der unrechtmäßitgen Verrichtung von Erwerbstätigkeiten, wurde dieser durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.

Im Zuge seiner diesbezüglichen Einvernahme gab der BF an, genau genommen erst seit 2005 in Österreich zu leben, seither das Bundesgebiet nicht verlassen und unangemeldet bei einem Freund in XXXX Wohnung genommen zu haben.

3. Mit dem, dem BF am 10.10.2014 persönlich zugestellten Schreiben wurde dieser durch das BFA von der in Aussicht genommenen Rückkehrentscheidung, geplanter Verhängung eines Einreiseverbotes aufgrund illegalen Aufenthaltes und Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit trotz fehlenden arbeitsmarktrechtlichen Dokumentes, in Kenntnis gesetzt und zur Beantwortung integrationsrelevanter Fragen unter Gewährung einer Frist von 14 Tagen aufgefordert.

4. Mit per Telefax am 20.10.2014 eingebrachter Eingabe nahm der rechtsfreundlich von XXXX vertretene BF Stellung, und brachte vor, sich bereits seit März 2003 im Bundesgebiet zu befinden, die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 absolviert zu haben und über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag zu verfügen. Zudem weise der BF weder Vorstrafen noch Schulden im Bundesgebiet auf.

Aufgrund des bestehenden, breiten Freundeskreises im Bundesgebiet und des Umstandes des zehn Jahre übersteigenden Aufenthaltes in Österreich erwiesen sich die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur des VwGH als unzulässig.

5. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des BF zugestellt am 05.11.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt I.) und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. (Spruchpunkt II.) Zudem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein 5jähriges Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt III.)

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF sich nach negativem Entscheid seines Asylantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, weswegen er auch zur Anzeige gebracht worden sei. Trotz dieses Umstandes sei der BF unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nachgegangen und letztlich dabei betreten worden. Zudem verstoße der BF regelmäßig gegen das Meldegesetz, befände sich seine Familie (Frau und Kinder) weiterhin im Herkunftsstaat und habe dem BF dessen unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen. Die bis zum Abschluss des Asylverfahrens verstrichene Zeit könne nicht zur Gänze den Behörden zum Vorwurf gemacht werden, sei der BF nämlich aufgrund seiner Meldeverstöße nicht immer greifbar gewesen, weshalb das Verfahren zwischenzeitig eingestellt und ein erst kürzlich, einen Aufenthaltstitel verweigernder, Bescheid mangels behördlicher Greifbarkeit im Akt hinterlegt werden habe müssen.

In Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen sei jenen des öffentlichen Interesses das größere Gewicht beizumessen gewesen und erweise sich eine Rückkehrentscheidung aufgrund höher zu bewertender familiärer Bezüge im Herkunftsstaat als keine Verletzung von Art 8 EMRK. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen zur Erteilung eines auf §§ 55 und 57 AsylG gestützten Aufenthaltsrechtes nicht vor, weshalb angesichts des Nichtvorliegens dem entgegenstehender Gefährdungsmomente die Abschiebung des BF für zulässig zu erklären und diesem eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen einzuräumen gewesen sei.

Hinsichtlich des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass aufgrund der Erfüllung der Tatbestände des § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG, nämlich des mangelnden Besitzes hinreichender finanzieller Mittel und Betretung bei der Schwarzarbeit, unter Beachtung der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des BF, dessen Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte, der Schluss auf eine vom BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gezogen werden könne, welche die Verhängung eines auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbotes zur angemessen Gefahrenabwehr notwendig mache.

