W215 1416889-2•BVwG W215 1416889-2
W215 1416889-2Bundesverwaltungsgericht19.12.2014
aktuelle Gefahr, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes<br/>Staatsgebiet, Journalismus, politische Gesinnung, strafrechtliche<br/>Verfolgung
W215 1416889-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,
Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2013, Zahl 10 04.095-BAI, zu
Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX, gemäß
§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführerstellte reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet und stellte am 13.05.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart eines Dolmetschers für die französische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers. Dieser gab zusammengefasst an, von XXXX mit einem Flugzeug nach ADDIS ABEBA geflogen zu sein, von dort nach XXXX und anschließend nach Österreich. Seine Schlepperin habe Marie Antoinette XXXX geheißen, der Beschwerdeführer wisse aber nicht, ob das ihre richtiger Name sei. Nach seinem Fluchtgrund gefragt gab der Beschwerdeführer wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"... Am 30.04.2010 befand ich mich im östlichen Landesteil von Kongo und wollte dort über die Lage vor Ort für meine Zeitung recherchieren. Dort wurde ich von Sicherheitskräften bedroht und in meiner Arbeit behindert. Aufgrund dieser Probleme bin ich geflüchtet. [...] Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich befürchte das ich getötet werde. ..." (niederschriftliche Erstbefragung am 13.05.2013)
Am 22.07.2010 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylamt, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch, niederschriftlich befragt. Der Beschwerdeführer brachte zwei Presseausweise (mit Foto, Nummer und jeweiligem Ausstellungsjahr) im Original, eine Arbeitsbestätigung von XXXX für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist für XXXX im Original mit Foto, Nummer und Ausstellungsdatum, eine Bestätigung des Herausgebers der Zeitschrift XXXX, XXXX und medizinische Unterlagen beim Bundesasylamt in Vorlage. Der Beschwerdeführer gab an, dass ein Artikel über ihn in einer Zeitung seines Heimatlandes erschienen sei. Der Beschwerdeführer habe die letzten Jahre in XXXX gelebt. Er habe 15 Jahre lang die Schule besucht und beherrsche die Sprachen Lingala, Tschiluba und Französisch in Wort und Schrift. Der Beschwerdeführer führte seinen beruflichen Werdegang aus und gab an, dass er ab 2005 als Reporter für XXXX gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei geschieden, habe im Herkunftsstaat zwei Töchter, einen Sohn und vier Brüder. Einer der Brüder lebe nach wie vor in XXXX, bei diesem würden die Kinder des Beschwerdeführers leben. Der Aufenthaltsort der Mutter der Kinder sei nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe am 12.05.2010 seinen Herkunftsstaat verlassen und habe für die Reise bzw. dem Schlepper US $ 2 500.- bezahlt. Gefragt, warum der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat verlassen habe, gab er wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"...Frage: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft?
Antwort: Nein.
Frage: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
Antwort: Ja, ich werde von der Polizei und dem nationalen Geheimdienst namens XXXX gesucht.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von der Polizei oder dem Militär angehalten, festgenommen oder verhaftet?
Antwort: Ja, ich wurde von einer Sondereinheit der Polizei für 2 oder 3 Tage festgehalten. Frage: Gab es während Ihrer Haft Befragungen?
Antwort: Viele.
Auf Nachfrage: Ich wurde 2 Mal befragt.
Frage: Hatten Sie in Ihrer Heimat sonstige Probleme mit den Behörden?
Antwort: Nein, nur mit der Polizei und der XXXX.
Frage: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?
Antwort: Nein, aber die Zeitschrift wird als gegen das Regime, als XXXX) bezeichnet.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
Antwort: Nein.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
Antwort: Ja, weil ich für die Arbeit in die XXXX gereist bin.
Frage: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
Antwort: Ja, weil ich zu einer Minderheit gehöre.
Frage: Wie konkret wurden Sie von staatlicher Seite wegen Ihrer Nationalität verfolgt?
Anmerkung: Der Antragsteller antwortet nicht auf die gestellte Frage, sondern beginnt immer wieder seine Fluchtgründe vorzutragen.
Nochmalige Frage: Wie konkret wurden Sie persönlich von staatlicher Seite wegen Ihrer Nationalität verfolgt?
Antwort: Ich konkret nicht, aber allgemein ist die Stimmung gegen diese Minderheit schlecht. Wir werden als politische Gegner des Regimes betrachtet.
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!). Zum besseren Verständnis ist es wichtig, dass Sie nach Möglichkeit angeben, wann, wo, wer, was geschehen ist.
Antwort: Ende März 2010 bin ich gemeinsam mit einem anderen Reporter in XXXX in der Stadt XXXX angekommen. Es gab Aufstände in den Städten XXXX und XXXX. Ich wollte dorthin um die Situation zu analysieren. Der Geheimdienst XXXX und die Sondereinheiten der Polizei haben mich festgenommen und lang befragt, was ich in XXXX wollte. Sie haben mich bei der Festnahme mit einem Elektroschocker außer Gefecht gesetzt und mich in ein Gebäude in einen Keller gebracht. Ich weiß nicht wo das war, da ich mich in XXXX nicht auskenne. Dann haben sie mich 3 Tage lang dort festgehalten. Ein Captain der Präsidentengarde des Militärs von XXXX hat sich dann sehr für mich eingesetzt. Deshalb wurde ich Anfang April dann provisorisch freigelassen.
