W219 1438853-1•BVwG W219 1438853-1
W219 1438853-1Bundesverwaltungsgericht19.12.2014
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement Prüfung,<br/>Sicherheitslage, Zwangsrekrutierung
W219 1438853-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 23.10.2013, Zl. 13 06.181-BAG, beschlossen:
A.
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 11.05.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 12.05.2013 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetsch der Sprache Dari und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter.
In der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er heiße XXXX und sei am XXXX, Afghanistan, geboren. Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei ledig. In XXXX habe er von 2003 bis 2006 die Grundschule besucht. Seine Eltern seien vor ca. 10 Jahren verstorben. Gewohnt habe er zuletzt in "XXXX, Afghanistan". Im Sommer 2011 sei der Beschwerdeführer schlepperunterstützt mit dem PKW über Kabul zur iranischen Grenze gefahren. Nach dem Grenzübertritt zu Fuß sei er nach XXXX/Iran gereist, wo er 6 Monate verbracht habe. Danach sei er über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ca. 1 Jahr und 4 Monate aufgehalten habe. Vor zwei Tagen sei er auf einem Sattelschlepper nach Österreich aufgebrochen. Zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, in seinem Heimatdorf XXXX würden sehr viele Mitglieder der Taliban leben. Diese Personen hätten den Beschwerdeführer immer wieder zu überreden versucht, mit ihnen zu arbeiten, wogegen sich der Beschwerdeführer geweigert habe. Da er keine Eltern mehr habe und auf sich allein gestellt gewesen sei, habe er große Angst vor diesen Personen gehabt, und es sei ihm keine andere Wahl geblieben, als sein Heimatland zu verlassen.
3. In einem Röntgenbefund vom 22.05.2013 wird unter "Bestimmung des Knochenalters Hand links" festgehalten: "Sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia sind geschlossen. Am Radius zeigt sich eine zarte Epiphysennarbe. Ergebnis: GP 31, Schmeling 4".
4. In der Ersteinvernahme durch das Bundesasylamt, EAST Ost, am 13.06.2013 unter Beteiligung eines Dolmetsch der Sprache Dari und eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter sagte der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, das Ergebnis des zitierten Röntgenbefundes sei ein Indiz für eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers, es treffe zu, dass er volljährig sei. Der Schlepper habe ihm gesagt, er solle sich als minderjährig ausgeben, um nicht in Haft genommen zu werden.
Durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG am 13.06.2013 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zu.
5. Am 22.10.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter Beteiligung eines Dolmetsch der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer nunmehr XXXX an. Die Eltern des Beschwerdeführers seien von den Taliban, die gewollt hätten, dass die Eltern für sie arbeiten oder sie versorgen, umgebracht worden, als der Beschwerdeführer etwa 9 Jahre alt gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer dann drei Jahre lang die Schule besucht hätte, hätte er dasselbe Problem bekommen, das früher seine Eltern gehabt hätten. Die Taliban hätten ihn zwingen wollen, für sie zu arbeiten, einen Terroranschlag auszuüben. Dreimal hätten die Taliban den Beschwerdeführer kontaktiert. Außerdem sei der Beschwerdeführer als Angehöriger der Ismailis verfolgt worden; das sei aber nicht so gravierend gewesen. Gegen eine Rückkehr nach Afghanistan spreche, dass der Beschwerdeführer Angst vor den Taliban habe.
6. Mit (dem Beschwerdeführer am 25.10.2013 zugestelltem) Bescheid vom 23.10.2013, Zl. 13 06.181-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005) "idgF" ab (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
In diesem Bescheid stellte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und seine Volljährigkeit, nicht jedoch seine Identität fest. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, keine Angehörigen mehr im Heimatland zu haben. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers habe nicht festgestellt werden können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er habe es mit der Hoffnung auf Migration und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer nach Rückkehr in sein Heimatland einer besonderen Bedrohung ausgesetzt wäre. Das Bundesasylamt traf weiters Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, weder die Angaben zum Tod der Eltern, noch zur angeblichen Herkunftsregion (Provinz XXXX) seien glaubhaft. Diese Angaben seien wie auch die falschen Angaben zum Geburtsdatum getätigt worden, um sich einen Vorteil im Asylverfahren zu verschaffen. Auch die Angaben zum Fluchtgrund seien ein fiktives Konstrukt, das der Asylerlangung dienen solle. Trotz der allgemeinmangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er nach wie vor in Kontakt mit seinen Familienangehörigen/Verwandten stehe, denen es offenbar nach wie vor möglich sei, den Alltag in Afghanistan zu meistern. In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, die behauptete Furcht, in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, sei nicht begründet. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. berief sich das Bundesasylamt darauf, es seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer nicht in Kabul, wo sich die Sicherheitslage nicht grundsätzlich verschlechtert habe, leben könne. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden arbeitsfähigen Mann. Er verfüge über eine dreijährige Schulausbildung. Die Suche nach einer Erwerbstätigkeit, wenn auch nur in Form von Gelegenheitsarbeiten oder sonstigen Hilfstätigkeiten, sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Seine Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheidinhalts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Die Beschwerde tritt insbesondere der Annahme der Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.
2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).
Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:
Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe und die Situation, die der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zu erwarten hätte und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen hat.