6. Mit per Telefax am 18.11.2014 beim BFA eingebrachten, mit selbigem Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde jeweils in eventu die gänzliche Behebung des Bescheides und die Gewährung eines Aufenthaltstitels, die Behebung des Bescheides und die Zurückvereisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung sowie die Feststellung der auf Dauer ausgelegten Unzulässigkeit der Abschiebung des BF nach Mazedonien beantragt.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, der BF befände sich bereits seit April 2003 durchgehend im Bundesgebiet und entziehe sich seiner Kenntnis, ob er von seinem Vermieter abgemeldet worden sei. Unter Verweis auf die Judikatur des VwGH, wonach nach einem 10jährigen Aufenthalt eine Ausweisung nur dann zulässig sei, wenn diese Jahre nur kaum zur Integration genutzt worden seien, vermeinte der BF Deutsch auf dem Niveau B1 zu sprechen, sich im Besitz eines Arbeitsvorvertrages zu befinden und ihm die überlange Verfahrensdauer nicht angelastet werden könne. Darüber hinaus weise der BF keinerlei Vorstrafen auf, ginge einer Erwerbstätigkeit nach und lebten Verwandte des BF im Bundesgebiet.

Abschließend auf die Erkrankung des BF an Plattenepihelcarcinomsrezidif Oberlid links/temporal hinweisend wurde auf die unrichtige Interessensabwägung der belangten Behörde verwiesen und um die Erteilung eines humanitär und medizinisch begründbaren Aufenthaltstitels ersucht.

In einem wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

• Arbeitsvorvertrag, abgeschlossen zwischen XXXX und dem BF, wonach der BF als Trockenbauer im Falle der Vorlage einer arbeitsrechtlichen Erlaubnis angestellt werde.

• Meldebestätigung vom 14.11.2014, wonach der BF mit Hauptsitz in XXXX gemeldet sei.

• Versicherungsdatenauszug vom 12.11.2014, wonach der BF beginnend mit 10.08.2004 immer wieder versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten aufweise, jedoch seit dem XXXX überwiegend Arbeitslosengeld, Krankengeld und Notstandshilfe beziehe.

• Mazedonische Geburtsurkunde, wonach der BF am XXXX in XXXX (Mazedonien) geboren sei.

• Stationärer Patientenbrief des XXXX vom 02.07.2014, wonach der BF im Zeitraum XXXX bis XXXX stationär wegen eines Plattenepitelcarcinomrezidiv Oberlid links/termporär behandelt worden sei, und nach Entfernung dieses am 2. postoperativen Tag bei blanden Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand entlassen werden habe können.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 24.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene BF heißt XXXX, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der BF reiste eigenen Angaben zu folge am 30.04.2003 auf dem Landweg nach Österreich ein, welches er seither nicht mehr verlassen hat.

Ein am 30.04.2003 gestellter Asylantrag wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.12.2011 zu Zahl B5 245.718-0/2008/30E rechtskräftig negativ abgewiesen.

Ein vom BF am 09.01.2012 gestellter Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 12.12.2013 zu Zahl XXXX ablehnend entschieden.

Im Bundesgebiet weist der BF vermehrte Wohnsitzwechsel auf und musste das den BF betreffende Asylverfahren wegen dessen mangelnder Greifbarkeit aufgrund unrichtiger Wohnsitzmeldungen eingestellt sowie dessen ablehnender Aufenthaltstitelbescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden.

1.3. Der BF wurde am XXXX um 20:30 Uhr, XXXX von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Verrichtung unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Anzeige gebracht.

1.4. Der BF ist gesund, arbeitsfähig, nicht im Besitz eines Reisepasses und weist weder Aufenthaltstitel noch eine arbeitsrechtliche Genehmigung auf, ging aber dennoch immer wieder unrechtmäßigen Beschäftigungen im Bundesgebiet nach.

Der BF weist keine Vorstrafen auf, verfügt bis auf seinen im Bundesgebiet aufhältigen Cousin und seine Schwester über keine familiäre Beziehungen in Österreich und leben seine Familienangehörigen (Frau und Kinder) weiterhin im Herkunftsstaat.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF einen gemeinsamen Wohnsitz mit einen seinen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten aufweist, zu diesen in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis steht oder zu diesen eine enge Beziehung pflegt. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über tiefgreifende soziale Kontakte im Bundesgebiet verfügt.