Auf Nachfrage: Der Captain hat mir gesagt, dass es nur vorübergehend wäre. Am 04.04.2010 sind die Rebellen und der Aufstand nach XXXX gekommen. Sie sind nur 2 Stunden dort geblieben. Das Militär ist dann gegen 11 Uhr einmarschiert und die Rebellen hatten die Stadt schon verlassen. Das Militär hat aber trotzdem angefangen herum zuschießen und die Bevölkerung zu terrorisieren. Gegen 13 Uhr ist die UNO einmarschiert um die Lage zu beruhigen. Diese sind in verschiedenen Orten in der Nähe stationiert. Nachdem ich das alles gesehen hatte konnte ich dort nicht bleiben. Der Flughafen in XXXX war aber gesperrt. Ich bin dann mit einem kleinen Schiff zur Stadt XXXX in der Region XXXX gefahren. Dort bin ich ca. 1 Woche geblieben. Am 30.04.2010 bin ich dann in XXXX angekommen. Ich wurde noch bevor ich zu Hause war von einem führenden Beamten der XXXX festgenommen. Ich wurde in einem Büro befragt. Dort waren auch Personen der Sondereinheit der Polizei. Ich wurde befragt, was ich in XXXX gemacht und gesehen habe und auf der Seite welcher Partei ich stehen würde. Dann ist der Herausgeber der Zeitschrift XXXX namens XXXX und der Sprecher der Präsidentenpresse namens XXXX gekommen. Diese arbeiten beide für die Regierung. Nachdem sie mich viel befragt hatten, hat Herr XXXX gesagt, dass ich für die Regierung arbeiten solle. Er hat mir viel Geld angeboten und erklärt er könnte mich berühmt machen. Das hat Herr XXXX ebenfalls gemeint. Dann hat der XXXX Beamte eine Liste herausgenommen. Er hat mir gesagt, dass darauf die Namen der Leute stehen würden, die hinter den Rebellen stehen. Darauf stand auch der Name XXXX dem ehemaligen XXXX, ehemaliger Gouverneur von XXXX, ehemaliger General von XXXX und viele andere. Diese Leute haben lang für die Sicherheit gearbeitet und ich konnte daher das Angebot von XXXX nicht annehmen. Ich bin für die Wahrheit. Ich fühlte mich zwischen 2 Fronten. Einerseits sind die Leute von der Liste und andererseits die Sicherheitskräfte und die XXXX. Beide sind sehr stark und einflussreich. Ich konnte keine Seite bekämpfen, da alle stärker sind als ich. Sie haben zu mir gesagt, sollte ich das Angebot annehmen, würde ich Geld von dem Leiter des Zolls, namens XXXX erhalten. Ich weiß aber, dass das eine Falle ist, da alle die das Angebot angenommen haben, wie der große Journalist XXXX und Herausgeber von XXXX gestorben sind. Ich habe das Angebot nicht angenommen, da das meinen Tod bedeuten würde. Ich habe Papiere unterschrieben, dass ich das Angebot annehme. Dann haben sie gefragt was ich für die Zeitung brauche und ich habe gesagt, dass ich 800,-
US Dollar zum Veröffentlichen der Zeitung brauchen würde. Sie haben mir 25.000,- US Dollar versprochen und 7.000,- US Dollar als Vorschuss gegeben. Um 2 Uhr in der Früh wurde ich freigelassen. Mich haben dann 2 Beamten bis zum Hotel begleitet. Im Hotel habe ich entschieden, dass ich das nicht machen könnte und ausreisen müsste. Bis zur Ausreise habe ich mich dann an dem Gebetsort eines großen Propheten im Wald versteckt. Er war weit von der Stadt entfernt. Dort habe ich mich vom 30.04. bis 12.05.2010 versteckt. Mein Bruder hat mir gesagt, dass mich die XXXX und die Sondereinheit der Polizei suchen. Dort habe ich auch die Frau getroffen, die meine Ausreise organisiert hat.
Frage: Wie sind Sie vom Gebetsort zum Flughafen gekommen?
Antwort: Wir sind mit 2 Motorrädern aus dem Wald und dann mit einem Auto zum Flughafen gefahren.
Frage: Haben Sie zum Fluchtgrund sonst noch etwas zu sagen?
Antwort: XXXX hat überall, sogar in Europa, Leute und die aktuelle Regierung hat die Macht im Kongo. Ich bin nur ein kleiner Journalist. Ich habe Angst von dieser erschossen zu werden. Das ist alles.
Frage: Gab es jemals bis zu den besagten Vorfällen auf Sie irgendwelche Übergriffe oder ist an Sie persönlich jemals irgendwer herangetreten?
Antwort: Nur das was ich heute erzählt habe. Sonst ist nichts vorgefallen.
Frage: Warum haben Sie das Angebot, obwohl Sie glauben, dass es Ihr Tod wäre, trotzdem angenommen?
Antwort: Ich wurde dazu gezwungen.
Auf Nachfrage: Da waren die Geheimdienste und die Sondereinheiten und ich hatte Angst, dass sie mich erschießen, da ich, wenn ich das Angebot ablehne, gegen das Regime und die Regierung gewesen wäre.
Frage: Warum sollte Ihnen 2 Männer die für die Regierung arbeiten ein derartiges Angebot unterbreiten?
Antwort: Aufgrund meiner Reise nach XXXX. Sie wollten nicht, dass die Vorfälle dort bekannt werden.
Frage: Waren Sie denn die einzige Person die diese Vorfälle beobachtet hat?
Antwort: Nein, aber ich bin Journalist. Journalismus und Politik sind sehr eng zusammen.
Frage: Warum sollte Ihnen der XXXX Beamte eine Liste der Personen zeigen, welche die Rebellen unterstützen?
Antwort: Damit ich über diese Personen schreibe. Ich sollte schreiben, dass diese die Rebellion organisiert haben.
Frage: Stimmt das denn?
Antwort: Das weiß ich nicht. Ich wollte es herausfinden. Deshalb bin ich nach XXXX gereist.
Frage: Worüber berichtet Ihre Zeitung normalerweise?
Antwort: Ich schreibe über Sport.
Auf Nachfrage: Ich bin nur der Stellvertreter für den Herausgeber, der normalerweise über Politik schreibt nach XXXX gereist. Dieser befand sich zu dieser Zeit im Gefängnis.
Frage: Was für konkrete Position bzw. Funktion haben Sie bei der Zeitschrift?
Antwort: Ich bin Journalist und Verwalter.