Was zum einen die angebliche Verfolgung durch die Taliban anbelangt, hat das Bundesasylamt zwar eine Beweiswürdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgenommen. Diese erweist sich jedoch als unschlüssig: Das Bundesasylamt hat sich weder mit der politischen Situation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch mit etwaigen (politisch motivierten) Zwangsrekrutierungen seitens der Taliban auseinandergesetzt. Auch wenn eine drohende Zwangsrekrutierung per se noch keine Verfolgung im Sinne der GFK bedeutet (vgl. etwa VwGH 21.09.2000, 99/20/0373 und 31.01.2002, 99/20/0531 mwN), haben sich im Verfahren des Beschwerdeführers doch Hinweise ergeben, dass er aufgrund der behaupteten mehrmaligen Weigerung, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, möglicherweise aufgrund einer unterstellt regierungsfreundlichen Gesinnung in das Visier der Taliban geraten sein könnte. Die Gefahr (politisch motivierter) Zwangsrekrutierung ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen daher nicht auszuschließen, kann jedoch auf Basis der vorliegenden Informationen, die keine Aussagen zur Praxis der Zwangsrekrutierung enthalten, nicht beurteilt werden. In den Länderfeststellungen finden sich zu diesen Themenkreisen keinerlei Informationen. Das Bundesasylamt beschränkte sich vielmehr darauf, darzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers "keinesfalls einem Erlebnisbericht entsprachen" (bek. Besch. S 43) und "widersprüchlich und nicht glaubhaft" (bek. Besch. S 44) gewesen seien, wobei bei genauerer Betrachtung lediglich angebliche Widersprüche der Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Herkunftsregion (dazu gleich unten) und nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der behaupteten Bedrohung durch die Taliban erläutert werden. Für die Beurteilung der dem Beschwerdeführer möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.
Was zum anderen die Person des Beschwerdeführers und seine Situation im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan anbelangt, hat das Bundesasylamt in seiner Entscheidung nicht einmal festgestellt, aus welcher Provinz der Beschwerdeführer stammt. Dass das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion als unglaubhaft betrachtete, weil sie "auf ein angelerntes, durch Karten oder dem Internet verfestigtes Wissen" [sic bek. Besch. S 40] verweisen würden, ist unschlüssig, zumal die Behörde dies nur etwa damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Lage von Dörfern in der Nähe seines behaupteten Heimatdorfes mit "oben" und "unten", also ausgehend von deren Darstellung auf einer Karte, bezeichnet habe (bek. Besch. S 40), oder damit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, man brauche für eine Wegstrecke mit dem Auto eine Stunde, was "bei einer Wegstrecke von 20 km auf einer Hauptstraße wenig glaubhaft wäre" (bek. Besch. S 41). Bedenkt man, dass die insgesamt unsichere und instabile Sicherheitslage in Afghanistan in ihrem Ausmaß deutliche regionale Unterschiede aufweist und von Provinz zu Provinz (und innerhalb der Provinz von Distrikt zu Distrikt) variiert, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, die Heimatregion des Beschwerdeführers festzustellen und umfassende und detaillierte Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatregion und Heimatstadt des Beschwerdeführers zu treffen (ergänzt durch Feststellungen zur Erreichbarkeit der Region). Das Bundesasylamt hat es somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135), die eine verlässliche und durch das Bundesverwaltungsgericht nachprüfbare Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine für die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten relevante Gefährdungslage zu erwarten hat. Das Bundesamt ist als Spezialbehörde verpflichtet, sich von der Situation und den Entwicklungen im Heimatstaat bzw. in der Heimatregion des jeweiligen Beschwerdeführers Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Eingedenk des (gemäß ständiger Rechtsprechung bestehenden) Erfordernisses einer genauen Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall (vgl. z.B. VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141; VfSlg. 17.340/2004) wären diese zusätzlich festzustellenden Sachverhaltselemente mit dem Beschwerdeführer auch persönlich zu erörtern.
Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass der Beschwerdeführer sich in Kabul problemlos niederlassen könne, ließ sie vollkommen außer Acht, dass keinesfalls gesichert ist, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan überhaupt bzw. speziell in Kabul über ausreichende familiäre Beziehungen verfügt. Bedenkt man, welche Bedeutung dieser Themenkreis für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes hat (vgl. z.B. AsylGH 21.9.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; vgl. überdies VfGH 13.3.2013, U 2185/12 mwN), so bedürfte es weiterer Ermittlungen und - daran anknüpfend - weiterer Feststellungen über die persönliche Situation des Beschwerdeführers, die ihn im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, wobei dies sowohl die Existenz eines familiären Netzwerks als auch dessen Effektivität - inklusive der Erreichbarkeit des Ortes, an dem sich die Familienangehörigen aufhalten - beinhalten muss (siehe z.B. VwGH 12.12.2007, 2006/19/0239). Gemäß verfassungsgerichtlicher Judikatur wären auch im vorliegenden Fall entsprechende Feststellungen darüber zu treffen gewesen, von welchen Lebensbedingungen im Falle des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr auszugehen ist (siehe idS auch VfGH 13.3.2013, U 1006/12). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Niederlassung in Kabul wäre somit neben der Prüfung des Vorhandenseins eines familiären oder sozialen Netzwerks auch zu berücksichtigen, ob dem Beschwerdeführer ein solches zur Verfügung stünde und er auch Aufnahme durch dieses finden würde.
Dies alles ist relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl und insbesondere hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz.
2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die - in den entscheidenden Teilen allenfalls bloß ansatzweise (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4) durchgeführten - Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Heimatprovinz und Heimatregion des Beschwerdeführers, auf (eventuell politisch motivierte) Zwangsrekrutierungsmaßnahmen seitens der Taliban, auf das Vorhandensein und die Effizienz eines familiären Netzes in seinem Heimatort und in Kabul, die Versorgungs- und Sicherheitslage in dieser Region und deren Erreichbarkeit die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan mit dem Beschwerdeführer unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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