Der BF verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache des Niveaus "B1".

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF das Bundesgebiet verlassen hat.

1.6. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Mazedonien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache.

Die Einreise des BF am 30.04.2003 und dessen bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die Betretung am XXXX beruhen auf den eigenen Angaben des BF in dessen Asylverfahren, in der Beschwerde sowie der Anzeigenschrift der LPD XXXX.

Die festgestellten Deutschsprachkenntnisse beruhen auf Vorlage eines diesbezüglichen Diploms im seinerzeitigen Aufenthaltstitelverfahren vor der MA 35.

Die jeweils negativ beschieden Asyl- und Aufenthaltstitelanträge beruhen auf den im Akt befindlichen diesbezüglichen Entscheidungen und ergeben sich sowohl die festgestellten Verfahrenseinstellungen und Zustellung durch Hinterlegung als auch der fehlende Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis sowie der fehlende Besitz eines Reisepasses aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde seitens des BF nichts Gegenteiliges behauptet, sondern gestand der BF im Zuge seiner Einvernahme am 29.08.2014 ein, über keinen Reisepass zu verfügen.

Die wechselnden Wohnsitzmeldungen sind einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen und beruht die mangelnde Feststellbarkeit der erfolgten Ausreise auf der fehlenden Vorlage diesbezüglicher Bescheinigungsmittel.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF in Österreich sowie die familiären Bezüge im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet beruhen auf dem Umstand, dass dieser im Asylverfahren sowie im Zuge seiner Einvernahme vor der MA 35 am 02.07.2013 vorbrachte, dass seine Frau und seine beiden Kinder weiterhin im Herkunftsstaat aufhältig seien und lediglich über einen Cousin und eine Schwester im Bundesgebiet zu verfügen, ohne jedoch näher auf die einzelnen Personen oder deren Beziehungsverhältnis zueinander eingegangen zu sein.

Die Unmöglichkeit der Feststellung, dass der BF über tiefgreifende soziale Kontakte im Bundesgebiet verfügt, beruht auf dem Umstand, dass dies zwar von diesem im Verfahren vor der belangten Behörde behauptet wurde, jedoch er diesbezüglich keine Beweismittel, wie Unterstützungsschreiben, in Vorlage gebracht hat sowie dieser Umstand in der Beschwerde keine dezidierte Erwähnung mehr gefunden hat.

Das regelmäßige Nachgehen einer Erwerbstätigkeit sowie das Nichtvorhandensein hinreichender finanzieller Mittel beruhen auf dem in Vorlage gebrachten Versicherungsdatenauszug, wonach der BF beginnend mit 10.08.2004 regelmäßig in Beschäftigungsverhältnissen gestanden ist und seit XXXX überwiegend Notstandshilfe oder Arbeitslosengeld bezieht, was dafür spricht, dass er, insbesondere vor dem Hintergrund einer fehlenden Arbeitserlaubnis, seinen Unterhalt nicht mehr aus Eigenem zu decken in der Lage ist.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit beruht auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister).