Frage: Wem gehört die Zeitschrift?
Antwort: Dem Herausgeber.
Auf Nachfrage: Er heißt XXXX.
Frage: Wie sind Sie vom Hotel zum Gebetsort gekommen?
Antwort: Die 2 Aufpasser haben gemeint ich bin im Hotelzimmer und haben auf der Hotelterrasse etwas getrunken. Ich bin geflüchtet und mit mehreren Taxis dorthin gefahren. Das letzte Stück bin ich zu Fuß gegangen.
Auf Nachfrage: Der Gebetsort heißt XXXX.
Frage: Wie und wann hat Ihnen Ihr Bruder mitgeteilt, dass Sie vom Geheimdienst und der Sondereinheit gesucht werden?
Antwort: Das war erst nach meiner Ausreise.
Frage: Woher wissen Sie, dass die Personen die Sie festgenommen haben von den Sondereinheiten der Polizei und der XXXX sind?
Antwort: Diese sind bekannt.
Frage: Woran erkennt man diese?
Antwort: Sie haben ihre eigene Arbeitsart.
Auf Nachfrage: Sie haben sich als solche vorgestellt. Sie verstecken sich nicht.
Verfügung: Es wird eine Pause von 15 Minuten einberaumt,
Fortsetzungen: 12:15 Uhr
Frage: Wo befindet sich das Geld, das Sie als Vorschuss bekommen haben?
Antwort: Ich habe es der Kirche gespendet. Als Christ ist für mich dieses Geld der Tod.
Frage: Wann haben Sie es der Kirche gespendet?
Antwort: Als ich mich versteckt hielt.
Auf Nachfrage: Ich habe es dem Propheten gegeben. Es war ein evangelischer Prophet.
Frage: Warum glauben Sie umgebracht zu werden, da Sie das Angebot angenommen haben?
Antwort: Die die das angenommen haben sind entweder ermordet worden oder sind verschwunden. Das sind Fallen die die Regierung aufstellt um die Leute zu kompromittieren. Im Kongo werden die Menschenrechte nicht respektiert. Wenn man die Seite wechselt, dann weiß das auch die Bevölkerung und greift einen an. Dann gibt es keine Sicherheit mehr und man kann nicht mehr als Journalist arbeiten.
Frage: Von wem wurden diese Leute angeblich ermordet?
Antwort: Von der Regierung.
Frage: Was würde es der Regierung bringen Ihnen zuerst ein Angebot und Geld zu geben, Sie dann aber umzubringen?
Antwort: Das machen sie auch mit Politikern. Das was tagsüber geschieht hat mit dem was nachts passiert nichts zu tun.
Frage: Warum hätte man Sie in XXXX freilassen und in XXXX dann wieder festnehmen sollen?
Antwort: So machen sie das. Das ist auch mit dem berühmten Journalisten passiert. Er wurde entlassen, verfolgt und anschließend ermordet.
Frage: Woher hätte der Captain in XXXX von Ihrer Verhaftung in XXXX erfahren?
Antwort: Wegen der Rebellion war er auch dort. Es war Zufall, dass er auch dort war.
Frage: Was bedeutet Sie wurden provisorisch bzw. vorübergehend freigelassen?
Antwort: Der Geheimdienst und die Polizei haben nichts gesagt. Der Captain hat mir dann gesagt, dass ich in Gefahr bin. Ich habe bei der Freilassung gemerkt, dass sie gegen mich etwas hatten. Deshalb wollte ich den Ort schnell verlassen.
Frage: Warum wurden Sie in XXXX überhaupt festgenommen?
Antwort: Sie wollten nicht, dass ich dort bin. Ich weiß nicht warum. Sie haben gemeint ich wäre ein Spion, weil kurz nach meiner Anreise die Aufstände in XXXX begonnen haben. Die Rebellen sind immer noch in XXXX.
Frage: Wurden außer Ihnen auch andere Leute festgenommen?
Antwort: Das weiß ich nicht. Das kann ich nicht sagen.
Frage: Wann bzw. wie haben Sie die heute vorgelegten Dokumente erhalten?
Antwort: Ich habe diese Papiere schon lange, ich habe diese vom Herausgeber der Zeitung bekommen.
Auf Nachfrage: Ich hatte diese in meiner Bibel, welche ich immer bei mir habe.
Frage: Wo befindet sich Ihr Presseausweis von 2010?
Antwort: Die Leute vom XXXX haben mir diesen genommen.
Frage: Wieso sind Sie in XXXX in ein Hotel gegangen, obwohl Sie selbst in dieser Stadt wohnen?
Antwort: Ich wollte nicht mit diesen 2 Beamten zu mir nach Hause gehen. Vielleicht waren sie ja bewaffnet. Ich wusste ja nicht was sie genau von mir wollten.
Frage: Wieso haben Sie 2 Beamte begleitet?
Antwort: Der XXXX hat das befohlen.
Auf Nachrage: Warum weiß ich nicht.
Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
Antwort: Ich fürchte um mein Leben.
Auf Nachfrage: Ich habe Angst vor der Regierung und dem Geheimdienst.
Frage: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?
Antwort: In Afrika ist überall dieselbe Politik und es gibt keine Sicherheit für Journalisten. Ich habe nicht gewusst, dass ich nach Österreich reise.
Frage: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in der DR Kongo bescheid?
Antwort: Nein.
Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in der DR Kongo zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. ..." Anschließend wurde der Beschwerdeführer zu seinem Privatleben und seinen aktuellen Verhältnissen in Österreich befragt und die Niederschrift rückübersetzt.
"...Ich möchte auch noch anführen, dass ich viele Ermahnungen seitens des offiziellen Pressebüros von XXXX bekommen habe. Der Herausgeber der Zeitung war 6 Monate im Gefängnis, da er selbst gemeinsam mit einer Delegation Gefangene besucht hat. Auch möchte ich jetzt anführen, dass ich vor 2 Jahren einmal vom Militär angegriffen und mir dabei mein Sack und meine Wahlkarte gestohlen wurde. Ich möchte auch angeben, dass die Aufstände kurz nach meiner Anreise nicht in XXXX begonnen haben, sondern XXXX erreicht haben. Sonst war alles korrekt und hat gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. ..."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010, Zahl 10 04.095-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR Kongo ausgewiesen.
In Erledigung einer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2010, Zahl 10 04.095-BAI, fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.10.2012, Zahl A8 416.889-1/2010/12E, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Die Staatendokumentation übermittelte dem Bundesasylamt am 19.02.2013 eine Anfragebeantwortung vom selben Tag zum Vorbringen des Beschwerdeführers.
Am 02.04.2013 langte eine Vertreterbekanntgabe vom selben Tag samt Antrag auf Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Lingala beim Bundesasylamt ein.
Am 18.04.2013 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Gesundheitszustand und seinen Verhältnissen in Österreich befragt. Er brachte ärztliche Unterlagen, Deutschkursbestätigungen, einen Presseausweis (mit Foto, Nummer und Ausstellungsjahr) im Kopie, nochmals die bereits vorgelegte Arbeitsbescheinigung ausgestellt vom Herausgeber, Geschäftsleiter und Journalist der Zeitschrift XXXX XXXX und die Arbeitsbestätigung ausgestellt von XXXX am selben Tag, die Kopie eines Artikels der Zeitschrift XXXX XXXX und die Kopie eines Berichtes des XXXX, samt Originalkuvert, in Vorlage. Dem Beschwerdeführer wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.02.2013 von der anwesenden Dolmetscherin übersetzt. Der Beschwerdeführer gab dazu wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"... Frage: Was sagen Sie zum Ergebnis der Anfragebeantwortung?
Antwort: Was für einen Beruf sollte ich denn ausüben, wenn ich Journalist bin? Auch werde ich gesucht und man wird mich umbringen. Ich kann nicht zurückgehen, da ich umgebracht werde. Manche Leute lügen auch einfach und haben ein schlechtes Herz. Die Polizei und der General sagen nie die Wahrheit darüber ob jemand gesucht wird, da sie Angst vor den Menschenrechtsorganisationen haben.
Frage: Woher wissen Sie das denn?
Antwort: Diese Information bekommt man schon.
Auf Nachfrage: Ich habe das bei dem Prozess vom Journalist einer Menschenrechtszeitschrift namens XXXX gesehen. Er hat die Menschenrechte verteidigt. Die Polizei hat gesagt, dass sie ihn nicht umgebracht hat.
Auf Nachfrage: Ich habe in Österreich gelesen, dass er einen Termin bei der Polizei hatte und dort umgebracht wurde. Das alles habe ich in Österreich gelesen.
Frage: Haben Sie Kontakt zu irgendeiner Person bspw. Familie, Freunde, Bekannte etc. in Ihrem Herkunftsland?
Antwort: Nein.
Frage: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in der Demokratischen Republik Kongo bescheid?
Antwort: Ja.
Belehrung: Ihnen werden die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo zur Einsichtnahme vorgelegt und diese werden Ihnen erläutert. [...]
Antwort: Jetzt möchte ich anführen, dass ich auch deutsche Kinderfilme und Filme schaue. Ich bin ein Journalist in Gefahr. Das ist alles. Sonst war alles korrekt und hat gepasst. Ich habe nichts mehr hinzuzufügen. ..."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2013, Zahl 10 04.095-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach DR Kongo ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität und Nationalität(?) des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können. Es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der DR Kongo sei. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Sprache Französisch spreche, der Volksgruppe der Lulua angehöre und evangelischen Bekenntnisses sei. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer unterXXXXleide. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer in der Heimat nicht vorbestraft sei und von keiner Behörde gesucht werde. Weiters stehe fest, dass der Beschwerdeführer weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch der politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher oder privater Seite verfolgt worden sei. Fest steht, dass der Beschwerdeführer als Journalist für XXXX gearbeitet habe. In diesem Zusammenhang habe jedoch nicht festgestellt werden können, dass er angehalten und bedroht worden sei oder, dass er das Heimatland aufgrund einer aktuellen Verfolgung oder Verfolgungsgefahr verlassen habe. Fest steht, dass keine Hinweise darauf bestehe, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen worden sei, es habe nicht festgestellt werden können, dass er von staatlicher Seite gesucht werde oder staatliches Interesse an seiner Person bestehe. Fest stehe jedenfalls, dass er in seinem Herkunftsland keiner Bedrohung ausgesetzt sei, wenn er die Gesetze des Landes respektiere. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund könne mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die DR Kongo eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Beschwerdeführer bedeuten würde oder dass ihn im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedrängt wäre. Fest stehe, dass zwei Töchter und ein Sohn nach wie vor in der Heimat leben würden, weiters würden vier Brüder in der DR Kongo leben. Fest stehe, dass der Beschwerdeführer über eine Schulausbildung verfüge und in seiner Heimat als Journalist tätig war. Festgestellt werde, dass kein Familienbezug zu einem Angehörigen in Österreich vorliege.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 29.05.2013, Zahl 10 04.095-BAI, zugestellt am 10.06.2013, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 24.06.2013 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde wird der Bescheid des Bundesasylamtes in seinem gesamten Umfang vollinhaltlich angefochten. Als Beschwerdegründe werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet, beantragt eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem zuständigen Asylgerichtshof anzuberaumen, sowie den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abzuändern als dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, allenfalls die subsidiäre Schutzberechtigung zuerkannt werde, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid in vollem Umfang zu beheben und zur neuerlichen Ermittlung und Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurück zu verweisen. Zusammengefasst werden in der Beschwerde der Verfahrensgang, rechtliche Normen des AVG und Teile des Vorbringens des Beschwerdeführers wiederholt. Es wird aus dem Bescheid des Bundesasylamts zitiert, dieser kommentiert, es werden Ausführungen zum Thema Glaubhaftmachung eines Vorbringens erstattet und angeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubwürdig sei. Es folgen Ausführungen zur medizinischen Grundversorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Die Beschwerdevorlage vom 02.07.2013 langte am 08.07.2013 beim Asylgerichtshof ein.