2.2.2. Zum Beschwerdevorbringen:

Wenn der BF in der Beschwerde behauptet, keine Verstöße gegen das Meldegesetz getätigt zu haben und es sich seiner Kenntnis entzieht, ob eine Abmeldung seiner Person durch den Vermieter erfolgt sei, so ist zu entgegnen, dass diesem Vorbringen mangels Nachvollziehbarkeit kein Glauben geschenkt werden kann, entzieht es sich nämlich jeglicher Logik, weshalb ein Vermieter, mangels ersichtlichen Benefizes, sich geneigt zeigen sollte, seinen Mieter bei aufrechtem Mietverhältnis abzumelden. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der BF Schein- bzw. Falschmeldungen vorgenommen hat, welcher sich vor dem Hintergrund der seitens des BF im Zuge seiner Einvernahme am 29.08.2014 eingestandenen unangemeldeten Wohnungsnahme bei einem Freund sowie der erfolgten Nachschau der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Nichtvorfinden des BF an dessen Meldeadresse als auch der behaupteten Unkenntnis des BF seitens des Hauptmieters, am 06.03.2012 erhärtet hat. Weiters kann einem Bericht der LPD XXXX vom 10.10.2014 entnommen werden, dass der BF trotz mehrmaliger Nachschau nicht an seiner Wohnadresse angetroffen werden konnte und Nachbarn eine große Fluktuation an ein- und ausgehenden Personen an der Adresse des BF beobachten konnten, was wiederum ein weiteres Indiz gegen die stete Wohnungsnahme des BF an der von ihm seinerzeit gemeldeten Adresse spricht.

Hinsichtlich der vom BF ins Treffen geführten gesundheitlichen Situation ist festzuhalten, dass dieser durch die Vorlage eines ärztlichen Schreibens keine wesentliche, eine andauernde Behandlung notwendig machende, Erkrankung seiner Person geltend zu machen vermochte. Vielmehr lässt sich dem vorgelegten Schreiben entnehmen, dass das Carcinom erfolgreich entfernt und der BF bereits zwei Tage nach der OP bei blanden Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte. Ein darüber hinausgehender Behandlungsbedarf oder Beeinträchtigung der Gesundheit des BF lässt sich nicht fassen und wird dies auch nicht substantiiert vorgebracht.

Auch kann dem BF nicht gefolgt werden, wenn dieser vermeint an der langen Verfahrensdauer seines Asylverfahrens keine Schuld zu tragen und diese einzig den erkennenden Behörden zuzurechnen sei. Vielmehr ist dem BF vorzuwerfen, durch dessen Untertauchen aufgrund falscher Wohnsitzmeldungen das Verfahren hinsichtlich seiner Länge negativ beeinflusst zu haben. So wurde dieses in seinem Fluss aufgrund wiederholt notwendiger, vom BF verursachter, Verfahrenseinstellungen behindert und in die Länge gezogen, weshalb nicht vom alleinigen Verschulden der betroffenen Behörden/Gerichte ausgegangen werden kann.

2.2.3. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien ergibt sich daraus, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Neue von seinem damaligen negativ beschiedenen Asylantrag abweichende Verfolgungsmomente oder Rückkehrhindernisse wurden vom BF nicht substantiiert vorgebracht und sind solche auch nicht fassbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.2.2.1. Gemäß § 19. AsylG 1997 waren Asylwerber, die sich - sei es auch im Rahmen einer Vorführung nach Anreise über einen Flugplatz oder nach direkter Anreise aus dem Herkunftsstaat (§ 17 Abs. 1) - im Bundesgebiet befinden, vorläufig, bis zur Einstellung oder rechtskräftigen Entscheidung des Asylverfahrens, zum Aufenthalt berechtigt, es sei denn, ihr Antrag wäre wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.

Nach nunmehr gültiger Rechtslage ist ein Asylwerber gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs.2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt wobei ein auf Grund eines anderer Bundesgesetzes bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt.

3.2.2.2. Staatsangehörige der Republik Mazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1, idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 Schengener Grenzkodex, VO (EG) Nr. 562/2006 vom 15.03.2006, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1, idgF werden Drittstaatsangehörige bei der Ein- und Ausreise eingehend kontrolliert, insbesondere hinsichtlich der Ein- und Ausreisestempel im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen, um durch einen Vergleich der Ein- und Ausreisedaten festzustellen, ob die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bereits überschritten wurde. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Schengener Grenzkodex sind die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abzustempeln.