I.2. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes gegenständlicher Verwaltungsakt zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens einer Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 11.03.2014 langte ein "höfliches Ersuchen" des Beschwerdeführers vom 07.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 27.05.2014 langten eine Urkundenvorlage und ein "neuerliches höfliches Ersuchen" des Beschwerdeführers vom 26.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 25.08.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Am 02.10.2014 langte ein "neuerliches höfliches Ersuchen" des Beschwerdeführers vom 01.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2014 wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aktuelle Feststellungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo zur Kenntnis gebracht und den Parteien Gelegenheit geboten, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Am 16.12.2014 lange eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger der Demokratische Republik Kongo und seine Religionszugehörigkeit ist evangelisch. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Lingala, Tschiluba und Französisch in Wort und Schrift und hat zusammen mit seinen drei Kindern, ohne deren Mutter, in einer Mietwohnung XXXX gelebt.
II.1.2. Der Beschwerdeführer arbeitete vor seiner Ausreise als Journalist für die ZeitschriftXXXX und musste für seine Reportagen häufig reisen. Seine berufliche Tätigkeit führte den Beschwerdeführer Ende März 2010 nach XXXX in der Region XXXX, um über die Aufstände in XXXX und XXXX zu berichten. Der Beschwerdeführer wurde jedoch von Mitarbeitern einer Sondereinheit der Polizei und des Geheimdienstes XXXX festgenommen und nach Feststellung seiner Identität zu den Gründen für seinen Aufenthalt, zur möglichen Unterstützung der Rebellen und zu seiner beruflichen Tätigkeit in der Region befragt. Nach drei Tagen wurde der Beschwerdeführer frei gelassen. Am 04.04.2010 kamen Rebellen auch nach XXXX blieben nur kurz und zogen weiter; dennoch kam es beim anschließenden Einmarsch des Militärs zum Einsatz von Schusswaffen gegen die Zivilbevölkerung. Die Lage beruhigte sich erst nach dem Erscheinen von UNO-Soldaten. Der Beschwerdeführer fühlte sich nach der vorangegangenen Anhaltung und weil er als Journalist Zeuge des Verhaltens des Militärs geworden war nicht mehr sicher, konnte aber, da der Flughafen gesperrt war, nicht schnell abreisen. Er gelangte erst Ende April nach Abreise mit einem Boot und auf dem Landweg mit einwöchigem Aufenthalt in der Region XXXX nach XXXX. Dort wurde er festgenommen und von Mitarbeitern einer Sondereinheit der Polizei und des Geheimdienstes XXXX zu seinem Aufenthalt in der Region XXXX, zu seinen dortigen Beobachtungen und zu seiner politischen Gesinnung befragt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer von Herrn XXXX, dem Herausgeber der regierungsfreundlichen Zeitschrift XXXX und Herrn XXXX, dem XXXX aufgefordert künftig gegen Bezahlung für die Regierung zu arbeiten, rebellenkritisch zu schreiben bzw. eine Liste von politischen Unterstützern der Rebellen zu veröffentlichen. Der Beschwerdeführer fürchtete um sein Leben, ging daher zum Schein auf das Angebot ein und nahm einen Vorschuss in der Höhe von US $ 7 000,- an. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin, in Begleitung von zwei "Bewachern", entlassen. Dem Beschwerdeführer gelang jedoch die Flucht vor diesen Männern und aus seinem Herkunftsstaat. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers wurde die Publikation der Zeitschrift XXXX vom obersten Medienrat der Demokratischen Republik Kongo verboten. Das Büro von XXXX in XXXX existiert nicht mehr; der Herausgeber und Geschäftsführer der Zeitung Herr XXXX wurde im Zentralgefängnis inhaftiert.
II.1.3. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Die Demokratische Republik Kongo gliedert sich in elf Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen. Das Parlament des Landes gliedert sich in zwei Kammern - Nationalversammlung und Senat (AA 09.2013a), deren Mitglieder für eine fünfjährige Amtszeit durch allgemeine Wahlen im Falle der Nationalversammlung und durch Provinzversammlungen im Falle des Senats gewählt werden. (FH 01.2013) Der Staatspräsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt (FH 01.2013; vgl. AA 09.2013a) und hat eine starke Stellung inne. Nach einer Verfassungsänderung im Jänner 2011 wurde die Notwendigkeit einer absoluten Mehrheit bei Präsidentschaftswahlen in eine einfache Mehrheit abgeändert und somit die Notwendigkeit eines zweiten Wahlgangs abgeschafft. Ferner wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt. (AA 09.2013a)
Die Demokratische Republik Kongo ist keine Wahldemokratie. (FH 01.2013) Die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 sind aufgrund von Vorwürfen wegen technischer Mängel, Manipulation und Wahlfälschung umstritten. (AA 09.2013a; vgl. FH 01.2013) Unter 11 Kandidaten wurde Staatspräsident Joseph Kabila im Amt bestätigt. Für die fünfhundert Sitze des Parlaments hatten sich annähernd 19.000 Kandidaten beworben. Die "Präsidentielle Mehrheit", ein Parteienbündnis zur Unterstützung von Präsident Kabila, konnte im Parlament eine Mehrheit erringen. Dazu gehören als größte Parteien die von Kabila gegründete PPRD (Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie; 62 Sitze, vorher 111), deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (Parti du peuple pour la paix et la démocratie; 28 Sitze), der MSR (Mouvement Social pour le Renouveau; 27 Sitze) sowie die PALU (Parti lumumbiste unifié; 19 Sitze, vorher 34; sie stellte bisher den Premierminister, Adolphe Muzito). Premierminister ist seit April 2012 Augustin Matata Ponyo Mapon, der der PPRD angehört. Die UDPS (Union pour la Démocratie et le Progrès Social) von Etienne Tshisekedi wurde mit 41 Sitzen stärkste Oppositionspartei; die Wahlen 2006 hatte sie boykottiert und war deshalb bisher nicht im Parlament vertreten. Tshisekedi hat sich zum eigentlich gewählten Präsidenten und die Parlamentswahlen für ungültig erklärt. Der MLC (Mouvement de Libération du Congo) des in Den Haag wegen Kriegsverbrechen in Untersuchungshaft sitzenden Jean-Pierre Bemba, bisher mit 64 Sitzen stärkste Oppositionspartei, erhielt 22 Sitze. Die neugegründete Partei UNC (Union pour la Nation Congolaise) von Vital Kamerhe konnte 17 Sitze erringen, die von Senatspräsident Kengo wa Dondo vier. Das Parlament hat sich am 16. Februar 2012 konstituiert, während der Oberste Gerichtshof erst am 27. April 2012 sein Revisionsverfahren über insgesamt 522 Beschwerden abschloss. Parteien repräsentieren im Kongo nicht in erster Linie politische Strömungen, sondern spiegeln vor allem regionale und ethnische Loyalitäten wider. (AA 09.2013a) Die Legitimität der unabhängigen Wahlkommission (CENI) ist fraglich. (FH 01.2013)
Nach Abschluss einer Umbildung der Wahlbehörde CENI im September 2013 sollen von 2014-16 Kommunalwahlen, danach Wahlen in den Provinzen und schließlich auf nationaler Ebene stattfinden. Damit einhergehen soll eine Volkszählung. (AA 09.2013a)
(AA - Auswärtiges Amt (09.2013a): Innenpolitik - Kongo (Demokratische Republik Kongo), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.10.2013
FH - Freedom House (01.2013): Freedom in the World 2013 - Democratic Republic of the Congo,
http://www.ecoi.net/local_link/246474/370011_de.html, Zugriff 28.10.2013)
Der Sicherheitsrat verlängerte am 28.03.2013 das Mandat der Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo MONUSCO und genehmigte eine "Interventionsbrigade". (UN 2013)
Vor Reisen in die östlichen und nordöstlichen Landesteile der Demokratischen Republik Kongo wird gewarnt. Dies gilt in besonderem Maße für die Provinzen Orientale, Nord- und Süd-Kivu, Maniema und das nördliche Katanga (Tanganyika, Haut-Lomani, nördliches Haut-Katanga), wo immer wieder Kämpfe zwischen den kongolesischen Streitkräften und bewaffneten Gruppen stattfinden. In Lubumbashi, der Hauptstadt Katangas, kam es dieses Jahr schon zu gewalttätigen Zwischenfällen (u.a. Angriff auf das Gefängnis im Juni 2013). (AA 28.10.2013) In den Bezirken Haut Ulele und Bas Ulele der Provinz Orientale ist die LRA weiterhin aktiv und für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. (USDOS 19.04.2013)
Die übrigen Regionen des Landes sind vergleichsweise ruhig. Allerdings kommt es immer wieder zu Unruhen oder Ausschreitungen. Die kongolesischen Ordnungs- und Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, einen hohen Sicherheitsstandard im Land zu gewährleisten. (AA 28.10.2013)
Mit der Truppenverlegung der kongolesischen Armee (FARDC/Forces Armées de la République Démocratique du Congo) zur Bekämpfung der M23 in der östlichen Demokratischen Republik Kongo entstand ein Sicherheitsvakuum in anderen Gebieten. Dies ermöglichte es mehreren bewaffneten Gruppen, während der Ausdehnung ihrer militärischen Operationen auf diese Gebiete schwere Menschenrechtsverstöße zu begehen. Zu diesen Gruppen gehörten u.a. Raia Mutomboki, Nyatura, Forces Démocratiques de Libération du Rwanda (FDLR), Forces Nationales de Libération (Burundi), Mayi Mayi Sheka und Alliance des Patriotes pour un Congo Libre et Souverain. Andere bewaffnete Gruppen waren weiterhin im Nordosten des Landes aktiv, darunter die Lord's Resistance Army (LRA), die Mayi Mayi Lumumba und die Allied Democratic Forces/?National Army for the Liberation of Uganda (ADF/NALU). (AI 23.05.2013)
Die Sicherheitslage in der Metropole XXXX (11 Millionen Einwohner) kann sich rasch ändern (Streiks, Demonstrationen, Menschenaufläufe). Die Kriminalität steigt, vor allem durch bewaffnete Jugendbanden (Kuluna). Diese operieren bislang außerhalb des von Ausländern bevorzugten Stadtteils Gombe. (AA 28.10.2013)
(AA - Auswärtiges Amt (28.10.2013): Reise- und Sicherheitshinweise - Demokratische Republik Kongo: Teilreisewarnung, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html, Zugriff 28.10.2013
AI - Amnesty International (23.05.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Democratic Republic Of The Congo,
http://www.ecoi.net/local_link/247935/374063_de.html, Zugriff 28.10.2013
UN - United Nations (2013): Demokratische Republik Kongo http://www.un.org/depts/german/sr/sr_them/kongodr.htm, Zugriff 28.10.2013
USDOS - U.S. Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/245078/368526_de.html, Zugriff 28.10.2013)
Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Ihre Hauptaufgabe ist die Durchsetzung der Gesetze sowie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Zur PNC gehören die "Schnelle Eingreiftruppe" ("Police d'Intervention Rapide" - PIR) (USDOS 19.04.2013; vgl. AA 31.10.2011) und die "integrierte Polizeieinheit". Der nationale Geheimdienst (Agence Nationale de Renseignements - XXXX) ist für interne und externe Geheimdienstaufgaben zuständig und untersteht dem nationalen Sicherheitsberater des Präsidenten. Zu anderen staatlichen Sicherheitskräften zählen der militärische Geheimdienst unter dem Verteidigungsministerium; die Generaldirektion für Migration (DGM), verantwortlich für die Grenzkontrolle, unter dem Innenministerium; die Republikanische Garde (RG) unter der Präsidentschaftskanzlei; und die Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo (FARDC), die Teil des Verteidigungsministeriums sind und primär für die externe Sicherheit verantwortlich sind, aber auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit spielen. (USDOS 19.40.2013)