Gemäß Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 5 lit. a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex kann einem Drittlausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gestattet werden, wenn er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, und er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

3.2.3. Angesichts des Umstandes des vom Asylgerichtshof rechtskräftig negativ beschiedenen Asylantrages und des damit einhergehenden Verlustes des vorübergehenden Aufenthaltsrechtes ist der bisherige Aufenthalt des BF - selbst unter der Annahme der erfolgten Aus- und neuerlichen Einreise unter Beachtung der sichtvermerksfreien Aufenthaltszeiträume, was vom BF jedoch bestritten wird, zumal dieser vermeinte das Bundesgebiet seither nicht mehr verlassen zu haben, mangels gültigen Reisepasses und erfolgter Betretung bei der Verrichtung unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten - jedenfalls als unrechtmäßig anzulasten. Zudem wurde ein auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgerichteter Antrag des BF seitens der MA 35 negativ beschieden und mangelt es dem BF sohin auch eines sonstigen Aufenthaltstitels weshalb im Ergebnis ein unrechtmäßiger Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vorliegt.

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.2.5. Der BF verfügt bis auf einen Cousin und eine Schwester über keine in Österreich lebenden Verwandten und pflegt auch sonst keine familiären Beziehungen in Österreich. Dessen familiärer Lebensmittelpunkt liegt weiterhin in Mazedonien, wo auch seine Familie (Frau und zwei Kinder) lebt. Mangels näherer Angaben sowie mangels feststellbaren gemeinsamen Wohnsitzes und finanzieller Abhängigkeit, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF einen engen, das Bestehen eines Familienlebens iSd. Art 8 EMRK begründenden, Kontakt zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten pflegt. Jedoch selbst unter Annahme des Bestehens einer hinreichenden Beziehung zu diesen wäre festzuhalten, dass diese allenfalls in einem Zeitraum zustande gekommen wäre, in dem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste und darüber hinaus trotz Verlustes seines vorübergehenden asylantragsbedingten Aufenthaltsrechtes, sohin unter Missachtung der österreichischen Rechtsordnung, vom BF fortgeführt worden wäre, was zu einer Relation dieser zu führen hätte. (vgl. Chvosta, Peter: Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, in: ÖJZ 2007/74, 856)

Außerdem konnten keine nennenswerten sozialen Bindungen des BF im Bundesgebiet gefasst werden.

Auch konnten trotz des zeitlich über 11 Jahre ( 11 Jahre und 8 Monate) liegenden - zum Teil unrechtmäßigen - Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, unter Beachtung seiner beigetragenen Verzögerung des asylrechtlichen Verfahrens, gegenständlich keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende, über die durch die Aufenthaltsdauer an sich vermittelnden Integrationsmomente hinausgehende, berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erkannt werden, wenn dieser auch ein Sprachdiplom auf dem Niveau B1 vorzuweisen hat. Vielmehr erweist sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als eine stete Verletzung österreichsicher Rechtsnormen, was der BF durch dessen wiederholt unrechtmäßige Arbeitsaufnahme, vehemente Weigerung, das Bundesgebiet zu verlassen und immer wiederkehrende Verletzungen des Melderechtes unter Beweis zu stellen vermochte. Daraus resultierend ist der BF auch zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes auf legalem Wege nicht fähig und gewinnt dieser Umstand aufgrund des gegenwärtigen überwiegenden Empfanges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe seit 11.04.2013 an Brisanz.

Daran vermag auch der vom BF in Vorlage gebrachte Arbeitsvorvertrag nichts zu ändern, lässt sich diesem nämlich keine in Aussicht gestellte Entgeltzahlung sowie die Höhe des Beschäftigungsausmaß entnehmen.