Die staatlichen Sicherheitskräfte sind üblicherweise undiszipliniert, korrupt, schlecht ausgebildet und unterfinanziert. Gehälter werden oft verspätet oder nicht ausbezahlt, obwohl die Initiative der europäischen Mission zur Reform des Sicherheitssektors in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC), die Soldaten biometrische Ausweise zur Verfügung stellte, um die Bezahlung des Lohns der Soldaten zu vereinfachen, zu Fortschritten führte. Es gibt Mechanismen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen, wiewohl diese Mechanismen schwach und ineffizient bleiben, besonders was Fehlverhalten von Beamten mittleren oder höheren Rangs betrifft. Jedoch wurden im Bereich der Reduktion der Straffreiheit bei der PNC und der FARDC Fortschritte erzielt. (USDOS 19.04.2013)
Eine nach rechtsstaatlichen Grundsätzen funktionierende Polizei existiert nicht. Wie in anderen Behörden auch, wird bei der Polizei das Einkommen im Außendienst und im Besucherverkehr durch "Nebeneinnahmen" - also Korruption - sichergestellt. Ein Teil dieser Einnahmen ist in der Regel bei der übergeordneten Stelle abzuliefern, die über die Vergabe der einträglichen Posten befindet. (AA 31.10.2011)
(AA - Auswärtiges Amt (31.10.2011): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo (Stand: September 2011)
USDOS - U.S. Department of State (19.04.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Congo, Democratic Republic of the, http://www.ecoi.net/local_link/245078/368526_de.html, Zugriff 28.10.2013)
4. Meinungs- und Pressefreiheit
Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen. (USDOS 19.04.2013; vgl. FH 01.2013; vgl. CORI 4.2013) In der Praxis schränkt die Regierung die Meinungsfreiheit nur selten ein, außer bei den Medien. (USDOS 19.04.2013; vgl. FH 01.2013) Es gab während des Jahres 2012 mehrere Berichte, dass Sicherheitskräfte Journalisten, die Regierungsbeamte kritisiert hatten, bedrohten, inhaftierten und attackierten. (FH 01.2013) Gemäß medienorientierten NGOs nahm die Pressefreiheit während des Jahres 2012 ab. Generell können Bürger die Regierung, Beamte sowie Privatpersonen im Privatbereich kritisieren, ohne offiziellen Repressalien ausgesetzt zu sein. Jedoch schüchtern bestimmte Behörden Journalisten und Herausgeber ein, was zu Selbstzensur führt. Öffentliche Kritik an Regierungsbeamten oder dem Vorgehen der Regierung bezüglich Themen wie Konflikte und Aufstände, Verwaltung natürlicher Ressourcen und Korruption führen zu harten Maßnahmen, häufig seitens des nationalen Geheimdienstes XXXX und weniger häufig seitens Behörden der Provinzen. Die Regierung sowie Provinzregierungen wenden Verleumdungsgesetze weiterhin an, um jene, die die Regierung kritisieren, einzuschüchtern und zu bestrafen. (USDOS 19.04.2013)
Die staatliche Behörde zur Regulierung der Medien (Conseil Superieur de l'Audiovisuel et de la Communication - CSAC), kündigte ihre Absicht an, Rundfunksender, die "demoralisierende" Informationen über den Konflikt zwischen Rebellen und Regierung im Osten der Demokratischen Republik Kongo ausstrahlten, auf unbestimmte Zeit zu suspendieren. (USDOS 19.04.2013; vgl. FH 01.2013) Per November 2012 waren drei Sender von dieser Suspendierung betroffen. (FH 01.2013) Anfang Dezember war Radio Okapi ebenfalls für einige Tage betroffen. (USDOS 19.04.2013)
Ein großes und aktives privates Pressewesen (sowohl für als auch gegen die Regierung) ist im ganzen Land tätig. Die Regierung erteilte einer großen Anzahl an Tageszeitungen eine Lizenz. Gemäß dem Kommunikationsministerium waren per August 2012 134 Fernsehsender, 463 Radiosender und 445 Zeitungen registriert. Vielen Journalisten mangelt es an beruflicher Ausbildung, sie erhalten wenig oder kein Gehalt und sind bereit, für reiche Personen, Regierungsbeamte oder Politiker zu arbeiten, die für bestimmte Artikel zahlen. (USDOS 19.04.2013) Das Radio bleibt aufgrund mangelnder Alphabetisierung und relativ hoher Kosten von Zeitungen und Fernsehen das wichtigste Medium öffentlicher Information. (USDOS 19.04.2013; vgl. FH 01.2013) Der Großteil der Medien ist im Besitz von Regierungsbeamten und Politikern oder wird von diesen betrieben. (USDOS 19.04.2013)
XXXX II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) konnte mangels eines offiziellen Identitätsdokuments der Demokratischen Republik Kongo nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, den Kindern (siehe oben II.1.1.) beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Mietwohnung in XXXX (siehe oben II.1.1.) beruhen auf einer Recherche eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft in XXXX vom XXXX (Anmerkung: Inhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.02.2013, diese liegt im Akt des Bundesasylamtes ein).
II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt doch noch glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid zusammengefasst mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat aus.
Im Bescheid des Bundesasylamtes finden sich sehr lange Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Leider fehlen dennoch konkrete, nachvollziehbare Begründungen seitens der Behörde. Es sei für das Bundesasylamt nicht plausibel oder lebensnahe, dass dem Beschwerdeführer eine Liste von Namen von Unterstützern der Rebellen gezeigt worden sei. Das gelte auch für die Flucht vom Hotel, da es wenig wahrscheinlich sei, dass die beiden Aufpasser den Beschwerdeführer aus den Augen gelassen hätten, es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss an die Kirche gespendet habe und dass Personen welche die "Seite wechseln" bzw. sich zur Loyalität verpflichten dennoch umgebracht würden. Diese allgemeinen Behauptungen des Bundesasylamtes können mangels konkreter Begründung jedenfalls nicht ausreichen.
Das Bundesasylamt geht auch deshalb von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus, weil die Schilderungen des Beschwerdeführers lediglich oberflächlich, vage und wenig konkret gewesen seien. Dabei scheint im konkreten Fall jedoch übersehen worden zu sein, dass der Beschwerdeführer in den niederschriftlichen Befragungen eine Vielzahl von Namen nennen konnte und die Referentin des Bundesasylamtes weder konkret nachgefragt, noch den juristisch nicht gebildeten bzw. mit Asylverfahren nicht vertrauten Beschwerdeführer dazu angehalten hat konkretere Angaben zu machen.
Das Bundesasylamt hat in seinem Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Journalist war und für XXXX gearbeitet hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht widersprüchlich und stimmt mit den Länderinformationen überein XXXX, wonach die Regierung die Meinungsfreiheit bei Medien tatsächlich einschränkt. Öffentliche Kritik an dem Vorgehen der Regierung bei Konflikten und Aufständen führen zu harten Maßnahmen, häufig seitens des nationalen Geheimdienstes XXXX. Die Regierung wendet Verleumdungsgesetze weiterhin an, um jene, die die Regierung kritisieren, einzuschüchtern und zu bestrafen. Ein großes und aktives privates Pressewesen (sowohl für als auch gegen die Regierung) ist im ganzen Land tätig. Vielen Journalisten mangelt es an beruflicher Ausbildung, sie erhalten wenig oder kein Gehalt und sind bereit, für reiche Personen, Regierungsbeamte oder Politiker zu arbeiten, die für bestimmte Artikel zahlen. Es gibt seit Anfang 2014 wieder neue Berichte über "verschwundene" Journalisten, welche der politischen Opposition zugerechnet werden. Die Pressefreiheit wird durch den Straftatbestand der üblen Nachrede und Verleumdung sowie auch durch Drohungen, Inhaftierungen und Übergriffe gegen Journalisten beträchtlich eingeschränkt.
Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid zudem nicht ausreichend darauf ein, dass das Ergebnis einer Recherche eines Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft XXXX (siehe dazu Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.02.2013) im konkreten Fall keine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aufdecken konnte. So ergab eine Recherche vor Ort, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an der von ihm genannten Adresse gelebt hat und der Bruder des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer tot ist, da er nach dessen Reise als Journalist nach XXXX, wo es Unruhen gab, nicht mehr von diesem gehört hatte. Die Recherche ergab, dass der Beschwerdeführer und der Herausgeber der Zeitschrift Herr XXXX tatsächlich viel für die Zeitschrift XXXX reisten. Die Recherche ergab weiters, dass nach der Ausreise des Beschwerdeführers die Publikation der Zeitschrift XXXX vom obersten Medienrat der Demokratischen Republik Kongo verboten wurde. Das Büro von XXXX in XXXX existiert nicht mehr und der Herausgeber und Geschäftsführer der Zeitung Herr XXXX war zum Zeitpunkt der Recherche im Zentralgefängnis inhaftiert.
Die zur Entscheidung berufene Richterin des Bundesverwaltungsgerichts kann daher der Begründung des Bundesasylamtes in seinem Bescheid nicht folgen und geht insgesamt davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Vorfällen im Herkunftsstaat nicht als unglaubwürdig zu werten war.
II.2.3. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.3.) wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2014 zur Kenntnis gebracht und den Parteien Gelegenheit geboten, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, im Rahmen des Parteiengehörs eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Demokratischen Republik Kongo.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer in Zukunft keinen Bedrohungen im Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, wenn er die Gesetze des Landes respektiere. Auf Grund der aktuellen Lage in der Demokratischen Republik Kongo ist derzeit jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, als Journalist und ehemaliger Mitarbeiter der nunmehr verbotenen Zeitschrift XXXX wieder in Konflikt mit dem nationalen Geheimdienstes XXXX geraten könnte. Die Regierung wendet Verleumdungsgesetze weiterhin an, um jene, welche die Regierung kritisieren, einzuschüchtern und zu bestrafen. Es gibt seit Anfang 2014 wieder neue Berichte über "verschwundene" Journalisten, welche der politischen Opposition zugerechnet werden. Es ist nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, dass das nicht auch dem Beschwerdeführer passieren könnte bzw. er durch den Straftatbestand der üblen Nachrede und Verleumdung in seiner Arbeit behindert und/oder es zu neuerlichen Anhaltungen, oder Inhaftierungen wie im Fall seines Vorgesetzten, kommen würde.
Wenn das Bundesasylamt in seinem Bescheid zutreffend darauf verweist, dass aus der Recherche des Vertrauensanwaltes der Österreichischen Botschaft XXXX nicht hervorgeht, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl erlassen wurde, kann dieser Umstand für sich alleine nicht ausreichen um automatisch davon ausgehen zu können, dass der Beschwerdeführer nicht wieder, wie bereits wiederholt vor seiner Ausreise, Probleme mit einer Sondereinheit der Polizei und dem Geheimdienstes XXXX bekommen würde, zumal er vorgebracht hat für eine bereits erhaltene "Bestechungssumme" keine Gegenleistung erbracht, sondern stattdessen seinen Herkunftsstaat verlassen, zu haben.
Wegen der konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers konnte in Verbindung mit den Länderfeststellungen in diesem konkreten Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative im Herkunftsstaat ermittelt werden.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat wegen seiner zumindest unterstellten politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Befragung nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren inklusive Parteiengehör vorangegangen. Der Beschwerde konnten keine neuen Sachverhaltselemente entnommen werden. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit zuzubilligen und die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangels konkreter Begründung nicht nachvollziehbar war. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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