Wenn auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 09.03.2003 (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) erkannte, dass die Abschiebung eines über 11-Jahre im Bundesgebiet aufhältigen Asylwerbers sich aus Sicht des Art 8 EMRK als unzulässig erweist, kann für den verfahrensgegenständlichen Fall aufgrund andersgelagerten Sachverhaltes für den BF nichts gewonnen werden. Vielmehr ist festzuhalten, dass die das Urteil stützende Ausgangslage sich derart darstellte, dass sich der Aufenthalt des betroffenen Asylwerbers von Antragstellung bis entgültiger Entscheidung des VwGH, durch dessen initiiertes, von ihm unverzögertes, Asylverfahren legitimiert war, dieser einer rechtmäßigen Arbeit nachgegangen und eine Beziehung im Bundesgebiet eingegangen ist. Auch in einer zu einem ähnlichen Sachverhalt ergangenen Entscheidung des VwGH wurde trotz Verstößen gegen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen und 1 1/2 jährigen unrechtmäßigen Aufenthaltes nur aufgrund nicht erfolgter Verzögerung des vorangegangenen Asylverfahrens seitens des Asylwerbers, die Ausweisung dieses als mit Art 8 EMRK nicht vereinbar angesehen. (vgl. VwGH 4.9.2003, 2003/21/0057) Dies kann im Fall des BF jedoch nicht gesagt werden. Vielmehr hält dieser sich seit Abschluss seines Asylverfahrens, sohin nunmehr seit drei Jahren, unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, zeigt sich hinsichtlich der gültigen Rechtsordnung als ungehorsam und verzögerte durch dessen wiederholte Wohnsitzfalschmeldungen sein Asylverfahren.

Auch ist zu bedenken, dass der BF über kernfamiliäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat in Form seiner Familie verfügt, was für das Bestehen enger Beziehungen zu Mazedonien spricht.

Trotz Bestehens eines - verwandtschaftlich und zeitlaufbedingten - schützenwerten Privatlebens iSd. Art 8 EMRK ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. Vwgh 9.3.2003, 2002/18/0293), die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet gerade noch überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Angesichts der Möglichkeit der visumfreien Einreise ins Bundesgebiet steht es dem BF jederzeit frei, nach erfolgter Rückkehr unter Beachtung der diesbezüglichen Vorgaben, seine allfälligen im Bundesgebiet vorfindbaren Beziehungen regelmäßig zu pflegen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre liegen nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht behauptet und brachte der BF keine, von dessen seinerzeitigen negativ beschiedenen Asylverfahren abweichende, verfolgungsimmanente oder dessen Rückkehr verhindernde Sachverhalte substantiiert vor.

3.2.4. Sohin war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 9 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3. 3 Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Frist zur freiwilligen Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

3.3.2. Mangels Vorbringens und Fassbarkeit besonderer Umstände iSd. zuvor zitierten Norm ist der Fristsetzung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten. So hat auch der BF keine derartigen Umstände geltend gemacht.

Demzufolge war die Beschwerde auch in diesem Umfang gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. (Aufhebung des Einreiseverbotes):

3.4.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

3.4. 2 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann trotz dem BF anhaftender die Rechtsordnung negierender Verhaltensweisen keine derartige Gefährdung im geforderten Ausmaß erkannt werden, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes rechtfertigten. Vielmehr muss zu Gunsten des BF dessen zeitbedingten und durch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vermittelnden Integrationsmomente - wenn diese auch, wie zuvor ausgeführt, nicht für den Verbleib des BF im Bundegebiet hinlangen, Beachtung finden. So verunmöglichte die Verhängung eines Einreiseverbotes, aufgrund der damit bedungenen Verhinderung besuchsbedingter Einreisen des BF, weitestgehend die Aufrechterhaltung der im Bundesgebiet aufgebauten sozialen und familiären Beziehungen.

Sohin muss im gegenständlich konkreten Fall unter Beachtung der privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich, im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des

VwGH, von der Verhängung eines Einreiseverbotes Abstand genommen werden.

3.4.3. Da sich das Einreiseverbot sohin schon in Bezug auf dessen Verhängung als unzulässig erwiesen hat, war der Beschwerde gemäß § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 und 7 FPG in diesem Umfang folge zu geben und der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 5 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.